1870 / 66 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Fonds und Staats-Papiere.

Freiwillige Anleibe . Staats-Anl. von 1859 do. v. 1854, 55 do. von 1857 do. von 1859 do. von 1856 do. von 1864 do. von 1867 do. v. 1868 Lit.B. do. v. 1850, 52 do. von 1853 do. von 1862 do. von 1868 Staats - Schuldscheine Pr.-Anl.1855à4100Th. Hess.Pr.-Sch. à 40Th. Kur- u.Neum.Schldv. Oder - Deichb. - Oblig. Berlin. Stadt-Obligat. do. do. do. do. Danziger do. Schldv.d.Berl.Kaufm. Berliner ....--. .«« Kur -u. Neumärk. do Ostpreussische do. de. Pommerache »- do. do. Posensche, neue. Süchsische Sechlesische do. Lit. A... wert ittschfil eatpr., rittschft, ior do. do. do. do. ITL Serie do. neue do. do. Kur- u. Neumärk. Pommersche .….- Posenseche Preussische Rhein. u. Weatph. Sächasische ....- é Schlesische

Pfandbriefe.

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Russ.Pr.-Anl. de 1864 do. do. de1866 do. 5. Anl. Stiegl. do. 6. do. do. 9. Anl, Engl. St. do. do. Holl. » do. fundirte Anl... do. Bodenkredit... do. Nicolai-Obligat.

Russ.-Paln. Schatz. .

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Türk. Anleihe 1865. do. do.

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Fonds und Siaats-Papierse.

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1/4.u. 1/10.1677 G do. 82

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Badische Anl. de 1866 do. Pr.-Anl. de 1867 do. 35 FLl-Oblig.. do. St.-Eisenb.-Anl.

Bayer. St.-A. de 1859 do. Prämien-Anl..

Braunsch. Anl. de1866 do. 20 Thlr.-Loose

Dess. St.-Präm.-Anl.

Gothaer St.-Anl. .….

Hamb. Pr.-A. de 1866

Lübecker Präm.-Anl.

ManheimerStadt-Anl.

Meininger Loose .….

Sächs. Anl. de 1866

Schwed. 10Rthl.Pr.A.

Amerik. rückz. 1882

do do. 1885 Oesterr. Papier-Rente do. Silber-Rente... do. 250 FI. 1854... do. Kredit.100.41858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. 1864 Italienische Rente... do. Tabaks-Oblig.

do. Tab. Reg. Akt.

do. do. de 1862 do. do. de 1870 do. Egl.Stücke 1864 do. Holl, »

do. Engl, Anleihe .

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Eisenbahn-Stamm-Aktien.

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do. St.-Pr. Oberschl. A. u. C.

do. Lit. B... Ostpr. Südbahn.

do. St.-Pr... R. Oder-Ufer-B.

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Dtsch. Gen.-Bk.. B.G.Sechust. u. C. Goth. Privatbank Gothaer Zettel do. Grd.-Pr.-Pf. Hannöversche . Henrichshütte .. E O Hyp. (Hübner) . do Cortéficiis do. A.1.Prenss. do. Pfdb. unkd. do.do.do. Pomm. Königsb. Pr.-B. Leipziger Kredit Lüb. Comm.-B. Luxemb. Kredit Mgd. F.-Ver.-G. Magdeb. Privat. Meininger Kred. Minerva Bg. - A. Moldauer Bank. do. volle Neu-Schottland . Norddeutsehe .…. Oesterr, Kredit p. St. à 160 FI A. B.Omnibus-G. Brl.Passage-Ges. Brl. Cenitralstr.G. Phönix Bergw. do. do. B. Portl.-F. Jord. H. Posener Prov. Preussische B... Pr. Bodenkr.-B.. Renaissance « . « « Ritterseh. Priv. . Rostocker .…... é Sächsische Säch.Hyp.Pfdbr. Schles. B.-V. .. Sehles.Bergb.-G. do. Stamm-Fr. Thüringer Vereinsb. Hbg.. B. Wasserwerke do. neue Weimarische .….

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

(N. v, Deer ).

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Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruerti

Beilage

| dieser mit der alternativen Strafe bedroht werden könne.

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1077 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger.

E 66.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 18. März. Jn der gestrigen Sizung des Rei ch8- tags des Norddeutschen Bundes erklärte der Bundes-Komunissar räsident Dr. Friedberg über die zu §. 81 des Strafgeseß- buchs gestellten Amendements, nah dem Abgeordneten Bürger: Die verbündeten Regierungen werden es für die zweite Lesung als etwas Feststehendes anerkennen müssen, daß aus Jhrem Beschluß zu den Fg. 78 und 79, nach welchem Sie den Hochverrath nicht mit der primáren Strafe des JZuchthauses, sondern mit der wahlwweisen Strafe zwischen Zuchthaus und Festungshaft ahnden wollen, in konsequenter Meise die Fg. 80, 81, 82, 83 formulirt werden müssen. Jch betone ausdrülich für die zweite Lesung, weil zunächst nur in dieser davon aus- gegangen werden muß, daß es ein endgültiger Beschluß ist. Aber ich yerwahre schon an dieser Stelle die verbündeten Regierungen dagegen, als ob aus Jhrem über den Hochverrath gefaßten Beschluß nun die Konsequenz für den Landesverrath gezogen werden müßte, daß auch | Dem Vesen nach besteht aber zwischen dem Verbrechen des Hochverraths und des Landesverraths ein tiefer innerlicher Unterschied, und wenn gestern hier anerfannt wurde, daß man sih den Hochverrath unter Umständen begangen denken könne, die ausnahmsweise dazu führen, nicht dieshwersten Strafen, die das Geseß kennt, auf ihn anzuwenden, so kann das für die s{hweren Fälle des Landesverraths nicht zugegeben werden. Jch darf nicht auf die gestrige Debat'e zurügreifen, und will auch darum niht daran erinnern, daß Jhr gestriger Beschluß ein Prinzip in das Strafrecht eingeführt hat, welches meines Dafürhaltens si entfernt von dem Grundsaß, den Sie früher in Jhrer Verfassungsurkunde an- genommen haben, daß Sie einen Grundsaß eingeführt haben, der sich nicht nur entfernt von allen norddeutshen Geseßgebungen, sondern, ih füge hinzu, einen Grundsaß, der sih entfernt von allen mir sonst befannten Geseßgebungen. Denn nicht nur die deutsche, sondern au die französische, die neueste belgische Geseßgebung geht von der Prä- misse aus, daß für den Hochverrath die s{werste Strafart die regu- läre Strafe sein müsse. Aber, meine Herren, diesen Beschluß darf ich niht anfehten, und ih werde darum auch diejenigen, die da meinen, damit einen richtigen Fortschritt in der Gescßgebung gemacht zu haben, niht bekämpfen, wenngleih ih wiederhole, daß ih nit glaube, die öffentliche Meinung werde sich in Uebereinstimmung mit diesem Fort- hritt befinden.

Aber, meine Herren, vollends glaube ich, würde es weit über das Ziel hinausgehen, wenn Sie nun die Grundsäße, die Sie für den Hochverrath bereits angenommen haben, nun au als absolut maßgebend für den Landesverrath anerkennen wollten. Vielleicht läge darin eine Folgerichtigkeit des Gedankens; aber wenn ich die Wahl habe zwischen einer logischen Konsequenz und zwischen dem, was geseßgeberish-politish richtig is, dann will ih mich lieber einer Jn- fonscquenz der Logik {uldig machen, als daß ih dieser Logik zu Liebe brehe mit Traditioncn, die bisher, ih sage dreist, in allen Gesehß- gebungen der Kulturländer , als Axiome gegolten haben. Denn als cin Axiom hat es gegolten, daß der Landesverrath mit der {wersten Strafe heimgesucht werde, Darum bitte ih, aus dem Stillschweigen der Regierungen bei den folgenden Paragraphen 80—85 nicht den Schluß ziehen zu wollen, als ob sie diese Konsequenzen auch da an- erkennen, wo der Geseßentwourf sih zu dem Verbrechen des Landes- verraths hinwendet. '

Ferner nah dem Abgeordneten Lasker:

Y Wenn meine Ausführungen von gestern und heute aus dem

lt. 74 der Bundesverfassung so haben gedeutet werden können, als G ih Jhrem gestrigen Beschluß den Vorwurf einer Verfassungsver- ung gemacht hätte, dann muß ich mi allerdings einer {weren geuili@keit shuldig gemaht haben. Meines Erinnerns habe ich dl f weder gestern noch heute den Ausdruck einer Verfassungsverleßung sevrauht und durfte ihn nicht brauchen. Denn es wäre wider die adrüdliche Bestimmung des §. 74 und wider Jhr Recht, hier ein eines Strafgeseßbuch zu \chafen, wenn ih derartiges gesagt de e. Was ich gesagt habe, war Folgendes: Um zu erläutern, wie Be Gesebentwurf dazu kommen fonnte und kommen mußte, für die V n auf dem Gebiete des öôffentlihen Rechtes und namentlich uh as Verbrechen des Hochverraths den Tod, beziehungsweise die Be thausstrafe anzudrohen, bezog ich mi auf die Bestimmung der oerfassungsurfunde, die allerdings nur bis zu dem Augenblicke, wo Stra ein umfassendes Strafgeseßbbuch schafft, dies als die adäquate Dae für jene Verbrechen anerkennt, und wie wenig ih gemeint sein das fel in Threm Beschlusse eine Verfassungs-Verleßung zu erkennen,

drbb gt wohl am besten daraus, daß ih dem Argumente aus der

E tgaeihen Verfassung noch die Argumentation aus andern Geseßen Vors Bee um darzulegen, wie der Geseßentwurf historisch zu dem und age in den §FF. 78 und folgenden gekommen ist, fommen konnte

1 wie ich glaube, kommen mußte.

d, Zu §. 85 nach dem Abg. v. Hennig: d eine Herren! Es ist in der That mißlich zu streiten, wenn Sie, Para e orüdlichen Wortlaute eines von Jhnen bereits angenommenen dan Laphen zuwider , behaupten , daß in diesem Paragraphen cin ie ani erer Thatbestand enthalten sei, wie sie ihn selber anerkannt als ei. Denn , meine Herren , der §. 79 is von Ion ausdrüdlich tals solcher bezeihnet worden , der das Verbrehen des »Hochver- die vorsieht, und ich glaube, es trifft scwohbl den verehrten Herrn

r, der eben gesprochen hat, als den früheren Redner, Ab-

&reitag den 18. März

1870.

geordneten Dr. Meyer (Thorn) der Vorwurf, daß er nunmehr den Paragraphen in anderer Weise interpretirt , als eine Jnterpretation nach Wortlaut und Absicht seiner eigenen Beschlüsse möglich if. Denn ih kann doch unmögli interpretiren: wenn der F. 79 sagt: »wer das oder das unternimmt, soll wegen H o ch verraths so bestraft werden,« so heißt das: er soll bestraft werden wegen Landes ver- raths. Der Geseßentwurf beginnt allerdings erst bei dem §. 85 das Verbrechen des Landesverraths zu behandeln, und es ist ein außerordent- licher Unterschied zwischen dem Thatbestand des §. 79 und dem des ÿ. 85. Den §. 85, Landesdverrath, kann nur ein Norddeutscher be- gehen, Hochverrath Due auch ein Fremder, denn von keinem Aus- länder fönnen Sie ver angen, daß er die Pflichten gegen den Nord- deutschen Bund so übe, wie sie von dem Norddeutschen selber verlangt werden. Wenn unter den §. 79 der Franzose, der Jtaliener, kurzum jeder Nicht-Norddeutsche begriffen wird, der gegen den Norddeutschen Bund handelt, so kann den Thatbestand des §. 85 nur ein Nord- deutscher begehen. Es ist also ein so durchgreifender juristischer Unter- schied in dem Thatbestande der Verbrechen, daß ih in der That dcr Deduktion faum folgen kann, die da meint, man könnte den §. 85 entbehren, weil wir den §. 79 haben. Jch glaube, meine Herrcn, mit dem Fehlen des F. 79 würde eine Lücke in das Geseßbuch hinein- gerissen werden, die gewiß kein einziges Mitglied dieses Hauses wollen Mach G Ab

Nach dem Abgeordneten Grafen von der Schulenburg- Beetendorf zu Y. 86: : A __ Nach den Ausführungen des geehrten Herrn Redners ist diesseits eigentlih nur noch Weniges hinzuzufügen, um den Paragraphen dem Amendement von Mallinrodt gegenüber zu vertheidigen. Der Herr Abg. von Mallinckrodt sucht die ganze Frage auf die so zu sagen civilrehtlihe Seite der Heimathsangehörigkeit zurüczuführen. Auf diesem Boden sieht aber die Frage nicht. Dex ganze Abschnitt behan- delt diejenigen strafbaren Handlungen, die gegen die Existenz des Nort- deutshen Bundes gerichtet sind und darüber is ja fein Zweifel, daß Sie dem Staat die strafrehtlichen Mittel geben wollen, um sîch gegen den Angriff gegen seine Existenz zu s{hüßen. Wenn nun ein Nord- deutscher mit Erlaubniß seiner Regierung fremde Kriegsdienste ge- nommen hat und das Unglück für ihn will, daß Norddeutschland mit diesem Staate in Krieg geräth, dann steht dieser Mann vor cinen \{chweren Konflikt, vor dem inneren Konflikt, ob er höher halten soll seinen Fahneneid oder die Treue gegen sein angestammtes Vaterland. Wenn er in diesem Konflikt die Pflicht gegen die Fahnentreue höher hält, so i mit ihm menscchlich darüber nicht zu rechten; aber dem Staat dürfen Sie nicht zumuthen, daf er diese subjektiven Erwägungen für sein Geseß soll maßgebend sein lassen. Er hat nur die Sicherheit seiner Existenz in erster Stelle ins Auge zu fassen, und wenn der Norddeutsche bei der fremden Fahne bleibt und unter dieser fremden Fahne sein eigenes Vaterland bekämpft, dann glaube ih, muß er auch die Folgen tragen, die das sich gegen ihn ver- theidigende Vaterland, das ihn in seine Gewalt bekommt, gegen ihn ergeben läßt. Zu dem Beispiele des Herrn Abg. v. Mallinckrodt, der von cinen Norddeutschen sprach, welcher in der italienischen Armee die Schlacht von Custozza mitzumachen gezwungen war, zu diesem Beispicle könnte ich näher liegende Fälle anführen. Es is ja vor nicht langer Zeit der Fall vorgekommen, daß Norddeutsche in der österreichischen Armee Dienste genommen hatten und unmittelbar gegen preußische Truppen fechtend gefunden wurden. Jch glaube, daß in dem Konflikt solcher Pflichten für uns als Geseßgeber allein das Interesse des Staats maßgebend sein fann und maßgebend sein muß. Die menschliche Seite und ihrc Würdigung sieht Überdies der Geseßentwurf auch vor, indem er die Möglichkeit der mildernden Umsiände annimmt «und in einem solchen Falle nicht die {were Strafe des Zuchthauses ang:- wendet wissen will, sondern es zuläßt, die custodia honesta der C gegen einen solchen Mann auszusprechen. Darüber aber hinaus darf, glaube ich, das Geseß nicht gehen, und ih bitte Sie darum, den Paragraphen anzunehmen, wie er vorliegt.

___ Statistishe Nachrichten. E Der in. der gestrigen Nummer d. Bl. abgedruckte Entwurf eines Gescßes über die Ausgabe: von Banknoten bezweckt, im Interesse der bald zu erwartenden Regelung des Bankwesfens im Ge- biete des Norddeutshen Bundes, die bestehenden Vesugnisse zur Aus- gabe von Banknoten auf ihren gegenwärtigen Bestand zu beschränken. Die Motive ergeben Über die im Gebiet des Norddeutschen Bundes zur Zeit bestehenden Befugnisse zur Emission von Banknoten Nach- steheudes: Die Preußisch e Bank darf Noten nah Bedürfniß aus- geben , jedoch muß der im Umlauf hefindl'che Betrag zu mindestens einem Orittel dur baares Geld “der Silberbarren , im Uebrigen durch diskontirte Wechsel, an deren Stelle bis auf Höhe von 65 Millio- nen Staatspapiere und Lombardforderungen treten fönnen , gedeckt sein. Dieses Notenprivilegium in zum 1. Januar 1871 kündbar. Die neuen Privatzettelbanken in den alten Provinzen Preußens sind zur Emission je 1 Million Thaler Noten befugt; die Konzessionen werden auf je 10 Jahre ertheilt; mit der Bankordnung können aber auch die Statuten dieser Privatbanken abgeändert werden. Jn den neuen Provinzen sind die Privatzettelbanken zu Frankfurt bis 1879 zur Notenausgabe von 30 Mill. G, Hannover bis 1906 von 4 Mill. Thalern, Homburg bis 1906 von 1 Mill. G, zusamwen von 21,714 285 Thaler befugt. Jum Königreich Sachsen sind die Leipziger Bank bis

1395