1870 / 71 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Wartenberg Domizil und sind den Enischeidungen der preußischen

Gerichte allerorts mit voller Wirkung unterworfen, so dak aus den-

selben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution voll- reckt werden kann.

N g. 47. Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder des

Verwaltungsrathes ist eine bletjädrige, 04

Nach Ablauf der im §. 55 bestimmten fünfjäbrigen Amtsdauer des ersten Verwaltungsrathes scheiden jährli drei Mitglieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. Später entscheidet Über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. i L

Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. E

F. 48. Austritt, Entseßung, Suspension. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes fann sein Amt nach vorgängiger vierwöchentlicher \chrifiliher Auffündigung niederlegen. Ein solcher Austritt i noth- wendig, wenn die im §. 41 erwähnten Fälle der Wablunfähigkeit ein- treten. Der Gesellschast steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn die- ses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übri-

en Verwaltungsmitglieder oder der Revisoren -in einer General- B ebfatintlnis beschlossen wird. Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe. selbst eingebraht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung sämmtklicher Mit- glieder genehmigt, demnächst aber der General-Versammlung vorge- legt werden. [ j

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen von mindestens sieben Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen ein Mitglied de®- selben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten General-Versamm- lung angeordnet werden, in welhem Falle der Verwaltungsrath zur interimistishen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann.

Das Protokoll über eine solhe Wahl muß gleichfalls unter Zu- ziehung einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.

F. 49. Remuneration der Mitglieder des Verwaltungsrathes. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche in ihrem Gesammt- betrage durch die Generalversammlung festgeseßt wird.

ije Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwoaltungs®- rathes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sißungen, welchen die» selben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsigßen- den das Doppelte angenommen. B. Reviforen. i

F. 50. Wahl. Die Generalversammlung wählt für jedes Betriebs- jahr aus der Zahl der Aktionäre drei Revisoren.

F. 51. Ressort. Diesen liegt ob, die vom Verwaltungêrathe auf- zustellenden Bilanzen zu prüfen und zu dechargiren.

Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren baben die Baurehnung-, sowie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen ; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind.

Die Revisoren sind ermächtigt, dem Verwaltungsrathe Decharge zu ertheilen, wenn sie gegen die Bilanz nichts zu erinnern finden oder ihre etwaigen Erinnerungen erledigt worden sind. Entgegengeschten

alles haben sie bei der nächsten Generalversammlung, welcher das tesultat der Prüfung jederzeit mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder Beseitigung der unerledigten Erinnerungen anheimgzustellen. Den Revisoren werden die erforderlichen Rehnungs- und Kanzleigehülfen zur Disposition N C. Beamte der Gesellschaft.

Ç. 52. Wahl der Beamten. Sollte der Betrieb der von der Ge- sellschaft zu erbauenden Eisenbahn nicht einer anderen Gesellschaft oder dem Staate überlassen werden, so hat der Verwaltungsrath den eige- nen Betrieb den bestehenden allgemeinen und speziellen Verordnungen gemäß zu organisiren und nach Maßgabe des §. 9 Nr. 1 sube. des Statuts sämmtliche dazu erforderliche höhere und niedere Beamte zu erwählen und anzustellen, die Bedingungen der mit ihnen abzuschließenden Kon- trafte und ihnen zu ertheilenden Vollmachten festzustellen und die ihnen zu gebenden Dienstinstruftionen zu erlassen.

Ç. 53. Kassenwesen. Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem Verwaltungsrathe eine besondere Jnstruk- tion festgeseßt.

§Ç. 54. Alle in Bezug auf die Zusammenseßung des Verwwal- tungsörathes und der übrigen Vertreter und der im §. 9 Nr. 1 sub c. bezeichneten Beamten der Gesell\chaft eintretenden Veränderungen, #0 wie die Namen der Vorsißenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschaftsblätter rechtzeitig bekannt zu machen.

F. 55. Vorübergehende Bestimmungen. Für die ersten fünf Jahre besteht der Verwaltungsrath der Gesellschaft fraft dieses Statuts aus nachstehend genannten Personen, welche das Aktien-Unternehmen

ins Leben gerufen haben, jedoch verpflichtet sind, nach Allerhöchster

Genehmigung dieses Statuts ihre Zahl unter Berücksichiigung der im §. 40 vorgeschriebenèn Nationalität auf neun zu erhöhen, nämli 1) Prinz Biron von Kurland, Oberst-Schenk Sr. Majestät des Königs und freier Standes8herr auf Polnisch-Wartenberg, 2) Freiherr von Laroche-Starkenfels , Major a. D. in Charlottenburg, 3) Ludwig Bernhard , Geheimer Rechnungsrath a. D. in Verlin, 4) Wilhelm Lauterbach, Gutsbesißer auf Wilxen bei Obernigk.

Dieselben bleiben in Funktion bis zu der nach Ablauf von fünf Jahren stattfindenden nächsten ordentlichen Generalversammlung (§. 29). In dieser scheiden dann drei Mitglieder nah §. 47 aus.

Sollten bis zum Ablauf der Bauzeit Vakanzen in dem vor- gedachten Verwaltungsrathe eintreten, so haben die übrig gebliebenen Mitglieder die Befugniß, ihre Zahl unter Beachtung der Besiimmung im §. 41 dieses Statuts durch eine in ihrer Mitte zu vollziehende Wahl zu ergänzen. Die solchergestalt erwählten Mitglieder bleiben

Ebenfalls bis zu der oben bezeichneten Generalversammlung in Funktion.

1162

Die Mitglieder dieses Verwaltungsrathes haben das Recht, | durch ein anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vo macht vertreten zu lassen , jedo darf kcin Mitglied mehr als zwei solcher Vertretungen gleichzeitig Übernehmen.

g. 56. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten während der Bauzeit keine besondere Remuneration, vielmehr haben dieselben nur Anspruch auf Ersaß der bei Ausübung ihrer Funktionen ent. stehenden baaren Auslagen.

g. 57. Wer dur Afktienzeihnung dem Unternehmen beitritt, unterwirft s\ch damit den von dem Gründungskomite (§. 55) verlaut- barten Bestimmungen dieses Statuts und erkennt alle von dem Ko- mite als Stellvertreter der Gesellshaft innerhalb der statutenmäßigen Grenzen getroffenen Maßnahmen und eingegangenen Verpflichtungen als für verbindlich an. l ; '

Ç. 58. Die Staatsregierung ist g V zu spezieller technisch{cher Beaufsichtigung der Bauausführung cinen besonderen technischen Kon missarius zu bestellen, welcher unbeschadet des gememen geseblichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats, ermächtigt sein soll, sih zu jeder Zeit, in- jeder ihm geeignet scheinen- den Weise von der vorschriftömäkigen und soliden Ausführung des Baues nach den genehmigten Plänen und Konstrufktionen und von der Beschaffenheit der zu verwendenden Materialien und Betriebsmittel dur Einsichtnahme und Lroben Ueberzeugung zu verschaffen. Seinen Anordnungen ist die Gesellschaft unter Vorbehalt des Rekurses an das Königliche Ministerium sür Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zebntägiger präklusivischer Frist unbedingt Folge zu leisten ver- bunden. Es steht ihm das Recht zu, in dringenden Fällen selbständig, sonst aber mit Genchmigung der vorgescßten Aufsihtsbehörde, die Aufführung cines Bauwerkes und die Benußung von Betriebsmitteln zu untersagen. Die dem Staate durch die spezi.lle Aufsicht erwah- senden Kosten hat die Gesellschaft nah Bestimmung des Königlichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vorschuß- weise zu berichtigen resp. zu erstatten. - Á

F. 59. Schlußbestimmung. FaUs die Eiscuiec.knt von der Landes- grenze bei Podzamcze auf Kaiserlich russicecu; Gebiet nach Lodé weiter geführt wird, so unterwirft sich dic Gesellschaft allen Bestim- mungen des zwischen der Könialich preußiscven und der Kaiserlich russishen Regierung wegen der Verhältnisse des Anschlusses u. \. w. abzuschließenden Staatsvertrages. Wird die Gesellschaft zum Bau kund Betriebe dieser Bahnstrecke von der Kaiserlich russischen Regierung ronzessionirt, so ist sie auf Verlangen der Königlich preußischen Regie- fung verpflichtet, zur Leitung des so erweiterten Unternehmens eine ollegialisch organisirte Direktion einzuseßen, in welche, außer einer entsprechenden Zahl unbesoldeter, mindestens drei besoldete, im Eisen- bahnfah erfahrene Mitglieder, von denen zwei die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs- oder Justizdienst, einer die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben müssen, zu wählen sind. Der Verwaltungsrath is ermächtigt, die hierdurch bedingten Abänderungen dieses Statuts nach der Weisung der Königlich preußi- hen Regierung vorzunehmen und in urkundliher Form mit ver- bindlicher Kraft für alle Aktionäre der Gesellschaft zu vollziehen.

Betlagen. A

Stammaktie er Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft

Über Einhundert Thaler Preußisch Courant. Laut Allerhöchster KENIeN on und E vom O e 70.

Der Inhaber dieser Aktie ist nah Verhältniß des Betrages der- selben an dem gesammten Eigenthume der preußischen Abtheilung der Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft und an dem Gewinne und Verluste derselben betheiligt.

E n Mm 18,

Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft. (L. S.) Der Verwaltungsr:th. (Fünf facsimilirte Unterschriften.)

Eingetragen Fol. des Aktienbuches. (Unterschrift des Rendanten.) B.

S

er Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft Pran Abtheilung)

L A

Über weihundert Thaler Preußisch Courant. Laut Allerhöchster Bn und Nonne vom « G Sva) o G0 Les ;

Der Jnhaber dieser Aktie ist nach Verhältniß des Betrages der- selben an dem gesammten Eigenthume der preußischen Abtheilung der Breslau-Warschauer Eisenbahngesellshaft und an dem Gewinne und Verluste derselben mit allen denjenigen Vorrechten betheiligt, die nah dem Gesellschaftsstatute den Jnhabern der Stamm-Prioritätsaftien zustehen, insbesondere also mif dem prioritätishen Anspruche auf Ge- währung einer Dividende von fünf Prozent pro anno aus dem Reinertrage des Unternehmens der Gesellschaft, ehe irgend e.ne Divi- dendenzahlung e die Tnhaber der S N stattfinden darf.

M e j Breslau-Warschauer Eisenbahngcscliscaft. (L. S.) Der Verwaltungsrath. Eingetragen Fol... des Aftienbuches. (Fünf facsimilirte Unterschriften.) (Unterschrift des Rendanten.)

| der o der Breslau - Warschauer Eisenbahngesellschaft.

i C. tee Coupon c= zur Stamm-Prioritäts- 22S zur C toritáts | Aktie A ¿E Breslau-W ar\ch T t Pr pee Cenenbahngesellschaft 22 während der Bauzeit, nachdem die Aktie voll eingezahlt if. e, ; Der Ne Coupons empfängt gegen Einlieferung : é : D V. Preußisch Courant,geschrieben : ved Thaler 02 : Preu ourant, als Zi i IN::- halbe: Jadr vom e et gorgedacten Altie- für das M eere reer Oen leh 18... ba: Der Verwaltungsrath der selisgeiau-Warschaner Eisenbahn- S gesellschaft. 052 (L. S.) Facsimile von zwei Unterschriften.

D.

Dividendenschein

zur Pete S OSOE er Breslau- Warschauer Eisenbahngesel Der Jnhaber dieses Scheine btbeilung) Ss i e eines empfängt n Einli i a fe a obige Ville fallende Dividen fie s ge ans ese

etrag vom Verwaltungsrathe bekannt gem ; D U aer i, 18. aht werden wird.

Facsimile von zwei Unterschriften. Eingetragen in E Dividendenschein- Register

ol. c Unterschrif S Dieser Dividenteascbein wed untl Men)

inn der darauf zu erhebende Betrag inner- lb vier Jahren nach dem öffentlich bekannt machten Fälligkeitstermin nicht erhoben ist.

E. Tia l on

zur Stamm-Aktie Fs...

Breslau-Warsch E if b ° auer enbahngesell (Preußische Abtheilung), D H ee e S deg S na im Jahre egen Ein- f e zu_ der vorbezei i i \ividendenscheine Ie die Jadrè E L “nta N R Uen i; A 18.. \t Verwaltungsrath der Breslau - Warschauer Eisenbahn (L. S.) Facsimile von zwei Ünitetswrlften, a

oon ooo...

F. Dividendenschein “ur Stamm - Prioritäts - Aktie F.

der Breslau-Warschauer-Eisenbahngesell Der Jnhaber dieses Divide diisbeinies A | : Dividendenscheines hat gegen Einli L an dem laut Bilanz sich ergebenden Nene ine Le d , y für das Jahr …... einen Prioritätsanspruch bis zu 10 Tha- | preuß. Cour , geschrieben : zehn Thaler Preußisch Courant. Außer- ' A Ueberschuß des vertheilungsfähigen Reingewinnes, der i m uszahlung dieser fünf Prozent, sowie demnächst fernerer A 20 zwei Drittel Prozent pro anno auf die Stamm-Aktien und ahlung einer Quote diejes Ueberschusses zum Amortisations-

V herausstellt, pro rata unter die S x “e b-Aftien verthe T die Stamm- und Stamm-Priori-

io alke, sh oe êlau-W L 18. gorath der Breslau-Warschauer Eiscnbahngesell j (L. S.) Facsimile von zwei Unterfritten A Gi. Talon

zur Sm Mgr G Uftie U er Breslau-Warschauer Eisenbahngesellschaft

(Preußische Abtheilun der Tnhaber dieses Talons empfängt a ore ti gegen Ein-

ang desselben die zu der obengenannten Akti i

h , e e auszu

“ndenscheine für die Jahre O I 4e s (nftusive. E Den A. E t. 18

Verwaltun al i g8rath der Breslau - Warschauer Eisenbahngesellschaft. (L. S.) Facsimile von zwei Ariaiaeitea N

H. Quiltugogen

Breslau- Warschauer Éiféübodn e ellshaft Mreupi e Abtheilung). lite

( Pr C hat sich durch Zeichnung einer

s Prioritäts- j im, Aktie von N | Thalern Preußisch Cou-

1163

Abtheilung) betheiligt und auf diesen Betrag die hierunt Verwaltungösratbe der Gesellschaft zu Galdaden Raten R Í Die Aushändigung der Aktie gegen Rückgabe dieses Quiitungs- ogens geschieht, nahdem der Betrag der Aktie voll eingezahlt ist. Der SBerrvaltuncdrcit vek Ce slau - Warscha er El C reslau - Warschauer Eisenbahn L (L. S.) (Drei facsimilirte Unterschriften) - cKadals

E006 000,

Geseß vom 7. März 1870, betreffend die Deckung d 1870 erforderlichen Ausgaben zur weiteren Bewvolllliatdigtene T besseren Ausrüstung von Staats-Eisenbahnen.

Wir Wilhelm , von Gottes Gnaden König v verordnen mit Zustimmung beider Häuscr des Ra E L,

_§. 1. Der Minister fur Handel, Gewerbe i beiten ist ermächtigt, zur Bestreitung der im Jabre 1870 T E UAE

Ausgaben für weitere Vervollständi L Staatseisenbahnen: v olständigung Und bessere Ausrüstung von

R L Westfäli i ; 1) für die Cu Met "Fat:

stätten zu Paderborn... 2) für die Anlage eines zweiten po- lygonalen Lokomotivshuppens auf

45,000 Thlr. Sgr. Pf.,

dem Bahnhofe Paderborn... 3) zur Vermehrung der Betriebs- O e aws 18 mittel um 73 bedeckte und 150 offene Güterwagen, sowie 12 Per- P es e S O. s 2 umma lI...... = 369,598 - S I. Saarbrüdcker Se S 1) 1e des Bahnhofes L A oa i t it 2) für Erweiterung der Station S Vat a el FAo0O » 1 p 3) zur Vermehrung der Betriebs- n mittel um 50 offene Güterwagen, 20 Personenwagen und 2 Loko- BIOIEN a ola, Bugia aa 111,450 A Summa Il... = 225950 Ihr. Sar Pf.

IIM, Hannoversche Eisenbahn: 1) für den Umbau bölzerner Brücken 101 r. 2) für Beschaffung von Centesimal- A M Mb Ivaagen und zur Ecweiterung der Gasanstalt auf dem Bahnhofe zu

E D tee eri 2 3) für weitere Ausrüstung der Werk- a E 4 e is L, ore: L14000 —— 3 r Erweiterung von Bahnhs -- 9) zur Vermchrung der Beirtelel O Sis e L Eta 153,000 » áls

» | Summa Ul... 50% 160 Tol. pr

hierzu » Is 22800 Be ale P

6 T 369.598 y D 9 »y

gusammen = 1,187,708 Tol. 2 Sgr. 9 Pf

a) den Restbestand des dur das Geseß vom 25 é x Gn Garantiefonds für das Breslau e O O ¿tg 1 Md Mee a A Tes 2 ira b) die Ersparnisse cm 26. Mai 1865 für den B isen-

(oie qu Betlune der a U Gon ppens nad Dldenburg R : en de runderwerbs .für die Berlin- Cüstriner Eisenbahn zur Verfügung gestellt , erlin 151,713 Thlr. 24 Sgr. 2 Pf. fich a U GOE c) den auf Grund des Vertrages zwisœen der früheren K ieg mes Uf

; ), A urfürstl

Regierung und der Kurfürs-Friedrich-Wilhelms.-Nordbahn- Hessischen

(S I N 61 von der leßte i

das ihr unwiderruflih eingeräumte ‘Recht d M E Main - Weser - Bahn gehörigen Blhnstceck L itbenußung der zur zahlenden Antheils an den Anl h zassel - Guntersbausen zu dem Bremiscen Stat als Miteicentblrr e Strecke; d) die von

Bremen-Geester Bahnstreckcn für die i i l preußischer Sei 1868 und 1869 erfolgte, beziehungsweise in Aussicht nas Ver- mehrung des Betriebsmaterials der Hannoverschen Staatseisenbahnen _ erstattende Summe von 327 319 Thlr. 19 Sgr. 9 Pf. im Ge- ammtbetrage von 1,187,708 Thlr. 2 Sgr. 9 Pf. zu verwenden.

9. 4. Jede Verfügung der Staatsregi i i

, gierung Über d t - rung bedarf De (oeutitiel hergestellten Bahnanlagen durch Veräuße- des Landtags orer Rechtsgültigfeit der Zustimmung beider Häuser

F. 3. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten

ug Minister werden mit der Ausführung dieses Gesches

: Urkundlich unter U ; Lee j beigedrucktem Königli de Sag e Pee RGABDIUEN Unterschrift und-

Gegeben Berlin, den 7. März 1870.

(L. S.) Wilhelm. Graf von Bismarck. von Roon. Graf von Jßpenpliß.

bej l der Breslau - Warschauer Eisenbahngesellschaft (Preußische

von Mühler. von Selhow. Graf zu Eu Dr. Leonhardt. Cainpdaüfen Rh