i 1060 vorliegenden Abschnitte 1 bis 7 des zweiten Theils leicht zu einem | leistet, leugne i, und ebenso leugne ih, daß ih für einen solchen allgemeinen Einverständniß zu gelangen; denn die Natur der hier be- | Mann die zärtlihe Sorgfalt empfinden könnte, daß ih für ihn nog handelten strafbaren Handlungen bringt es von selbsi mit \ich, daß | »mildernde Umständc« im Geschbuche hinzufügen sollte. Cin soles alle Gegensäge, die in der Politif, und ih füge hinzu, in der Rriminal- | Beginnen, meine Herren, wäre, glaube ih, ein Mißgriff der Gese, politik, herrschen, gerade hier zu ihrem \chärfsten Ausdruck gelangen. gebung- die öffentliche Meinung würde nit hinter ihr stehen, sondern Die Regierungen waren daher allerdings auf cinen Kampf in diesem | die ganze öffentlihe Meinung würde sich, glaube ich, gegen uns erklären Hause vorbereitet, aber die große Menge der Amendement®, die gerade Tch bitte um Vergebung, wenn ih, nachdem die heutige Debatte hier gemacht worden sind, sind doch überraschend, und es muß daraus | wieder zu dem allgemeinen Theil zurückgekehrt ist, diese Bemerkungen gefolgert werden, daß in Summa die Art und Weise, wie der Oas nicht zurückgehalten habe. Mit Ihnen, und ih glaube mit jeden entwurf die Frage über die Verbrechen im öffentlichen Rechte zu regeln | Einzelnen in diesem Hause, theile ih den Wunsch, daß der gestrige sucht, nicht Ihre Beislimmung gefunden hat. Erlauben Sie mir darum | Beschluß zuvörderst wieder gutgemacht werde; denn ih bin überzeugt A auf die bistorische Entstehung der Paragraphen in diesen | Niemand in diesem Hause wird es geben , der das Unternehmen für U 2e Entwurfes mit wenigen Worten zurückzugeben. siraflos wird erklären wollen, einen Bundesfürsten zu tödten, gefangen E In den Motiven is ausgesprochen, daß der Geseßentwurf \ich | zu nehmen oder ihn in Feindes Gewalt zu bringen. Hier nun liegt erhaupt nicht die Aufgabe stellen zu dürfen geglaubt hat, etwas | meine ih, der praktische Punkt, bei dem die jeßpige Bet! absolut Neues zu schaffen, sondern daß er geglaubt, einem gesunden | thung wieder einzuscßen hat, um das Ergebniß der gestri K Geseßgebungsprinzipe zu folgen, wenn er sich an ein Bestchendes an- | Berathung, das, wie ih vollkommen anerkenne, nur ein zufälliges \chlösse, und ih darf nah den bisherigen Verhandlungen annehmen, | gewesen, wieder gut zu machen. Wir müssen fragen, wie ist die Lid: daß aar in dem hohen Hause volle Billigung gefunden | auszufüllen. Und da meine ich auch, daß der Vorschlag der Herren hat. l e, hoh man sie auh sonst anschlagen mag, | Abgeordneten Grafen Schwerin und Bürgers, die Handhabe dazu für A ( esehge wn. | sie unter Umständen eine Eigenschaft | biete um aus dem Dilemma, in dem wir uns augenblicklich befinden von ae Juen haf A Me Ra Als der Gesepentwurf an | praktisch herauszukommen, seitdem in dem Hohen Hause die Auffassung die 7 n ves sf n ebiete des öffentlihen Rechts ging | Wurzel gefaßt hat, daß die Ausnahme des §. 28 die Regel umgewandelt habe A va R e E Q er so nennen als »politische« Verbrechen, | die Regel des Geseßentwurfes nämlich, daß die Zuchthausstrafe nicht von wei E , M e Bar “viel Mißbrauch getrieben wird | Rechtswegen infamiren solle, weil Sie meinen, daß diese Regel det 6 s er) sage i, auf das Gebict der Verbrechen fam, mußte er sich | nur ein geschriebenes Wort — von dem Augenblicke an geworden sti guvee erst Zanas umsehen, ob er in der Verfassungsurkunde des Nord- | wo hier anerkannt worden, daß der zur Zuchthausstrafe Verurtheilt eutschen Bundes wéelleicht schon einen Fingerzeig fände, wie diese die | niht mehr der Ehre theilhaftig werden dürfe, in die Armee einzu Sffen@en Verbrechen angesehen habe. Von selbst wurde er dabei zu | treten , seitdem die Auffassung Plaß gegriffen, es sci durch die Ati, e N Mee 0e N des Hochverraths gegen den | nahme des §. 28 in das Prinzip eine Lücke gerissen, die das Prinziy B R L A Zun au 6 lich va und bestimmt, daß dieses | selbst geschädigt — seitdem, sage id, diese Ausfassung hier Geltung hat erbrechen des H0 »verrath gegen den Norddeutschen Bund zunächst in | Jch halte sie für eine nicht berechtigte, und glaube wohl, Sie dürft den einzelnen Bundesstaaten so beurtheilt und bestraft werden sollte, wie | dem ausdrüklihen Wortlaut des Geseßes, welches sagt, die Zut die in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Geseße gegen Hochverrath es | hausstrafe trage nicht mehr von Rechtswegen den entehr i vorschreiben. Fragt man nun, wle behandeln die einzelnen Gesehe | den Charakter an \ich/ sondern werde nur dam ¿nt des Norddeutschen Bundes den Hochverrath gegen das eigene Vatcr- | wenn sie der Richter mit entehrenden Folgen verbinde n — Ho die Vraloge und die analoge Strafe sollte ja für den | folgen; Sie würden dann dem Wortlaut und dem Sinn Hotverralh gegen en NorBdeu en BUBorreagen Bundes obne | baus srefe nit sür cnterend anerkennen. “Aber, meine Herren © Ausnahme, daß der Hochveirath gegen das Vaterland heimgesucht find U Di "A fa E a oran E A El Dre! ein l ' chve11 i | t zu zwingen, und wenn Sie Jhren Ein wird mit der s{wersien in den Landesgeseßen vorkommenden Strafe t bei f Y Ma E i , i i 4 ( n / . jedem Paragraphen in der Folgezeit wieder 00 Man E o O lon E g O E Vat daß das ort A Norddeutschen Bund behandelt, die shwerste Strafe dafür anzudrohen. Ln Su e A oli os d b L ns La) E O Ah O A daß S dies d odd Ard E R a ‘en D l ‘chté, wie schwer man sie au nen müsse, do gehabt hätte, cinen Schritt weiter zu geh d j é unter Umständen begangen werden können, die cine leichtere Ahndung | strafe soll b t ni br i dein Gesehbutd E : | L t mehr in dem Geseßbuche des Norddeutschen zulassen und rechtfertigen, wenn man nicht der Schablone zu Liebe Bund g besi E Lo ll L i itte i i j zu hohen der That nicht entsprechenden Strafen kommen wolle. Es “ébald eus e E ist in den Berathungen der vergangenen Tage wiederholt und nament- A et A L E Aan bauent A lich in den Reden des Herrn Abgeordneten Lasfer die Warnung aus- | Abgg. Graf Shwerin und Bürgers anschließen gesprochen der Gesepgeder möge sich doch hüten, blos bestimmten i | : Begriffen f Liebe die Art und das Maß der Strafen zu normiren und auf diesem Wege das Strafgeseß zu \{ablonisiren. Jn dieser Warnung liegt gewiß außerordentli viel Beherzigen8werthes; aber ihr darf, glaube ih, eine andere Warnung entgegengcseßt werden, nämlich die: das Geseb soll ch auc) hüten, für ein bestimmtes Ver- brechen sich einen idealen Verbrecher zu konstruiren und dann den Be- griff des Verbrechens \clber zu idealisiren. Das is auch eine Scablonisirung und cine Schablone , die das Rechtsbewußtsein und die Rechtésicherheit vielleicht s{werer gefährdet, wie jene andere, vor welcher der Herr Abgeordnete Lasker gewarnt hat. Darum ging der Geseßentwurf den Weg, daß er für das auf dem Gebiete des öffentlichen Rechtes begangene {were Verbrechen s{chwerere Strafen, als die Regel androhte, und zwar für den \hweren Hochverrath den Tod, weil der Tod ja in dem Systeme dcs Entwurfes lag, dann zunächst die nach dem Tode \{chwerste Strafe, die Zuchthausstrafe, hei dieser aber als ein aller- dings nothwendiges Auskunftsmittel hinzufügte, daß unter Umständen auch jenes {were Verbrechen, der TJndividualität des einzelnen Falles ge- mäß, mit milderer Strafe geahndet werden könne, indem er die mildern- den Umstände hinzufügte. Die Anträge, welche den Namen des Herrn Abg. Meyer an der Spiße tragen, drehen, wenn ich anders sie richtig verstehe, dieses Prinzip ziemli um. Sie gehen von einer Art Prä- sumption aus, etwa dahin lautend: sür jeden politischen Verbrecher ¡pricht die Präsumption, daß er eigentlich nicht aus unehrenhafter Ge- sinnung gehandelt habe ; darum ist die präsumtiv-richtigste Strafe für ihn die Festungsstrafe, und nur wenn angenommen wird, daß er— und ich füge O B na en podides Verbrecen aus ehrloser Ge- G ] dann soll ihn die {were trafe des Zuchthauses ewerbepolizei und der allgemeinen Polizei gezogen ei, És ist il tuetion: Wie bedenkiich cs ist, cin solches System anzunehmen , das, den Motiven mit bele ent E E Wed taß gerad! glau Le 0 , ergiebt sich am allerdeutlichsten , wenn Sie den §. 88 mit die über die »Ordnung der Presse« bestehenden Bestimmungei die Don MHAn dera Ea oan vergleichen, die der Hr. Abg. Meyer und | ]enigen Bedingungen sind, bei welchen es sich nicht um die Zulafsuni die 2 N unterzeihner dazu gestellt haben. Der §. 88 handelt von dem zum Gewerbebetrieb, sondern um die Vorbedingungen zur Publifation Laude verrath und bedroht den Landesverräther mit lebenslänglicher | von Preserzeugnissen handelt, Vorbedingungen, welche erfüllt werd" Zuch hausstrafe. Nach dem Anmiendement des Herrn Meyer sollen müssen vor Publikation von Preferzeugnissen, möge dieselbe im Wei N dem Worte »Zuchthausstrafe« die Worte: »oder lebenslängliche des Gewerbebetriebes erfolgen, oder möge sie sich nicht als Betricd Festungöhaft« geseßt werden, und dann will das Amendement noch“ | eines Gewerbes qualifiziren. Es können auch Zeitungen und Zt ugen »ysind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungs- schriften herausgegeben werden, ohne daß die Herausgabe sd haft nicht unter fünf Jahren cin.« Nun, meine Herren, will | als Gewerbebetrieb qualifizirt; sie können an Theilnehu ich gern bekennen, ih kann mir einen ehrlichen Hochverräther denken ; | und anu eine Gesellschaft, ja ganz allgemein verschenkt wi con I mir aber sollte einen chrlihen Norddeutschen denken können, | den; Sie werden dies nicht als einen Gewerbebetricb G ? f em Feinde die Festungen des Vaterlande®, Pässe, beseßte Pläße achten, und nach den bestehenden Prefßgeseßen würde die Kaution? E Ia Nic ti O let s S pute einen as ns eintreten. Dies ist der entscheidende Punkt, wo L inen, der dem Feinde als »Spion« ewerbepolize trennt in i a un di:nt oder feindliche Spione aufnimmt, verbirgt oder ihnen Beistand gti: Bco ai n À A sl
_— Bei der Diskussion über die Petition des Buch- und Steindruckereibesißers Ed. Ahl in Rastenburg, welcher in eine dem Reichstage unter dem 16./18. Februar d. J. eingereichten Petition um Deklaration des §. 1 des Gewerbegeseßes für den Norddeutschen Bund bittet (0b dur F. 1 die Kautionspflichtigicit der Zeitungen aufgehoben sei) äußerte der Bunde8-Kommissar, Gé heime Regierungs-Rath Dr. Michaelis nach dem Abgeordnete Wiggers (Berlin):
Meine Herren !
/ Auf die leßten Argumente des Herrn Vor redners werde ih wohl nicht nöthig haben, näher einzugehen. L handelt sich hier nit um die Frage, ob die Einführung der Zeitungs fautionen oder die Beibehaltung derselben der einen oder andern Seite
dieses Hauses wünschenêwerth sei, sondern es handelt sich um\di Frage, was in dem vorliegenden Falle Geseß is, was der Bundet- rath und der Reichstag durch den §. 1 der Gewerbe-Ordnung hak aué drücken und als Rechtszustand im Norddeutschen Bunde herstellel - wollen. Sie wissen Alle, daß die Feststellung der Grenzen der Qt werbepolizei eine sebr s{wierige war und daß cs bei der zweiten Vor legung des Gewerbe-Ordnungsentwurfs als ein besonderer Vortheil erachtet wurde, daß durch die Aufnahme des auf die privaten, exflusivc Gewerbebercligungen bezüglichen Paragraphen s erleichtert wurde) del 1 der Gewerbe-Ordnung so zu fassen, daß er sich nur auf die persönlid!
erechtigung zum Gewerbebetriebe bezog. Es ist in denMotiven damals ausführlich dargelegt worden, daß eben hier die Grenze zwischen ktl
diese Kategorie von Bestimmungen, die alle Thätigfkeiten, mögen
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erbliche, oder mögen sie nihtgewerbliche sein, betrifft, gerade die dutionspflicht der Zeitungen fällt, so ist die Auslegung des §. 1 der Gewerbeordnung in Bezug auf diesen Fall durchaus nicht zweifel- haft. Der Herr Vorredner behauptet allerdings, die Motive hätten qur dann Lerangezogen werden können zur Jnterpretation des Geseßentwurfs&, Wenn dersebe in seiner Auslegung aan gewesen wäre; ih glaube, daß hier die Vorausseßung Zweifelhaftigkecit allerdings nicht zutrifft; ih glaube au, daß wénn bei der Vorlegung des Gewerbe-Geseßentwurfs diese Bestimmung die Motive sch ausführlih ausließen , daß dann damals Sache des Herrn Vorredners war, wenn er glaubte, p 1, wie er lag, eine andere Auslegung vindiziren zu können,
ei der Berathung der Gewerbe - Ordnung vorzubringen ; nicht
pt, nachdem zwischen dem Bundesrathe und dem Reichstage
über den Sinn des §. 1 der Gewerbe-Ordnung, wie er damals vor- gelegt wurde, eine Uebereinstimmung stattgefunden hat, indem von Seiten des Reichstags durhaus fein Widerspruch gegen diesen Theil der Motive erfolgt is, — die Bedeutung einer Geseßesbestimmung - über welche damals Uebereinstimmung herrs{hte, noch anzufechten. Der Herr Vorredner hat sich auf die Auslegung berufen, welche die Großherzoglich oldenburgische Regierung diesem Paragraphen hat angedeihen lassen, und außerdem auf die \he Gesebgebung. Es ist nicht meine Aufgabe zu prüfen,
in welches Verhältniß die Bestimmung der Gewerbe?- Ordnung zu der oldenburgischen Gesehgebung und zu den Rechten der oldenburgi- hen Stände sich stellt. Die Petition, welche vorliegt, betrifft die preußische Geseßgebung, und die preußische Gesebkgebung in ihrem Ver- hältniß zur Gewerbe-Ordnung [äßt feinen Zweifel übrig. Was in Melen- burg geschehen ist, if geschehen in Folge cines neu erlassenen Preßgesebes, nicht in Folge der Gewerbe-Ordnung. Wenn \{hließlich der Herr Vor- redner sagt, daß, wenn der Antrag auf Tagesordnung angenommen würde, nunmehr sowobl in Oldenburg als in Pa die Zei- tungskaution wieder cingeführt werden müßte, 0 kann ich diese Kon- scquenz nicht anerkennen, da die Großherzoglich oldenburgische Re- ¡erung ihrerseits der Loyalität ihres Vorgehens wohl sier gewesen kin wird und in Medcklenburg ein Gesey über diesen Gegenstand
vorliegt. | — ©em Abg. v. Hennig entgegnete der genannte Bun-
deskommissar : Der Herr Vorredner hat sich erstens darauf berufen, was er in
der Kommission , der vor zwei Jahren die Gewerbe - Ordnung zur Vorberathung Überwiesen wurde y ih bei der damals von ihm vor- eshlagenen Fassung gedacht hat. Ich glaube - daß das, was damals Me Herr Antragsteller fih bei der Fassung gedacht hat, nicht maß- gebend sein fann für die Auslegung der Gewerbe - Ordnung, wie sie zwishen dem Bundesrath und dem Reichstage aus Grund der Vvor- jährigen Vorlage des Bundesraths vereinbart worden ist. :
Er hat sih ferner darauf berufen , daß er si bei den Motiven im vorigen Jahre gedacht habey daß dabei wohl nur die Zeitungs- steuer oder ähnliches gemeint sei. Jch erlaube mir, ihm darauf zu erwidern, daß es in diesem Falle nicht auf das anfommt, was man \ch bei den Motiven denken kann, wenn man sie nicht genau liest, sondern auf das, was in den Motiven steht. Jn den Motiven steht aber ausdrücklich folgendes:
»Nach der Fassung, welche dem §. 1 in Folge der Einfügung der Bestimmungen der §F 7 u. 8 gegeben werden fonnte, kann es feinem Zeifel mehr unterliegen daß, auch wenn die Gewerbe der Buch- und Steindrucker, Buch- und Kunsthändler, Leihbibliothekare u. \st w., im §. 6 des Entwurfs nicht vorbehalten werden, daß Ge- seß sich nur auf die Bedingungen bezieht unter welchen der Betrieb dieser Gewerbe Jedermann gestattet ist, nicht aber au auf die poli- zeilichen Vorschriften, welchen die Ausübung derselben unterworfen is also namentlih nicht auf in den Preßgeseßen festgestellte Bedin- gungen der Publikation von Druefschriften und Zeitungen , wie: Kautions[eistung, Ablieferung von Pflichtexemplaren u. \. w.
u. \. w.«
Tch glaube, klarer konnten die Motive nicht ausfallen.
Menn endlich der Herr Vorredner sagte, er wisse gar nit, welches Interesse die Bundesregierungen an der Aufrechthaltung der Zeitungs- îaution haben fönntcn, so handelt es sich hier nicht um das Intere) \e/ welhes der Bund an dieser oder jener Einrichtung hat, sondern es handelt sih darum, daß die Gewerbe-Ordnung \o angewendet werde, wie sie gefaßt ist, wie sie gemeint i| und wie sie die gewerbliche Ord- nung herbeizuführen beabsihtigt. Wenn auf Grund eines mangeln- den Tnteresses an der Aufrechthaltung irgend einer Jnstitution von Seiten der Bundesgewalt der Gewerbe -Ordnung eine Auslegung gegeben werden sollte, welche bei der Fassung der Gerwoerbe-Ordnunqg/
bei dem Akte der Geseßgebung nicht beabsichtigt worden ist, so würde 4
17 der Bundesverfa\sung verstoßen werden. bgeordneten Dr. Braun (Wiesbaden):
Der vorleßte Herr Redner geht davon aus, daß der §. 1 der Gewerbe-Ordnung gar nicht vom Bundesrath herrühre, sondern von der Kommission dieses Hauses. :
Meine Herren! Wenn ein Geseßentwurf hier vom Bundesrath Quselegt wird, \o sind alle einzelnen Paragraphen desselben in dem Zusammenhange dieses Entwourfs zu verstehen; wenn also die Fassung; die im Jahre vorher die Kommission des Reichstags vorgeschlagen hat, adoptirt ist, so wird sie Vorlage des Bundesraths. :
“Derselbe Herr Redner hat ferner bezweifelt, daß Kautionen von Zeitungen und Keitschriften nach dem preußischen Preßgesebe erhoben würden; wenn dieselben nicht in gewerblicher Weise herausgegeben d aci Das Preßgeseß selb läßt darüber keinen Zweifel, indem »Wer eine Zeitung oder Zeitschrift in monatlichen oder kürze- ren; wenn auch unregelmäßigen Fristen herausgeben will, is ver- pflichtet, vor der Herausgabe eine Kaution zu bestellen.«
Ob er also dies als ein Gewerbe betreibt, oder die Zeitung oder Zeit- chrift verschenkt, ist gegenüber der Bestimmung des preußischen Preß- geseßes vollkommen gleichgültig. :
Er hat ferner gemeint, cs müßtc wohl deshalb die Kautionspflicht auf Zeitschriften, die nicht gewerb8mäßig vertrieben werden, keine An- wendung finden, weil ja für Zeitschriften landwirthshaftliher Vereine, die allerdings nur an Mitglieder vertheilt werden, feine Kaution eleistet wird. Wenn er von einer folchen Zeitschrift weiß, so beruht das auf §. 17 des Geseßes, wonach von der Kautionsleistung befreit sind: »Zeitungen und Zeitschriften, welche unter Auéëschluß aller politischen und sozialen Fragen für rcin wissen- \haftliche, technishe oder gewerbliche Gegenstände bestimmt sind.« Jch wiederhole, der Bestimmung des preuß. Preßgeseßes gegenüber, um das allein es si hier handelt, fann der Tnhalt des §. 1 des Gerwverbegeseßes durchaus nicht zweifelhaft sein, weil der §., 1 des Gewerbegescßes sich lediglich auf die Zulassung zum Gewverbebetriebe bezieht, während diese Bestimmungen sich auf die Herausgabe von Zeitungen und Zeitschriften beziehen, und denselben Jeder unterworfen if, er mag hieraus ein Ge- werbe machen oder es mag dies nicht das Kriterium der gewerblichen Thätigkeit an sih haben.
— Ein dem Reichstag vorgelegter Geseßentwurf, be- treffend die Ausgabe von Banknoten, hat folgenden Wortlaut :
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Qu- stimmung des Bundesraths und des Reichstag®,/ was folgt:
g. 1. Vom Tage der Wirksamkcit dieses Geseßes kann die Be- fugniß zur Ausgabe von Banknoten nur durch cin auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgeseß erworben werden.
g. 2. Ist vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesehes die Be- fugniß zur Ausgabe von Banknoten mit der Beschränkung erworben worden) daß der Gesamratbetrag der auszugebenden Noten eine in sich be- stimmte oder durch das Verhältniß zu einer anderen Summe begrenzte Summe nicht übersteigen darf, so kann die Aufhebung dieser Beschrän- fung oder die Erhöhung des am Tage der Verkündigung dieses Ge- seßes zulässigen Gesammtbetrages der auszugebenden Noten nur dur ein auf Antrag der betheiligten Landesbregierung erlassenes Bundesgeseß
erfolgen.
. 3. Js die Dauer der vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Geseßes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so kann sie über den Ablauf dieser Zeit hinaus nur durch ein, auf Antrag der betheiligten Landesregierung erlassenes Bundesgeseß verlängert werden, es sei denn, daß der In- haber der Befugniß zur Notenausgabe \ich rechtsverbindlih ver- pflichtet, fih die Entziehung dieser Befugniß mit dem Ablauf jedes a nah vorgängiger einjähriger Kündigung gefallen zu assen.
è; 4. Kann die Dauer einer vor dem Tage der Wirksamkeit die- \es Geseßes erworbenen Befugniß zur Ausgabe von Banknoten durcl eine vom Staat oder ciner öffentlichen Behörde ausgehende, an einen bestimmten Termin gebundene Kündigung auf eine bestimmte Zeit beschränkt werden , so tritt diese Kündigung zu dem frühesten zul äs!i- gen Termine , kraft egenwärtigen Geseßes® / ein, es sei denn, daß der Inhaber der Befugniß zur Notenausgabe sich rechtsverbindlich ver- pflichtet, sich die Kündigung mit einjähriger Frist für den Ablauf jedes Kalenderjahres gefallen zu lassen.
Ç. 5. Den Banknoten wird dasjenige Stautaaulaets gleich geachtet, dessen Ausgabe einem Bank-Jnstitute zur Verstärkung seincr Betriebsmittel übertragen ist.
F. 6. Dieses Geseß tritt in Kraft mit dem Tage, an welchem es durch das Bundes - Geseßblatt verkündet wird. Seine Wirksamkeit
erlischt am 1. Juli 1872. Urkundlich 2c. Gegeben 2c.
Gewerbe und Handel.
Cassel, 14. März. M) Die Arbeiten an den Gebäuden für die Industrie-Ausstellung sind in den leßten Wochen troß der ungünstigen Witterung so weit vorgeschritten, daß der Mittelbau gestern gerichtet werden konnte. Den Sclußstein desselben bildet eine ber 20 Centner wiegende eiserne Rosette, welche die Dachsparren mit
den Außensäulen verbindet. 9. d. M. veröffentlicht eine Tabelle
— Das »Amtsblatt« vom l der Verhältnißzahlen für die Umrechnung der im Regierungs- in die durch die Maß- und
bezirk Cassel bisher gültigen Lokalmaße ) Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund eingeführten Maße.
London, 15. März. Der Schraubendampfer » Jndia« (1100 Tonnen Gehalt und 13 Fuß 10 Zoll Tiefgang) is das erste von Cal- cutta in den biesigen Dos eingetroffene Schiff, welches den Suez- fanal passirt hat. Der Kargo des Schiffes besteht hauptsächlich aus Thee und Jndigo. Die Fahrt wurde von ihm in 48 Tagen von Calcutta zurückgelegt. É
Verkehrs- Anstalten.
Breslau, 16. März. Die Eröffnung der von der Rechte-Oder- Ufer-Bahn nah der Niederschlesisch-Märkischen Bahn führenden Ver- bindungsbahn findet heute Nachmittag 24 Uhr statt; die direkte Ver- bindung Bahnstrecke Vossowska-Breêlau nah Berlin i} durch Vollen-
dung dieser Verbindungsbahn hergestellt.