1870 / 67 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Verschiedene Bekanntmachungen.

[832] Offene Schuldirektor-Stelle.

In unserer aufblühenden und industriereichen Stadt von nahezu 9000 Einwohnern, welce 4 verschiedene Schulen hat, soll an der 1. und 2. Bürgerschule mit 466 Kindern, ein Direktor mit einem Jahres- gehalte von 800 Thlr. angestellt werden. :

Qualifizirte Bewerber werden aufgefordert, sih unter Einreichung ihrer Atteste bis inkl. den 31. d. M. bei uns zu melden.

Staßfurth, den 11. März 1870.

Der Magistrat.

1908] Schlesischer Bank-Verein.

In Gemäßheit des §. 20 unseres Gesellschaftsvertrages laden wir hierdurch unsere stillen Gesellschafter zu der dreizehnten ordent- lihen Versammlung aller Betheiligten auf /

Mittwoch, den 20. April d. J., präcise 3 Uhr Nachmit- tags, im fkfleinen Saal der neuen Börse, ergebenst ein.

Zur Ausübung des Stimmrechts (§. 19 des Gesellschaftsvertrages) haben die Betheiligten ihre Antheilscheine spätestens drei Tage vor obigem Termine in den Vormittagsstunden von 10— 12 Uhr in unserem Wechsel - Comtoir zu deponiren, oder deren Besiß glaubhaft nachzuweisen und dagegen die Einlaßkarten in Empfang zu nehmen.

Breslau, den 18. März 1870.

Schlesischer Bank-Verein.

Graf Hoverden. Fromberg.

[911] : Alsstaden, Aktiengesellschaft für Bergbau.

Die auf Montag, den 21. März a. c., nach Düsseldorf be- rufene Generalversammlung is bis zu einem demnächst neu anzube- raumenden Termine vertagt, wovon ih die Herren Aftionäre hiermit in Kenntniß zu seßen mich beehre.

Ruhrort, den 15. März 18370.

Der Bevollmächtigte. Albert de Gruyter.

[873]

V ollmond C NOUE. Außerordentliche Generalversammlung au

Mittwoch, den 20. April e,

Morgens 1O Uhr, im Hotel Hoppe zu Bochum. Tagesordnung: Beschlußfassung über den Verkauf des Schachtes Caroline mit circa 15 Grubenfeld. Die Aktien sind Tages vorher im Versammlungslofale, Woselbst zu diesem Zwecke ein Büreau eingerichtet sein wird, zu deponiren.

Bochun1, den 15. März 1870. Dex Verwaltungsrath.

Victor de Ball. Greve.

[907]

a E. Bekanntmachung.

Mit Genehmigung des Herrn Minisiers für Handel, Geiverbe und öffentliche Arbeiten werden die in den zusäßlichen Bestimmungen zum §.3 des Betriebsreglements B. für die Staats- und unter Staats- verwaltung stehenden Eisenbaßnen vom 3. September 1865 festgeseßten Beschränkungen der Transporizeit für solhe Güter, welche zu den nur bedingungsweise zur Beförderung geaen Gegenständen gehören und in Quantitäten von weniger als 40 Etr. aufgegeben iverden, für den Lokalverkehr der unter unserer Verwaltung stehenden Eisenbahnen allgemein und für den Verbandverkehr insofern außer Kraft geseßt, als die dabei betheiligten Privat- und außerpreußischen Staatsbahnca zu der gleichen Maßregel sich verstehen.

Breslau, den 13. März 1870.

Königliche Direktion der Oberschlesischen Eisenbahn.

[895] Privat-Bank zu Gotha. iaupt-Resultate der Bilanz am 31, Dezember 1869.

A etî va. Baarbestände Thlr. 690.210 4. 6.

Wechselbestände, Wechsel in Thalern, abzüglich der vom 1. Jan. 1870 : laufende Zinsen Thlr. 2,247,860. 13. —. Wechsel in frem- den Valuten, abzüglich der vom 1. Januar 1870 laufenden Ie ete V 66,172. 28. —. 2,314,033.

icd 31,027. Lombard-Darleh » 287.440. Debitoren in laufender Rechnung... 1,054,018. Immobilien » 8,000 Inventar

Rückständige Lombard-Zinsen

E as S va.

Aktien-Kapital‘. «eodor, s ieeivére e V LAO0O000: Noten U Ult, ee, E LOAOOIO, Creditoren in laufender Rechnung 1,018,283. Depositen » 118,430. Rückständige Depositen-Zinsen ) 2,518. » Verwaltungskosten ........ 2,121. » DIVIdeBden acob 0A 1,761. Reserve laut Artikel 35 des Statuts » 99,717. (es kommen am 1. Jan. 1870 hinzu 9084 Thaler 13 Sgr. siehe unten. Spezial - Reserve sür zweifelhafte Forde- M t M e N 34,206. 11. Gewinn......., 125,385. 13.

1 L

Woo! I

Vertheilung des Gewinns: 7; pCt. Dividende

gleich zu erheben Thlr. 101,500. —. —, zur statutenmässìÌ-

gen Reserve

A O e 6,926. —. desgleichen laut Be-

schluss der 12ten

(Generalversamm-

lung » 2,158. Tantiémen laut Art.

6,926.

40 O

Abgabe an den Staat Art. B... 7875. —. —. Thlr. 125,385. 13. —.

“Thir. 1,389,034. 19. —.

—Thir. 4,389,034. 19. —-.

; z Gotha, den 14. März. 1870. Direction der Privatbauk zu Gotha.

Kühn. Jockusch.

[896] Privatbank zu Gotha.

Der auf den 1. Mai dieses Jahres lautende Dividendenschein Nr. 23 zu den Aktien unserer Gesellschaft wird mit

Vierzehn und einem halben Thaler

in Gotha bei der Kasse der Privatbank, » Bertia bei der Direction der Disconto-Gesellschaft und den Herren Breest & Gelpcke, » Leipzig bei unserer Agentur :

von heute ab cingelöst.

Gotha, den 14. März 1870.

Direction der Privatbank zu Gotha. Kühn. Jockusch.

Hiex folgt die besoudere Beilage

Steinkohlen-Bergbau- Aktiengesellschaft

Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers.

A 11 vom 19. Márz 1870. E ————————————————————————————————————————————————

qnhalts-Berzeichniß: Die Wissenschaft des preußischen Civilrehts. (IT.) Das Berliner Rathhaus, (I[.) Zur Statistik der Seeunfälle.

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Die Wissenschaft des preußischen Civilrechts. (S. Nr. 10 der Bes. Beilage.)

II, Ein noch unvollendetes, aber in den ersten Theilen bereits

I in zweiter Auflage erschienenes Werk hat, wie die eingehende

sritik von Göppert (in Pözl und Bekkers krit. Bierteljahrs- rift, Bd. 8.) bemerkt, den Stand der preußischrehtlihen Lite- ratur im Ganzen gehoben. Es ist dies die »Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat- rechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rechts « *) von Dr. Franz Förster, einem preußischen Praktiker, welchem in dem gegenwärtig angebahnten großen Verschmelzungsprozesse dreier Recht8gebiete eine bedeutsame produktive Mitwirkung ugefallen ist. Die wissenschaftliche Tendenz des Werkes weist auf das gleiche Ziel, die Schöpfung eines neuen wahrhaft gemeinen deutshen Rechts. Der Verf. bezeichnet als seine Aufgabe, »das heutige preußishe Reht von dem Stand- punkte der heutigen Wissenschaft zu erörtern«, und selbst ine in manchen Punkten abzveichende Rezension (in Schletters Jahrbüchern Bd. KI. S. 69 ff.) muß anerkennen, daß es ihm (lungen sei, »die Resultate der neueren gemeinrechtlichen Wissen- hast in einer eleganten und gewandten Form mit den ent- sprehenden Grundsäßen des preußischen Rechts in Verbindung u seßen und dadurch seine Darsiellung dieses Rechts zu be- leben,« Jn der That aber ist das preußische Recht auf der Grundlage des gemeinen Rechts, in organischem Zusammenhange mit diesem dargestellt, und der Verf. hat diesem Qroecke seine genaue Kenntniß der neueren und neue- sen gemeinrehtlichen Literatur dienstbar gemacht. Bei jolher Behandlung verlieren die Rechtssäße des Allg. Landrechts (llen isolirten und axiomatischen Charafter und erscheinen viel- mehr als vorübergehende, entwickelungsfähige Gestaltungen ge- meinsamer Recht8gedanken. Die Rechts8reform zum Zwecke der Gründung einer neuen preußischen und bald einer norddeutschen Recht8einheit ist so durch das Förstersche Werk wissenschaftlich vorbereitet und gefördert worden, Der Verfasser verkennt darum niht das bleibende nationale Verdienst der Redaktoren des Undrehts und des Landrechts selbst, indem er hervorhebt, daß dasselbe in denjenigen Gebieten, die am meisten der na- tionalen Sitte angehören, und deren Verleßung durch das Ein- bringen des fremden Rechts am s{hwersten empfunden worden, im Familien- und Erbrechte und in der Auffassung der ding- lden Rechte , wieder mehr zur deutshen Rechtsanschauung sh zurükgewandt habe. Mit anderen Worten, das Allg. Land- rcht ist ihm ein Vorläufer derjenigen Kodifikation, nach welcher

Y die Gegenwart drängt, ein nothwendiges Glied in der Ent-

widelung8geschichte eines gemeinsamen deutschen Rechts, Da- mit gewinnt dasselbe eine Bedeutung noch über die Unifika- lon Preußens hinaus, ein Punkt, welchen Förster weniger qewürdigt hat. Unter Beseitigung auch dex neueren Versuche ner ölonomisirenden Systematik adoptirt Förster im Wesent- lichen das hergebrachte Pandektensystem, freilich nicht ohne crheb- lde Aenderungen. Nach einer vorzugsöweise ge] chichtlichen Einleitung« folgt der allgemeine Theil (»Die Grundbegriffe«) als erstes Buch in 2 Theilen, von denen der erste »das Recht « in objektivem Sinne), der zweite »die Berechtigung« (allgemeine rundsäßze von den Rechten in subjektivem Sinne) behandelt. dieser zweite Theil umfaßt namentlich die Lehren vom Rechts- jubjekt , Rechtsobjekt , von dem Unterschied des dinglichen und persönlichen Rechts, vom guten Glauben, von den Handlungen, insbesondere den Rechtsgeschäften mit ihren Elementen, von der Verjährung (Rechtsänderung dur Zeitablauf), endlih dem Shuye der Berechtigung (Actionenrecht). Das zweite Buch (Die besonderen edle) N in 5 Theile. Voran- festellt ist, abweichend von der gebräuchlichen Reihefolge , mit Rücksicht darauf, daß das A. L. R. die Obligation als Vorstufe Um dinglichen Rechte behandelt , und wegen des Zusammen- jangs mit der Lehre von den Recht8geschäften , die Lehre von

R

? Theorie und Praxis des heutigen gemeinen preußischen Privat- rechts auf der Grundlage des gemeinen deutschen Rehts von Franz öôrster, Dr. d. R, Geheimer Justiz-Rath und vortragender Rath im Justiz-Ministerium. II. Auflage. 1870.

den Schuldverhältnissen, deren allgemeiner Theil den ersten Band des oes Werkes abschließt , während die einzelnen Schuldverhältnisse den zweiten Band füllen. Jm dritten Bande folgt als zweiter Theil des zweiten Buchs das Sachenrecht, enthaltend den Besiß, das Eigenthum und die dinglichen Recht e auf eine fremde Sache, ferner als dritter Theil das Familien - recht einshließlich der Lehren von der Vormundschaft, vom Gesindeverdältnisse, der Alimentationspflicht, der Familienstif- tung und dem Familienfideikommiß. Etwas Weiteres is bis- her nicht erschienen. Der vierte Theil soll das Erbrecht ent- halten. Jn einer fünften Gruppe (»Gesellschaftsrecht «) gedenkt der Verfasser die »Lehre vom Privatrecht der Gesellschaft, der Korporation , der wirthschaftlihen Stände« zu vereinigen, bezüglih deren zu bemerken ist, daß der Gesellschaftsvertrag bereits im besonderen Theil des Obligationenrechts behandelt ist. Ausgeschlossen ist das Lehnreht und wie noch neuerlich Laband in Pôözl’s Krit. Vierteljahrs8schrift XI1,, 1, (1870) be- dauert troy gelegentlicher Verweisungen das Handels - und Wechselreht. Eine Kritik des bedeutenden Werks zu geben, ist hier nicht der Ort. Es mag in dieser Beziehung auf die bereits angeführten Rezensionen, auch auf die von Franklin (Krit. Vierteljahrss{r. VI. S. 148 ff) und von Hinschius (Preuß. Anw. Wige: 1865 Nr. 24 2%.) , verwiesen werden. Von den Ober-Tribunals-Entscheidungen führt Förster nur die bedeutenderen an. Auch von den namentlih in den Zeitschriften zahlreih zerstreuten Abhandlungen über preußisches Recht hat Förster mit Recht nur einen eingeshränkten Gebrauch gemacht , indem er besonders alles Veraltete, wie es in Auszügen die älteren Ausgaben des Fünfmännerbuchs füllt, gänzlich ausscheidet, von den neueren Arbeiten wenigstens das offenbar Werthlose bei Seite läßt. Schließlich is der großen Leichtigkeit und Eleganz der Darstellung zu gedenken , welche den Genuß des Studiums wesentlich erhöht.

So haben wir denn die bedeutendsten Erscheinungen auf dem Gebiete der preußishen Rechtsliteratur , obschon nur flüch- tig, betrachtet. Wir haben als solche die systematischen Bearbeitungen des Allgemeinen Landrechts hervorgehoben , weil fih in diesen vorzugsweise die gestaltende Kraft der Rechtswissenschaft zeigt. Eine Geringshäßung der Kommen- tare soll hierin keineëwegs enthalten sein, Denn, welche wissen- schaftlichen Mängel auch dieser zerstückelnden exegetischen Form der Bearbeitung anhaften mögen, dieselbe ist gerade bei dem Qustande der preußischen Rechtsbücher unentbehrlih und leistet fort und fort der Praxis unschähbare Dienste. Es erübrigt, am Schlusse eine gedrängte Uebersicht der vorstehend nicht bc- sprochenen Lehrbücher des preußischen Civilrehts zu geben:

1) v. Eggers, Lehrbuch des Natur-- und allgemeinen Privat- rechts und gemeinen preußishen Rechts. 4 Bde. 8. Berlin, 1797, : /

2) Werdermann, Einleitung in das gemeine Recht der Kön. preuß. Staaten. 2 Bde. 8. Leipzig, 1797.

3) U d d des preuß. Rechts. 8. 2 Lf. Bai- reuth, 1798. *

4) Madihn, Institutionen des in den preuß. Staaten gelten- den Privatrechts. 8. Berlin, 1804,

5) Klein , System des preuß. Civilrechts. Halle, 1801. 8, Neu bearbeitet von v. Rönne. Halle, 1830. 2 Bde. 2. Ausg. von v. Rönne. 1836.

6) E N des Allg. Landrechts. 2 Bde. 8. Hildes- yeint, è

7) Goßler , Handbuch gemeinnüßiger Reht8wahrheiten nach Anl. des A. L. R. 1. Aufl, Berlin, 1794, Neu bear- beitet von v. Strampff. 1. Ausg. 1826, 2. Ausg. Berlin, 1842. :

8) Temme , Lehrb. des Preuß, Civilrehts. Leipzig, 1832. 2. Ausg. (2 Bde.) Leipzig, 1846. 8. :

9) Schöne, Ausführl. system. Handbuch des Preuß. Privat- rets. Leipzig 1833 u. 1835. Bd, I.

Auch unter dem Titel: »Fundamentallehren des Preuß. Privatrecht8«. Bd. 1 u. 2.

*) Von demselben rührt auch ein 1799 erschienener Versuch einer Einleitung in die preuß. Rechte her. Gleiche Anleitung zum Studium bezweckt Woltärs Einl. zum A. L. R. 1. Th. 8, Halle, 1796.