1870 / 69 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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pa daher, daß es bedenklich sein würde, hier das Wort : »zufstän- |

während es unbedenklich ist, den vielleicht zu allge-

ig« hinzuzufügen, i h »cinem« durch den bestimmteren »dem« zu erseßen.

meinen Ausdru

-Vurg):

ein Servitut- oder Jagdberechtigter in jenem Fürstenthum entweder

diejen Paragraphen gar nicht begreifen wird, oder wenn er ihn be-

sich dadurch unangenehm berührt fühlen dürfte. Das ist

reifen sollte G ein abe wenn der Herr Abgeordnete daraus fol-

möglich, aber meine Herren,

gert, er begreife überhaupt nicht, wie der Paragraph richtig ausgelegt hofes zurückgegriffen worden. Meine Herren, diesem Argument gegen, " über möchte ih an dieser Stelle und ein- für allemal doch darauf

daß derselbe nun 34 Jahre hindur in einem sehr großen Theil | aufmerfsam machen, wie wenig gerathen es ist, bei der Berathung

und gehandhabt werden könnte, so darf ih doch wohl daran erinnern,

des Norddeutschen Gebiets gehandhabt und ausgelegt worden ist; ohne daß, so viel ich wüßte, andere Mißstände, daß die von dem Paragraphen-Betroffenen allerdings mit sehr schweien Strafen heimgesuht worden sind, davon zu Tage getreten wären. Wenn weiter gefragt wird, wie man dazu kommt, gerade für die Widerseblichkeit gegen Forst- und Jagdbeamte, abweichend von den sonst gebräuchlichen Anschauungen, so {were Strafe anzudrohen, #o muß ih daran erinnern, daß die Vergehen gegen Forst- und Jagd- beamte eine durchaus abweichende Natur haben, und daß man diese Verbrechen im Sinne der Geseßgebung fonventionelle nennen darf. Es liegt eben in der Natur des Dienstes der Jagd- und Forstbeamten, daß diese Personen, die fern vom Schu#* der geordneten Obrigkeiten den Angriffen der Holz- und Wilddiebe ausgeseßt sind, Personen, von dencn die leßteren von Todtschlägern und Mördern oft nicht gar weit entfernt sind, daß diese Personen mit einem exceptionellen Shuß um- geben werden müssen. Das is der Gedanke des Paragraphen. Weil wir jene Personen nicht preisgeben wollen den Frevlern in den Forsten und den Frevlern gegen die Jagdgeseße, darum \{chlägt der Geseb- entwurf JThnen allerdings exceptionell harte Strafe vor, und ih fann nur bitten, diese Strafe anzunehmen, auch wenn in einzelnen Gebie- ten Norddeutschlands die Ueberzeugung von der Nothwendigkeit der Strenge dieser Geseße bisher noch nit durchgedrungen sein sollte.

Scließlih nahm der Bundeskommüissar Präsident Dr. Friedberg noch einmal das Wort, bei der Berathung des §. 129 nach dem Abg. Lasker, zu folgenden Ausführungen:

Der Herr Abgeordnete für Meiningen hat aus der Thatsache, daß bei der Feststellung der Bundesverfassungsurkunde im Art. 74 ursprünglich die Worte: u]

Wer zur Erregung von Haß oder Verachtung gegen Einrichtungen des Bundes oder Anordnungen der Bundesbehörden durh öffent- liche Behauptung oder Verbreitung erdichteter oder entstellter That- sachen oder durch öffentliche Schmähungen auffordert daß, sage ich, bei der Feststellung der Verfassungsurkunde diese Worte dem Antrage des Abg. Twesten gemäß gestrichen wurden, die Folge- rung hergeleitet, daß der konstituirende Reichstag damit ein Präjudiz dahin geschaffen habe, diese Worte sollten Überhaupt nicht in die Ge- seßgebung übergehen. Diese Folgerung muß ih als eine durchaus uicht zutreffende bekämpfen. Ich darf wohl daran erinnern, daß, als ih zur Darlegung der Gründe, weshalb der Geseßentwurf die Todesstrafe Ihnen vorschlagen zu dürfen glaube, auf den Art. 74 Bezug nahm, indem die Todesstrafe vom Reichstage damals noch sanktionirt worden wäre, Sie mir den Einwurf machten, ih könne doch nicht aus einem Artikel, der nur eine provi- sorische Bestimmung aufgenommen, folgern, daß die Verfassungs- urkunde jene Strafen definitiv sanfktionirt habe. Meine Herren, was mir damals recht sein mußte, darf Jhnen wohl heute billig sein. Wenn die Verfassungsurkunde damals es ablehnte, jene Bestimmung als Staatsgrundgeseß des Norddeutschen Bundes zu konstituiren, so ist damit keineswegs ausgesprochen worden, daß demnächst in der ordent- li hen Strafgeseßgebung, die ja nach der Verfassungs8urkunde ausdrücklich vorbehalten war, diese Bestimmung nicht vorkommen dürfe. Ein Präjudiz hat die Eliminirung der Worte aus der Verfassung für die künftige Strafgeseßgebung in keiner Weise geschaffen, und es handelt sih also heute blos darum, zu untersuchen: sind die Worte an sich acceptabel, oder dürfen sie, weil sie aus der Verfassung hinausgewiesen sind, auch in dem Strafgeseßbbuch nicht vorkommen. Nun glaube ih mich wohl darauf berufen zu dürfen, daß, wenn irgend bei Aufstel- lung des Entwurfes ein Paragraph mit der unbefangensten Objek- tivität erörtert worden, gerade dieser §. 129 es ist, Dean wenn Sie es nicht vershmähen, einen Blick auf die Motive zu werfen, \o finden Sie darin einen eigenen und ziemlih umfassenden Anhang von S. 221— 36 an, der lediglih dieser Frage gewidmet is. Auf Grund der dort gegebenen historischen Untersuchung kam der Geseß- entwurf zu dem Ergebnisse, Jhnen diesen Paragraphen dennoch vor- Cs obgleich der konstituirende Reichstag in das Grundgeseß er Verfassung ihn dem Gedanken nach nicht hat aufnehmen wollen. Er ist Jhnen aber vorgeshlagen worden in einer unendlich milderen rob als er damals bei der Gründung der Verfassungsurkunde in Frage war.

buchs lautet:

Verhöhnung der Einrichtungen des Staates oder die Anordnungey Dar E E dem Haß oder der Verachtung ausseßt, wird \o und o bestraft;

| während der Paragraph unseres Entwurfs sagt: Qu §. 115 erklärte derselbe; nah dem Abg. Beer (Olden- während der Paragraph uns

QZuvörderst muß ich mit dem beschämenden Bekenntniß beginnen, | daß mir allerdings die eigenthümlichen Forst- und Iagdverhältniisse in |

Birkenfeld nicht bekannt sind und i daher auch nicht weiß, ob irgend dafür die viel konkcetere und greifbarere Bestimmung geseßt: »verät,

»Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen öffentlich behaupte oder verbreitet, um dadurch Staatseinrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlih zu machen, wird bestraft.«

Derselbe.hat also den wie ih zugeben muß sehr vagen Begriff des »dem Haß und der Verachtung ausseßen« aufgegeben, Und haz

lih machen.« Nun is} gegen diesen Paragraphen eingewendet wor, den, daß die frühere Jurisprudenz Preußens gegen die Wiederholung

| solcher Bestimmungen vorsichtig machen sollte, und es ist dabei wiedex,

als die,

holt namentlih auf die Jurisprudenz des höchsten preußischen Gerichts,

eines Geseßes, das für den Norddeutschen Bund bestimmt ist, he einem Geseßbuche, das demnächst als ein ganz neues, lediglich aus sih heraus selbständig zu erklärendes Werk in die Welt treten soll, auf die Jurisprudenz irgend eines einzelnen Staates im Norddeutschen Bunde. Bezug zu nehmen. Jch darf vielleicht hier erwähnen, daß bei der ersten Aufstellung des Entwurfs mir vielfach die Meinung ent gegengetragen wurde, es müßte dabei diese und jene Kontroverse der Gerichtshöfe, diese und jene Auslegung des preußischen Ober-Tribunals berichtigt oder beseitigt werden; ich habe eine solhe Auffassung immer absolut zurückgewiesen, weil ih davon ausging, daß das Geseß, welches wir für den Norddeutschen . Bund \chafen; ein Geseß sein müsse, welches seine Erklärung aus sich selbst ermög- lichen und dereinst durch die Jurisprudenz der dajsclve anwendenden Ge richte finden müsse und werde. Wenn ih auch anerkenne, daß der neue Entwurf, weil er sich dem alten preußisden Strafgeseßbuch an- \hließt, wohl für solche Richter, die entweder nicht gern selbständig denken wollen, oder die sonst geneigt sind, in den alten breitgetretenen

Bahnen zu gehen, die Verführung sehr nahe legt; auf die Jurispru- |

denz des Ober - Tribunals zurückzugreifen, so meine ih doch, meine E 1 daß es in diesem Hause, wo Geseßgeber das Geseß für die ukunft schaffen, nicht wohlgethan is, auf eine Jurisprudenz zurü zugehen, die, wenn der Entwurf Geltung bekommt, in einem beseitig- ten Partikulargescßbuch wurzelte. Jn dem Anhang zu den Motiven auf den ich mir hinzuweisen erlaubt habe, is dargelegt, daß kaum eine Geseßgebung besteht, in der nicht eine ähnliche Bestimmung sid findet, wie sie der §F. 129 Jhnen vorschlägt ih sage: ähnliche, weil alle, die ih angeführt habe und fie sind Jhrer eigenen Prüfung im Abdruck hingegeben meistentheils um vieles strenger sind. Oer §. 101 des preußischen Strafgeseßbuches, den ih nicht da- durch vor Jhnen legitimiren will, daß er eigentlich mehr aus der Initiative der Landesvertretung als der der Regierung hervorgegangen ist denn er war ja nit dem Strafgeseße, vielmehr dem Preßgeseße vorbehalten, und is erst durch die Kammern in das Strafgcseßbuh hineingebraht worden ist dem Gedanken nach, glaube ih, ein voll fommen richtiger, wenn er auch im Ausdrucke irrend und fehlgreifend war. Darum will auch der neue Strafgeseßentwurf das, worin die frühere Geseßgebung gefehlt hat, verbessern, und der Geseßentwurf hat Thnen demnächst einen neuen Thatbestand konsiruirt. Jch darf daran erinnern, daß die so viel angefochtenen Paragraphen 100 und 101 des preußischen Strafgeseßbuches nicht eine Nachahmung der französischen Geseßgebung find, sondern daß die französische. Geseßgebung sie erst der englishen Geseßgebung entlechnte und daß wenn Sie auf diese eigentli*ze Quelle jener Paragraphen zurückgehen, Sie die Quelle im englischen Rechte aus dem Jahre 179% wenn ich nicht irre, finden werden. Dieses noch heute zur Stunde in England bestehende Staiut bestimmt: »wenn jemand in Srifl Druck, Predigt oder sonstiger mündlicher Aeußerung in bös1oilliger Absicht Worte oder Säße gebrauchen sollte, um das Volk zum Hasse gegen den König , dessen Erben oder Nachfolger , oder die Regierung und die Konstitution des Reiches aufzureizen ; so soll er die {were Strafe des Prangers, des Gefängnisses 2c. dafür erleiden.« Aehnliche Bestimmungen sind in allen deutschen Ländern Rechtens und ih will einige der allerneusten Geseßgebungen nur darum hier anführen, weil es gerade Geseßgebungen republikanisher Staaten im

| Norddeutshen Bunde und Geseßgebungen allerneusten Datums sind.

Die Republik Hamburg hat bekanntlih erst im vorigen Jahre ein Strafgeseßbuch erlassen, und in dem findet sich §. 89 die Bestimmung: »wer öffentlich durch Rede oder Schrift , durch Anführung unwahrer oder entstellter Thatsachen oder durch Schmähung. gegen die Thätigkeit oder die Anordnungen der öffentlihen Behörden Haß oder Miß- trauen gegen dieselben zu erregen sucht, wird so und so bestraft. ___ Eine ähnliche Bestimmung hat das Geseßbbuch von Lübeck, eine ähnliche Bestimmung hat der Entwurf, der für Bremen aufgestellt worden is, ein Entwurf, der, glaube ih, an Bedeutung von feinem geseßgeberischen Werke Deutschlands oder irgend eines anderen Staa- tes übertroffen wird. So viel wird doch, glaube i, aus der Thal- sache, daß keine Geseßgebung Deutschlands, noch die Geseßgebungen

| Frankreihs und Englands einer ähnlichen Bestimmung entbehren zu | d adi E gefolgert werden dürfen, daß an O " Ursache hat, sih zu besinnen, wenn man einfach mit dem An Der Abg. Lasker hat anerkannt, daß der §. 129 nicht mehr | N ditfin Vae i j E eine absolute Verwandtschaft mit dem fkorrespondirenden früheren F. 101 des preußischen Strafgeseßbuchs hat, sondern daß er in außer- ordentlicher Weise gemildert worden ist. Wie sehr dies der Fall, leuchtet ein, wenn ih einfach den Paragraphen aus dem preußischen | Strafgeseßbuch vorlese. Der Paragraph des preußischen Strafgeseß- | Z : | Entschiedenheit erheben zu sollen, und ich bitte Sie, Jhrerseits wohl Wer durch öffentliche Behauptung oder Verbreitung erdichteter | oder entstellter Thatsachen oder durch öffentliche Shmähung oder |

fommt, diesen Paragraphen aus dem Strafgeschbuche zu streichen! Meine Herren, die darin liegende Resolutheit des Geseßgebers ek- fenne ih vollkommen an, aber es fragt sich doc, ob die geseßgeberische Resolutheit immer diejenige Eigenschaft is, welcke als die beste Eigen- {haft geseßgeberischer Versammlungen bezeichnct werden darf. Dic verbündeten Regierungen wenigstens glaubten nicht, sich zu dieser

zu erwägen, ob Sie einen \o durchgreifenden Antrag, der dahin gcht eine Bestimmung, die seit so vielen Jahren in den Gescßgebungen

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aller Länder des Norddeutschen Bundes auf diese will ih mich beschränken bestanden hat, zu beseitigen, ohne weiteres durch JThre Zustimmung zum Beschluß erheben wollen.

Ein dem Reichstage vorgelegter Entwurf eines Gesetzes wegen Abänderung des Gesetes vom 9, November 1867, betreffend den außerordentlihen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweite- rung der Bundes-KriegS8marine und der Herstellung der Küstenvertheidigung, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c.

In dem Geseße vom 9, November 1867, betreffend den außer- ordentlihen Geldbedarf des Norddeutshen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes-Krieg8marine und der Herstellung der Küsten- vertheidigung (Bundes-Geseßblatt Seite 157) werden die §F§. 3, 4 und 5 in der Weise geändert, daß an ihre Stelle die nachstehenden, mit den- selben Nummern bezeichneten Paragraphen treten.

__§. 3. Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Bundeshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen ver- wendet werden.

F. 4. Dem Norddeutschen Bunde bleibt das Recht vorbehalten, die im Uinlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer geseßlich festzuseßenden Frist zu kündigen. i

Den Jnhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungs- recht gegen den Norddeutschen Bund nicht zu.

F. 9. Die zur Verzinsung des Schuldkapitals erforderlichen Mit- tel müssen der Bundesschulden-Verwaltung aus den bereiteslen Ein- alen e Norddeutschen Bundes zur Verfallzeit zur Verfügung ge-

ellt werden. j Nicht erhobene Zinsen verjähren in vier Jahren, von der Verfall- zeit an gerechnet, zuun Vortheil der Bundeskasse.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

Die Nr. 11 des »Justiz-Ministerial-Blattes« publizirt folgen- des Erkenntniß des Königlichen Ober-Tribunals vom 9. Februar 1870: Der § 199 des Strafgeseßbuchs hat durch die Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund seine Wirksamkeit verloren. Handlungen, welche vor Einführung der leßteren . begangen worden , können jeßt niht mehr nah jenem Paragraphen bestraft , und ebensowenig aus dem Gesichtspunkte einer Zuwiderhandlung gegen den §. 148 der ge- dachten Gewerbe-Ordnung verfolgt werden; fowie ein Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Kon- flikte vom 8. Januar 1870, wonach Streitigkeiten Über die Verbind- lichkeit zur Zahlung von Kirchen- und Pfarrbaukosten im Rechtswege zu entscheiden sind.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 23. März. Jm Opernhause. (65. Vorstellung.) Die E Weiber von Windsor. Komisch - phantastische Oper in 3 Akten, nah Shakespeare's gleichnamigem Lustspiele gedichtet von S. H. Mosenthal. Musik von O. Nicolai. Tan von Hoguet. Frau Fluth: Fr. Lucca. Fallstaff: Hr. Bost. Herr Fluth: Hr. Beß. Anfang 7 Uhr. M. - Pr.

Wegen eingetretener Hindernisse kann die angekündigte Lung der Oper »Die Hochzeit des Figaro« nicht statt- nden. j

Im Schauspielhause. (81. Ab.-Vorst.) Der Graf von

ammerstein. Historisches Schauspiel in 5 Akten von Adolf ilbrandt. Anfang halb 7 Uhr. M.-Pr.

Donnerstag, 24. März. Im Opernhause. (66. Vorstel.) Auf vielfaches Begehren: Flick und Flo. Komisches Zauber- Ballet in 3 Akten und 6 Bildern von Paul Taglioni. Musik von P. Hertel. Topase: Frl. Girod. Eine Nereïde: Frl. David. Flick: Hr. C. Müller. Flock: Hr. Ehrich. Anfang 7 Uhr. M.-Pr. E

Im Schauspielhause. (82. Ab.-Vorst.) Die zärtlichen Ver- wandten. Lustspiel in 3 Akten von R. Benedix. Vorher: Ein Ständchen. Dramatisher Scherz in 1 Akt von G. zu Putliy. Anf. 7 Uhr. M.-Pr. ‘M __ Donnerstag, den 24. März. Im Saal-Theater des König- lihen Schauspielhauses. Achtundvierzigste Vorstellung der Fanzöfischen Schauspieler-Gesellshaft: Les démoiselles de

aint-Cyr.

FProdukten- und Waaren-BörsSe. Berlin, 22. März. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.)

Von Bis I Mittel Von] Bis |Mitt.

tbr |sg.|pf.[thr |sg.|pf.|thr |sg.|pf. sg« |pf.]sg. |pf.

127 6 218 9 2 8 2/ Bohnen Mtz. 10—[8 8 3

Weiz. Schf. 8 Roggen 128—| 129| 5| 127 3| Kartoffeln 1/9 gr. Gerste | 1/7 6| 125— 116 3|Rind. Pfd. 6 Hafor 12: W425 8] 1/5 —| 1— 4/Schweine- ; ä | Hen A —195|— 1| e Hameln. 5 6 4 Stroh Schek.|—|—|— Kia 5 6/4 rbsen Mtz. | ——| 8|—

Kalbfleisch Butter PfÍd. Eier Mandel

6111 —| 88

9 —/12

INSen 7—]| 6

Berlin, 22. März. (Nichtamticher Getreidebericht.) Weizen loco 51—64 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. April- Mai 57—564 Thlr. bez., Mai - Juni 58—57% Thlr. bez., Juni- Juli 593—583 Thlr. bez., Juli-August 60¿—4 Thlr. bez. u. Br.

Roggen poln. 45{—5 Thlr. ab Bahn bez., defekter 39% Thlr. do., April-Mai 44;¿—43{—435 Thlr. bez., Mai-Juni 445—433 Thlr. bez., Juni-Juli 45—443 Thlr. bez., Juli-August 464 Thlr. bez.

Gerste, grosse und kleine à 31——44 Thlr. per 1750 Pfd.

Hafer loco 22— 27 Thlr. pr. 1200 Pfd., pomm. 254—§ Thlr. ab Bahn bez., pr. April-Mai 24% Thlr. bez., Mai - Juni 254 Thlr. bezahlt.

Erbsen, Kochwaare 50—56 Thlr., Futterwaare 40—47 Thlr.

Rüböl loco 14 Thlr. bez., pr. März 14 Thlr. bez., März- April 14 Thlr. Br., April-Mai 135—}—4 Thlr. bez., Mai-Juni 13{—% Thlr. bez., September-Oktbr. 138—124——134;—122- Thlr. bezahlt.

Petroleum loco 84 ThlIr., pr. März 8 Thlr. bez., März- April 75 Thlr. bez., April-Mai 7% Thlr. bez., September-Okto- ber 77—S* Thlr. bez.

Leinöl loco 12 Thlr. Br.

_ Spiritus loco ohne Fass 15f—# Thlr. bez., pr. März und März-April 15§*ThlIr. bez., April-Mai und Mai-Juni 15:—*—Z Thlr. bez., Juni-Juli 155,7 —#—ck* Thr. bez., Juli-August 153—% bis Æ Thlr. bez.

Weizenmehl No. 0 4— 34 Thlr., No. 0 u. I. 3% 2; Thlr. Roggenmehl No. 0 35—#% Thlr., No. 0 u. I. 35—83 Thlr., pr. diesen Monat 3 Thlr. 8 Sgr. bez., März - April 3 Thlr. 6 Sgr. bez., April-Mai u. Mai-Juni 3 Thlr. 5 Sgr. bez.

Weizen loco ohne Umsatz. Termine zu nachgebenden Preisen gehandelt. Roggen-Termine unterlagen heute vielseci- tigen Anerbietungen und hat hierzu wesentlich das eingetre- tene milde Wetter beigetragen. Käufer waren vorsichtig und ermässigten ihre Gebote. Der Preisrückgang beträgt für alle Sichten ca. 5 Thlr. pr. Wspl. Effektive Waare fand nur schwer- fälligen Absatz. Hafer loco schwer verkäuflich. Termine ge- drückt. Für Rüböl bestand eine anmmirte Haltung. Unter dem Eindruck der hohen pariser Notirungen zeigte sich überwiegende Frage, die die Preise schnell um ca. § Thlr. pr. Ctr. steigerte. Spiritus eröffnete in matter Haltung mit vielen Offerten, nach- dem dieselben placirt waren, befestigte sich die Haltung und sind die Notizen schliesslich gegen gestern unverändert.

Berlin, 21. März. (Amtliche Preis - Feststellung von Getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des 8. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen Pr. 2100 Pfd. loco 48—63 Thlr. nach Qualität, pr. 7 en 9/57 à 97% à 575 bez., Mai-Juni 58% bez., Juni - Juli

{ bez.

Roggen pr. 2000 Pfd. loco 455—46 bez., pr. April-Mai 445 à 447 bez., Mai-Juni 445 à 447 bez., Juni ‘Juli 455 à 455 bez., Juli - August 46% à 453 bez.

Gerste pr. 1750 Pfd. grosse und kleine 30—44 Thlr. nach Qualität.

Hafer pr. 1200 Pfd. loco 22—27 Thlr. nach Qualität, 23—25%

pr. April-Mai 25 bez., Mai-Juni 254 Br., Juni-Juli 264 bez. . 265 Br., Juli-August 265 à 26% bez.

Erbsen pr. 2250 Pfd., Kochwaare 50—55 Thlr. nach Qua- lität, Futterwaare 42—47 Thlr. nach Qualität.

Roggenmehl No. 0 u. 1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack

r. diesen Monat 3 Thlr. 8 Sgr. bez.,, März - April 3 Thlr. Sgr. bez., April-Mai 3 Thlr. 6 Sgr. à 3 Thir. 5; Sgr. bez., Mai- Juni 3 Thlr. 6% Sgr. Br., Juni - Juli 3 Thlr. 7% Sgr. Br.

Rüböl pr. Ctr. ohne Fass loco 13% Thlr., pr. diesen Monat 1374 à 133 bez., März-April 13Z à 133 bez., April-Mai 137; à 133 bez., MaiJuni 135 à 133 bez., Juni-Juli 137 Thlr., Juli- August 13 Br., September- Oktober 12% à 12% bez.

Leinöl pr. Ctr. ohne Fass loco 125 Thlr. incl. Fass bez., Lieferung April-Mai 12% Thlr. incl. Fass bez.

Petroleum raftfinirtes (Standard white) pr. Ctr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 85 Thlr., pr. diesen Monat 8 à 85; bez., März-April 7% à 75 bez., April - Mai 73; bez., September-Okober 74 Br.

Spiritus pr. 8000 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 15% Br., 155 G., März-April 1% Br., 155 G., April-Mai 15% à 155 bez., Br. u. G., Mai-Juni 15% à 155 bez., Br. u. G., Juni-Juli 15% bez. bez. u. Br., 155 G., Juli-August 16 à 155 bez., August-Septem- ber 165; à 16% bez.

Spiritus pr. 8000 pCt. ohne Fass loco 155 bez.

eizenmehl No. 0 4 à 33, No. 0 u. 1 33 à 37,7. Roggen- mehl No. 0 35 à 3%, No. 0 u. 1 3% à 3 pr. Ctr. unversteuert exkl. Sack.

Danzig, 21. März. (Westpr. Z.) Weizen blieb auch heute matt und Preise gedrückt Durch Entgegenkommen der Ver- käufer konnten nur 100 Tonnen umgesetzt werden. Bezahlt wurde für: bunt 116-, 122pfd. 48 Thlr., 121——22-, 125pfd. 53 Thlr., hellbunt 122—23-, 124pfd. 55 Thlr. 126—27ptd. 555 Thlr. 129pfd. 97 Thlr., feinhellbunt 126 27pfd. 575 Thlr., hochbunt glasig 128—29-, 129—130pfd. 59 Thlr. , 131—32ptd. 60 Thlr. per Tonne. Termine: pr. Mai-Juni 126pfd. Bunter Weizen 575 Thlr. Br., 57 G. Roggen loco ziemlich unverändert, Preise wie Sonn- abend. Bbürsenumsatz .130 Tonnen. 120pfd. 41 Thlr., 123pfd. 43 Thlr., 124—25pfd. 44 Thlr., 125pfd. 445 Thlr., 125 26pfd. 443 Thlr., 126pfd. 45 Thlr. per Tonne. Gerste, kleine 106pfd. 00 Fr: Der Pôni. Hafer 345 Thlr.- per Tonne. Erbsen 38 Thlt, per Tonne. Wicken 395; 405 Thlr. per Tonne.

bez. G

U.