1870 / 42 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

666

Ein Unterstüßungswohnsiß kann im Heimathsstaate auf Grund dieses Geseßes nicht erworben werden.

F. 3. Die Landesgeseße bestimmen über die Zusammenseßung |

und Einrichtung dec örtlih abzugrenzenden Verbände zum Zwecke der

öffentlihen Armenunterstüßung, über die Art und das Maß der Ver-

sorgung im Falle der Hülfsbedürfrigfeit und über die Beschaffung der dazu erforderlichen Mittel.

À: 4. Mehrere zu einem Armenverbande vereinigte Orte gelten | in

ezug auf den Erwerb und den Verlust des Unterstüßungs8wohn- sißes im Sinne dieses Geseßes als eine Einheit.

g. 5. Armenverbände, deren Mitgliedschaft an ein bestimmtes Glaubensbefenntniß geknüpft ist, gelten niht als Armenverbände im |

Sinne dieses Geseßes. i F. 6. Der Untersiüßungswohnsiß im Sinne dieses Geseßes wird erworben dur: a) Aufenthalt, b) Verehelichung, c) Abstammung.

F. 7. Hat ein Norddeutscher außerhalb seines Heimathsstaates in

einem Armenverbande nach zurückgeletem 24. Lebensjahre fünf Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, so hat er dadurch in demselben den Unterstüßungswohnsiß erworben.

Die fünfjährige Frist läuft von dem Tage, an welhem |

Ÿ 8. der Aufenthalt begonnen ist.

Wo für ländliches oder städtisches Gesinde , Arbeitsleute, Wirth- |

schaftsbeamte, Pächter oder andere Miethsöleute der Wesel des 2Wohn- ortes zu bestimmten , durch Geseß oder ortsübliches Herkommen fest-

eseßten Terminen stattfindet , gilt der übliche Umzugstermin als An- |

ang des Aufenthaltes, sofern nicht zwischen diesem Termine und dem Tage, an welchem der Aufenthalt wirkli beginnt, ein æachr als sieben- tägiger Zeitraum gelegen hat.

F. 9. Wird der Aufenthalt unter Umständen begonnen, dur |

welche die Annahme der freicu Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgesch{los}sen wird, so beginnt der Lauf der fün f-

jährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände auf-

gehört haben.

Treten solche Umstände erst nah Beginn des Aufenthalts ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünfjährigen &rist.

§. 10. Als Unterbrechung des Aufenthalts wird cinc freiwillige Entfernung nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt oder aus der Kürze ihrer Dauer die Absicht erhellt, den Aufenthalt beizubehalten.

§. 11. Der von einem Armenverbande auf Grund der Bestim- mung im §. 5 des Geseßes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundes - Geseßblatt S. 55) gestellte Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme cines Hülfsbetürftigen durch einen

J "4 sert ee reer err brer

Verband "unterbricht , vom Tage des Abgangs des Antrages an, den Lauf der fün f jährigen &rist, wenn ein anderer Verband zur Uceber- nahme nach den Vorschriften dieses Geseßes verpflichtet ist, Die Unterbrechung gilt als nicht erfolgt, wenn der erhobene An- U A O D n nit innerhalb zweier e, vom Z2age des Abgangs des Antrages an, wei [s folgt wird E gang ges an, weiter ver . 12. Die Ehefrau theilt vom Reit unfte der Eh i den C Los Des Man F E O 00 4 19, »lftwen und rechtskräftig geschiedene Ehefrauen behalten den bei Auflösung der Ehe gehabten Unterstübungswohnsiß so lange,

bis sie entweder nach den Vorschriften der §L. 7 --- 12 einen neuen

Unterstüßungswohnsiß erworben oder den bisherige den Vor Unt 1 ) Jerlgen nach den Vor- schriften der §§ 19—22 dur Abwesenheit verloren haben. T

§. 14. Eine Ehefrau, welche sich innerhalb eines anderen Armen- verbandes als der Ehemann aufhält, gilt in Bezug auf den Erwerb Und Verlust des Unterstüßungswohnsißes als selbstständig, wenn und so lange der Ehemann ihr den Unterhalt nicht gewährt oder sie bös- lich verlassen hat, oder si in Haft befindet, ingleichen, wenn und so lange sie mit Bewilligung des Ehemannes, um sich selbstständig zu a La s leßteren getrennt lebt.

109, Eheliche und den ehelichen geseblih gleistehende Kinder theilen den Unterstüßungswohnsiß des Vaters, bis vétfelbe durch ihre debungweise bie Sg batnisse erlischt oder bis sie selbstständig, be-

veije dle Töchter durch ihre Verheirathung (C 12), ei “Sie besitobnsis erworben haben uh E R

le behalten diesen Unterstüßungswohnsiß aucl nach dem Tod des Vaters zu dem vor chend ri ltlih d B Bestimmung E stehend gedachten Zeitpunkte, vorbehaltlich der

16, Jm Falle des §. 14, oder wenn nach dem To D E, dle Mutter nach Maßgabe des §. 13 einen A R f Cngewons erwirbt, erwerben die Kinder, wenn sie der Mutter lebteren L Vausstand gefolgt find, den Unterstüßbungswohnsiß der

. 17. Bei Scheidung der Ehe folgen die Kinder d

: Î l ; em Unter- iu der Mutter, wenn dieser die Erziehung der Kinder

. 18. Uneheliche Kinder theilen in dem im & i Y Umfange den Unterstüßungswohnsiß der Mutter. E ,_ §. 19. Der Verlust des nah diesem Geseße erworbenen Unter- stükungswohnsipes tritt ein durch fünfjährige ununterbrochene Ah- D s Fab s Lebensjahre. i 5,20: le fünfjährige Frist läuft von dem T die Abwesenheit begonnen hat. | E R

schaftsbeamte, Pächter oder andere Mieth®leute der Wechsel des ° ortes zu bestimmten, durch Geseß oder ortsübliches Eman ae geseßten Terminen stattfindet, gilt der üblide Umzugötermin als An- | Dg r aag O O a E diesem Termine und dem fi WeiMem die Abwesenheit wirklich beginnt, ci siebentägiger Zeitraum gelegen hat. t A st die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt, durch

welchem der nach

| welche die freie Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsorts | aus eschlossen, oder die Ergreifung eines dauernden Aufenthalts an einem anderen Orte des Bundesgebietes unmöglih gemacht wird, \o beginnt der Lauf der fünfjährigen Frist erst mit dem Tage, an welchem diese Umstände aufgehört haben.

Treten solche Umstände erst nach dem Beginn der Abwesenheit ein, so ruht während ihrer Dauer der Lauf der fünfjährigen Frist.

§. 22. Als Unterbrechung der Abwesenheit wird die Rüdckebr nicht angesehen, wenn aus den Umständen, unter welchen sie erfolgt, die Absicht erhellt, den Aufenthalt nicht dauernd fortzusetzen.

Die Absicht, den Aufenthalt dauernd fortzuseßen, is insbesondere dann anzunehmen, wenn der Zurückgefehrte nah der Rückkehr einen Arbeitsverdienst oder sonstigen Nahrungserwerb an seinen bisherigen

Aufenthaltsorte gehabt hat. §. 23. Die Anstellung oder Verseßung eines Bundes-, Staats-, Kommuual- oder Korporationsbeamten, eines Geistlichen, Lehrers, _Kirchen- oder Schuldieners, sowie ciner nit blos zur ErfüClung der | Militärpflicht im Bundebheere oder in der Bundes-Kriegsmarine die- nenden Meilitärperson gilt nicht als ein die freie Selbstbestimmung | E Wahl des Anfenthaitsorts ausschließender Umstand (§§. 9. und 21), Diese Personen verlieren jedoch durch Abwesenheit ihren Unter- " stÜßungswohnsiß erst dann, wenn sie einen neuen Unterstüßungswohnsiß | dur Aufenthalt oder auf andere Weise erworben haben. | F. 24. Hat ein Armenverbaud einen hülfsbedürftigen Nord- deutschen untersiüßt, so ist derjenige Armenverband, in welchem der Unterstüßte nah den vorhergehenden Vorschriften einen Unterstüßungs- | wohnsiß hat, zur Uebernahme der Fürsorge dann verpflichtet; wenn die Unterstüßung aus anderen Gründen, als wegen einer nur vor- übergehendea Arbeitsunfähigkeit nothwentig çeworden ist (ÿ. 5 des " Geseßbes Über die Freizügigkcit vom 1. November 1867). §. 25. Der Armenverband, innerhalb dessen der Hülfsbedürftige seinen Unterstükungswohnsiß hat 24), is zur Erstattung der dur _dcssen Unterstüßung erwachsenen Kosten verpflichtet, wenn cr si einer | unbegründeten Weigerung oder Säumniß bei der Uebernahme schuldig gemacht hat. i Die Erstattungspflicht beginnt mit dem Tage, an welchem der Antrag auf Uebernahme abgegangen ist. Die Höhe der hiernach zu erstattenden Kosten richtet sich nach den an dem Orte der Unterstüßung über das Maß der öffentlichen Armen- pflege geltenden Grundsäßen. 26. Jeder Armenverband is berechtigt, seine Ansprüche gegen

“den nach den §§. 24 und 25 verpflichteten Armenverband auf dem Sur vier Grfrb Lrgriwuctri ÆBege felbfiänvtg und unmittelbar DOT

den zur Entscheitung, sowie zur Vollstreckung derselben berufenen Be- | _höôrden zu verfolgen,

§ 27. Hat ein Armenverband einen hülfsbedüftigen Norddeut-

schen, welcher in diesem Armenverbande einen Unterstüßungswohnsip

im Sinne dieses Gesebes nicht hat, unterstüßt, und hält er den Fall

dazu augethan, dem Unterstüßten die Fortseßung des Aufenthalts nach ÿ. 5 des Geseßes über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 zu versagen, so hat er zunä eine vollständige Vernehmung desselben

Über seine Heimaths-, Familien - und Aufenthaltsverhältnisse zu be-

wirken und sodann demjenigen Armenverbande, in welchem na dem Ergebnisse dieser Feststellungen der Unterstüßte nach u Vorschriften dieses Geseßes einen Unterstüßungswohnsiß hat , Kenntniß zu geben und den Antrag auf Uebernahme ausdrülich zu stellen.

§. 28 Geht auf die erlassene Anzeige innerhalb vierzehn Tagen

nach dem Empfange derselben eine zustimmende Antwort des in An-

spruch genommenen Armenverbandes nicht ein; so gilt dies einer Ab-

lehnung des Anspruchs gleich.

__§. 29. Besißt ein Norddeutscher zu gleicher Zeit cinen Unter- stübungswohnsiß nach den Vorschriften dieses Gesetzes Und einen solchen nah den Landesgeseßen , so sind die nah den §§. 24 und 25 stattfin-

denden Ansprüche gegen den nach den erstgedachten Vorschriften ver-

pflichteten Armenverband geltend zu machen.

__§. 30, Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die in den F§. 24 und 25 bezeichneten Verpflichtungen beziehungsweise Be Ten, ¿eun die Oen Theile einem und demselben

essitaate angehoren, auf dci ie L s ie- E A A f dem durch die Landesgeseße vorgeschrie Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes-

staaten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften (§§. 31 bis 48)

Anwendung. §. 31. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen An-

| spruch auf Uebernahme der Fürsorge oder Erstattung der Kosten in Betreff einer bestimmten Person oder Familie ab, so entscheidet auf Antrag desjenigen Armenverbandes , welcher die Armenpflege that- " sächlich zu besorgen genöthigt ist, über den erhobenen Anspruch die obere Verwaltung®behörde, zu deren Bezirk der in Anspruch genom-

T Ee gehört.

9:00 iese Entscheidung erfolgt durch einen schriftlichen, mit Gründen versehencn Beschluß; sofern dabei für H e. ge» nommenen Armenverband eine Verpflichtung zur Uebernahme der

Fürsorge (§. 24) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrück-

lich ausgesprochen werdén. Die Entscheidung i} sofort vollstreckbar und, soweit sie auf die

Wo für ländliches oder städtisches Gesinde, Arbeitsleute Wirth- | Qraanisation oder örtliche Abgrenzung der einzelnen Armenverbände

ezug hat, nur durch Berufung an die Centralbehörde des Landes, in t l §. 31 1n Anspruch genommene Armenverband ge- A anfechtbar, bei deren Entscheidung es sodann endgültig be- §. 33. Jm Uebrigen findet gegen die Entscheidung de Verwaltungébehörde im Verwaltungswege nur de E A Vin Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen statt. Der Aus\{uß des Bundesraths für das Heimathswesen

667

hesteht aus fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei bei Abfassung einer endgültigen Entscheidung anwesend scin müssen.

Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. : : | A

§. 35. Die Berufung an den Ausschuß is bei Verlust des Recbts- mittels binnen 14 Tagen, von der Bchändigung der angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei der oberen Verwailtungsbehörde, gegen deren Entscheidung sie gerichtet ift, schriftlich anzumelden.

Die Angabe der Beschwerden, sowie die Rechtfertigung der Be- rufung fann entweder zugleich mit der Anmeldung der leßteren oder | innerhalb vier Wochen nach diescm Termine derselben Behörde ein- gereicht werden. : : |

Von sämmtlichen Schriftsäßen, sowie von den eiwaigen Anlagen | deiselben sind Duplikate beizufügen. |

§. 36, Die eingegangenen Duplikate werden von der oberen Ver- | waltungsbehörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen | nah der Behändigung in zwei Exemplaren einzureichenden Gegen- | erklärung zugefertigt. ' :

§. 37. Nach Ablauf dieser Frist legt die obere Verwaltungs- behörde die sämmtlichen Verhandlungen nebs ihren Aften dem Aus- |

shusse vor. i j 4 ÿ. 38. Erachtet der Auss{uß vor Fällung der Entscheidung noch | eine Aufklärung über das Sach- und Rechtsverhältniß für nöthig , so ist dieselbe unter Vermittelung der zuständigen oberen Verwaltungé- | behörde vorzunehmen. D ; A §. 39, Die Entscheidung des Aussch{usses erfolgt gebührensfrei | durch einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Beschluß. | Sie wird den Parteien durch Vermittelung der oberen Verwal- tungs8behörde (§. 35) zugefertigt. O M . 40, Gegen die Entscheidung des Ausschusses ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig. : I E §. 41. Die administrative Exekution findet siatt: a) auf Grund und in den Grenzen cines von dem in Anspruch genommenen Armen- | verbande ausgestellten Anezukenntnisses; b) auf Grund der Entscheidung |

] örde (§. 32) uf Grund der Entschei- | | ) 'OUAu] j l ee E Oa) ; | nehmen genötbigt gewesen ist, außer den in §. 25 bezeihneten Kosten

dung des Aus\{chusses des Bundesraths.

Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bei |

der oberen Verwaltungsbehörde des verpflichteten Armenverbandes zu Verbande zu erstatten sind.

beantragen.

mit der Ueberführung Gefahr für Leben und Gesundheit des leßteren oder seiner Angehörigen verbunden ist. i

Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband u tragen. : 4 y C48 Jst ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten , laut Bescheinigung der ihm _vorgeseßten oberen Verwaltungsbehörde ganz oder theilweisé außer Stande, so hat der Bundesflaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung zu sorgen. Iai8 i:

§. 49. Jn Ermangelung eines nah §. 2 zur Versorgung ver- pflichteten Armenverbandes hat der Bundeditaat, in welchem der ihm

| nicht angehörige hülfsbcdürftige Norddeutsche beim Eintritt der Hülfs-

bedürftigkeit fich bcfindet und seit fünf Jahren ununterbrochen aufge- halten hat, entweder unmittelbar oder durch besondere Verbände für die Gewährung der öffentlichen Armenpflege zu sorgen. L

§. 50. Landarmen - Verbände und sonstige für einzelne Zweige oder einzelne Fälle der öffeatlihen Armenpflege eingerichtete größere Verbände stehen in Bezug auf die Verfolgung ihrer Rechte den Armen- Verbänden (§. 2) gleich; ebenso die Staatskasse, wenn der Staat im ¿Falle des §. 49 die Versorgung unmittelbar übernommen hat.

F. 51. Die in den §§F. 12—18 enthaltenen Vorschriften gelten auch für die im §. 49 vorgesehenen Fälle. Ebenso finden die in den F. 8—11 enthaltenen Vorschriften auf den Beginn, den Lauf und dice Vollendung der in §. 49 bezeihneten fünfjährigen Örist Anwendung.

§. 52. -Jst im Falle des §. 49 zwar kein na g. 2 verpflichteter Armenverband, aber ein nach den Landesgeseßen zur Versorgung ver- vflichteter Armenverband innerhalb desselben Bundesstaates vorhanden, fo entscheiden die Landesgeseße darüber, ob leßtcrem oder dem Staate,

| beziehungéwoeise dem Landarmen-Verbande die Erfüllung der Für-

orgepflicht obliegt. A i L A e *4 Güio steht den Landesgeseßen die. Entscheidung darüber

zu, ob im Falle der Unterstüßung des einem anderen Bunde®staate angehörigen Norddeutschen, welcher einen Untersiüßungswohnsiß weder nach den Vorschriflen dieses Geseßes, noch nah den Landes®gesepen hat, demjenigen Armenverbandec, welcber die vorläufige Fürsorge zu Über-

noch andere Kosten von dem Staate, beziehungsweise Landarmen-

Ç. 54. Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden oder

F. 42. Der Rechtsweg is gegen die Entscheidung der oberen Ver- | zwiswen Armenverbänden und dem Staate, beziehungsweise Land-

waltungsbehörde an Stelle

ege zum Gegenstande halt. L Al des en von beiden Wegen {ließt die des ande- en aus. A M C. 43. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der oberen Verwoaltungsbehörde später dur richterliche Entscheidung oar durch die Entscheidung des Aus\chusses für das Heimathswesen wieder auf- gehoben , so hat die obere Verwaltungsbehörde desjenigen Armenver- bandes , welcher die Vollstreckung der Exekution erwirkt hatte, die er-

Folgen wieder rückgängig zu machen.

§. 44. Vor thatjächliher Vollsireckung ciner Ausweisung ô | des Geseßes über die Freizügigkeit vom 1. November 10) fann unter Vermittelung der obercn Verwaltungsbehörden eine Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Personen oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte gegen Gewährung eines bestimmten |

Unterstüßungsbetrages von Seiten des verpflichteten Armenverbandes | gebung:

und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahmezusicherung versucht werden. gr L Auf Grund einer derartigen, urkundlich festzustellenden Einigung

indet die administrative Exekution statt. ; S ! F. 45. Wenn mit der Ausweisung Gefahr für Leben oder Ge-

vürde, oder wenn die Ursache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit E Auszuweisenden durch eine im Bundesfkriegsdienste Cd bei Ge- legenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung erlittene VBerwun- dung oder Krankheit herbeigeführt ist, kann au bei nicht Eee Einigung das Verbleiben der au®ëzuweisenden Person oder Familie an dem bisherigen Aufenthaltsorte, gegen Festseßuug eines von dem verpflichteten Armenverbande zu zahlenden Unterstüßungsbetrages durch die obere Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsortes ange- ordnet werden.

M Wien diese Anordnung, welche wegen Mißverhaltens, oder wenn die Vorausseßungen fortfallen, unter welchen E Fallen ist, R zurückgenommen werden kann, steht innerhalb vier O nah der Zustellung bciden Theilen die Berufung an den Ausschuß des Bundcd-

raths für das Heimatoswesen zu, bei dessen Entscheidung es endgültig |

bewendet. a Dasselbe findet siatt, wenn die obere Verwaltungsbehörde den

Antrag des verpflichteten Armenverbandes auf Erlaß einer solchen

L urüdckweist. E T die S iEiwaikg mittelst Transpcrts bewerfstelligt und entsteht Über die Nothwendigkeit oder die Art der Ausführung des Trandòports Streit, so entscheidet Über diesen Streit endgültig die obere Verwaltungsbehörde des bisherigen Aufenthaltsorts. E Die Pflicht zur Uebernahme der Transportkosten regelt as 9 dem Falle, wenn der Transport nur in einem und demselben Bun n staate erfolgt, nah den Geseßen des leßteren; beim Transport durd

mehrere Bundesstaaten werden die Konen von jedem derselben inner-

halb seines Gebietes getragen.

. 47. Der zur Uebernahme der Fürsorge endgültig für ver- vilicdet erachtete Ärimeriverbänd ist berechtigt, die Anwesenheit des zu

Unterstüßenden innerhalh seines Bezirks zu verlangen, es sei denn, e

der Berufung an den Ausschuß des Bundesraths für das Heimathswesen innerhalb dreier Monate von | Behändigung jener Entscheidung an in so weit aulátsía, als sene Ent- | : C S Saa eon tigkeit nicht fünf Jahre lang ununterbrochen in einem und demselben

" Bundesfstaate aufgehalten, so findet der Y. 7 des Geseves über die

} fertigungen im ersten bis

armen-Verbänden in den Fällen der §F. 49—53 werden nach den

landesgeseßlichen Vorschriften entschieden. : g. 59. Iffst cin nah §. 2 verpsflichteter Armenverband nicht vor- yanoên uno Vat der HUljvvrourjuige siy ori Simrire vere urs9Vrour]

Freizügigkeit vom 1. November 1867 mit der Maßgabe statt, daß an D Pte §. 12 des Verirages vom 15, Juli 1851 erwähnten diplomatischen Verhandlungen und ded demnächstigen Schieds\pruch®, die Entscheidung des Ausschusses des Bundesraths für das Heimaths- wesen tritt.

C. 56. Durch die Bestimmungen dieses Geseßes werden Rechte

" und Verbindlichkeiten nur zwischen den in den §§. 2, 24, 49 und 50

i i \ 11 die Exekution Und deren | Zil forderlichen Anordnungen zu treffen, um die Ex | Preeichneten Verbänden begründet.

Ç. 57. Diescs Geseß tritt mit dem 1, Januar 1871 in Kraft.

O E E E S T -—

Oie Nr. 7 des »Pr. Hand. Archivs« enthält unter Geseß- ee iy S Hamburg: Ermächtigung des Neben-

zollamts I. zu Rothenburgsort zur Eingangsabferiigung von Zuccker. | Niederlande: Befugnisse des Zollamts zu Gröningen. ¿rank-

Niederlande und Belgien: Deklaration vom

rei, Großbritannien,

| 27, Dezember 1869 zu der Uebereinkunft betreffend die Besteuerung | des Zuckers, vom 8. November 1864,

, ; N sundheit des Auszuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein | rung

Großbritannien: E der Geltung des Zolltarifs für Neufundland. f u an : Hafenreglement für Nifolajeff; unter Statisiik; Zolperem: O sicht der im ersten bis dritten O A gane 0 frei fertigten Gegenjita1 er j Ab- E e A Wt Quartale 1868. m E Bund: Tabaksbau in 1568. Sachsen: Auszug aus dem Jahre x bericht der Handelskammer zu Leipzig für 1867 und 2 E O reich: Jahresbericht des Konsulats zu Toulon für 186 L inie Mittheilungen: Berlin. Memel. Altona. Düsseldorf e (Setubal). Beilage: Nachrichten für Seefahrer. Nr. 7. i Die Nr. 7 der »Annalen der Landwirthschaft in den König- lih Preußischen Staaten« enthält: Die Kartoffelkultur nah Gülich. Von Dr. Werner. Chemische und mikroskopische Untersuchung Lede schiedener Ahrweine. Von Dr. Neubauer. Mit Abb. (A. n bauversuche mit Grasarten in Eldena und Proskau. Mitthei ungen von der Landwirthschafts-Schule des Großherzoglichen D un in Darmstadt. Berichte und Korrespondenzen: Aus Paris, Anfang

ir i i Litera-

Februar. Aus den Reg. Bezirken Trier und Sigmaringen. L P | ft “Die “bieräratliche Geburtshülíe von Wilh. Baumeister. A

licher Bericht über die XXVII. e Sen S a Sa j virthe. Notizen: Delegirten-Berjammiung ? en) |

e e Beide des E Bundes. O Ka P

Regierungsbezirk Trier. Au wendungen Ius s u (R 0 Wiesen

tung der Ahrregulirung. Nußbarmachung der O Due

ischen Oceans. Opiumgewinnung in WUrltem®erg, l

E it odd des in England tingefühpien Biehet, Que Br

 F urrenz für das besie Mode _P A es A eiserner Brunnen gegen Frost. Aufnahme la Y d Bepfandbriefung pommerscher Ritter-

landwirthschaftlicher Taxen un 1 ? : M hi i x Rinderpest in der österreich-ungarischen Monarchie, E A. Personalien, Marktberichte. Butter- u. Viehpreise.