1910 / 64 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Mar 1910 18:00:01 GMT) scan diff

Als ein weiterex Schritt in dieser Richtung ift auch die Vorlage zu betraten, die gegenwärtig unseren Beratungen unterliegt. Das

Staats\{uldbuch blickt jeyt auf eine 2% jährige Tätigkeit zurück. Ich

glaube, daß sich die Einrichtung als ein durchaus richtiger und sicherer Schritt erwiesen hat. Die Anlage im Staats\schuld- bu ist von. Jahr zu Jahr gestiegen und umfaßt [gegenwärtig, wie Sie in der Begründung finden, niht weniger als 2 237 000 000 6; das sind hon 27,6 9/6 unserer Staatsschuld. Wir haben das größte nteresse, zur Hebung unseres Staatskredits, des Standes unserer Staatspapiere, diese feste Anlage im Schuldbuch zu vermehren, um zu verhüten, daß bei jeder Shwankung der Konjunktur starkes Material an Konsols an den Markt geworfen wird. Ich glaube, man fann sagen, daß die Anlage im Staatsschuldbuch die sicherste und bequemste Anlage ist, die es gibt; der Staat bewahrt den Eigentümer vor jedem Nisiko, daß das Papier verloren geht, daß es ihm gestohlen wird, und so weiter; er wird der Hüter seines Besißtums und \{chickt ihm seine Zinsen ins Haus, wenn er es wünscht. Wir haben uns bemüht, die Tätigkeit des Schuldbuhs immer weiter auszudehnen ; die leitenden Beamten sind auch ihrerseits nah Kräften bemüht, dem Publikum die Sache so bequem wie mögli zu machen, faufmännische Gesichts- punkte in den Vordergrund zu: stellen und \sich über rein juristische Gesichtspunkte so weit als möglih hinwegzuseßen. Voraus- sezung war naturgemäß die Fnnehaltung der absoluten Sicherheit, und ich darf hervorheben, daß in diesen 25 Fahren kein einziger Fall vorgekommmen ist, wo die Zahlung an eine falsche Adresse geleistet worden ist und daraus Unbequemlichkeiten für die Staatskasse oder die Gläubiger entstanden wären. Wir waren bemüht, durch ein be- sonderes Geseß im Jahre 1904 einen Teil der Gebühren zu beseitigen, und baben auch* die staatlichen Kassen in den Dienst der ganzen Organisation gestellt. Es sind die Regierungshauptkassen und andere geeignete Kassen angewiesen worden, Konsols anzunehmen und an das Schuldbuch zu überweisen, alsdann auch Barbeträge anzunehmen und der Seehandlung zu überweisen, um dafür Ankäufe von Staats- papieren zur Umwandlung in Buchshulden zu bewirken. Wir sind Schritt für Schritt weiter gegangen, konnten aber im Wege der Verwaltung über einige Hemmnisse nicht hinwegkommen, die dem Geseye anhafteten und die déx Herr Referent die Güte gehabt hat, darzulegen. Bei seiner erschöpfenden Darstellung würde es für mich zu weit führen, wenn ih auf alle einzelnen Punkte nochmals eingehen wollte. Ih möchte nur einige wenige Punkte, die von besonderer Bedeutung sind, noch hervorheben.

Ein Hindernis, das im Publikum mit Necht empfunden wurde, war folgendes. Wenn ‘jemand eine Schuld im Staats- \{uldbuch begründen wollte, so mußte er ih bisher erst die Staatspapiere ankaufen und einliefern, um dieselben eben erst ange- fauften Papiere vernichten zu lassen. Daraus ergab sich nit nur ein Zeitverlust, das Verfahren war auch ziemlich kostspielig und für den Fernerstehenden unbegreiflih, weil es nur darauf ankam, eine Buchschuld zu begründen, niht aber dauernd im Besitz von Konsols zu bleiben. Es ist im geschäftlichen wie im menschlichen Leben: man erträgt lieber einen einmaligen und herben Verlust, als tägliche fleine Aergerlichkeiten; an denen {tößt sh das Publikum mehr als an einmaligen unbequemen geseßlichen Bestimmungen. Wir haben also beschlossen, in dieser Vorlage ein formales Hindernis auszuräumen und die Möglichkeit zu schaffen, ohne Ankauf von Konsols sofort die Staats\{chuld in das Buch eintragen zu lassen.

Eine weitere Erleichterung ist nah der Nichtung der Beglaubi- gung vorgesehen. Auch ‘diese Frage ist ein Kapitel, das vom Publikum, wie ih glaube, mit Recht als lästig empfunden wird. Es war gerichtliche oder notarielle Beglaubigung vorgeschrieben, was naturgemäß abermals mit erheblichen Kosten verbunden war. Es ist jeßt vorgesehen, von der Beglaubigung ganz abzusehen, wenn die leitende Behörde \ih die Ueberzeugung von der úüdentität verschafft, und vor allem die Beglaubigung auch \stempelfrei zu machen.

Ein drittes und nicht unwesentliches Ziel bestand darin, die großen Schwierigkeiten zu beseitigen, die sih jedesmal beim Todesfall des eingetragenen Eigentümers ergaben. Starb ein Gläubiger des Schuldbuchs, der eine Forderung dort eingetragen hatte, so mußten die Erben das ganze s{chwierige Erbeslegitimationsverfahren durch machen, erst einen Erbschein erwirken, ehe sie die Zinsen ihres Gut- seins erhalten konnten. Um die Erben dieser Schwierigkeiten zu überbeben, ist jeßt analog, glaube ich, dem englischen Staatsschuld- bu vorgesehen, daß der Gläubiger sofort eine zweite Person be- zeihnen kann, an die bei seïnem Todesfall die Zinsen zu zahlen sind. Also jeder, der sich eintragen läßt, kann bestimmen, daß nach seinem Tode seine Witwe, sein ältester Sohn oder sonst wer die Zinsen in Empfang zu nehmen berechtigt ist. Damit werden die Erben der Mühe überhoben, das ganze formelle Erbeslegitimationsverfahren durchzumachen, bis sie in den Besiß der Zinsen gelangen. Wir haben auch sonst die Frage der Legitimation erleichtert, doch würde es hier zu sehr in Details führen, wenn ih es hier darlegte.

Gndlich find das halte ich auch für sehr wichtig die sämt- lichen Gebühren fortgefallen, natürlich bis auf die Austragungsgebühren. Die Wschung im Schuldbuch zu erleichtern, haben wir gar keine Ver- anlassung, dagegen alle Veranlassung, den Verkehr, soweit er auf Gintragung in das Schuldbuch gerichtet ist, unsererseits zu erleichtern, und infolgedessen sollen die übrigen Gebühren nach der Vorlage ganz beseitigt werden.

Meine Herren, ich wage nicht zu behaupten, daß diese Vorlage von epochemachender Tragweite ist; es ist keine von außerordentlicher Bedeutung, aber do, glaube ih, geeignet, eine Anzahl von Hemm- nissen zu beseitigen, die gegenwärtig der Benußung des Staatsschuld- buchs entgegenstehen konnten, und gerade solhe bureaukratishen Hemmnisse zu beseitigen, halten wir für einen wertvollen Schritt. Er soll nur ein wenn auch nicht entscheidender Schritt sein in den weiteren Maßnahmen, die notwendig sind, wenn wir endlich im Snterefse des Staats und im Interesse der Staatsgläubiger unseren Staatspapieren die Wertung und Bedeutung beilegen wollen, die sie nach ihrem inneren Wert durchaus verdienen. (Bravo.)

Damit ließt die Generaldiskussion.

Jn der Spezialdiskussion befürwortet

Freiherr von Thielmann einen Abänderungsantrag, wonach für Schuldvershreibungen von Anleihen mit verschiedenem Zinsfuß verschiedene Konten für eine und dieselbe Person eingerihtet werden fönnen. In. der Praxis hätten sich bisher dadurch Schwierigkeiten ergeben, daß dies nicht mögli war.

Finanzminister Freiherr von Rheinbaben:

Wir haben uns bisher {on für ermächtigt gehalten, für die ver- schiedenen Anleihen, die mit verschiedenem Zinsfuß versehen sind, dem Gläubiger je ein besonderes Konto zu eröffnen, weil offenbar die Be- stimmung des Gesezes, daß für jeden eingetragenen Gläubiger nur ein Konto eröffnet werden soll, nur den Sinn haben sollte: für An- leihen von derselben Art, nicht aber für Anleihen verschiedener Art, darf nur ein Konto eröffnet werden. Immerhin müssen wir és mit Dank begrüßen, daß dieser Punkt klargestellt ist durch den Antrag des Herrn Freiherrn von Thielmann, und ich kann íSFhnen die Annahme dieses Antrages nur empfehlen.

Der Gesezentwurf wird mit dieser Aenderung, im übrigen unverändert nah den Kommissionsbeschlüssen angenommen.

Ueber den Geseßentwurf, E die Verpflichtung zum Besuche ländlicher Fortbil ungss\chulen in der Provinz Schlesien, referiert namens der Agrarkommission Graf von Seidliß-Sandreczki.

Der Gesezentwurf bestimmt, daß durh Ortsstatut einer Gemeinde der Besuh der ländlichen Fortbildungsschule für die noch niht 18 Jahre alten männlichen Personen für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre obligatorisch gemacht werden kann. Dasselbe kann der Kreisaus\huß für den ganzen Landkreis oder Teile desselben beschließen. Der Stundenplan ist vom Gemeindevorstand bezw. vom Kreis- aus\chuß festzuseßen. Vom obligatorischen Schulbesuch sollen befreit bleiben diejenigen , die das Einjährig- Freiwilligen-Zeugnis haben oder eine Junnungs-, Fach- oder andere Fortbildungsschule besuchen. Die Bestimmung weiterer Ausnahmen soll durch das Ortsstatut oder den Beschluß des Kreisausshusses zulässig sein. An Sonntagen soll Unterricht nicht erteilt werden dürfen.

Die Kommission hat die leßtere Bestimmung dahin ge- ändert, daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt-

gottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden darf.

Graf von Haeseler beantragt folgende Aenderung :

1) die Worte „Für drei aufeinanderfolgende Winterhalbjahre“ zu streichen; 2) statt „der Stundenplan E S festzuleBen zu sagen: „die Unterrichtszeiten sind" usw.; 3) die Einjährig-Frei- willigen nicht von dem Schulzwang auszunehmen; 4) die Zu lassung weiterer Ausnahmen durch Statut oder Beschluß zu streichen; 5) zu sagen: „An Sonntagen darf während der Stunden des Hauptgottesdienstes Unterricht nicht erteilt werden, im übrigen nur in Uebungen im Freien betrieben werden.“

Herr Dr. Gerhardt-Halberstadt beantragt folgende Fassung :

„An Sonntagen darf Unterricht nur stattfinden, wenn die Unterrichts\tunden so gelegt werden, daß die Schüler nicht gehindert werden, den Hauptgottesdienst oder einen mit Genehmigung der Kirche

für fie eingerihteten Gottesdienst ihrer Konfession zu besuchen.“ Graf von Haeseler: Das Haus hat die Regierung um eine Geseßesvorlage ersucht, die den Besuch der Fortbildungs\hule bis zum 18. Lebensjahre für obligatorisch erklärt. Ich hoffe, daß dieser Geseßentwurf hier jener Vorlage nicht vorgreifen wird, sondern daß der vom Hause einstimmig angenommene Antrag von der Regierung wohlwollend geprüft werden wird. Dieser Antrag stellte die obligatorische Fortbildungs\hule in den Vorder- grund; das trifft aber in dieser Vorlage niht in vollem Maße zu. Zwischen dem Besuch der Böólks\chule und dem 18. Lebensjahre ist eine lange Zeit; ih beantrage deshalb, den Schulbesuh nicht auf drei Winterhalbjahre zu beschränken. Ueberhaupt ist in dieser Vorlage vom obligatorishen Schulbesuh nicht viel die Rede; denn nach den Motiven soll auf die Wünsche der Bevölkerung nach Möglichkeit Nücksicht genommen werden, und die Gemeinde oder der Kreisaus {uß können den Schulzwang beschließen. Auch der Schüler kann

im vorigen Jahre

fich dem Zwang entziehen, indem er sein Domizil nach einem anderen Ort verlegt. Erfreulich ist, daß auch Spielen, Turnen, Singen, Ausflüge vorgesehen sind, aber gerade für diese Dinge braucht man den Unterriht im Sommer. Sehr dankenswert ilt, daß in den Motiven klar ausgesprochen ist, daß die ländliche Fortbildungs\chule niht eine landwirtschaftliche Schule sein, sondern der allgemeinen Grziehung gewidmet werden soll. Mein Antrag, das Wort „Stundenplan“ zu erseßen durch „Unterrichtszeiten“, will nur eine genauere Fassung. Die Einjährig - Freiwilligen brauht man nicht von dem Schulzwang auszunehmen; es ist ganz günstig, wenn auch diese jungen Leute an dem Fortbildungsunterricht teilnehmen. Die Zulassung weiterer Ausnahmen durch die Ge meinde oder den Kreisaus\{uß kann der Willkür Einlaß gewähren, und ih \chlage deshalb vor, diese Bestimmung zu streichen. Den Unterriht am Sonntag können wir nicht entbehren, namentli niht für die Bewegungsspiele im Freien. Mein Antrag, die Zeit des Hauptgottesdienstes frei zu lassen, kommt auch denen entgegen, die-den Sonntag ganz ausschließen wollen. Ich bitte s{ließlich die Regierung, ein Geseß vorzulegen, das unter großen Gesichtspunkten bestrebt ist, der Jugend das Bewußtsein zu geben, daß sie dem Vater lande verpflichtet ist.

Herr Dr. Klein -Göttingen: Der Vorredner will den großen Zug in dieser Gesetzgebung nicht verloren gehen lassen, und ih bitte, seiner Anregung zu folgen. Die Kommission empfiehlt, über eine Petition betreffs des Fortbildungs\{hulzwanges für jugendlihe Arbeiterinnen zur Tagesordnung überzugehen. Dieje wichtige Angelegenheit kann niht bei Gelegenheit einer solchen Petition zum Austrag gebracht werden, auch das weibliche Geschlecht is in der Jugend viel- fachen Einflüssen ausgeseßt, es gilt für das weibliche Geschlecht dasselbe wie für das männliche. Die Ausbildung der Lehrkräfte für den Fortbildungsunterriht ist jeßt an den Lehrerseminaren niht ausreihend. Die von einigen Provinzen eingerichteten besonderen Kurse für Fortbildungs\cullehrer sind nur ein Provisorium. Es fönnen die Dinge, die für die Fortbildungsshule nötig sind, nicht so nebenher gelehrt werden. Die Entwicklung der Fortbildungs \{hulen hat aber erfreulicherweise die Möglichkeit geboten, diese Frage leichter zu lösen. Man stieß bisher auf den Widerstand der Lehrer, weil diese eine Degradation befürchteten. Jetzt ist das Grundgehalt für alle Lehrer gleih gemacht und die Möaglichkeît gegeben, für die Landlehrer eigene Seminare einzurichten, die die Grundlage für den Unterriht an den ländlichen Fortbildungsshulen bilden können, und in den städtishen Seminaren die einzelnen Fächer zu spezialisieren. Die Hauptsache ist, daß wir in den Fortbildungs\chulen die geeigneten Persönlichkeiten haben, die das ausführen, was wir alle wünschen.

Herr Dr. Gerhardt- Halberstadt: Die Formulierung der Kommission über den Sonntagsunterricht ist niht günstig. Man muß den ländlichen Verhältnissen Rehnung tragen und berücksichtigen, daß die jungen Leute niht immer den Gottesdienst in ihren VDrten besuchen können, sondern oft weite Wege nach einem anderen Ort zu

diesem Zweck zurücklegen mae Man muß also die Zeit für diese Wege

mitberüsichtigen, namentlich in konfessionell gemis{hten Gegenden, wie es in Schlesien vielfach der Fall ist. Ich bitte deshalb, meinem Antrage zuzustimmen.

Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten von Arnim:

Die Tendenz der Resolution, welche im vorigen Jahre in diesem hohen Hause gefaßt wurde, geht dahin, den obligatorishen Fort- bildungsunterriht im ganzen Staate einzuführen. Die Regierung fann diesen Standpunkt nicht teilen. So wünschenswert es auch ist,

den Fortbildungsunterriht allgemein einzuführen, so sprechen do praktishe Gründe gegen die gleichzeitige obligatorische Einführung im ganzen Staat. Ganz abgesehen davon, daß die Bevölkerung in den verschiedenen Landesteilen auf sehr verschiedener Kulturstufe steht und die. wirtschaftlichen Verhältnisse nicht überall so sind, daß ich die Einführung des allgemeinen obligatorischen Unterrichts empfiehlt, würden au dadur große Schwierigkeiten entstehen, daß die Lehrer ja für diesen Unterricht gar nicht vorgebildet sind. Es wird gar nicht möglih sein, die gesamte Lehrerschaft für diesen Unterricht in kurzer Zeit vorzubilden. Die Königliche Staatsregierung ist vielmehr der Meinung, daß auf dem Wege, der nun feit 1904 zuerst in Hessen - Nassau beschritten worden ist, Hannover isi dann gefolgt, und jeßt folgt Schlesien; in Aussicht stehen noch in diesem Jahre Geseße für Westfalen und Pommern; Brandenburg, die Nhein- provinz und Sachsen haben sih gleichfalls gemeldet fortgefahren wird. Es muß vor allen Dingen den einzelnen Gemeinden überlassen bleiben, zu beurteilen, ob ihre Verhältnisse für die Einrichtung der Fortbildungs\hulen reif sind. Was die vorliegenden Anträge an- belangt, so handelt es sich zunächst um den Antrag der Kommission, der lautet:

„_.._. daß an Sonntagen während der Stunden des Haupt-

gottesdienstes Unterricht nit erteilt werden dürfe.“

FIch stimme den Ausführungen des leßten Herrn MNedners zu, daß der Zweck, der von der Kommission gewollt ist, durch diese Bestimmung nicht voll erreicht wird und daß die Fassung, die er vorgeschlagen hat und die der Neichsgewerbeordnung über das städtische Fortbildungss{hulwesen entnommen ist, die Sache präziser und besser trifft. Die Königliche Staatsregieruug stand ja früher auf dem Standpunkt, daß der Sonntag für den Unterricht freigegeben werden solle, das Gese vom Jahre 1904 sah den Sonntagsunterricht vor. Dieses ist aber von beiden Häusern des Landtags, also sowohl vom Abgeordnetenhause als auch von diesem hohen Hause gestrichen worden. Deshalb hat die Königlihe Staatsregierung, den damaligen Be- \{hlüssen des Landtags folgend, auch in dieser Vorlage den Sonntag nicht für den Unterricht freigegeben. Ih würde aber nichts dagegen haben, wenn ein derartiger Antrag angenommen würde voraus- gesetzt, daß dann im Abgeordnetenhause keine Schwierigkeiten ent: stehen. Ih würde dann aber den leßten Antrag, also den des Herrn Oberbürgermeisters Dr. Gerhardt, als den besseren etnpfehlen.

Was nun die Anträge des Herrn Grafen Haeseler anlangt, so habe ih dazu folgendes zu bemerken. Die Einführung des« Winter- \{ulunterrichts für das ganze Jahr würde für die Praxis von außer- ordentlich weittragender Folge sein. Die jungen Leute würden dann im Sommer, wo sie auf dem Lande gerade bei den heutigen mangel- haften und s{wierigen Arbeiterverhältnissen vielfach ganz unentbehrlih sind, der Arbeit entzogen werden. Das würde wahrscheinlich dazu führen, daß kaum noch eine Gemeinde den Beschluß fassen würde, eine Winterschule zu errichten. Also, ih glaube gerade das Gegenteil von dem was Herr Graf Haeseler wünsht würde eintreten. Aus diesem Grunde kann ih nur bitten, den Antrag abzulehnen.

Herr Graf von Haeseler hatte sodann, wenn ih ihn recht ver- standen habe, die Befürchtung, daß der Wortlaut des Gesetzes es zu- ließe, daß dec dreijährige Unterricht auch über das 18. Jahr aus gedehnt werden könnte. (Widerspruch.) Dann habe ih ihn miß- verstanden, diese Befürhtung würde auch in dem Gesey nicht be- gründet sein.

Gegen ven zweiten Teil seines Antrages, das Wort „Stunden plan“ durch „Unterrichtszeit" zu ersetzen, habe ih nihts ‘einzuwenden. Wir haben unter Stundenplan im Gegensaß zum Lehrplan die Fest setzung der Unterrichtszeiten verstanden. Ich glaube aber, das Wort „Stundenplan“ trifft die Sache ebenso gut wie das Wort „Unter- richt8zeit“.

Drittens fordert Graf Haeseler, daß die Berechtigung zum ein jährig-freiwilligen Dienst von der Verpflichtung zum Besuch der Fort- bildungs\hule nicht entbinden solle. Ich glaube, dieser Antrag wird wobl faum die Zustimmung des hohen Hauses finden. Wer das Neifezeugnis für Obersekunda erreicht hat, gehört nicht in die Fort bildungsshule und wird sich dort überflüssig fühlen. Wenn irgend etwas einen jungen Menschen veranlassen könnte, um der Fortbildungs- schule zu entgehen, überzusiedeln, fo würde es gerade diese Be- stimmung sein.

Alsdann wünscht Herr Graf Haeseler den leßten Saß des dritten Absatzes gestrichen zu sehen, der lautet: „Die Bestimmung weiterer Ausnahmen dur das Statut und den Beschluß ist zulässig.“ Herr Graf Haeseler hatte die Befürchtung, daß hier allerlei Rücksichten auf Vettershaften und Verwandtschaften zur Geltung fommen fönnten. Das ist ganz ausgeschlossen, da ja nur durch Statut oder Beschluß, die der Genehmigung des Kreisausschusses resp. des Negierungs- präsidenten unterliegen, gewisse Ausnahmen gestattet werden sollen. Die Bestimmungen bestehen in dem bisherigen Geseße und haben sich bewährt, es is fein Mißbrauch damit getrieben worden. Ich glaube, man sollte die Möglichkeit, in unvorhergesehenen Fällen gewisse Ausnahmen statuieren zu können, nicht streichen.

Den fünften Absay des Antrages Haeseler habe ih {hon bei meiner Stellungnahme zu den Beschlüssen der Kommission mit be- handelt, ich brauche dazu wohl nichts weiter zu sagen. Ich möchte also bitten, die Anträge des Herrn Grafen Haeseler abzulehnen und stelle anheim, den Antrag des Herrn Dr. Gerhardt anzunehmen.

Dr. Freiherr von Landsberg-Steinfurt wünscht ein gleiches Gesetz für die Provinz Westfalen, wenn er auch nicht mit allen einzelnen Bestimmungen dieses Gesetzes einverstanden sein könne. Die Bes- stimmung des obligatorishen Charakters der Fortbildungs\hule müsse allerdings den Gemeinden überlassen werden, jeder Zwang auf die Gemeinde sei zu verwerfen. Für den Unterriht im Sommer würden sich kaum viel Gemeinden in Westfalen finden. Grfreulich sei der Beschluß der Kommission für den fonntäglihen Unterricht, auch in der Provinz Westfalen habe man dieselbe Ansicht, jedoh habe der Antrag Gerhardt kine zweckmäßigere Fassung.

(Schluß in der Dritten Beilage.)

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(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

Minister für Landwirtschaft 2c. von Arnim:

Meine Herren! Die Ausführungen des Herrn Freiherrn von Landsberg veranlassen mich, nochmals zu wiederholen, was ich {on in der ersten Lesung bezüglich des Passus gesagt Gabe in dem bett Kreisaus\{chuß die Befugnis erteilt ist, an Stelle der Geben Van Fortbildungs\{ulunterricht obligatorisch zu machen. Diese Bestimmung ist nur in Rücksicht auf die nationalen Verhältnisse in Oberschlesien Sie bedeutet niht etwa, daß der Kreis-

zufgenommen worden. ausshuß in der Lage sein foll, eine Fortbildungsshule in der Ge:

meinde einzurichten, sondern er foll nur in der Lage sein, in einer

hon bestehenden Fortbildungs\{hule den Unterricht obligatorisch zu inachen. Es besteht nicht die Absicht, diese Bestimmung auf die {übrigen Provinzen auszudehnen.

a R A A In Uebereinstimmung mit dem Herrn Minister ko stattere ih ausdrücklich noch einmal, daß es sich hter nicht darum handelt, daß die Kreisausschüsse befugt fein sollen, zwangsweise die Fortbildungs|hule einzuführen, sondern sie follen nur da, wo die Gemeinden die Schaffung solcher Schulen bes{lossen haben Zwangsmittel zur Durchführung des Besuches dieser Schulen hinzu- fügen können. Bezüglich der Erteilung des Fortbildungs\chulunterrichts am Sonntag liegt die Sache genau so, wie 1904 in Hessen-Nassau. Da hatte die Regierung auch vorgeschlagen, daß der Unterricht am Sonntag nicht stattfinden sollte. Jh habe damals alle Gründe âne geführt, die dafür sprechen, den Sonntag frei zu lassen und das hohe Haus hat auch dementsprechend beschlossen. Die Volks\chullehrer i die doch in der Hauptsache den Fortbildungsshulunterriht auf dem Lande erteilen, werden auch niht am Sonntag unterrichten wollen. Ih empfehle Ihnen deshalb, den Vorschlag der Kommission abzulehnen und es bei der Regierungsvorlage zu belassen. Wenn Sie das nicht wollen, nehmen Ste lieber statt des Antrages Gerhardt den Antra; Haeseler an, der eine bessere Fassung hat. E A

Minister für Landwirtschaft 2c. von Arnim:

Ich habe mir das Wort nur zu einer kurzen Berichtigung zu den Ausführungen des Herrn Grafen zu Eulenburg erbeten. X babe [hon erflärt, daß im Jahre 1904 die Königliche Staatsregierung: auf dem Standpunkt der Freigabe des Sonntags für den Unterricht ge standen hat. Die Vorlage der Staatsregierung im Jahre 1904 gab den Sonntag für den Unterricht frei. Erst die beiden Häuser, das Abgeordnetenhaus und das Herrenhaus, haben die Freigabe des Sonntags gestrichen. Jch glaube also, daß da cin Irrtum seiner Grzellenz des Herrn Grafen Eulenburg vorliegt.

Freiherr von Bissing: Als in der Presse die Regierungs vorlage behandelt worden ist, konnten die aufrichtigen Verehrer des Fortbildungsschulunterrihts es wohl bedauern, daß die Regieruna nicht ganze Bahn geschaffen und für die ganze Monarchie auf Grund der Erfahrungen in Hessen : Nassau einen Gesetzes- vorschlag eingebraht hat. Preußen steht ja in dieser Be- ziehung Hinter den süddeutschen Staaten und der Schweiz zurück. Aber niht nur die Ausführungen des Herrn Ministers, sondern auch die praktishe Beschäftigung mit dem “was hier die Yegierung für Schlesien allein vorgeschlagen hat, lassen s für rihtig befinden, daß man langsam vorgeht und den besonderen örtlichen Verhältnissen Rechnung trägt. Ich glaube deshalb nicht, daß die Vorschläge des Grafen Haeseler, fo berechtigt sie an und für sih find, în diesem Augenblick Beachtung finden tônnen. Was den Fortbildungsschulunterricht am Sonntag betrifft 0, denten Qile an die armen Bous[c@ullehrer “die den Sonntag zu threr Erholung brauchen, wenn sie ihrem [hweren Berufe mit Freudigkeit und Frische obliegen sollen. Aber auh bei den Kindern wird, wenn sie Sonntags stundenweit zur Kirche laufen und dann Nachmittags wieder in die Schulstube gehen müssen, der Eifer für den Unterricht erlahmen. Wenn Sie den Vor chlag der Negierun; nicht annehmen wollen, dann nehmen Zie den Antrag Haeseler an; die ki rperlichen Uebungen kann man als Erholung betrachten. Der Lehrerfrage bitte ih Sie, Ihre ganze Aufinerksamkeit ¡u widmen. Cs fragt sich, ob man Volksschullehrer in genügender Anzahl finden wird, die das \chwere Nebenamt des Fortbildungs shulunterrihts mit Nußen übernehmen können. Deshalb möchte ich die Frage wenigstens anschneiden, ob es nicht recht bald Zeit it, Fortbildungsschullehrer im Hauptamt anzustellen Allmählih ließe sh das wohl erreihen. Greifen Sie in die Neiben der verabschiedeten Offiziere, diese würden die besten Fortbildungs schullehrer sein, da sie hon einen großen Teil ihres Lebens als Grzieher und Ausbilder gewirkt haben. Wenn die Lehrerfxage nicht zelöst wird, hat die Fortbildungsschule keine Aussicht auf größere (&rfolge.

Herr Dr. Gerhardt- Halberstadt: Soviel mir bekannt ijt, sind die BVolfs]chullehrer seit Jahren ganz generell verpflichtet worden, den Fortbildungsschulunterricht zu übernehmen. Ich glaube ber, dieser Zwang wird gar nicht einmal notwendig sein, sie werden den Unterricht ganz freiwillig erteilen. :

o 2D Bender - Breslau : Die Durchführung des »bligatorishen Unterrichts in den gewerblichen Ständen ist mit viel größeren Schwierigkeiten verbunden als in der Landwirtschaft. Wenn Sie erwägen, daß hier der Unterricht nur im Winterhalbjahr statt inden joll, so besteht ein wesentliher Grund, den Unterricht auf den Sonntag zu legen, in der Landwirtschaft nicht. Der Sonntags unterricht ist ein \{hweres Uebel für die Lehrer und besonders auch für die Schüler. Es wäre eine Härte, wollte man die jungen Leute zwingen, des Sonntags zwei oder gar vier Stunden in diefen Unter richt zu gehen. Der Sonntag soll nun einmal als Nuhetag gelten und wir haben feine Veranlassung, diese Bedeutung des Sonntags ab- zuschwächen. : :

Bei der Abstimmung wird von den Anträgen Haeseler nur der Antrag 2 (Ersaß des Wortes „Stundenplan“ durch „Unter richtszeiten“’) angenommen, die übrigen werden sämtlich ab- gelehnt; der Antrag Gerhardt wird bei einer Eventual abstimmung zunächst angenommen, dann aber bei der definitiven Abstimmung durch die Annahme des Passus in der Regierungs- vorlage beseitigt. Die Negierungsvorlage gelangt demnach unverändert zur Annahme.

_ Schluß gegen 51/2 Uhr. Nächste Sizung Mittwoch 1 Uhr. (Vereidigung neuer Mitglieder; Berichte der Eisenbahnver verwaltung; Stadterweiterungsgeseße.)

Dritte Beilage zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlih Preußishen Staatsanzeiger.

1910.

Gattung des Zuckers

Statiftik und Volkswirtschaft. Ein- und Ausfuhr von Zucker vom 1. bis beginnend mit 1. September.

10. März 1910 und im Betriebsjahr 1909/10

Einfuhr Auf vir im Spezialhandel im Svalalbandet 1. Septbr. L Septbr. : 1, Septb Par Glu L. Mf e 9 1. bis 1909| s L 8 is H i | i 10. März 10. März | 10. März | 10. Värz | 10. März [10 ‘Minz 1910 | 1909 1010 1909

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Verbrauchszucker, raffinierter und dem i e A der (Oa) E Rohrzuder. (169) C. /

á M eor E | ristallzucker (granulierter), Sandzucker) ae. E i A

Pl A ddovertebr S S atten-, Stangen- und Würfelzu 1780

gemahlener Meblis (1764). | t is C davon Veredelungsverkehr . E

Stücken- und Krümelzucker (176 e)

davon Veredelungsverkehr

gemahlene Raffinade (176 f) . davon Veredelungsverkehr

Brotzuter D

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davon Veredelungsverkehr / A (176i) L avon Veredelun Jd anderer Zucller (176 e Rohrzucker, roher, fester und flüssiger (176k) E Nübenzuker, roher, fester und flüssiger (1761) . .. N c x davon Beredetungeverlehr . , . ., i anderer fester und flüssiger Zucker (flüssige Naffinade einschließli

Nübenzucker :

e I

des Invertzuckersirups usw.) (176m) . ; davon Veredelungsverkehr Füllmassen und Zuckerabläufe (Sirup Melasse), Mela\ekraft- G L As ( 1 Deela E) Y E s futter; Nübensaft, Ahornsaft O) M9 O , E davon Veredelungsverkehr .... Zuckerhaltige Waren unter steueramtlicher Aufficht: :

Gesamtgewicht E O Menge des darin enthaltenen Zuckers . Berlin, den 16. März 1910.

Ein- und Ausfuhr einiger wi

vom 1. bis 10. März der beiden léßten Jahre.

Einfuhr | Ausfuhr im Spezialhandel

dz 100 kg

Warengattung

1910 1909 1910 1909

Baumwolle ; Flahs, gebrochen, ge _\{chwungen usw : Vans, gebrochen, ge- __\chwungen usw.

Jute und Jutewerg Merinowolle im Schweiß Kreuzzuhtwolle im Schweiß

Eisenerze

120 544 182 749 13 615 12 324

19963| 19394 4 981 2 800 Il 341 3 037 I 120 46 026 145 144 26 485 268 3 34 526 370 100 324932} 811197| 321019 320 466] 6 391 742! 5 199 752 046 5801| 14291 6 515 192 ¿84 204 258 314 455 14 679 18 138 25 067 128 290| 107 612

Fise: 3 080 139 Steinkohlen 2 496 370 Braunkohlen 2 148 18 (WNDOL dereniat . . 253 825 Chilesalpeter . 454 938 Roheisen e A 18 463 Rohbluppen Robschienen, Rohblöke usw. Träger . a Eisenbahn-, Zahnrad-, Plattschienen 4 Eisenbahnschwellen aus Eifen E U L h 67 699 Berlin, den 16. März 1910. Kaiserliches Statistishes Amt. van der Borght.

I 034 135 084

81 560

8t 757 co 8065 61 739 138827

8 027 2184

39 TZ0 I 967,

32 741

Handel und Gewerbe.

(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie “.)

Oesterreih-Ungarn.

Durchführun gsvorschriften zur Verordnung, be- en, ore arge hung Laer Lieferungen und of E E NE ch, Zu der Verordnung des österreichischen Gesamtministeruums vom 3. April 1909 1) sind vom österreichischen Ministerium des Innern unterm 4. Januar 1910 Durchführungs vorschriften erlassen worden, die im Verordnungsblatte des K. K. Ministeriums des Innern vom 15. Januar 1910 veröffentlicht sind. Berlebr mit Tieren, teien Rohstoffen und Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von Tier seuchen sein köunen, nah und aus dem Deutschen Heiche. Laut Verordnung der österreihischen Ministerien des Aer- | baues, der Justiz und des Handels vom 10. Februar d. J. haben für | den Verkehr mit Tieren, tierischen Nohstoffen und Gegenständen, | welche Träger des Ansteckungéstofs von Tierseuchen sein können, nach | und aus dem Deutschen Neiche die Bestimmungen des zwischen Oester- | reich-Ungarn und dem Deutschen Yeiche abgeschlossenen Viehseuchen- | übereinkfommens vom 25. Januar 1905 ?) samt Anhängen nah Maß- | gabe der folgenden Erläuterungen zu gelten : 24 1) Bis auf weiteres werden nur Pferde, Maultiere, Esel, Rind- | vieh, Schafe, Ziegen, Schweine und Hausgeflügel als solche Tiere |

1) Deutsches Handelsarchiv 1909 1 S. 799.

?) Ebenda 1906 1 S. 334.

20 300 11 764 | 950 |

7945 | 1 542 927 | 1436 8: 7 895 o 1 N 890 3 548 9D c 22 | 2299 958 | 223 794 178 086 | 127 469 99 691 13 428 108 857 84 039

80218 | 80695 590 315 60656 | 49980 33061 | 42469 H 19 670 | 21089 A 13

217 269 2217426 | 1713775 ¿ E l R: 1 26 006 2 199 185 | 1 704 290

22475

282 |

fl 189 570 | 2 250 283 | 2059 000

| 4

129 475

1952 | 448

Do

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tiger Waren in der Zeit |

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35 083 30 847 12 856 11 489

Kaiserliches Statistishes Amt. van der Borght.

behandelt, für we ) isse im: Si 3 i beh e F für welche Ursprungszeugnisse im: Sinne des Artikel 2 des Bie Cuchenübeteiikommens beizubringen sind. Y “5 5 » c 5 , 2 c O A N renzverkehre sowie im ‘privaten Post- und Reiseverkehre | f f frifeumaozengnille für totes Geflügel entbehrlich. Der „private“ | Berkehr ift hier im Gegensaße zu dem gewerbsmäßi | i ( ¿ gewerbsmäßigen Verkehre Händler gemeint. s g TEE E | À y E 2) Vis auf weiteres werden nur a. frisches ¿leish von Pferden, Rindvieh, Schweinen, Ziegen und Schafen, insofern es nit im kleinen Grenzverkehr oder be U ‘ag Jeileverkehr eingeführt wird, frische (rohe, grüne, nur angesalzene, c ; tri ] r E ; angesalzene, angekalkte, angestrihene Häute und Felle, C angel ichene) rohe, niht trockene, Hörner, Hufe, Klauen und Knochen insofern fie niht im Postverkehr eingeführt werden l Därme, Schlünde, Magen und Blasen von Vieh, die weder troden noch gesalzen sind, insofern sie niht im Postverkehr eingeführt werden, j ; A 6. Stalldünger insofern er niht im Grenzverkehr eingeht En E U Jrobstoffe und giftfangende Gegenstände behandelt ür welhe Ursprungszeugnisse im Sinne des Artikel 2 des Viehs j i UngSzeugni um C e des Artikel 2 des Biehse 5 überkommens beizubringen find U 3) Dor Norfohr i v ta G ‘ate besti L A ELAE, it an die von den politishen Landesbehörden ( mt ck In Trt 5 + 70 »MA\ t ck M ; ö Ç ' + Artik, Pn U NRELS gebunden, und wird daselbst die im S j des i FOUENeN O CLCTENLEN vorgesehene tierärztliche ontrolle auêëgeuübt. (Neichsgeseßblatt für die im Reichsr ' i l g t Sgeleßblatt Tur die im Veichsrat vertrete Königreiche und Länder.) E Abänderung einiger Be fti 1e T E ng einiger Gesltmmungen der rungen zum Zolltarif vom 13. Februar 1906. Eine Ver ordnung der österreichischen Ministerien der Finanzen, des Handels d Kos Forli) y 7 Cokr 7 j i E und des U ferbaus vom 17. ¿Februar 1910 ândert und ergänzt einige estimmungen der herauêëgegebenen Erläuterungen zun ) if.3 ;_ Hen uterungen zum Zolltarif.3) etreffen: Vêéontanpech, Seifensurrogate, Tafelfilze, n aus Gemengen von Asbest mit anderen Stoffen (10 [ no (R» lg (+2 ç T F f É lefer, Éleine Gebrauchsgegenstände usw. der Tarif-Nr. 509, ht b genannte Metallwaren, Schlüssel, Bestandteile von Maschinen, Spindeln. i Bs Monats y A e Not 5 Die Verordnung ist im XIV. Ctüde bes Neichsgeseßblatts für im Reichsrat vertretenen Königreiche und Länder vom 20. Fe- F. unter Nr. 40 veröffentlicht. i

Erläute-

Griechenland. derung der Einfuhrzölle auf Maschinen usw. ch ein in der griehishen Regierungszeitung vom 4./17. Ja- v % orAtto S t f 9 n S N J: veröf entlihtes Geseß vom 31. Dezember 1909 (13. Ja- 910) sind die Zölle für Maschinen usw. in f ei ; [ür Maschinen usw. in folgender Wei dert worden : \ gn L feststehende Dampfmaschinen ohne Dampfkessel zu Zndustriezwecken, für Dampfschiffe und Boote im allgemeinen, für L etriebsmaschinen sür Gas, Petroleum, Spiritus, Benzin, Heiß- oder reg Mes Drachmen für 100 Oka mit der Maßgabe, daß für eine Maschine niht mehr als 3000 Drachme ; i T A8 U WrTacmen U Le (Klasse 252 Nr. 2), : I E E 2) für Dampfkessel aus Eisen- oder S latten usw. 1: ° für Dampfke s Ei der Stahlplatten usw. 12 Drachmen für 100 Ofa (Klasse 252 Nr. 5), Ra vet 3) für dergl. Dampfkessel mit Eisen- oder

R h da E S tablröhren 14 Drachmen für 100 Oka (Klasse 252 Nr. 6). :

Montenegro. y _Verbrauchsabgabe von geistigen Getränken. Gemäß einem am 1. Januar (a. St.) 1910, in Kraft getretenen Gesege vom 24. Dezember (a. St.) 1909 sind für nachstehend aufgeführte geistige

j 4 2 z Getränke an Verbrauch8abgabe zu entrichten:

1350.

) Ebenda 1906 1 S.