1870 / 53 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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in3 der Thierarzneishule, Louisenstraße 56. Anmeldungen in der Tnstituts -Quästur. 10) Professor Dr. Großmann: Plani- metrie und Trigonometrie, mit besonderer Berüsichtigung von Nuf- aben der Feldmeßkunst: Freitags von 12—2 Uhr publice. Lehr- aal im Institut (Behrenstraße 28). Anmeldungen in der Jnstit:2tê- Quästur. 11) Professor Manger: Praft1she Uebungen im Feldmessen und Nivelliren, Kartiren und Berechnen von Flächen, mit Hinweisung auf Drainagen und Berieselungen: Sonnabends von 3{—7 Uhr publice. Lehrsaal im Jnstitut (Behrenstraße 283). Anmeldungen in der Tnstituts-Quästur. 12) Professor Hörmann: Landwirthschaft- lie Maschinenkunde, mit Zugrundelegung der Haupilehren der Maschinen-Mechanik : Dienstags von 3—d Uhr publice. Lehrsaal im Institut (Behrenstraße 23). Anmeldungen in der Tnstituts-Quästur. 13) Dr. Stahlschmidt: Ueber Spiritus Zuckerfabrikation : Sonnabends von 7—9 Uhr publice. Lehrsaal im Institut (Beh- renstr. 28). Anmeldungen in der Instituts-Quästur. 14) Garten- Inspektor Bouh é: Ueber Gartenbau, unter besonderer Berücksich- tigung des Gemüse- und Obstbaucs, der Gehölzzucht, der Parkanlagen, der Konstruftion von Gewächshäusern : Mittwochs von 3—5 Uhr publice. Lehrsaal im Jnstitute (Behrenstr. 28). —- Anmeldungen in der Tnstituts-Quästur. 15) Stadtgerichtsrath Keyßner: Ueber das Ee Civilreht, mit besonderer Rücksicht auf die für den Land- wirth wichtigen Rechtsverhältnisse: Montags von 12—2 Uhr publice. Lehrsaal im Jnstitut (Behrenstr. 28). Anmeldungen in der Jnstituts-Quästur. / L d : Hiernach sind die Vorträge 1n folgender Reihenfolge geordnet: IELOIITSTR S I S C C S Ca S E A S T I MNISP R R I : itt- - ; Sonn- Montag | Dienstag L M Freitag | Thend E Stahl[- e chmidt : tahl- Koh | Koh | Koch | Koch | Gnsdi Ger- Ger- stäcker | Thaer stäker Eichhorn Eichhorn

; Hart- G ; Eichhorn] ann Eichhorn

Eichhorn | Eichhorn | Eichhorn | Eichhorn | Eichhorn

7 Z 1 (Rrofis | o. Keyßner | E E s Groß. | B mann

Bor ; mann | Bouché - | Manger Hör-

Thaer | mälin | Boud(hé | Thaer Manger

Müller Müller | Koch | Müller fu fas Manger

6—7 | Spinola| Spinola| Koh | Spinola| L No: | Manger.

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Außer diesen, für die der Landwirthschaft beflissenc ir besonders eingerichteten Vorlesungen, N O O der Thierarzneischule noch mehrere Vorlesungen, welche für angehende Landwirthe von näherem Interesse sind und zu welchen denselben der Zutritt frei steht, oder doch leicht verschafft werden fann, stattfinden as den Borlesungen an der Universität sind besonders hervorzuheben :

M Botanik, Physik, Geologie, Zoologie, Nationalöfonomie, d ie Vorlesungen beginnen gleichzeitig mit den Vorlesungen an dos e L U 25. April 1870. Meldungen wegen in das Institut werden von l *, Ei j Cte uh M Æ, ent egengenommen. E E E a Oa g, Ble Denußung der Bibliothek des Königlich landwirt ich n, Schüßenstraße Nr. 48, i} den S O l enso haben diesclben Zutritt zu den Sammlungen des Königlichen andwirthschaftlichen Museums, Schöneberger Ufer Nr. 26. : s S Instituts-Quästur befindet sich im Centralbureau des König- S en inisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten N N und is von 11—2 Uhr geöffnet. / O A N N Verzeichniß kann jederzeit von der Tnstituts-Direktion _ Das Kuratorium. v. Nathusius. Lüdersdorff. Olshausen.

Bekanntmaqun

Unter Bezugnahme auf die Bestimmung s b 5 l L ees r A (Bac Samuiukn Seite MeO hierd r Lfsenllichen Kenniniß, daß der Zeitpunkt, mi welchem die hierselbst für den Bereich der e Da donee ban stehende General-Direktion des Wasserb A e Ar an 1 April er: festgeseßt worden ier aues außer Funktion tritt, auf

ahrnehmung der bisher von dieser Beh i Befugnisse erfolgt von dem genannten Sv Qgedbtn Lng sub 3 des erwähnten Allerhöchsten Erlasses für die Do- m nial-Wasserbauten durch die Königliche Finanz-Direktion hierselb Ee übrigen Staats-Wasserbauten, mit Ausnahme der dem Ober- Pr Mes der Provinz Sachsen überwiesenen Verwaltung des obe- ren Theiles der zur Provinz Hannover gehörigen Stromstrecken der

Elbe, sowie für die Jnteressenten - Wasserbauten durch die betreffenden Königlichen Landdrosteien. ; Hannover, den 24. Februar 1870, ? Der Ober - Präsident der Provinz Hannover. Otto Graf zu Stolberg.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 3. März. In der gestrigen Sißung des Reichs- tags des Norddeutschen Bundes gab der Präsident des Bundeskanzleramts Staats-Minister Delbrück über den An- trag der Abgeordneten Schulze und Genossen in Betreff der Bewilligung von Diäten an die Reich8tagsmitglieder, nachste- hende Erklärung ab: : / j

Meine Herren! Die heute wiederum vorliegende Frage is sehr ausführlich im fonstituirenden Reichstage j sie ist sehr ausführlich in der zweiten Session der gegenwärtigen Legislaturperiode und minder ausführlich in der dritten diskutirt worden. Jh würde glauben, die Zeit des Hauses zu mißbrauchen, wenn ih , namentlich in eincr Sigzung, in der ein großes, überaus wichtiges Material noch zur Ver- handlung steht, auf diese Diskussionen zurückkommen wollte, denn ih würde mir sagen müssen, daß ih am Ende kaum etwas Anderes thun könnte, als {hon früher Gesagtes zu wiederholen. Ich sche meine Aufgabe nur als dahin gestellt an , zu konstatiren , daß in der Auffassung der verbündeten Regierungen / welche bei der dreimaligen Diskussion dieser Frage von dieser Stelle ausgesprochen ist irgend eine Aenderung nicht eingetreten is. Jh habe au aus den Ausführungen des Herrn Redners, welcher den An- trag begründet hat, feine Motive entnehmen fönnen, weiche geeignet sein fönnten, eine andere Auffassung bei den verbün- deten Regierungen zu begründen. Das eine Motiv, auf welches er hingewiesen hat, ist von O Redner bereits be- leuchtet und gewürdigt, nämlich die Erscheinung, daß das Haus in seinen ersten Sißungen nicht bes{lußfähig war. Jch habe no ein zweites Motiv in seiner Begründung gehört, nämlich, daß der Reichôs- tag am Schluß der Legislaturperiode stehe, mithin dem jeßt im Sinne des Antrages zu fassenden Votum von feiner Seite der Anschein eines persönlichen Jnteresses beigelegt“ werden könnte. Th würde meinerseits glauben, daß der Reichstag zu hoch stcht, um besorgen zu müssen, daß irgend ein Beschluß, den er in einer politischen Frage faßt, auf das Motiv des persönlichen Interesses würde zurückgeführt werden können, und ich würde deshalb glauben, daß auch vom Z=toduunft des Reichstages aus dieses Motiv ein neues Moment n. zu” ot“ telle tutf, aher sür die Stellung

tee HNUcT1 at bei e Vis La ger tan Weise nicht obwalten nten, n eo begreifliher vorzuenthalten. gen Reichstage Diäten

Ich kann mich also darauf beschränken, zu konstati der-Stinda, roelWe fie Vanbd 1 zu konstatiren, daß sich in nehmen, nidts nat Gen Regierungen zu der Frage ein-

Bei der Diskussion über den E : ; buchs für den NorddeutsGen Bun erar o Bevollmä btigle zum Bundesrath, Justiz-Minister Dr. Leonhardt, zu § 9

Ich bitte, meine Herren, sämmtliche Anträge ab ulz d e u halten eine neue Rechtsentwicklung, von der ich bisl N Strafgeschbuch irgend etwas wahrgenommen habe p in feinem der soeben gerechtfertigt ist, gestellt von den Herren Ab n Antrage, A N E N Mara himatie dai er eine richtige Konsequenz

ntrages enthält. S oi G das Strafgeseß, onad Ain ite ie ddn, E Über Leba N C MMlräneo gay feine Rede; dieselben seßen

' : . 4AM A Geseg O Se oorauss auf diese soll nachträglich ein

Nun is von dem Abgeord ; , gehoben worden , daß diese an 4 v R wesen sei; ih wüßte nicht, warum es nicht Nen S S EEE e E ilt e o ll Abgeordnete Schweizer hat R E Ber:

elite have ein Recht, nah dem neuen Gese beurtheilt È Mit welchem Recht wird de gzu werden. O verlebt e er A fiefes Sia E ai

1 mt elwa das spätere; ihm geschieht vollkom j Recht, wenn er nach demjenigen Geseß, unter welchem er lebte E

theilt wird.

Das zweite Bedenken, welches der Herr Abgeordn pas! hat, ist allerdings vollkommen begründet, dos LLEN der Ee der Sache; dasselbe tritt freilich weniger dem Antrage des Herrn Ah Gries als seinem Antrage gegenüber hervor. Wenn der Herr Z bgeordnete aber glaubt, daß seinem Antrage nun diese beiden Be- : ci is Be N 7 A daß diese Bedenken ( 1 d. h. rechtli egenüber ei i A Meine Herren, wenn Sie den Baicdgtabten mit en [nträgen angenommen haben, was haben Sie dann? Gar nichts! einen volllommen unfertigen Gedanken in einem Geseße niedergelegt; mit dem Niemand etivas anfangen fkayn! Die geschliche Vor- Fn fann nicht ausgeführt werden , meine Herren, denn wer soll denn über die schr wichtige Grage urtheilen, ob cine r aft nach dem neueren Gescß straflos sei? Das kann von einer E Auslegung des alten oder des neuen Geseßes abhängen - N soll denn da1über urtheilen, ob das neuere Geseß für den fon- reten Fall das mildere sei und wie die mildere Strafe zu bemessen

sei? doch nur das Gericht. Di i nicht in die Hand Ee Die Justizverwaltung soll es doch wohl

Nun fehlt es aber, so weit das jeßige Strafverfahren regulirt if,

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völlig an den Formen, in welchen diese Vorausseßung fkonslatirt werden kann. Wir kennen ja feine revisio in jure nach recht? fräftig esprochener Sache. Sie müssen also, um ciner solchen Vorschrift Leben zu geben, erst Formen aufstellen, und ziemlich aus- führlihe Formen , in welchen dieser nacht1ägliche Spruch gegen ein früher rechtsfräftig gewordenes Urtheil ins Leben geführt werden soll. Tcy bitte Sie, meine Herren, machen Sie feine Exkurse in das Straf- verfahren; im Gebiet des Strafgeseßcs haben wir {on Sc{h1wwierig- feiten genug zu überwinden. Wollen Sie solche Bestimmungen auf- nehmen, so thun Sie es gelegentlich des Strafverfahrens; hier aber, glaube ich, finden dieselben keinen Plaß.

In Betreff des Antrags des Abgeordneten Dr. Schweißer fügte der Minister nah ‘em Abg. Lasker hinzu:

Th will die Diskussion nicht aufhalten. Es genügt mir voll- fommen, daß der Herr Abgeordncte Lasker anerkannt hat und cs ließ sich dem auch niht wohl widerstreiten der Antrag wie er licgt, sei cin unvollsiändiger. Wenn der Herr Abgeordnete Lasker aber bemerklih macht, daß das Bedenken, was ih geltend gemacht habe, au von ihm gehegt sei, dann wundert es mich sehr, daß solche unvollständige Anträge vorgelegt werden. Jh glaube, es is ganz ohne weiteres flar, daß man Anträge, welche in nothwendigen Zu- sammenhang mit einander stehen, auch inzu diesem nothwendi- gen Zusammenhang vorlegen muß; sonst kann Niemand üÜder Anträge abstimmen, oder wenn er abstimmt, so handelt er, glaube ich, mindestens nicht sehr sorgfältig, Es is mir bekannt, wie der Herr Abgeordnete Lasker hervorgchoben hat, daß das gescßlihe Strafverfahren Vorschriften Über die Aufnahme des Ver- fahrens im Falle rechtskräftiger Urtheile wegen faktischer Verhältnisse hat. Nun wird der Herr Abgeordnete Lasker mir aber doch zugeben, daß eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens wegen faktischer Ver- hältnisse cine ganz andere Gestalt hat und haben muß, als wenn es sich um cine Wiederaufnahme des Verfahrens gegen rechtsfräftiges Erkenntniß wegen veränderter Rechtsgeseßgebung handelt. Sie werden also in der Lage sein, in dem Einführungsgeseß , wie Sie benierken, für die einzelnen Länder derartige Rechtsmittel der Revision in jure zu proponiren. Wenn Sie das crst einmal gethan haven, meine Herren, dann, glaube ih, läßt sich Über den Antrag in der Sache dis- kutiren, früher nicht.

Der Bundeskommissar Geheimer Ober - Justiz - Rath Dr. Friedberg erklärte in derselben (Frage nach dem Abg. Fries:

__ Nach der eigenen Erläuterung, die der Herr Abgeordnete über scinen Antrag gegeben hat, ergiebt si, daß der Sat, wenn er so, wie er ihn vorgeschlagen, in das Strafgesebbuch aufgenommen würde, cin vorläufig ganz unausführbarer bleiben würde; denn ex erkennt an, daß die Wirkung dieses Saßes in dem materiellen Strafrecht erst dann ins Leben einzuführen is, wenn die Form gefunden ist, unter der er zur Ausführung gebracht werden fann. Wenn aber irgend ein Geseßbuch der ungeeignete Ort ist, bloß doctrináâre Grund» säße auszusprechen, die so lange inan und ohne Leben bleiben, bevcr cine andere noch weit ausliegende und schr s{chwierige Geseßgebung zu Stande gebracht ist, dann, glaube ich, ist es nicht zu rathen, gleich in den ersten Paragraphen dieses neuen großen Gescßbuches einen Saßt hbinzuschreiben, der ein todter bleiben müßte. Schreibt man ihn ohne die Formen hin, unter denen er zur Ausführung gebracht wird, so heißt er nichts weiter als folgendes: Wenn in dem Norddeutschen Bunde demnächst Gcseße gegeben werden solltev, die Handlungen, welche bisher mit Strafe bedroht waren, für straflos erklären, dann hoffen wir, es werde diejenige höchste Gewalt, die das Recht der Gnade hat und das Recht der Gnade übt und das sind nicht blos die »Landesherren«, sondern, da wir hier ein Geseßbuch nicht blos für Monarchieen, sondern auch für die freien Städte schaffen dann hoffen wir, es werde die höchste Gewalt aus Billigkeiterücksichten Gnade Üben und die Strafe unvollstreckt lassen. Damit dies geschicht, meine Herren, brauchen Sie nicht diesen Saß in das Strafgeseßbuch hineinzuschreiben. Der Regel nach geschieht dies schon jeßt, weil eben eine Art Billigkeitsanspruch dafür ist, und ih brauche Sie nur an cine Geseßgebung der neuesten Zeit zu erinnern, wo eine solche Hand- lung, die früher in Preußen für strafwürdig erachtet wurde y straffrei wurde, nämlih das Vergehen des Wuchers. Nachdem die Geseß- gebung diese Handlung nicht wehr für eine strafwürdige erklärt hatte, wurde es als eine Billigkeitspflicht angesehen, die noch nicht vollstreck- ten Strafen im Wege der Gnade auch nicht weiter zur Vollziehung fommen zu lassen. Das wird geschehen , wie es bisher geschehen 1; aber es fann nicht gerathen werden, das Geseßbuch mit Dofktrinen zu beginnen, die eben eine bloße Doktrin blciben müssen, so lange nicht die Form für ihre Ausführung gefunden ist. Jh bitte daher, den Say eben so abzulehnen, wie den Antrag des Herrn Abgeordneten Dr. Schweißer. H

Ueber §. 4 äußert sich der genannte Bundeskommijjar:

Gegen den §. 4 sind eine solche Reihe von Einwendungen er- hoben, daß es nicht ohne einige Schwierigkeit ist, diese Einwendungen in logischer Folge zu widerlegen.

Am weitesten hat sich der Herr Abg. v. Puttkamer gegen den Paragraphen gewendet, ohne jedoch, soviel ich wenigstens habe ver- stehen können, mit einer Konklusion zu schließen, was denn nun in dem Paragraphen etwa abgeändert und etwa in demselben gestrichen werden solle; sondern er hat sih damit begnügt, den Paragraphen allgemein als nicht acceptabel hinzustellen, es aber im Ungewissen gelassen, was an seine Stelle geseßt werden solle. Jch kann daher bei ues Allgemeinheit seiner Angriffe auch die Widerlegung nur allgemein jalten. Juvörderst erkenne ih es als richtig an, daß der Paragraph nicht die Absicht hat , einer Weltstrafrechtspflege nachzugehen , von solchen Utopien hat fich das Strafgeseßbbuch , das cin im Ganzen sehr nüch- ternes Werk is, fern zu halten verstanden sondern in die-

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sem Paragraphen is nichts weiter als der Hauptgrundgedanke, der jedem Strafgeseßbbuch zu Grunde liegen muß, ausgeprägt: das Prinzip der Territorialität, oder, um weniger nach der Schule dies auszudrücken, das Prinzip: jeder Staat straft den, den er hat, wenn er gegen diesen Staat gesündigt. Darum is in dem Paragraphen ausgesprochen, daß dieses Territorialitätsprinzip auch den Ausländer treffen könne, jedo den Ausländer nicht immer, sondern nur den- jenigen Ausländer, der {were Versündigungen gegen den Nord- deutshen Bund oder einen Bundesstaat begangen, nämlich denjenigen Ausländer, der im Auslande eine hochverrätherische Handlung gegen den Norddeutschen Bund oder einen Bundesstaat begangen. Das sind die ersten Säße dieses Paragraphen, und wenn der Herr Abg. v. Puttkamer fragt: wie kommt der Norddeutsche Bund dazu, einen Ausländer zu strafen, der ja im Auslande keine Rechtsverpflichtung gegen den Norddeutschen Bund hatte? so antworte ih darauf: ich lege feinem“ Ausländer die Rechtsverpflichtung auf, den Norddeutschen Bund zu chren und zu achten, ich lege mir aber das Recht bei, wenn er meine Existenz in Frage stellt und er dann vom Auslande her unter meine Botsmäßigkeit kommt, daß ih ihn dann auch büßen lasse für das, was er gegen mich gethan hat.

Wenn der Herr Abgeordnete weiter sagt, es sci nur die Nr. 2 anzunehmen, die Nr. 3 aber zu weit gehend, weil nicht einzusehen sei, weshalb wir einen Norddeutschen, der im Auslande eine Handlung begaagen, die nach dem Geseße des Norddeutschen Bundes strafbar sei, der Strafgewalt des Norddeutschen Bundes unterwerfen und ihn nicht lieber ausliefern wollen, so antworte ich darauf wenn ih anders den Herrn Abgeordneten richtig verstanden habe, und es möchte jedoch vielleicht ein Mißverständniß bei mir untergelaufen sein —: eine solche Auslieferung würde dem Grundgedanken, daß wir einen Norddeutschen niemals ausliefern, widersprechen.

Greifbarer sind die Einwendungen, welche der Herr Abgeordnete Fries gemacht, weil sie in formirten Säßen vorliegen und als solche geprüft“ werden können. Verstehe ich ihn recht, so will der Herr Ab- geordnete aus der Nr. 1 die Worte »Beleidigung gegen einen Bundes- fürsten« streichen. Hier aber treffen woir bereits auf cinen diametralen Gegensaß in der Auffassung über die N eines Norddeutschen Strafgeseßbuchs. Das Norddeutsche Strafgescßbbuch geht von dem Grundgedanken aus, daß das Norddeutsche Gebiet als eine Einheit betrahtet werden müsse, welhe in dem Sirafgeseß, als eine solche, gleichmäßigen Schuß finden müsse, und daß kein Unterschied zwischen dem Gebiet des Norddeutschen Bundes gemacht werden dürfe, unangc- sehen ob es sächsisch, ob es preußisch, ob es oldenburgisch ist, sondern daß wie auf dem Gebiete des Strafrechts nur ein Gesammt- gebiet , das des Norddeutschen Bundes, kennen. Das is der Funda- mentalgedanke, und wer diesem Fundamentalgedanken nicht glaubt zustimmen zu können, der darf dem Strafgeseßbuch überhaupt nicht zustimmen. Wenn diesem Fundamentalgedanken entsprehend Angriffe, die gegen das Bundesgebiet gemacht werden, in jedem Bundesgebiet gleichmäßig strafbar erscheinen, dann folgt daraus mit logischer Kon- sequenz, daß wir auch die Angriffe gegen die Bundesfürsten innerhalb dieses Gebietes mit derselben Strafe gleichmäßig heimsuchen müssen, unangesehen, ob es der Bundesherr des einen Landes ist oder eines anderen. Jch darf wohl hinzusügen, dieser Grundgedanke des Norddeutschen Straf- geseßbuches ist weit davon entfernt, eine politische Einheit anzusireben, er hat vielmehr nur ganz bestimmt das Ziel im Auge, eine Recht 8- einheit auf dem Gebiete des Strafrechts zu wollen. Diesen Grund- gedanken werden Sie in allen den Bestimmungen finden, die das öffentliche Recht betreffen, und“ nur wenn Sie diesem Grundgedanken zustimmen, können Sie das Strafgeseßbbuch annehmen.

Wenn nun dagegen von dem Abg. Dr. Meyer eingewendet wor- den ist: diescn Grundgedanken angenommen und ih darf voraus- seßen, daß er des Herrn Abgeordneten Billigung findet so liegt doch fein Grund vor, auch ein Münzverbrechen im ganzen Norddeutschen Bunde gleichmäßig zu Lestrafen, sondern es führt die Konsequenz jenes Grundgedankens nur dahin, dasjenige Münzverbrechen, das gegen den Norddeutschen Bund begangen ist, zu strafen so fann ih allerdings zur Rechtfertigung des Entwurfs auf nichts anderes berufen, als wesentlich auf dasjenige, was in den Motiven darüber gesagt is. Das gemünzte Geld is ein NVerkehrsmittel in der ganzen Welt, und es zirkulirt im Norddeutschen Gebiete nicht blos deu t\ch es Geld, nicht blos Geld der Staaten , aus deen der Norddeutsche Bund zusammen- gesebt ist, sondern es zirkulirt im Norddeutschen Bundesgebiet Geld aus Frankrei, aus Belgicn, aus überseeischen Ländern, und ein Münz- verbrechen an diesem fremden Gelde und dur dieses fremde Geld verübt, is ein Verbrechen, das gegen jeden einzelnen Einwohner des Norddeutschen Gebiets möglicherweise begangen wird, weil er durch dieses gefälshte Geld geschädigt werden kann. Es ist auch gar nicht etwas Neues, das diese Bestimmung das Norddeutsche Strafgeschbuch erfunden hätte, sondern es hat nur das, was das Preußische Strafgeseb- buch in dieser Beziehung bereits ausgesprochen, auf den Norddeutschen Bund übertragen. Dort wird in dem §. 4, wo die Frage erörtert ist, welche Verbrechen, die im Auslande begangen sind, in Preußen bestraft werden können, (und ih betone das Wort »fkönnen « ) weil damit die disfkretionäre Befugniß den anklagenden Gewalten vorbehalten iste den fonkreten Fall zu prüfen, ob es im höhern Staatsinteresse liegt, daß er verfolgt werde, das Münzverbrechen als verfolgbar hingestellt. In jener Bestimmung des Preußischen Strafgeseßbuches heißt es in Nr. 2: es fann bestraft werden cin Preuße, welcher im Auslande gegen Preußen cine hochverrätherische oder landesverrätherische Hand- lung, eine Majestätsbeleidigung oder ein Münzverbrechen begangen,hat. Unter dem Ausdru »Münzverbrechen« is dort keines- wegs lediglich eine Falshmünzerei preußishen Geldes gemeint, son- dern ein Preuße, der im Auslande falsches Geld macht und in Preußen betroffen wird, soll bestraft werden, weil auch das falsche aus- ländische Geld cin Mittel zur Täuschung preußischer Einwohner ist. Somit, meine Herren, möchte ich Ihnen anheimgeben, den Para-