1870 / 43 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Schriftliche Offerten sind versiegelt und mit entsprechender Auf- Ar Ne Le zu dem auf Dienstag, den 8. März, Vor- | zu machen, daß sie sch als solche zu legitimi b g r, anberaumten Submissionstermine uns einzureien, gitimiren haven, und daß

u welcher Stunde die Ers : gefaßten Beschlüsse für alle Bankmitglieder rehtsverbindli i Miewer Submittenten A en in Gegenwart etwa er- Berlin, den 8. Februar 1870. M BRO.

Elberfeld, den 15. Februar 1870. Norddeutsche Lebensversicherungs - Bank

Königliche Eisenbahn - Direktion. auf Gegenseitigkeit p Der Verwaltungsrath.

Loose. F. Louis. H. Werner. Schulze-Wi Bischoff, chulz iehenbraufk

[512]

[444] : i L S Stettiner Dampf-Scchlepps\schiffahrts-Aktien- G E Mindener Eisenbahngesellschaft. __ Auf Grund des Artikels 33 s Statuts Veebtes wi Wege der Submission 175,000 Stü Ostsee-Kiefern-Shwellen soll im | die Herren Aktionäre zur ordentlichen Generalversammlu ungen werd mission vergeben werden. Die maßgebenden Bedin- Gs den 18. März cr., Vormittags 10 Uhr, im Si di g id erden auf Verlangen zugesandt. gerichts-Lofkale des Börsengebäudes einzuladen. j V eund E jenem Quantum sind 70,000 Stü für Leer und 105,000 Stettin, den 10. Februar 1870.

Harburg bestimmt, ivoselbst deren Ablieferung franko auf Die Direktion.

den Waggon in den Monaten Juli, Au (on 1 gust, September und ete frt Ofto f tr d. Js mit {e cinem Bierte zu exfolgen hat. [535] Cölnische Privat - Bank ck werden bis zum 11. März er Mee E, Md elens 29/000 Die vierzehnte ordentliche Generalversammlun findet und bleiben von da ab für die Submittenten uo Wäbrent 19. März a. c., Vormittags 11 Uhr, im Bankgebäude Agri s 14 Tagen verbindlich. i en straße Nr. 20 hierselbst, stalt und sind zu derselben die Herren Aktionä. Cöln, den 16. Februar 1870. Die Direktion. hierdurch ergebenst eingeladen. N

_ Die Einlaß- und Stimmlarten können von den gemä ) Verloosung, Amortisation, inszahlung u. #. w. Statuts hierzu berehtigten Aktionären vom 17. Márz “i J L 9 dd vou öffentlichen Papieren.

Empfang genommen werden. Die Tagesordnung umfaßt: 1) A des E über die Lage des Geschäft:8 im meinen und über di 3 ] : insbesondere ie Resultate des verflossenen Jahres 42) Zahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalt i Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesa u A

G Und j, rechtfindend , der Direktion die Decharge zu er

Côln, den 19, Februar 1870. Die Direktion. allgemeine d di e i V io 4 deutsche Hagel-Versicherungs8-Gesel Die Herren Aktionäre der Gesellschaft oevb en M E

Köln-Mindener Eisenbahn- Gesellschaft.

D itte Einzahlung auf die Stamm- Étien Lit. B.

Mit Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vo [938] V werden die Jnhaber der unterm 1. Dftober 1868 nd 7, Juli ausgefertigten Quittungsbogen über 40 resp. 20 Prozent Éin- zahlung auf die Stamm-Aktien Lit. B. unserer Gesellschaft hierdurch

wiederholt aufgefordert, die Dritte den 16. ordentlichen Generalversammlung, in welcher die Rehnunzs-

Weimar, am 17. Februar 1870.

Die Direkiion. C. G. Kaestner. C. Tancré.

3 Aktie mit Thlr. 40 nebsi fünf Prozent Zinsen pro 1. Januar cer. bis zum Tage der Einzahlung und unter Beifügung der verwirkten Konventio-

nalstrafe von ZEHm Prozent der dritten Rate bis 2 D Ls 1. April er. inclusive ju lein, zune Homburger Eisenbahn-Gesellschafst,

in Berlin bei dem Bankhause S. Vleichröder, i Zoe Ten entliche Generalversammlung findet am

» Hamburg bei der Norddeutschen B ) ank, im Stationsgebä » Fraukfuxe T O Silien der Bank für Handel im Stationsgebäude zu Homburg vor der Höhe ftatt.

¿Q 4 E 4 ad Gegenstände der Verhandlung. i ; / i eine i ; 5 : Die Jnhaber von Quittungsbogen y welche diese dritte Rate nebst die Vertheilung des Melnecaes 49d DesWlpüsassung abt L 21 und E E nicht \spátestens aut 2) M Erneuerung des Verwaltungsraths (F. 29 der Sta- . Prtl CE. cinzahlen, müssen na §. 11 uns A, ; : : L F i erer Sta- Denjenigen stimmberechtigten Aktionären, welche i al | oui tén G E eteter 1843 gewärtig sein, daß sie der ersten und | Versammlung erscheinen wollen, wird unter Ba E G D1 bu | durch diesel be En 60 Prozent und der O mitgetheilt, daß sie ihren Aktienbesiy durch Deponirung der gezeichneten Stamm - Aktien Lit: 1. zu Guan eber | auf der Direktion dahier, od esellschaft verlustig geheu E Pen -Aener in London bei Glyn; Mille and O ; d V xlyn, Mill: dC L | ; Bei der Einzahlung sind die Quittungsbogen nebst einem na | nazuweisen haben, E E E A alreeh

Das genaänte Bankhaus in London wird den stimmb i

Aktionären Über die erfolgte Deposition ihrer Aktien iner So

Empfangsstellen vorzulegen, welche auf den Quittungsbogen über die Gean U O enthaltende Bescheiniqung heilen, E | : ; ernä am Lage der Generalversammlung dic

: i Eintrittskarten auf dem Direfktio: ; | stellen portofrei einzusenden. Die JZurü Ï t ireftionsbureau werden ausgehändigt er- |} e rück i alten.

erfolgt portopflihtig und unter Angabe deb volles Ein lang ggsbogen

(often cine aae Len : en Einzahlungswerthes Homburg v. d. Höhe, den 16. Februar 1870. Cöln, den 23. Januar 1870. nicht ausdrücklich begehrt sein sollte. Der Verwaltungsrath. : Die Direktion. [508] Bekanntmachung. Verschiedene Bekanntmachungen. R [526] Bekanntmachung.

Auf Grund des §. 16 und in Gemäßheit d : , 5 , 8 s mittelst Allerhöch{ster Kabinets-Ordre G de April es lan AS

lih bestätigten Statuts der Norddeutschen Lebensversicherungs-Bank

auf G i j « : Bir : O laden wir hierdurch die sämmtlichen Bankmitglieder

onnabend, den 19. März er. Vormittags 10 Uhr,

im Saale des »Englischen Hauses ; abzuhaltenden außerordentlichen Generalve(nahe Nr. 49 a Bal

Gegenstände der Berathung : der Regierungs - Assessor a, D. H i i 1 SUUEA A Suevenon: de A ension i , ; / y Ge Sap Wedell Entlastung des tugpenti, | "R n a, etra t | atuts. er Berw der Märkish-Posener Eisenbahn-Gesellschaft.

Hier folgt die besondere Beilage

(2 N A U a T E| A K I P K e C5 De

In Gemäßheit des §. 55 unseres Statutes bringen wir zur Kennt-

niß, daß von den in den Verwaltungs t ¡rfi Eisenbabn-Gesellschaft gewählten Mitglieden reis - Posener

der Rittergutsbesißer Herr Johann Franz von Poncet auf

Wir erlauben uns, die Versicherten der Bank darauf aufmerksqy

Gi B 17. März c., Vormittags um 10 Uhr, in Weimar stattfinden- E inzahlun S: | ablegung für das 186 ; i Nate von 20 Proz ent vro Ï g gung für das Jahr 1869 erfolgen H hierdurch ergebenft eingeladen,

15. Mârz dieses Jahres, Nachmittags 2 Uhr, |

Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

A? 7 vom 19.

Februar 1870.

I

S E

Tnhalts8-Verzeichniß: Jur Geschichte des Hypothekenrechts.

Statistische Mittheilungen über die Geschäftsverwaltung der Justiz-

Behörden in den altpreußischen Provinzen im Jahre 1868. Der künsilerische Nachlaß Johann Wilhelm Schirmers. Ueber

die Messen zu Frankfurt an der Oder.

Zur Geschichte des Hypothekenrechts.

Im Anschluß an die dem Landtage in der lebten Session zur Beschlußfassung vorgelegten und von dem Hause der Ab- geordneten noch genehmigten Entwürfe eines Geseßes über den Eigenthums8-Erwerb und die dingliche Belastung der Grund- stücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigfkeiten, sowie ciner Hypotheken - Ordnung veröffentlichen wir die nachsichende Uebersicht über den Entwickelung8gang des römischen und deutschen Hypothekenrehts , aus welchem die desfallsige preußi- he Gesetzgebung hervorgegangen ist. Dieselbe ist dem Werke des Professors Arnold zu Marburg über Kultur und Recht der Römer, dem von dem Geheimen Justiz-Rath Dr. Förster herausgegebenen preußishen Privatrecht, sowie den Motiven zu dem erstbezeichneten Geseßentwurfe entnommen.

Die Nönier *) haben für das Pfandreht nach cinander drei Formen entwickelt: die Fiducia, das Pignus und die Hypothek. Die erste gehört dem alten Civilreht, die zweite dem Jus E die dritte in ihrer späteren Ausbildung der Wissen- chaft an.

Bei der Fiducia wurde eine körperliche Sache oder ein pfandvares Ret durch Jnjurecession oder Mancipation auf den Gläubiger übertragen, dem Schuldner aber für den Fall der Zahlung durch Nebenvertrag (pactum fiduciae) die Wieder- an vorbehalten. Alles, was jurecedirt oder mancipirt werden konnte, war auch in dieser Form pfandbar. Wer also Geld aufnehmen wollte und keinen persönlichen Kredit hatte, mußte sich zu einem Verkauf seines Eigenthums bis zur Höhe der Schuld entschließen. Die Fiducia hatte an sih nichts \pe- cifisch Pfandrechtliches und diente zu schr verschiedenen Zwecken, zum Beispiel auch zu einem Depositum oder Kommodat.

Bei dem Pignus wurde nur der Besiß auf den Gläubi- ger Übertragen. Es entstand durch einfache Tradition, galt als Juris Gentium auch für Peregrinen und Provinzial- grundstüce, war aber auf körperliche Sachen beschränkt. Recht- ¡ih blieb das Überlieferte Pfand im Vermögen des Schuldners, fattisch kam es in das des Gläubigers und dieser wurde im Besiß durch die Interdikte geschüßt. Ein Recht zu veräußern und si aus dem Erlös bezahlt zu macven, hatte der Gläubi- ger nicht, doch konnte es ihm dur besonderen Vertrag einge- räumt werden. Machte er davon Gebrauch, so erlangte der Käufer Usukapionsbesiß und seit Einführung der Publiciana cinen bedingten Schuß desselben. Auch diese Form enthielt noch kein eigentlihes Pfandrecht. Jhr Zweck war weniger, die Forderung des Gläubigers zu versichern, als den Schuldner zu baldiger Zahlung oder Stellung von Bürgen zu nöthigen: eine unmittelbare Verbindung von Schuld und Pfand bestand nit, da der Gläubiger, von den Jnterdikten abgesehen, kein Necht am Pfande crhielt. i

Der Uebergang von den älteren Formen zur dritten erfolgte durch Aufstellung besonderer Rechtsmittel zum Schuß eines blos vertragsmäßigen Pfandes. Zuerst gab der Prâätor ein Interdikt (Salvianum) bei der Landpacht, als die Verpfändung des Jnventars für den Pachtzins herkömmlich ward, dann gab er für den nämlichen Fall dem Gläubiger eine dingliche Klage aus dem Pfandkontrakt (Serviana), dann wurde diese auf alle Fálle cines versprochenen Pfandes ausgedehnt und endlich, als auch Forderungen in den Pfandverkehr übergingen, für diese die persönliche Klage des Schuldners dem Gläubiger als utilis ein- geräumt. Mag nun der Ursprung des Salvianum und seine Erwähnung im Edikt aus dem Alter oder der Frequenz der “llatenverpfändung abzuleiten sein, so kam man in jedem Fall ers von da aus zum Begriff eines neuen Pfandrets: durch bloßen Vertrag wird dem Gläubiger für den Fall seiner Nicht- befriedigung das Verkaufsreht an ciner fremden Sache einge- räumt. Der Name Hypothek, der dem attiswen Recht entlehnt ist, deutet darauf hin , daß die Nömer sclbst das Verhältniß so angesehen haben. Wäre es ihnen {on in der älteren Zeit be- O gewesen, so hätten sie kein Lehenwort dafür einzuführen gebraucht. :

Die neue Form der römischen Hypothek vecmied die Be- s{ränkungen der Fiducia und des Pignus, aber sie blieb dafür so formlos und unsicher, daß sie gerade den wesentlichen Zweck

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*) Kultur und Rel der Römer von Wilh. Arnoldt ordentl.

Professor der Rechte an dcr Universität zu Marburg. Berlin, 1868.

pag. 212 s8.

des Pfandrechts, Sicherstellung des Gläubigers, nicht vollstän- dig erreichte. Formlos, woeil zu ihrer Begründung cin gewöhn- lier Vertrag genügte, der an fkeinerlei Solennität geknüpft war und sogar stillschweigend eingegangen werden konnte; un- sicher, weil Alles, was Tauschwerth hatte, oder wie die Römer agen quod emtionem venditionem recipit, auch Objekt der Hypothek scin konnte , selbst fremde und zukünftige Sachen unter der Bedingung des Erwerbs oder der Entstehung. Daher waren generelle Verpfändungen ebenso statthaft wie spezielle : cine Heerde, cin Waarenlager, ein ganzes Vermögen konnte so gut wie eine einzelne Sache, ein Sklav oder Grundstück verpfändet werden. Bald ließ man auch eine Bestellung der Hypothek durch Testament zu, und neben die freiwilligen Pfandrechte traten die geseßlichen, die fortwährend vermehrt wurden. So ging der E der Hypothek, daß eine bestimmte Sache für eine orderung Sicherheit leistet und mehrmals nach einander ver- pfändet werden fann, bis ihr Kredit ers{chöpft ist, wieder verloren. Die Nachgläubiger wurden zwar dadurch ges{Wüßt, daß der Schuldner ihnen die frühere Verpfändung anzeigen sollte, allein dies wax nur ein indirekter Schuß, der dem Gläubiger bei cinem gewissenlosen Schuldner das Nachsehen ließ; Überdies konnte bei den vielen geseßlichen Pfandrechten der Kredit, den eine Sache gewährte, niht genau ermittelt werden. Daß dabei ließli die Schuldner den Nachtheil zu tragen hatten, daß fie entweder gar keinen Kredit fanden oder ihn theurer be- zahlen mußten, als an sich nothwendig gewesen wäre, liegt auf der Hand. Denn es is} eine alte Erfahrung, daß die Mängel der Kreditgeseßgebung stets dem Schuldner zur Last fallen. So blieb ihnen später nichts übrig, als für jede irgend nam- hafte Schuld gleih das ganze Vermögen zu verpfänden und diese Verpfändung für jede folgende Schuld zu wiederholen. Dennoch war es im Fall der Jnsolvenz häufig, daß kein Pfand- gläubiger vollständig befriedigt wurde. Die Kaiser sahen si deshalb zu dem Ausweg grnöthigt, einzelne Forderungen, wie vor Allem die des Fiskus zu privilegiren und ihnen vor oen übrigen cinen Vorzug einzuräumen. Allein dadurch ward das Uebel nur verschlimmert. Erst am Ende der Entwickelung versuchte Kaiser Leo 469 nah Christo eine bessere Abhülfe, in- dem er ein Privileg der Form einführte, wonach das durch öffentliche Urkunden errichtete Pfandrecht den Privathypotheken vorgehen sollte. i | Als das römische Recht in Deutschland eindrang *), war hier das Realkreditwesen {hon reich und vielfa abweichend von jenem entwickelt. Zunächst galt als allgemeine Regel, daß bewegliche Sachen nur durch Besißübertragung und zwar mit Ausschluß des stellvertretenden Besißes (constitutum posses- sorium) verpfändet werden konnten, daß dem Pfandgläubiger kein Gebrauch der Sache gestattet war, und daß der Verkauf durch Vermittelung des Gerichts erfolgen mußte. Jn Betreff der Verpfändung der Jmmobilicn ist eine ältere Saßung her- vorzuheben , bei welcher der Gläubiger Besiy und Benugung des Grundstückes erhielt, Dieselbe wurde vielfach gebraucht, um den ZJins8verboten zu entgehen, und ist auf die weitere Ent- wickelung des Pfandrechts in den modernen Geseßgebungen ohne Einfluß geblieben. Die neuere Sagung ist erst in der Leit nach den Rechrsbüchern aufgekommcn und stellt die Form der deutschen Hypothek dar: cine Verpfändung des Grundstücks ohne Besitzübertragung, welche in den Städten vor dem Rath, vor Gericht vorgenommen und in öffentliche Bücher eingetragen werden mußte. Der Gläubiger erlangte durch die gecichiliche Auflassung cine Gewere, der Verkauf erfolgte durch das Gericbt. Den Ueberschuß des Erlöses erhielt der Scwuldner zurück. Bei allen Formen der Verpfändung hielt das deutsche Recht an dem accessorischen Charakter des Pfandrechts fest, obschon dic ältere Saßung, sofern sie dem Gläubiger die Möglichkeit ge- währte, si aus den Nußungen des Grundstück8s zu befriedigen, oder au die Nuzungen geradezu zu gewinnen, den Charakter eines Tauschgeshäftes erhalten konnte, bei welchem nicht sowohl die Erfüllung der Forderung gesichert, als vielmehr die Forderung durch die Satzung getilgt wurde , der Gläubiger also kein Klagereht mehr besaß und damit das accessorische

*) Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privats-

rechts auf der Grundlage des geineinen deutshen Rechts. Von Franz

‘órster, Dr. d. R, Geheimer Justiz-Rath und vortragender Rath im ustiz-Ministerium. Berlin, 1870. 111. Bd. pag. 371. ss,

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