1870 / 43 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Anwendung kommt.

des Grundbesißes und Kapitalbesißes Rechnung zu tragen, sollen in den dem Landtage Ugen und Hypothekenreht*) die Prinzipien der Publizit

loser als bisher durchgeführt werden. Das Prinzip der Publizität hat in der gegenwärtig gültigen Gesetgebung nicht genug ge- leistet, weil der Jnhalt des Hypothekenbuchs nicht die aus-

Hypothekenrecht nebst Motiven. Herausgegeben vom Königlichen Justiz- Ministerium. Berlin, 1869. pag. 24. e

Moment zurücktrat. Aber Sicherung oder Erfüllung eincrx Forderung war doch immer der Zweck, die Verpfändung also immer von diesem außer ihr liegenden Zweck abhängig , und nachdem dieser erreiht war, konnte der Schuldner die Rückgabe des Grundstück8s verlangen.

Die neuere Satzung findet sich hauptsächlichz in den Stadt-

“reten und zwar auch in den für die Redaktion des preußischen Rechts wichtigsten, dem lübischen , magdeburgischen und ham- burgischen. Die öffentliche Bestellung war nöthig, Schuld und Verpfändung eines bestimmten Grundstüks wurde in das Stadtbuch eingetragen. Der Gläubiger war zunächst mit seiner Befriedigung an das geseßte Pfand gewiesen und weder er durfte es umgehen und das übrige Vermögen des Schuldners angreifen, noch dieser jenen zunächst auf andere Vermögens- stücke verweisen. Auch der dritte Pfandbesißer hatte nicht die Wohlthat der Vorausklage. Das Pfand war Exekutionsobjekt und wurde gerichtlich in den Formen des Exekutionsverfahrens nach vorangegangener Verurtheilung verkauft.

Es ergiebt sih hiernach, daß im deutschen Recbt die Prin- zipien der Spezialität und Publizität durchaus in Geltung waren , daß als Formen für beide Prinzipien entweder die Besißübertragung oder die Auflassung vor Gericht und Ein- schreibung in die öffentlihen Stadtbüther galten und daß der Verkauf des Pfandes ein gerichtlicher geroesen ist , nah voran- gegangener Verurtheilung des Schuldners.

Diese Grundsäße haben fich freilich nach der Rezeption des römischen Rechts als gemeinrechtlihe nicht erhaiten, aber die Neaktion gegen das römische Recht mit seiner der Sicherheit des Realkredits überaus gefährlihen Hypo- thefentheorie war doch so siark, daß in vielen Land- und Stadtrehten die alten Prinzipien theils festgehal- ten, theils geseßgeberisch weiter ausgebildet wurden. Na- türlih auch hier wieder mit vielfahen Modifikationen. Von besonderer Wichtigkeit wurde das Institut der Jngrossation. Auch dieses hat eine gemeinrechtliche Geltung nicht erlangt, und wo es partikularrechtlich stehen blieb oder neu eingeführt wurde, geschah es nicht ohne Einwirkungen des römischen Rechts. Ent- weder war die Jngrossation nur als nüßlih empfohlen für vertrag8mäßige Verpfändungen, das System der gesctlichen Pfandrechte mit ihren Privilegien blieb daneben unverändert ; oder es war als nüßlich vorgeschrieben, daß auch die geseßlichen Pfandrechte eingetragen werden sollten; oder die Ingrossation war ein nothwendiaes Erforderniß für dic Ensstehung des

nur für die vertrag8mäßigen, bald für alle

neuere Geseßgebungen umfassend das normirt haben, sind sie überall von

: J daß ohne Einschreibung eine Hypothek nicht bestellt werden kann, und zwar ohne Unterscheidung der geseßlichen und vertragsSmäßigen , und zu diesem Zweck ist die Einrichtung der öffentlichen Bücher mit großer Sorgfalt ausgebildet worden. Jn Preußen war durch das Edikt vom 20. September 1704 die Einführung von allge- meinen Lagerbüchern und Skrinien zur Eintragung der Besih- veränderungen und Hypotheken empfohlen worden, Dieses Edift wurde aber dur das Patent vom 22. November des- selben Jahres wieder suspendirt. Darauf wurde in derx allge- meinen Hypotheken- und Konkursordnung vom 4. Februar 1722 die Einrichtung der Grund- und Hypothekenbücher be-

fohlen, und diese haben in der im Wesentlichen noch jcht gül- tigen Hypothefenordnung vom 20. Dezember 1783 den Abschluß ihrer Ausbildung erhalten. Auf Grund dieser Ordnung ist das materielle Hypothekenrecht im A. L. R. abgefaßt, und hier sind noch s{ärfer die beiden Prinzipien der Spezialität und Publi- gität ausgeprägt worden. Die Quellen waren also bereits vor- handene preußische Einrichtungen, welche sih an ältere deutsche

Rechtsgrundsäge angeschlossen hatten. Die preußische Legislation bewahrt den Ruhm, zuerst am entschiedensten und konsequen-

testen das Hypothekenrecht materiell und formell auf jenen beiden woichtigen Prinzipien aufgebaut und durcógeführt zu haben. Jhrem Beispiele is in den meisten anderen Territorien

ypothefkfen. Wo Hypothekenrecht dein Gesichtspunkt ausgegangen ,

Hypotheken. , bald

Deutschlands die Geseßgebung gefolgt, so daß es nur wenige Gebiete giebt, in denen das reinc römische Hypothekenrecht zur

Um den veränderten sozialen und rechtlichen Verhältnissen

vorgelegten Geseßentwürfen Über

t und Spezialität noch. fonsequenter und aus8nahms-

®) Die Preußischen Geseßentwürfe über Grundeigenthum und

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s{cließlihe Erkenntnißquelle ist. Es kommt nach der dem Al, t Landrecht eigenthümlichen Theorie der Schlechtgläubig, eit im Sachenrecht nöch die anderweitige Wissenschaft odex Kenntniß des Erwerbers oder Gläubigers eines Grundstückes von dem Recht eines Dritten in Betracht, welches nit aus | dem Hypothekenreht ersihtlih ist. Es kann daher eintreten, daß der Erwerber einer Person weihen muß, deren Recht, ob: hon es nicht eingetragen, sich ihm gegenüber doch als stärker erweist, daß dem Gläubiger und dessen Cessionar bei der Gel. tendmachung der Hypothek Einreden und Anstände entgegen- treten, von denen das Hypothekenbuch keine Auskunft giebt, die dem persönlichen Schuldverhbältnisse entlehnt find. Das Prinzip der Spezialität leistet insofern nicht genug, als das

unbestimmtem Betrage zuläßt, und das Hypothekenbuch keine sichere Auskunft über die Größe des Pfandobjekts enthält, es vielmehr unbekannt bleibt, ob Substanztheile oder Qus- behörungen des Grundstückes der Eintragung der Hypothek, gen werden. Durch die bezeichneten Gesezentwürfe soll auch das dem preußischen Hypothekenreht eigenthümliche Prinzip der Legalität, d, h. der obrigkeitlichen gerichtlichen) Garantie der Gesekmäßigkeit der Rechtshandlungen , welche die Beräußerung und Belastung der Grundstücke betreffen, wesent- lich eingeshränkt werden. Nach diesem Prinzip ist nämlich derx Richter verpflichtet, in die Augen fallende, d. h. ohne mäßi- ges Berschen dem Sachverständigen eckennbare Mängel des In- siruments über das Rechtsverhältniß, aus welchem die Einirg- gung oder Löschung nacgesucht wird, zu bemerken. Die hier- durch erforderliche Prüfung des Instruments hat aber eine in steigendem Grade als belästigend angeschene Langsamkeit und Schwerfälligkeit des Ésitraguntbversäbrens zur Folge gehabt, ohne den Gläubiger und dessen Rechtsnachfolger gegen Ein- reden mancher Art zu sichern, und hat die Bildung der Instru- mente zu einer so umsiändlichen gemacht, daß die leßteren die CTähigkeit für einen rasen Umlauf verloren.

Es soll daber durch die in Aussicht genommene Gesch- gebung die Hypothek als dingliches Recht von dem persönlichen Schuldverhältniß losgelöst werden, zu dessen Sicherung fie be- stellt worden. Man hofft hierdur zu erreichen: die Greibeit von allen Einreden aus derx Obligation gegen die Hypottck, deren Verwirklichung und Verkehrsfähigkeit damit völlig ge- sichert wird; die größece Leichtigkeit und Einfachheit der Hypothekenurkunde, welche namentlih für die tveitere Uceber- tragung der Hypothek von größter Wichtigkeit ist; die Mög- lichkeit, daß der Eigenthümer für sich felbst Hypotheken auf sei- nem Grundstücke eintragen läßt und von den Hypotheken- Gläubigern erwirbt; sowie die Beschränkung des die Rechts- beständigkeit dec Schuld prüfenden Legalitätsprinzips auf die Eintragung®- und Löschungshandlung.

abgetrennt oder zugesla-

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Statistische Mittheilungen Über die Geshäftsverwaltung der Justizbehörden in den altpreußishen Provinzen im JAole 1808.9)

__ Das Justizbeamtenpersonal belief sich in den alten Pro- vinzen Preußens Ende 1868 auf 23,582 Beamte, 898 mehr als Ende 1866. Davon waren: etatsmäßige Richter 3473 (+82), Beamte der Staatsanwaltschaft 234 (-+2), diâtarish beschäftigte Assessoren 137 (+15), unbefoldete Assessoren 325 (—290), Referendarien 680 (-+- 73), Subalternbeamte 7992 (4-568), Lohnschreiber 4013 (+166), Unter- beamte 4400 (+143), Rechtsanwalte, Notare, Advokaten und VNd- vofatanwalte 1860 (4+ 20). Eine Verminderung und zwar um bei- nahe 90pCt., hat daher seit 1866 nur in der Zahl der unbesoldeten Assessoren stattgefunden.

__ Was den Umfang der Geschäfte anbelangt, so waren bei den Gerichten I. Instanz in den alten Provinzen (obne die Rhein- provinz) im J. 1868 1) 2,117,150 Civilprozesse und Mandats- sachen anhängig, 54,072 oder 26 pCt. mehr als 1867, 134,442 oder 6 pCt. mehr als 1866. Von den 1868 anhängigen Civilprozessen waren 666/265 Bagatellsachen (gegen 1867 resp. 1866 + 4270 resp. 92/194), 61,379 Jnjuriensachen (+ 3797 resp. 1206), 70,042 sofort zur mündlichen Verhandlung verwiesene Sachen (4- 1299 resp. 39,428), andere gewöhnliche Prozeßsachen 201,158 (—+ 711 resp. 12,017), Kon- furs-«, Liquidations- und Prioritäts\ac:en 7,278 (— 246 resp. 28) Sub- hastationssachen 28,957, (+ 3160 resp. 9561), Ehesachen 5387 (+ 115 resp. 35), andere besondere Prozeßarten (Tode®erklärungen 2c.) 15,123 (+ 1311 resp. 2626). Von den vorstehend aufgeührten 1,055,189 Civilprozessen (+ 39,428 resp. 38,183) waren 227,103 Überjährige und 028,086 neu eingeleitete (+7466 resp. 7766). An Mandaten, gegen welche kein Widerspruch erhoben wurde, sind im Jahre 1868 erlassen worden: in Mandatsfachen 121,216 (—+ 41,455 resp. 46,623), in Ba- gatellsachen 940,745 (— 800 resp. + 48,636). Dic Bagatellsachen be-

*) Nach dem Justiz-Ministeria!-Blatt 1870 Nr. 4.

bestehende Reht noch die Eintragung von Forderungen mit |

inzwischen, bei oder seit |

D trugen in den Jahren 1868 und 1867 mehr als 63 pCt., im J. 1866

[s 60 pCt, sämmtlicher Prozesse. di mee An Untersuchu ngen waren 718,949 anhängig (gegen 1867

resp. 1866 + 6864 resp. 33/412). Darunter waren: wegen Verbrechen,

ie zur Kompetenz der Schwurgerichte gehören 5812 (+ 740 resp. 0) wegen M eteiden: die zur Kompetenz der kollegialishen Ge- richtsabtheilungen gehören 9053 (+ 981 resp. 2154), wegen derartiger |

er Einzelrichter gehören; 25,649 rz L autgen 89/441 (+ 2339 resp. 7390), (— 1944 rejp.. + 4813). __diesen 661,974 1 (+ 9267 resp. 32,108) waren 86,963 Überjährige und 575,011 | 4 16/244 resp. 32,572) neu eingeleitet. Außerdem wurden 44/651 |

46 Voruntersuchungen, in welchen die förmlihe Untersuchung | E eingeleitet wurde (—+ 411 resp. 1182). Die Holzdiebstahlssachen | bildeten 1868 65, 1867 66, 1866 68 Prozent der Untersuchungen.

zwar 18,456 wegen Verbrechen, 154,144 wegen Vergehen.

1867

158/5934 A.; 15,833 wegen Verbr., 142,701 wegen Verg. ; 1866: 147,555 A., (13,577 resp. 133,978). Es traf mithin auf 114 Einwohner 1 Angeschuldigter, auf 1069 Einwohner 1 wegen eines Verbrechen?) auf 128 Einwohner 1 wegen eines Vergehens Angeschuldigter.

Von den wegen Verbrechen Angeschuldigten waren 14,809 männ-

lien, 3647 weiblichen Geschlechts. Auf 675 Einwohner männlichen Pergchen 102,691 (4 7496 resp. 14,873), Vergehen, die zur Kompetenz | und auf 2723 Eimwvohner weiblichen Geschlechts traf mithin 1 wegen

345 resp. + 1620), Ueber- | Verbrechen Angeschuldigter. Holzdiebstähle 429,328 | 17,786 über 16 Jahr alt, Í ligi 1 i Von diesen 661,974 Untersuchungen | 18,278 Christen , 178 Juden ; bei der chrisilichen Bevölkerung traf also

Von den Verbrechern waren 670 unter, Jhrem Religionsbekenntniß nah waren

auf 1061 1 wegen Verbrechen Angeschuldigter, bei der jüdischen auf

( | 1476. Rüfällig L 8 A S lar ai

d rlassen , gegen welche keine Einwendungen erhoben | Verurtheilt wurden 16,032 oder _pét. der Angeschuldigten; 211

s 2409 S 398); 1778 Obduftionen fanden statt und | (12 E freigesprochen, 310 dur Tod außcr Verfol- gung geseßt.

Von dea wegen Vergeben Angeschuldigten gehörten 121,449 dem

| männlichen; 32,695 dem weiblihen Geschlechte an; es lraf mithin auf

i 15 ID Ar t : innf. und Fim. weibl. Gescblechts 1 wegen 5 undshaften wurden 1,045,540 (davon 222/550 mit | 80 Einwohner männl. und auf 304 Einw. weibl. G : E a nevenvaltun ea darunter 90,691 neu eingeleitete | Vergehen Angeschuldigter. 5685 der wegen Vergehen Angeschuldigten

(— 13,392 resp. 11,578).

| Waren unter, 148,549 übcr 16 Jahre alt, Der Religion nach waren

4) Nachlaßregulirungen kamen 23,794 (— 2108 resp. | 152/557 Christen, 1587 Juden; auf 127 christliche und auf 163 jüdische

-+ 790) vor.

5) Hypothekenfolien waren 2,440,038 (4 25,880 resp. 51,873) | fällig waren 19,031 oder 12 pCt.

| Einwohner kam mithin je 1 wegen Vergehen Angeschuldigter. Rück-

Verurtheilt wurden 132,333 oder

angelegt; Journalnummern wurden 1,610,664 (+4 135,170 resp. | 86 pCt., freigesprochen 18,580 oder 12 pCt., außer Verfolgung geseht

6,787) in Hypothekensachen bearbeitet. i E 6) GatitlGigda der freiwilligen Gerichts8barfeit wurden | 366,026 (4- 62,350 resp. 73,916) vorgenommen.

wesentlich durch die Aufnahme der Obligationen für die aus Staats- | (1867: 238,098, 1866: 220,070),

fonds bewilligten Darlehne in der Vrovinz Preußen veranlaßt worden. |

7) Im Handelsregister erfolgten 4980 Eintragungen (— 147 | resp. + 340) und 3082 Löschungen (— 35 resp. +119).

Beendigt wurden von den Prozessen 79 pCt. (1857 und 1866 |

78 pCt,), und zwar durch Agnition odex Kontumagzialverfahren

18 pCt. (18 resp. 19 pCt.), durch Entsagung 23 pCt. (22 resp. 22 pCt.), | durch Vergkeich 10 pCt. (10 resp. 10 pEt.), durch Erkenntniß 28 pCt. (288 resp. 27 pCt.)¿ von dea Untersuchungen: durch richterliche Ent- |

(idung 83 pCt. (83 resp. 82 pCt.), dur den Tod des Angeschuldig- kn ‘oden in ‘ander Weise 3 pCt. (3 resp. 3 pEt.); von Vormund- schaften 8 pCt. (8 resp. 8 pCt.), von Nachlaßsachen 57 pCt, (58 resp. 52 pCt.),

Bei den A ppellationsgericbien in den alten Provinzen

(ohne die Rheinprovinz) waren 37,377 Civilprozesse anhängig (+ 2060

resp. 2234) und 30 VBrozesse erster Jnstanz gegen ehemals Neichs- | E inicibare (4- 5 resp. 1); ferner 16,451 Untersuchungen (+ 683 | h | j j | Derkünstlerishe Nachlaß Johann Wilhelm Schirmers., den Prozessen wurden 27,960 beendigt, 9417 blieben unbeendigt ; von | den Untersuchungen sind 14,075 beendigt worden, 2376 undbeendigt | ? i in Berlin, Jägerstraße 30, findet am 11, März und während der

Bei den Gerichten imBezirk des Appellationsgerichts- | Hofes zu Cöln waren in erster Jnstanz (Land-, Fricdens- und |

resp. 65), 933 Lehn9-, 434 Fideikommiß- und 319 Stiftungssachen. Von geblieben.

andelsgerichte) 236/208 Civilprozesse anhängig (+ 12/159 resp. 23/212), 0 enan 98 pCt. beendet wurden (98 resp. 98 pCt.) An Raths-

bei den Friedensgerichten 4065 vor; Vormundschaften {webten 150,921, |

von den 7 pCt. beendet wurden. Ber! ll famen 19,857 vor. Untersuchungen waren 160,218 anhängig (+ 15,546 resp. 24/971), von welchen 99 pEt. (wie in den beiden Vorjahren) beendet wurden. Jm Handelsregister erfolgten 1498 Eintragungen (+ 27 resp. 34) und 747 Löschungen {— 32 resp. + 68).

In zweiter Jnstanz waren bei den Landgerichten 1115 ge- |

wöhnliche Civilprozesse und 1124 Zuchtpolizeisachen anhängig. Bei dem AppellationdLgerichtshof zu Cöln schwebten 1264 Civil- prozesse, 143 Rathskammersachen, 10 Oppositionen gegen Subhastatio- nen, 2 EhescheidungLsachen. Es ergingen 1117 Urtheile in Civil- sachen ; 912 Untersuchungen kamen beim UAnklagesenat vor, 953 Ent-

sheidungen ergingen in Untersuchüungs-, darunter 904 in Anklage- | 1 / (1 ) Ÿ g gig ¿ | seines Lebens gehörte er Süddeutschland an; durch Geburt, Er-

sachen.

lungen des Senats für Strafsachen. Unerledigt blieben 906 Sachen. An Beschwerden waren 1539 zu erledigen. Jm Durchschnitt famen N jeden der etatsmäßigen 48 Räthe 135 Spruch- und 32 Beschzverde- achen.

Die Zahl der Untersuchungen wegen Verbrechen und Ver- gehen (ohne Holzdiebstähle und Uebertretungen) in sämmütlichen alten Provinzen belief sich im (C 1867 und 115/556 in 1866) oder auf 145 Einwohner 1.

| | s

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| | | |

abre 1868 auf 136,578 (gegen 128,304 in | trat er, [rUY : | | Es "Bie | Malen, nach der Konfirmation bei dem Vater regelrecht und

zahlreihsten Verbrechen und Vergehen waren: Diebstahl 57,589 |

oder 42 pCt. sämmtlicher Verbrechen und Vergehen

51,717, resp. 43,575 in 1867, resp.

(gegen | 1866), Vergehen gegen die |

öffentlihe Ordnung 27,242 (27,190, resp. 25/440), Körpervericßung |

10,161 : ; (5410 resp. 4444), Unterschlagung 5369 (4973 resp. 4602), strafbarer Eigennuy 5027 (4630 resp. 4171), Widerstand gegen die Staatsgewalt 4431 (4515 resp. 4535), Vermögensbeschädigung 3322 (3290 resp. 3339), Betrug 3021 (2805 resp. 2625) und Verbrechen und Vergehen gegen die Sittlichkeit 2902 (2732 resp. 2588). Mittel# der Presse sind 153 Verbrechen und Vergehen begangen worden (193, 320).

Von der Gesammtzahl aller Untersuchungen in den alten Pro- vinzen waren im Jahre 1868 57 pCt. Holzdicbstähle (1867 resp. 1866 99 resp. 63 xCt.), 24 pCt. Uebertretungen (23 resp. 20 pCt.), 8 pCt. Diebstähle (7 resp. 6 pCt.) und 11 pCt, (wie in beiden Vorjahren) andere Verbrechen und Vergehen. | :

Die Zahl der Angeschuldigten in den beendigten Untersuhun- gen wegen Verbrechen und Vergehen betrug im J. 1868 172,600, und

(9760 resp. U vierter und fernerer Holzdiebstahl 5980 |

|

3231 oder 2 pCt.

Bei der Staatsanwaltschaft (mit Aus\{luß der Departe-

Die Zunabme is | menis von Cöln) waren im Jahre 1868 256,008 Sachen anhängig

Davon 1twurden 90 pCt. erledigt, und zwar 12 pCt. dur sofortige Zurürveisung der Denunziation, 7 pCt. durch Abgabe der Akten an andere Behörden, 30 pCt. durch

| Abstandnahme von weiterer Verfolgung, 41 pCt. durch Erhebung der

Unklage. Für die Jahre 1867 und 1866 ergeben \ich fast dieselben Prozentsäße. Von den Gerichten wurden 391 Anklagen zurückge- wiesen. Qie Zahl der bearbeiteten Ehesachen betrug 3669.

Bei den Ober-Staatsanwalten (mit Ausschluß von Cöln) waren im Jahre 1868 18,911 Sachen anhängig; die Zahl der Anklagesachen betrug 5494, von denen 196 abgelehnt wurden,

Die StaatsLanwalischaft bei dem Ober-Tribunal bearbeitete 2620 Sachen, darunter 1933 Untersuchungen, 39 Disziplinarsachen, 92 Ehe-

| \scheidungssachen, 103 rheinische Civilsachen, 453 Beschwerdesachen.

Im Lokale der permanenten Kunstausstellung vonL. Sachse,

nächstfolgenden Tage die öffentliche Versteigerung einer, in mehr als einer Hinsicht interessanten, Sammlung von Kunflwerken

| statt. Es ist ein zweiter Cyflus von Gemälden und Studien aus

fammersachen kamen bei den Landgerichten 5854, an Vergleichssachen dem Nachlaß des am 11. September 1863 zu Karlsruhe verstor-

benen Direktors der dortigen Kunstschule, des berühmten Land-

Familienraths-Versammlungen | \chaft8malers Professor Johann Wilhelm Schirmer. Ein

erster Cyklus von 22 Gemälden in Oel und Aquarell, gezeichnce- ten Studien und Skizzen , welche dieser Künstler hinterlassen, wurde durch die genannte Kunsthandlung bereits im ver- gangenen Jahre zum Verkauf gebracht. Der zu versteigernde zweite Cyclus umfaßt 44 Arbeiten von Schirmers Hand und 19 Oelgemälde von andern Künstlern aus seinem Privat- besi, Außer der künstlerischen Bedeutung der gedachten

| Werke, ist es die fih daran knüpfende Erinnerung eines der

bedeutendsten preußischen Künstler, welche sie den Berehrern desselben werth macht. Nur während der leßten Periode

dävon 4630 bet den fünf Civilsenaten,, 1858 Aben Leibe Ubiba | zichung, Entwickelung, sowie während der Zeit seiner großen / L ¿Cl

produktiven Thätigkeit, aber dem deutschen Norden, speziell dem preußischen Sîiaat. Dex Sohn eines aus Schlesien in die Rheinprovinz eingewandertenBuchbindermeisters, wurdeSchirmer am 5. September 1807 zu Jülich geboren. In den cinfachsten Ber- hältnissen cines elterlihen Hauses aufgewachsen, das sür ihn cine Schule sirengen Fleißcs und gewissenhafter Redlichkeit war, troß der früh erwachten Lust zum Zeichnen und

zunftgemäß in die Lehre. Nach Zjähriger Lehrzeit als Ge- jelle absolvirt, wanderte er 1825 als solcher nah Düsseldorf, wohin er für ein Buchbindergeschäft engagirt worden war. Hier fanden indeß seine künstlerishen Neigungen die ersehnte Besriedigung. Anfangs nur neben seiner eigentlichen Berufs- arbeit auf der Akademie in allen Mußestunden zeichnend und

malend, reiste in ihm der Entschluß, jenen Beruf gänzlich mit

der Kunsi zu vertauschen. Nach Cornelius’ Uebersiedelung nach München fand. er durch Wilhelm Schadow, den nah Düssel- dorf berufenen neuen Direktor, und -scine von ihm aus Berlin mit herüber gebrachten Schüler, Hübner, Sohn, Lessing und Th. Hildebrandt, freundliche Anregung, Pflege und Ermunterung seines Talents. Von der anfäng- lichen Richtung auf die Historienmalerei wurde er durch Lessings Beispiel abgelenkt und erkannte rechtzeitig seinen wahren

Beruf: zur Landschaft, Er leistete son nach den ersien mit