1870 / 62 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Art. VIL. Hinsichtlich der in Betracht komineñden Deichverhältz nisse [Mi dié nachfölgendén Bestiminungen gelten: 1) So lange die in die Abtretungéfläche fallende Strecke des Weserdeichs in ihrer jeyigen Lage verbleibt , is dieselbe von der freien Hansestadt Bremen in ibrem Bestande als Schußdeich zu erhalten, auch die Ucberfahrt übex dieselbe nah_dem anschließenden Leher Weserdeiche zu gestatten, resp. o weit erforderlih, neu cinzurichten. 2) Desgleichen soll, so länge die ge- dachte Strecke des Weserdeichs und der Bremerbavener Slafdeich in ihrèr jeßigen Lage verbleiben, der Fahrweg, welcer nah Maßgabe des im

Artikel V1. erwähnten Kaufkonträktes vom T unt 1852 und der

Uebereinkunft zwish Hannöver und Bremen vom 25. Mai. 1861 von der Leher-Bremerhavener Chaussee längs des Schlafdeichs ange- legt worden is, so wie der längs des Weserdeihs an der Binnen- berme verlaufende Pahrweg in seinem Bestande belassen, auch brec- mischerseits nah wie vor unterhalten werden. 3) Die freie Hansestadt Bremen ist befugt, den Weserdeih auf dem abgetretenen Areale an die Flußgrenze des Außendeichslandes zu verlegen und denselben von da an dem Leher Weserdeich Wieder anzus@dließen, jedoch nur unter den nachfolgenden Bedingungen: a) Der neu zu {üttende Weserdeich muß hinsihtlich der Höhe, dér Bermeh ünd der Dossirungen, so wie hinsihtlich des Anschlusses an den Leher Weserdeich allen an den Deicbschuß zu stellenden Anforde- rungen, nah dem Urtheile der Königlich preußischen Deichbehörde, génügen. Der Deichfuß des Weserdeichs darf in feinem Falle weiter als ‘der Deichfuß der Weser-Hauptbattérie in den Stióm vöorgeshobeñ werden. b) Erst nachdem der neue Weserdéih einen Winter Über ge- legen hat, und béi der Schäuung von dér Königlich preußischcn Deich- bebôrdr genü end befunden worden ist, darf der jeßige Deich niedergelegt werden. c) Falls die Anschliéßung des neuen Deichs an den Leber Leit cine Verstärkung der Dossitungen wegen expönirter Lage der Anschluß \trecke erforderlich, oder die Unterhaltung des Leher Deiches \{wieriger müthen sollte, so ‘hat die freie Hänsestadt Bremen hierfür dem Leber Deichverbande eine angéuesséne, von dér Königlich preußischen Deich- behörde festzustellende Entschädigun zu leisten. d) Wenn in dem neuen Weserdeiche eine Einfahrt für Scdiffe mittelst einer S@leuse en E E wenn dr atscliéßende Brémerhävener Sthlaf- deih in seinem d"rch die Uebereinkunst vom 25. Mai 1861 vereinbarten Bestande tht crhalten oder niedèrgelegt werdén sóllte, so hat die freie Hansestadt reinen einen néuen Slafdeich zum Sus der Lehér Deich - Und Sielacht in der nämlichen Höhe und Stätke uind mit angeméesscnen Anschlußpunkten Zu {ütten. Miit Anlegung dér Einfahrt dur) den Wesérdeih ünd it Niederlegüng des jeßigen Schlafdeichs darf erst begonnen wérden, nachdem dér neue S(lafdeich einen Winter über gelegen ‘hat und bei der Schäuung von der Königlich prewßischen Deichbehörde getiügend befunden worden

ist, Die künftige gung Tes Schläfdeichs, \o tvie des jeßigen

und résp. des neu zu errihtenden Wéserdeihs innerhalb dér ab- getrétenén Grundfläche , wird von den Königlich preußischen und dèn bremischèn Béhörden gemeinschäftlih wahrgenommen. 1) An Stelle dés vön der Leher ‘Chaussee ‘neben dem Sthlafdeiche nah dein Außendeichslande führendéen Fahrivegts wird vön der freièn Hansestadt Bremén Unter den nämlihèn Bedingungen, wie solche hinsichtlich des jéßigen Fahriveges durch den Kausfkontrakt voin

4. Mai 1 T7. Juni 1852 und durch die Uebereinkunft vom 25. Mai 1861

festgeseßt worden sind, ein neuér öffentlicher Fahrweg von 24 Fu Breite mit einem Graben von 7 Fuß Breite 2 ier Seite O legt und über den Weserdeih geführt. Dieser Weg ist mit cinem Skeinpflaster und bei dein Uébérgange über den Weserdeih mil einer wehrbaren Abfriedigung gegen das Leher Außendeichsland zu vetsehèn, Falls auf demselbén éin Fußweg angelegt weêöden \follte, ist die Breite auf 30 Fuß zu bringen. Das Eigenthum des neuen Weges geht auf den Flécken Lehe über, jedoch unbeschadet der von der frélen Hansestadt Bremen übérnonmmenen Unterhaltun épflicht. Da- gegen fällt nach Hetstellung des Weges und der Ab ciedigung das Eigèenithum án dem jebigen HFahtrwege, scweit deiselbe durch den neuen Weg Überflüssig wird, an die freie Hansestadt Bremen zurück;, wel@we berechtigt ‘ist, die án sie zurückgefallene Strecke als Fabrweg aufzu- hébén, Die Schauúung des eges verbleibt dèn Lcher Ocich-

gtshwörenen. _Art. VIl1, Die Abwässerung dér Abkrétungtflähe im Nord- hee? and A s lebigen Bremerbaren- Distrikts wird von der ther Siela etrenut, und lèdiglih der Fürsorge i inse- stadt Bremen überlassen. A SNSN N S M E Falls der abgetretene jeßige Weserdeich niedergelegt oder Falls die Abwáässerung der Leber Feldnrark zu dem im Ane aaa be- legenen Abwässerungsgraben beeinträcbtigt erscheinen sollte, wird die freie Hansestadt Bremen anstatt ded erivälinten Abwässerungsgräbens auf dem abgetretenen Areal einen neuen Abwösserungsgrabén in der- selben Richtu»g und in denselben Dimensionen herstellen, mit geböri- ger , gegen Abbruch si{ernder Dossirung versehen und anterhälten, Ham Mauer Nam? e E upvoSriHtngen tréffen, Ey die an dem laven Uegenden Grundstücke gegen Abbruch du

Wellenschlag zu sichern. s tin antdaiatn dner

Soweit dieser Graben auf preußisbàn Territorium lic i er von den Leher Deicbgeschworenen gèscháut. M ERS __ Art 1X. Königlicþ preußischer Seits erklärt man si, vorbebalt- lich der Bejchlußfassung des Bundesrathes des Zollvereins, dant ein- verstanden, daß die abgetretene Grundfläche in das &reibäfengebiet, sóweit fie demselben nicht bereits angehö t, atfgenömmèn werde. Die dadur erforderlich werdenden Veränderungen in dén zur Sicherung der Zollgrenze bestimmten Schüßwetken, sowie die férnéere Uniterhal- tung dicser Schußweife fallen der freien Hansestädt Bremen zur Last,

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ohne daß dadurch die Jntcxessen der Feldmatk Léhe: eine Beeinträ

gung. erleiden dürfen. J

Art. X. Die freie Hansestadt Bremen is befu t, die Unterhaj, tung8arbeiten an denjenigen in diesem Vertrage átaedioten im prey, ßischen Territorium belegenen Deichen; Gräben, Wegen und S uß, vorrichtungen, welche in Stand zu halten sie verpflichtet ist, obne vor. gängige Anfrage und ohne spezielle Baubeaufsichtigung, Unbeschadet jedo der den Königlich preußischen Behörden zustehenden Schauungs, befugnisse und der von densclben zu stellenden lnforderungen binsidt, lih der Erfüllung der Unterhaltungspflicht vorzunehmen.

Art. XI1. Allen in diesem Vertrage vorkommenden Maßbestim, mungen ist das hannoverishe Maß zum Grunde elegt worden,

_ Art, X1l. Der gegenwärtige Verkrag; dessen Ratifikation binnen sech8 Wochen, vom heutigen Tage an gerechnet , auêge. tausht werden sollen, tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft Es soll jedoch der freien Hansestadt Bremen unbenommen sein, nah dem Ausêtausche der Ratififationen auf den in ihrem Privat eigenthum befindlichen Grundstücken des Abtretungsareals die Erd, arbeiten für die auf leßterem anzulegenden Docks, Deiche 1 Gräben und Straßen, ünter den in diesem Vertrage festgestellten Bedingungen in Angriff zu nehmen und auszuführen, ohne daß es dazu einer beson Bau-Erlaubniß der Königlich preußischen Behörden bedarf.

Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtiaten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrücdt. Berlity den 8. Dezember 1869. L: S Jotdän. L. S.) Krüger. Die Ratifikationsurkunden des vorstehenden Vertrages ind Berlin ausgewechselt worden. 0E E

P Äninntnimieinanc ini anu

Das 12. Stück der Geseßz-Sammlung , welches heute aus: gegeben wird, entkält unter

Nr. 7609 den S R zwischen Preußen und Bretnen En einer Erweiterung des Bremerhaven - Distrikts. Vom 8, Dezember 1869; und unter

Nr. 7610 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöste Genehmigung des revidirten Statuts der Korporation der Kaufmanriscbaft zu Berlin vom 26. Februar 1870. Vom 4. März 1870.

Berlin, den 14. März 1870.

Geseß-Sammlungs-Debits-Comtvoir.

Minésterinm für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Bekanntmachung, betréffend die Allerhöchste Genehmigung

der unter der Firma: »Deutsche Bank, Aktien-Gesellschaft« mit dem Siße zu Berlin errichteten Aktien-Gesellschaft.

Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 10. März 1870 die Errichtung einer Aktien - Gesellschaft unter der Firma: »Deutsche Bank, Aktien-Gefellschaft;« mit dem Siße zu Berlin, sowie deren Statut vom 25. Februar 1870 zu genehmigen gexuht. Der Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute wird durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Pots- dam und der Stadt Berlin bekannt gemacht werden.

Berlin, den 12. März 1870. |

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

j Bekänntmachung. __ Die Kandidaten der Baukunst, welche in der ersten dies- jährigen Prüfungs-Periode die Prüfung als Bauführer abzu- legen beabfichtigen, werden hiermit aufgefordert, bis zum 1. April c. sich shriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und dabei die vorges{ricbenen Nachweise und Zeichnun- gen einzureichen, Wegen der Zulassung zur Prüfung wird detiselben demnächst das Weitere eröffnet werden. é p Neldungen nach dem 1. April c. müssen unberücksichtigt eiben. / Berlin, den 10. März 1870. Königliche tehnische Bau-Deputation.

Ministerium ‘der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

An der Uebungsschule des evangelischen Schullehrer-Semi- E zu Angerburg is der Lehrer Kalleß daselbst angestellt worden.

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Tagesordunng,.

20. Plenar-Sißung des Neichs8tages des Norddeutschen Bundes, Dienstag, den 15. März ‘1870, Vormittags 11 Ubr.

1) Erste und zweite Berathung über den Auslieferung§ vertrag zwiscben dem Norddeutschen Bunde und Belgien vom 9. Februar 1870, 2) zweite Berathung über den Entwurf eins Strafgesehbucys für den Norddeutschen Bund. Quweiter Theil,

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er Abschnitt. (F§. 78—91.) Zweiter Abschnitt. (§§. 92— 95.) Etc Abschnitt. (F§. 96—99.) Vierter Abschnitt. (§§. 100

bis 102.)

Angekommen: Der General-Major und Commandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Brigade, von Pape, von Schweidniß.

Abgereist: Der Ministerial-Direktor, Ober- Berghaupt- mann Krug von Nidda, nah Schleswig-Holstein.

Bei der Bundes-Telegraphenstation zu Aachen wird vom 1. April er. ab der Nachtdienst aufgehoben. Cóln, den 11. März 1870. Telegraphen-Direktion. Richter.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 14. März. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Civil - Kabinets ent- gegen. ital 5 Uhr findet bei Ihren Majestäten ein größeres Diner statt. 3

Ihre Majestät die Königin war vorgestern in der 10. Vorlesung des Wissenschaftlichen Vereins anwesend , und wohnte gestern dem Gottesdienste in Bethanien bei. Das Familien- diner fand bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht statt. Abends waren beide Königliche Majestäten auf der Soirée der Oberhofmeisterin Gräfin Schulenburg anwesend. Ihre Majestät die Königin hat in diesen Tagen das Elisabeth-, sowie das St. Hedwigs - Krankenhaus und das städtische Siechen- haus mit Allerhöchst Ihrem Besuche beehrt.

Se. Königliche Hoheit der Kronprinz wohnte am Sonnabend der Sigzung der Lande8vertheidungs-Kommission und gestern dem Familien - Diner bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht bei.

Der Bundesrath des Norddeutshen Bundes trat heute zu einer Plenarsißzung zusammen.

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes beendete in seiner Sißung am Sonnabend, den 12. d. Mts., die erste Berathung des Gesezentwurfs , betreffend die Fest- n Os Haushalt8etats des Norddeutschen Bundes für das

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Die Abgg. Frhr. v. Hoverbeck, v. Kardorff, v. Benda und Hinrichsen betheiligten sich noch an der Debatte, in welcher der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats - Minister Delbrück, wiederholt das Wort ergriff.

Der Reichstag beschloß hierauf, über den Bundeshaushalts- Etat seiner Jeit in die zweite Berathung einzutreten.

Es folgte nunmehr der vorläufig zurückgestellte erste Gegen- stand der Tagesordnung, der mündliche Bericht der Geschäfts- Ordnungs-Kommission über die ihr zur Begutachtung vor- gelegte Frage: »*Muß, wenn in einer zweiten. Berathung Über einen Geseßzentwurf oder einen Antrag der Uebergang zur Tages®- ordnung Über denselben beschlossen worden , ohne daß dessen einzelne Bestimmungen berathen und zur Abstimmung gelangt sind, gleichwohl über denselben im Sinne des §. 17 der Ge- shäftsordnung noch eine dritte Berathung stattfinden

Der Referent, Abg. Lanÿ befürwortete die Annahme des Antrages der Geschäftsordnungs-Kommission, die Erklärung ab- zugeben, daß in einem solchen Falle nah dem Sinne des §. 17 der Geschäftsordnung eine dritte Berathung nicht stattfinden dürfe, Nach einer kurzen Diskussion, an welcher sich die Abgg. Runge, Graf Bethusy-Huc, Frhr. von Hoverbeck und Mende betheiligten, wurde der Antrag der Kommission mit großer Majorität angenommen Die Tage8Lordnung war hiermit er- ledigt, Schluß der Sißung 3'/, Uhr.

Oldenburg, 11. März. Jn der heutigen Sißung des Landtags erfolgte zunächst die Wiederholung der Abstim- mung über den zur zweiten Lesung eingebrachten Antrag auf Wiederherstellung des ursprünglichen Geseßentwurfs, betreffend das Quotenverhältniß der drei Provinzen. Die Abstimmung ergab noch einmal Stimmengleichheit und is nach der Ge- {äftêordnung der O damit abgelehnt. Der in der ersten Lesung angenommene Schildtshe Antrag (Herzogthum 77, Lübeck 15, Birkenfeld 8 Proz.) ward darauf auch in zweiter Lesung mit 18 gegen 10 Stimmen angenommen. Damit sind die Quotenverhandlungen zum Abschlusse geführt. i

Angenommen wurde ein Gesegentwurf, betreffend die Er- höhung der Grundsteuer im Fürstenthum Birkenfeld, desgleichen An Gesezentwurf für das Herzogthum, betreffend den öffent- lichen Verkauf von Mobilien gegen Baarzahlung. Bei leßterem soll es keiner Quzichung eines Protokollisten und feiner Erlaub-

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niß des Amtsgerichts mehr bedürfen, sondern eine einfache An“ zeige bei der Polizeibehörde genügen. Nach Erledigung mehrerer Petitionen folgte der Bericht des Gesezgebungsauss{hu}ses über den Geseßentwurf, betreffend das Vormundschaftswesen im Herzogthum Oldenburg. Der Aus\{uß hielt den Entwurf nicht für genügend durgearbeitet und alle Punkte des Vormund- schaftsrechts umfassend, als daß er zum Geseß erhoben werden könnte. Er beantragte, daß die Staatsregierung denselben ciner nochmaligen Revision unterziehen möge. Hierzu gab außerdem noch die Erwägung den Ausschlag, daß gegenwärtig für die preußische Monarchie ein Vormundschaftsgeseß in Vorbereitung ist und in diesem ohne Frage ein Werk geschaffen werden würde, an welches die diesseitige Geseßgebung fich demnächst anlebnen kann. Der Ausschußantrag wurde angenommen, Nur zwei Punkte, die dringliher Na- tur zu sein schienen, hatte der Aus‘{huß aus dem Ent- wurfe heraus8gegriffen und in besonderen Geseßentwürfen for- mulirt. Um die für zweckmäßig erachtete Herabseßung des Alters der Volljährigkeit baldmöglichst eintreten zu lassen, {lägt der Ausschuß im Einverständnisse mit der Staats8regie- rung ein Geseß vor, nah welchem das Alter der Bolljährigkeit mit dem vollendeten 21. Lebensjahre beginnt. Dieses Gesetz soll am 1. November 1870 in Kraft treten. Eine längere De- batte rief die Frage hervor, ob es nicht besonders in Rücksicht auf den im Gebiete der Brautschaßverordnung bis zur Voll- jährigkeit des Grunderben geltenden Nießbrauch der Wittwe an der Stelle gerathen erscheine, den Termin für das in Kraft- treten des Geseßes noch länger hinauszuschieben. Schließlich ward auf Antrag des Abg. Graepel beschlossen, diesen Termin erst am 1. Mai 1871 eintreten zu lassen. Ebenfalls ward ein anderer Geseßentwurf angenommen , der für die Verjährung der vormundschaftlihen Jngrossate eine Frist von vier Iahren nach Beendigung der Vormundschaft bestimmt.

Sachsen. Dresden, 12. März. Nach dem soeben publizirten Finanzgeseß auf die Jahre 1870 und 1871, vom 7. M rz 1870, wird die laufende Einnahme und Ausgabe des ordentlichen Staatshaushalts für S der Jahre 1870 und 1871 auf die Summe von 12,648,594 Thalern feft- gestellt, zu außerordentlichen Staatszwecken aber für diese beiden Jahre überdies noch ein Gesammtbetrag von 7,960,000 Th a- lern ausgeseßt. Ju Deckung des Aufwandes für den orden t- lichen Skaats8haushalt und der guf die Spezialkassen gewie- senen Verwaltungs- und sonstigen Ausgaben desselben sind, außer den den Staatskassen im Uebrigen S zuge- wiesenen Einnahmen, auf jedes der Jahre 1870 und 1871 den geseßlichen Vorschriften gemäß zu erheben: a) die Grundsteuer nach 9 Pfennigen von jeder Steuereinheit, Þ) die Gewerbe- und Personalsteuer, e) die Schlachtsteuer, ingleichen die Ueber- gangssteuer von vereinsländischem und die Verbrauchs8abgabe von vereinsausländischem Fleishwerke, d) die Stempelsteuer. Das Geseß, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1870 betreffend, vom 23. Dezember 1869 is erledigt. Alle sonstigen Abgaben, Natural- und Geldleistungen, welche nicht ausdrücklich aufgehoben sind oder noch aufgchoben wer- den, beftehen vorschriftsmäßig fort. Die zu außerordent- lichen Staatszwecken bewilligte Summe ist aus den, soweit nöthig, durch besondere Kreditmaßregeln zu verstärkenden Be- ständen des mobilen Staatsvermögens zu entnehmen.

Weimar, 12, März. Die Nr. 3 des »-Regierungsblatts für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach« enthält u, A,: Ministerialbekfanntmachungen, betr. 1) Aufhebung des Großherzoglichen Konsulats zu Warschau; 2) das Verfahren der Civilbehörden zur Unterstüßung der Militärbehörden bei der Kontrole der Mannschaften des Beurlaubtenstandes; 3) Re- quisitionen der Großherzoglichen Behörden an Bundeskonsuln.

Hessen. Darmstadt, 12. März. Die Zweite Ka m- mer genehmigte heute die Uebereinkunft zwischen den Rheinufer- Staaten, die Fischerei auf dem Rhein und seinen ZU- und Abflüssen betreffend, und nahm mit allen gegen 15 Stimmen folgende Resolution an: »Die Regierung möge um Vorlage eines umfassenden Volksschulgeseßes ersucht werden «.

Vaden. Karlsruhe, 12. März. Die Erste Kammer nahm in ihrer heutigen Sißung das Geseß über Aufhebung der Schulpatronate mit allen gegen 5 Stimmen an. Ferner wurde das Geseh, betreffend die Erleichterung der Eheschließun- gen, einstimmig angenommen.

AWWürttemberg. Stuttgart, 12. März. Die Abg e- ordnetenfammer hat den Staatsvertrag mit Bayern, be- treffend die Crailsheim-Ansbacher Bahn, ebenso die Eisenbahn- anleihe von 8 Millionen genehmigt.

Bayern. München, 12. März. Das heute Morgens au®Sgegebene Bulletin über das Befinden des Prinzen Otto lautet: »Der gestrige Tag verlief ohne Fieber und die Nacht im ruhigen Schlaf. «

Der Finanzaus\chuß dex Abgeordnetenkammer begn- o