1870 / 51 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Pommersche Posensche Preusgische

Sächsische Sehlesische

Rentenbriefe.

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen ‘' Ober - Hofbuchdruckereì

(R. v, Deer).

Beilage

813 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

M 51.

Dienstag den 1. März

1870.

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Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 1. März. In der gestrigen Sißung des Reich8- tags des Norddeutschen Bundes nahm bei der Dis- fussion über den Entwurf eines Strafgeseßbuchs für den Nord- deutshen Bund der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz- Minister Dr. Leonhardt in Betreff der Todesstrafe nacy dem

Abg. Dr. Schwoarze das Wort: M

Meine Herren! Jch bitte auf eine verhältnißmäßig kurze Zeit um Thre Aufmerksamkeit. |

In der Anlage zu den Motiven des Entwurfs i} Jhnen cine Denfschrift mitgetheilt worden, in welcher der Versuch gemacht wor- den ist und zwar, wie ih meine, mit bestem Erfolg, die Geseßgebungs- frage, betreffend die Todesstrafe rein objeftiv darzustellen. Jn dieser Denkschrift ist entwickelt, welche Stellung die Todesstrafe in den Strafsystemen der europäischen und außereuropäischen Kulturstaaten hat, und is damit die Geschihte der Bestrebungen verbunden, welche auf die Beseitigung der Todesstrafe gerichtet worden sind. Sie finden in dieser Denkschrift ein reichhaltiges statistisches Material und eine kurze Darlegung der Gründe, welche von der Wissenschaft für und gegen die Todesstrafe aufgestellt worden sind. :

Aus dieser rein objektiven Haltung der Denkschrift wollen Sie nun aber, meine Herren, nicht entnehmen , daß die verbündeten Re- gierungen der Frage, welche Sie beschäftigt, gegenüber eine mehr oder weniger indifferente Stellung einnehmen; ih glaube vielmehr behaup- ten zu können , daß die verbündeten Regierungen auf die Erledigung dieser Frage cin schr großes, um nicht zu sagen ein entscheidendes Gewicht legen. Meine Herren, wenn ih mir auch wie dies jedoch nicht der Fall is Beredtsamkeit zutraute, #o würde ih doch nicht glauben, daß es mir möglich sein würde, durch die Beleuchtung der Gründe und Gegengründe, welche von der Spekulation aufgestellt sind in Betreff der Todesstrafe, auf Jhre Ueberzeugung einzuwirken. Jch halte die nähere Beleuchtung der Gründe der Spekulation auch nit für nothwendig, weil wir es zu thun haben mit ganz bestimmten realen Verhältnissen. Anders läge die Sache, wenn wir ein ideales Strafsystem aufstellen wollten ; dann würden wir auch davon absehen können, daß in allen Kultur- staaten des Alterthums und der Neuzeit, von geringsten Ausnahmen abgesehen, die Todesstrafe bestand und besteht. Man würde ferner davon absehen können, daß einzelne Staaten, welche die Todesstrafe beseitigt haben, sich später in der sehr bedenklichen Nothwendigkeit be- funden haben, die Todesstrafe wieder einzuführen.

Ich habe mich auf einige allgemeine Gesichtspunkte zu beschränken, welche mehr äußerer Natur sind und, eben weil sie das sind, möglicher Weise den Einen oder Andern, welcher aus Gründen der Spekulation Gegner der Todesstrafe wäre, bestimmen könnte, der Regierung8vor- lage nicht entgegenzutreten. |

Auch hier, meine Herren, kommt außerordentli viel darauf an, wie man sh die Stellung des Geseßgebers zum Recht und zur Rechts- entwicklung denkt. Wenn man davon ausgeht und das dürfte doch wohl der einzig richtige Ausgangspunkt sein —, daß der Beruf des Geseßgebers darin besteht, den im Volke lebenden Rechtsanschauungen Form und Ausdruck zu geben, Organ des Volksrechtes zu sein, o kann die Beseitigung der Todesstrafe nicht ausgesprochen werden, bevor nicht im Volke eine allgemeine oder ich will auch nur Jagen! eine allgemeinere Rechtsüberzeugung von der Verwerflichkeit der To- desstrafe vorhanden ist. Diese Voraussehung ist aber nicht vorhanden, wie faum zu bezweifeln ist. Es giebt Gegner der Todesstrafe, die auch auf ihrem spekulativen Standpunkte das praktische Gewicht dieses Punftes wohl erkennen und dann das Gewicht derselben dadur zu vermindern suchen, daß sie auen es handle \ich hier von unfklaren Vorstellungen der Menge, indem sie neben diese Menge die Juristen und insonderheit die Strafrehtslehrer als die berufensten Träger des Rechtslebens der Nation hinstellen, Jn dieser Auffassung \{eint mir viel Täu- chung zu liegen, insonderheit viel Selbfttäushung. Jch wüßte nit, wann und wodurch denn der deutsche Juristenstand sich einen An- spruch darauf erworben hätte, der berufenste Träger des Rechtslebens der deutschen Nation zu sein; ih wüßte insonderheit nicht, weshalb die Staatsrehtslehrer sich in den Vordergrund drängen dürften, da sie doch regelmäßig dem Leben sehr fern stehen. Wenn man aber den ganzen deutschen Suristenstand obwohl es ja bekannt ist daß der- selbe in Betreff der Todesstrafe nichts weniger als einig is, einge- \chlossen die Strafrehtslehrer und die Rechtsphilosophen, ab- ziehen wollte vom Volke, dann \hiede vom Volke aus ein kleiner Bruchtheil , / es bliebe aber immer ein organisches Ganze, demgemäß ein Volk und nicht eine Menge.

Eine Volksüberzeugung hat aber mit Vorstellungen, insonderheit mit unflaren Vorstellungen, gar nichts zu thun; Vorstellungen / seien es flare oder unklare, kommen erst in Betracht, wenn eine Volks- überzeugung zum Gegenstande der Spekulation gemacht wird. Eine Volfksüberzeugung i} ein unmittelbarer Ausfluß des Rechtsgefühls, des Gewissens eines Volkes; se bedarf weder der Begründung, noch ist sie der Begründung empfänglih. ;

Meine Herren! Das blutige Drama, was sich vor wenigen Wochen auf den Feldern von Pantin bei Paris ereignete, ist even nicht günstig den Gegnern der Todesstrafe. Als ich, mitten in der Vorbereitung zum Strafgeseßbuch begriffen, hiervon hörte, fam mir ganz unwillkürlich der Gedanke, daß die Vor- sehung de rartige Blutthaten zuweilen zuließe,

um das getrübte Rehts-

bewußtscin zu klären. Jn Norddeutschland bedurfte es dessen nit, denn es war noch nit eine lange Zeit entschwunden, 1vo an der Eider Timm-Thode in einer Nacht eine achtfache Blutshuld auf si nahm, als er den Vater, die Schwestern, die Brüder ermordete und selbst der mit heißem Flehn um ihr Leben ringenden Mutter nicht \{onte. Sollte wohl in den Elbherzogthümern unter Hundert Einer sein, der nicht in dem Tode, der den Mörder ereilte, ih will nicht sagen eine Strafe oder eine Sühne, sondern die rechtlich-sittlih noth- wendige Folge seiner That erblite, y

Die Ueberzeugung im Volke, das allgemeine Rechtsbewußtsein, ist in Betreff der Todesstrafe bereits sehr lebendig geivesen. Die stets fortschreitende allmählihe Verringerung des Kreises der todeswürdigen Verbrechen, die Beseitigung aller qualifizirten Todessirafen ist durch das allgemeine Rechtsbewußtsein getragen gewesen. Und so meine Herren, will ih denn au keineswegs bezweifeln oder in Abrede stellen, sage ich richtiger, daß. das allgemeine Rechtsbewußtsein im Laufe der Zeit sich au für die Beseitigung der Todesstrafe überhaupt aussprechen könne. Dann wird die Zeit gekommen sein, die Todes- strafe zu beseitigen. 2

Es giebt gewisse äußere Gründe, welche der Beseitigung der Todesstrafe theils günstig - theils ungünslig sind. Es is eine große Reihe von Justiz-Ministern bekannt in und außerhalb des Gebietes des Norddeutschen Bundes , welche lebhafte Vertheidiger der Besei- tigung der Todesstrafe sind. Das is mir von meinem Standpunkte so schr erklärlich , daß ih mich vielleiht wundern fönnte , daß über- haupt noch eín Justiz-Minister anders dächte. :

Aber weit \@werer, drückender und peinlicher, meine Herren, ist doch die Lage des Monarchen , wenn cs sich darum handelt, von dem höchstpersönlichen Recht der Gnade in Kapitalsahen Gebrauch zu machen. Eins der höchsten Majestätsrechte enthält zugleich die schwerste Regentenpfliht; ein Monarch der gegen die Beseitigung der Todes- strafe \sich erklärt, bringt als Mensch dem Regenten ein großes, {chweres Opfer. Andererseits, meine Herren y ist die Frage, ob die Todesstrafe Überhaupt zu beseitigen , keine solche y welche den Gegen- stand cines Kompromisses zwischen den geseßgebenden Faktoren bildet. Es is} in dieser Richtung nicht allein Einverständniß erforderlich, son- dern auch Einverständniß aus Ueberzeugung das lehrt die Ge- \hichte der Geseßgebung. Jedenfalls , meine Herren , können fknappe Majoritäten keinen bestimmenden Einfluß äußern.

Und dann: welches ist denn eigentlich die Bedeutung der Frage, welche Sie beschäftigt? Die Frage, ob die Todesstrafe zu beseitigen sei, war vor einem Jahrhundert cin Gegenstand von eminent praktischster Bedeutung. Diese praktische Bedeutung ist allmählich fast gänzlich weggefallen und die Frage is wesentlich herabgesunken zu einer Frage der Spekulation. Vor einem Jahrhundert war die Todesstrafe man ftann sagen dice Normalstrafe; in einer großen Reibe von Verbrechen, von wichtigen häufig vorkommenden Verbrechen war sie angedroht; es hestanden damals Qualifikationen der Todesstrafe inannigfachsier Art; es bestand damals ein geheunes Brisahxen mit Folter. Und wie liegt die Sache jeßt? Der Kreis der todeswür- digen Verbrechen ist auf ein Minimum reduzirt; alle Qnalifika- tionen der Todesstrafe sind geshwunden; haben jeßt ein Verfahren, welches die möglihsten Garantien dem Angeklagten darbietet. Und dann meine Herren, erwägen Sie noch: wie hat denn in den einzelnen Ländern die Begnadigung sich gegenüber den Todes- strafen, auf welche erkannt worden ist, ge tellt fast in allen Ländern, ih fann sagen in allen, wird die Todesstrafe nur in Fällen großer \{chwerer Blutthat vollstreckt, in Fällen, wo das öffentliche Rechts- bewußtsein die Vollstreckung fordert. Wie man aber auch über die Bedeutung der Frage denken möge, soviel dürfte doch wohl gewiß sein, daß fie der Aufgabe gegenüber, welche wir zu erstreben haben, für den Norddeutschen Bund ein einheitliches Strafrecht herzustellen, doch nur eine sehr untergeordnete ist. 2

Einer der Königlich sächsischen Herren Bevollmächtigten zum Buns- desrathe hat hervorgehoben, in welche unangenehme Lage das König- reich Sachsen gerathen würde, wenn die Todesstrafe in dem Entwurfe

ufreht erhalten werden sollte. 1s f it T ist nur zu bemerken, daß das Königlich sächsische Geseb Verfassungsurkunde des

vom Anfange des Jahres 1868 herrührt, die j Norddeutschen Bundes aber {hon zwei Jahre vorher als ihre Aufgabe hinstellte, das Strafrecht des Norddeutschen Bundes zu regeln. Keine Landesgeseßgebung i} dur eine solche Vorschrift gehindert, in ihrem Lande Recht zu schaffen, wie sie es für gut hält, aber das Bundes- recht fann sich unmöglih durch die Landesgeseßgebung Präjudize

lassen. J E Die. vorstehend in Bezug genommene Erklärung des

Königl. sächsischen Bevollmächtigten zum Bundesrath, Ge-

imen Justiz-Rath Klemm , hatte folgenden Wortlaut:

1 Dteiñe ent! Der Beschluß des Bundesraths über Auf- nahme der Todesstrafe in den Thnen vorliegenden Entwurf ist kein einstimmiger; die Regierungen von Sachsen und von Oldenburg haben gegen diese Aufnahme gestimmt, und wenn ih mir erlauben will, Jhnen den Standpunkt der sächsishen Regierung bei diesem ab- weichenden Votum furz vorzuführen, so ist es nit meine Absicht, in das Einzelne, in das ganze Für und Wider dieser großen Frage ein- zugehen. Jn dem Augenblicke, wo der Reichstag des Norddeutschen Bundes an diese wichtigste Frage des Strafrechtes herantritt, ist mit Sicherheit zu erwarten, daß Jhynen das ganze Material vollständig vorgeführt wird, #0 vollständig, als die fast erdrückende Menge des-

wir

1025