1870 / 49 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gegenwärtigen Anleihe zur Hérstellung dér Zweigbahn bis Rothe- mühle wider Erwarten niht ausreichen sollte, oder daß die im F. 4 des Bergisch - Märkischen Statutnachtrages vom 1. Oftober 1866 erwähnte Fortschung der Zweigbahn Über Rothemühle hinaus

tiges Privilegium genehmigten Obligationen zu gewähren. Anderer-

seits soll aber auch den leßteren , falls die Gesellschaft von diesem | Rechte Gebrauch macht, die solchergestalt Über Rothemühle hinaus | fortgeseßte Bahnstirecke mit gleichen Rechten, wie den Jnhabern der | noch weiter zu emittirenden Obligationen Littr. C. und in gleicher |

Weise, wie die Streke von Finnentrop nach Rothemühle haften.

§. 6. Die Jnhabver der Prioritätsobligationen sind nicht befugt, die | Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maß- |

gabe der im §. 4 enthaltenen Amortisationsbestimmungen zu fordern, | abgegeben am

ausgenommen: a) wenn die Zinszahlung für verfallene und vorschrifts- mäßig präsentirte Zinskoupons durch Verschulden der Eisenbahnverwal-

eingestellt gewesen; c) wenn die in §. 4 festgeseßte Amortisation nicht innegehalten wird.

eintritt, zurückgefordert werden, und zwar zu a bis zur Einlösung

der betreffenden Zinskoupons, wozu die Gesellschaft auch nah Ablauf | R e R ; L ati ; i jener drei Monate berechtigt und verpflichtet bleibt, zu Þ bis zur | Beigegeben 20 Zins-Cou- | Dieser Obligation sind beigegeben worden; Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. Jn dem sùbe | gedacten Falle is eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; | auch fann der Jnhaber einer Prioritätsobligation von diesem Kündi- gungsrechte nur innerhalb drei Monaten von dem Tage ab Gebrauch

machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden

sollen; die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Winkung, wenn die Eisenbahnverwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nacbholt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nah erfolgter Kündigung die Ausloosung der zu amortisirenden Obligationen nach- träglih bewirkt.

Inverzugversezung nöthig, um die an den Verzug geknüpften Folgen cintreten zu lassen,

g. 7. Die Ausloosung der zu amortisirenden Prioritätsobliga- |

tionen geschieht in Gegenwart eines Mitgliedes der Königlichen Eisen-

bahndirektion und eines protokollirenden Notars in einem vierzehn

Tage vorher einmal zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, in welhem den Jnhabern der Obligationen der Zutritt gestattet ist.

__ Die Nummern der ausgeloosten Prioritäts-Obligationen werden binnen 14 Tagen nah Abhaltung des gedachten Termins zweimal

öffentlich bekannt gemacht, die Auszablung des Nominalbetrages der Obligationen erfolgt am 2. Januar des auf die Ausloosung folgenden 22 Silbergroschen 6 Pfennige Preußish Courant als Zinsen vom Jahres bei der Königlichen Eisenbahn-Hauptkasse in Elberfeld und den- | bis

jenigen Zahlstellen, welche die Königliche Eisenbahndirektion in öffent-

lichen Blättern namhaft machen wird, an die Vorzeiger der betreffen-

den Prioritäts-Obligationen gegen Auslieferung derselben- und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zinscoupons und Talons. Werden

die Coupons nicht mit abgeliefert, so wird der Betrag der fehlenden an dem Kapitalbetrage gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver-

wendet.

zinsung jeder Prioritätsobligation mit dem 31. Dezember desjenigen

Jahres, an welchem dieselbe ausgeloost und, daß dies geschehen, sffent-

lich bekannt gemacht worden ist.

nen werden in Gegenwärt eines Mitgliedes der Königlichen Eisen-

babndireftion und eines protofollirenden Notars vernichtet. Eine |

Anzeige hierüber wird in den öffentlichen Blättern erlassen.

. 8. Die ausgeloosten und gekündigten Prioritätsobligationen, welche ungeachtet dir Bekanntmachung in öffentlichen Blättern nicht rechtzeitig zur Realisation cing-hen, werden während der nächsten zehn

abre von der Königlichen Eisenbahndirektion alljährlichß einmal

dffentlih aufgerufen.

jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschaftsvermögen, was unter

pflihtungen für die Gesellschaft in späterer Zeit abgeleitet werden können, so steht doch. der Generalversammlung frei, die gänzliche oder

nicht statthaft.

F. 10. Dié in den vorstehenden Paragraphen vorgeschriebenen öffentlihen Bekanntmachungen erfolgen durch den Staats-Anzeiger, eine Berliner, eine Cölner und eine Elberfelder Zeitung.

Im Uebrigen erlischt die Verbindlichkeit der Gesellschaft zur Ver-

u das Recht, sich an dén Verhandlungen oder Abstimmungen {u etheiligen.

ZU Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerdöchfteigenhändig vollzogen und unter dem Königlichen Jnsiege

nah irgend einem mehr oder minder entfernten Punkte in | ausfertigen lassen, ohne jedo dadurch den Junhabern der Obligatiz

der Richtung nach Cöln oder zum Ans{luß an eine nach Cöln gehende Eisenbahn ausgeführt werden sollte, bleibt der Bergisch- Märkischen Eisenbahngesellschaft das Recht vorbebalten, mit Ge- | nehmigung der Staatsregierung die zu jenen Zwecken erforder- | [ichen Kapitalien durh Emission einer weiteren Anleihe in Prioritäts- | obligationen 111. Serie Littr. C. zu beschaffen und den Jnhabern der | leßteren in jeder Beziehung, insbesondere bezüglich Verzinsung und | Amortisation , gleiche Rechte mit den Jnhabern der durch gegenwär- |

nen in Ansehung ihrer Befriedigung eine größere, als die im §, 5 bezeichnete Sicherstelung zu gewähren, oder den Rechten Dritter zy práäjudiziren. f Gegeben Berlin, den 14, Februar 1870. (L. S) gez. Wilhelm.

ggz. Graf von Jhenpliß. Dr. Leonhardt. Camphausen.

Schema A. Prioritäts8obligation IIL Serie Littr. C.

Stamm“ Ende.

Bergisch-Märkische Prioritätsobligation.

Serielll. Littr. C. A8...

Über Einhundert Thaler Preußish Courant,

Inhaber dieser Obligation hat eincy Antheil von Einhundert Thalern an den

tung länger als drei Monate unberichtigt bleibt; b) wenn der Transport- | A aa Gt e 24. vie cia p MOMUPUR D AMMUNGU DIE: 1U1RBSE

betrieb auf der Ruhr-Sieg-Bahn und der neuen Zweigbahn aus Ver- |

sculden der Eisenbahnverwaltung länger als sechs Monate gänzlih, Unterzeichnet unter Faksi- | stätigten Planes emittirten Kapitale ven

,_mile von Herrn In den Fällen ad a und þ bedarf es einer Kündigungsfrist nil sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle |

am .... von Seiner Majestät dem Könige von Preußen be

3,600,000 Thalern in Prioritätsobliga- tionen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn- gesellschaft 11l. Serie, Littr. C Elberfeld, den Königliche Eisenbahndirektion.

pons der Serie l. pro 20 Binscoupons der Serie I. für die

—————

Schema B. Bergish-Märkishe Eisenbahngesellschaft.

Anweisunq zu der Prioritätsobligation I[l. Serie Littr. C. A2 gehörig. Inhaber empfängt gegen diese Anweisung gemäß §. 1 des Planes

zur Emission eines Kapital? von 3,600,000 Thalern Preußisch Courant d i in Prioritäts8obligationen an den durch öffentliche Bekanntmachung In den Fällen des vorstehenden Paragraphen is eine geseßliche | " zur vorbezeichneten Prioritätsobligation.

bezeichneten Stellen die folgende Serie von zwanzig Stück Zinscoupons

Elberfeld, den Königliche Eisenbahndir-ktion. Ausgefertigt.

Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft.

: Zinscoupon zu der Prioritätsobligation III. Serie Littr. C. A2 gehörig. Jnhaber empfängt am... gegen diesen Coupon an den durch öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen 1 Thaler

Elberfeld, den Königliche Eisenbahndirektion. Ausgefertigt. Zinsen von Prioritäts8obligationen, deren Erhebung innerhalb vier

Jahren, von dem in dem vorstehenden Coupon bestimmten Zahlungs-

termine an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.

Reichstags: Angelegenheiten.

Berlin, 26. Februar. Jn der gestrigen Sihung des

Die im Wege der Amortisation eingelösten Prioritätsobligatio- Reichstags des Norddeutschen Bundes leitete der Minister

_Delbrücck die Berathung über den Geseßentwurf, betreffend

den Unterstüßungs8wohnsiß, durch nachstehenden Vortrag ein: Meine Herren, der Gegenstand, mit dem sich der vorliegende Gc sebentwurf beschäftigt, steht im Grundè genommen schon seit der ersten Session des Reichstages auf der Tagesordnung. Als im Oktober 1867 die verbündeten Regierungen Jhnen das Geseß über die Freizügigkeit vorlegten das ersie in der Reihe der wirthschaftlichen Geseße , die

| seitdem von Session zu Session hier b Í d wurde Gehen sie dessen ungeachtet nicht spätestens binnen Jahresfrist | A diesein? Geseps Pérats Laaitieeocn Daf e i nach dem leßten öffentlihen Aufruf zur Realisation cin, so erlischt |

in den Motiven zu diesem Gesepe bereits ausgesprochen , daß es schr wünschenswerth gewesen wäre, mit dem Geseh über die Freizügigkeit

i | zugleich eine durchgreifende Ordnu imat ältni ver Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts-Obliga- e t N M Lia e N tionen von der Direktion einmal öffentlih bekannt gemacht wird. | Obgleich also aus dergleichen Prioritäts-Obligationen keinerlei Ver- |

binden, daß indessen die Schivierigkeiten einer gleihmäßigen geseßlichen Regelung dieser Materie zur Zeit eine Vorlage in diesem erweiterten Sinne nit zugelassen hätten. Bei der Diskussion des Gesetzes in

| diem De WNRERE 2on irt Q Seiten in sehr lebhafter Weise ] dieser edanke weiter i : err theilweise Realisiruna derselben aus Billigkeitsrücksihten zu beschließen. | “Bl hte Ler Dea mor 4

F. 9 Für die Mortifikation angeblich verlorner oder vernichteter | Prioritäts-Obligationen findet das im §. 30 des Statuts der Bergisch- Märkischen Eisenbahngesellschaft vorgeschriebene Verfahren Anwendung. |

Die Mortifizirung verlorener oder vernichteter Zinscoupons is

Abgeordnete von Osnabrück, welcher der Meinung war, daß das Freizügigfkeitsgeseß kein Jahr bestehen könne, wegen der heillosen Verwirrung, die es in die Verhältnisse der Armenpflege und des Heimathswesens hineintragen würde. Der Gedanke fand ferner Ausdruck in einem Amendement, welches damals von dem Herrn

| Abgeordneten für Potsdam gestellt wurde und welches eigentlich dar“ | | auf gerichtet war, durch eine kleine Aenderung eines Paragraphen den Unten og tegeles im Sonn un N die Frage 0 ¡de nterstüÜßungswohnsiß zu erledigen. s A ußte

__§. 11. Den Jnhabern von Prioritäts8obligationen- steht der Zu- : N L bir Q R R eIE M tritt zu den Generalversammlungen offen, jedoch haben sie als solche |

damals von hieraus aus denselben Gründen befämpst werden, welche die Erledigung der Materie in der damaligen Verlage unmöglich ge“

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macht haîten;, und wurde in Folge dessen abgelehnt. Judessen beschlo der Reichstag auf den Antrag des Herrn Abg. für Celle eine Reso tion, durch welche der Herr Bundeskfanzser aufgefordert wurde, dem

Reichstag in seiner nächsten Session ein Geseß über das Heimathsrecht |

und die Verpflihtung der Gemeinden zur Unterstüßung resp. Ver- pflegung Niehteinheimischer vorzulegen.

In der nächsten Session des Reichstags im März 1868 kam der Gegenstand von Neuem zur Sprache. Als damals die verbündeten Regierungen das zweite dieser wirthschaftlichen Geseße, das Gescß über dic Eheschließungen, vorlegten, bemerkten sie wieder in den Motiven dieses Gesebes, daß die Ausführung desselben noch mehr als bisher

das Bedürfniß nah der Regelung des Unterstüßungewobnsibes, des | Pm regtes hervortreten lassen werde. Gleichzeitig war auch im | Bundesrathe selbst von“ ciner Bundesregierung die Frage angeregt, |

es 1var darauf hingewiesen, wie ungleihmäßig das Freizügigkeittgeseß auf die einzelnen Bundesstaaten wirke, je nachdem nah der Geset-

gebung dieser Staaten der Unterstüßungs8wohnsiß durch bloßen |

Zeitablauf erworben wird, oder wie das in der Mehrzahl der

Bundesstaaten der Fall ist im Grunde genommen, durch Zeit- | abl zuf nicht wohl erworben werden fann. Es wurde daran der An- | | ins Auge gefaßt hat, ist allerdings nicht unerheblih. Es fam darauf

trag gefnüpft, allgemeine bundesgeseßliche Bestimmungen über den

Erwerb des Unterstüzungêwohnsißes dur Zeitablauf zu treffen. Tm Nei chstag wourde bei Gelegenheit der Diskussion des Geseßes über die |

Eheschließungen von neuem eine Resolution beschlossen, durch welche wiederum der Herr Bundesfanzler ersucht wurde, in der nächsten Session des Reichstags den Entwurf eines allgemeinen Heimathgeseßes

für den Norddeutschen Bund vorzulegen. Es begannen demgemäß die | Vorarbeiten für ein solches Gescß und ih erlaube mir mit einigen |

Worten auf die Verschiedenheit der Geseßgebungen hinzuweisen, welche | 1 / L: . | verbehlen, daß der Entwurf nur den dringendsten Uebelständen, die

dabei zu berücksichtigen waren. Es handelte sih zunächst um das voraus zu s{hicken nach-

dem das Geseß über die S angenommen war, nachdem das | Geseß Über die Eheschließungen angenommen war, und nachdem die | Gescß über das so- | genannte Heimathwesen in der That nur nocch um einen einzigen | Punkt, nämlich um die Frage der Unterstüßung. In Beziehung auf | diese Frage stehen in dem Bundesgebiete zwei Systeme einander gegen- | über. Das eine gilt allein in den alten preußishen Provinzen, be- ruhend auf dem Gesche von 1842, Dieses System hat zu seiner | Grundlage einen dur eine furze Zeitdauer begründeten Erwerb . \ und durch eine eben so kurze Zeitdauer begründeten Verlust des Unter- Hofmann, wie folgk ein: stüßungswohnsißes. Es ist dies Geseß im Jahre 1842 gleichzeitig mit | dem damaligen Freizügigkeitsgeseß ergangen, und es berubt sein charafteristiscer Zug, eben diese kurze Dauer des Erwerbs und des | Verlustes des Unterstüßungswohnfsites, auf der Erwägung, daß auf e A E E x einem aas E Geo Ma O | wohl in ihrer Wirkung auf den Unterstüßungswohnsi eordnet | l ) ; werden könne. Die Seinfeneiis dieses Systems e und die nicht | dene Bestimmungen Über den Erwerb und Verlust der Eigenschaft erwünschte Konsequenz dieses Systems, was sofort zugegeben | 3 x j 4 werden kann hat der Herr Abgeordnete für Altona gelegentlich | welches diesen Gegenstand für den damaligen Umfang der preußischen

vorhin {hon erwähnt, das sind die sogenannten Landarmen, das sind |

Gewerbe - Ordnung angenommen war, für ein

die Leute, die ihren Unterstüßungs8wohnsiß verloren und einen neuen bestimmten lokalen Armenverbande nicht zugewiesen werden können,

deren Verpflegung vielmehr einem größeren Verbande übertragen werden muß.

Ganzen den Unterstüßungswohnsiß zu einem Theil des Heimathsrehts

und läßt das Heimathsrecht regelmäßig nur entstehen durch Geburt oder | l : y , durch eine Geora Verleihung, die auf formell sehr E Die | sche Abgeordnetenhaus hatte verschiedene Abänderungs - Anträge dazu r i [ne Pgebungen kennen zwar auch den Erwerb des | : erfolgt. Einzelne Gesebg E ie O " die Session des preußischen Landtags wurde geschlossenj che eine Ver-

Weise, in einer beschränkten Weise theils dur die lange Dauer der | einbarung über das Geseß zu Stande gekommen war. Bei der Vor-

erforderlichen Zeit, theils durch cine besondere Qualifikation. Alle aber |

halten daran fest, daß cine einmal erworbene Heimath nicht wieder |

verloren geht, bis eine neue erworben is, und die natürliche Konsc- | rung, als Seitens des Landtags darauf hingewiesen, daß eine Bunde®-

| Indigenatsgeseßgebung über furz oder lang in Aussicht stehe, und es

Heimathsrechts durch Zeitablauf, indessen dies nur in sehr beschränkter

quenz dieses Prinzips is es, daß man Heimathlose, Landarmen in diesen andern Staaten als Regel nit kennt, ih sage »als Regel«, denn in einzelnen Ausnahmefällen kommen sie ja auch vor.

erlassen, daß dieses Geseß an die Stelle aller Territorialgeseße Über die Materie trete, daß dieses Geseß Gültigkeit erlange für den Ange- hörigen jedes einzelnen Staates auch innerhalb seines Heimathsstaates, mit andern Worten eine vollständig einheitliche Regelung der Materie im ganzen Bundesgebiet. Es fonnte ein zweiter Weg eingeschlagen

nämlich an die ungleihmäßige Wirkung des G.scßes Über die Frei- zügigfkeit, Es fonnte also auch der Weg cingescblagen werden, einen

allgemeinen interterritorialen Unterstühungswobnsiß durch Zeitablauf | gewinnen zu lassen, innerhalb der einzelnen Bundesstaaten aber für | alle eignen Staatsangehörigen die Landesgeseße über den Unterstüßungs- wobnsiß nicht zu berühren. Der Bundesrath hat sih in seiner vorigen |

Session mit einer gründlichen Beratbung des ersten Weges beschäftigt

Der damaligen Berathung des Bundesrathes unterlag ein Geseßent- |

wurf, ‘welcher die Materie völlig übereinstimmend unter Aufhebung aller territorialen Geseße regeln wollte. Dieser Entwurf fand bei der ganz überwiegenden Mehrzahl der Bundesstaaten lebhaste Bedenken, welche darin wurzelten, daß die in Bezug auf die Materie in den einzelnen Staaten bestehende Geseßgebung im engsten Zusammenhange sicht mit an-

deren wichtigen Ziveigen der Geschgebung-namenilich mit der Gemeinde- geseßgebung, eine Abneigung, welche ferner darin wurzelte, daß man eine große Scheu davor hatte, durch die Regelung für den ganzen Bund auf Grundlage eines verhältnißmäßig kurzen Erwerbs und Verlustes des Unterstüßungswohnsißes durch Zeitablauf das Jnsttut der Heimathlosenzu überkfommen. Das Ergebniß war, daß man si dahin verständigte, die Lösung der Frage auf einem anderen Wege zu ver- suchen , nämlich auf dem zweiten von mir vorhin angedeuteten Wege,

| auf dem Wege, welchen der Jhnen jeßt vorgelegte Geseßentwwurf betreten

hat. Jch habe diesen Weg vorhin \chon kurz charakierisirt. Er be- {ränkt sih darauf , die Materie für das Verhältniß der einzelnen Bundesstaaten zu einander, für das Verhältniß zu regeln , welches entitebt , wenn der Angehörige eines Bundesstaats in einem andern hülfsbedürftig wird, und er soll alsdann in übereinstimmender Weise regeln, welche Gemeinde, welcher Armenverband der einzelnen Bun- desfstaaten in diesem Falle den verarmten Hülfsbedürftigen zu ver- pflegen hat. Soweit es sich um die Verpflihtung zur Unterstüßung der in dem Heimathsstaat hilfsbedürftig werdenden Personen hand:lt, läßt der Geseßentwurf die Landesgesebgebung unberührt.

Der Apparat, den der Gesehentwurf zur Erreichung dieses Zweckes

an, an die Stelle des Verfahrens nah der Gothaer Konvention ein den Bundesverhältnissen entsprehenderes Verfahren zu seßen. Qu die- sem Zivecke ist in Aussicht genommen die Einseßung eines besonderen Ausschusses des Bundesrathes für das Heimathwesen, an welchen in der Hauptsache die Funktionen übergehen würden, welche nach der Gothaer Konvention die Ministerien der einzelnen Staaten, eventuell das Schiedsgericht hatten. Die Materie wird auch nach Annahme dieses Entwurfes schwerlich abgeschlossen sein; man kann sich nit

praktisch hervorgetreten sind, Abhülfe gewährt, und daß er der Zukunft es überläßt, auf dem einmal eingeschlagenen Wege weiter vorzu- schreiten ; die verbündeten Regierungen haben aber geglaubt, mit Rüc- ficht auf die thatsächlich bestehenden Verhältnisse si mit der Beseiti- gung der fühlbarsien, augenbl:cklichen Uebelstände begnügen zu sollen, und diese Aufgabe hat der vorliegende Entwurf.

Die Berathung über den Geseßentwurf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig- keit, leitete der Bundesbevollmächtigte, Geheimer Legations-Nath

Meine Herren! Die Vorschriften, welche jeßt in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes über den Erwerb und Veilust der Staatsangehörigfkeit befichen, weichen in wesentlichen Beziehungen von einander ab; die Zusammenstellung, die in den Motiven des Geseßentwurfs enthalten ist, giebt Jhnen darüber näheren Aufschluß. In Preußen bestehen sogar für die verschiedenen Landestheile verschie-

als preußischer Unterthan. Das preußische Geseß vom Jahre 1842,

Monarchie einheitlih regelte, wurde bei der Erwerbung der neuen Landestbeile im Jahre 1866 auf diese Landestheile nicht aus-

nicht erworben haben, die. also einer bestimmten Gemeinde, einem | gedehnt, es blieben dort vielmehr die früheren landeègeseblichen Be- | stimmungen in Kraft, welche von dem preußischen Geseß von 1842 | und auch unter einander ebenfalls bedeutende Abweichungen enthalten. Um diesen Mißstaud einer verschiedenen Jndigenatsgeseßgebung für den

Diesem System gegenüber steht nun die Gesehgebung sowohl in eigenen Staat zu beseitigen, hatte die Königlich preußische Staats-

allen übrigen Bundesstaaten, als auch in den neuen preußischen Pro- |

vinzen. Die Gesebgebung in diesen Staaten macht im Großen und | 1 Den ( 1 d seba 9 I digenatêgeseß von 1842 auf den jeßigen Umfang der Veonarchie aus-

regierung dem preußischen Landtage in der vorleßten Session einen Gescßentwurf vorgelegt, welcher den Zweck haite, das preußische Jn-

zudehnen. Dieser Entwurf ist niht zum Geseß geworden; das preußi-

angenommen, die von dem Herrenhause niht genehmigt wurden, und

lage des Geseßes im preußischen Landtage aber und bei der Verhand- lung darüber wurde sowohl von Seiten der preußischen Staatsregie-

ergaben fi auch bei der Berathung im preußischen Abgeordnetenhause

| erhebliche Momente dafür, daß der Erlaß cines Bundesgeseßes Über

Diesen beiden diametral entgegengeseßten Systemen gegenüber | das Jndigenatswesen ein dringendes Bedürfniß sei.

fragte es sich nun, wie die Materie für den Bund zu ordnen sei. Es | konnten dabei zwei Wege eingeschlagen werden. Man fonnte davon ausgehen , ein allgemeines Geseß über den Erwerb und Verlust | des Unterstüßung8wohnsißes für den ganzen Bund in dem Sinne zu |

Ich erlaube mir in dieser Beziehung folgende Punkte besonders hervorzuheben. : j

Es war im preußischen Entwurf hinsichtlich der Erwerbung des preußischen Jndigenats kein Unterschied zwischen den Angehörigen anderer Bundesstaaten und Ausländern gemacht. Im preußischen Abgeordnetenhause wurden - verschiedene Anträge gestellt, welche den Zweck hatten, den Angehörigen anderer Bundesstaaten die Erwerbung des preußischen Jndigenats zu erleihtern; es war auch da- mals große Neigung im Abgeordnetenhause vorhanden , diesen

werden, ein Weg, der sich unmittelbar anschloß an den ersten äußeren | Anträgen zuzustimmen; aber man nahm \chließli Anstand, dies zu

Anstoß, welchen die geseßlihe Regelung der Materie erhalten hatte, |

thun, weil man der Reciprocität der anderen Bundesstaaten nicht sicher war, und es wurde darauf hingewiesen, daß nur durch cin ge- meinshaftliches Bundesgeseß Über das Jndigenat diese Reciprocität, die Gleicbheit der Verhältnisse der Staaten unter einander, hergestellt werden könne. Nachdem der preußische Lanttag im Frübjahr 1869 geschlossen war, ohne daß das Geseß zu Stande gekommen, fo stellten in der darauf folgenden Reichstags - Session dic Abgeordneten von Buttkamer (Fraustadt) und Dr. Stepbani folgenden Antrag: Der Reichstag wolle bes ließen: » Behufs Herbeiführung fester und qleichmäßiger Grundsäße Über das Bundesindigenat (Art. 3 der Ver- fassung des Norddeutschen Bundes) den Bundeskanzler aufzufordern, dem Reichstage in der nächsten Session einen Geseßentwurf Über den Erwerb und Verlust des Staatsbürgerremyts in den einzelnen Bundes-

staaten vorzulegen. «

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