1870 / 71 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1160 vorden sind, verfallen zum Vor- ltlih der Bestimmung des g. 26 ebot und Mortifizirung.

beschädigt cder unb:au dergestalt erhalten, Verwaltungsrat apiere auf Kosten des Jn- und auszureicen. und Ausreichung ne! er r nur zulässig zil der Gesell-

Handelsgesebbuches, w zehnten Thei und des Zw

In der Geschäfte vollitän Nothwendig ten Gegenstän upt erforderlich: dehnung des Unt ck und auf die im §

enn ein soler Antrag unter Deposition de ttirten Afticn und unter Angabe der Gründ gestellt ist.

n ab gerechnet, erhoben llschaft, vorbcha effentliches Aufg oder Talons sentlichen Theilen ifel obwaltet, so ist der ung der beschädigt gleichartige Papiere auszu ist die Ausfertigung digter oder verlor fizirung derselben, Gerichte erster Jnst ortifizirung beschädigte findet nicht e Beschäd g. 25 gedacht zeigt und sentlichen Theiler dur Vorlegung d blauf des vierjährig Frist, gegen PVerwaltungs8rathe zu e lle des Verlustes je t anderwei

QZahlung8tage theil der Gese

Dividendenschcine och in ihren we chtigfeit fein Zwe tigt, gegen habers neue Außer diesem Falle Aktien in Stelle bes nach gerichtlicher Meorti dem dortigen gerichtliche M ener Dividendenscheine edoch demjenigen, innerhalb des im Verwaltungsrath des in seinen we Falle des Verlustes, binnen einer von A cinjährigen präklusivischen zeitige Anm gung auêgeza betreffende D Seines ausgezahlt ist. / chtliche Mortifizirung beshädi Die Ausêreicb der Akftieninhaber den

I} aber

les der em eckes bei dem Verwaltungsrathe Einladung muß der Gegenstand der dig angegeben werden.

feit ciner Generalversammlung. den ist der Beschluß einer Generalv,

Sind Aktien, chbar geworden, daß Über ihre h ermäch-

zu verhandelndy Fi tel g

| Außer d Einreich im C. 29. genann a ¡ammlung über hmens über den im §. 1. anz 2. vorbchaltene anderweitige Y des Grundkapitals der Gesellschaf

3) zur Fusion der G der desfallsigen Bedin bes auf anderen Eisenbabny 8 der eigenen Bahn an eine ande Abänderungen und Ergänzung s den unter 1. und 2. genannty des im §. 59.- vorgesehenen Falle früherer Generalversammlungen stt; 8) zum Verkaufe der stände können sowohl in ordentli mlungen gefaßt werden; d beiden Fällen nach §. 31. i

7 und 8. gedachten Beschlüsse bedürfen dr um für die Gesellschaft verbindlich p

gegangene dic im Domi anz nachzusuchen ist.

r oder verloren gegan- Betrag derselben wird n Verlust derselben traumes bei dem durch Einreichung ten Papieres und, im st bescheinigt hat; aumes zu berehnenden be der Über die recht- riheilenden Bescheini- r dann, wenn d t an den Präsentanten des

gebenen Zwe nußungtart; 2) zur Ve und Kontrahirung von t einer andere 4) zur Uebernahme beriragung des Betriebe Gesellschaft oder an den Staat ; des Statuts auch in anderen, Fällen, jedo mit zur Aufhebung zur Auflösung der Gesellscha Beschlüsse Über d als in außerordentlich Gegenstand der Berath der Vorladung bezeichnet | Ulle unter 1. bis 5. Genehmigung des Staates,

rmehrung Anlehen für dieselbe; n und Fest des Betrie

\haft bei

sellschaft mi gingungen ; und zur Ue

statt; der igung oder de erjährigen Zei seinen Ans 1 beschâdig

Ausnahme er Aftien selb h

der Beschlüsse

iese Gegen en Generalversam

eldung vom ung muß aber in

blt, im Fa i ividendenbetrag nich

doch nu

gter oder verlorener r Dividendenscheine lon nicht einreichen kann, vor Ausreichung der neuen ns bei dem Verwaltungsrathe ividendenscheine bis der Streit er des Prozesses

der Bilanzen. jahr der Gesellschaft ist das

de desjenigen Halbjahres gerechnet, eröffnet ist.

lauf cines jeden vollen nachzuweisen hat, wie- det ist. Die Aufstellung Bauausführung erfolgt nah Been- ordentlichen Generalversammlung. jeden vollen Betriebs- lanz darzustellen. sondern im Laufe e Betriebsbilanz auf

cn Jahres Nominal- wissenhafter

Auch eine gericht Talons findet ni ht, wenn Produfiion der Aktie. cheine der Verlust tes Talo iiten angemeldet, den leßtere

cht stait. ung neue n Beschlüssen früherer Generalversamm des Staates nothwendig, wenn dieselb

igt worden waren.

Das Stimmrecht der Stamnw täts-Aktionäre in den Generalyt

Auch zur Aufhebung vo lungen ist die Genehmigung vom Staate genehm Stimmenzählung. Aktionäre und der Stamm-Priori ungen ist gleich.

Bei allen Abstimmungen ge zehn Stammaktien, wenn sich ziehungsweise von zehn einigt, Eine Stimme, Zahl von fünfzig bezie weise zwanzig Aktien Aktienbesiß zu nicht me Stimmrecht für fünfhundert,

Dividendens von einem Dr Anspruch macht, #0 wer zwischen beiden Prätenden erledigt ist. n

f die neuen D zurückbehalten, ten im Wege der Güte 0

ben je fünf Sta er Besiy von fün is Einhundert Akt nd für die Aktien, hungsweise Einhu Eine Stimme,

mm-Prioritäts- ur! n f f bis fünfzig, be ien in Einer Person v welche Jemand über dl | pt, je zehn beziehungb so jedoch, daß auch der größ Stimmen (das voll intausend Aktien) b

_ Von der Aufstellun g. 27. Das Geschäfts- oder Betriebe Kalenderjahr. Die Bauzei in welchem der Während Kalenderjahres ein weit das Aftienkap der Gencralbilanz

t wird bis zum En Betrieb der Bahn vollständig der Bauzeit wird nah Ab e Bilanz aufgestellt, welche ital eingezogen über die ganze 8 zur nächsten

ndert besi

fünf und fünfzig Und Veripeñ bezichung8weise E ächtigter cines anderen od eßlih des Stimmrechts dd 1d zehn Stimmen haben,

beziehungsweise zehn Atlin versammlung edoch oh

st ein Aktionär zugleich Bevollm mehrerer Aktionäre, #0 leßteren niemals me

Die Besißer von find zur Theilnabme an der G Stimmrecht befugt. Legitimation der an der Generalversammlung wenigstens drei Tage vor der sellschaftsfasse depon

Die Nummern laufenden Nummer ange dies unter der Kontroll Verzeichniß wird

Gleichzeitig Verzeichniß der Nummern Exemplaren übergeben \chaft geht, Vermerke d schen, ihm zurückgegeben w zur Versammlung / auf Gru ine angemessene Anz t dem Stempel der Gesellscha Rückgabe dieses Duplikatverzeichnisse

klichen Deposition bei der Gesellsch Bescheinigungen von Staats- Deposition der Aktien.

ftionâre.

fann er einschli Einhundert u1 weniger als fünf,

Schlusse eines bes durch eine Bi t im Anfange so bat sich die er

der Bahn nich hres erösffnct; Jahres zu beschr werden alle trage , etwai

sie aber unsicher sein

eines Kalenderja diesen Theil des In dex Bilan na T 19rem betrage , insofern Schäßurg von materialien un Merthsverminderung / angeseßt. Dagegen Laufe des Jahres e1 neuerungsfonds der etwa am

Qur Theilnahn n berechtigt, welt

Stimmberechtigten. sind nur diejenige Versammlung ihre Aktien be

Einnahmen des bctrefsend ge Ausstände nah \follten , nah ge rathes, und vorhandene Bau- Kostenpreise und bei eingetretener chtigung derselben , als Aktiva

assiva in Ansaß alle Ausgaben, d nicht aus dem Neserve- esen sind, mit Einschluß

sten drei Monate ch die Gesellschaftsblätter

n Generalversammlungen. fung. Alle General Die Berufun

der deponirten legten V

Aktien werden in einem nad

erzeichnisse roth angestrih 8 dazu bestimmten Beamten zu Syndikus der Gesellschaft verifi är ein von ihm

d Vorräthe nach dem unter Berücksi

fommen als P 1itstanden un und 7) zu bestreiten gew Jahres\{luss Jahresbilanzen wer des betreffenden Jahres dur

III. Von de g. 28. Ort der Beru in Poln. Wartenberg abgehalt vollständiger Angabe Verwaltungsrat von denen die er tage erscheinen: muß. tliche Generalversa versammlungen finden statt Betricbojahres und zuerst i die Eröffnung des Betriebes au den Jahre

muß jeder Aktion sciner Quit denen da re mit dem Siegel er erfolgten Deposition, sowie mi ird. Dies Exempl

unterschrieben! tungébogen oder Akti 8 eine zu den Akten der Gesellschaft unter dl t der Stimmenzahl ar dient als Einlaßl intritte in dieselbe dl ahl von Stimmzetteln verabfolgt nit ft versehen sind. ;

oder Er-

e verbliebenen Rückstände. den innerhalb nah Ablauf

mitgetheilt. geth nd deren beim E

Inhaber e

versammlungen w , d welche mi

g erfolgt dazu unter verhandelnden Gegenstände durch den Öffentlicher Bekanntmachung, chen vor dem Versamulungs-

gt die Rüdzd der betreffenden Aktien. Die Stelle der wir nur anmtlliéche Über die bei ihnen erfolgte Vertretung der A gestattet , sich durch einen au wählten Bevollmächt trag“ durch schriftliche vorstandes oder von e berechtigt ist), beg / iese Vollmacht muß p im Bureau der Gesellschaft nieder Nollmacht8ausstellers auf die im werden. Aftionäre we gen überhaupt nicht b männer oder durch B

ttelst zweimaliger

ste spätestens vier Wo aft vertr

und Kommunalbch

mmlungen. Ordentliche General- ten Kalenderquartale eines jeden Ablauf der Bauzeit und Bahn zunächst folgen-

Berathung und der Beschlußnahme Verwaltungsrathes über die Lage 2) die Wahl der Mitglieder des drei Revisoren zur Prüfung und der Revisoren über die Prüfung Jahres und Beschlufßinahme ber diejenigen Angelegen- l altungsrathe, ären zur Entscheidung vorgelegt

eden Aktio Aktionäre || NVollmachttl des Gesel tliches Sieg F Vollmacht nachgewiesen ist. ätestens einen Tag vor der gelegt, au di §. 34 vorgeschrie

iblihen Geschlechts dürfen den

: im zwei n dem auf den f der ganzen

Es ist einem j 8 der Zahl der übrige treten zu lassen, (entweder von einem Y

igten ver Mitgliede inem Beamten, der ein öffen laubigte

mäßige Gegenstände der 1) der Bericht des Vilanz (§. 27); hs; 3) die Wahl voa lanz; 4) Bericht

derselben sind: der Geschäfte und die Verwaltungsraths®; | Dechargirung die Bi und Decharge der Bilanz ene Monita ¡ 5) lche der Generalversa evisoren oder einzelnen Aktion werden.

e Legirimatiol, bene Weise gef

Generalversam! ciwobn-n; doch können sie sich durch h evollmächtigte aus den Aktionären

feiner b

des verflossenen Über gezog Beschlußnahme ü

mmlung von dem Verw

Besondere Anträge einzelner alversammlung dem Vor- mitgetheilt werden y noch in die öôffent- Bekanntmachung aufgenommen eschlußnahme darüber bis zur

Anträge e Aktionäre müssen #o sißenden des dieselben, gemä lih zur Versam werden können y nächsten Generalversam Außerorde lihe Generalversamm der Verwaltungsrath, nôthig erachten, auf

Ein Ehemann bedarf z deren Vollmacht. mäßigen Ne Bevyormundete dur ihre Vertreter Aftionäre zu sein Entscheidung“ Ü etwaiger Reklamationen über das versammlung.

g. 37. Gang der Verhandlungen tungsrathe8s oder dessen Stellvertret die Folgeordnung der zu verhan

ur Vertretung seiner Ebefrau e Personen fönnen dur ihre Handlungshäuser durch Vormünder vertreten w brauchen.

ver das Stimnirecht. Stimmrecht gebührt der

_ Der Vorsitende ded V leitet die Verh.ndlung! delnden Gegenstände ertl

nzelner Aktion zeitig vor der Gener ltungsraths \chriftlich ß Art. 238 des Hande mlung einladende widrigenfalls die B zu vertagen ist. sammlungen. t in allen Fällen, in denen chtsbebörde sie für ß Artikel 237. des

F Jurist légeseßbuche8, präsentanten y

Die Ent ntliche Generalver ANukßerordent- lungen finden

die Revisoren oder i Antrag der Lfiionäre, gema

der die Aufsi

1161 h et das bei der Abstimmung zu beoba tende Verfah- Der Vorsißende leitet die Geschäfte, empfängt und öffnet die ein- a un E G fh 9 n gehenden Schreiben, beruft die Versammlungen / ladet zu denselben as Bei \chriftlicher Abstimmung, für welche nur gestempelie Stimm- die Mitglieder nah Befinden durch schriftliche, den Gegenstand der Be- ette ültig find, müssen dieselben , bei Vermeidung der Ungültigkeit, | sprechung andeutende Cirfulare ein und leitet in den Versammlungen yom Stimmgeber unterschrieben und mit der Zahl der Stimmen; selbst die Verhandlungen. i elche er repräsentirt, versehen sein. | 7: Dey Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn leßterer verhindert w Die Beschlüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen- ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, woie der Vorsißende selbst. mebrheit gefaßt, jedoch findet davon eine Ausnahme statt bci den nach F. 43. Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwaltungsrath Ç: 32 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Gegenständen , so wie dann, | versammelt sich_ in der Regel allmonatlich an etnem/ vorher durch enn durch sie Beschlüsse früherer Generalversammlungen, welche von Beschluß zu besiimmenden Tage, außerdem. aber so oft, als cs der dem Staate genehmigt worden waren; aufgehoben werden. Jn allen | Vorsißende für nothwendig erachtet, oder vier Mitglieder unter An- diesen Fállen fann nur eine Majorität von zwei Orittheilen der an- | gabe der Gründe es verlangen. Die Sißungen finden in der Regel wesenden oder vertretenen Stimmen entscheiden. in polnish Wartenberg statt, können aber au auf einer der Sta- Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den | tionen, welche die nach §. 1 zu erbauende Eisenbahn berührt, oder Aus\hlag- auch in Breèlau abgehalten werden. j j g. 38. Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Re- Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmebrheit pisoren. Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes resp. | gefaßt werden. &Ur den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme Revisoren findet in den jährlichen ordentlichen Generalversamm- des Vorsißenden den Ausschlag. sungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl erfolgt durch zweifaches Bei Wahlen wird ebenso verfahren, wie im § 38 sub e. und Sfrutinium y so daß zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes | am Ende vorgeschrieben ist. Mitglieder, welche bet dem Gegenstande nd hierauf die Revisoren gewählt werden; þÞ) die Wahl erfolgt | der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bci der Abstim- dur Stimmzettel, auf deren jeden eine der Zahl der zu erwählenden mung entfernen. : ; gleiche Zahl Namen wabhlfähiger Gesellschaftemitglieder zU seßen ist) Soll in den Sißungen 1) über Feststell ang der Jnventur- der €) Stimmzettel, welche formell ungültig sind, bleiben ebenso wie un- | Bilanz und der Dividende, 2) über AnsteUung von Beamten mit | fiatthafte Wahlen unberücksichtigt; a) der Vorsißende ernennt aus der | längerer als dreimonatlicher Kündigung oder über Entlassung der- Persammlung Kommissarien, welche unter Zuziehung des Syndikus selben, 3) über Erwerbung oder Veräußerung von Jummobilien, 4) Über oder dessen Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nah dem jede®- V E deren Gegenstand mehr als fünfzehnbundert Thaler beträg maligen Sfrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bel- gültig * eschluß gefaßt werden so muß den Mitgliedern mindestens gefügte Stimmenzahl nach dem angefertigten, von dem Syndikus der | vierzehn Tage vor der Sißung schriftlih angezeiat worden sein, daß Gesellschaft zu verifizirenden und von ihm und den ernannten Kom- | darüber verhandelt werden soll. Ueber die Beschlüsse des Verwaltungs§- missarien zu unterschrcivenden Verzeichnisse der anwesenden Aktionäre | rathes wird ein Protofoll geführt. prüfen und nach cxfolgter Verifitation den Inhalt der Stimmzettel, F. 44. Ressort und Befugnisse, Der Verwaltungsrath als Vor- unter Verschweigun des Namens des Stimmgeber®, laut verlesen | stand der Gesellschaft (§. 40) leitet insbesondere sämmtliche Angelegen- und die Resultate «r Abstimmung zusammenstellen ; e) als erwählt heiten der Gesellschaft, bringt seine eigenen y sowie die Beschlüsse der werden diejenigen e: achlct welche nach Jnhalt der betreffenden Stimm- | Generalversammlungen in Ausführung und ernennt und entläßt die zettel die größte Anzahl der Stimmen und zugleich die absolute | Beamten der Gesellschaft. Ans Stimmenmehrheit erhalten haben. J#| die absolute Majorität nicht Er verwaltet den Gesellschaftëfonds und die fünftig cingehenden erreicht #0 Werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten | Babn- und Transportgelder;/ sowie alle sonstigen Einnahmen der Ge- haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden zur engeren Wahl sellschaft, erwirbt die zur Erreichung des Gesellschaftszwees nach thren estellt; f) das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das Über Beschlüssen erforderlichen Grundstüe und fonstiges bewwegliches und die Verhandlung aufzunehmende Protofoll registrirt; die Stimmzettel unbewegliches Eigenthum, bewirkt die vollständige Erbauung der Bahn aber werden mit dem Siegel der Gesellschaft verschlossen und asservirt; nach dem genehmigten Bauplane, sowie demnächst ihre Unterhaltung, ) bei eintretender Stimmengleichheit bei der Wahl entscheidet Über desgleichen die Aufführung, Anschaffung, Unterhaltung Ler erforder» die Priorität das Loos nach einer vom Vorsißenden in der Versamm | lichen Gebäude, Materialien, Transportmittel und Utensilien, organi» lung selbst zu treffenden Anordnung. firt und leitet den Transportbetrieb, {ließt alle im Jnteresse der Ge- Sollte ciner oder mehrere der gewählten Mitglieder des Verwal- | sellschaft erforderlichen Kauf-, Verkauf-, Tausch-, Pacht-, Mieth®-7 tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt ein Engagements-, Anleihe») und sonstigen Verträge Namens der Ge'ell- Zwang nicht stattfindet, aut schlagen, was angenommen wird, sofern haft und repräsentirt die leßtere in allen Verhältnissen nach Außen fie sich binnen acht Tagen nach geschehener Bekanntmachung der Wahl auf das Voliständigste mit allen Befuguisscn unv Berpslichtungea! nicht \chriftlich zur Annahme bereit erklärt haben, so rücfen nach der welche die Geseße dem Vorstande einer Áktiengesellshaft (Art. 227 bi Reihenfolge diejenigen ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben. 241 des Handelsgeseßbuche®) beilegen. E | i 39. Protofoll. Das über die Verhandlung jeder Genecral- | Insbesondere ist der Verwaltung®rath legitimirt die Geselisaf versammlung aufzunehmende Protekoll wird gerichtlich oder notariell | in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen jeder Art ausgenommen und von den anwejenden Mitgliedern des Verwaltung®- in die Hypothefkenbücher und Löschungen in denselben zu bewilligen, rathes und zwei sonstigen Aktionären untecsc{rieben. Wiederveräußerungen vorzunchmen- Vergleiche zu ließen und Strel- Die Namen der in der Generalversammlung erschienenen stimm- tigkeiten schiedörichterlicher Entscheidung zu unterwerfen. berechtigten Aktionäre und die Legitimation der Bevollmächtigten oder _Der Verwaltungsrath hat mit Genehmigung des Handels- Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Aktionäre sind durch eine Ministers nach Eröffnung des Betriebes einen Betricbsdirettor als von den in der Generalversammlung anwesenden Mitgliedern des Generalbevollmächtiglen au bestellen, welcher die Gesellschaft in allen Verwaltungsrathes zu vollziehende Präsenzliste/ welcher die Stimmen- auf die Ausübung des Eisenbahnbetricbes bezüglichen Geschäften zu zahl beizufügen ist festzuñellen und solche dem Protokolle beizufügen. vertreten berechtigt und verpflichtet isl l R rotofoll und Präsenzliste baben vollkommen beweisende Krast Der Verwaltung®rath ist außerdem ermächtigt, zur Aus8Ubung Für den Jnhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse. gewisser Befugnisse desselden anderweit General- und Spezialbevoll- Die namentliche Aufführung der in der Generalversammlung | mätigle zu ernennen und denselben Vollmachten zu ertheilen, welche, ershienenen nicht stimmbere®@tigten Aktionäre in der Präsenzliste ist soweit fie nicht für ein bestimmtes Geschäft oder auf einen bestimmten nicht erforderlich. M L A durch den Wechsel der Verwaltungsmitglieder n der allein nicht er en. A Rad Repräsentanten an? P Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathe® ge- A. Verwaltungsrath. hören O Ausf o die Bestimmung der Einzo dagen i v . 40. Zwe nfang, Siß. Der Verwaltungsrath bildet den | Aftien (F. 17) Ausfertigung dek fiien, Dividendenscheine, LoUpohn P cer raft, é revrásentirt und vertritt die Gesellschaft | und Talons; 2) die Wahl sämmilicher Beamten und Feststellung der in ihren inneren und äußeren Rechten, soweit diese nicht ausdrücklih | mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilen- der Generalversammlung vorbehalten is. Er besteht aus neun Mit- | den Jnstrufktionen; 3) die Anlage cines zweiten Bahngeleise®, sowis gliedern, von denen wenigstens sieben in Preußen ihren Wohnsiß | alle im §. 32 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschlusse haben müssen, und ist bescblußfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, der Generalversammlung zu bringenden Gegenständej, 4) die Fest- mit Einschluß des Vorsißenden oder seines Stellvertreters, anwesend | stellung der Inventur und Bilanz; 9) die Bestimmun über die Höhe oder vertreten sind. der jährlichen Dividende ; 6) die Normirung der Prozent\äße/ welche Außerdem sticht es den Verwaltungsraths . Mitgliedern frei , sich aus der Betriebsfkasse zum Reserve- und Erneuerungsfonds zu zahlen durch einen schriftli Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwwal- find (§8. 6 und 7). : i tungsraths3 vertreten zu lassen; doch darf fein Mitglied mehr als zwei Álle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die Vertretungen gleichzeitig Übernehmen. : der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht, 41. Wabhlfähigfkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungsratbes find verbiadlicb für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsißenden muß im Besiße von dreißig Stamm- oder fünfzehn Stamm - Priori- | oder dessen Stellvertreter und mindestens noch zwel Mitgliedern des

tätsafti d A E C s Amtes bei der Gesell hastêé- Verwaltungsrathes unterschrieben sind. A en n ! N E Ç. 45. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltung®-

d | i : :cht wahlfähi { amte der Gesellschaft; 2 Minder- | rathe im §. 44 ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Per- 0A Lid ifilev-Matatel S ane Personen , sowie L ésetilein welche | sonen und Behörden feiner weiteren Lezitimation als eines auf ihre Zablungen eingestellt und sich nicht vollständig mit ibren Glâu- Grund der von der Gerichtéperson oder dem Notar aufgenommenen bigern regulirt haben; 3) Personen / welche nicht im Vollbesiße der Wahlverhandlung ausgeferligten gerichtliden oder notariellen Attestes bürgerlichen Ehrenrechte sind; 4) Personen , welche mit der Gesellschaft | Über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder. A in Kontraftsverhältnissen stehen. g. 46. Pflichten und Verantwortlichkett. ¿Die Mitglieder des C. 42 Der Vorsiß-nde. Der Verwaltungsrath wählt aus Verwaltungsrathes verwalten idr Amt nach bester Einsicht und sind nei in Preußen \wohnbaften Mitgliedern alljährlich einen Vorsißcn- N nach Maßzabe des Geseßes für ihre Handlungen en und ci Stellvertreter für denselben. verhaftet. A L i Bur Ae p E E Ootrin0? daß sie mit absoluter Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Stimmenmehrheit erfolgt ist. R ‘greßansprüche bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Polnijch-