1870 / 64 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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lone bis zu einer Maxinmalstärke von 150 Köpfen per Ba- taillon, ferner bei dem Garde -Jäger- und Garde - Schüpen- Bataillon je 50, bei jedem der Provinzial-Jäger-Bataillone Nr. 1 bis 7 dagegen 100 Mann aus dem Beurlaubtenstande während eines Zeitraums von vier Wochen zur Uebun cinzuzichen. Endlich haben bei den Truppentheilen der Feld- und Festungs-Artillerie, sowie bei den Pionier- und Train-Bataillonen des 3., 4., 5. und 6. Armee- Corps, während eines Zeitraums von 14 Tagen Einziehungen von Reserven zu Uebungszwecken bis zur Stärke von 30 Köpfen per Fuß- batterie, 20 Köpfen per reitende Batterie und Festungs-Compagnie und 160 Köpfen per Pionier- und Train-Bataillon stattzufinden. Der Zeitpunkt dieser Uebungen, sowie die näheren Modalitäten derselben, sind von der General-Jnspektion der Artillerie resp. des Jngenieur- Corps und der Festungen, sowie von der Train-Tnspektion, zu be- immen.

N 7) Die Bataillone des 1. und 2. Garde-Landwehr-Regiments, sowie die Provinzial-Landwehr-Bataillone des- 1. und 2. Armee- Corps haben auf die Dauer von acht Tagen in den Landuwehr- Bataillons - Stabsquartieren Uebungen abzuhalten. Zu diesen, nah dem Ermessen der General-Kommandos im Monat Mai oder Juni, in je zwei Compagnien abzuhaltenden Uebungen sind pro Bataillon 250 Köpfe exclusive Stamm heranzuzieben. i

8) Beim 1. 2., 5. und 6. Armee-Corps haben Uebungen der im Krankenträger - Dienst ausgebildeten Reserve - Mannschaften in der Stärke von einem Sanitäts - Detachement per Armec-Corps auf die Dauer von 16 Tagen stattzufinden. Diese Ucbungen sollen 6 Tage vor Beginn der alljährlich beim Train-Bataillon abzuhaltenden zehn- tägigen praftishen Uebung der Mannschaften des Diensistandes ihren Anfang nehmen.

9) Offiziere und Offizieraspiranten des Beurlaubtenstandes sind nah Maßgabe der bezüglichen Festseßungen der Verordnung y betreffend die Verhältnisse der Offiziere des Beurlaubtenstandes vom 4. Juli 1868 zu Uebungen bei Truppentheilen der Linie heranzuziehen. Eine An- rechnung auf den Etat hat jedoch nicht stattzufinden.

Berlin, den 3. März 1870.

Wilhelm.

v. Roon. An das Kriegs-Ministerium.

Berlin, den 14. März 1870.

Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur Kennt- niß der Armee gebracht und gleichzeitig bemerkt, resp. bestimmt:

I. ad 2) Die Vorschläge Über Zeit und Ort der großen Herbst-

Übungen sind dem Kriegs-Ministerium bis zum 10. Mai d. J. ein- ureichen. G Die zur Deckung des Ausfalls an der Etatsstärke der an den qu. Uebungen theilnehmenden Truppentheile einzuzichenden Reservisten find derart einzubeordern, daß sie sechs Tage vor dem Beginn des Regimentsexerzirens, resp. vor dem Ausmarsch der Truppen zu den größeren Uebungen aus ihren Garnisonen eintreffen.

Bezüglich der Bezirke, aus denen die bezeichneten Truppen zu fompletiren sind, wird an die betreffenden Generalkommandos beson- ders verfügt werden.

ad 3) Von den Train-Bataillonen ist nicht mehr als die Hälfte des etatsmäßigen Pferdebestandes und cine entsprehende Anzahl von Mannschaften zu den Divisionsübungen heranzuziehen.

ad 6) Hinsihtlich Auswahl 2c. der zur Uebung zu beordernden Reservisten wird auf die §FF. 50 und 52 bis 54 der Verordnung, be- treffend die Organisation der Landwehrbehörden und die Diensiverhält- nisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. September 1867, Bezug genommen. :

An Uebungsmunition werden 15 Zündnadel - Patronen und 10 Zündnadel-Plaßpatronen, an Scheibengeldern zwei Silbergroschen pro Kopf der eingezogenen Jnfanterie- und Pionier-Reserven gewährt.

ad 7) Die Spezialbestimmungen hinsihtlich der Uebungen der Landwehr-Jnfanterie sind im Sinne der §§. 52 bis 55 der vorallegirten Verordnung zu treffen.

Wegen Ueberweisung des Bedarfs an Waffen haben sich die Land- wehr-Bezirks-Kommandos mit den betreffenden Artillerie-Depots in Verbindung zu seßen, welchen bezüglihe Weisung zugehen wird.

An Uebungs-Munition und Scheibengeldern werden der Land- wehr dieselben Säße bewilligt, wie solhe ad'6 für die Uebungen der Reserven festgeseßt worden sind.

- Die vorgeschriebenen Entrvürfe zu den diesjährigen Herbst- Uebungen, einschließli derjenigen zu den großen Herbst - Uebungen, sind womöglich in Verbindung mit den bezüglihen Kosten-An- schlägen, von deren Fertigstellung die Absendung der Manöver - Ent- würfe event. jedoch niht abhängig zu machen ist bis spätestens zum 15. Juni an das Kriegs-Ministerium einzureichen.

In den Kostenanschlägen sind diejenigen Manöverkosten besonders ersichtlich zu machen, welche entstehen würden, wenn den Truppen, wie in den leßten Jahren gesehen, ausnahmsweise wieder auf die ganze Dauer der Divisionsübungen die große Viktualienportion be- willigt werden sollte. z | :

Bei Ausstellung der Entwürfe ist, insoweit nicht besondere Gründe dies nothwendig erscheinen lassen, von der Anseßung eines Ruhctages nach beendetemm Manöver abzuschen. D

1II, Die General - Kommandos derjenigen Armee - Corps, hei welchen Uebungen von Rescrve- und Landwchrmannschaften angeordnet sind, haben bis zum 15. Oftober zu berichten, ob, resp. zu welchen Bemerkungen jene Uebungen Veranlassung gegeben haben.

ÄKricgs8-Ministerium. v. Roon.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung, betreffend die 33. Verloosung der Staats-Anleihe vom Jahre 188

In der heute in Gegenwart eines Notars ö entlih h, wirkten Verloosung von Schuldverschreibungen der ï Prozent, gen preußischen Staats - Anleihe vom Jahre 1848 sind die i der Anlage (a) verzeihneten Nummern gezogen worden,

Dieselben werden den Besißern mit dem Bemerken gekj, digt, daß die in den ausgeloosten Nummern verschriebenen Ku pitalbeträge vom 1. Oktober 1870 ab täglich, mit Ausschluß da Sonn- und Festtage und der zu den Kassenrevisionen nöthigg Zeit , von 9 Uhr Vormittags bis 1 Uhr Nachmittags bei di Staatsschulden - Tilgung8kasse hierselbst, Oranienstraße Nr. 94 gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibungen mit den dazu gehörigen, erst nach dem 1. Oftober 1870 fällige Zinscoupons Serie VI. Nr. 5 bis 8 nebst Talons bagr ink Empfang zu nehmen sind.

Die Einlösung der Schuldverschreibungen kann auch bei dey Königlichen Regierungs - Hauptkassen , sowie bei der Kreiskasj in Frankfurt a. M. und den Bezirks-Hauptkassen in Hannoyy Osnabrück und Lüneburg bewirkt werden. Zu diesem Jeg, sind die Schuldverschreibungen nebst Coupons und Talons eing dieser Kassen cinzureichen, welche sie der Staatsshulden-Tilgungs kasse zur Prüfung vorzulegen und nach erfolgter &eststellun die Auszahlung zu besorgen hat.

Der Geldbetrag der etwa fehlenden, u? entgeltlich mit qt, zuliefernden Zinscoupons wird von dem zu zahlenden Kapital zurückbehalten. i

Formulare zu den Quittungen werden von den gedacht Kassen unentgeltlich verabreicht.

Die Staatsschulden-Tilgungs8kasse kann sich in einen Schriftwechsel mit den Jnhabern der Schuld, verschreibungen über die Zahlungsleistung nid! einlassen.

Zugleich werden die Jnhaber der in der Anlage bezeichneten, nicht mehr verzinslihen Schuldverschreibungen der vor bezeichneten Anleihe, sowie der Anleihen aus den Jahren 184, 1857 und 2ten 1859er, welche in den früheren Verloosungen (mi! Auss{luß der am 15. September v. J. stattgehabten, da Staats - Anleihe von 1848) gezogen aber bis jeyt noch nid realisirt sind, an die Erhebung ihrer Kapitalien erinnert.

In Betreff der am 15. September v. J. ausgeloosten und zum 1. April d. J. gekündigten Schuldverschreibungen wird auf das an den ersteren Tagen bekannt gemachte Verzeichniß Bezug genommen, welches bei den Regierungs-Hauptkassen, den Kreis-, den Steuer- und den Forstkassen, den Kämmereci- und anderen größeren Kommunal- Kassen, sowie auf den Bureaus der Landräthe und Magisirate zur Einsicht offen liegt.

Schließlich wird noch bemerkt, daß von den Schuldverschreibungen der Staat8anleihe von 1848 die Appoints Lit. F. à 10 Thlr. nunmehr sämmtli ausgeloost und zur Rückzahlung der Kapitalien ge kündigt sind. Die gekündigten Obligationen treten vom Tage des betreffenden, nach jeder Verloosunj bekannt gemachten Kündigungs8termines ab außer Verzinsung.

Berlin, den 12. März 1870.

Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

a. liegt der heutigen Nummer dieses Blattes bei.

Bekanntmachung wegen Einlösung der am 1. April 1870 fälligen preußishen Schaßanweisungen.

Die auf Grund des Gescßes vom 1. Februar 1869 (Gesek Sammlung Seite 217) ausgegebenen, am 1. April d. J. fäl- ligen preußishen Schaßanweisungen vom 1. April 1869 werden vom 1, k. M. ab täglich, mit Ausnahme der Sonn - und Festtage und der Kassen - Revisionstage, in den Dienststunden von der Staatsschulden - Tilgungskasse hierselbst den Regierungs - Hauptkassen und den Bezirks - Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück eingelöst.

Da diese Schaßanweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden-Tilgungskasse verifizirt und deshalb die bei den Provinzialkassen eingehenden an dieselbe eingesandt werden müssen, so bleibt den Besißern solcher Papiere, welche den Be- lrag bei einer Provinzialkasse in Empfang zu nehmen wün schen , Überlassen , dieselben cinige Tage vor dem Fälligkeit termine an eine der oben genannten Provinzialkassen einzu- reichen, damit die Zahlung des Kapitals nebs Zinsen pünktlich erfolgen kann. .

_ Die Staatsschulden-Tilgungskasse kann sich au! einen Schriftwechsel mit den Jnhabern der Schah'

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en. la Einlieferung der Werthpapiere ist zugleich ein doppeltes

Verzeichniß derselben, in welchem sie nah Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und Zinsen vor der Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind, und welches auf- gerechnet und unterschrieben sein muß, abzugeben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit einer Empfangsbeschei- nigung versehen, sofort wieder ausgehändigt und ist beim Em- pfange des baaren Betrages zurückzugeben. Berlin, den 16. März 1870. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

Klippe pr arp Ip

I ichtamt liches.

Preußen. Berlin, 16. März. Se. Majestät der König empfingen heute den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen und nahmeu hierauf die Vorträge der Hof- marschälle und des Civilkabinets entgegen.

Bei Jhrer Majestät der Königin übernchmen den Kammerherrendienst bis zum 31\ten d. Mts. die Königlichen Kammerherren Freiherr von Morawski und Graf Schulenburg- ilehne.

d M Se. Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern militärische Meldungen entgegen, dinirte bei Sr. Königlichen Hoheit dem Fürsten von Hohenzollern im Königlichen Schlosse und erschien Abends im französischen Theater mit Jhrer Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, bei Höchst- welcher Jhre Majestät die Königin und die Erbprinzessin von Hohenzollern dinirt hatten.

Der Aus8c{uß des Bundesrathes des Norddeuts-

shen Bundes für Zoll- und Steuerwesen trat heute zu einer Sißung zusammen. -

Der Ausschuß desBundesrathes desNorddeutschen | gegangenen Nachrichten an den Reichstag wird, wenn es gewünscht

Bundes für Justizwesen hielt heute eine Sißung ab.

Der Reich8tag des Norddeutschen Bundes seßte in seiner gestrigen Sizung die zweite Berathung des Straf- geseßbuchs für den Norddeutschen Bund fort. Ueber die gestern bereits mitgetheilten Amendements der Abgg. Dr. Meyer (Thorn) und Genossen sprachen noch außer dem Antragsteller die Abgg. Dr. Windthorst und Dr. Friedenthal. Der Bundeskanzler Graf von Bi8marck-Schönhausen griff gleichfalls in die Diskussion ein.

Bei der Abstimmung wurde zunächst der erste Theil des Antrages angenommen , der zweite Theil dagegen, bei Namens- aufruf, mit 134 gegen 80 Stimmen abgelehnt.

§. 78 lautet: »Wer es unternimmt, cinen Bundesfürsten zu tödten, gefangen zu nehmen, in Feindes Gewalt zu liefern oder zur Regierung unfähig zu machen, wird wegen Hochverraths mit dem Tode bestraft.« Die Abgeordneten Dr. Meyer (Thorn) und Genossen beantragten: a) statt der Worte »mit dem Tode« zu sehen; »mit lebensläng- ldem Zuchthaus oder lebenslänglicher Festungsstrafe« ; ) zwei neue Absäße hinzuzufügen: »Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungêhaft nicht unter 5 Jahren in, Neben der Festungs8haft kann auf Verlust der bekleideten öffentlichen Acmter, so wie der aus öffentlichen Wahlen her- vorgegangenen Rechte erkannt werden.« Hierzu stellte der Abg. Frhr. von Hoverbeck den Unterantrag: die Worte »lebensläng- lihem Zuchthaus« in »lebenslänglihem Gefängniß« umzu- wandeln. Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Anträge und mit denselben §. 78 der Regierungsvorlage abgelehnt, Die Sizgung wurde diecrauf vertagt. Schluß 37 Uhr.

Die heutige (21.) Plenar - Sigung dcs Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsidenten » Simson um 115 Uhr eröffnet.

Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe waren an- wesend: der Bundeskanzler Graf von Bismark - Schönhausen, der Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt, der Staats8- Ninister und Präsident des Bundeskanzler-Amts Delbrück, der

inisterial - Direktor, Wirkli Geheime Legations - Nath von bilipsborn, der Staats- Minister der Finanzen und der aus-

"” ,

wärt N Gesandte und bevollmächtigte Minister, Geheime Legation®- ath Hofmann, der Staats-Minister, Wirkliche Geheime Nath l von Waßdorff, der Ministerresident Geheimrath von Liebe,

gnd die Bundes - Kommissare Geheimer Regierungs - Rath Dr. tihaelis und Präsident Dr. Friedberg.

en ersten Gegenstand der Tagesordnung bildete folgende

D

Interpellation des Abg, Dr. Hirsch:

N Der Unterzeichnete richtet an den Herrn Bundeskanzler folgende "fragen: 1) Wird noch in dieser Session, gemäß der Resolution des tihstags zu F. 141 der Gewerbe - Ordnung, der Entwurf cines gelebes, welches die Normativ - Bedingungen für die Errichtung von tanfen-, Hülfs- und Sterbekassen für Gesellen, Gchülfen und Fabrik-

igen Angelegenheiten Freiherr von Friesen, der außerordent- | Kommission erledigt

anweisungen wegen Einlösung derselben nicht ein- | arbeiter anordnet, dem Reichstage vorgelegt werden? 2) Hat der Hetò

Bundeskanzler gemäß dem Beschlusse des Reichstages vom 29. Mai 1869, eine amtliche Untersuhung über den Einfluß der Zuchthaus- arbeit auf die Lage der freien Arbeiter im Norddeutschen Bunde an- geordnet, und wird das Resultat derselben dem Reichstage noch in dieser Session mitgetheilt werden? 3) Wird ein Gesehentwurf über die Haftpflicht der Unternehmer für Leben und Gesundheit der Arbeiter in Bergwerken u. \. w. noch in dieser Session dem Reichstage vorgelegt werden? 4) Wann wird die Bestimmung des §. 155 Alinea 2 der Gewerbe-Ordnung, betreffend die Bezeichnung der höheren und unteren Verwaltungsbehörden, Gemeindebehörden u. \. w. in den einzelnen Bundesstaaten, zur Ausführung gelangen ?

Nachdem der Abg. Dr. Hirsch diese Interpellation näher begründet hatte, erklärte der Präsident des Bundeskanzler-Amtes, Staats-Minister Delbrück:

Meine Herren, in Beziehung auf den erften Punkt der Jnter- pellation fann ich auf die Thatsachen, auf welche der Herr Înter- pellant bei der Begründung seiner Interpellation hingewiesen hat, nicht antworten, sie sind mir nicht bekannt und ich fann nur fonsta- tiren, daß in Beziehung auf die von ihm hervorgehobenen Punkte irgend eine Beschwerde oder Anfrage an das Bundeskanzleramt nicht gerichiet worden il. Was die Sache selb} anlangt, so hat der Bundesrath auf die vom Reichstag beschlossene auf Erlaß eines Geseßes über die Errichtung von Kranken- , Hülfs - und Sterbekassen bezügliche Resolution seinerseits beschlossen, zunächst die sämmitlihen Bundesregierungen um eine Mittheilung über die bei ihnen bestehenden Verhältnisse, über die bei ihnen bestchenden Kassen, Über die Gesebe, die die Materie regeln, zu ersuchen. Diese Mittheilungen sind erfolgt und es is, nachdem sie erfolgt waren, der Entivurf eines Gesepes über diesen Gegenstand au®gearbeitet wor- den, welcher, wie ih vorauëseßen darf, in kurzer Zeit dem Bundes- rathe vorgelegt werden vird.

Was den zweiten Punkt betrifft, so is ebenfalls auf Grund eines Beschlusses des Bundesrathes, das Ersuchen an sämmtliche Re- glerungen gerichtet worden, sich über die Einrichturgen, welche bei ihnen hinsihtlich der Zuchthausarbeit bestehen, gegen das Bundes- fanzler-Amt zu äußern. Diese Aeußerungen sind erfolgt, ihr Inkalt hat nicht Veranlassung gegeben, von Seiten des Bundeskanzler-Amtes cine Jnitiative in der Sache zu ergreifen, Die Mittheilung der ein- wird, erfolgen.

Was die Frage der Hafipflicht der Unternehmer für Leben und Gesundheit der Arbeiter bei Bergwerken u. \. w. anlangt, so hat sich der Bundesrath mit dieser Frage eingehend beschäftigt. Auf den von seinem Aus\{huß für Justizwesen erstatteten Bericht hat der Bundes- rath beschlossen, den Herrn Bundeskanzler um Ausarbeitung eines bezüglichen Geseßes zu ersuchen.

Die Königl. preußischen Herren Minister für Handel und Justiz haben die Ausarbeitung eines solchen Entwurfes übernommen und nach den von mir eingezogenen Nachrichten steht die Mittheilung dieses Entwurfes in den nächsien Tagen bevor.

Was endli den vierten Punkt betrifft, so muß ich annchmen, daß der vollständig erledigt ist; die sämmtlichen Bundesregierungen haben auf Ersuchen des Bundeskfanzleramtes ihm diejenigen Ver- fügungen mitgetheilt, welche sie zur Ausführung der Gewerbeordnung erlassen haben, Verfügungen, welche, soweit mir exinnerlich, ohne Ausnahme, sei es in den Geseßblättern der betreffenden Staaten, sei es in den Amtsblättern, sei es in sonstigen amtlichen Organen publizirt sind. Jn diesen Ausführungsverfügungen zur Gewerbe- Ordnung sind, soweit mein Gedächtniß reiht; Übcrall diejenigen Be- hörden bezeihnet, deren Bezeichnung in dem Schlußparagraphen der Gewerbe-Ordnung vorgesehen ist.

__ Es folgte der erste Bericht der Petitions-Kommission. Ueber die Petition des Buch- und Steindrukereibesißers Ed, Abl in Rastenburg in Ostpreußen um Deklaration des §. 1 des Ge- werbegeseßes für den Norddeutschen Bund entspann fich eine Diskussion, an welcher Theil nahmen die Abgg. Wiggers (Berlin), von Hennig, Frhr. von Hoverbeck , Dr. Braun (Wiesbaden), von Luck, der Referent, Abg. Albrecht und der Bundes - Kom- missar, Geh. Regierungs-Rath Dr. Michaelis. Der Antrag des Abg. von Luk, die Petition dem Bundeskanzler zur Kenntniß- nahme und weiteren Veranlassung zu überweisen, wurde hier- nächst angenommen.

Die zweite Petition, das Gesuch der Emma Markus zu Orygellen, den Ankauf eines Geheimmittels gegen Tollwuth betreffend, wurde nach einer Diskussion, in welcher auch der Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schönhausen eingriff, gleich- falls demselben zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung überwiesen.

Einige andere Petitionen wurden nah den Anträgen der

Der Reichstag trat bierauf wieder in die zweite Berathung Q den Entwurf cines Strafgeseßbuches für den Norddeutschen

und ein.

Der §. 79 lautet: Wer es unternimmt, 1) die Verfassung des Norddeutschen Bundes oder eines Bundesstaates oder die in demselben bestehende Thronfolge gewaltsam zu ändern, 2) das Gebiet des Norddeutschen Bundes ganz oder theilweise einem fremden Staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom Ganzen loszureißen , oder 3) das Gebiet eines Bundeêëstaates ganz oder theilweise einem andern Bundes- staate gewaltsam einzuverleiben oder einen Theil desselben vom

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