1870 / 58 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Prandbriefe.

Rentenbriefe.

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruckerei

(N. v, Decker ).

Beilage

937 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

AMZ 58.

Mittwoch den 9. März

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 9. März. Jn der gestrigen Sißung des Reichs- tags des Norddeutschen Bundes nahm der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz - Minister Dr. Leonhardt, zu §. 41 des Strafgeseßbuchs (Versuch) das Wort:

Meine Herren! Zu dem §. 41 sind zwei Anträge gestellt wor-

Der erste Antrag des Herrn Kirchmann und Genossen bezicht auf das erste Alinea des §. 41 und will wiederhergestellt wissen die Vorschrift desjenigen Entwurfs , welcher der Bundeskommission zur Prüfung vorgelegt wurde. Der Antrag ist mit der Vorschrift des ersten Entwurfs, wenn ich ihn so nennen darf, ganz gleichlautend. Tch möchte Ihnen anheimgeben , meine Herren auf den Antrag nicht weiter einzugehen. Die Kommission hat diesen Gegenstand mit der allergrößten Sorgfalt behandelt. Jch glaube, daß kaum ein anderer Punft des Entwurfs gleich gründlih erwogen worden ist. Auch habe ih aus demjenigen, was zur Begründung des Antrages vorgetragen ist, genügende Gründe nicht entnehmen können, um mich für diesen Antrag zu erklären. Jn einer Versammlung, wie diese, glaube ich, ist es immer schwer, feine, schwierige Definitionen festzustellen.

Was nun den zweiten Antrag anlangt, so is derselbe an und für sih cin rein formeller. Es soll die Beschlußfassung ausgeseßt wer- den, bis die zweite Berathung erledigt worden ist, Wenn nun der Herr Antragsteller in dieser Bezichung zurückgeht auf den Beschluß zu F. 1, so glaube ich, liegt darin feine Analogie. Der §. 1 enthält rechtliche Konsequenzen aus dem besondern Theil; wie im §. 1 zu ändern, ergiebt fich ohne Weiteres, wenn die zweite Berathung ge- chlossen ist. Dagegen scheint mir die Vorschrift im zweiten Alinea für die Berathung des speziellen Theils präjudiziell zu sein ; ih glaube also, man wird sich hier {lüssg machen müssen über zen Grund- saß, ob der Versuch allgemein zu bestrafen sei, oder nur allgemein bei Ver- brehen, dagegen nur ausnahmsweise bei Vergehen. Wenn der Herr Antrag- steller davon ausgeht, daß der Versuch bei Vergehen in gleichem Um- fange wie bei Verbrechen ju bestrafen sei, so ist er niht konsequent ; die Konsequenz erfordert vielmehr ein Gleiches auch rücksichtlich sämmt- liher Uebertretungen. Wenn der Herr Antragsteller bemerkt, daß der Grundsaß, wie der Entwurf ihn aufgenommen hat, der deutschen Geseßgebung nicht bekannt sci, vielmehr französisches Recht \ci, so halte ih das nicht für richtig. Nach altgermanischem und römischem Rechte war der Versuch keinesweges allgemein strafbar; wenn ich eine neucre Geseßgebung berücksichtigen soll, so finden si dieselbea beschränkenden Bestimmungen in dem bayerschen Strafgeseßbuch.

Wesentlich kommt aber in Betracht, daß Sie das Gebiet des Straf- rechts in außerordentliher Weise ausdehnen, wenn Sie den Versuch allgemein bestrafen wollen. Das is ein Saß, der jedenfalls für die preußische Monarchie richtig is. Wenn im Gebiete der preußischen Monarchie der Grundsaß des zweiten Alinea, welcher aus dem preußi- hen Strafgeseßbuch entnommen is , keine Bedenken mit sich führt, so glaube ich, fönnen wir über die möglichen doftrinellen Bedenken wohl hinweggehen , werden uns auch nicht daran stoßen dürfen, daß ein gleiher Grundsaß für Frankreich, für Belgien , ebenso für Holland und andere größere Staaten gilt. Wenn in diesen Staaten es keine Bedenken ren hat , diesen Grundsay Play greifen und besichen zu lassen, so werden wir wohl annehmen dürfen, daß fein praktisches Bedürfniß vorliegt, das Gebiet der strafbaren Handlungen zu erwet- tern ; eine Erweiterung des Gebiets der strafbaren Handlungen gegen das Bestehende hat immer seine großen Bedenken , wenn nit ganz überwiegende Gründe des öffentlihen Jnteresses vorliegen.

Der Königlich sächsische Bevollmächtigte zum Bundes- rath, Geheime Justiz-Rath Klemm, erklärte hierauf: ® Meine Herren, der zweite Absaß des §. 41 gehört zu denjenigen, in Bezug auf welche die sächsische Regierung im Bunde®Srathe einen Antrag auf Abänderung gestellt hat; erlauben Sie mir deshalb, daß ih in Bezug auf diesen Paragraphen hier noch einige Worte spreche.

Was zunächst die formelle Seite der Frage betrifft, so möchte der Qusammenhang mit dem §. 1 des Strafgeseßbuches doch nicht zu bestreiten sein. Der §. 1 enthält die Dreitheilung in Verbrechen, Vergehen und Uebertretung, der Beschluß über die Beibehaltung der Dreitheilung is von dem hohen Hause ausgeseßt worden. Wenn nun im §. 41 gesagt wird, daß der Versuch bei allen Verbrechen be- straft werden soll, der Versuch bei Vergehen aber nur dann, wenn das Geseß es aus drülich bestimmt, so fann man sich hierüber wohl nur dann \{lüssig machen, wenn gewiß ist, ob im Entwourf die Drei- theilung beibehalten werden soll. Der Beschluß hierüber steht aber zur Zeit noch aus. : j ;

Was sodann die materielle Seite der Frage betrifft, so läuft die Argumentation der Motive und auch das, was das Haus aus dem Munde des Herrn Staats-Ministers gehört hat, eigentlih auf den Saß hinaus, daf man anerkennen müsse: minima non curat praetor. Tch möchte aber bezweifeln, daß dieser Saß gerade bei der Geseßgebung durchgeführt werden könnte. Die Geseßgebung würde in eine un- ergründliche Kasuistik gerathen, wenn sie sich zur Aufgabe machen wollte, jenen Saß durchzuführen. Jch glaube, das Geseß muß prin- zipiell cin. Wenn einmal das Geseß anerkennt, der Versuch einer strafbaren Handlung is {on strafbar, so muß auch das Gesep grund- säßlih fesibalten, daß beim Versuche die Strafbarkeit eintreten soll.

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Ueber den Antrag des Abg. Twesten , als Y. 49 eine Beslimmung rücksichtlih der Straffreiheit für Mitglieder der Landtage wegen ihrer Abstimmungen u. s. w. einzuschalten, äußerte der Justiz-Minister Dr. Leonhardt:

Meine Herren! der Gegenstand is bereits zweimal in diesem hohen Hause erörtert worden. Jh glaube kaum, daß neue Besichtspunkte hervorgehoben werden können, mir stehen sie jedenfalls nicht zu Ge- bote. Der Bundesrath hat bereits zweimal den Antrag geprüft und hat ihn niht angenommen. Es fann nun nicht verkannt werden, daß die formellen Bedenken, die dem Antrage entgegenstanden, ent- weder ganz oder gutentheils ges&Æwunden sind, und so wird der Bun- desrath die Gelegenheit haben, zum dritten Male den Gegenstand einer sorgfältigen Prüfung zu unterziehen.

__ Eine Kleinigkeit mag es ein, wenn ih den Herrn Antragsteller bitte, seinen Antrag nicht zum §. 49 zu stellen. Aus verschiedenen Gründen möchte er hier feine angemessene Stellung finden. Jch hebe nur den einen Grund hervor, daß die neue Vorschrift sich doch nur auf Rechtsverleßungen gewisser Art bezieht, und ih möchte anlheim- geben, den Antrag zu §. 57 zu stellen, so daß er den Schluß der Straf- ausschließungs8gründe bilden würde.

Nach dem Abg. von Kardorff fügte der Justiz-Minister noch hinzu:

Eine Aeußerung des Herrn Vorredners veranlaßt mich zu wenigen Worten. Wenn ich von gewissen formellen Bedenken gesprochen habe, welche nicht mehr vorhanden sein möchten, so habe ih daran gedacht, daß, wie mir erinnerlich, bei den früheren Berathungen über diesen Gegenstand formell bedenklich gefunden wurde, diesen Punkt dur ein Strafgeseß ad hoc zu regeln, das würde jeßt nicht weiter in Frage sein. Daß eine solche Vorschrift in cinem allgemeinen Strafgeseßbuch Plaß finden kann, ist niht zu verkennen, obwohl ih mit dem Herrn Abg. von Kardorff gerade nicht annehmen möchte, daß es leiht wäre, einen angemessenen Plaß für diese Vorschrift zu finden.

Ueber die Anträge zu §. 66 (Unterbrehung der Ver- jährung) erklärte der Justiz-Minister :

Meine Herren ! Die Lehre von der Verjährung, sei es der Straf- verfolqung, sei es der Strafvollstceckung, gehört richtiger in die Straf- prozeßordnung, und in diesem Zusammenhange bchandeli, wÜrde man auch richtiger darüber urtheilen fönnen, dur welche Handlungen die Verjährung unterbrochen werden soll; allein die formelle Lage der Verbältnisse gestattet es nicht, diesen rihtigeren Weg einzuschlagen. Nun will ih nit verkennen, daß bei der großen Verschiedenheit des Strafverfahrens es immer recht schwierig scin mag, in diesem Geseß- buch zu bestimmen, welche Handlungen die Verjährung unterbrechen sollen. Jm §. 66 i} die Rede davon; daß sowohl cine Handlung der Staatsanwaltschaft als auch eine Handlung des Richters immer, wenn sie wegen der begangenen That gegen den Thäter gerichtet ist, unterbrechen soll. Jch habe kein großes Bedenken, bei jeßiger Sachlage mich mit dem Antrage Lasker einverstanden zu erklären, weil ih glaube, daß immer die Staatsanwaltschaft, wenn sie felbst nicht die Verjährung unterbrechen kann, in der Lage ist, sie dur den Richter unterbrechen zu lassen. Dagegen möchte ih mich verwahren, daß ih mi für den Antrag erklärte aus dem von dem Abgeordneten Lasfer hervorgehobenen prinzipiellen Grunde, betreffend die Stellung der Staatsanwaltschaft. J glaube, dieser Frage brauchen wir hier nicht näher zu treten, ihr jedenfalls nit zu präjudiziren. Wenn deshalb nicht von der einen oder andern Seite des Hauses in Betreff eines Landesrechts behauptet werden sollte, daß der ÿ. 66 in der amendirten Fassung bedenklih wäre, so würde ih gegen den Antrag keinen Wi- derspruch erheben, jedenfalls würde ih in diesem Punkte keinen casus belli erblicken, um mit dem Herrn Abgeordneten Lasker zu sprechen.

Statistische Nachrichten.

Das Bremer Handelsblatt enthält eine Zusammenstellung der Status der Norddeutschen Banken für das Jahr 1869. Die in Betracht fommenden Banken sind 1) außer der Preußischen Bank die 12 preußischen Banken zu Berlin, Breslau, Côln, Danzig, Magde- burg, Königsberg, Posen, Stettin, Görliß, Hannover, Frankfurt a. M., An v. d. H.; 2) die 8 mitteldeutscher Banken: Braunschweig

essau, Dresden, Gera, Gotha; Meiningen, S ondershausen, Weimar; 3) die 6 Banken der Hansestädte: Bremen, Lübecker Comméerz-Bank, Lübecker Privatbank, Hamburger Norddeutsche Bank, Vereins-Bank, Giro-Bank. Der Status des Jahres 1869 stellt sich nah der Berech- nung de Bremer Handelsblattes im 12monatlihen Durchschnitt (d. h. im Durchschnitt am Ende jedes der 12 Monate) in Tausenden von Thalern, wie folgt: Aktiva: Bestände an Metallen 121,338 (davon Preuß. Bank 85,443, die Übrigen 12 preuß. Banken 15,301) Kassen- anweisungen und fremden Noten 6762 (Pr. Bank 1976, die übrigen pr. B. 3820), Wechseln 151,779 (77,107 und 29/686) Lombard 42,999 (17,691 und 8024), Effekten und sonstige Aktiva 43,102 (14,616 und 10,191), Summe 365,980 (196,833 und 67,022). Passiva: Noten im Umlauf 204,970 (145,103 und 26,924), Depositen 42,893 (20,720 und 4877), sonstige Passiva inkl. Giro 27,876 (1198 und 11,643), Summe 275,739 (168,021 und 43,444). Noten ohne Metalldeckung waren 96,983 in Umlauf (59,660 und 11,623). 55 pEt. der umlaufenden

Noten (59 pCt. resp. 56 pCt.) waren mit Metalldeckung. i Die Veränderungen im Status für 1869 gegen diejenigen von

Die Ausführung des Saßes : minima non curat praetor wird wohl besser der Praxis überlassen,

1868 (und 1867) waren: Aktiva: an Metallen 7 pCt. (— 3 pCt.),

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