1870 / 75 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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[-Bobenkredit-Aktiengesellschaft Nreußische Central-Bodenkredit-Aktienge]e ; E int enen Iu M zur Aktie M zahlbar \pätestens am 1. Juli 18.. laut näherer Bekanntmachung. ¿_, Berlin, den ten Si Der Präsident. Der Verwaltung®rath. : (Unterschrift in Facsimile.) (Unterschrift eines Mitgliedes in Facsimile.) Eingetragen im Register sub Fol. idi l vet aa ntershrift. 14 Dieser Schein is nah dem . 18.. ungültig und die Gu zu erhebende Dividende alsdann der Gesellschaft verfallen (Art. 20 des Statuts).

(Auf der Nükseite französische Ueberseßung.)

Schema D. | Preußische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft. Talon zu dem Dividendenbogen der Aktie F? j

Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rükgabe nach zehn Jahren R E E Bekanntmachung der Gesellschaft Divi- dendenscheine für fernere zehn Jahre nebst cinem neuen Talon, soweit nicht ein Widerspruch nah Art. Aer Statuts zu berücksichtigen ift.

Verlin, den ten 2 Der Präsident. Der Verwaltungsrath. (Unterschrift.) (Unterschrift eines Mitgliedes.) Eingetragen im Register sub Vol. S Der Kontrolbeamte.

(Unterschrift.) (Auf der Rückseite französische Ueberseßung.)

Schema E. % L a - Anleihe

er Preußischen Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft.

vom Jahre L im Gesammtbetrage von Millionen emittirt auf Grund der Allerhöchsten Konzession Seiner Majestät des Königs von Preußen vom .….t 1870.

Pfandbrief Litir. SS=

E

Die Preußische Central-Bodenkredit-Aktiengesellschaft huldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs unter der im Artikel 81 ihres Statuts angegebenen Haftung und Garantie

verzinslich zu .. Prozent jährlich. __ Dieser Pfandbrief, von Seiten des Jnhabers unkündbar, wird durch die Preußische Central-Bodenkredit-Aktiengesellshaft nach vor- gängiger Ausloosung und öffentlichem Aufgebot nah Maßgabe der umstehenden R eingelöst.

Berlin, den ten M Für die Direktion. Für den Verwaltungsrath. (Unterschrift.)

(Unterschrift) i Y Vorstehender Pfandbrief ist unter Daß für den vorstehendenPfand- Beobachtung der Vorschriften des brief die vorgeschriebenen Sicher- Gesellschafts-Statuts in Betreff des heiten in Hypotheken vorhanden zulässigen Gesammtbetrages der zu sind, bescheinigt emittirenden Pfandbriefe ausge- Berlin, den ten. geben. Der Revisor. Berlin, den . . ten | L (Unterschrift.) Der Königliche Kommissar. (Unterschrift.) Eingetragen im Register sub Der Kontrolbeamte. Folio (Unterschrift.)

Rückseite: Abdruck der Artikel 74, 80, 81 des Statuts und der Amortisations8bedingungen.

Schema F. S Zinscoupon zum Preußischen Benn M gubinel Läittr. Über % Pfandbrief-Anleihe vom Jahre 18...

Serie M

1

halbjährlihe Zinsen am .. zahlbar an den um- seitig bezeichneten Stellen. ea a A e fi Ÿ ngetragen im Register su ' ' Vol. S = Die Direktion. Der Kontrolbeamte. (Facsimile der Unterschriften von (Unterschrift) zwei Mitgliedern der Direktion.)

Dieser Coupon is nach dem 1sien 18... ungültig. Rückseite: Angabe der Zahlstellen, bei welchen die Einlösung erfolgt.

- Schema (G. Talon

zum Couponbogen des Preußischen Littr. E über der % Pfandbrief-Anleihe vom Jahre 18...

Dem Jnhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nah 10 Jahren und vorgängiger Bekanntmachung der Direktion, Zings- Coupons für fernere 10 Jahre nebst einem neuen Talon kostenfrei an den auf den Coupons bezeichneten Zinszahlstellen ausgehändigt, soweit nicht nach Art. 82 des Statuts ein erhobener Widerspruch zu berück- sichtigen oder die Coupons dem Jnhaber des Pfandbriefs ausnahms. weise zu verabfolgen sind. Berlin, den ten Eingetragen im Register sub Fol. SESSS i Der Kontrolbeamte. Die Direktion. (Unterschrift.) (Facsimile der Unterschrift von zwei Mitgliedern der Direktion.)

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Central-Pfandbriefs

4proz. vormals Nassauisches Staats-Anlehen von 1,000,000 Fl. d. d. 1. Oftober 1851. i

Bei der stattgehabten neunzehnten Verloosung der Partialobliga- tionen des unter Vermittelung des Bankhauses M. A. von Rotbschild & Söhne in Frankfurt a. M. negociirten 4proz. vormals Nassauischen Staats-Anlehens von 1,000,000 Fl. d. d. 1. Oftober 1851, sind na(h- verzeichnete Obligationen im Gesammtbetragc von 20/200 Fl. zur Rück- zahlung auf den 30. Juni 1870 gezogen worden : Lit. A. à 1000 Fl. Nr. 5 und 99. Lit. B. à 500 Fl. Nr. 51. 73, 131. 191, 259. 279. 355. 407, 414. 491. 595. 666. 677. 716. 764 und 776. Lit. C. à 300 Fl. Nr. 47, 65. 94. 95. 120. 132. 213. 289. 317. 357. 415. 431. 491. 584. 670, 716. 751. 897. 926 und 951. Lit. D. à 100 Fl. Nr. 22. 92. 194. 258, 392. 403. 422. 583. 657. 663. 706. 722. 764. 773.. 791. 893. 904. 941. 942. 954 986. 1107. 1136. 1251. 1253. 1334. 1413. 1421. 1430, 1455, 1526. 1530. 1544. 1639. 1646. 1662. 1699. 1703. 1745. 1803. 1874 und 1989, Die Jnhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrichtigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Ver- insung nur bis zum Rückzahlungstermine stattfindet, sowohl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild &Söhne in Frank- furt a. M., als auch bei der Königlichen Regierungs8-Haupt- kasse in Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierungs- Hauptkasse, bei der Königlichen Staatsschulden-Tilgungs- kasse in Berlin, bei der Königlichen Kreis-Steuerkasse in Frankfurt a. M. und bei den Königlichen Bezirks-Haupt- fassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rüd- abe der Partialobligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Vinscoupons nebst Talons erheben können. Restanten. Rückzahl- bar am 30. Juni 1867: Lit. B. Nr. 188, Lit. C. Nr. 342 und 580. Lit. D. Nr. 1. 344. 523. 1308. 1494 und 1543. Rückzahlbar am 30. Juni 1868: Lit. A. Nr. 85 und 97. Lit. B. Nr. 351 und 371. Lit. C. Nr. 166 und 618. Lit. D. Nr. 41. 44. 212. 366. 488, 971. 1117. 1398. 1500. 1824 und 1941. Rückzahlbar am 30. Juni 1869: Lit. A. Nr. 9. Lit. B. Nr. 590. 651 und 787. Lit. C. 111, 154. 241. 372. 412. 475 und 520. Lit. D. Nr. 85. 125. 265. 305, 371. 376. 377. 835. 1058. 1129. 1168, 1172, 1312. 1364, 1396. 1764 und 1772. /

Wiesbaden, den 16. März 1870.

Der Königliche Regierungs-Präsident. Graf Eulenburg.

4proz. vormals Nassauishes Staatsanlehen von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858

Bei der stattgehabten siebenten Verloosung der Partialobligationen des unter Vermittelung des Bankhauses der Herren Lè, A. von Roth- \hild & Söhne in Frankfurt a. M. negociirten 4proz. vormals Nassauischen Staatsanlehens von 4,000,000 Fl. d. d. 29. November 1858 sind zur Rücfzahlung in 1870 nachverzeichnete Nummern gezogen worden, und zwar: A. Zur Rückzahlung auF den 30. Juni 1870. Lit. F. à 100 Fl. Nr. 239. 524. 530. 1095. 1146. 1703 und 1828. Lit. G. à 200 Fl. Nr. 46. 182. 238. 391. 490. 908 und 1856, Lit. H. à 300 Fl. Nr. 151. 242. 658 und 895. Lit. J. à 500 Fl. Nr. 53. 104. 859. 1041. 1119. 1214. 1229. 1522. 1538. 2300. 2634. 2726. 2728. 2734. 2929. 3167. 3851 und 3873. Lit, K. à 1000 dl. Nr. 192. 540. 893 und 922. B. Zur Rückzahlung auf den 31. Dezember 1870. Lit. F. à 100 Fl. Nr. 141. 183. 248. 893, 910. 1001. 1037 und 1830. Lit. G. à 200 Fl. Nr. 14. 30. 172. 190. 389, 491. 1085. 1855 und 1916. Lit. H. à 300 Fl. Nr. 91. 134, 241, 615 und 768. Lit. J. à 500 Fl. Nr. 12. 44. 618. 693. 736. 914. 999. 1311. 1599, 1888. 2484. 2989. 3161. 3283. 3526. 3552 und 4003. Lit. K. à 1000 Fl. Nr. 114. 266. 302 und 929. Die Jnhaber dieser Partialobligationen werden hiervon mit dem Bemerken benachrich- tigt, daß sie die Kapitalbeträge, deren Verzinsung nur bis zum be- treffenden Rückzahlungstermine stattfindet, sowobl bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild & Söhne in Frank furt a. M. als auch bei der Königlichen Regierungs-Haupk fasse in Wiesbaden, sowie bei jeder Königlichen Regierung®- Hauptkasse, bei der Königlichen Staats schulden-Til- gungsfasse in Berlin, der Königlichen Kreis-Steuekl- Kasse in Frankfurt a. M. und bei den Königlichen Bezirks-Hauptkassen in Hannover, Lüneburg und Osnabrück gegen Rückgabe der Partialobligationen und der dazu gehörigen, nicht verfallenen Zinscoupons nebst Talon erheben fönnen. Restanten. R ückzahlbar am 30. Juni 1864. Lit. U. Nr. 12. Rückzahlbar am 30. Juni 1865. Lit. U. Nr. 255. Rück-

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am 31. Dezember 1866. Lit. F. Nr. 559, Rückzahl[- am 30. Juni 1867. Lit. F. Nr. 520. Rüdckzahlbar am . Juni 1868. Lit. G. Nr. 1142, Rückzahblbar am 30. Juni

9. Lit. F. Nr. 253. 907. 1086. 1458 und 1537. Lit. G. Nr. 138.

. 323. 696. 984. 1255 und 1783. Lit. H. Nr. 61. 193 und 985. Lit. J. Nr. 420. 1253. 3676 und 4154. Lit. K. Nr. 462. ck- zahlbar am 31. Dezember 1869. Sämmtliche, nach Bekannt- machung vom 8. März 1869 für diesen Termin verloosten Partial- Obligationen.

Wiesbaden, den 16. März 1870. Der Königliche Regierungs-Präfident.

Graf Eulenburg.

Neichstags- Angelegenheiten.

Berlin, 29. März. In der gestrigen Sizung des R ei ch §- tags des Norddeutschen Bundes, bei der zweiten Berathung über den Haushalt8etat des Norddeutschen Bundes, erklärte der Bundeskanzler Graf von Bismarck -Schönhausen in Betreff des Hagenschen Antrags:

Der Reichstag wolle beschließen, zu erklären: 1) Daß für die Bundesregierungen nicht blos die Titel des Hauptetats, sondern die einzelnen genehmigten Positionen der Spezialetats als maßgebende Norm zu betrachten, und von dem Rechnungshof bei Prüfung der Rechnungen zu Grunde zu legen seien, U. st. w.«:

Der Etat ist immer nur Geseß für ein Jahr, der Reichstag kann ja im nächsten Jahre anders beschließen, er erklärt si seinerseits auch nur für cin Jahr. Wir haben gar kein Bedürfniß zu sogenannten Virements oder Uebertragungen , wir sind vielmehr fest entschlossen, uns an die hier votirten Titel zu halten, und wir sind das immer gewesen, auh vor dem Hagen'schen Antrage.

Ferner nach dem Abg. Frhrn. von Hoverbe:

Tch möchte nur in Bezug auf das, was der Herr Abg. Freiherr yon Hoverbeck sagte, der irrigen Auffassung entgegen treten, als wenn zwischen der Ansicht, die hier vom Tische des Bundeskanzleramtes vertreten is, und der des Herrn Abg. Hagen irgend welcher Unter- schied bestände, als ob etwas Anderes hier hätte gesagt werden sollen, als daß die Verwaltung der Bundes8regierungen sich bewußt ist, nach den von dem Herrn Abg. Hagen gewünschten Grundsäßen gehandelt u haben, und auch entschlossen is, in Zukunft so zu handeln. Dieser Unterschied existirt nicht und ih halte es für nothwendig, dies zu be- richtigen. Die Bundesregierungen werden nicht erst durch den ange- nommenen Hagen'shen Antrag genöthigt, so zu handeln, wie sie stets gehandelt haben und handeln werden, sondern das Einverständniß war von Hause aus vorhanden, und der Antrag war daher meiner Ueberzeugung nach überflüssig. F E i

In Betreff der für ständige Hülfsarbeiter aus8géworfe- nen 6800 Thlr. bemerkte der Bundeskanzler nach demselben Abgeordneten :

Diese Mehrforderungen bezichen sich rein auf Bundesangelegen- heiten, sie sind begründet durch das Maß von Geldaufwand, welches erfabrung8mäßig erforderlich is, um Arbeitskräfte von der besondern, von den Anforderungen , die bei den inneren Ministerien gemacht werden, wesentlih abweichenden Leistungsfähigkeit für den auswärti- gen Dienst zu gewinnen. Mit den Leistungen für den preußischen Staat steht das in keinem Verhältniß, und da ih nach der Andeu- tung des Vorredners annehmen darf , daß es nicht seine Absicht ge- wesen ist, auf die Frage von den 30,000 Thlrn. heute auch einzugehen, so enthalte ih mich des Weiteren hierüber. |

Auf eine Anfrage des Abg. Forckel in Betreff der Position »Courier- und ReisekeXen: 25,000 Thaler« antwortete der Bundeskanzler:

Ich kann diese Frage dahiîn beantworten, daß die Vervollkomm- nung nicht des Postrwoesens , sondern des Eisenbahnwesens und der Dampfschiffahrt einen erheblichen Einfluß auf die Zunahme der Couriersendungen gehabt hat; einen Courier zu senden , ist heut zu Tage schr viel wohlfeiler als früher, wo der Mann mit Extrapost und Courierpferden durch die Welt fuhr. Das Bedürfniß 1 den pibalt der Depeschen geheim zu halten, ist ganz dasselbe ge-

lieben und mir is nicht mitgetheilt worden und ih habe nicht erfahren, daß von Seiten zweier von dem - Vorrcdner genannten Regierungen irgend eine Verminderung in ihrem Courierdienst, irgend eine Beförderung ihrer Depeschen durch die Post im größeren Maße als früher etwa stattgefunden hätte. Die Sendun- gen, welche durch das norddeutsche Bundesgebiet gehen, könnten aller- dings ja Unbedenklich der Post anvertraut werden und werden das vielleiht in höherem Maße, als es früher der Fall gewesen ist; aber dieses Zutrauen is nicht Überall gegenseitig. Wir \hicken nur die- lenigen Depeschen mit der Post, von denen es uns gleichgültig ist, 2b sie zur Kenntniß fremder Regierungen und vielleiht in die Oeffentlichkeit gelangen oder nicht. Diejenigen Depeschen, deren öffentlihe Kenntnißnahme uns nicht gleichgültig is, schicken wir un- bedingt mit Courieren, und die Nothwendigkeit davon is uns in der leßten Zeit noch einleuhtender gewcrden als früher und deshalb ein regelmäßiger Courierdienst auch nach entfernteren Gegenden einge- tichtet worden, wo wir uns früher häufiger Courieren fremder Regierungen, seltner der Post mit unseren Kommunikationen anvertraut haben, wo aber in früheren Zeiten die Mittheilungen, die vir dahin zu machen hatten, gewöhnlich nicht von der Wichtigkeit waren, von der sie heute mitunter sind, wo wir dann wünschen, den nhalt derselben nur uns und unseren Agenten bekannt zu machen. ch fann deshalb die Frage nur im umgekchrten Sinne beantworten, als sie der Herr Vorredner gestellt hat: wir bedürfen der Courier- sendungen in höherem Maße, und die größere Wohlfeilheit der Beför- derung hat sie zu unserer Genugthuung erleichtert.

Ueber die Dienstgebäude (Tit. 5 Nr. 1 und 2) gab der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats-Minister Delbrü, nachstehende Auskunsft :

Meine Herren, das Gebäude, welches aus Bundes8mitteln für das Bundeskanzleramt angekauft worden ist, befand sich im Besiß der preußischen Regierung und war einer Verzvaltung Überwiesen, nämlich dem preußischen Staats-Ministerium, welche nicht auf den Bund über- ging. Das is} der Grund, weshalb dieses Haus von dem preußischen Staat gekauft is. Jm vorliegenden Falle handelt es sich um zwei Gebäude, welche im Besiß von Verwaltungen sich befanden, die am 1. Januar v. J. an den Bund übergegangen sind, und es waltet hin- sichtlich dieser Gebäude dasselbe Verhältniß ob, wie es beispielsweise obwwaltet bei den sämmtlichen Postgebäuden, die auch als Eigenthum des preußischen Staats in der Benußung derjenigen Verwaltungen si befanden, die aus der preußischen Verwaltung in die Bundesverwaltung Übergingen. Was die Exemplifikation auf den Ansaß für Miethe für die Normal - Eichungskommission anlangt, \o trifft sie nicht zu. Der Herr Vorredner unterstellt unrichtig, daß die Normal-Eichungs- fommission des Norddeutschen Bundes sich in cinem preußischen Staat8gebäude befinde. Sie hat sih früher darin befunden , und da- für ist feine Miethe verrechneî. Die preußische Regierung war nicht mehr in der Lage , dieses Verhältniß fortdauern zu lassen, weil die Räume für andere Staatszwecke gebraucht wurden. Dies hat zu der Nothwendigkeit geführt, für die Normal-Eichungëkommission in einem Privatgebäude eine Wohnung zu miethen. Deshalb is der Mieths- ansaß hier im Etat des Bundeskanzleramts gemacht worden ; welcher nicht gemacht sein würde, wenn nach wie vor die Normal - Eichungs- fommission fich in einem Staatsgebäude befunden hätte.

Der Bundeskanzler, Graf von Bismarck-Schön- hausen, nahm in derselben Angelegenheit das Wort:

Ich halte die Grundsäße, nah denen die Regierungen in ihren Auseinanderseßungen mit dem Bunde bei Benußung von Grund- stücken bisher verfahren sind, für die einzigen praftisch anwendbaren, wenn man nicht eine Art von juristischem Liquidationsproezeß Über die sämmtlichen Eigenthumsverhältnisse einleiten will, der in einem Menschenalter nicht zu Ende kommen würde. Jch will durchaus nicht in Abrede stellen, daß eine Anerkennung dieser Grundsäße auch von Seiten der parlamentarischen Körperschaften durhaus wünschens- werth is, und stelle ganz anheim, in welcher Form sie dereinst er- folgen fann, ob im Wege der Geseßgebung oder im Wege der Re- solution. Jch glaube aber, daß bei näherer Prüfung die parlamen- tartshen Körperschaften zu der Ueberzeugung kommen werden , daß die Grundsäße, nach denen gehandelt worden i}, die praktisch richtig- sten und anwendbarsten sind, wenn man sih nicht in ganz unmög- lihe Fragen verlieren will. Wenn cin Grundstück verkauft wird, das einem einzelnen Staate gehört hat und in Benußung des Bundes Übergegangen is} , so sind zwei Fälle möglih. Entweder der Erls8 aus dem Verkauf soll dazu dienen und is dazu unentbehrlich , ein Grundjtück von ähnlicher Qualität zu demselben Zwecke wieder zu er- werben; dann verbleibt nah den bewährten Traditionen der Finanz- verwaltung Preußens dem betheiligten Ressort dér Kaufpreis , der ja nur dazu bestimmt ist, das Grundstück zweckmäßig an ciner anderen Stelle wieder zu erwerben. Will man von diesem Grundsaß abweichen, so nôthigt man die einzelnen Ressorts, unzweck…kmäßige und kostspielige Situationen beizubehalten, weil sie sich sagen : wenn ih das Grundstück ver- kaufe, so kann ich über den Ertrag nicht disponiren, um mich zweckmäßiger und nüßliícher cinzurihten, sondern ich bin von Bewilligungen ab- hängig, die mir vielleicht niht gewährt werden, also bleibe ich lieber in der s{hlechten und nachtheiligen Situation, als daß ih gar nichts habe. Zweitens aber ist der andere Fall möglich; daß ein solcher Be- darf, dasselbe Grundstück an einer anderen Stelle wieder zu erwerben, nicht vorhanden is. Jn dem Falle und er is vor kurzer Zeit bei der Postverwaltung in Westfalen oder am Rhein, ich weiß es nicht genau, vorgekommen in dem Falle, daß also der Erl6s des Grundftücks nicht erforderlich is, um dasselbe Etablissement für den Bund an einer anderen Stelle neu zu gründen, fällt dieser Erlôs zurück an den einzelnen Bundesstaat, dessen Fiskus Eigenthü- mer geblieben is und der die Nuznießung, die superlicies an den Bund Übertragen hat. Nach diesen Grundsäßen haben wir bisher verfahren, und wir stellen sie zur Prüfung und sind sehr gern bereit, darüber mit dem Reichstage, resp. mit den Landtagen uns in ein Einvernehmen behufs der Verständigung zu seßen. Jn dem vor- liegenden besonderen Falle, wo es \sich um die Lokalitäten des aus- wärtigen Amtes handelt, glaube ich kaum, daß die preußische Regie- rung auf den Einfall kommen könnte, diese Lokalitäten ihrer biêherigen Benußung zu entziehen, und wenn sie das thäte, so würde ih, wenn ih als Bundeskanzler dort exmittirt würde, immer in der Lage sein, als preußischer Ministerpräsident von dieser Regierung ein Unter- fommen zu verlangen.

Bei der Diskussion über den Marine-Etat entgegnete der Bundeskanzler dem Abg. Harkort: i

Meine Herren! Es i} sehr leiht, hier aus Akten, die der Ver- sammlung nicht vorliegen, Über »schändliche Verleßungen des Völker- rechts« zu sprechen, aber gegen die Forderung glaubt jede Regierung eines civilisirten Staates doch geschüßt zu sein, die dahin gehen könnte, daß sie bei Prozessen ihrer Unterthanen vor fremden Gerichten den Ansprüchen ihrer Unterthanen durch Panzerschiffe in den Häfen, wo die Gerichte fungiren, Nachdruck geben soll. Eine solhe Zumuthung bei Gelegenheit des Marine - Etats als Beschwerde bezüglich der Verwendung der Marine zu stellen, das isst vollständig neu, meine Herren, und ih glaube, es muß ein sehr fester Entshluß bei Jemand vorhanden sein, Alles zu benußen, was sih irgend gegen eine Regierung aufbrin- gen läßt, um ihr einen Vorwurf daraus zu machen, daß sie in einer Prozeßsache, die seit 5—6 Jahren so viel ich mich äußerlich erinnere