1870 / 65 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1058

Thalern Silbergroschen Pfennigen bei der Kreis-

Kommunalkasse zu Ratibor. Ratibor, den ten 18.. j

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ratiborer Kreise. Dieser Zinscoupon is ungültig, wenn

dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren

nach der Fälligkeit, vom Schluß des be-

treffenden Kalenderjahres an gerechnet, erho-

ben wird.

Provinz Schlesien. Regierungsbezirk Oppeln. Talon

zur Kreis-Obligation des Ratiborer Kreises.

Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Ratiborer Kreises, 11. Serie, : Bitt M. Über Thaler à- fünf Prozent Zinsen die .…te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Ratibor, Falls der Jnhaber der Obligation nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben hat.

Ratibor, den ten 18.. : Die ständische Kommission für den Chausseebau im Ratiborer Kreise.

Kriegs - Ministerium.

Vorschriften Über das Verfahren bei Beseßung der Ge- meinde- und JInstituten-Forstbeamtenstellen.

Verschiedene Zweifel , welche in neuerer Zeit bei Anwendung der durch unseren Cirtkular-Erlaß vom 25. April 1865 ertheilten Vorschrif- ten Über das Verfahren bei Beseßung der Gemeinde- und Jnstituten- Forstbeamtenstellen hervorgetreten sind, machen es erforderlich, einzel- nen Bestimmungen dieses Erlasses Erläuterungen und Ergänzungen hinzuzufügen. Bei dem Umfange dieser Zusäße erscheint es der Ueber- sichtlichkeit wegen wünschenswerth , eine neue Redaktion des bezeich- neten Erlasses vorzunehmen.

Wir seßen daher den Cirkular-Erlaß vom 25. April 1865 (Minist. Blatt S. 104) hierdurch außer Kraft und bestimmen, daß fortan fol- gende Vorschriften zu befolgen sind :

I. Um fontroliren zu können, daß die Rechte der Forstversorgungs- Berechtigten bei allen dazu geeigneten Kommunal- und Jnstituten- A und in jedem einzelnen Erledigungsfalle gehörig berü-

chtigt werden, hat :

1) Die Königliche Regierung (Landdrostei) von allen Kommunal- und IJnstituten-Forststellen Jhres Bezirks auf Grund der darüber von den Gemeinde- 2c. Behörden einzufordernden Angaben eine Nachwei- sung aufstellen zu' lassen, welche den Umfang des zu jeder Stelle ge- hörigen Forstareals, die Funktionen des Stelleninhabers und sein gegenwärtiges, sowie, falls Normaletats für die Besoldungen auf- S sind, das hierdurch bestimmte Normal-Diensteinkommen der

telle einschließlich etwaiger Emolumente und deren Geldwerth er- sihtlih macht.

2) Die Kommunal- 2c. Behörden haben sowohl von jeder Ver- änderung in dem Einkommen einer Forststelle, als von dem Eingehen oder der neuen Kreirung einer solchen der vorgeseßten Königlichen ns (Landdrostei) unaufgefordert und ungesäumt Anzeige zu machen.

3) Gleiche Anzeige ist von jeder Personalveränderung bei den Kommunal- und Junstituten-Forststellen zu leisten, also ebensowohl von jeder eintretenden Vakanz, als von der Wiederbeseßung, und zwar von der leßteren, unter Angabe des dem künftigen Stellen- inhaber bewilligten Diensteinkommens, nicht etwa erst dann, wenn der Neuberufene die Stelle angetreten hat, sondern sofort, nachdem über die Berufung Beschluß gefaßt ist.

4) Die Königliche Regierung (Landdrostei) ist ebenso befugt als verpflichtet, solden Veränderungen des mit Kommunal- und Jn- stituten - Forststellen verbundenen Einkommens, welche lediglich auf 4 A der Vorschriften sub 11. und 111. abzielen, entgegen zu treten.

9) Uebrigens aber- sind rüksihtlih der Befugnisse der Aufsichts- Behörden in Betreff der Besoldung der Kommunal- und Jnstituten- Forstbeamten ledigli die allgemeinen geseßlichen und die etwa beste- henden ortsverfassungsmäßigen Vorschriften maßgebend.

II. Bei der Beseßung der Kommunal- und Jnstituten-Forststellen sind rücfsihtlih der dazu zu wählenden Anwärter folgende Grundsäße zu beobachten:

1) P Lam Stellen, mit denen ein Jahreseinkommen von mehr als 370 Thlr. einschließlich des Werths der Emolumente ver- bunden ist, oder für welche nach dem Anerkfenntnisse der Königlichen L (Landdrostei) (nachstehend sub 3) troß eines hinter jenem Betrage zurückbleibenden Einkommens eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Försters erforderlich is haben die Forstversor- gungs-Berechtigten nur dann einen Anspruch auf vorzugsweise Be- rüdfsichtigung, wenn sie die für die Stelle erforderlihe Befähigung in gleichem Mcaße besißen, als die Übrigen Bewerber um dieselbe.

2) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommen von weniger als 120 Thlr. einshließlich des Werthes etwaiger Emo- lumente gewähren, haben die Anwärter des Jäger-Corps keinen aus- \{ließliden Anspruch. Die Jnhaber des Forsiversorgungs-Scheins fönnen aber bei Beseßung dieser Stellen mit den Jnhabern des Civil- Versorgungs-Scheines konkurriren und berücksichtigt werden, wenn sie erklären, durch Verleihung einer solchen Stelle ihre Ansprüche als er- [oschen betrachten zu wollen,

Sofern - sich zu solchen Stellen qualifizirte Forstversorgun 8.8, rechtigte oder Reservejäger der Klasse A. melden, empfiehlt es ih, ay; diese vorzugsweise Rücksicht zu nehmen, da sie die Befähigung besißen auf das Holzdiebstahlsgeseß vereidigt zu werden und die Befugni zum E deeraug zu erlangen. N ;

3) Auf diejenigen Stellen, welche ein jährliches Diensteinkommy, von 120 bis 370 Thlr. eins{ließlich des Werthes etwaiger Emoly, mente gewähren, steht den Militär - Anwärtern des Jäger - Corps tin Rer Anspruch zu (§. 1 des Regulativs vom 1. Dezem,

er i

Ausnahmen in der Richtung, daß Forststellen mit einem Einkom, men von nicht Über 370 Thlr. als solche zu betrachten sind, deren Jy, haber eine höhere Qualifikation als die eines Königlichen Förster haben müssen und die daher den Forstversorgungs - Berechtigten nid ausschließlich zustehen, darf die Königliche Regierung zwar unter gan besonderen Umständen gestatten, hat dann aber auch eben \o wie be einer Über 370 Thlr. hinausgehenden Dotation darauf zu halten, da E Stellen wirklich mit höher qualifizirten Forstbeamten he, eßt werden.

III. Für die Beseßung der suþÞ I]. 3 bezeichneten, den Anwärter A eds Corps zustehenden Stellen sind folgende Bestimmungen maßgebend :

1) Diese Stellen zerfallen in 3 Klassen, je nachdem sie a, min. destens 270 Thlr. oder þ., von 180 bis 270 Thlr. oder c. unter 19 Thaler Jahreseinfkommen gewähren. a) Auf diejenigen Stellen, wel ein Jahreseinkommen von mindestens 270 Thlr. inkl. des Werthe etwaiger Emolumente gewähren, haben aus\{ließlich Anspruch: a) zu

nächst die Jnhaber des unbeshchränkten Forstversorgungs\cheinez F

(welcher bis 1864 auf weißem, von da ab auf grünlichem Papier aut. gefertigt wird). §. 26 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 und 6) nur in dem Falle, daß Anwärter dieser Klasse nicht vorhanden sind, die hon länger als 10 Jahre im Militär dienenden Reservejäger der Klasse A 1 und die Jnhaber des beschränkten Forst-Versorgungs eines, (welcher auf röthlichem Papicr ausgefertigt wird. §. 43 dei Regulativs vom 1. Dezember 1864). Die Bewerber aus der Zahl der Reserve-Jäger der Klasse A 1 müssen jedoch zurückstehen gegen solde Bewerber aus der Zahl der Inhaber des beschränkten Forst - Versor. gungsscheines, welche früher als jene in das Jäger-Corps eingetreten sind. (§. 26 1bidem.) Dem Reserve - Jäger der Klasse A T, welt eine solche Stelle erhält, wird nach Ablauf der zwölfjährigen Dienst zeit zwar noch der unbeschränkte Forst - Versorgungsschein zuerkannt, dieser Schein darf jedo , da der Versorgungs8anspruch im Voraus erfüllt ist, nur der betreffenden Königlichen Regierung zur weiteren Benußung als Rechnungsbelag nah §. 35 alinea 2 des Regulativi ausgehändigt werden. þÞ) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahres einfommen von 180 bis 270 Thlr. inkl. des Werthes etwaiger Em-o- lumente gewähren, haben ausschließlich Anspruch: e) zunächst die Jn haber des unbeschränkten Forstversorgungs-Scheines, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben , durch definitive An stellung auf derselben ihre Ansprüche als erloschen betrachten gu wollen nach diesen 3) die Jnhaber des beschränkten Forstversorgungs-Scheintt, sowie ‘die länger als 10 Jahre dienenden Reserve - Jäger der Klasse A. 1., lehtere jedoch nur, wenn sie sich um eine solche Stelle mit der Erklärung bewerben, durch Anstellung auf derselben ihre An- sprüche als erloschen betraten zu wollen, und sofern nicht Bewerber aus der Zahl der Jnbaber des beschränften Forstversorgungs-Scheines konkurriren, welche früher als sie in das Jägercorps eingetreten sind. (§§. 26, 43 und 45 des Regulativs vom 1. Dezember 1864). Vill der Reserve-Jäger der Klasse A, 1. die Abfindungserklärung nicht ab- geben, so is seine Bewerbung als ungeschehen zu betrachten und darf zu einer Anstellung nicht führen.

Erfolgt die Anstellung eines Reserve-Jägers der Klasse A. 1, 0 ist derselbe nah der Bestimmung in dem §. 26 al. 2 des Regulativs und des zusäßlichen Erlasses zu derselben vom 10. Februar 1869 zu behan deln, resp. wird ihm der beschränkte Forstversorgungs-Schein mit der Maßgabe ertheilt, daß dieser Schein nach erfolgter lebenslänglicher Anstel- lung der Regierung als Rechnungsbelag nach §. 47 a]. 2 des Regu- lativs zu übersenden is. c) Auf diejenigen Stellen, welche ein Jahres- cinkommen von 120 bis 180 Thlr. einschließlih des Werthes etwaiger Emolumente gewähren, haben die Jnhaber des beschränkten Forstver sorgungs-Scheines einen aus\ch{ließlichen Anspruch. |

2) Den Kommunal- und Jnstituten-Behörden bleibt es jedoŸ auch unbenommen, ihre Wahl“"auf bereits anderwärts definitiv angt- stellte Königliche, Kommunal- oder Jnstituten-Forstbeamte zu richten so weit dieselben na denjenigen Versorgungs-Ansprüchen, auf Grund deren sie ihre bisherige definitive Anstellung erlangten, als für die zu besebende Stelle berechtigt anerkannt werden können.

3) Die Kommunal- und Jnstituten-Behörden können sowohl Fest stellung der Qualifikation der anzustellenden Anwärter, als auch einen der definitiven Anstellung vorhergehenden jedoch längstens en if Probedienst beanspruchen, und dra ganz nach denselben Vorschriften welche in dieser Beziehung bei Anstellung 2c. der Anwärter des Jägel- Corps im Königlichen Forstdienste bestehen. (§F§. 24, 31, 32 und 6 des Regulativs.) odd

O der Entlassung eines auf Probe angestellten Anwärter sind die Bestimmungen des §. 33 des Regulativs vom 1. Dezember 1864 maßgebend.

4) Jede Erledigung einer Stelle im Kommunal- und Jnstituten- Forstdienste, auf welche nach Vorstehendem den Anwärtern des Jáger Corps ein aus\{ließlicher Anspruch zusteht, ist durch. Bekanntmachung im öffentlichen Anzeiger des Amtsblattes der Königlichen Regierung (Landdrostei) und den in dem betreffenden Bezirke am meisten geletenn eitungen resp. Kommunal- und Kreisblättern mit Angabe des Dien einkommens und Stellung einer dreimonatlichen Frist, zur Kennt der Anwärter Behufs Bewerbung um dieselbe zu bringen. 44 des Regulativs.) Eine Abschrift dieter Bekanntmachung is von der

1059

treffenden Kommunal - resp. Jnstitutenbehörde br. m. sowohl der

Königlichen Regierung (Landdrostei) bei Erstattung der vorstehend

unter 1. 3 vorgeschriebenen Anzeige, als auch der Königlichen Jnspektion der Jäger und Shüpben zur eventueüea weiteren Mittheilung an die perechtigten Anwärter unter dem portofreien Rubrum » Militär- Dienstsache« zu übersenden.

Betrifft die Bekanntmachung eine Stelle mit einem jährlichen Diensteinkommen von mindestens 270 Thlr. inkl. des Werthes der Emolumente, so hat die Königliche Regierung (beziehungswe se Land- drostei durch Vermittelung der Finanz - Direktion) von den ältesten, auf Jhrer Anwärterliste verzeichneten Inhabern des unbeschränkten Forst-Versorgungsscheines , welche für die Stelle geeignet zu erachten sind, vier Anwärter aufzufordern, sch um die Stelle zu bewerben. (g. 29 des Regulativs). Wird dieser Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet , so ist diese Unterlassung als Ablehnung einer offferirten Stelle zu behandeln und demgemäß wegen Abseßung von der Forft- Versorgungsliste das Erforderliche von der Königlichen Regierung (Finanz-Direktion) zu veranlassen. (§F. 30 und 34 des Regulativs.)

Uebrigens hat auch von jeder Ablehnung einer offerirten Stelle Seitens eines Forstversorgungs-Berechtigten die betreffende Kommunal- und Justitutenbehörde der Königlichen Regierung (Landdrostei) An- zeige zu machen und leßtere darauf wegen der Abseßung von der Forstversorgungs-Liste das Erforderliche wahrzunehmen. (F§. 30 und 34 des Regulativs.)

5) Unter den sih meldenden berechtigten Bewerbern , gegen deren Qualifikation kein begründeter Einwand sich erheben läßt, steht den Kommunal- und Jnfstitutenbehörden die freie Wahl dergesialt zu, daß sie bei Bewerbung mehrerer Klassen von Berechtigten (Jnhaber des unbeschränkten Forstversorgungs-Scheines Jnhaber des beschränkten Forstversorgungs-Scheines und Reserve-Jäger der Klasse A. I. von 10- und mehrjähriger Dienstzeit) nur verpflichtet sind, einem aus der- jenigen Klasse den Vorzug zu geben, welche vorstehend unter 1a. und b. nach o- und 8 als die näher berechtigte bezeichnet ist.

6) Von der getroffenen Wahl hat die Kommunal- und Jnstituten- Behörde der Königlichen Regierung (Landdrostei,) wie sub 1. 3 vor- stehend angeordnet ist, sofort Anzeige zu machen, das Wahl-Protokoll beizufügen Und dabei zugleich anzugeben, welche Anwärter jeder der vorbezeichneten 3 Klassen Überhaupt \sich beworben haben. Diejenigen Bewerber, aus deren Alttesten resp. den etwa hinsichtlich derselben an- gestellten weiteren Recherchen eine mangelhafte dienstliche oder mora- lische Führung oder entschiedener Mangel an der erforderlichen fors- tehnishhen Qualifikation sich ergicbt, und gegen deren Anstellung des- halb gegründete Bedenken geltend gemacht werden können, sind von der Kommunal- und Jnstituten - Behörde unter ausführlicher Dar- legung der zur Kenntniß gekommenen Thatsachen und unter Beis- fügung des- Forstversorgungsscheins der Königlichen Regierung (Land- drostei) besonders namhaft zu machen. (F. 45 des Regulativs.)

7) Sollte der Fall eintreten, daß sih berechtigte Anwärter mit der erforderlichen Geshäftsbildung auf die vorschriftsmäßig erfolgte Be- kanntmachung innerhatb der auf mindestens drei Monate nach Publi- fation derselben zu stellenden Frist niht melden, und auch von der Königlichen Regierung (Landdrostei und Finanz-Direktion) oder der on der Jäger und Süßen nicht zur Wahl gestellt werden, 0 sind etwaige Bewerbungen jüngerer, auf Forstversorgung dienen- der Jäger sowohl der Klasse A. 1. als A. I]. zu berücksichtigen. 45 des Regulativs.)

Die lebenslängliche Anstellung eines Reservejägers der Klasse A. I. darf jedoch nur dann erfolgen, wenn er die Erklärung bei der Bewer- bung um die Stelle abgiebt, dur diese Anstellung seine Ansprüche als erloschen betrachten zu wollen. Ein solcher Jäger is dann in die Klasse A. Il. zu verseßen. Giebt er diese Erklärung nicht ab, so fann die Stelle, wenn nicht in anderer zulässiger Weise ihre Verwaltung scher zu stellen, und die Kommunal- oder Institutenbehörde damit einverstanden ist, demselben zwar einstweilen übertragen werden; sie muß aber spätestens nach Ablauf eines Jahres von Neuem nach der Vorschrift gegenwärtigen Erlasses ausgeb9ten werden.

Die nah Maßgabe vorstehender Bestimmungen zu 7 definitiv angestellten, der Klasse A. 11. angehörigen Reservejäger werden nach Ablauf der l10jährigen summarischen Dienstzeit zum beschränkten Forst- Versorgungs\chein anerkannt, obwohl ihr Versorgungsanspruch. durch die stattgehabte Anstellung im Voraus erfüllt ist, der betreffende Schein i aber der Königlichen Regierung zur Benußung als Rechnungsbelag nah F, 47 al. 2 des Regulativs zu übersenden.

, Die Beseßung einer Kommunal- oder Jnstituten - Forststelle mit

ry Bewerber, welcher nicht zu den vorstehend unter 1 und 2 als trehtigt bezeichneten Anwärtern gehört, ist bezüglich der Stellen c,

gur 180 Thlr. nur mit Genehmigung der Königlichen Regierung

(L ) bezüglich der Stellen a und þ von 180 Thlr. und mehr

G / durch die Königliche Regierung (Landdrostei) einzuholender enehmigung des Kriegs-Ministeriums und des betreffenden Ressort- inisteriums zulässig.

q 8) n der über die erfolgte Anstellung im Kommunal - resp. Fgituten- orstdienste der Inspektion der Jäger und Schüßen von der iglichen Regierung (Landdrostei und Finanzdirektion) einzureichén- Ne, Jahresnachweisungen 2c. wird auf die desfallsigen Vorschriften des (e uativs vom 1. Dezember 1864, insbesondere auf den Jnhalt der 92 und 54, zur pünktlihen Nachachtung verwiesen. ) a Die Königliche Regierung hat hiernach , unter Publikation der bepgedenden Verfügung durch das Amtsblatt, die betreffenden Unter- f rden Ihres Bezirks mit Anweisung zu versehen, und denselben ima genaueste Besolgung der ertheilten Vorschriften zur Pflicht zu u: Zu diesem Behufe is ein Abdruck der das vorstehende Reskript ider enden und publizirenden Amtsblatt-Bekanntmachung auch noch

Kommune und Jnstitute Jhres Bezirks, bei welcher, resp. welchem

N bestehen , in einem besonderen Exemplare zuzu- ertigen. Berlin, den 4. Februar 1870. Der Kriegs - Minister. Der Minister für die landwirth- v. Roon. \chaftlihen Angelegenheiten. e v. Selchow. Der Minister des Jnnern. Der Finanz-Minister. ,_ Graf zu Eulenburg. Camphausen. An sämmtliche Königl. Regierungen ‘exkl. Sigmaringen), Landdrosteien und Finanz-Direktion in Hannover. E Ee Erlaß wird hierdurch auch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 28. Februar 1870. Kriegs - Ministerium. v. Roon.

Reichstags - Angelegenheiten.

Berlin, 17. März. In der gestrigen Sißung des Reich s- tags des Norddeutschen Bundes ergriff der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz - Minister Dr: Leonhardt zu §. 79 des Strafgeseßbuchs das Wort:

Meine Herren! Der Antrag der Herren Abgeordneten Bürgers und Graf Schwerin bedarf keiner Rechtfertigung; er rechtfertigt \ih ohne Weiteres. Der Fall des §. 78 ist aus dem §. 79 genommen und in einen besonderen Paragraphen geseßt, weil man für diesen

all die Todesstrafe androhen wollte. Nachdem die Androhung der Dodesstrafe iveggefallen ist, fällt dieser Fall, wie die übrigen, unter die dann shwerste Strafe, das lebenslänglihe Zuchthaus. Dabei kommt dann in Frage, ob wir auch in dem Fall des §. 78 mildernde Um- stände zulassen wollen, so daß auf eine geringe Strafe zu erkennen wäre. Jch glaube, daß es weder geboten, noch wünschenswerth, * und in dieser Beziehung sind ja auch die betreffenden Anträge gestellt, die meiner Meinung nach nur redaktionell besser dahin gingen : sind mil- dernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen der Nrn, 2—4. Festungshaft ein.

Wenn der Herr Abg. Miquél der Meinung is, daß wenn der Antrag der Herren Abg. Bürgers und Graf von Schwerin angenom- men würde, auf Zuchthaus nur dann erkannt werden könnte, wenn eine ehrlose Gesinnung vorhanden, so möchte darin doh wohl ein Irrthum licgen. Der Herr Abgeordnete bezieht sich dieserhalb auf den gestern angenommenen Antrag Mever (Thorn); allein die- ser Antrag seßt ja voraus, daß der Richter eine Wahl hat zwischen Zuchthaus und Festungshaft; wenn ihm diese Wahl nicht gegeben is im §. 79, so kommt jener Paragrayh niht zur Anwen- dung; der Richter wird also auf lebenslänglihes Zuchthaus zu er- kennen haben. Meine Herren, daß sind nah der jeßigen Lage der Sache jedoch nur verhältnißmäßig unbedeutende Punkte. Sie sind, meine Herren, mit den verbündeten Regierungen darüber einverstan- den, daß die Zuchthausstrafe nicht in jedem einzelnen Rechtsfall das geeignete Strafmittel sei; die verbündeten Regierungen haben das da- durch anerkannt, daß sie im Falle mildernder Umstände an Stelle der Zuchthausstrafe die Festungshaft zugelassen haben. Es scheint nun aber, daß Sie weiter gehen wollen, als die verbündeten Regierungen gegan- gen sind, und fragt es ih, wenn man auf diesem Standpunkt steht, was soll dann geschehen? Jh kann Jhnen nur anheimgeben, was aus demjenigen, was ich gestern gesagt habe, bon hervorgeht, daß Sie den nächsten Schritt zu thun, der Threm Grundgedanken entspricht, d. h. daß Sie, wo JZuchthausstrafe angedroht ist, daneben alternativ nicht etwa Festungshaft, sondern Gefängnifistrafe androhen. Dann stellt sich die Sache in folgender Weise: Die Regelstrafe ist Zuchthaus oder Gefängnißstrafe. Demgemäß wird dann der Richter die Jndivi- dualität des Falles ins Auge zu fassen haben, er wird, wenn Ehren- folgen angemessen ersheinen, auf Zuchthausstrafe erkennen, und wenn das niht der Fall is, auf Gefängniß. Neben dieser alter- nativen Regelstrafe würden dann ie mildernden Umstände bestehen bleiben und in diesem Falle auf Festungshaft zu er- kennen sein. Diesem Gedanken entsprehen die Anträge des Fürsten Pleß und Genossen. Jch gestatte mir nur die Bemerkung zu diesen Anträgen, daß wohl hervorgehoben werden muß, daß der Richter, wenn er auf Gefängniß erkennt, auch auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkennen fann, und wenn Jhnen das zu weit gehen sollte, so würden Sie jedenfalls dem Richter die Befugniß zuerkennen müssen, diejenigen Folgen auch neben der Gefängnißstrafe auszusprehen, welche Sie neben der Festungshaft ausgesprochen wissen wollen, denn die Festungshaft ist immer das geringere. Jch würde also nach Lage der Sache anheim zu geben mir erlauben, in §. 79 zu sagen: » . wird wegen Hochverraths mit lebenslänglichem Zuchthaus oder Gefängniß bestraft. Der Richter kann jedo jedoch auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte neben dem Gefängniß erkennen.« Und dann: »Sind mil- dernde Umstände vorhanden, so tritt in den Fällen u. \. w. Festungs- haft ecin« Wenn Sie die Anträge des Fürsten Pleß und Genossen annehmen, o bleibt der Antrag, wie er gestern angenommen is, vor dem §. 78 inhaltleer, denn die Vorausseßung, die Wahl zwischen Zucht- haus und Festungshaft, fällt weg. Es würde außerordentlich erwünscht sein; wenn der Antrag auf diese Weise wieder in Wegfall käme, denn wie er angenommen ist, enthält derselbe ín sich etwas sehr Bedenkliches.

Der Bundes - Kommissar Präsident Dr. Friedberg

erklärte über den genannten Paragraphen: Die verbündeten Regierungen geben sih keinen Augenblick der

Hoffnung hin, daß es allzu leicht werden würde, über die Jhnen jeßt

133 ®