1870 / 71 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1158

on dem Verwaltungsrathe Behufs Empfangnahme der

n aufgerufen. Die Afrien , welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem leßten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vor- gezeigt werden, sind werthlos, was unter Angabe der wertblos ge- wordenen Nummern alèdann von dem Vermwaltungsrathe öffentlich befannt zu machen ist. Die Gesellschaft hat wegen \solher Stamm- Prioritätsafiien keinerlci Verpflichtung mehr, doch fann sie. deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermittelst eines Beschlusses der Generalversammlung aus Billigfkeitsgründen gewähren. s 9, Verhältniß der Gesellschaft zum Staate. Die Verhältnisse

der Gesellschaft zum Staate werden, außer dur die bestehenden und noch zu erlassenden Gesche im Allgemeinen dur die zu erihcilende landedhberrlihe Konzession und das gegenwärtige Statut bestimmt. Inbbesondere aber bleibt 1) dem Staate vorbcholten: a) die Gec- nchmigung des Bahngeldtarifs und des Prachttarifê, sowohl für den Güter-, als för den Personenverkehr , sowie jcder Abänderung der Tarife. Die Gesellschaft wird den Personcntrantport in vier Wagen- flassen bewirken und is auf Verlangen des Staats verpflichtet , auf der Bahn den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und Koaks und event. der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Nord- deutschen Bundes bezeichneten Gegensiände einzuführen. Dem Staate bleibt ferner vorbehalten: Þ) die Genchmigung y gen AoS die Abänderung des Fahrplans; c) die Bestätigung der Wahl des obersten Betrieb8beamten (Betriebsdirektor), welcher die formelle Qua- lififation zum Bau - Jnspektor besißen muß, und des Syndikus der, um Richteramte oder zum höheren Verwaltungs - Staatsdienste be- fähigt, die juridishen Angelegenheiten bearbeitet und, soweit erforder- lich, zugleih zur Bearbeitung administrativer Geschäfte herangezogen wird, sowie die Genehmigung der diesen beiden Beamten zu erthei- lenden Geschäftsinstruktionen. Auch die Qualifikation des die Bau- Ausführung leitenden Ingenieurs unterliegt der Prüfung des Han- dels-Ministers. 2 Zur Ausführung der vai N über die Be- nußung der Eisenbahn zu militärishen Zwecken (Geseß-Samml. für 1843 S. 373) is} die Gesellschaft verpflichtet, dem Reglement vom 1. Moi 1861 bezichungëweise dem Bundesreglement vom 18. Juli 1868 für die Beförderung von Truppen, Militärcffekten und sonstigen Armeccebedürfnissen auf den Staatsbahnen und den unter Staatsver- waltung stchenden Privat - Eisenbahnen nebst den hierzu bercits ergangenen und ctwa noch zu erlassenden ergänzenden und erläuternden Vorschriften , ferner den Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend die Organisation des Trans- ports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen und der Jnstruk- tion von demselben Datum für den Transport der Truppen und des Armee-Materials auf den Eisenbahnen, sowie den künftigen Abände- runzen und Ergänzungen dieses Reglements sich zu unterwerfen. 3) Die Gesellschast i verpflichtet, ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürsnissen der Postverwaltung n bringen. Sie is} insbesondere verpflichtet, mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Post- verwaltung einen Postwagen und innerhalb desselben a) Briefe, Zei- tungen, Gelder 2c, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und

i i ewicht, ferner solwe mcht in die e u UntersWeh SESOUNTN gehörigen Padckcte, welche

einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, Þ) die zur. Begleitun der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unteriveges erforderlichen Posibeamten, auch wenn dieselben geschäf18- los zurükchren, c) die Geräthschaften und Utensilien, deren die Be- amten unterwegs bedürfen, unentgeltlih zu befördern.

Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver- ständigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen gegen eine den Selbst- fosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestchende Miethe benußt, es fann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post- beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche S ißplaß cin- uräumen is, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zritungs-Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden. Für ordi- naire Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Post- wagens oder Postcoupés befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatlihe Gesammtgewicht der zwischen zwei Stationen beförderten E A Packete be- rechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird.

Wenn ein Posiwagen oder das in dessen Stelle zu benußende Postcoups für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell- haft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Post- sendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Post die erforder- lichen C ransportmittel cihweise herzugeben. Jm ersten Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere, als die oben vorge- schene Vergütung nit geleistet. Jm leßteren Falle zahlt die Postver- waltung außer der Deren für die ordinären Pakete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nah Säßen, pro Coupé und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe- und Transportvergütung.

Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Rei- |

nigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren 2c. der Eisenbahn- VORITAAN so wie den leihweisen Ersaß derselben in Beschädigungs- fällen gegen Vergütungen, welche nah den Selbstkosten bemessen wer- den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.

Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Posifreipässen verschenen Personen unentgeltlich zu bcfördern , vorausgcseþpt daß dicse nur einen Theil ihrer n an E Un, cinon anderen Theil aber mit ge-

shnlihem Posifuhrwerk zurücklegen. ; j

j o M Die Gesellschaft hat die Benußung des Eisenbahnterrains, welches außerhalb des vorschriftsmäßigen freien Profils liegt und so weit es nicht zu Seitengräben, Einfriedigungen 2c. benußt 1cird, zur

unlicks| entfernt von den Bahngeleisen nach Bedürfniß eine ein, n ua An ep Stangenreihe auf der cinen Seite des Bahnplanums aufgestellt werden, welche von der Gesellschaft zur Befestigung ihrer Telegraphenleitungen unentgeltlich mitbenußt werden darf. Zur An: lage der unterirdischen Telegraphenlinien soll in der Regel derjenige Theil des Bahnterrains benußt werden, welcher von den oberirdischen Linien im Allgemeinen nicht verfolgt wird. Der erste Trakt der Bundes-Telegraphenlinien wird von der Bundes - Telegraphenverwal. tung und der Gesellschaft gemeinschaftlich “festgeseßt. Aenderungen, welche durch den Betrieb der Bahn nachweislich geboten sind, erfol. gen auf Kosicn der Bundes.- Telegraphenverwaltung resp. der Eisen- bahn; die Kosten werden nah Verhältniß der beiderseitigen Anzahl Dräthe repartirt. Ueber anderweite Veränderungen ist beiderseitiges Einverständniß erforderlich und werden dieselben für Rechnung des jenigen Theils ausgeführt, von welchem dieselben ausgegangen sind, ) Die Gesellschaft gestattet den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes - Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten und deren Hülssarbeitern Behufs Ausführung ihrer Geschäfte das Beireten der Bahn unter Beachtung der bahn- polizeilichen Bestimmungen, auch zu gleichem Zwecke diesen Beamten die Benuzung eines Schaffnersißes oder Dienstceuxés auf allen Zü- gen einschließlich der Güterzüge gegen Lösung von Fabrbillets dir IIT. Wagenklasse. c) Die Gesellschaft hat den mit der Anlage und Unterhaltung der Bundes - Telegraphenlinien beauftragten und hierzu legitimirten Telegraphenbeamten auf deren Requisition zum Transport von Leitungématerial die Benußung von Bahn- meisterwagen unter bahnpolizeilider Aussicht gegen cine Ver- gütung von 5 ESilbergroshen pro Wagen und Tag, und von 20 Silbergroschen pro Tag der Aussicht ju gestatten. d) Die Gesellschaft hat die Bundes - Telegraphenanlagen an der Babn gegen eine Entschädigung bis zur Höhe von 10 Thalern pro Jahr und Meile durch ihr Personal bewachen und in Fällen der Beschädi- ung nach Anleitung der von der Bundes-Telegraphenverwaltung er- assenen Jnstruftion provisorisch wieder herstellen, auch von jeder wahrgencmmenen Störung der Linien der nächsten Bundes - Telegra- phenstation Anzeige zu machen. e) Die Gesellschaft. hat die Lagerung der zur Unterhaltung der Linie erforderlichen Vorräthe von Stangen auf den dazu geeigneten Bahnhöfen unentgeltlich zu gestatten und diese Vorräthe ebenmäßig von ihrem Personal bewachen zu lassen. f) Die Gesellschaft hat bei vorübergehenden Unterbrechungen und Std- rungen des Bundestelegraphen alle Depeschen der Bundes-Telegraphen- verwaltung mittelst ihres Telegraphen, sowcit derselbe nicht für den Eisenbahn-Betriebsdiens in Anspruch genommen ist, unentgeltlich zu befördern, wofür die Bundes-Telegraphenverwalung in der Beförde- rung von Eisenbahn - Dienstdepeschen Gegenseitigkeit ausüben wird. g) Die Gesellshaft hat ibren Betriebstelegraphen auf Erfordern des Bundeskanzler-Amts dem Privat-Depeschenverkehr nah Maßgabe der Bestimmungen der L S die Korrespondenz auf den Telegraphenlinien des Norddeutschen Bundes zu eröffnen. 4 LeA die Auéführung der Bestimmungen unter a. bis cinschließlich f. wir das Nähere zwischen der Bundes-Telegraphenverwaltung und der Ge- sellschaft \riftlich vereinbart. 5) Die Gesellschaft hat den Anordnun- en, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Eisenbahnbau eshäftigten Arbeiter getroffen werden, pünktlich nachzukommen und die aus diesen Anordnungen erwachsenden Au®8gaben, insbesondere auch die durch die etwaige Anstellung eines besonderen Polizei- Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie ist verpflichtet, die nöthigen Zuschüsse zu der in Gemäßbeit des Geseßes vom 21, De- zember 1846 (Gescß - Samml. für 1847. S. 21) für die Bauarbeiter einzurihtenden Krankenkasse zu leiften. Nicht minder wird die Ge- sellschaft den Anforderungen der zuständigen Behörde wegen Genü- gung des firhlihen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Be- amten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles auch die Tragung der dadurch etwa bedingten Kosten Übernchmen. 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, nah Maßgabe der jeßt und fünsftig bestehenden Grundsäße für die Staatseisenbahnen für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, Witiwenverpflegungs- und Unterstüßungskossen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten, 7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellendten Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer teh- nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil- Anstellungsberechtigung entlassenen Militärs des Königlich preußischen Heeres), ove dieselben das 35. Lebenéjahr noch nicht zurückgelegt aben, zu wählen. : , F 10. Verwaltung und Verfassung. Die Jnteressen der Ge- sellshaft werden wahrgenommen: 1) durch die Gesammtheit der Ane näre in der Generalversammlung (§§. 28 ffff.) 2) durch den Verwa tungsrath, bestehend aus neun Mitgliedern, und 3) durch drei Revi- oren. A | . 11. Sdcklihtung von Streitigkeiten. Rechtsstreitigfeiten zwischen der Gesellshaft und den Aftionären wegen rückständig ge- blicbener Einzahlungen auf die Aktien (F. 17) sind im Gerichtsstande der Gesellschaft anbängig zu machen, welchem sich jeder Aftienzeichner und dessen Rechtsnachfolger dur die Zeichnung, resp. dur den ee werb der Rechte aus der Zeichnung kraft des gegenwärtigen Statkul unterwirft. Sonstige Streitigkeiten in gesell\caftlichen Angelegen- heiten zwischen der Gesellsaft und den Aktionären, desgleichen mi den Vertretern und Beamten der Gesellschast sellen jederzeit m Schiedsrichter entschieden werden, von denen jeder Theil einen odek zwei ernennt und welche bei Meinungéverschiedenheiten einen V2

mann wählen. : : : Gegen den \chiedsrichterlichen Ausspruch is kein ordentliches Rechts Für das Verfabren des Schied®gerichts find die zur Zeit desselben

Anlage von oberirdischen und unterirdishen Bundes-Telegraphenlinien unentgeltlih zu gesiatten. Für die oberirdischen Telegraphenlinien

mittel zulässig.

¡ 460 iner der geltenden gescbßlihen Bestimmungen masfigebend. Verzögert einer k y streitenden Theile, auf die iym durch einen Notar oder gerichtlich 1n

F liden Blättern : 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) der Berliner F Börsenzeitung,

A her Publikation.

F Generalversaminlung Über die Wahl eincs anderen Blattes an Stelle F des Pan gan Beschluß gefaßt hat.

| pärtigen “Statuts sind mit

Feschlusses der Generalversammlung unter landeëherrlicher Genchmi- : O u A

Fer Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellschaft, ingleichen Fie Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn-

Flndesherrlih bestätigten Beschlusses der Generalversammlun e- (hehen (F. 32). E

Fidaciten Stamm- und Stamm-Prioritätsaftien der Gesellschaft wer-

1159

nuirte und im Falle der Abwesenheit ohne Zurüc{ässung eines Be- Plimächtigten, dur die im §. 13 genannten Zrcitangen Ju veröffent- lihende zweimalige Aufforderung des Gegners, die Ernennung eines Echiedörichters länger als vierzehn Tage, so ernennt der Vorsikende des Kreisgerichts zu Polnish-Wartenberg den zweiten Schiedsrichter.

, 12. Können die Schiedörichter sich über die Wahl des Ob- manns nit vereinigen, so. wird auch dieser von dem Vorsißenden des Kreisgerichts zu Polnisch-Wartenberg ernannt.

Das also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen- mehrhcit; bildet sich aber keine Majorität, so gilt die Ansicht des Ob- manns allein. }

F. 13. Oeffentliche Bekanntmachungen. Die na diesem Statute erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen, Zuschlagsaufforderungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen find in folgenden öffent-

3) der Scblesischen Zeitung, 4) der Breslauer Zeitung, z) der Posener Zeitung, 6) den Amtsblättern der Königlichen Regie- tungen in Breslau und Posen abzudrucken.

Sofern für einzelne Bekanntmachungen nit ein Anderes aus®- irücklich vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck der Bckannt- machung in jedem der vorgenannten Blätter zu deren rechtsverbind-

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den Übrigen, bis die nächste

Abänderungen des Statuts. Abänderungen des gegen- Ausnahme des in § 59 vorgesehenen

alles nur in Folge eines nach Maßgabe der §§F. 29 bis 22 gefaßten

: Verkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft. Auch

[nternehmen fönnen nur in Folge eines in gleiher Weise gefaßten,

B, Besondere Bestimmungen. 7 I Von den Aktien, Zinsen und Dividenden. F. 16. Aktien und deren Ausfertigung. Sämmtliche im F. 5

in, auf den Juhaber lautend, unter fortlaufender Nummer und zwar le Stammattien nach dem beiliegenden Schema A. und die Stamm- sciorität8aftien nah dem beiliegenden Schema B. stempelfrei aus- (fertigt, jedoch erst dann ausgegeben, wenn der volle Nominalbetrag selben zur Gesellshaftsfasse berichtigt ist.

Jecke Aktie wird mit mindestens fünf Facsimile-Unterschriften des hrwaltungsrathes versehen, dagegen vom Rendanten der Gesellschaft nters{;rieben.

F. 17. Einzahlung des Aktienkapitals. Vom Aktienkapital, und sar sowohl von dem Stamm- als von dem Stammprioritäts- llienfapitale müssen innerhalb vier Wocheu nah erfolgter Aller- \hster Bestätigung dieses Statuts und Eintragung in das Handels- hister zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres wenigstens înfzig Prozent der einzelnen Akiienzeihnungen eingezahlt werden.

Die Zahlung des Übrigen Betrages des Aktienkapitals geschieht uh Bedürfniß, worüber der Verwaltungsrath zu bestimmen hat, oh nur in der Weisc, daß die Einzahlungen der einzelnen Raten uf die Stamm-Prioritätsaftien die auf die Stammaktien geleisteten mzahlungen nicht übersteigen. Die Aufforderungen zu Einzahlungen, \vie die Bestimmung der Zahlung®orte erfolgt in der §. 13 vor- shriebenen Form, dergestalt, daß jede Aufforderung mindestens mal ôffenilih befannt gemacht wird und vom Tage der lebten Mttanntmachung bis zum festgeseßten Einzahlungstermine eine min- lens vierwöchentlihe Frist offen bleibt, Vollzahlungen auf Famm- und Stamm-Prioritätsaktien, resp. die Ausgabe von solchen ; volleingezahlten Aktien sind gestattet, jedoch bezüglih der

umm - Pr oritätsaftien nur in dem Maße, als solche auf die

mmaktien bewirkt sind.

§. 18. Folge der Nichtzahlung der ausgeschriebenen Raten. Ein

tionär, resp. Zeichner von Aktien, der eine ausgeschriebene Rate

!t festgeseßten Zeit nit einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzah-

19 der rüständigen Rate nebst den geseßliden Verzugszinsen, cine

nventionalstrafe von zehn Prozent der rückständigen Rate zur Gesell-

Mftôfasse zu entrichten, und wird hierzu vom Verwaltungsrathe

h dreimalige öffentlihe Bekanntmachung, deren leßte wenigstens

it Wochen vor dem für die Einzahlung festgeseßten Schlußtermine

‘veröffentlichen und in welher nicht der Name, sondern. die Nummer

Quittungsbogens anzugeben ist, aufgefordert.

, Vird auch dicser Aufforderung nicht Folge geleistet, so is der

pvaltungsrath nah seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen

on.r im Rechtswege zur Ecfüllung seiner Verbindlichkeiten an- ulte oder die bis dahin auf die betreffende Aktie eingezahlten

p als verfallen, die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten

l durch öffentliche Bekanntmachung, unter Angabe der Nummer

“Ulitungöbogens, für erloschen und den Quittungsbogen selbst

null und nichtig zu erklären. y

¿An Stelle der auf diese Weise unter Berücfsihtigung der

„mung des Artifels 222 Nr. 2 des Handelösgeseßbuches

“eidenden Aktionäre können neue Aftienzeihner zugelassen wer-

m denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen

E ftionâre anzur:chnen und mit denen die Bedingungen für die

gioame der Zeichnungen durch den Verwaltungsrath, unbeschadet

‘wsflihtung zur Volleinzahlung der Aktie, zu vereinbaren sind.

Nominalbetrages der betreffenden Aktien nit zu erlangen, \o bleibt doch der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung sei- ner Rechte aus der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet. Die aus einer Vereinbarung mit einem für einen säumigen Aktionär

eintretenden neuen Zeichner etwa erwachenden Vortheile flicßen d Erneuerungsfonds (§. 7) zu. ch: heile fließen dem

c Wi D Quittungsbogen. Bis zur Berichtigung des vollen No- minalbetragcs und zvirklichen Ausfertigung der Afticn werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter fortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Scheuza U. aus: ‘igt, die auf den Namen des Aktienzeihners lauten und nah ges i iner Vollzahlung des Nominalbetrages der gezeichneten Aktien gegca Tiese selbst ausgetauscht werden.

Die Quittungsbogen werden mit drei Facsimile-Unterschriften des Vertwaltungsratbes versehen.

§Ç. 20. Auchändigung der Aktien. Nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominalbetrages eines Quittungsbogens wird dem darin be- nannten Aktionär oder dessen Cessionar, oder demjenigen, welcher ih als rechtmäßiger Besißer ausweist, gegen Rückgabe des Quittungs®s- bogens die gemäß §. 16 ausgefertigte Aktie ausgchändigt. __ Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen, ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.

F. 21. Verhaftung der Aktionäre. Kein Aktionär ist Über den Betrag der gezeichneten Aktien hinaus zu Einzahlungen für Verbind- lichkeiten der Gesellschaft verpflichtet.

§. 22. Zinsen der Einzahlungen. Die Stammaktien der Gesell- {aft , beziehungsweise die darauf geleisteten Einzablungen werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm-Prioritätsaktien, beziehungsweise die auf dieselben gelcisteten Einzahlungen mit fünf Prozent pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeirc verzinst.

Tür die hiernach baar zu zahlenden Zinsen der voll eingezahlten Akfien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Kupons aus, welche mit den Aftien zusammen ausgehändigt werden und gegen .deren Einlieferung die Zahlung der Zinsen an den auf den Kupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten Ter- minen stattfindet.

§. 23. Dividenden und deren Festistelung. Mit Ablauf des Semesters (30. Juni, 31. Dezember), in welhem die Bahn welche im Uebrigen auch streckenweise in Betrieb geseßt werden fann voll- ständig fertig und in ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gescßt wird, bört die Verzinsung der Aktien aus dem Baufkapitale auf und wird statt dersclben der vom 1 Juli resp. vom 1. Januar des auf die Be- triebSeröffnung folgenden Semesters aus dem Unternehmen auffom- mende Reinertrag nah Maaßgabe der folgenden Bestimmungen ver- theilt: 1) aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Verwaltungs -, Unterhaltungs-, Betriebs- und sonstigen Ausgaben, sowie alle auf dem Unternehmen haftenden Lasten bestritten; 2) sodann werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlihen Beiträge zum Reserve- und Erneuerungsfonds vorweg genommen, und 3) der dem- näwfl verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise unter die Aktionäre vertheilt : a) vorerst erhalten die Tnhaber der Stamun-Pr1v- ritätsaftien fünf Prozent des Nominalbetrages ihrer Aktien; Þ) vas nach Deckung -dieser fünf Prozent noch übrig bleibt bis zur Höve von 65 Prozent, wird unter die Inhaber der Stammaktien nah Verhält- niß des Nominalbetrages ihrer Aktien vertheilt. Von dem Ueber- schusse Über diese sechs zwei Drittel Prozent wird bis zur erfolgten Tilgung der Stamm-Prioritätéaftien ein Drittel zum Amortisations- fonds (§. 8) genommen, wogegen die übrigen zwei Drittel auf die Stamm- und Stamm-Prioritätsaktien pro rata vertheilt werden. Es bewendet jedoch bei der im §. 8 vorbehaltenen Befugniß, von jenem Ueberschusse Über 65 Prozent auch mehr als Ein Drittel zum Amortisationéfonds zu nehmen; c) sollte in einem oder dem anderen Aahre der Reinertrag niht ausreichen, um den Jnhabern der Stamm- Prioritätsaftien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu gewähren, so wird das Fehlende aus dem Reinertrage des oder der folgenden Jahre nachgezahlt, und die Jnhaber der Stammaktien er- ey V eher eine Dividende, als bis diese Nachzahlung vollständig geleistet ist. __ Die Zahlung der Dividende aus der Gesellschaftskasse erfeclgt 1ährlih vier Wochen nah Publikation der Bilanz (§. 27). Jm alle der Auflösung der Gesellschaft resp. der Liquidation des Gesellschasts- vermögens haben dic Jnhaber der Stamm-Prioritätsaftien ein Prio- ritäisßrecht an dem vertheilungEfähigen Erlöse für das Unternehmen, so daß sie aus demselben zunächst und vor den Jnhabern der Stamm- aftien befriedigt werden müssen.

§. 24. Dividendenscheine und Talons. Mit den Stammaktien werden a) Dividendenscheine auf fünf Jahre nach dem beilirgenden Schema D., und þÞþ) Talons nach dem beiliegenden Schema E., und mit den Stamm-Prioritätsaftien a) Dividendenscheine nach dem bei- liegenden Schema F, und b) Talons nah dem beiliegenden Schema G. D L und in gleiher Weise von fünf zu fünf Jahren er- neuert.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver- waltungsrathes und zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben, sowie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt gegen Einlicferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und Coupons ausgegebenen Talons an den Jnhaber der leßteren ohne Prüfung seiner Legitimation. y

F. 25. Zahlung der Dividende. Die Auszahlung der Divi- denden erfolgt von der Gesellschaftskasse gegen Einlieferung der betref- fenden Dividendenscheine na geschehener Feststellung der Bilanz dcs betreffenden Betriebsjahres.

d diese, lediglich nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes ‘lende Vereinbarung die vollständige Deckung des Restes des

Zinsen für die Aktien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in §§. 22 und 23 angegebenen

1454 ®