1870 / 55 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

892

T1649) Bekanntmachung.

Das Domänen-Vorwerk Neubauhof im Kreise Franzburg, 5 Meile

von der Kreisstadt Franzburg, 5 Meile von Richtenberg und 23 Meilen von Stralsund entfernt, mit einem Areal von 1185 Morgen 73 Ruthen,

worunter 968 Morgen 19 C3Ruthen Acker

und 130 Morgen 161 Ruthen Wiesen,

\foll auf 20 Jahre, von Johannis 1870 bis dahin 1890, im Wege des

öffentlichen Aufgebots anderweitig verpachtet werden. Das dem Auf-

g zum Grunde zu legende Pachtgelder - Minimum beträgt 2800

haler preuß. Courant.

Die zu bestellende Pachikaution is auf den Betrag der einjährigen Pacht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche Ver- mögen auf Höhe von 25,000 Thlr. nachzuweisen.

Qu dem auf den 28. März d. J./ Vormittags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Regierung anberaumten Bietungstermine [laden wir Pachtbewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach- tungsbedingungen, die Regeln der Licitation und die Karte nebst Flur- E mit Aus\{luß der Sonn- und Festtage täglich während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden können , wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Verpachtungsbedin- gungen und der Licitationsregeln gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen.

Stralsund, den 21. Februar 1870.

Königliche Regierung.

[716]

Bekanntmachung.

Die Restauration auf dem Bahnhofe der Osibahn zu Straußberg \oll vom 23. April cr. ab auf unbestimmte Zeit für den jährlichen Betrag von 50 Thlr. verpachtet werden.

Pachtlustige wollen ihre Offerten unter Beifügung von Aitesten Über ihre Qualifikation und Führung bis zum

26. März cr., Mittags 12 Uhr, franco, versiegelt und mit der Aufschrift : »Offerte u Pachtung der Bahnhofs-Restauration in Straußberg« versehen an die unterzeihnete Direktion einreichen.

Die Submissions-Bedingungen liegen in unserem Central-Bureau zur Einsicht offen, werden auch auf portofreien, an unseren Bureau- Vorsteher, Kanzlei-Rath Lakomi hierselbst, zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Kopialien mitgetheilt.

Bromberg, den 2. März 1870.

Königliche Direktion der Ostbahn.

Es wird zur Kenntniß des betheiligten Publikums gebracht, daß die nothwendige Reparatur der Woltersdorfer Schleuse in der Rüders- dorfer Schiffahrtsstraße in der Zeit vom 7. bis spätestens den 26. März d. T. zur Ausführung gelangt, und daher diese Wasserstraße die wegen des auf den Seen befindlichen starken Eises noch längere Zeit geschlos}sen bleibt frühestens nah Beendigung dieser Reparatur dem Schiffahrtsverkehr eröffnet werden kann. Cöpeni, den 4. März 1870,

Der Wasserbaumeister. (gez.) Natus.

Dienstag, den 8. d. M., Vormittags 11 Uhr, soll auf dem Hofe der Kaserne des 2. Garde-Ulanen-Regiments bei Moabit ein zum Militärdienst niht geeignetes Remontepferd gegen sofortige baare Bezahlung öffentlich meistbietend verkauft werden.

Berlin, den 4. März 1870.

Das Kommondo des 2. Garde-Ulanen-Regiments.

[615] Bekanntmachung.

Die Lieferung des Bedarfs an nachbezeichneten Materialien für die Bureaus und die metallographische Preyte des General-Post-Amts, nämlich: 300 Pfund Bindfaden in 2 Sorten, 26 Stück Wachs- leinewwand zum Verpacken von Packeten, 8 Schock Pappen zum Ver-

acken von Packeten, 20 Rieß Löschpapier in 2 Sorten, 70 Pfund einen Siegellack, 300 Pfund ordinären Siegellack, 3 Pfund Oblaten, 4 Dußend Schachteln Oblaten, 120 Quart s{warze Tinte, 4 Quart blaue Tinte, 5 Quart rothe Tinte, 2 Quart Alizarintinte, 70 Fläschchen Umdrucktinte, 900 Stück Federposen in 2 Sorten, 30 Gros Stahl- 7 federn, 7 Duzend Federhalter, 14 Dußend Bleistifte in 2 Sorten, 30 Dußend Nôthel in 2 Sorten, 8 Dußend Blaustifte, 6 Dußend Grünstifte, 34 Q Heftnadeln, 40 Gebinde Heltanirn, 1¿ Pfund Heftseide, 200 Pfund Stearinlichte, 6 Stü und 8 Stück pro Pfund, 50 Pfund Toilettenfeife, 40 Ellen mittelfeine Leinewand, 1 Pfund SaS 30 Pfund gummi arabicum, 45 Pfund Salzsäure, 2 Centner Bimstein in Stücken und pulverisirt, soll vom 1. Juli d. J. ab im Wege der Submission vergeben werden. Die Bedin- ungen können in der Geheimen Kanzlei des General-Post-Amts, im Postgebäude; Spandauerstraße Nr. 19 drei Treppen hoch, bis zum 1. Mai erx. in den Vormittagsstunden eingesehen werden.

Lieferungslustige haben ihre Lie nebst Proben in versiegelten Adressen mit der ALIEORNE »Submission wegen Lieferung von Materialien für die Bureaus des Genexal - Post - Aïnts« an die Ge- heime Kanzlei des General - Post - Amts bis zum 1. Mai er., an welchem Tage das Submissionsverfahren geschlossen wird, abzugeben.

Berlin, den 22, Februar 1870.

(6460] Bekanntmachung.

Die Lieferung eines für den Betrieb der unterzeichneten Werft vorliegenden Bedarfs von

circa 40,000 Kubikfuß Teakholz (Moulmain Teak)

\soll in sffentliher Submission vergeben werden.

Zur Vergebung dieser Lieferung isst ein Termin auf den 16. März cr., Mittags 12 Uhr, im diesseitigen Dienstlokale anberaumt worden, bis zu welchem Offerten mit der Bezeichnung:

»Submission auf Lieferung von Teafkholz« portofrei eingesandt werden können.

Die näheren Lieferungsbedingungen liegen in der Registratur der Königlichen Marine-Jntendantur zu Berlin während der Dienststunden zur Einsicht aus, au können dieselben auf Wunsch gegen Erstattung der Kopialien abschriftlih mitgetheilt werden.

Kiel, den 22. Februar 1870.

Königliche Werft.

[654] BekanntmaqcMung. Für den Werkstattsbetrieb der unterzeichneten Werft sollen circa 1600 Fuß diverse lederne Treib-, Vorlege- und Betriebs- Riemen von 1% bis 12 Zoll Breite und 5 bis 5 Zoll Die im Wege der öffentlichen Submission beschafft werden und is hierzu da E auf den 15. Márz cr., Vormittags 12 Uhr, an- eraumt.

Reflektanten wollen daher spätestens bis dahin ihre Offerten nebst Riemen-Proben mit der Aufschrift »Submission auf lederne Treib- 1c, Riemen« versehen, unter Angabe der kürzesten Lieferzeit, portofrei hierher einsenden.

Die näheren Bedingungen nebst einer Spezifikation der zu lie- fernden Riemen liegen während der Dienststunden in der Registratur zur Einsicht aus, event. können dieselben auf portofreie Anfragen gegen Erstattung der Kopialien abschrifilih mitgetheilt werden.

Kiel, den 23. Februar 1870. H

Königliche Werft. [720] Bekanntmachung.

Die Ausführung der gesammten Erdarbeiten zur Herstellung eines Marine-Etablissements an der Kieler Bucht, welche den Trans- port 2c. von ca. 300,000 Schahtruthen Boden auf durchschnittlich £ Meile Entfernung, vermittelst einer zu diesem Behufe herzustellenden Transport-Eisenbahn, umfaßt, soll am j 26. März d. J, Vormittags 11 Uhr,

im Wege der öffentlichen Submission sichergestellt und vergeben werden.

Unternehmungslustige werden veranlaßt , ihre desfallsigen und mit der p a R f Erdarbeit 6

»Submission auf Erdarbeiten zur Herstellung eines Marine- Etablissements an der Kieler Bucht« H y versehenen Offerten der unterzeichneten Direktion bis spätestens zu dem oben angegebenen Termine verschlossen Und portofrei einzusenden.

Die im Direktorial-Bureau zu Wilhelminenhöhe zur Einsicht ausgelegten bezüglichen Bedingungen werden auf Verlangen und gegen Erstattung der Kopialien auch durch die Post übersandt.

Kiel, den 2. März 1870.

Königliche Hafenbau-Direktion.

L715

[699]

C O ___ Berlin-Görlißze Die Lieferung von 6000 Stück fiefernen und 2000 Stück eichenen Bahnschwellen E im U der Submission verdungen werden und is Termin iezu au _ Montag, den 21. März d. Js., Vormittags 11 Uhr, im Ober-Betriebs8-Jnspektions-Bureau, Bahnhof Berlin, Hauptgebäude 1 Treppe, anberaumt. Desfallsige Offerten sind frankirt, versiegelt und mit der Aufschrift: »Submission auf Schwellenlieferung« versehen, an den Unterzeichneten einzureichen. __ Die Submissions- und Lieferungsbedingungen sind hier im Bureau einzusehen, au gegen 5 Sgr. Kopialien pro Exemplar abschriftlich von hier zu beziehen. Berlin, den 28. Februar 1870. Der Ober-Betriebs8-Jnspektor, Kessel. U Oberschlesische Eisenbahn. Die Lieferung von 6,389,460 Pfund oder 277,200 laufende Fuß

CRU Aen soll im Wege der öffentlichen Submission verdungen erden.

Die Lieferungsbedingungen und Zeichnungen liegen in unserem

Bureau Teichstraße 18 hierselbst zur Einsicht offen und können auch von dort gegen Erstattung der Kopialien bezogen werden. -

Offerten sind portofrei, versiegelt und mit der Aufschrift

»Submission auf die Lieferung von Eisenhahnschienen für die Breslau-Mikttelwalder Eisenbahn ANOUNIA f

bis zu dem auf

Donnerstag, den 24. März c, Vormittags 11 Uhr,

anberaumten Submissionstermin an uns einzureihen, wo dieselben in Gegenwart der erschienenen Submittenten werden eröffnet werden.

Breslau, den 2. März 1870.

General-Post-Amt. von Philipsborn.

Königliche Direktion der Oberschlesishen Eisenbahn.

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. f 9 vom 5. März 1870.

Tnhalts-Verzeichniß: Der Entwurf eines Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund. (11) Die goldene Aue. Die amtlichen

ftatistishen Publikationen in Frankreich. (11)

r Entwurf eines Strafgeseybuchs für den d Norddeutschen Bund.

II.

Wenn das neue Geseßeswerk für Preußen nur eine Revi- sion des bestehenden Rechtes bedeutet so mußte diese Revision dennoch einen außergewöhnlichen Charakter und Umfang an- nehmen. Es bot sich derselben eine dreifache Aufgabe: Zunächst war das preußische Gesey vom Gesichtspunkte deutscher Rechts- anshauung, wie sie sih ia den andern deutschen Geseßbüchern und den Ergebnissen der Strafrecht8wissenschaft ‘widerspiegelt, erneut zu prüfen; sodann waren die besonderen, Un der Rechts- pflege hervorgetretenen oder von der Wissenschaft gerügten Mängel und Härten des preußischen Strafgeseßbuchs zu beseciti- gen; endlich und darin lag die tiefeingreifendste Anforde- rung war das für einen Staat gegebene Strafgeseßbuch in ein für eine Mehrheit von Staaten gemeinschaftliches umzu-

ndeln. : E Vergleicht man nach diesen drei Richtungen das preu- ßishe Strafgeseÿßbuch mit dem vorliegenden Entwurf, so roird man die erfolgte Durcharbeitung als eine gewissenhafte und gründliche, die Resultate aber, die Möglichkeit abweichender Auffassung in éinzelnen E zugegeben, als durchaus be- iedigende bezeichnen müssen. i ui | I Lunächst fällt ein wesentlicher Unterschied in der Oekonomie des Entwourfes auf. Während das preußische Strafgeseßbuch in drei Theile zerfällt, enthält der Entwurf nur zwel Theile. Der dritte , den Uebertretungen gewidmete Theil des preußi- {hen Strafgesezbuchs ist verschwunden. Die allgemeinen Be- stimmungen über die Bestrafung der Uebertretungen sind mit den allgemeinen Bestimmungen über die Bestrafung der Ver- brechen und Vergehen verbunden worden, und die einzelnen Ueber- tretungen, soweit der Entwurf dieselben überhaupt erwähnt, in dem leßten Abschnitte behandelt. Durch diese Oekonomie wollte der Entrourf, wie S. 157 der Molive aus8geführt wird, dem Ge- danken, daß es sich bei den Uebertretungen nicht um ein von dem übrigen Strafrechte generisch sich unterscheidendes Ge- biet handele, einen scharfen und entschiedenen Aus8druck geben. Nur da, wo die Natur der Uebertretungen als der geringen strafbaren Handlungen Ausnahmen von den sonstigen allgemeinen Bestimmungen nöthig machte, ist dieses berü sich- tigt worden, wie z. B. bei den Bestimmungen über dic Bei- hülfe, über den Versuch, über das Qusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen. Durch diese Ark der Behandlung sind die mannigfachen, Über die Anwendbarkeit der allgemeinen Be- stimmungen auf die Uebertretungen in der preußischen Rechk- sprechung entstandenen Zweifel beseitigt. Aus dem gleichen, vorangegebenen Grunde ist die bei den Uebertretun- en anwendbare Freiheitsstrafe statt als »polizeiliche Ge- fngnißstrafes mit dem Ausdrucke »Haft« bezeichnet und diese Bezeichnung deshalb gewählt, um anzudeuten, daß es sich hier um die einfachste Form dèr Freiheits8entzichung handele. f

Wenn von einigen Seiten der Versuch gemacht wurde, die Kompetenz der Bundes8geseßgebung bezüglich der Uebertretun- gen, als der sogenannten Polizeivergehen zu bestreiten, so at dieser Quveifel durch den Wortlaut des Artikel 4 Nr. 13 der Verfassung und nah den neuesten hierüber laut gewordenen Zenunien namhafter N ne verschiedensten politischen

tellungen für erledigt erachtet werden. ;

Uebrigens fegnüat sich der Entwurf mit der Aufstetung der für die Uebertretungen maßgebenden allgemeinen Grund, säße und derjenigen einzelnen Uebertretungen, welche ohne ü - sicht auf lokale Verschiedenheiten überall als strafbar zu erachten sind. Hierauf durfte und konnte der Entwurf, wollte er über- haupt die Rechtseinheit verwirklichen, nicht verzichten. Davon aber abgesehen, greift der Entrourf der Autonomie weder der Einzelstaaten noch der Distrikts- und Lokalbehörden vor , [äßt denselben vielmehr genügende L er mannichfaltigen En1- wickelung der Lebensverhältnisse zu folgen. A

in auf de lang des preußischen Strafgesezbuch8 mit dem Entwurf näher einzugehen so war es ein oftmals gehörter Vorwurf , daß das erstere zu sehr von der nationalen Rechtsentwickelung abweiche und der Geseßesform des fran-

zösischen Rechts folge, welche zwar äußerlich scharf und klar ausgeprägt sei , aber auf Kosien der inneren Gerechtigkeit die Voraussebungen , den Thatbestand und die Folgen der \traf- baren Handlungen bestimme. Nach dieser Richtung wird man mehrfache Aenderungen willkommen heißen, welche der übrigen deutschen n M Bt entlehnt, auch den Anforderungen der deutshen Strasrecht8wissenschaft ein Genüge leisten. Wir rechnen hierher die verminderten Bestimmungen Über den Ver- su ch (§8. 41— 44), insbesondere, daß der Versuch stets milder als das vollendete Verbrehen oder Vergehen bestraft werden soll. Jn dem Abschnitte über die Theilnahme ist bestimmi, daß die Strafe des Gehülfen eine mildere sein soll, als die des Thäters, und hierdurch die zu den größten Qweifeln Anlaß gebende Unterscheidung zwischen der sogenannten wesent- lichen und nicht wesentlichen Beihülfe beseitigt. Jm g. 52 ist der unverschuldete Nothstand als ein Strafausschließungs§- grund anerkannt. Der Y§. 53 des Entwurfs sanktionirt den in den meisten deutshen Geseßgebungen anerkannten Grundsaß, daß Kinder vor vollendetem zwölften Lebens§- jahre überhaupt sirafrehtlich nicht verfolgt werden sollen; dabei ist es der Landesgeseÿgebung überlassen, zu bestim- men , welche Maßregeln gegen Kinder, deren Handlungen gegen die Strafgeseße verstoßen, zu ergreifen sind. Mag die Festschung eincs bestimmten Zeittermins immer etwas Willkürliches haben, dieselbe ist nicht zu entbehren, wenn man den Grundsaß als wichtig anerkennt, daß es der Rechtspflege eines gesunden Volkes nicht ansteht, ihren ganzen formalcn Apparat gegen die unrcife Jugend in Bewegung zu sehen. Aus ähnlichen Gründen wird es gebilligt werden können, daß im §. 55 des Entwurfes nachgelasjen ist, in R O

er n

aegen jugendlihe Angeschuldigte im : bis 18 Jahren auf einen Verweis zu erkenncn. Einc

Abweichung von dem französischen Recht und dem preu- Fischen Strafgeseßbuch beruht “auch darin, daß bei Ange- \shuldigten im Altev von 12 bis 18 Jahren immer untersucht und festgestellt werden muß, ob sie »die zur Erkenntniß der Strafbarkeit der Handlung erforderliche Einsicht « besessen, während jene beiden Rechts)ysteme {hon bei Personen von 16 Jahren die volle strafrechtliche NVerantwortlichkeit annehmen Und die Straflosigkeit jüngerer Personen von der Feststellung eines Mangels des »Untersheidungsvermögens« abhängig machen, eines Begriffes, welcher in der Rechtsprehung zu den erheb- lichsten Qweifeln Veranlassung gegeben hat. Auch in dem besonderen Theile, bei der Feststellung des Thatbestandes der einzelnen Verbrechen findet sich das Bestreben, den Eintritt der Strafe Überhaupt oder einer schwereren Strafe ebensosehr von dem Vorhandensein einer bestimmten verbrecherischen Absicht, als von dem Vorhandensein eines gewissen Erfolges, auf welchen das französishe Recht oft zu großen Nachdruck legt, abhängig zu machen. So 3. B. belegt der §. 211 des Entwurfs die Tôd- tung eines Einwilligenden nicht mehr mit der Strafe des Mordes, sondern nur mit einer längeren Gefängnißstrafe, an- dere Beispiele hierfür finden sich in dem Abschnitte Über die Körperverlezungen. Von Einzelheiten ist zu erwähnen, daß die thätlichen Beleidigungen wieder von den Körperverleßungen getrennt behandelt sind. | :

Darf man hiernach in vielen Bestimmungen des Entwurfs eine Rückkehr zu heimischen Rechtsanschauungen begrüßen , so reihen sih an diese Aenderungen viele andere, welche einerseits bezwecken , die in der Praxis und Theorie hervorgetretencin Mängel des preußischen Gesezbuch8 zu beseitigen - namentlich die oft getadelte Härte mancher Strafbestimmungen zu mil- dern, andrerseits den Erfahrungen und Fortschriften der legten Jahrzehnte auf dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft und vorzüglich der Gefängnißkunde gerecht werden wollen. Von diesen Abänderungen mögen einge der erhbeblichsten hier

rvorgehoben werden. E M S tbiteafe, welche das preußische Strafgeschbuch auf 14 Verbrechen androht, beschränkt der Entwurf auf die vier Verbrechen: Mord (§. 200), vorsáäßliche Tödtung bei Unterneÿ- mung ciner strafbaren Handlung (§. 209), Hochverrath gegen einen Bundesfürsten (§. 78) und schwere Thätlichkeit gegen den Landeshercn (§. 92). Die Dauer der zeitigen Zuchthausstrafe