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Vortrag dasjenige revidirte Statut zur Kenntnißnahme mitgetheilt werden, welches aus jenen Verhandlungen hervorgegangen ist oder sein wird — und eventualiter zur Genehmigung, falls es bishin cin definitiv geordnetes ist. i Der vollständige geschriebene Text des revidirten Statutes und seiner sechs Anlagen wird (dem F. 45 der dermalen geltenden Statuten entsprehend) vom Donnerstag, 10. März dieses Jahres an, in dem hiesigen Bureau der Aktiengesellhaft, kleiner Hirshgraben 14, sowie in dem Bureau dcr Seftion in Carlsruhe zur Einsichtnahme der Herren Aktionäre aufgelegt sein und bis zur Generalversammlung aufgelegt bleiben. ; i Der Verwaltungsrath wird einerseits der Genehmigung seiner bisherigen Schritte von der Generalversammlung entgegensehen, und anderseits für den Fall des Bedürfnisses dieselbe ersuchen, den Ver- waltungsrath zu ermächtigen, daß dieser durch einen oder mehzere Bevollmächtigte (nach sciner Wabl der Person oder der Personen) die [andesherrlihe Genehmigung der abgeänderten Statuten erwirke, weitere Abänderungen, welche die Königliche Staatsregierung etwa verlangen wird, mittels jenes oder jener Bevollmächtigten vereinbare, und so den definitioen, für alle Aftionäre vervindlichen Ab1chluß herbeiführe. Er Die stimmberechtigten Aktionäre des Deutschen Phönix werden denagemäß hierdurch zu dieser außerordentlihen General- versammlung eingeladen, welche Samstag, den 26. März 1870, Vormittags 10 Uhr, im Sißungszimmer der Aktiengeselischaft stattfinden soll, und werden zugleich ersuht, am Freitag, 11ten, oder Sonnabend, 12ten März, in den Vormittags|unden von 9 bis 12 Uhr) sich über ihre statutenmäßige Qualifikation entweder dahier auf dem Bureau der Gesellshaft oder in Karlsruhe auf dem Bureau der Sektion zu legitimiren, wogegen ihnen die erforderlichen Einlaßkarten verabfolgt werden. Diese Legitimation ist zu bewirken : von den Namen- Aktionären durch Angabe der Nummern der auf ibren Namen in die Register der Gesellschaft ein- getragenen Aktien, von den Bevollmächtigten außerdem durch Einreichung ihrer Vollmachten; von den Jnhabern der Aktien au porteur durch Vorzeigung dieser Aktien mit einem Nummernverzeichnisse in doppelter Ausfertigung. Franffurt am Main, den 22. Februar 1870. Der Verwaltungsrath.
e , ee i a 1 [535] Cólnische Privat - Bank.
Die vierzehnte ceordentlice Generalversammlung findet am 19. März a. c., Vormittags 11 Uhr, im Bankgebäude, Agriprxa- straße Nr. 20 hiersclbst, statt und sind zu derselben die Herren Aftionäre hierdurch ergebenst eingeladen.
Die Einlaß- und Stimmfarten können von den gemäß §. 36 des Statuts hierzu berehtigten Aftionären vom 17. März a. c. ab in Empfang genommen werden.
Die Tagesordnung umfaßt:
1) Bericht des Aufsichtsrathes Über die Lage des Geschäftes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere.
2) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erbalten, die Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver- E und, rechifindend , der Direktion die Decharge zu er- theilen. -
Côln, den 19. Februar 1870.
Die Direktion.
Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn.
ußerordentlihe General-Versammlung. Die Herren Aktionäre der Magdeburg - Côthen - Halle - Leipziger Eisenbahn - Geselischaft werd.n bierdurch zu ciner außerordentlichen General-Versammlung, welche in dem Gesellschafts-Administrations- Gebäude, Fürstenstraße Nr. 1—10, stattfinden wird, auf
den 30. März cr., Vormittags 11 Uhr,
eingeladen.
Jn derselben werden die Anträge des Direktoriums und des Ge- sellschafts-Ausschusses , betre Fend :
1) die Modifizirung der in der General-Versammlung vom 10. März 1869 gefaßten Beschlüsse Über den Bau einer Zwrocigbahn von Cassel nah Helsa, und
2) die anderweite Normirung, resp. die Erhöhung der aus Ge- sellschafts8mitteln zur Pensions- und Wittwen-Kasse, sowie A Nas der Beamten zu gewährenden jährlichen
U €/ zur Berathung und Beschlußfassung kommen.
Ueber die Anträge haben die Aktionäre des alten Unternehmens theils allein, theils in Gemeinschaft mit den Aktionären Littr. B. in Gemäßheit des §. 9 des Statut-Nachtrages Beschluß zu fassen.
Die Aktionäre Littr. B. üben ihr Stimmrecht hierbei in der Weise aus, daß drei ihrer Aktien gleich ciner alten Stamm-Aktie ge- rechnet werden.
An der General-Versammlung können nur solche Aftionäre Theil
0. A.
[805]
Neubauer.
———
Betriebs-Einnahm.e. a) Bergisch - Märkische einscbließlich der Hessischen Nordbahn und ohne die Ruhr -Sieg-Eisenbabn.
12 Uhr Vo
Jeder Aktionär oder Bevollmächtigter, der an der General-Yy, sammlung Theil nehmen will, hat sich resp. seinen Machtgeber 26., 28. oder 29. März c, in den Stunden von 8— t und 3—6 Uhr Nachmittags, im Geschäftslokale des Direktorium Fürstenwallstraße Nr. 6 (in dem ehemaligen Lebnert'schen Hause’, alt Eigenthümer einer zur Mitstimmung berehtigenden Anzahl Aktie legitimiren und die Eintrittskarte in Empfang zu nehmen,
Magdeburg, den 25. Februar 1870.
Der Vorsißende des Aus\{u}ses der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahn-Gesellschaft.
am
N jy
Per- \onen- Verkchr.
Thlr.
Güter- Verkehr.
Thlr.
| Extra- ordina- rien.
Thlr.
Summa.
Thlr.
f Ges sammt. (Fin nahme bis ult, Febr. ex,
Thlr,
1870 im Februar 1869 » »
132,000 129,097
521,449 485,121
34,057
34,330! 687 799 618,275
1,406,835 1,315
also in 1870 mehr 2,903]
36,3258| 293|
30/591
91A
b) Nuhr-S
1570 im Februar 7,300
1869 » »
105,476 7,910| 100,389
ieg-Eisenbahn.
6,100 6,000
118,876 114,299
243,210 23214
also in 1870 610
weniger
5/087 mehr
100 mehr
4,577
mehr
11,071 mehr
[638]
Elberfeld, den 10. März 1870. Königliche Eisenbahn-Direktion.
Magdeburg-Halberstädter Eisenbahn.
Am 15. Márz c. findet die Betriebseröfsfnung auf unserer neum Bahnfstrecke Stenudal-Salzwedel für Personen- und Güterverkehr statt, Der Fahrplan für die Züge auf der Strecke von Stendal bit Salzwedel is von diesem Tage- ab folgender:
Stationen.
I Zug
Klasse.
Gemischter 1,2, 8, %
V
Gemischter H
Zug 2 B14
Klasse,
Salzwedel Callchne Brunau-Packebusch Biémark
Kläden
Stendal
Abfahrt
Stendal
Kläden
Bismark Brunau-Pakebusch Callehne Salzwedel
Abfahrt »
» Ankunft
pläne, Tarife 2c. Magdeburg, den 26. Februar
4.45 9.14 531 D.57 6.10 6.37 Morgens
Morgens
Nachmittags
D.30 6. 8 6.29 7.9 7.19 8, Abends
IL
VI
9.30 10. 6 10.27 10.56 11,17 12 Mittags.
1870.
Direktorium.
Vormittags.
Abends 9. 5 9.33 9.49
10.12 10.29 11. 5
Abends.
Die Züge I., 11, V. und VI. halten auch in Meßdorf an, falls Personen zum Ein- und Aussteigen angemeldet sind. Sämmtliche Züge befördern Personen in allen vier Wagen? flassen. Für den Verkehr auf der neu zu eröffnenden Strecke fol men die im Lokalverkehr der Strecke Magdeburg- Wittenberge bestehen den Reglements und Tarifbestimmungen gleichfalls zur Amventung,
Das Nähere ergeben die auf den Stationen ausgehängten
Fahr
gr. 89, geheftet.
nehmen, welche mindestens fünf alte cder eine nach Vorstehendem entsprechende Anzahl Aktien Littr. B. besißen.
Berlin, 10. März 1870.
In unserem Verlage is soeben erschienen:
Entwurf eines Gesetzes über das Bormundschaftswesen,
nebst Erläuterungen. Ausgearbeitet im Königlichen Justiz-Ministerium.
Preis 15 Sgr.
Königliche Geheime Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Deer).
Hier folgt die besondere Beilage
Befsonder
e Beilage
des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.
A7 10 vom 1
2. Márz 1870.
Aa A
nhalts-Verzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilrehts. (1.) —— Das Berliner Rathhaus. (1.) — Der Handelsverke i - den Deutschen und Slaven im frühesten Mittelalter, mit Rücksicht auf die Entstehung Berlins. Die Münzfrage R Bein, e
zösischen Senat. — Uebersicht der im Jahre 1869 erschienenen, Preußen betreffenden Land-
thums Reuß j. L. — Das französische Theater in Berlin.
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Die Wissenschaft des preußischen Civilrecht 8*),
I
Bei der Einbringung des Geseßentwurfes , betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten, hat der Justiz- Minister in der Sißung des Hauses der Abgeordneten vom 30. November 1868 darauf hingewiesen , daß an die Stelle der gegenwärtig in der preußischen Monarchie bestehenden drei Rechts\ysteme, des Allgemeinen Landrechts, des Rheinischen Rechts und des Gemeinen Rechts, ein neues nationales Recht treten müsse. Dieses neue Recht habe sich zu stüßen auf die heutige Entwickelung des Rechts- und Kulturlebens, und würde die Forderungen zu beachten haben, welche das Leben und der Verkehr stelle. Wie das Allgemeine Landrecht ein wichtiges Element dieser Rechtsbildung zu sein berufen is, so hat die preußische Rechtswissenschast in den leßten drei Decennien we- sentlich zur Lösung jener großen Aufgabe der Gegenwart mit- gewirkt. Dies spiegelt sich in der Geschichte der Recht8compecn- dien, welche wir nachstehend skizziren.
Eine Wissenschaft des preußischen Rechts datirt im Pesentlichen erst aus den dreißiger Jahren dieses Jahrhunderts. Die Auszüge aus dem Landrecht von Werdermann und Eggers, die populär sein sollenden Handbücher von Erhard und Goßler und andere Bearbeitungen des Geseßbuchs, welche Juristen und Geschäftsleuten eine Anleitung für dessen Verständniß und An- wendung zu gèben bezweckten, gehören einer jeßt fast vergessenen Burslusv uus fnüpfen (von Woltair — 1796 E Grün Ler biet
literatur anzuknüpfen ; M 1700 _ ibn — 4) hatten geringen Erfolg. E L E Ed Werte A Bornemann
Ul endepunkt bezeichnen erst die Tberke v M god, aen Entstehung in cine Zeit fällk, zu E L Recht8einheit in Preußen in Folge des Erwerbs von Z e e ien des französischen und des gememen Rechts bereit a
gehört hatte. Vielleicht hatte gerade dieses Nebeneinander verschiedener Rechtssysteme zur S ibana des Wn fritishen Sinnes beigetragen. An zahlreichen unmittel L Verührungen konnte es bei einem solchen Zustande E schlen. YZunächst trat ein gewisses apologeti| ches c Pi hervor. Es galt, lebhaften wissenschaftlichen ee _ listorischen Juristenshule auf den Werth von, Kodifika D überhaupt und der preußischen Kodifikation insbesondere zu begegnen , der emporblühenden Wissenschaft des gemein
und Seekarten. — Statistik des Fürsten-
Recht in den ihm fremden römischen Rahmen einzuspannen.« Indessen wählt er doch eine eigenthümliche, wenngleich \i{ch der des Allgemeinen Landrechts nah Möglichkeit nähern de An- ordnung. Der allgemeine Theil enthält die Lehren von den Rechtsquellen, vom Subjekt und Objekt der Rechte, von Hand- lungen, insonderheit Recht8geschäften, von dinglihem und per- sönlichem Rechte, von den Wirkungen, der Ausübung und dem Untergange der Rechte, endlich von der in integrum restitutio. Sodann folgt das Sachenrecht in 3 Theilen; der erste enthält die absirakte Lehre von Besiß und Eigenthum — als Grund- lage des Vermögensrechts —, der zweite das Obligationenrecht als »die Lehre von den vorübergehenden Verbindungen, in welche die Personen durch ein- oder zweiseitige Willens- erklärungen in Bezug auf Besiß und Eigenthum mit einander treten „« der dritte » die Lehre von den dauernden Ver- bindungen, in welche die Personen in Vezug auf Besiß und Eigenthum mit einander und zu diesem selbst treten, « nämlich die Lehre vom gemeinschaftlihen, ge- theilten und beschränkten Eigenthum. Hieran schließt sich das Personenrecht, welches in zwei Theilen das Familienrecht und das im A. L. R. zerstreute Erbrecht umfaßt. Das Werk von Borneinann ist heutzutage nur wenig in Gebrauch, wozu die gewählte Sysiematik, die weitläufige Diction und die langen Exkurse aus den Materialien das Jhrige beitragen. Dennoch war der herbe Tadel Kochs (in Richter und Schneiders Krit. Jahrbüchern) nicht gerechtfertigt. Gerade jene gewissenhafte B e- nußung der Materialien ist ein hoher Vorzua und ersek# Lur "u ey ees als Apologeten des AUg. Landrechts
i ichtung fol end, 3 : R O (Löher 1852, Plathner 1854 2c.) haben dle
von ihm eingeshlagene Richtung nicht weiter geführt.
3berem Grade aber als Bornemann haben die Werke Dr Ea Ko d's Einfluß nicht nur auf die preußische Prazis, G welcher sie noch heute neben der Jurisprudenz des D A ¿ fast die Ulleinherrschaft T E U R R ; 4
‘es preußischen Ne erlangt. | »
4 A P anein und nach preußischem P (1. Ausg. 1836 — 1843, 2. Ausg. 1858, 1859), dem zaÿ Ae Schriften , auch cin System des preuß. Privatrechts L \ I 1845, 2. Ausg. 1851, 3. Ausg. 1857) und ein » preuß. e l aus dem gemeinen deutschen Rechte entwickelt « (1866) gefo gt sin U {lug Koch so neue Bahnen ein, daß er nicht ohne Grund als eigen ; licher Begründer der Wissenschaft des preußischen Rechts betrachte
i | d Rechts die Legitimation zahlreicher landrechtlicher Institute un P dritten Paris, ü welchen jene ebenso viele e A TIrrthümer der bei der Kodifikation maßgebend gewesenen H A gelehrten erblickte. Diesen Standpunkt nimmt von E das Werk von Bornemann ein). Er bezeichnet das : ¿N E als ein wiedergebornes deuts ches Recht von A em V neren Werthe noch für die Gegenwart (der 30er und 4 Fr Ia E | und sucht in diesem Geiste die Bestimmungen dessel M aa | blos zu erläutern, sondern auch, namentlich dem nur ne E x | berührten Römischen Rechte gegenüber, zu recht\er 19 Ÿ Diese Rechtfertigung erstreckt sich selbstt auf die a M Allgemeinen Landrechts. Ein Geseßbuch, welches allen b ü | gliedern zugänglich sein solle, dürse — meint E E N nicht auf einen bloßen Abriß der leitenden Grundsäße Al r L sein, sondern müsse »eine ausführliche und deutlich an Beschreibung dessen enthalten, was für die einzelnen a n aus tem Rechtsbegriff folgt und fortan 1m Berkehr ge s soll.l« Dennoch hat Bornemann das System des E | Landrechts seiner eigenen Darstellung nicht zu Grunde ge s : Er polemisirt zwar gegen die »gewöhnliche Methode, das preuß
[s
; Db i lis f iche i _5 der »Bes. Beilage« des Staats Anzeiger vom » Pa inie Bublifation des Allgemeinen Landrechts für
di i ten am 5. Februar 1794.« j ï 1) en O Bornemann, S tematische Darstellung des preuß.
i ersien Mal tritt hier das gemeine Recht und dessen L zu n dargestellten Jnstituten und D S preußischen Rechts als ein J ee A e ta js
uf. u einer genauen tl Sun a Grundlagen gh 6 N E W iesen. An der Hand der |
Al I peccits vorzugsweise benußten gemeinrectlichen Schriftsteller und deren Quellen, unter stetcr kritischer Benußung der Ergebnisse der preußischen Prayzis, dringt der N Praktiker in die Rechtsgedanken des Allg. Landrechts und su
dieselben juristisch zu konsiruiren. Freilich is ihm dabei e gewisse Vorliebe für romanisirende Tendenzen A N wenig er geneigt ist, Bestimmungen des Allgemeinen M rechts ohne Weiteres als Jrrthümer zu bezeichnen, / ist doch bei ihm nicht blos äußerlich das gangbare (a dektensystem zur Herrschaft gelangt, sondern auch S häufig wirkliche Eigenthümlichkeiten des Landrechts vor A L meintlichen Reinheit civilistischer Konstruktion s L ai fommt, daß Koch in den neueren Ausgaben lee e A der Entwicklung der Wissenschaft nicht gleichen Schritt g A ten hat. Wie er shon früher Ge n E n U E A
ungen auf dem Gebiete des rom | l
O dilichen Vent Beachtung schenkte , so hat er tent L nur die lebhafte Bewegung der gemeinrechtlichen O f , sondern auch die Erscheinungen der preußischen Rechtsliteratur,
Civilrechts, 1, Ausgabe 1834—1839, 2. Ausgabe 1842 gd.
welche si in den leßten 12 bis 15 Jahren außerordentlich ver