1870 / 75 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Ablauf des leßten Jahres werden gegen Einlieferung der Talons neue Dividendenscheine auf je zehn Jahre ausgegeben werden.

Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Talons auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Dividen- denscheine zurückgegeben werden.

Den Aktien, Jnterimsscheinen, fönnen beglaubigte Ueberseßungen in

werden. Art. 18. Wenn fällige Ratenzahlungen auf die Aktien nicht

geleistet werden, #0 sind die Verpflichteten vermittelst Bekanntmachung der Direktion, unter Angabe der Nummern derjenigen Jnterims- Con auf welche die Zahlung rücständig geblieben ist, aufzufordern, ieselbe nebst den Zinsen zu fünf Prozent innerhalb einer nicht unter vier Wochen zu bestimmenden Frist zu entrichten.

Wer diese Frist, ohne die vorbezeichnete Zahlung zu leisten , ver- fireichen läßt, hat außer den Zinsen eine Konventionalstrafe von zehn Prozent des fälligen Betrages verwirkt und fkfann zur Zahlung der fälligen Rate, sammt Zinsen, Strafe und Kosten auf dem Rechtswege von der Direktion angehalten werden. Él i

Statt dessen können aber auch die säumigen Aktionäre nach drei- maliger Aufforderung zur Leistung der rüfständigen Theilzahlungen, gemäß Art. 221 Alinea 2 des Allgem. Deutschen Handelsgeseßbuche®, dur Beschluß der Direktion ihrer Anrechte aus der Zeichnung und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der Gesellschaft verlustig erflärt werden. Diese Erklärung wird öffentlich bekannt gemacht, und ces werden neue Interimsscheine an Stelle der kraftlos erklärten emittirt.

Art. 19. Sind Aktien, Interimsscheine y Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar geworden, jedoch in ihren wesent- lichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigkeit fein Qweifel obwaltet, so ist die Direktion ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Vapiere auf Kosten des Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszureichen. j

Außer diesem Falle is die Ausfertigung und Ausreichung neuer Aktien und Interimsscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Amortisation der leßteren zulässig.

Art. 20. Dividendenscheine werden nicht gerichtlih amortisirt ; sie sind, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember des- jenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, erhoben werden, werthlos, und die betreffenden Dividenden verfallen der Ge- sellshaft; jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Dividenden- cheinen vor Ablauf der vierjährigen Frist bei der Direktion anmeldet und den stattgehabten Besiß durh Vorzeigung der Aftien oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der gedachten Frist der Betrag der angemeldeten und bis dabin nicht vorgekommenen Dipvi- dendenscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Au findet keine gerichtliche Amortisation beschädigter oder: ver- lorener Talons statt. i i :

Wenn der Inhaber der Aktic, vor Ausreichung der neuen Divi- dendenscheine, der Verabreichung derselben an den Präsentanten des Talons widerspricht , der Präsentant sie jedoch fordert: so ist der Streit zur gerichtlichen Entscheidung zu verweisen, die neue Serie der Dividendenscheine aber, auf Antrag eines der Interessenten oder auf Requisition des Gerichts , zum gerichtlichen Depositorium zu bringen.

Wenn cin Talon abhanden gekommen ist / so sind dem’ Jnhaber der betreffenden Aftie nach Ablauf des Jahltages des. dritten der Dividendenscheine, die gegen Einreichung des Talons zu empfangen waren , diese Dividendenscheine gegen Quittung zu verabfolgen.

Der Besiß des betreffenden Talons giebt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine. (as

Art. 21. Die Aktionäre nehmen durch die Zeichnung oder den Erwerb einer Aktie, soweit es sich um die Erfüllung ihrer Verpflich- tungen gegen die Gesellschaft oder überhaupt um Streitigkeiten mit derselben handelt, ihren Gerichtsstand vor dem Königlichen Stadt- gerichte in Berlin, an dessen Stelle, im Falle der Errichtung von Handels8gerichten, das Königliche Handelsgericht in Berlin treten soll. Alle Jnsinuationen erfolgen gültig an die von ihnen zu bestim- mende, în Berlin wohnende Person, oder an das von ihnen zu be- zeihnende, in Berlin gelegene Haus, nach Maßgabe des g. 21 Titel 7 Theil I. der Allgemeinen Gericht8ordnung, und in Ermangelung der Bestimmung einer Person oder eines Hauses in Berlin auf dem Prozeßbüreau des Stadt- resp. Handelsgerichts daselbft.

Die Legitimation derselben, soweit solche noch weiter als du den Nachweis der im Handelsgeseßbuch E e eten Bekannt, machung erforderlich sein sollte, wird durch ihre Anstellungspatente ode dur eine auf Grund derselben ertheilte gerichtliche oder notarielle V, scheinigung geführt.

Der Präsident

führt den Vorsiß in dem Verwaltungsrathe und in den Generalversammlungen.

Dividendenscheinen und Talons Er oraanisirt den Dienst der Gesel],

fremde Sprachen beigegeben

{aft und übt über die Beamten die Disziplinarbefugniß auf Grund des Geschäftsreglements (Art. 36) aus.

Die Direktion hat die von ihr bestätigten (vergl. Art. 35) Beschlüsse des Verwaltungsrathes auszuführen und die hierzu erforderlichen An, ernennt die Beamten un

ordnungen zu treffen. Sie entläßt und Agenten der Gesellschaft. j

Im Uebrigen bleiben die speziellen Bestimmungen über die Wirk, samkeit der Direktionsmitglieder, Über ihre Stellung zu einander, übt die Vertheilung ihrer Thätigkeit, sowie überhaupt über den centralez sowobl als lokalen Geschäftsbetrieb bei der Gesellschaft, soweit derselke nicht durch dieses Statut bestimmt ist, dem Geschäftsreglement (Art. 36)

vorbehalten.

Art. 27. Ulle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und \{riftliden Erklärungen müssen von dem Präsidenten und einem Direktor, oder von zwei Direktoren unterzeichnet sein. Die Erthei, lung von Vollmachten für einzelne Geschäftszweige ist zulässig.

Art. 28. Die Bestallung des Präsidenten und der Direktor fann vom Verwaltungsrathe jederzeit widerrufen werden (Art. 227 de Handelsgeseßbuches), jedo nur auf Grund eines. mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gefaßten Beschlusses, welcher der Ullerhöchsten Bestätigung bedarf.

B. Der Verwaltungsralh.

Art. 29. Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 27 von der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern bestchen, und zwar aus 18 ordentlichen Mitgliedern, von welchen wenigstens 14 Jnländer sein und E 6 in Berlin ihren Wohnsiß haben müssen, sodann aus 9 au erordentlichen Mitgliedern, welche zugleich der Verwaltung einer der im Art. 4 bezeichneten land schaftlichen Vereine und Grundkredit-Anstalten angehören.

Vorbehaltlich, daß die vorgedachte Zahl von 9 außerordentlicher Mitgliedern nicht überschritten wird, {oll jedes dieser Justitute, mit welchem dic Gesellschast auf Grundlage der im Art, 4 gegebenen Be- dingungen in ein Vertragsverhältniß tritt, berechtigt sein, zu verlangen, daß während der Dauer des Vertragsverhältni\ses wenigstens ein Mitglied seiner Verwaltung dem Verwaltungsrathe der Central- Bodenkredit-Aktiengescll schaft angehöre. Die für solche Berechtigungen vorbehaltenen 9 Stellen bleiben unbeseßt, insoweit von der Berechtigung fein Gebrauch gemacht wird. z j

Der erste Verwaltungsrath wird aus 18 ordentlichen Mitgliedern gebildet , welche spätestens binnen 6 Wochen nach Ertheilung der landesherrlichen Konzession von den Unterzeichneten zu wählen sind und während der ersten sechs Jahre nah Errichtung der Gesellschafl zu fungiren haben. ;

A Namen derselben sind in den Gesellschaftsblättern bekannt

u machen. : l Art. 30. Jn der ordentlichen Generalversammlung eines jeden Jahres, zunächst des Jahres 1876, scheiden diejenigen 6 Mitglieder aus,

scheidet das Loos. : z L

Für die Ausgeschiedenen , welche wieder gewählt werden dürfen, sind Neuwahlen vorzunehmen.

Art. 31. Wenn ein Mitglied des Verwaltungsrathes vor Ab- lauf der für seine Amtsdauer bestimmten Zeit stirbt, aus\cheidet oder nach der Entscheidung des Verwaltungsrathes dauernd an der Aus- übung des Amtes verhindert wird, oder wenn in Verfolg der Be- stimmung Art. 29 Mitglieder der Verwaltungen der im Art. 4 be- zeichneten Jnstitute aufzunehmen sind, kann der Verwaltungsrath eine bis zur nächsten Generalversammlung gültige Wahl treffen.

Die definitive Wiederbeseßung resp. Wahl erfolgt durch die Ge- neralversammlung der Aktionäre. i

Art. 32. Jedes ordentliche Mitglied des Derwaltung E muß 15 Aktien der Gesellschaft besißen und solche bei der Gesellschaft deponiren, bei welcher sie für die Zeit seiner Amtsdauer unveräußer-

lich verbleiben. i | Der Verwaltungsrath versammelt sich am Siße der O ritter: e

Art. 33. L e:4, Gesellschaft, so oft es die Geschäfte erfordern. : Leitung und Verwaltung der Gesellschaft. Die Berufung zu den Versammlungen erfolgt dur den PeY A. Der Präsident und die Direktoren. sidenten unter Angabe der Berathungsgegensiände und mit Tnnehal- Are isa Der Präsident der Gesellschaft at die (oven Leitung tung fee mit Rücksicht auf die auswärtigen Mitglieder angemesse* der Gesellschafts - Angelegenheiten. Neben ihm fungiren zwei oder rist. j : i / mehrere Direktoren, Veit A der Reihenfolge ihrer Ernennung den er Präsident ist verpflichtet, eine Versammlung des Verwaltung Nrkiitderoen bei E Dan un A On oder falls die Stelle Lea berufen, wenn es von wenigstens sechs Mitgliedern dea des Präsidenten unbeseßt ist, zu vertreten haven. agt wird. / j : Bl 23, Der Präsident und die Direftoren müssen preußische Die nicht in Berlin wohnenden Mitglieder des Verwaltung“ Staatsbürger sein. Sie werden vom Verwaltungsrath gewählt und | rathes können ihre Stimmen durch schriftliche Vollmacht an an Sr. Majestät dem Könige zur Allerhöchsten Bestätigung vorgestellt. Mitglieder des Verwaltungsrathes übertragen. Es darf jedo 2 Die Ertheilung dieser Bestätigung erfolgt unter Vorbehalt des | mand mehr als drei Vollmachtèn übernehmen. aa jederzeitigen Widerrufs. Die abwesenden Mitglieder sind auch berechtigt, ihre Abstimu Art. 24. Vor ihrem Amtêantritt haben der Präsident 60 Aktien | \{riftlich einzusenden. und jeder der Direktoren 30 Aktien der Gesellschaft bei deren Kasse zu hinterlegen, welche während ihrer Amtsdauer und nach deren Ab- lauf bis zum Zeitpunkte der ihnen ertheilten Decharge unveräußerlih find und der Gesellschaft zur Kaution für die statutenmäßige Geschäfts- führung dienen. 5 A rt. 25. Der Verwaltungsrath hat den Besoldungsetat für den Präsidenten und die Direktoren festzustellen. ; Art. 26. Der Präsident und die Direktoren bilden den Vorstand der Gesellschaft in Gemäßheit der Bestimmungen der §§. 227 ff. des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuches.

nen

vertreten, nehmen an den Versammlungen des Verwaltungsrath mit berathender Stimme Theil. Jnsofern es sich um ihre persönlicher Angelegenheiten handelt, findet diese Theilnahme nicht statt. ci

Art. 34. Ueber die Sißungen des Verwaltungsrathes wit Protokolle geführt, welche die amvesenden oder gültig vertreten üs glieder, A L der Berathungen und die gefaßten Besch anzuzeigen haben. dto)

Sie werden vom Vorsißenden und den theilnehmenden Mitglie dern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

wvelche die längste Dienstzeit haben. Bei gleichlanger Dienstzeit ent- F

Die Direktoren der Gesellschaft, insofern sie nicht den Práäsidenter F

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Art. 35. Jeder Beschluß des Verwaltungsrathes erfordert die Anwesenheit von wenigstens acht Mitglieder: des Verwaltungsrathes. Er bedarf außerdem, um in Kraft zu treten, der Genehmigung der Direktion der Gesellschaft, ausgenommen den Fall, daß der Ver- waltungsrath die Entlassung des Präsidenten oder eines Direktions- mitgliedes beschließt, oder die Verantwortlichkeit dersclben in Anspruch

nimmt.

Art. 36. Der Verwaltungsrath beschließt über die Angelegen- heiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direftion oder des Präsidenten vorbehalten sind.

Die Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit der Mit- glieder des Verwaltungsrathes gefaßt. Jm Falle der Stimmengleich- heit giebt der Vorsißende den Ausschlag. Für Wahlen findet das im Art. 53 vorgeschriebene Verfahren statt.

Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltungsrathes gehören insbesondere zum Ressort desselben: a) die Vorberathung und Beschlußfassung Über die von der Verwwal- tung an die Generalversammlung ergehenden Anträge , insbesondere wegen Feststellung der Bilanz; þ) die Errichtung von Zweignieder- lassungen Und Agenturen der Gesellschaft; c) die Sestsebung der allge- meinen Bedingungen für hypothefkarische Darlehne. und für die Aus- abe und Ausfertigung von Central - Pfandbriefen und Kommunal-

bligationen; d) die Genehmigung der nach Artikel 4 mit landschaft- lichen Vereinen und Grundkredit-Anstalten abzuschließenden Verträge ; e) die Genehmigung der Verträge, welche mit den Vertretungen der

rovinzen, Kreise, Städte, Landesmeliorations - Gesellschaften und Korporationen aller Art wegen der im Artifel 2. Nr. 3 gedachten Ge- äfte zu {ließen sind, beziehentlih die Ertheilung der Autorisation zum Abschluß solcher Verträge; C) die Feststellung des Geschäftsregle- ments für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abän- derungen der bestehenden Reglements; g) die Genehmigung der vom Präsidenten für jedes Jahr vorzulegenden Besoldungsetats und der Anstellung er e! welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen; h) die Be chlußfassung Über die Verwendung der Gesellschafts- fonds und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; i) die Be- {hlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aftien. . Bu den sub e. d. e. h. und i. gedachten Beschlüssen ist die Mehr- heit von zwei Drittel der Stimmen der in der Sißung anwesenden und vertretenen Mitglieder des Verwaltungsrathes erforderlich.

Art. 37. Wenn vier Mitglieder des Verwaltungsrathes die Ver- tagung der Berathung aus Rücksicht auf die in der betreffenden Sißung nicht vertretenen Mitglieder verlangen, muß. eine einmalige Vertagung; jedoch nur auf höchstens 14 Tage, stattfinden.

Art. 38. Der Verwaltungsrath kann dur eine Spéezialvollmacht für bestimmte Gegenstände und für eine bestimmte Zeit die Ausübung seiner Befugnisse an einzelne oder mehrere Mitglieder übertragen.

Art. 39. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen keine (ste Besoldung, erhalten jedoch Ersaß der aus der Erfüllung ihres

erufes entspringenden Auslagen und außerdem für ihre Funktionen Anwesenheitömarken, deren Werth die Generalversammlung der Aftio-

| näre (und zwar die erste Generalversammlung für die ersten 6 Jahre)

bestimmt. Der ihnen nach Art. 55 zufallende Gewinnantheil wird laut näherer Bestimmung eines von dem Verwaltungsrathe darüber festzustellenden Reglements vertheilt. C. Die Revisoren. Art. 40. Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Re-

| visoren, welche nicht zugleich Mitglieder des Verwaltungsrathes sein

dürfen, auf die Amtsdauer von drei Jahren zu wählen. Alljährlich

| in der ordentlichen Generalversammlung \cheidet cin Revisor aus. Jn | den ersten zwei Jahren nah Errichtung der Gesellschaft bestimmt das

Loos die Ausscheidenden; später die Anciennetät der Amtsdauer. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.

Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersaßmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversamn- lung der Aktionäre zu fungiren hat. Diese hat dann und zwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschiedene zu fungiren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen.

Art, 41. Die ersten drei Revisoren werden auf Vorschlag des Verwaltungsrathes von der Staatsregierung ernannt.

Art. 42, Die Revisoren erhalten für ihre Funktionen Anwesen- heit8marken, deren Werth die Generalversammlung bestimmt.

Art. 43. Die Revisoren haben die genaue Beobachtung der Ge- sellshaftsstatuten zu überwachen. Sie nehmen Theil an den Sizßungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme. Sie haben die Aus- gabe der Central - Pfandbriefe und Schuldverschreibungen zu fontro- lireny die Jnventarien, Jahresrechnungen und Bilanzen, sowie zeit- d die Kassen und Portefeuilles der Gesellschaft zu prüfen und ee an den Verwaltungsrath und die Generalversammlung der

ktionäre Bericht zu erstatten. Q Sie sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die Bücher, Rechnungen, gerrespondenzen und Urkunden der Gesellschaft zu nehmen und die d sowie das Portefeuille derselben zu untersuchen. Sie sind auf l rund eines einstimmigen Beschlusses berechtigt, eine Generalversamm- Ung der Aktionäre berufen zu lassen. D. Die Generalversammlung. ies U E 44, Die Generalversammlung, regelmäßig fonstituirt , ver- A die Gesammtheit der Aktionäre. Jhre Beschlüsse sind für alle ftionäre verbindlich. li Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmt- pDe Aktionäre, zur Stimmenabgabe nur diejenigen Besißer von cnigstens 10 Aftien der Gesellschaft berechtigt, welche ihre Vrsin wenigstens cinen Monat vor dem Zusammentritt der General- Rit ammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren Namen haben shreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Besißes späte-

stens 8 Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder den anderweit dafür vom Verwaltungsrathe be- zeichneten und befannt gemachten Stellen deponirt haben.

Den Aktionären, welche auf diese Weise ihre Stimmberechtigung nachgewiesen haben, werden Legitimationskarten mit der Angabe der von ihnen vertretenen Aftien und der ihnen gebührenden Stimmen- zahl ausgehändigt. Die Liste aller stimmberechtigten Aftionäre mit der Angabe ihrer Aftien und Stimmenzahl wird den Aktionären auf Verlangen verabfolgt, und is zur Einsicht dec Aftionäre im Gesell- \chaftslofale aufzulegen.

Art. 45. Je zehn Aktien geben ihrem Besißer Eine Stimme.

Kein Aktionär kann für sich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 10 Stimmen haben.

Ar t. 46. Jn der Generalversammlung können Kuranden, Ehe- frauen, Handelsgesellschaften , andere Gesellschaften, Institute und Korporationen durch ihre geseßlichen Repräsentanten vertreten werden, selbst wenn diese Vertreter nicht Aktionäre sind.

Außerdem können Aftionäre nur durch stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden. Die Vertretung8vollmacht is spätestens acht Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung zur Prüfung bei dem Präsidenten der Gesellschaft einzureichen, der berechtigt ist, eine E oder ihm sonst genügende Beglaubigung der Unterschrift zu verlangen.

Art. 47. Die Generalversammlungen werden in Berlin gehal- ten. Die ordentliche Generalversammlung findet regelmäßig in den ersten fünf Monaten des Jahres statt. Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung kann vom Verwaltungsrathe mit Zustimmung der Direktion der Gesellschaft oder von der Genecral- versammlung der Aktionäre beschlossen werden.

Die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muß stattfinden, wenn sie von den Revisoren einstimmig, oder von Aktionären, welche Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theiles des Gesellschaftskapitals besien und bei der Gesellschaft deponiren, unter Angabe des Zweckes der Berufung beantragt wird.

Art. 48. Die Einberufung der Generalversammlungen ist von dem Präsidenten der Gesellschast in den Gesellischafts8blättern unter Angabe des Zweckes der Versammlung und der Verhandlung®gegen- stände wenigstens 21 Tage vor dem Tage der Versammlung befannt zu machen.

Art. 49. Jn den Generalversammlungen führt der Präsident der Gesellschaft den Vorsiß. Er bestimmt die Ordnung der zu ver- handelnden Gegenstände und ernennt die Skrutatoren.

Ueber die Verhandlungen is ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Resultate der Verhandlungen darzustellen und nach Angabe der Sfrutatoren dic Zahl der vertretenen Aktien und Stimmen anzu- zeigen hat. Das Protokoll ist mindestens vom Vorsißenden, den Sfrutatoren, den anwesenden Revisoren und den anwesenden Mik- gliedern des Verwaltungsrathes zu unterzeichnen.

__ Art. 50. Die Generalversammlung hat den Bericht der Direk- tion über die Verwaltung und-den Stand der Gesellschaft8angelegen- heiten entgegenzunehmen und darüber zu beschließen.

Sie hat, soweit es nöthig ist, die Mitglieder des Verwaltungs- rathes und die Revisoren zu wählen und den Werth der Anwesen- heitsmarfken zu bestimmen.

Sie beschließt über den Bericht der Revisoren.

Sie is} berechtigt, wenn die Rehnungen und Bilanzen nicht #o- gleih genehmigt werden, einen Revision8aus\shuß zur Superrevision zu ernennen.

Sie is berechtigt, über die Geltendmachung der Verantwortlich- feit des Präsidenten, der Direktion und der Mitglieder des Verwal- tungsrathes gegen die Gesellschaft und Über die zu diesem Zwecke cin-

zuleitenden Schritte Beschlüsse zu fassen und zur Ausführung derselben

Bevollmächtigte zu wählen.

Sie hat über die durch die Direktion eingebrachten Anträge des Verwaltungsrathes in Bezug auf neue Aktien-Emissionen; auf Aende- rungen der Statuten, so wie auf deren Auflösung, beziehentlich die Vereinigung mit andern Gesellschaften oder die Verschmelzung leßte- rer, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung, zu beschließen.

Art. 51. Die Generalversammlung hat nur Über diejenigen Gegenstände zu verhandeln und zu beschließen, welche bei der Einbe- rufung auf die Tagesordnung geseßt worden sind.

Anträge, welche von wenigstens 20 stimmberechtigten Aktionären unterzeichnet und dem Präsidenten der Gesellschaft mindestens sech8 Wochen vor Zusammentritt der Generalversammlung schriftlich ein- gereicht worden sind, müssen auf die Tagesokdnung der Generalver- fammlung geseßt werden.

Art. 52. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- gleihheit wird die Meinung; welcher der Vorsißende beigetreten ist zum Beschlusse erhoben. Eine Majorität von drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmberechtigten is erforderlich zu Be- \{lüssen über Aktien-Emissionenz Abänderung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesellschaft, Statutänderungen, Aufiösung der Ge- sellschaft, beziehentlih die Vereinigung mit andern Gesellschaften oder die Verschmelzung leßterer.

Art. 53. Alle Wahlen der Gencralversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt si bei der ersten Abstimmung weder eine absolute Stimmenmehrheit noch Stimmen- gleihheit, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in doppelter Anzahl der zu Mählenden auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

N i:o:u:d e: X: V 1:85:64

Bilanz, Gewinnvertheilung und Reservefond®.

Art. 54, Das Kalenderjahr is auch das Bilanzjahr. Jahresbilanz ist auf den 31, Dezember zu ziehen und innerhalb der

Die

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