1870 / 44 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Gestern fand die sech8undzwanzigste General-Kongregation |

Die Messe celebrirte Msgr. Schaepmann, Erzbischof von | 1 2g ( j Utrecht. Die Berathung über den Katehi8mus wurde fortgesezt, | meln solle, würde es dem Präsidium nahe gelegen haben, die Orage (W.. T. B.) Der Karneval hat gestern |

Ueberall |

statt.

20. Februar. | begonnen. Es find nur wenig Fremde anwesend. herrschte vollkommene Ruhe. Die Polizei hat an den Mauern

gefunden. #?

= Nußland und Polen. St. Petersburg, 20. Februar.

Der Kaiser hat am 16. d. M. die chinesishe Gesandtschaft in |

feierliher Audienz empfangen.

Adjutanten des Kaisers ernannt worden.

D »MIET Un Veroentitct cine n 28. Januar | in Mecklenburg die Regel, daß | {lossen werden fann. Es hatte eine Verständigung zwischen den Großherzoglichen Regierun-

Schweden und Norwegen. Stockholm, 14. Februar. Der Finanz - Minister beantwortete in der Sonnabendsißzung der zweiten Kammer des Reichstages die vom 7Grafen | Posse gestellte Frage, ob die verschiedenen aufgesparten Summen | wieder nicht als Einnahmen dem Finanzgeseße zugeführt werden könn- | mecklenburg-s{werins{en Regierung eine neue Proposition vorgelegt ten, um dadurch Steuererhöhungen zu vermeiden. Der Minister Dex Landtag war der Meinung, L | Herrn Junterpellanten erwähnten aufgesparte Summe geseßlich dazu bestimmt sei, zur ferneren | seits die Vertagung.

deShalb nicht die Rede davon sein, diese Summe als g@wöhn- anfangs diesen Antrag ab,

leber di 7 iffe | i; / R, , Ueber die Ersparnisse des | termine zu erledigen, so blieb für die Regierungen nichts Nnderes übrig,

| als in die Vertagung zu willigen und zwar zunächs: bis zum 11. Vebruar.

(4. Februar) zwischen der russischen Regierung und der hohen Pforte abgeschlossene Telegraphen-K onvention.

erklärte, daß die in der Bewilligung für das Kriegs-Ministerium Entwickelung des Wehrsystems verwandt zu werden. Es könne

liche Staat8einnahme zu betrachten. Glottenbudgets seien zum Theil bereits Dispositionen getroffen ; es sei nur cine Summe von 50,000 Rdl. vorhanden, welche möglicherweise dem diesjährigen Finanzgeseß als Einnahme zu- geführt werden könne. Vergrößerte Einnahmen wären daher

ten Steuererhöhungen seien in Wirklichkeit nicht so bedeutend. Dánuemark. Kopenhagen, 16. Februar.

flonen 2c.) vorgenommen.

Amerika. San-Francisco, 17. Februar. Die Session der Legislatur von British Columbia ist gestern eröffnet wor- den, Der Gouverneur Musgrave war nicht zugegen ; in seiner Adresse, welche verlesen wurde, empfahl er den Anschluß des Staates an die kanadishe Konföderation. In mehreren Theilen Kaliforniens sind heute Erdbeben verspürt worden , die jedoch nur geringen Schaden anrichteten.

_— Nawrichten aus Mexiko melden, daß die Truppen des Präsidenten Juarez \ih unter dem Kommando des Generals Es8cobedo am 7. d. M. auf dem Rückzuge nach Guanajuato befanden, da die Jnsurgenten in stets wachsender Zahl gegen fie vorrüdckten.

Aus dem Wolff’ shen Telegraphen-Büreau.

_ Münden, Montag, 21. Februar, Mittags. Die Meldung hiesiger Blätter, daß das Entlassungsgesuch des Fürsten Hohen- lohe nit angenommen sei, ist unbegründet. Die Lage ist noch unverändert dieselbe.

London, Montag, 21. Februar, Vormittags. Eine von zahlreichen Mitgliedern des Oberhauses besuchte Versammlung beschloß einstimmig, Lord Derby um Uebernahme der ¿FÜhrer- schaft zu ersuhen. Das Befinden Disraeli's hat sich ge- bessert. Zwanzig irische Mitglieder des Unterhauses haben bereits dem Ministerium in der Vorlage, betreffend die irische Landbill , ihre Unterstüßung versprochen.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 21. Februar. In der Sigzung des Reichstages Des ordd eutshen Bundes antwortete der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats-Minister Delbrü ck, auf die Inter-

pellation des Abg. Wiggers (Berlin) in Betreff der Zusammen- berufung des mecklenburgischen Landes:

Meine Herren, bei Beantwortung der Interpellation glaube ich zunächst, um die rechtliche Lage festzustellen, auf das zurücgehen zu müssen, was, wie der Herr Abgeordnete für Berlin schon bemerkt hat, in der siebenten Sißung des Reichstages von 1868 vorkam Bei Ge- legenheit des von ihm erwähnten Antrages wurde von dem Herrn Bundesfanzler das volle Einverständniß mit der Tendenz dieses An- trages ausgesprochen, zugleih aber bemerkt:

I heiße den Antrag lebhaft willkommen und erkläre mi sehr ge-n bereit, dahin zu wirken. Ob dies allseitig mit Erfolg der Fall sein wird, dafür kann ih nit bürgen. Jch hoffe es; indessen bin id nit berechligl, die Freiheit der Bundesregierungen hierin zu beschränken.

J N Seiten des Bundesfkanzleramts etwa hätte angeschlagene Pasquille gegen die Unfehlbarkeit des Papstes | A a E M | ihr zu ihrem lebhaften Bedauern! | mal festgeseßten Termin, für den Wiederzusammentritt des Landtages,

| dies ist geschehen , : j l | | fannt war, daß der Reichstag am 14. Februar zusammentreten würde nothwendig und die von der Regierung in Vorschlag gebrach- | | ) -- die Großherzoglichen Regierungen von der Ansicht ausgehen fonnten, Im Folk | a in diesem Jahre der Reichstag früher berufen werden würde, als m DIUC

thing wurde n die zweite Behandlung des Staatsbudgets

. 12—18, die Civilliste, der Reichstag, Staatsschulden, Pen- | : (3 se, OLag, I , P | Berufung erfolgen würde.

| i

Herren crinnerlih sein wird,

sein; der vierte ist eben ert gewählt. Bemerkung zu knüpfen. sam gemacht, daß dieses vierte Mitglied sich selbs das Erscheinen un- möglich gemacht hatte, indem es die Stellung als Großherzoglicher Kommissar beim Landtag angenommen hat. darauf hinzuweisen, daß dieses Mitglicd, wie socben proklamirt toorden, erst jeßt in den Reichstag gewählt ist, und daß dieses Mitglied zum Landtagskommissarius ernannt wurde, als cs noch nicht Mitglied des Reichstags war.

deutschen Î wechselseitiger Gewährung der Rechtshülfe leitete der Bundes-

Hiermit is die rechtlide Lage, in welcher sich das Präsidium zu der vulliegenden Frage befindet, bezeichnet.

Kommissar Präsident Dr. Pape durch folgenden

Als der Reichstag berufen wurde und daß der mecklenburgische Landtag am 15. d. M. \ich wieder versam-

in Erwägung zu ziehen, ob nicht bei der mecklenburgischen Regierung Swritte zu thun seien, um diese Kollision zu verhindern. Die weck- lenburgische Regierung kam indessen ihrerseits demjenigen, 1vas von i geschehen fönnen, zuvor, indem sie unaufgefordert s\ch über die Gründe aus\prach;, roelche es nicht gestatteten, den ein-

zu ändern, L Historisch hat sih die Sache folgendermaßen entwickelt: der meck-

AUbtliz j 4 i: : : | lenburgische Landtag wird in der Regel in der zweiten Hälfte des Ovopfurit Nikolaus Konslantinowits{ ist zum | November berufen; er ist im vorigen Jahre mit Rücksicht auf die er-

| heblichen Aufgaben, die ihm oblagen, in der ersten Hälfte des No-

vember berufen, also früher wie sonst. Es is sons, soviel ich wcif, der Landtag gegen Weihnachten ge-

Das war im vorigen Jahre nicht der Fall,

gen und dem Landtage über die wesentlichsten, dem Landtage vorge: legten Propositionen bis gegen Weihnachten nicht stattgefunden, und es MUTde DeSVOlV nobig, den * Landtag auf Anfang Ja- nuar zu vertagen. Der Landtag trat darauf Anfang Januar zusammen. Es wurde ihm von der GBroßherzoglich

daß es vor dem, auch von dem Antonitermine niht mögli sein würde, die Sache zum Abschluß zu bringen, und er beantragte seiner- Die Großherzoglichen Kon:missarien lehnten da sie sih aber überzeugen mußten, daß cs in der That nicht möglih scin würde, die Sacbe vor dem Antoni-

Es hat nachher eine weitere Vertagung bis zum 15. Februar stattgefunden. bevor den Großherzoglici en Regierungen be-

es ist also ges{Gehen im vollsten guten Glauben. Denn wenn auch

m vorigen, mit Rücsicht auf die im Schoße des Reichstages hervor- getretenen Wünsche, so waren sie doch in keiner Weise unterrichtet und fonnten auch nicht unterrichtet sein Über den Termin, an welchem die Die Großherzoglichen Regierungen hatten nun selbst die Frage vorgelegt, und famen mit dieser Erwägung dem Bundeskanzleramte entgegen : ist es zulässig, mit Nück- sit auf den eingetretenen Kollisionsfall eine weitere Vertagung statt- finden zu lassen? Sie haben es ihrerseits nicht für zulässig erachtet, und zwar hauptsächlih deshalb, weil ein Theil der Landeseinnahmen nur bewilligt is bis Ostern, und weil es im Interesse des Landes liegt, diese Bewilligung von Ostern ferner verlängern und sonstige finanzielle Vorlagen erledigen zu lassen. Daß der Reichstag bis Ostern noch zusammen sein wird, darüber wird fein Zweifel ob- walten Wonneu und Fonnte aub für die Großherzoglichen Regierungen kein Zweifel obwalten; und unter diesen Umständen glaubten sie, daf- es richtiger wäre, es bei dem einmal festgeseßten T er- min für die Wiedereinberufung des Landtazes zu belassen, als diesen Termin zu verschieben auf eine Zeit, wo doch ohnehin der Reichstag zusammen sein würde und wo doch die Kollision nicht zu vermeiden gewesen wäre. Von Seiten des Bundeskanzler-Amtes konnte bei vollem Einverständniß mit den Herzoglichen Regierungen darüber, daß diese Kollisicn sehr bedauerlich sei, do unter den vorliegenden Um- ständen nicht darauf gedrungen werden, dicse Kollision durch eine weitere Vertagung zu beseitigen. Es fam dabei noch eine Er- wägung in Betracht. Der Herr Jnterpellant hat bereits hervorgchoben, daß von den sieben den Großherzogthünern angehöri- gen Mitgliedern des Reichstags drei nicht Mitglieder des Mecklen- burgischen Landtages sind. Es bleiben also vier Übrig, oder vielmehr zu der Zeit als die Erwägung stattfand, drei; denn die Wahl des vierten, wie die Herren aus dem Munde des Herrn Präsidenten vor- hin bei Eröffnung der Sißung gehört haben, hat erst soeben stattge- funden. Die anderen Mitglieder gehören dem mecklenburgischen Landtag an. Nun beweist der Augenschein, daß die Kollision uns bis jeßt nicht geschadet hat: burgischen Landtage angehören, sind in unserer Mitte, der driite ist, wie den ] {wer krank, und kann also weder auf dem mecklenburgischen Landtage, noch auf dem Reichstage anwesend Ich habe daran nur noch eine Der Herr Jnterpellant hat darauf aufmerk-

Ich habe nun faktisch

Ich fann s{ließlich bemerken, daß die Großherzoglichen Regierun-

gen die bestimmte Absicht ausgesprochen haben, mit allen Mitteln dahin zu wirken, die Berathungen des mecklenburgischen Landtags möglichst zu beschleunigen und zugleich die Ueberzeugung ausgesprochen haben, daß ihnen dicse Beschlcunigung gelingen werde.

Die Diskussion über den Vertrag zwischen dem Nord- Bunde und dem Großherzogthum Baden wegen

Vortrag ein :

Meine Herren! Als im vorigen Jahre das Heseß über die

gleizeitig bekannt war,

zwei von den Herren, die dem mecklen- '

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Gewährung der Rechtshülfe berathen wurde, machte sich die Auf-

ung geltend, es sei angemessen, in Beziehung auf die Rechts- ale, “ire die Staaten des Nordbundes den süddeutschen Staaten |

und umgekehrt zu leisten haben, durch Errichtung von Verträgen zwi-

hen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Regierungen |

die Gewährung der Rechtshülfe in ähnlihem Umfange zu sichern, wie

dies für den Norddeutschen Bund durch jenes Geseß zu erreichen be- | Das Hohe Haus hat in der Sißung vonr 2. Juni v. J. |

zweckt war. Ï i i einen dieser Ansicht entsprecher* -n Entschluß gefaßt, nachdem erklärt

worden war, daß das Bundes-% cäsidium, dieselbe Auffassung theilend, | den Abschluß solcher Verträge bereits ins Auge gefaßt habe. Es wird | dem Hohen Hause sicherlih zur Befriedigung gereichen, daß schon jeßt | nach Verlauf weniger Monate mit der Regierung des Großherzogthums | Baden ein Vertrag Über die Gewährung der Recht8hülfe zum Ab- |

{luß gelangt isi; die Befriedigung wird cine um so größere scin, als

der Tnhalt des Vertrages allen Erwartungen entspricht, welche da- | sih aufs engste | den im Eingang erwähnten Gesche an, dessen Bestimmungen er mit | Es wird | noch in Erinnerung sein, auf welchen Grundsäßen das Bunde®Lgeseß | über die Gewährung der Rechtshülfe beruht, und welcher hohe Gewinn | von der Durchführung dieser Grundsäße sowohl im Junteresse der Be- | festigung und Sicherung der Rechtsordnung als im Juteresse der natio- |

mals gehegt worden sind. Der Vertrag \chließt

geringen Fas)sungsänderungen fast volisiändig reproduzirt.

nalen Einigung erwartet werden fann. Jch glaube daher auch nichi nöthig zu haben, die Gründe näher zu enlwickein, welche der Genehmigung des Vertrages so entschieden das Wort reden.

Geseß hinzuweisen.

Vertrag und GÊseß bestimmen übereinstimmend in Bezug auf |

die Rehtshülfe in Strafsachen: wenn in dem einen Staate eine straf- bare Handlung verübt worden ist, so ist der Angeschuldigte zur straf-

gerichtlichen Verfolgung oder zur Strafyollstrekung von dem anderen |

Staate auszuliefern; das Geseß fügt hinzu, die Verpflichtung zur Auslieferung bestehe auch dann, wenn der Angeschuldigte ein Ange- höriger des requirirten Staates sei. E i

Meine Herren, es wird noch im Gedächtniß sein, daß die AUs- dehnung des Auslieferungsprinzips auf eigene Staatsangehörige den Anschauungen nicht entspricht, welche bisher im internationalen Ver- kehr die vorherrschenden geblieben sind, indem im internationalen Verkehr bis in die gegenwärtige Zeit regelmäßig der Grundsaß be- Toi Wi. bee eigene Slaalsangehörige | wivd Rit -- aus geliefert. Die Ausdehnung der Auslieferungspflicdt auf die eigenen Staatsangehörigen is bei der Berathung des Gesehes nicht ohne Widerspruch geblieben , und wenn sie gleichwohl gebilligt worden ist , so is dies einzig und allein in Rücfsiht auf das enge Band geschehen, welches die Staaten des Nordbundes umsch{ließt. Sie hat in dem vorliegenden Vertrage keine Aufnahme finden können, weil der sie bedingende Grund niht oder wey\stens nur in be- \hränktem Maße zutrifft. Anderseits sind i in den Vertrag Bestimmungen aufgenommen, welche hinreicher vähr bieten, daß die Nichtaufnahme der betreffenden Bestimmun nzuträglichkeiten irgend einer Art nicht führen kann.

Tch habe Sie zu bitten, meine Herren, dem Vertrage JThre Ge- nehmigung zu ertheilen.

Die Berathung Über den Geseßentwurf, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes evan- gelischer Bundesangehöriger in außer-europäischen Ländern, leitete der Bundes-Kommissar Präsident Dr. Pape wie folgt, ein :

Meine Herren! Das Bundesgeseß, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der Bunde®s- konsuln, vom 8. November 1867 bestimmt im §. 13 wörtlich wie folgt:

Die Befugniß der Konsuln zu Eheschließungen und zur Beurkundung der Heirathen, Geburten und Sterbefälle der Bundesangehörigen bestimmt {ih bis zum Erlaß eines diese Befugniß regelnden Bunde®- geseßes nach den Lande®sgeseßen der einzelnen Bundesstaaten. Wenn nah den Landesgeseßen die Befugniß von einer besonderen Er- mächtigung abhängig is, so wird die leßtere von dem Bundes- kanzler auf Antrag der Landesregierung ertheilt. : /

Durch diese Bestimmung sind den Bundeskonsuln die Verrich- tungen von Civilstandsbeamten für die Bundesangehörigen nur in sehr beschränkter Weise eingeräumt. Die Beschränkung besteht darin, daß den Bundeskonsuln die erwähnten Funktionen nur für die An- gehörigen derjenigen Bundesstaaten zustehen, in welchen durch Landes- geseße die Konsuln mit den betreffenden Befugnissen bekleidet sind, so zwar, daß auch Maß und Umfang der leßtern sih nah den Landes-

esehen bestimmt. Es giebt zwei Bundesstaaten, in 1\welchen ole Landesgeseße erlassen find, Hamburg und Preußen ; die einschlagenden Geseßze haben aber einen abweichenden Inhalt. Jn Hamburg, dessen Geseßgebung den Grundsaß der Geststelung der Civilstands - Akte durch bürgerliche Beamte allgemein durchgeführt hat, sind auch die Konsuln zu Civilstands- Beamte unbeschränkt berufen. Jn Preußen is den Konsuln durch

das Gescß vom 3. April 1854 eine ähnliche Kompetenz nur unter |

folgenden Beschränkungen beigelegt: das Geseß bezieht sich erstens nur auf evangelische Christen; zweitens ist die Kompetenz nur denjenigen Konsuln zugestanden, welche in außereuropäischen Ländern residiren; die Kompetenz is drittens noch an die Beschränkung geknüpft, daß

bei dem Mangel cv ngelischer Geistlicher die Möglichkeit fehlt, einen | solchen um die Ausubung seines firchlihen Berufes anzugehen. Es | soll jedoch der Nothstand um mich dieses Ausdrucks zu bedienen | nicht im fonfkreten oder einzelnen ¡Falle ermittelt, sondern von dem | Minister der auswärtigen Angelegenheiten für die einzelnen Konsulats-

bezirke geprüft und festgestellt werden, so daß, wenn er einmal für einen bestimmten Bezirk anerkannt ist, der Konsul des betreffenden Beziks im einzelnen Falle zu einer Prüfung nicht mehr berufen ist,

Es ser mix nuv ge. | stattet, auf die einzige wesentliche Abiveihung des Vertrages von dem |

Meine Herren! Der Grund, auf welchem diese Beschrän- fungen beruhen, braucht faum angedeutet zu werden. Weil in Preußen der Grundsaß der Fesistelung der Civilstandsafkte durch bürgerliche Beamte nur ausnahmêweise, nämlich nicht für die Angc- hörigen der großen cristlihen Kirchen gilt, wurde es für nothwendig erachtet, dieses Prinzip auch in den Konsulatsbezirken nur für Noth- fälle zuzulassen, weil ferner solche Nothfälle bisher sich nur in außer- europäischen Ländern, und auch nur bei evangelichen Christen heraus- gestellt hatten, und weil außerdem bei den andern Glaubensverwand- ten zum großen Theile wegen der, das Gewissen bindenden religiösen Grundsäße doh nicht zu helfen war, ergab sih die Nothwendigkeit zu den einzelnen mitgetheilten Beschränkungen. Der Zustand, wi? er gegenwärtig bestehet, befriedigt keineswegs, er is mit manchen Uchel- ständen verbunden, welche dringend der Abhülfe bedürfen.

In andern Bundesstaaten sind, wie schon erwähnt, ähnliche Ge- seße nicht erlassen worden. Von Hamburg abgesehen, ist also nur für preußische Staatsangehörige gesorgt. Darin liegt nun {on insofern ein Uebelstand, als ein geseßlicher Schuß, welcher im Auslande ver- fassung8mäßig allen Bundesangehörigen gebührt, nur auf gewisse Bundesangehörige beschränkt is, während die Verhältnisse derartig sind, daß der zu bescitigende Nothstand auch bei Angehörigen onderer Bundesstaaten sich zutragen kann. Jn der That haben sich mehrere Tâlle ereignet, in welchen die Angehörigen anderer Bundeëstaaten in große Bedrängniß gerathen sind, aus welcher sie sih nur dadurch haben befreien können, daß sie sih in den preußischen Staatsverbaad baben aufnehmen lassen. Der Uebelstand , meine Herren, wird aber dadurh noch erheblich verschärft, daß es in einzelnen Fällen ziveifel- haft sein kann, ob ein Bundes8angehöriger Angehöriger dieses oder jenes Bundesstaates sei, daß hierdurch den Konsuln die Ausübung ihres Berufs erschwert wird , daß die Konsuln in Verlegenheiten ge- rathen, ja daß Mißgriffe gesehen können, aus welchen für die Bethei- ligten schwere, mitunter ganz unerseßliche Nachtheile zu entstehen drohen. Der vorliegende Geseßentwurf soll nun den erwähnten Ucebel- ständen abhelfen. Er beschränkt sich darauf, das preußishe Gesch vom Jahre 1854 auf die Angehörigen der Übrigen Bundesstaa- ten für anwendbar zu erklären, das preußische Geseß, wie man sich ausdrücken fann, zum Bundesgeseß zu erheben. Es ist für räthlich erachtet, sich innerhalb der Schranken des preußischen Gesebßes zu halten. Ueber diese Schranken hinaus zu treten, is aus denselben Gründen bedenklich, welche im Jahre 1854 für die preußische Gese gebung leitend gewesen sind; es wird um so bedenklicher, als in einigen Bundes- staaten der Grundsaß der Feststellung der Cipilstandsakfte durch bürger- liche Beamte vollständig unbekannt ist und selbst nicht für Aus- nahms- oder Nothfälle gilt. Nur darin weicht der Geseßent- wurf wesentlich von dem Preußischen ab, daß im §. 13 die Be- stimmung aufgenommen is, daß es den Landesgescßen überlassen bleibe, den Konsuln ausgedehntere Kompetenzen in der fraglichen Rücksicht beizulegen; zugleih i} vorgeschrieben, daß, in soweit den Konsuln derartige ausgedehntere Kompetenzen in den Landesgeseßen bereits beigelegt - seien, es bei diesen Bestimmungen sein VBes- wenden habe. Durch die in §. 13 enthaltenen Bestimmungen wird nicht allein’ dem partikularen Rechte der Einzelstaaten gebührend Rech- nung getragen, sondern es erledigen sich dadurch auch die Bedenken, welche sih gegen die Beschränkungen des preußischen Gescbßes geltend machen lassen.

Bei der Diskussion entgegnete der genannte Bundes- fommissar dem Abg. Dr. Beer und anderen Abgeordneten, welche die Verweisung des Entwurfs an cine Kommission befür-

worteten : ï Meine Herren! Jch bitte, doch einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen, ob es möglich sein wird, Über Nothfälle hinauszugehen, so lange das bürgerliche Recht der meisten Bundesstaaten ‘das Prinzip der Beurkundung und Feststellung der Civilstandsakte durch bürgerliche Beamte überhaupt nicht oder nur für Ausnahmefälle anerkennt. Die Ausdehnung kann doch nur zulässig sein, soweit, wie z. B, im Gebiet des rheinischen Rechts, das gedachte Prinzip einmal allgemeine An- erfennung gefunden hat. Dehnen Sie das Geseß über die Nothfálle aus, so bringen Sie die größte Disharmonie in das im größten Theil des Jnlandes geltende bürgerliche Recht. Jch bitte, wohl zu beachten, daß gerade in Hamburg, wie ih glaube in meinen einleiten- den Worten bereits betont zu haben, das Prinzip der Feststellung der Civilstands-Afte durch bürgerliche Beamte allgemein durchgeführt ist; und daß die Bestimmungen des Hamburgischen Geseßes sich eng an die allgemeine Geltung dieses Prinzips anlchnen oder dieselbe zur Vor- ausseßzung haben. Soll das Gescß aber auf Nothfälle beschränkt bleiben, so müssen Sie sih die Frage vorlegen, und in der Bezie- ziehung ist hr Uriheil ja völlig frci —, unter welchen Voraus-= seßungen fann ein Nothfall anerkannt werden? Jch glaube dem Herrn Dr. Becker doch erwidern zu müssen, daß wenn man das Geseß auch auf andere als evangelische Christen ausdehnt, die Frage sich erheben wird, ob denn die anderen Glauben®genossen von dem Geseß Gebrauch machen können , ohne mit ihren religiösen Grund- säßen in Konflikt zu gerathen? Glauben Sie denn, daß, wenn bisher fein praftisches Bedürfniß sich fühlbar gemacht hat , auch für die an- deren Glaubensgenossen zu sorgen, dies nicht mit jener Frage im ZU- fammenbange stehe? Unter keinen Unitäanden darf man auf die Erfahrungen verweisen, welche gemacht sind, wenn im Julande die sogenannte obligatorische Civilche eingeführt ist. Das Leßtere geschieht unter Umständen , bei welchen es den betreffen- den Glaubensangehörigen nicht verwehrt is, auch den Anforderungen ihres Gewissens zu genügen , sich bürgerlich und außerdem kirchlich trauen zu lassen; wohingegen das vorliegende Geseß gerade für Fälle berechnet ist, in welchen die kirchliche Trauung auf Hindernisse stößt. Dann möchte ih noch bemerken , daß der Abg. v. Sybel einen Standpunkt einnimmt, den ih für unhaltbar erachte. Wenn Sie