1870 / 46 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Stelle cins{chließlich etwaiger Emolumente und deren Geldwerth er- |

fihtlich macht.

2) Die Kommunal- 2c. Behörden haben sowohl von jeder Ver- änderung in dem Einkommen einer Forstitelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgeseßten Königlichen Ne- gierung (Landdrostei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen.

3) Gleiche Anzeige is von jeder Personalveränderung bei den Rommunal- und Instituten-Forsistellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vacany als von der Wiederbescßung, und zwar von der lebteren, unter Angabe des dem künftigen Stelleninbaber be- willigten Diensteinkommen®, nicht ctiva erst dann, wenn der Neu- berufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Veschluß gefaßt ist.

4) Die Königliche Regierung (Landdrostei) ist ebenso befugt als verpflichtet, solchen Veränderungen de3 mit Kommunal- und Jnsti-

tuten-Forsistellen verbundenen Einfemmensy welche lediglich auf cine |

Umgehung der Vorschriften suþ 11. und ITT. abzielen, entgegen zu treten.

5) Uebrigens aber sind rücksichtlich der Befugnisse der Aufsi4ts- behörden in Betreff der Besoldung der Sommunal- und JTnstituten- Forsibeamten lediglich die allgemeinen geseßlichen und die etwa be- stehenden ortsverfassungsmäßigen Vorschristen maßgebend.

11. Bei der Beseßung der Kommunal- und Instituten-Forsistellen sind rüsichtlih der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsäße zu beobachten:

1) Für diejenigen Stellen, mit denen cin Jahreseinkommen von mehr als 370 Thlr. einschließlich des ertihs der Emolumente ver- bunden ift oder für welche nach dem Anerkenntnisse der Königlichen Regierung (Landdrostei) nachstehend suþÞ 3) troß eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkommens eine höbßere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich ist, haben die Forstversor- qungsberechtigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Berück- sichtigung, wenn fie die für die Stelle erforderliche Befähigung in gleichem Maße besißen, als die übrigen Bewerber um dieselbe.

2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von weniger als 120 Thlr. einschließlih des Werths eíwaiger Emolu- mente gewähren, haben die Anwärter des Jäger-Corps feinen aus- {ließlichen Anspruch. Die Jnhaber des Forstversorgungsscheins kön- nen aber bei Beseßung dieser Stellen mit den Jnhabern des Civil- versorgungsscheins fonkurrircn und berücksichtigt werden, wenn fie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen.

Sofern sich zu solhen Stellen qualifizirte Forstversorgungsberech- tigte oder Reservejäger der Klasse A. melden, empfiehlt cs sih, auf diese vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besißen, auf das HolzdiebstahlLgeseß vereidigt zu werden und die Befugniß zum Waffengebrauch zu erlangen.

3) Auf diejenigen Stellen , welche ein jährlihes Diensteinkommen von 120 bis 370 Thlr. einshließlich des Werthes etivaiger Emolu- mente gewähren, steht den Militär-Anwärtern des Jäger-Corps ein aus\chließliher Anspruh zu 1 des Regulativs vom 1, Dezen1- ber 1864).

Ausnahmen in fommen von nicht über 370 Thlx. als solche zu betrachten sind, deren Tnhaber cine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters haben müssen und die daher den Forsiversorgungsbecrechtigten nicht ausf\chließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter ganz besonderen Umständen gestatten, hat dann aber auch ebenso wie bei einer über 370 Thlr. hinausgehenden Dotation darauf zu halten, Daß dergleichen Stellen wirklich mit höher qualifizirten Forsibeamten be- seßt werden.

IIT. Für die Beseßung der suh 11. 3 bezeihneten, den Anwärtern des Jäger - Corps zustehenden Stellen sind folgende Bestimmungen maßgebend :

1) diese Stellen zerfallen in 3 stens 270 Thlr. oder þ) von 180—270 Thlr. oder c) unter 160 S, Tahreseinkommen gewähren.

a) Auf diejenigen Stellen, welche ein JTahreseintommen von

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der Nicótung, daß Forsistellen mit einem Ein- |

Klassen, je nachdem sie a) minde- |

3) Die JTnhaber des beschränkten Forst - Versorgungss\heins; sowie die länger als 10 Jahre dienenden Reservejäger der Klasse A. I. leßtere jedoch nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erfklä- rung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen, und sofern nichi Bewerber aus der Zahl der Jnhaber des beschränkten Forst-Versorgungsscheins konkurris- ren, welche früher als sie in das Täger-Corps eingetreten sind. Cg. 26, 43 und 45 des Regulativs vom 1. Dezember 1864.) Will der Reservejäger der Klasse A. I. die Abfindungserklärung nit ab- geben, so ist seine Bewerbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Anstellung nicht führen.

Erfolgt die Anstellung cines Reservejägers der Klasse A.L., 9 if derselbe nach der Bestimmung in dem §Y. 26. des zusäßlichen Erlasses zu derselben vom handeln, resp. wird ihm der beschränkte Forsiversorgungsschein mit

10. Februar 1869 zu be-

der Maßgabe ertheilt, daß dieser Schein nach erfolgter lebenslänglichex 4

Anstellung der Regierung als Rechnungsbelag nach §. 47. al. 2 des Regulativs zu übersenden ist.

c) Auf diejenigen Stellen, welche cin Jahreseinfkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlich des Werthes etwaiger Emolumente ge- währen, haben die Juhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins einen aus\{ließlichen Anspruch.

2) Den Kommunal- und Tnftitutenbchörden bleibt es jedoch au unbenommen, ihre Wahl auf bereits anderwärts definitiv angestellte Königliche, Kommunal- oder Instituten - Forstbeamte zu richten , so weit dieselben nach denjenigen Versorgungsansprüchen, auf Grund deren sie ihre bisherige definitive Anstellung erlaugken als für die zu beseßzende Stelle berechtigt anerkannt werden können.

3) Die Kommunal- und Jnstitutenbehörden können sowohl Fest- stellung der Qualifikation der anzustellenden An1 ärter, als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens einjährigen Probedienst beanspruchen, und zwar ganz nach denselben Vorschriften, welche in dieser Beziehung bei Anstellung 2c. der Umyvärter des Jäger- Corps im Königlichen Forstdienste beslehen. (Fg. 24, 31. 32.45 des Regulativs.)

Hinsichtlich der Entlassung eincs auf Probe angestellten An1värters sind die Besiimmungen des §. 33 des Regulativs vom 1, Dezember 1864 maßgebend.

4) Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal- und Jnstituten- Forstdienste, auf welche nah Vorstehendem den Anwärtern des Jäger- Corps ein aus\cließlicher Anspruch zusteht, ift durch Bekanntmachung im A Anzeiger des Amtsblatts der Königlichen Regierung (Landdrostei) und den in dem betreffenden Bezirke am meisten gelesczuen Zeitungen resp. Kommunal- und Kreisblättern mit Angabe des Dienstcinkommens und Stellung einer dreimonatlichen Frist, zur Kenntniß der Anwärter Behufs Bewerbung um dieselbe zu bringen, (F. 44 des Regulativs.) Eine Abschrift dieser Bekanntmachung ist von der betreffenden Kommunal- resp. Jnstitutenbehörde Þr. m. \owobl der Königlichen Regierung (Landdroftei) bei Erstattung der vorstehend unter I. 3 vorgeschriebenen Anzeige, als auch der Königlichen ITnuspec- tion der Jäger und Schüßen zur eventuellen weiteren Mittheilung an die berechtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum »Militäc- Dienstsache« zu übersenden.

Betrifft die Bekanntmachung eine Stelle mit cinem jährlichen Diensteinkommen von mindestens 270 Thlrn. inkl, des Werths der Emolumente, so hat die Königliche Regierung (beziehungsweise Land- drostei durch Vermittelung der Finanz-Direktion) von den ältesten auf Jhrer Anwärterliste verzeichneten Inhabern Forstversorgungsscheins, welche für die Stelle geeignet zu erachten sind, vier Anwärter aufzufordern, sih um die Stelle zu bewerben. (§4 29 des Regulativs). Wird dieser Aufforderung nichi rechtzeitig Folge geleistet, so is diese Unterlassung als Ablehnung einer offerirten Steile zu behandeln und demgemäß wegen Abseßung von der Forstversor- qungsliste das Erforderliche von der Königlichen Regierung (Finanz- Direktion) zu veranlassen. (F§. 30 und 34 des Regulativs).

Uebrigens hat auch von jedcr Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines Forstversorgungsberechtigten die betreffende Kommunal- und JTnstitutenbehörde der Königlichen Regierung (Landdrostei) Anzeige

zu machen und leßtere darauf wegen der Abseßung von der Forst-

destens 270 Thlr, inkl. des Werths eiwaiger Emolumente gewähren, |

haben auss{ließlich Anspruch: e) zunächst die Jnvaber des un bes \chränkten Forstversorgungsscheins (1welcher bis 1864 auf weißem, von da ab auf grünlicheim Papier ausgefertigt wird), §Ç. 26. des RNe- gulativs vom 1. Dezember 1864, und 8) nur in dem Falle, daß Anwärter dicser Klasse nicht vorhanden sind, die {on lamger als 10 Jahre im Militär dienenden Resetvejäger der Klasse Ai Lund die Tnhaber des beschränkten Forstversorgunge scheins (welcher auf röthTichem Papier ausgefertigt wird (§. 43 des Regulativs voin 1. De- zember 1864).

Die Bewerber aus der Zahl der Reservejäger der Klasse A müssen jedoch zurückstehen gegen solche Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forstversorgungsscheins, welche früher als jene in das Jäger-Corps eingetreten sind. (§. 26 1bidem.)

Dem Reservejäger der Klasse A. 1., welcher eine solche Stelle cr-

hält, wird nach Ablauf der 12jährigen Dienstzeit zwar noch der unbeschränkte Forstversorgungsschein zuerkannt, dicher Sdhein darf

jedo), da ver Versorgung®sanspruch im Voraus erfüllt it, Uv der betreffenden Königlichen Regierung zur weiieren Benußung als ch

3 es nungshelag nach §. 35 alinea 2 des Regulativs auégebändigt werden. þ) Auf diejenigen Stellen, welche ein

| an Jahreseinfkommen von 150 |

bis 270 Thlr. inkl. des Werths etwaiger Emolumente gewähren, haben | / / î D, /

aus\cchließlich Anspruch:

| Institutenbehörde

œ) zunächGst die Inhaber des unbeschränkten ¿Fo stversorgungeschelüs, |

wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung beiwerden, durch definitive Anstellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrach)- ten zu wollen, nach diejen

versorgungsliste das Erforderliche wahrzunehmen (§F§. 30 und 34 des Regulativs).

5) Unter d:n sich meldenden berechtigten Bewerbern, gegen deren Qualifikation fein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal- und Justituten-Behörden die freie Wahl dergestalt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Inhaber des unbeschränkten Forsiversorgungéscheins Jnhaber des beschränkten Forstversorgungsschcins und Reserve-Jäger der Klâsse À. L vol

zehn- und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus |

derjcnigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter 1a. und þ. nah «a, und 8. als die näher berechtigte bezeichnet ist. 6) Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal- und Jnsfiituten-

Behörde der Königlichen Regierung (Landdrosteiy wie sub I. 3 vor |

stehend angeordnet is, sofort Anzeige zu machen, das Wahl- Protofoll beizufügen und dabei zugleih anzugeben, welche Anwärter jeder der vorbezeihneten 3 Klassen Überhaupt id

al, 2 des Regulativs und |

des unbeschräniten F

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beworben haben, Diejenigen Bewerber, aus dercn Attesten resp. den |ff etwa binsichtlich derselben angestellten weiteren Recherchen eine man (c M

afte dienstliche oder moralische Führung oder entschiedener Mangel der erforderlichen forsitehnishhen Qualifikation sich und gegen deren Anstellung deéhalb gegründete Bedenken gel- tend gemacht werden können, sind von der Kommunal- und Î unter ausführlicher Darlegung - der zur Kenn niß gekommenen Thatsachen und unter Bi.itügung des 1 versorgungsscheins der Königlichen Regierung (Landdrostei) ders namhaft zu machen (§. 45 des Regulativs).

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7) Sollte der Fall eintreten, daß sich bercchtigte Anwärter mit der F

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erforderlichen Geschäflsbildung auf die vorschriftsmäßig erfolzie Be- fanntmachung innerhalb der auf mindestens drei Monate nah Publi- fation dersclben zu stellenden Frist niht melden, und auch von der Königlichen Regierung (Landdrostci und Finanz - Direktion) oder der nspektion der Jäger und Schüßen nicht zur Wahl gestellt werden, so ind etwaige Bewerbungen jüngerer, auf Forstversorgung dienen- der Jäger sowohl der Klasse A. 1. als A.I1I. zu berücksichtigen (Y. 45 des Regulativs).

Die lebenêlänglihe Anstellung cines Reservejägers der Klasse A. I. darf jedoch nur dann exfolgen, wenn er die Erklärung bei der Be- wérbung um die Stelle abgiebt, durch diese Anstellung seine An- sprüche als erloschen detrachien zu wollen. Ein solcher Jäger ist dann in die Klasse A. 11. zu verseßen. Giebt er diese Erklärung nicht ab, so fann die Stelle, wenn nicht in anderer zulässiger Weise ihre Ver- waltung sicher zu stellen, und die Kommunal- oder Jnstitutenbehörde damit einverstanden ist, demselben zwar einstweilen übertragen 1wer- den, sie muß aber spätestens nah Ablauf eines Jahres von Neuem nach der Vorschrift gegenwärtigen Erlasses ausgeboten werden.

Die nah Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu 7. definitiv angestellten , der Klasse A. II. angehörigen Reservejäger werden nach Ablauf der 10jährigen summarischen Diensizeit zum beschrän Forst- versorgungsschein anerkannt, obwohl ihr Versorgungs8anspruch dur die stattgehabte Anstellung im Voraus erfüllt ist, der betreffende Schein ist aber der Königlichen Regierung zur enußung als Rechnungébelag nach §. 47 al. 2 des Negulativs zu übersenden.

Die Beseßung ciner Kommunal - oder Instituten - Forsisielle mit einem Berwoerber, welcher nicht zu den vorstehend unter 1. und 2. als berechtigt bezeichneten Anivärtern gehört , ist bezüglich der Stellen c. unter 180 Thlr. nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung (Landdrostei), bezüglich der Stellen a. und þ. von 180 und mehr nur mit, dur die Königliche Regierung (Landdrostei) einzuholender Ge- nehmigung des Kri'gs - Ministeriums und des betreffenden Ressort- Ministeriums zuläffi?.

8) Wegen der üver die erfolgte Anstellung im Kommunal - resp. Tnstituten-Forstdienste Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion) einzureichen- den Jahresnachweisungen 2c. wird auf die desfallsigen Vorschriften des Regulativs vom 1. Dezember 1864, insbesondere auf den Jnhalt der Cg. 52 und 54 zur vünfktlichen Nachachtung verwiesen.

Die Königliche Regierung hat hiernach unter Publikation der vor- stehenden Verfügung durch das Amtsblatt die betreffenden Unter- behörden Jhres Bezirks mit Anweisung zu versehen, und denselben die genaueste Befolgung der ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu machen. Qu diesem Behufe ist ein Abdruck der das vorstehende Reskript enthaltenden und publizirenden Amitsblatt-BVekanntmachung auch noch jeder Kommune und Institute Ihres Bezirks, bei woelcher resp. welchem Fommunal - Forststetlen bestehen, in einem besonderen Exemplare zuzufertigen. Berlin, den 4. Februar 1870.

Der Kriegs-Minister. Der Minister für die landwirthschaftlichen von Roon. Angelegenheiten. von Selchow. Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister. Graf Eulenburg. Camphausen. An sämmtliche Königliche Regierungen (exkl. Sigmaringen), Land- drosteien und Finanz-Direktion in Hannover. Ministerium -für die laudwirthscaftlicheu 2ngelegeniciten.

Dem Lehrer der Landwirthschaft an der staats- und land- wirthschaftlichen Akademie zu Eldena bei Greifswald, Oekonomie- Rath Dr. Rohde, ist der Titel »Professor« beigelegk worden,

Preußische Bank.

Be kcinnmaG Un 4.

Die dicsjährige i Meistbetheiligten der Bank ist von mir auf f

Vreitag den. 20, Máry di I. NaGmittaas 9; Ubr,

cinbepufen Um, slr: das. - Jahr 1809 ben Verwal- tungs - Bericht und den Jahresabschluß neo Der Mad riht Über die Dividende zu empfangen, die E Den

Central - Ausschuß nöthigen Wahlen vorzunehmen und über die vorgeschlagene Aenderung des §. 16 der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 (Gescß-Samml. S. 435 f.) und des Y. 4 des Geseßes vom 7. Mai 1856 (Gesey-Samml. S. 342), sowie darüber Beschluß zu fassen, ob dem Central-Ausschuß der Bank die Voll- mat ertheilt werden soll, die dem Landtage der Monarchie über diesen Gegenstand zu machende Gesezes-Vorlage mit der Bank-Verwaltung selbstständig zu vereinbaren.

Die Versammlung findet im hiesigen Bankgebäude statt. Die Meistbetheiligten werden zu derselben durch besondere, der Post zu übergebende Anschreiben eingeladen werden.

Berlin, den 19. Februar 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Chef der Preußischen Bank, Graf von Jgenplig.

| Tagesovrodonung-. 9, Plenar-Sizung des Reichstages des Norddeutschen Bundes Donnerstag, den 24. Februar 1870, Mittags 12 Uhr. 1) Dritte Berathung Über den Vertrag zwischen dem Nord- deutshen Bunde und dem Großherzogthum Baden, wegen

Arbeiten,

der Jnspektion der Jäger und Schüßen von dcr |

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wecchselseitiger Gewährung der Rechtshülfe, auf Grund der in zweiter Berathung unverändert angenommenen Vorlage. 2) Erste Berathung über den Geseßentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bunde®3- und Staat8angehörigkeit. 3) Erste E über den Geseßentwurf, über den Unterstühungs- wohnfigß.

Angekommen: Se. Excellenz der General - Lieutenant und Commandeur der 17ten Division, von Rosenberg- Grus8zczynsfki, von Kiel.

Îichtamtliches.

Preußen. Berlin, 23. Februar. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Staats-Ministers von Mühler und des Civil- Kabinets entgegen und empfingen in einer Audienz das Präsidium des Reichstags des Norddeutschen Bundes. Der Graf Theodor zu Solms8-Sonnenwalde hatte die Ehre, die Orden seines jüngst verstorbenen Bruders Sr. Majestät dein Könige zu Überreichen.

Dié Er bpxrinzliGen HobenzollexrnsGeh, Herr Ga ten statteten Ihren Majestäten einen Besuch ab. Bei den Königlicben Majestäten verabschiedeten sih gestern im Königlichen Palais der Erbprinz und die Erb- prinzessin von Schwarzburg-Sondershausen, Heute empfing Ihre Majestät die Königin den Besuch Jhrer Königlichen Ho- heiten des Erbprinzen und der Erbprinzessin von Hohenzollern, Infantin von Portugal, weiche bei den Königlichen Majestäten

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Königliche Hoßeit der Kronprinz nahm ge{\tern Vormittag militärisce Meldungen entgegen und empfing um 29 Uhr den Oberst-Lieutenant von der Burg und um 54 Uhr den Präsidenten von Holgtendorf aus Gotha. Um 539 Uhr fand im Kronprinzlichen Palais ein Diner statt, zu dem Jhre Durcblauchten die Herzogin von Sagan, der Fürst und die Fürstin Pleß, der Fürst Putbus und Graf und Gräfin Saurma-Jelts Einladungen erhalten hatten, Um 8 Uhr begab sich Se. Königliche Hoheit der Kronprinz in das Opernhaus. i

Der Aus\{huß des Bunde8rathes de8Nord deutschen Bundes für Handel und Verkebr hielt heute eine Sigung ab. Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr, sowie für

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Justizwesen traten heute zu einer Sißung zusammen.

Der Reichtag des Norddeutschen Bundes {loß im Verlaufe seiner gestrigen Sißung die erste Berathung über den Entwurf cines Strafgesekbuches für den Norddeutschen Bund. An der Diskussion über die geschäftliche Behandlung des Geseßentwurfs betheiligten sich noch der Justiz - Minister Dr. Leonhardt und der Abgeordnete Albrecht.

Nach kurzen persönlichen Bemerkungen der Abgg. Dr. Ewald, Miquél und Windthorst wurde der Antrag des Abg. Dr. Schwarße auf ungetheilte Verwcisung des ganzen Geseßentwurfs an eine Kommission abgelehnt , der Antrag des Abg. Albrecht dagegen, sofort cine Kommission von 21 Mitgliedern zu wählen und die-

| ser den Abschnitt & und einen Theil des zweiten Abschnitts des

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Entwurfs zur Vorberathung zu überweisen , die anderen Ab-

| \{nitte aber sofort im Plenum zu berathen, mit großer Majo-

ordentliche General - Bersammlung der | rität angenommen. Schluß der Sigung 3 Uhr.

-— Die Bundes-Scchulkommission is gegenwärtig

| hier zu Konferenzen versammeik.

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| nur der reine Ertrag aus des (Grundstücken;

Nach eingegangenen Nachrichten ist S.M.S. »Hertha« am Januar ex. in Point de Galle angelommen. und de- absichtigte, am 31. desselben Dèonats nah Singapore zu gehen. S. M. Yacht »G rill ea ift, nach eingegangener telegraphischer Nachricht , am 21. d, M. in Gibraltar angekommen.

6)

da.

Cóôln, 23. Februar. Die Posten aus London vom 421. d, Abds. und 22. d. Morgens sind heute früh 5 Uhr hier eingegangen. Sachsen. Dresden, 22. Februar. Die Erste Kam- mer bat gestern in einer Abendsizung zunächst den Deputa- tionébericht über das Königliche Dekret, die Reform des Steuer-

| wesens betreffend, berathen und hierbei unter Ablehnung des | von der Zweiten Kammer angenonumnenen Antrages auf eine

Vorlage, welche auf dem Prinzipe der allgemeinen und direkten Einkommensteuer beruht, auf Anrathen der Deputation , bez. der Majorität derselben , folgenden Antrag an die Staaksregie- rung beichlossen:

»Dieselbe wolle dem nächsten Landtage eine Vorlage machen, welche nah Maßgabe des Y. 39 der NVerfassung8urkunde die Gegen- stände der direkten Besteuerung nah möglich richtigem Verhältnisse zur Mitleidenheit bringt und a) auf dem Vrinzipe gegründet ist, daß Gewerbe, Handel oder

' jeder sonstigen Thätigkeit, Geldkapitalien Und Binsberechtigungen, Besoldungen, Pensionen und Leibrenten jedes Steuerpflichtigen versteuert wird, 0) Jur Bezeichnung und Quantifizirung des oLS