1870 / 57 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verschiedene Bekanntmachungen. [740] Privatbank zu Gotha.

Die dreizehnte Generalversammlung wird auf Flontag, den 11. April 1870 berufen.

Dieselbe wird im Saale der kaufmännischen Innungshalloe zu Gotha stattfinden und V ormittags 11 Uhr eröffnet werden.

Die nach Art. 62 des Statuts zur Theilnahme berechtigten Aktionäre können von 9 bis 104 Uhr Vormittags des ge- nannten Tages, oder Tages vorher Vormittags von 10 bis 12 Uhr, gegen Vorzeigung ihrer Aktien und der über deren Einschreibung vor dem 11. Februar d. J. ihnen ertheilten Re- cognition, ihre Eintrittskarte im Geschäftslokale der Direktion in Empfang nehmen.

In dieser Generalversammlung findet die Neuwahl von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes statt und trifft die Reihenfolge des Austritts :

Herrn Geheimen Kommerzien-Rath A. Hans emann in Berlin, » Bankdirektor Adolph Matthäi in Gotha.

Die Austretenden können wieder gewählt werden.

Gotha, den 4. März 1870.

Die DireKktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

Vom 1. Februar c. ab is der direkte ostdeuts{- russische Gütertarif hinsihtlich der Beförderung von Flachs, Hanf, Heede und Werg in Quantitäten von 100 Ctr. und darüber auf die Gebirg8bahnstationen Landeshut und Liebau erweitert worden. e E Vollständige Tarifexemplare sind bei den genannten Dienststellen zum Preise von 3 Sgr. pro Stück käuflich zu haben. Berlin, den 4. März 1870.

Königliche Direktion der Niedersle\sisch-Märkischen Eisenbahn.

[738] Privatbank zu Gotha.

Mon al B ür Februar 1870.

ktiva. Geprägtes Geld Kassen-Anweisungen und fremde Banknoten Wechsel-Bestände Lombard Bene... ara ctra sr alen Uiié f Staatspapiere und Effekten Guthaben in Rechnung und verschiedene Aftiva . »

aS8S8S1VA,. Eingezahltes Aktien-Kapital ..................... . Thlr. 1,400,000 Noten im Umlauf «» 1/446/000, Depositen-Kapitalien 100/260. Guthaben in Rechnung 1,340,558.

Gotha, den 28. Februar 1870. Direktion der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

Thlr. 918,39,

39/251

282,59, 20,100 930,59

Ostpreußische Súdbahn.

Einnahmen im Monat Februar er.: 1) Petsonenverlehr: iee tate tine di Le 2) GUtervertehr li bd s LeGi 3) Exträopdinariüut.. L U ide eue t ¿lis Zusammen Königsberg, den 4. März 1870. Die Direktion.

[726]

Berlin-Neuendorfer Aktien-Spinnerei,

Bilanz-Conto ultimo Dezember 1869.

Debet.

An Gründungs- Conto: l

für Vortrag de 1867

ab Abschreibung d.

Gewinnes de 1868

An Grundsatiick- u. Gehbhäude- Conto:

für Grundstück- werth

» Gebäudewerth

An Maschinen-

Conto: für Maschinenwerth

20,000 154,245/25

174,245

232,275

Per diverse Creditores: incl. Banquier-Credit

Per Gewinn- u. Verlast-Conto: für Uebertrag des Gewinns

Verwendung des Gewinns:

Credit, 5 U E i h 3 W

Per Aectien-Capital-Conto: für 2500 Stück Actien à 200 Thlr...

Per Kranken-Unteratützungs-Kasse: für Guthaben

000 1,200 125,868

84,367

» Ausgang 1869... 174 An Utensftlien- Conto: für diverse Inven- ae : An Fuhrmwerks- Conto: für Inventar An Aszsekuranz=- Conto: Bestand vorausbe- zahlter Prämien. Anm Materialien- Conto: für diverse Materia- lien-Bestände ... An General- Woll-u.Garn- Conto: für Bestände :

a) rohe, sortirte Wolleu.Kämm- linge

b) fertiger Zug u. Vorgespinnst. .

c) Garne

AnCassa-Conto: für Baarbestand An Cambio-Cto.: fi Wechselbestände Am diverse De- bîtores

232,101

7,658

700

2.800

169,387 4215 15,450

96,150 711,730 Berlin, den 31. Dezember 1869.

Der Vorstand,

Ed. Schoppe.

Griündungs-Conto : für Abschreibung des Saldo

Grundstiiek- uw. Gehäude-Conto;: für Abschreibung de Thlr. 154,245.25. —.

Maschinen-Conto: für Abschreibung de Thlr. 232,101.27. 9.

Utensilien-Conto : für Abschreibung de Thlr.

Fuhrwerks-Conto : für Abschreibung

i Davon:

Statutenmässige Tantième an den Auf- sichtsrath und die Direction

Extra - Gratification an Comptoir- u. Fa- brik-Personal

BReservefonds-Conto : Pt ALOSEPVO 10 D a Can ees entvetes

Dividenden-Conto: fürDividende de Thlr.500.000A ctien à 6pCt.

Vorzutragen auf Gewinn- und Verlust-Conto pro 1870.

M Launni

= + 2,822

6,169 30,210

7,658. 27. —.

bleiben zur Vertheilung

43,656" 1

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bleiben

711,70 4

A. Lohren.

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et Wu Berent in Westpreußen, und dem / )

s Abonnement betxägt A Thlr. fär das Vierteljahr. ertionspreis für den Raum einer | Druckzeile 24 Sgr.

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Königlich Preußischer

Alle Poft -Arstalten des In- un Auslandes nehmen Bestellung an,

für Berlin die Expedition des Königl, Preußischen Staats - Anzeigers:

Behren-Straße Nr. fia, Ecke der Wilhelmestraße. Sine R

«nzeiger.

Di

Ee, Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Obersten a. D. von Mechow, bisherigen Comman-

ur des Wesifälischen Feld - Artillerie - Regiments Nr. 7, den

othen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreis- Kanzlei-Rath von Tessen-Wensierski, Rentier Ern Friedri dolph Becker zu Berlin den Rothen Adler-Orden vierter Klasse; (wie dem Zoll - Einnehmer Matsch zu Neudeck, im Kreise eustadt O. S. , und dem Chaussee-Aufseher Diefenbach zu

\imbah im Untertaunus - Kreise das Allgemeine Ehrenzeichen ; P Dem ordentlichen Professor in der juristishen Fakultät der piversität zu Göttingen, Hofrath Dr. Wilhelm Theodor rau t, den Charakter als Geheimer Justiz-Rath zu verleihen.

Norddeutscher Bund.

Seine Majestät der König haben im Namen des Norddeutschen Bundes den früheren Legations-Sekretär bei der esandtshaft in München, Legations -Rath von Radowiß, um General-Konsul des Norddeutschen Bundes zu Bukarest zu

{nennen geruht.

betreffend die Aufhebung der Verfügungsbeschränkungen be- glich der Theilung und Vereinigung meterstättifchen Eigenthums in dem Kreise Rinteln des Regierungsbezirks Cassel. Vom 21. Februar 1870.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. \rordnen, mit Zusiimmung beider Häujer des Landtages der Mon- uhie, was folgt: e : / / i: P: Die auf die Meiergüter in dem Kreise Rinteln (der frü- hren Grafschaft Schaumburg) bezüglichen besonderen Voischriften der (. 27 bis 37 des Kurhessiscen Geseßes vom 26. August 1848 über lie Auseinanderseßung der Lehns-, Meier- und anderen gu!tsherrlichen Kerhältnisse (Gesez-Sammlung für Kurhessen von 1848 S. 67) werden, soweit sie Beschränkungen der Besißer der Meiergüter in Hinsicht auf Iheilung und Vereinigung meierstättiswen Eigenthums enthalten, für Verfügungen unter Lebenden und von Todeswegen aufgehoben.

F Jn Ansehung der Jntestaterbfolge bleiben aber die bestchenden Be-

immungen in Kraft. E | g. Wenn A einem Meiergute Ablösungs8- und Entschädi-

| jungsbeträge für abgelöste oder durch das Geseß vom 26. August 1848

Geseß,

Mauufgehobene Reallasten oder zu deren Berichtigung gewährte Darlehne

Fruhen oder unablösliche Leistungen an Gemeinden, Kirchen, Pfarreien Feder Schulen (§. 2 des Kurhessischen Ablösungsgesebes vom 23. Juni F182 unter 2) haften, so muß dem Gerichte vor der Bestätigung der F Verträge Über Abtrennung einzelner Theile nachgewiesen werden, daß Feintweder eine Einigung mit den Berechtigten Über die Vertheilung der Schuldigfkeiten auf die einzelnen Trennstücke erfolgt ist, oder die Be- tehtigten wegen der Fortentrichtung der Leistungen sichergestellt- sind. F Der nämliche Nachweis muß bei Abtrennungen vermöge leßtwilliger Verfügung dem Gerichte vor der Eintragung des Erwerbs in das General-Währschaftsbuch geführt werden. L l Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und bei- F edruckétem Königlichen Jnsiegel. G Gegeben Berlin, decn 21. Februar 1870. | (Lac! A) E L F Gr. v Bismarck-Sch{chönhausen. v. Roon. Gr. v. Jhenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

| Camphausen.

| Gesetz, betreffend die Genehmigung zu Schenkungen und leptwwilligen Zuwendungen y sowie zur Ueberiragung von unbeweglichen Gegen- ständen an Korporationen und andere juristische Personen.

Vom 23. Februar 1870. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2r.

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den lesammten Umfang der Monarchie, was folgt :

Berlin, Dienstag den 8. März Abends

1870.

F. 1, Schenkungen und leßtwillige Zuwendungen bedürfen zu ihrer Güsltigfeit der Genehmigung des Königs: 1) insoweit dadurch im Inlande eine neue juristische Person in® Leben gerufen werden soll, 2) insoweit sie einer im Jnlande bereits bestehenden Korporation oder anderen juristishen Person zu anderen als ihren bisher ge- nehmigten Zwecken gewidmet werden sollen.

F. 2. Schenkungen und leßtwillige Zuwendungen an inländische oder ausländische Korporationen und andere juristische Personen be- dürfen zu ihrer Gültigkeit ihrem vollen Betrage nah der Genehmi- gung des Königs oder der durch Königliche Verordnung ein für alle Mal zu bestimmenden Behörde, wenn ihr Werth die Summe von Eintausend Thalern übersteigt. Fortlaufende Leistungen werden hier- bei mit fünf vom Hundert zu Kapital berechnet.

F. 3. Die Genehmigung einer Schenkung oder leßtwilligen Zu- wendung in den Fällen der §§. 1 und 2 erfolgt stets unbeschadet aller Rechte dritter Personen. /

Mit dieser Mafgabe ist , wenn die Genehmigung ertheilt wird, die Schenkung oder leßtwillige Zuwendung als von Anfang an gültig zu betrachten , dergestalt , daß mit der geschenkten oder leßtwillig zu- gewendeten Sache auch die in die Zwischenzeit fallenden Zinsen und Früchte zu verabfolgen sind. : i :!

Die Genehmigung kann auf einen Theil der Schenkung oder leßt- willigen Zuwendung beschränkt werden. :

F. 4. Die besonderen geseßlichen Vorschriften, wonach es zur Er- werbung von unbeweglichen Gegenständen durch inländische oder aus- ländische Korporationen und andcre juristische Personen überhaupt der Genehmigung des Staats bedarf, werden durch die vorstehenden Be- stimmungen nicht berührt. Soweit es jedoch zu einer solchen Erwer- bung nah gegenwärtig geltenden Vorschriften der Genehmigung des Königs oder der Ministerien bedarf, können statt dessen durch König- lihe Verordnung die Behörden , denen die Genehmigung fortan zu- stehen soll, anderweitig bestimmt werden. :

F. 5. Einer Geldsirafe bis zu 300 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Gefängnißstrafe unterliegen: 1) Vorsteher von inländi- schen Korporationen und anderen juristischen Personen, welche für die- selben Schenkungen oder leßtwillige Zuwendungen in Empfang nehmen, ohne die dazu erforderliche Genchmigung innerhalb vier Wochen nach- zusuchen; 2) diejenigen, welche einer ausländischen Korporation oder anderen juristischen Person Schenkungen oder leßtwillige Zuwendungen verabfolgen, bevor die dazu crforderlie Genehmigung ertheilt ist.

F. 6. Die Bestimmungen des gegemwvärtigen Geseßes finden auf Familien-Stiftungen und Familicn-Fideiklommisse keine Anwendung.

Ç. 7. Alle mit dem gegenwärtigen Geseße nicht im Einklange stehenden Bestimmungen, insbesondere das Geseß vom 13. Mai 1833 (Geseß-Samml!l. S. 49) die Allerhöchste Ordre vom 22. Mai 1836 (Geseß-Samml. S. 195), die Verordnung vom 21. Juli 1843 (Geseß- Samml. S. 322), die in einem Theile der Provinz Hannover noch in Geltung stehenden §§. 197 bis 216 Theil 11. Titel 11 des Allge- meinen Landrechts nebst dem §. 125 des Anhangs zum Allgemeinen Landrecht, werden aufgehoben. E, S

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel. 2

Gegeben Berlin, den 23. Februar 1870.

(L, S) Gr. v. Bismarck-Schönhausen. v. Roon.

v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen,

Wilhelm.

Gr. v. Jbenpliß. Leonhardt.

Geseßy über die Schonzeiten des Wildes, Vom 26. Februar 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: j S

F. 1. Mit der Jagd zu verschonen sind: 1) das Elchwild in der Zeit vom 1. Dezember bis Ende August, 2) männlihes Roth- und Damnmuvild in der Zeit vom 1. März bis Ende Juni, 3) weib- liches Rothwild, weiblihes Dammwild und Wildfälber in der Zeit vom 1. Februar bis 15. Oftober, 4) der Rehbock in der Zeit vom 1. März bis Ende April, 5) weiblihes Rehwild in der Zeit vom

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