1870 / 75 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nächsten drei Monate aufzustellen und dem Perwaltungsrathe vorzu- | {aften und Gebäuden außerdem nicht bis zu dem vorangegebenen [egen. M Maximalbetrage belichen werden dürfen. Der Verwaltungsrath stellt die Rechnungen fest und die Direktion Art. 63. Die Ermittelung des Werths erfolgt nah den Grun, bringt sie zur Genchmigung an die Generalversammlung der Aftionäre. | säßen, welche na preußischem Rechte bei der Ausleihung von Mündes, Der Uebershuß der Aftiva nah Ans der sämmtlichen Passiva E maßgebend sind. Es sind hiernach in der Regel und unte einschließlich des Grundfapitals und 2 erwaltungsfosten bildet den erüjichtigung der im cinzelnen Falle vorliegenden Verhältnisse un, Gewinn. ; : Í / j verdächtige Erwerbs-Dokumente; landschaftliche oder gerichtliche Taxen Art. 55. Von dem Gewinn wird zunächst ein Betrag von min- und dergleichen oder der Durchschnitt des leßten Erwerbs8preises, dez ‘destens 5 Prozent und höchstens 15 Prozent nah Bestimmung der | gewöhnlih mit 6 Prozent fapitalisirten Nußungswerthes Und (hä Generalversammlung zur Bildung eines Reservefonds, und dann | Gebäuden) der Feuerversicherungssumme für die Schäßung des y eine Rente bis zu 5 Prozent des eingezahlten Grundkapitals zur beleihenden Grundstücs maßgebend. Jn allen Fällen muß die Vertheilung an die Aftionäre entnommen. das Darlehn anzunehmende Sicherheit sowohl durch den Ertrags, Non dem verbleibenden Ueberschuß werden: a) 5 Prozent als | wie durch den Verkaufswerth des Grundstücks vollkommen gere Tantieme für die Mitglieder des Verwaltungsrathes, insofern in der | fertigt sein. ersten Generalversammlung nichts anderes beschlossen wird, Þ) 5 Pro- Der Verwaltungsrath hat die Ausführungsbestimmungen, nag zent als Tantieme für den Präsidenten, die Direktoren und die Beam- | welchen die Lee Werthsermittelung zu machen ist, zu erlassen ten der Gesellshaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs- Art. 64. Baulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grund, rathe zu bestimmenden Verhältnisse, C) der Rest als Superdividende | stücken befinden, müssen nach den vom Verwaltungsrathe festgeseßten zur Vertheilung unter die Aktionäre verwendet. 18 allgemeinen Normen oder nah den speziellen Bestimmungen de Die Auszahlung der Dividende und Superdividende findet jähr- Darlebnsvertrages gegen Feuersgefahr versichert sein. lih spätestens am 1. Juli statt. L i Das Pfandrecht der Gesellschaft ist ausdrücklich auf die Brand. Art. 56. Wenn in einer hinreichen Entschädigungsgelder auszudehnen. sollte, um daraus eine Dividende V eingezahlte Art. 65. Bei Gewährung hypothekarischer Darlehen kann di Grundkapital zu entrichten, #0 wird das dazu Fehlende aus dem | Gesellschaft statt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nominaliwerthe Reservefonds ergänzt, insoweit derselbe hierdurch nit auf weniger in Zahlung geben und den Verkauf derselben gegen Provision über als 10 Prozent des eingeza ) vermindert wird. | nehmen.

Sobald und so lange der Re eingezahlten Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nominalioerlhe in |

Grundkapitals beträgt, fällt der G Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Dar winn fort. : ; it lehns in gleicher Art ausdrüclich vorzubehalten. Art. 57. Eine Nachweisung des Aftiv- und Passivstandes der Darlehen unter 500 Thaler werden nicht bewilligt. Gesellschaft is allmonatlich, die Jahresbilanz jährli in den Gesell- Art. 66. Die Darlehen, welche die Gesellschaft gewährt , sind \haftsblättern bekannt zu machen. entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitáten, oder Þ) kündbar, Fünfter Tite [. d. h. in ungetrennter Summe, beziehungsweise in Raten rückzahlbar, Auflösung und Liquidation. f Art. 67. Die Annuität wird baar bezahlt. Art. 58. Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Gesell- Sie besteht aus: a) den Zinsen, Þ) der Amortisationsquote {haft nach den geseßmäßigen Bestimmungen auflösen muß, und ab- | c) cinem Verwaltungsfkojten-Beitrage. eschen von der Auflösung durch Vereinigung mit einer anderen Ge- Die Zinsen werden ohne Rücfsicht auf die allmälige Amortisation ellschaft, fann die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen. Ein solcher | des Darlehns bis zur Beendigung derselben unvermindert. bezahlt; der Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweck | auf den amortisirten Betrag fallende Theil der Zinsen wird glei falis berufenen Generalversammlung gefaßt werden. zur Amortisation verwendet. Inwieweit über den amortisirten Theil An dieser Generalversammlung haben abweichend von den Be- | des Darlehns löschungsfähige Quittung zu ertheilen sei, hängt von der stimmungen im Art. 44 und 45 alle Aktionäre, welche ihre Aktien | Bestimmung der Gesellschast ab. bis zum achten Tage inklusive vor der Generalversammlung bei der Die vorbezeichneten Zahlungen find an den Orten und zu de Gesellschaft deponiren, ein Stimmre und zwar gewährt jede Aktie | Zeit, die von der Gesellschaft festgeseßt werden, in halbjährigen Raten Eine Stimme. Der Beschluß erfordert die Stimmenvertretung von | zu [eisten. zwei Dritteln des eingezahlten Grundkapitals und eine Majorität Is} die Zahlung nicht spätestens innerhalb vierzehn Tagen na von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. : Verfall erfolgt, so muß eine Konventionalstrafe von einem halben Jst das Grundkapital niht im vorbezeichneten Verhältniß ver- | Prozent des Darlehns an die Gesellschaft bezahlt werden. treten, so wird eine neue außerordentliche Generalversammlung be- Art. 68. Der Schuldner is berecbtigt außer der stipulirten rufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Majorität von drei | Amortisations8quote noch Abschlag8zahlungen zu leisten , die jener Vierteln des alsdann vertretenen Grundkapitals gefaßt werden fann. | Quote hinzutreten, oder auch das Darlehen, soweit es noch nicht amor- Art. 59. Der Beschluß, die Gesellschaft aufzulösen, oder, was | tisirt, ganz zu tilgen.

n | dem gleichsteht, zu liquidiren, bedarf der landesherrlichen Bestätigung. Die Gesellschaft kann festseßen y in welchen Beträgen, zu welcher

Die Liquidation erfolgt nach den betreffenden geseßlichen Bestim- Zeit, und unter welchen Bedingungen Rückzahlungen für diesen Zweck mungen. angenommen werden. | Sechster Titel. Das Amortisationskonto der Darlehensnehmer enthält die Gut Aufsicht der Staatsregierung. {rift für a) die jährliche Amortisationsquote, Þ) den Zinsenüberschuß Art. 60. Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesellschaft | c) die etwaigen weiteren Abzahlungen. | wird durch cinen Regierungs-Kommissar ausgeübt. Die Amortisationskonten sind unter fortlaufenden Nummern zu Der Regierungs - Kommissar hat die Befugniß, die Ausgabe der | führen, und wird jedem Darlehnsnehmer die Nummer seines Kontos Central - Pfandbriefe und Schuldverschreibungen der Gesellscha1t und | mitgetheilt. a: : i / die Einhaltung der hicrfür und für die Sicherheit der Darlehne auf Alljährlich wird ein Verzeichniß gefertigt, worin unter diesen Hypotheken oder an Gemeinden in dea Statuten vorgesehenen Bestim- | Nummern ohne Angabe der Namen der Stand jenes Amor mungen zu überwachen. tisationsfontos am Schlusse des Bilanzjahres aufgeführt wird.

Derselbe hat das Recht, die Gesellschaftsorgane , einschließlich der Die Direktion macht bekannt, wo dies Verzeichniß von den Dar F

Generalversammlung, gültig zu berufen und an ihren Berathungen lehnsnehmern in Empfang genommen werden kann. i

theilzunehmen. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Standes des Amortisc Der Regierungs-Kommissar hat auch das Recht, von den Kassen, tionsfontos müssen innerhalb Eines Monats nach dieser Bekannb Büchern, Rechnungen- und sonstigen Schriftstücken der Gesellschaft im machung bei der Gesellschaft eingereicht werden; wer innerhalb dieset Geschäftslokale Einsicht zu nehmen. Zeit nicht reklamirt, erfennt dadurch stilshweigend den im Verzeichni

Er bezeugt unter den auszugebenden Pfandbriefen, daß die statut- | aufgeführten Stand seines Amortisationskontos als richtig an.

mäßigen Bestimmungen über den Gesammtbetrag der auszugebenden Art. 69. Die unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden Pfandbriefe beobachtet sind. i Ï hmsweise Seitens der Gesellschaft fündbar.

Insoweit die Staatsregierung es für angemessen befindet, dem | A) i ertragsmäßig zu leistenden Zahlungen Regierungs-Kommissar für dieses Geschäft eine fortlaufende Remune- i i e und 1 nicht inne ration zu bewilligen, “muß dieselbe der Staatsfasse aus den Einnah- | h stermine an die Gesellscha! men der Gesellschaft erstattet werden. abgeführt worde1 | pfändete Grundbesiß oder ein Das in diesem Artikel erwähnte Aufsichtsrecht bleibt mit Rück- | Theil desselben zur Sequesiration oder Subhastation gebracht / ode sicht auf die der Gesellschaft gestattete Ausgabe von Inhaberpapieren | auch nur ein dedfallsiges Verfahren eingeleitet, oder wenn die Rechtè- auch dann in seinem vollen Umfange bestehen, wenn das den Aftien- | gültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten nid; gesellschaften als solchen gegenüber zur Seit geltende Aufsichtsreht | c) wenn der Schuldner in Konkurs verfällt oder auch nur außer geseßlich aufgehoben werden solite. erichtlich die Zahlungen einstellt} d) wenn dur irgend welche Ur Siebenter Titel. ache der Werth des hypothekarischen Unterpfandces im Vergleich geg® Hypothekarishe Darlehne. den bei Gewährung des Darlehns geschäßten Werth #0 L

Art. 61. Die Gesellschaft gewährt hypothefkarische Darlehne nur | sunken ist, daß der niht amortisirte Theil des Darleho

auf solche Grundstüle, die cinen dauernden und sicheren Ertrag geben. nicht mehr als genügend gesichert erscheint ; Verminderun Ausgeschlossen von der Beleihung sind deshalb insbesondere Berg- | des Werthes der verpfändeten Grundstüe , insofern denseltE werke und Steinbrüche. | i fein unwirthschaftliches Verfahren des Besipers zum Grunde liegt; L Art. 62. Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur gleichen solche Abveräußerungen y deren Unjchädlichkeit nah Maf

ur ersten Stelle, und zwar: a) Liegenschaften innerhalb zwei Drittel, | des Geseßes vom 3. März 1850 (Gescß-Samml. S. 145) von der E b) Gebäude innerhalb der ersten Hälfte des Werths. ständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Gesellschaft !

Auf Weinberge, Wälder und andere Liegenschaften, deren Ertrag | Kündigung des gegebenen Darlehns nur in dem Betrage, well ft auf Anpflanzungen beruht, dürfen, insoweit der angenommene Werth | dem Werthe der verbleibenden Substanz des Pfandobjekts n o) dur diese Anpslanzungen bedingt is, hypothekarische Darlehne nur seine statutenmäßige Deckung findet, zur Kündigung des bis zu einem Drittel ihres Werths gegeben werden. Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Be

Der Verwaltungsrath wird festseßen, welche Arten von Liegen- ! nicht den geringsten Saß einer zulässigen Darlehnsbewilligung

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e) wenn das Unterpfand theilweise veräußert oder unter mehrere 1 Verfallzeit gestellten Pfandbriefe müssen durch der Gesellschaft zuste-

Eigenthümer getheilt und nicht wegen Regulirung der Hypothek ein | hende fündbare oder auf eine bestimmte Verfallzeit gestellte Hypothe-

Abkommen mit der Gesellschaft getroffen wird; f) wenn verpfändete fen in gleichem Betrage gedeckt sein.

Gebäude nicht na den von dem Verwaltungsrathe festgeseßten Nor- Die nah dem Schlußsaß Artikel 6 unter Umständen im Aus-

men gegen Feuersgefahr versichert sind. lande zu erwerbenden Hypotheken fommen bei den vorstehenden Be- Wenn diese Ausnahmebestimmungen zur Anwendung gebracht | stimmungen nicht in Betracht.

werden, so_muß cine dreimonatliche Kündigung vorhergehen. Der Betrag, um welchen sih das Kapital der als Garantie die- Art. 70. Jeder Darlehnsnehmer auf unfündbare Hypothek hat nenden Hypothekenforderungen durch Amortisation oder durch Rüd-

der Gesellschaft schriftli eine Adresse innerhalb des preußischen Staa- | zahlung oder in anderer Weise vermindert, soll stets aus dem Verkehr

tes anzuzeigen, unter welcher die Zustellung der Erlasse der Gesell- | gezogen oder dur andere Hypothckenforderungen erseßt werden, so daß das

shaftsorgane oder gerichtlicher Verfügungen an ibn zu bewirken ist. im Artikel 2 Nr. 4 vorgeschriebene Verhältniß stets aufrecht er- An diese Adresse erfolgen die Zustellungen, gültig für den betref- | halten wird.

fenden Darlehnsnehmer und dessen Rechtsnachfolger im Besiße des Art. 81. Die pünktlihe Zahlung von Kapital und Zinsen der

verpfändeten Grundstücks, so lange nicht eine andere Adresse {riftli Central - Pfandbriefe wird gesichert: 1) durch die Hinterlegung eines der Gesellschaft bezeichnel worden ist. A den ausgegebenen Hypothekenbriefen wenigstens gleichen Betrages Betrifft ‘die Hypothek mehrere Betheiligte, so haben fie einen | guter hypothekarischer Forderungen in den Archiven der Gesellschaft; emeinschaftlichen Vertreter. zu ernennen und dieser gemäß Alinea | 2) durch die unbedingte Haftung der Gesellschaft mit ihrem gesammten Eins cine Adresse zu bezeichnen, an welche die Zustellungen gültig für Vermögen, insbesondere mit ihrem Grundkapital und Reservefonds.

Alle erfolgen, so lange nit eine andere Ädresse der Gesellschaft Die hinterlegten Hypothekenforderungen (Nr. 1) haften nicht für bezeichnet worden ist. L die sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft; sie werden vielmehr

Wird die Bezeichnung einer Adresse oder die Aufstellung eines | aus deren Vermögen ausgeschieden und ausschließlich als Sicherheit Vertreters unterlassen, so exfolgt die Zustellung, und zwar an mehrere | für die Jnhaber von Central - Pfandbriefen unter Mitverschluß des Betheiligte in ciner einzigen Ausfertigung, gültig auf dem Prozeß- Staatskommissars oder eines von demselben zu designirenden Beam- Bureau des Königlichen Stadtgerichts in Berlin. ten deponirt.

Art. 71, Kündbare hypothekarische Darlehne, deren Tilgung in Art. 82. Die Bestimmungen der Artikel 19 und 20 bezüglich ungetrennter Summe oder in Raten erfolgt, werden entweder auf | beshädigter oder verlorener Aktien, Dividendenscheine und Talons hestimmte Zeit oder unter Festseßung einer Kündigungsfrist gewährt. | finden au auf beschädigte oder verloren gegangene Central - Pfand-

Jn der Regel soll die &rist für die Rückzahlung zehn- Jahre und | briefe, Zinêcoupon®, Zinsscheine und Talons Antvendung. für die Kündigung sechs Monale nicht Übersteigen. N t {4 Wi

Art. 72. Die noch erforderlichen allgemeinen Normen für Ge- S x E s währung kündbarer hypothekarischer Darlehne wird der Verwaltungs- | Von den Darlehen an Provinzen, Kreise, Städte, Lan- rath festseben. desmeliorations-Gesellschaften 2c.

Art. 73. Anträge auf Genehmigung von Darlehnen kann die Art. 83. Bei Darlehen , welche an Provinzen / Kreise , Städte Gesellschaft ohne Angabe von Gründen zurücweisen. und Landesmeliorations - Gesellschaften und Korporationen aller Art

Acter Ditél gegeben werden , finden die Bestimmungen der beiden vorhergehenden / Die Pfandbriefe. Titel, soweit sie sich nicht auf das Vorhandensein einer Hypothek be-

Art. 74. Die Gesellschaft giebt in Höhe der ihr zustehenden | ziehen, Anwendung. hypothekarischen Forderungen verzinsliche Central-Pfandbriefe aus. Art. 84. Jn Höhe dieser Darlehen werden von der Gesellschaft Die Gesammtsumme derselben darf den zwanzigfachen Betrag des | verzinsliche Obligationen (Kommunal - Obligationen genannt) aus- baar eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen. gegeben. i i

Sie lauten auf den Jnhaber und werden von dem Präsidenten Sie werden mit den im Artikel 74 gedachten Unterschriften einer oder einem Direktor und einem Mitgliede des Verwaltungsrathes Besck einigung des Regierungs-Kommissars, daß die als Deckung die- unterzeichnet und von einem Revisor mit der Bescheinigung versehen, | renden Kommunal - Anleihen mit Genehmigung der geseßlich zustän- daß die vorgeschriebene Sicherheit in Hypotheken - Jnstrumenten vor- digen Aufsichtsbehörde kontrahirt sind, sowie einer solchen des Revi- handen sei (vergl. auch Art. 60.). : \sors, daß die statutmäßige Deckung vorhanden ist, versehen.

Urt. 75. Die Central - Pfandbriefe sind entweder Seitens der Die Forderungen , welche diese Deckung bilden , haften eben \o Tnhaber kündbar, oder lauten unkündbar Seitens der Jnhaber auf | wenig, wie die Hypothekenforderungen (Artikel 81) für die sonstigen äine bestimmte oder auf eine durch Verloosung zu bestimmende Ver- Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die darüber lautenden Doku- fallzeit. mente werden gleichfalls aus deren Vermögen ausgeschieden und aus-

Art. 76. Die fkündbaren und auf eine bestimmte Verfallzeit | {ließlich als Sicherheit für die Jnhaber von Obligationen unter lautenden Central - Pfandbriefe nebst Zinskoupons resp. Talons wer- Mitvershluß des Staatskommissars oder eines von demselben zu den nah den vom Verwaltungsrathe festzustellenden Schema’s aus- | designirenden Beamten deponirt. gefertigt, welche der ministeriellen Genehmigung bedürfen. In allen übrigen Beziehungen gelten die bezüglih der Central- E R A der nes er O E S Pfandbriefe festgeseßten Bestimmungen auch für diese Obligationcn. wie ausländischen Valuten und den Zinsfu wird der Verwaltungs8- rath e b biáb e 25 eS, P A Ie Schema A ür die halbjährlich zu zahlenden insen werden Zinskoupons / für höchstens zehn Jahre beigefügt. Dieselben sind an den von der Preußische E E E engese cis Men nser a S zu A U Vlscbaft Jah Le zu = ie Zinsen verjähren zu Gunsten der Gesea in vier Jah- 4 | j Nd ren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an N in welchem Jwecihundert Thalern glei Siebenhundert fünfzig Francs. fe fällig geworden find dies wird auf dem Kinsfoupon verme Fur gegenwärtige auf den Iahr ln N Siebenpun deri foupons und Talons werden nah den vom Verwaltungsrathe fest- Ggne E O A der R g Me IA E O zustellenden Schema's ausgefertigt, welche der ministeriellen Genehmi- | fn Vin B A 18 rth bezahlt worden. zung bedürfen. Zunächst werden dieselben nah den anliegenden Der Präsident E Der Verwaltungsrath chemas E. F., Q. ausgefertigt. Eine Veränderung derselben bedarf : : (L. S.) pes goraty. der ministeriellen Genehmigung. (Unterschrift desselben.) (Unterschrift eines Mitgliedes.) Den Pfandbriefen, Talons, Koupons können beglaubigte Ueber- Eingetragen U S sub Fol. =+ seßungen in fremde Sprachen beigefügt werden. (Unterschrift.) : Für die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden Zinsscheine auf , C zehn Jahre und ein Talon beigefügt. Gegen Einlieferung des leb- (Auf der Rückseite französische Ueberseßung.) D werden ute 1 h auf O Sind E 1A Schema B egeben. Die Bestimmungen des vorstezenden rtifels über den 4 4 :

Nominalbetrag der S tüde, den Zinsfuß und die Zahlung und Ver- | (d L A Tae E Abtien gel Gat, ; hrung der Zinskoupons sind auf die verloo8baren Central - Pfand- (bur Der Sig Mh Gesellsdaît ilt Sun I 70 fonzessionirt.) riefe und die Zinsschei 8 anwendbar. : T, J : Q 5

Art. 78. A dre! un Rückzahlung bestimmten | (45 n M Ea S Central-Pfandbriefe erfolgt in Gegenwart eines Richters oder Notar®, E Os ge C | L E Se JE Ger darüber eine Verhandlung aufnimmt. ita halern Preußisch Courant oder 790 Grancs).

ie gezogenen Nummern sowie der Ort und die Zeit der Rück- ; : Se U N in angemessenen ian Be 0e ddà eqellscha itter befannt gemacht, das erjle (a wenigstens |e ; , p N vor dem Rüctzahlungstermine, mit welchem die Verzinsung Prozent Einzahlung auf die Aktie Æ ====

„L | | : i Inhaber dieses Jnterimsscheines hat die aus der erfolgten Ein- der q Rückzahlung erfoigt gegen Einlieferung der Pfandbriefe und | zahlung von Thalern im Oleißigtbalerfuß, oder A.

1244 P S ablién Central « Pfand wril. in R edie O des Betrages einer Aftie, statutenmäßig Gegenwart des Präsidenten oder cines Direktors, des Staatsfommis- gu Barlin, den R a 1A, sars, eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes und cines Revisors Der Präsident. 1.8 aide abgestempelt. Hierüber wird ein Protokoll auf- (Unterschrift desselben) E 7 (Unterschrift eines Mitgliedes.)

2 rc er Tol. Ar t. 80. Kein Pfandbrief darf von der Gesellschaft ausgegeben P S atrolbramts. A E E

E nicht zuvor durch eine ihr zustehende Hypothekenforderung (Unterschrift.) i}. ; Die Seitens des Jnhabers kündbaren oder auf eine bestimmte (Auf der Rückseite französische Uebersetzung.)

Der Verwaltungsrath.