1910 / 86 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Apr 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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Qualität Am vorigen Außerdem wurden Durchschnitts - Marktta am age gering ! mittel gut Verkaufte | Rerkaufs- pre Markttage (Spalte E : r iberslä April Marktorte Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge wert 1 Doppel- Duis, a ien vérfauft H i er t Tag niedrigster | höhster (0 böcster | niedrigster | höchster [Doppelzentner i preis Doppe zentner t t t M t t t M t Noch: Hafer. ia 1 Eubei R 6 1 1360 | (A00 | 14,60 1480 300 4 350 14,50 14,20 5. 4. R Ae : 16,00 | 1650 | 16,50 17, i : : : : ° R E 0 | 15,00 | 1550 | 1550 | 162 | 1625 409 6 200 15.50 1620| % & - “Neuß e N E A: La / E A L R j 14,70 | 14,70-- N D, L 15 L 222 A 15,20 15,20 11. 4. y O T 1600| O} 16 : : O E “gele Ruth A l e E O 1480 | 15,70 15,70 407 6186 15.20 15,322 | 5.4. M R s E / e —_— | M y ; A M2 pf E ° j 90 | 20 | 14,80 4,80 15,10 15,10 76 112 14,80 | 14,46 5 4. ; T T En A Q 12 | 9987 | 1556 | 154 | 64 j Schwerin 1. Meb.… . « +«-+ + E 15,00 15,60 i i u E Q : ' Tei O A -|—- 0 O O 1 700 2 000 a ' ap f Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechret.

Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung,

Berlin, den 13. April 1910.

daß der betreffende Preis nich

Kaiserliches Statistisches Amt. L. A. :

t vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den leßten sechs Spalten,

daß entsprechender Bericht fehlt.

Großhandelspreise von Getreide au deutschen und fremden Börsenplätzen für die W o che vom 4, bis 9, April 1910 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche. 1000 kg in Mark.

(Preise für greifbare Mare, soweit nit etwas anderes bemerkt.)

Woche | Da- 4./9. | gegen April |Vor- 1910 \woche Berlin. L Rie 1 der, mindestens 712 g das 1 . 156,33| 157,5 E E E : t 755 c das 1 . | 226,67| 226,20 Hafer, é S f 450 g das 1 . | 159,50) 159,50 Mannheim. | i Roagen, Pfälzer, ruffiscer, H s A ee 168,75) c Weren, Pialuer russischer, amerik., rumän., mittel . 241,72) 242,19 Hafer, badischer, russischer, E e R 170,00 170,62 T badiide, Pialzer, mitlel . ¿ + «60 170,62] 170,00 Gerste \ russische Sutter-, mittel .......- 133.12! 133,12 Wien. L L E 157,49] 158,01 enen, ga S 248,93| 251,45 r M E 134,63| 135,92 «Mgr E 138,01| 138,47 Mais, ungarischer a6 112,61| 114,68 Budapest. E j E T5 R Been a S a G O Hafer, C e C é 129,12 E L E l O Odessa. en, 71 bis 72 kg das A C Ed f 118,50| 121,40 S en Ulka, 75 bis 76 kg das hl. . .... ; 164,16 164,42

Fuhry.

Riga. Roggen, 71 bis 72 kg das hl... - Weizen, 78 bis 79 kg da8 l ....-+

Paris.

Soden) lieferbare Ware des laufenden Monat3 Antwerpen. Don E oooooooo Obefa E ooooooo ul g Weizen { Le Dl o e e oooooo 0 Ce L, S ooo Ï S oooooo ¿ Amsterdam. E oooooooo Roggen { St. oan ae y E os oe L Weizen | trans er Winter- A A améerilanisder bunt .... . » A Mais { L D oooooooo London. Weizen ( a as ] (Mark Lane) . | Weizen englisches Getreide, Haier | Mittelpreis aus 196 Marktorten erste Gazette averages) Liverpool. U S e ial e «d O E E U ai e os o ä Weizen { La Plata . E ede E L e C l «aiv o ed E O Ad C vid) os Hafer, englischer weißer... G Mi l Ste

206,20|

P.

133,28 166,40

134,68!

186,02! 177,37)

175,11} 176,32! 177,94; 184,00)

166,65| 163.85

157,63 129,70 130,34

190,11 187,40 185,17 180,22 186,59 143,25| 113,71 112,14]

Odessa ¿e aa ais es eia 126,11| 125,52

134,38 | Mais | i antti R S 130,34| 130,22

167,81 Ai Diala, Gebe e ae aa S E 127,77| 129,28

Chicago. 136,17 E s s ae E R Rh 173,75! 176,02 203,36 | Weizen, Lieferungsware | E O LOZOA O0 es E N Les Mai Ô M e E R f 2,67

185,93 | Mais

177,36 Neu York.

S roter ner N A e ce aaa e s 191,08} 195,05

176,28 | weiz E 186,40| 190,20

176,88 etzen J Lieferung8ware i U e Eee 175,56| 179,74

177,85 September . . 168,88| 173,46

183,91 | Mais ¡ Mal eve e Ao 117/08

Buenos Aires.

E B P: d r Lnttte 166,60! 167,49 136,35 Mais | Dur OnteaE e p eas ele { 109.58! 109,58. 161,41 : :

166,32 1) Angaben liegen nicht vor.

L O8 Bemerkungen.

124,64 1 Imperial Quarter is für die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfund engl. gerechnet; für die aus den Um- säßen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten DurWschnitts-

164,53 | preise für einbeimishes Getreide (Gazotte averages) ist 1 Imperial

161,17 | Quarter Weizen = 480, Haser = 312, Gerste = 400 Pfund engl.

155.13 | angeseßt; 1 Bushel Weizen = 60, 1 Bushel Mais = 56 Pfund

13018 englis, 1 Pfund englisch = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100,

133.50 Weizen = 2400, Mais = 2000 kg. S :

s Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tagesangaben im „Reich3anzeiger“ ermittelten wöchent- lichen Durchschnittswechselkurse an der Berliner Börse zugrunde gelegt,

188,98 | und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien,“ für London

188,51 | und Liverpool die Kurse auf London, für S und Neu York die

188,98 | Kurse auf Neu York, für Odessa und Riga die Kurse auf St. Peter8-

179,82 | burg, für aris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Pläye.

187,57 | Preise in Buenos Aires unter Berücksichtigung der Goldprämie.

139,98 Berlin, den 13. April 1910. j

114,38 Kaiserliches Statistishes Amt.

112,03 L A: FUBE V:

Deutscher Reichstag. 61. Sißung vom 12. April 1910, Nachmittags 2 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Der Präsident Graf von Schwerin-Löwi b eröffnet die Sizung mit geschäftlichen ‘Mitteilungen und knüpft daran folgende Ansprache, die die Mitglieder des Hauses und die auf der Bundesratsestrade Anwesenden stehend anhören : :

Meine Herren! Bevor wir in un}ere Verhandlungen eintreten, muß ich zweier sehr s{chwerer Verluste gedenken, die der Reichstag während der Osterferien erlitten hat. Wenige Tage nach unserer leyten Sißung ist der Aba. Dr. Hermes vom Schlage getroffen worden in dem Augenblie, da er mit seiner Familie eine Erholungsreise nah dem Süden an- treten wollte. Dr. Hermes war eines unserer ältesten Mitglieder ; er hat fast 25 Jahre lang fast ununterbrochen dem Vorstande des Neichs- tages als Schriftführer angehört. Er war, nachdem er auch in der lezten Sißzung treu wie immer bis zum leßten Augenblicke hier an meiner Seite als Schriftführer fungiert hatte, der Leßte, dem i bier im Saale mit dem Wunsche auf gute Erholung während der Ferienzeit und auf ein frohes Wiedersehen die Hand reichen durfte. (3 sollte leider anders kommen. Noch \{hmerzliher wird Sie alle, die Nachricht getroffen haben von dem verhängnisvollen Unalück, das eines unsrer jüngsten Mitglieder, den Abg. Dr. Del- brüd, getroffen bat. Dr. Delbrück gehörte dem Reichstag erst kurze Zeit an. Er war bier noch wenig hervorgetreten, er war in hohem Srade mit reichen Kenntnissen ausgestattet und von hohem Streben erfüllt. Dr. Delbrück hatte den |[hönen vaterländischen Ehrgeiz,

serem deutshen Vaterlande in der Eroberung der Lifte, in dem Y

ote Herren MICINc Las

mf mit den anderen Nationen auf dem Gebiete der Lusft- en ersten Plat zu behaupten. Diesem Streben hat scine in einer der leßten Sigtungen hier gehaltene Nede gegolten, diesem Streben bat sein wagemutiger Aufstieg mit dem Ballon „Pommern“ Je er und zwet seiner mutigen Begleiter- zum Opfer ge- Meine Herren, ih denke, wir alle werden den beiden i ein treues, ebrenvolles Gedächtnis bewahren. Sie ih zur Bekundung Ihrer “aen erboben. Ich habe unmittelbar, nachdem ich von beiden Ellen Kenntnis erhalten hatte, den Angehörigen der beiden Dei nen telegrapbisch die herzlihste Teilnahme des Neichs- rohen, Sie haben dazu dadurch, daß Sie si

=zn erboben haben, Ihre Zustimmung gegeben.

n U en, UnDO

Auf der Tagesordnung steht zunächst die erste Beratung des Entwurfs cines Gefeßes zur Ausführung der revidierten Berner Uebereinfunft zum Schuße von Werken der Literatur und Kunsi vom 13. November 1908.

SZinatsietretär bes Reichsjustizamts Dr. Lisco:

Meine Herren! Die revidierte Berner Uebereinkunft zum Schuße

@ tur vom 13. November 1908 ist

gzresen und hat nah drei- Fhre Zustimmung erlangt. zu der revidierten

r 6! - - us -+ dor ee Bert Cms Duett Dai Ler DunteSral (Cin = immun

+ -

Bei ter in diesem hohen Hause ftattgehxbten Beratung ist her- 5 ie mciften Aenderungen der Uebereinkunft

on r gs ck L C0 L

L. L VorgercoeTn

\{merz;lihen Teilnahme von den j}

| handelt es si darum, in welcher Weije die Interessen d und der Musikverleger einerseits, der Fabrik and hierbei ist zu würdigen, daß die

mit den bestehenden Reich8geseßen über Urbeberrecht übereinstimmen, und daß es deswegen, um die mit den Gesetzen nicht übereinstimmenden Vorschriften damit in Einklang zu bringen, nur weniger Ergänzungen Neichsgesetze Bedürfnis soll der Ihnen vorliegende Entwurf entsprehen. Mehrere

und Aenderungen der

bedürfen

würde.

Diesem

fleine Aenderungen werden in der Kommission näher erwogen werden erste

fönnen. I darf hier nur auf einige Gesichtspunkte von größerer | das

Tragweite aufmerksam machen.

Auf dem Gebiete der

1908 stattgehabte internationale Kon worden, und zwar nah zwei Richtungen: einmal sollen die Verbands- länder verpflichtet sein, literarischen Werken in diesen Ländern Schuß dagegen zu gewähren, daß sie ohne Erlaubnis des Urhebers zum Zwet einer finematographischen Darstellung gemacht werden. ein originales finematographisches

Kinematographie is durh die in ferenz ein neuer Schuß eingeführt

werden, daß es in gleicher bildliher Gestalt dargestellt wird,

auch dagegen, daß der frei ersonnene Inhalt in einer abweichenden bildlichen Darstellung wiedergegeben wird. fann nah den Vorschriften der deutschen Gesetze niht genügt werden ;

es muß also hier das Reichsgeseß abgeändert werden.

Von großer praktischer Bedeutung ist die Aenderung, die ein- Schutzes der Werke der Tonkunst Während in den Verbands-

getreten ist auf dem Gebiete des gegen die Wiedergabe durch mechanishe Musikinstr ziêber der Schuß dieser mechanischen Industrien ländern sebr verschieden geordnet war, sollen die Staaten verpflichtet sein, den Tonsegern grundsäßlih Schuß zu gewähren; der inneren Gesetzgebung ist aber ein weiter Spielraum gegeben

nisse durch besondere Vorbehalte zu beschränkeyu.

rüsihtigen sind;

Fabrikanten in Deutschland von so großer wir

sind, wie in keinem anderen Lande.

Bei den Verhandlungen, die tretern der verschiedenen Interessentengruppen ge nun berausgestellt, daß eine billige Lösung der

werden kann durch Einführung einer Zwangslizenz,

wie sie bereits bei der zweiten Lesung der revidier

von tem Herrn Abg. Junck

einer Zwangslizenz absehen, Die daß sehr kapitalkräftige Fabriken, namentli a

Fabrikanten oder von den

so große Beträge überweisen lassen würden,

befürwortet worden war.

Komponisten das ausl

Beiden

umente.

Anforderungen

, um die Befug- Für Deutschland er Tonseter anten andererseits Interessen der tschaftliher Bedeutung

die Reichsverwaltung mit Ver- führt hat, hat sich Frage nur geschaffen eine Maßnahme, ten Uebereinkunft Sollte man von so würde die naheliegende Gefahr bestehen, uéländische, fich von den ießlihe Recht für daß dadurch der fleineren

Intustrie der Wettbewerb unmöglich werden würde. Für

beliebten Musikstücke würde dadur

Mißbildung von Monopolrechten entstehen.

Nach dem Entwurf soll deshalb, wenn der Urheber einem anderen

ch cine wirtsaftlich sehr nachteilige

1 Herbst | zu

Ferner soll Werk niht nur dagegen ges{üßt

denn

fondern

zu be-

die fehr

sehr erheblichen tatsählich in der des Monopols. Die Einzelheiten dieses Systems finden Sie aus- gebildet in Artikel 1 Nr. 7 der Vorlage, und ich kann wohl über diese Einzelheiten hier hinweg gehen, fie werden Gegenstand der Be- ratung in der Kommission bilden. Die besprochenen Einschränkungen der mechanischen Industrie haben zugleich die Möglichkeit gegeben, der mechanischen Industrie einen Wunsch zu erfüllen, den sie nah Einführung eines neuen Schutzes hat. Die grammophonishen Werke wenden nämlich große Mittel auf, um bekannte Musiker und Sänger Musikstücke auf Platten und sonstige Vorrihtungen übertragen zu lassen, Für die so bereiteten Platten besteht bisher ein Schuß gegen willkürliche Nachbildung nicht, ein jeder kann dur die woblfeile Nachformung der teuer hergestellten Originalplatten einen unlauteren Wettbewerb ausüben. sollen auf die Platte übertragene persönliche Vorträge als selbständige Bearbeitungen des Originalwerkes einen vollständig eigenen Urhebershußz genießen. Es ist mit Sicherheit vorauszusehen, daß die Fabriken sich diesen Schutz werden übertragen lassen. Der bloße Schutz des persönlichen Vortrags genügt indes noch nicht, um die ganze Lüdtke auszufüllen, denn in zahlreichen Fällen wird das Werk auf die Vorrichtung nicht dur den Ton, sondern dadur übertragen, daß die Platte oder dergl. durch Lochen, Stanzen, Anordnung von Stiften oder eine ähnliche Tätigkeit zubereitet wird. Diese Arbeit kann oft eine ganz bekannte, rein technische Leistung sein. Es gibt aber auch Instrumente und Tonstücke von solcher Bedeutung und Eigenart, daß zu der Ueber- tragung der leßteren in das mechanische Gebiet eine fünstlerishe Leistung gehört. Trifft das leytere zu, was natürlih eine Frage des Einzelfalles ist, so sollen au diese Uebertragungen in gleicher Weise geschüßt werden wie der persönliche Vortrag. Die revidierte Uebereinkunft hat {ließlich Anlaß gegeben, an die Frage heranzutreten, ob der Urhebershuß, -der in Deutschland bisher 30 Jahre beträgt, auf 50 Jahre verlängert werden foll. Die Inter- nationale Konferenz hat, von dem Wunsche nach einer einheitlichen Schutzfrist für den ganzen Verband geleitet, die Vorschrift an- genommen, daß die Schußfrist erst 50 Jahre nach dem Tode des Ur- bebers erlösden soll; als Vorbehalt ist nur aufgenommen, daß Werke aus den Ländern, welche die 30 jährige Schußfrist beibehalten, au in andern Lindern, welhe die Schußfrist von 59 Jahren haben

Tonsetzer Gefahr des die großen Fabriken, d Preisen gleichen

Lage

zunächst freiwillig die Erlaubnis erteilt hat, das Werk mechanis{ch wiederzugeben, jeder dritte die gleite Erlaubnis von dem Urheber verlangen können, und zwar gegen eine Vergütung, die allerdings dann von dem Gericht festzuseßen sein würde. Cs würde nahbeliegen, im Fall der Zwangslizenz die gleiche Gebühr zu gewähren, die der Ausnutzer dem würde die

zugebilligt hat. Monopols nicht ie sch mit den einigen fkönnen , befinden, wie

Aber

auch beseitigen, Tonsetzern würden \ich im Falle

Deshalb

bereits nah 30 Jahren gemeinfrei werden follen. Die verbündeten Regierungen hatten also zu erwägen, ob sie die Verlängerung der 30 jährigen Schuyfrist auf 50 Jahre vorschlagen sollten oder ob sie es belassen sollten bei den 30 Jahren. Sie haben si für das leßtere entschlossen. Es läuft allerdings, wie die Erfahrung lehrt, bisweilen die 30 jährige Schußfrist ab, während. der Ehegatte oder die unmittel- baren Abkömmlinge des Urhebe18 noch leben; au ist es nit un- beahtlih, daß, wenn Deutschland bei den 30 Jahren stehen bleibt und wenn, wie zu erwarten, Großbritannien und Italien die 50 jährige Schußfrist annehmen, daß dann Deutschland, Japan und die Schweiz die einzigen Länder des Verbandes sind, welche bei der 30 jährigen Schußfrist stehen geblieben sind, daß also au eine ein-

-… Yeibihe Negelim-ea. wie es die Internationale Konferenz wünschte,

ait zu stande gekommen ist. Aber bei der Bemessung der Schuß- frist waren do die fkulturellen Interessen des eigénen Landes in den Vordergrund zu stellen. sDie Erfahrung lehrt, daß die zeitliche Be- schränkung des Urheberrechts schon in dem gegenwärtigen Umfange für die meisten Werke von keiner erheblichen Bedeutung ist, und im übrigen gewährt die Schußfrist von 30 Jahren einen gerechten Ausgleih zwischen den Cnteressen des Urhebers und den allgemeinen kulturellen Interessen. Es liegt im öffentlihen Interesse, gerade die gehaltvollsten Werke dem nationalen Geistesleben nah einer nit zu lang bemessenen Frist und obne bemmende Schranken zugänglih zu machen. Aus diesen Erwägungen, die, soweit mir bekannt, auch in den Kreisen der Sriftsteller, Gelehrten und Künstler geteilt werden, haben die verbündeten Regierungen \ih dazu ents{lossen, es bei diesen 30 Jahren zu belassen, und sie glauben hiermit, auf Jhr Einverständnis renen zu dürfen.

Meine Herren, die Berner Konvention foll ratifiziert werden spätestens am 1. Juli d. J., und es sind neuerdings Verabredungen dabin getroffen worden, daß die Ratifikation bereits am 9. Juni d. I. stattfinden soll. Ich darf deshalb namens der ver- bündeten Regierungen bitten, daß Sie diesen Gesetzentwurf bald ver- abschieden mögen.

Abg. Dr. Pfeiffer (Zentr.); Es konnte schon voriges Jahr konstatiert werden, daß éine große Anzahl von Punkten in der Konvention nah der geltenden MReich8geseßgebung geregelt it. Die Vor- lage ist deshalb auch nit sehr umfangreih. Der Staatssekretär bat bezügli der 50 jährigen Schußfrist bemerkt, daß für die verbündeten Regierungen die Nücksihten auf die - kulturellen Interessen der Nation maßgebend gewesen sind. Auch die Meinung der großen Mehrheit des Hau?es ging ja dabin, es bei der bisherigen deutshen Praxis zu belassen. Nun ist besonders von Bayern und den dort in erster Linie interessierten- Kreisen eine lebhafte Agitation entfaltet worden, man hat die Bayern scharf ge- macht, wie sehr die nationale Woblfahrt beeinträchtigt würde, wenn Nichard Wagners Werke hon nach 30 Jahren frei würden. Diese Agitation und auch der Hinweis auf ein bestimmtes Werk kann uns nicht vermögen, unsere Auffassung zu ändern. Welche Wirkung für das deutsche Kulturleben bätte es baben müssen, wenn Goethes Werke erst 1883 frei geworden wären! Wir freuen uns, daß die Regierung auf die 50jährige Schutzfrist nicht mehr zurückgekommen ist. Die Frage der Zwangslizenz ist eine sehr s{hwierige und wird in der Kom- mission der allergründlihsten Untersuchung bedürfen. Ueber die Petitionen, die die Verfertiger musikalisher Apparate dem MNeichs- tage vorgelegt haben, wird noh ein anderes Mitglied „die Ansicht des Zentrums vortragen. Ich befürworte die Verweisung der Vorlage an eine Kommission von 14 Mitgliedern.

Abg. Dr. Müller- Meiningen (fortschr. Volksp.): Es ist zu be- flagen, daß diese ganze Materie etwas in Baush und Bogen be- hantelt werden muß; solche wichtigen Gesezentwürfe follten nicht gegen Ende der Tagung der Beschlußfassung des Reichstags unter- breitet werden, da dieser Entwurf immense volkswirt}schaftliche Schwierigkeiten bietet. In der Novelle wird ctwas zuviel geändert, die Spuren der Gewerbeordnung sollten uns \schrecken, in der man fich kaum noch zurechtfinden kann. Wir follten uns hüten, indie \{chwierige Materie des Urheberrehtes eine Unklarheit zu bringen, indem Bestimmungen getroffen werden, die nicht auf internationalen Verträgen beruhen. Der Schuß der Werke der Tonkunst ist an fich gerechtfertigt, aber es wird hier eine Zwangslizenz erteilt, die leider mit Kautelen im öffentlichen Interesse nicht umgeben wird. Mit demselben Rechte könnte dieselbe Lzenz auch den Bühnen gewährt werden, dann bliebe vom geistigen Urheberrecht fast gar nichts übrig. Man {ütt die berechtigten Interessen der Fabrikanten nicht, was zu einer großen Reihe von Prozessen führen muß. Namentlich ist be- denklih § 22 c, der bestimmt: „Läßt sih nah dem Wesen des In- \truments, für das die Erlaubnis verlangt wird, nur eine Wiedergabe von so niedrigem musikalischen Wert erzielen, daß dem Urbeber nicht zugemutet werden kann, dies zu dulden, fo kann die Erlaubnis ver- weigert werden.“ Wer joll darüber entscheiden ? Die Sachverständigen- kammer? Dann find die Sachverständigen in diefer Frage souverän. Auch die weiteren Bestimmungen dieses Paragraphen baben einen fautschukartigen Charakter. Die armen Komponisten müßten alle irr- #1 je ihre Werke auf diefen mechanischen Vorrichtungen

innig werden, wenn }

bara müßten, das wäre ein Antrieb zum Selbstmord. Eine derartige Kasuistik, eine derartige Bestimmung von Ausnahmen sollte nicht Plaiz reifen. Was die Fristverlängerung betrifft, so bin ih zu der Meinung gekommen, daß es kein Schade ist, daß es bei der 30 jährigen Frist bleiben soll. Es besteht zwar die Gefahr, daß der musifalishe Verlag sih nach Brüssel usw. wendet, wo eine längere Frist besteht. Nationale Momente spreen aber gegen die Ver- längerung; es muß vermieden werden, daß die Erben dem deutschen Volke ein großes Werk vorenthalten. Die Verteuerung der fünstle- rishen Kost für unser Volk ist eine Gefahr, die niht von der Hand zu weisen ist. Jch verweise auf den Parsivalstreit. Die Erben Richard Wagners sollten sich auf den Standpunkt stellen, daß seine unsterblichen Werke möglichst bald bei uns populär und heimisch

werden. Max Reger meinte mit Recht, er sei dann für die Ver- längerung, wenn die Verleger bereit seien, die Honorare enlt-

sprechend zu erhöhen. Von der Verlängerung der Frist würden nur die Verleger den Profit haben, niht die Tonkünstler. Die 50 Jahre sollen vor allem den Dramatikern Schuß für künftige Generationen geben. Unsere Dramatiker haben aber viel mehr Schuß für die Gegenwart nötig. Das unsinnige Verbot der Maria Magdalena durch den Zensor beweist dies s{lagend. Der Präsident von Jagow sollte, nachdem er auf einem anderen Gebiete den Rückzug angetreten hat, auch auf diesem Gebiete nah dem Rechten sehen. Der resse paragraph, der bestimmt: „Zulässig ist der Abdruck einzelner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen, soweit die Artikel niht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind; jedo is nur ein Abdruck gestattet, durch den der Sinn nicht entstellt wird“, bedarf einer authentischen Interpretation, die der Kommission vorzubehalten ist. Alles in allem sind wir für die Vorlage, wir müssen aber wünschen, daß die Werke der deutschen Kunst und Literatur auch _ in Amerika und anderen Staaten einen größeren Schuß genießen. Solche inter- nationalen Verträge können dazu beitragen, die fkulturellen Bande zwischen den großen Nationen fester zu fnüpfen. :

Aba. Dr. Wagner (kons.): Es handelt si hier um ein Geseß, wo die Parteipolitik keine Nolle spielt, und es ist bedauerlih, daß der Abg. Müller- Meiningen feine Rede halten kann, ohne nicht jedesmal die preußischen Zustände zum Gegenstand seiner abfälligen Kritik zu machen. Gewiß, das i} sein Recht, aber dann soll er bier, wo alle deutschen Stämme vertreten sind, dieses Necht der Kritik nicht einseitig zuungunsten eines Bundesstaates aus- üben. Hinsichtlich der Schußfuist möchte ih mih do dagegen wenden,

daß nur kfulturelle Interessen für ihre Bemessung in Frage kämen.

In meiner Fraktion sind die Meinungen durchaus geteilt. Wenn ein junger Schriftsteller, der ein wirkli wertvolles Werk geschrieben hat, mit etwa 30 Jahren stirbt, so ist es unberehtigt, daß die Schußfrist {on nah 30 Jahren aufhören foll, während die Famikie, die das Glück hat, ihren Ernährer bis an das hohe Lebens- alter zu haben, von dessen Tode ab in solchem Falle dieselbe Schußfrist genießt. Ih würde es für richtiger halten, die Schußfrist auf 50 Jahre einschließlih der Lebenszeit zu bemessen. Für die große Mehrzahl der Fälle würde das in der Praris allerdings feinen großen Unterschied bedeuten, denn im Durchschnitt kann man damit rechnen, daß ein Künstler in der Fülle seiner Lebenskcaft seine großen Werke schaft. Eine der wesentlichsten Neuerungen liegt in der Ausdehnung des Schußes von Werken der Tonkunst gegen mechanische Wiedergabe. Wir haben einmütig der revidierten Berner Konvention zugestimmt, niht mit der Absicht, daß nun von den dort vorbehaltenen Einschränkungen nah Möglichkeit Gebrauch ge- macht werden foll. Dei Grundgedanken des Schußes gegen die mechanishe Wiedergabe von Tonwerken pflihten wir bei, einige Bedenken aber haben wir doch. Vor allem dagegen, daß, wexn bet- spiel8weise ein Sänger gegen. Honorar ein Tonstück für die mechanische Wiedergabe ermögliht hat, er selbst und nicht der Auftraggeber, der ibm dafür das Honorar gezahlt hat, der Urheber bleiben soll. Das liegt nicht im Interesse der beteiligten Industrie und, es wäre au zu erwägen, ob man nicht für die Exportindustrie eine Be- stimmung dabin treffen kann, daß die Konsequenzen des Schußes dann nicht eintreten, wenn der Fabrikant oder Unternehmer nachwei]en fann, daß er die betreffenden Vorrichtungen und Instrumente ins Ausland exportiert hat, wo man einen solhen Schuß nicht kennt. Die fogenannte Zwangslizenz bedeutet eine Einsdränfung des Schutzes für Tonstücke. Es handelt sich doch nur um solche Ton- stücke, die nur für furze Zeit, aber während dieser eine große Be- rühmtheit erlangen. Wenn es Amerika möglich geworden ist, die Frage praktis zu lösen, indem es denjenigen, denen die Benutzung eines Tonwerkes für solche Instrumente zugestanden ist, eine feste Gebühr auferlegt, mit der der Unternehmer rechnen kann, so sollte uns das auch mögli sein. Man könnte bestimmen, daß der An- spruch eingeräumt wird, wenn der Betreffende dem Urheber einen be- stimmten Prozentsaß für jede einzelne Vervielfältigung als Gebühr zahlt. Davon würde unsere Industrie Vorteil haben. Wir wären mit einer 21 gliedrigen Kommission einverstanden, stimmen aber au einer solchen von 14 Mitgliedern zu.

Abg. Dr. Junck (ul.): Die Materie ist außerordentlih schwierig, davon ist auch an dem Entwurf etwas hängen geblieben. Jch kann niht finden, daß es immer gelungen ist, die shwierigen Ge- danken klar zum Ausdruck zu bringen. Der Tendenz des Entwurfes aber stimmen wir zu. Der Hauptpunkt. ist das Nerhältnis der Autoren bezw. Verleger zu den Fabrikanten von Musikinstrumenten. Es galt, die Tonseßzer und Verleger einerseits und die Fabrikanten der Musikinstrumente anderseits wenigstens einigermaßen unter einen Hut zu bringen. Wer zahlen muß und an seinem bisherigen Recht

verliert, ist der Fabrikant. Jede Zwangslizenz hat eine Zukunft, so auf dem Gebiete des gewerblihen wie literarishen Rechts- s{hutzes. Verhindert werden muß nur eine s{ädliche Monopolbildung.

Die Vorschrift, daß die Gerichte über die Bemessung der Gebühren befinden sollen, ist nicht obne Bedenken wegen der Schwerfälligkeit, die den deutschen Gerichten anhaftet, in solchen praftishen Fragen zu entscheiden. Es wird die Vorbedingung zu der wünschenswerten raschen Entscheidung auch durch die Berechtigung der Gerichte zum Erlaß einstweiliger Verfügungen nicht geschaffen. Indessen ist zu hoffen, daß die Interessentengruppen \ih von selbst zusammenfinden werden, um den Richtern diese Schwierigkeit abzunehmen. O der Dauer der Schußfrist könnte nur höchstens in Frage kommen, o man differenzieren soll zwischen den Schriftwerken und den musikalischen Komyvositionen. Eine solche Differenzierung ist aber nicht zu empfehlen. Die Buchhändler stehen auf dem Boden der dreißigjährigen Schußfrist, und selbst die Musikalienhändler sind si nicht einig. Auf die Cinzel- beiten wird in der Kommission einzugehen fein. :

Abg. Dietz (Soz.): Hier ist national besser als international. Die Cerdändèten Regierungen wollen bei den 30 Jahren stehen bleiben, und es ist zu wünschen, daß sie auch künftig den extensiven Forderungen des Auslandes gegenüber einen steifen Nacken zeigen. Unser deutsches Urheberrecht ist bisher eins der besten gewesen, die existieren. Der Presseparagraph leidet an bedenklichen Unklarheiten, die beseitigt werden müssen. Nach § 12 sollen die Befugnisse des Urheberrehts ih au erstrecken auf die Benußung eines Schriftwerkes, einer bildlichen Darstellung, die das Originalwerk * seinem Inhalte nah im Wege der Kinematographie oder eines ihr ähnlichen Verfahrens wiedergibt. Die Kinematographie hat ja ihre große Bedeutung für wissenschaftlihe Zwecke, es wird wohl nit “lange dauern, daß wir ganze Stücke, Opern usw. von den Kinemato- graphen und ähnlihen Instrumenten vorgeführt erhalten werden. Die Tendenz geht dahin, auch die Schauspieler, Sänger usw. im Interesse der Kinematographen zu schüßen. Alle Parteien sind darin einig, daß die Kinematographen für unsere Jugend höchst ge- fährlih sein können; es kommt also darauf an, was geschüßzt werden foll. Namentlich muß die Jugend vor dem Schmuy geschüßt werden. Ohne die energishe Bewegung der Genossenschaft deutscher und franzö- cer Komponisten wäre § 18 jedenfalls nicht in das Gefeß gekommen. Den Fabrikanten mechanischer Musikwerke follte man durch zu weit gehende Bestimmungen die Existenz nicht erschweren. § 22e ist auch jo bedenklich. Darüber, was niedriger musikalisher Wert ist, werden die Meinungen stets auseinandergehen. Wir können diesem

Teil des Gesetzes nur zustimmen unter. der Vorausfeßung, daß alle Härten gegen die Verfertiger mechanischer Musikwerke aus dem Geseß beseitigt werden, damit diese Industrie exportfähig bleibt. Die Lizenzgebühr muß ferner im Geseße selbst festgeseßt werden, um Monopol- und Sinabitdunge zu verhüten. Die Einzelheiten müssen der Fommission überlassen bleiben. In Frankreich gibt es nicht weniger als 8000 Personen, die von einigen wenigen Konzertstücken leben, wieviel mebr würde sich das Spürnasensystem in Deutschland mit seinem ungleih entwidckelteren musikalishen Leben entwickeln! Wir haben also alle Ursache, gegenüber dieser Erweiterung des Urheber-

\hußes sehr vorsichtig zu sein. Wie steht es mit dem Anschluß Nußlands an die Berner Konvention und mit dem Abschluß eines

Staatsvertrages zwischen Rußland und Deutschland ?

Abg. Liebermaun von Sonnenberg (wirtsh. Vgg.): Wir stimmen der Vorlage zu, die in der Kommission in einigen Punkten zu ergänzen sein wird. Bedenken habe ih nur gegen die Welbebältüng der 30 jährigen Schußfrist ; hier wäre der Vorschlag des Abg. Wagner, die Schußfrist vom Erscheinen des Werkes an auf 50 Jahre zu be- messen, wohl erwägenöwert. Die Verleger, die ernste gute Musik verlegen und entsprehezd würdig ausstatten, auch erst nah langer Zeit wieder in den Besiz ihrer Auslagen gelangen, möchten M \onft zujammenschließen und dic Verlagswerke in dem Unde erscheinen lassen, wo sie den längsten SUUA, genießen, so in Frankreich. Die Zwangslizenz erscheint mir als Eingriff in die persönliche Frel- heit des Autors doch keineswegs ohne Bedenken ; der freie Wille auch des Ai tors muß geschüßt werden. Das Verlangen, vom Kinematographen die Shmußtliteratur fernzuhalten, kann ih nur unterstüßen.

Abg. D uffner(Zentr.): Das Geseß wahrt dieNechteder Fabrikanten entschieden zu wenig; hier wird die Kommission reiche Arbeit haben, wenn sie die ausgleichende Gerechtigkeit zum Prinzip erheben will. Der § 2 liefert die Fabrikanten geradezu der Willkür der Urheber oder der Verleger aus. Die Fabrikanten müssen die Fest- legung bestimmter S alie dringend wünschen. Die Konkurrenz- fähigkeit der deutshen Industrie, zumal der badischen, würde sonst eventuell sehr schwer geshädigt werden. Als drückend wird auch be- sonders die Bestimmung des § 22 e empfunden, die die Fabrikation der mittleren und einfaheren Instrumente unterbinden würde. Die Monopolisierung der Neuerscheinungen, wie sie der Entwurf vorsicht, wird ebenfalls zum Nachteil dieser Industrie aus\hlagen, die außer- dem auch dur den neuen französischen Zolltarif hart getroffen wird.

Die Vorlage geht an eine besondere Kommission von 14 Mitgliedern.

Es folgt die erste Lesung des Gesetzentwurfs, betreffend die Zuständigkeit des Reichsgerichts, und der Novelle zur Rechtsanwalts8ordnung. /

Staatssekretär des Reichsjustizamts Dr. Lisco :

Meine Herren! Es ist für die verbündeten Regierungen höchst unerfreulih, daß sie dur die bei dem Reichsgericht herrschenden Zu- stände bereits jeßt wieder in die Notwendigkeit versegt sind, Ihnen mit einer Vorlage zu kommen, die die Entlastung des Reichsgerichts zum Ziele haben soll. Die häufige Wiederkehr solher Vorlagen muß zu einer Beunruhigung des rechtsuchenden Publikums (sehr richtig! links), der Anwaltschaft und der bei der Rechtspflege beteiligten Be- hörden führen; und nur gar zu leiht bewirken die vielfachen öffent- lichen Erörterungen - über derartige Fragar -cine- Verinindewng.. des Vertrauens in die Rechtspflege selbst. Es wäre deshalb den ver- bündeten Regierungen und niht zum wenigsten mir selbst sehr viel lieber gewesen, wenn wir diese Vorlage niht hätten einzu- bringen brauchen, nahdem erst im Jahre 1898 und im Jahre 1905 Gesetze erlassen waren, die das gleiche Ziel verfolgten wie die jeßice Vorlage, nämli die Entlastung des Neichsgerichts.

Diese Geseße haben indessen gegenüber dem ungeheuren Andrange der Geschäfte bei den Gerichten nit diejenige Abhilfe geschaffen, die man von ibnen erwartet hatte, und das um so weniger, als die Vor- schläge, die Ihnen im Jahre 1898 und im Jahre 1905 von den ver- bündeten Regierungen gemacht worden sind, nicht in vollem Umfange die Billigung des hohen Hauses gefunden haben.

Im Jahre 1898 war die Vorlage aus der Erwägung herver- gegangen, daß das Inkrafttreten des Bürgerlichen Geseßbuches die Geschäfte des Reichsgerichts erheblich steigern werde, und daß es des- halb unbedingt erforderlich sei, auf eine Entlastung des Reich8gerichts dur Einschränkung der Revisionen Bedacht zu nehmen. Damals bereits wurde vorgeschlagen, die Nevisionssumme von 1500 auf 3000 4 zu erhöhen, ein Vorschlag, der in Ihrer Kom-

mission die Billigung fand, aber im Plenum abgelehnt wurde. Zwei weitere Vorschläge fanden zwar Jhre Billigung; diese

waren aber von so untergeordneter Bedeutung, daß eine Entlastung niht dadur herbeigeführt werden konnte; damals sahen fich die ver- bündeten Regierungen sehr gegen ihren Wunsh und Willen ge- nötigt, einen siebenten Zivilsenat einzurihten. Wie voraus- gesagt und vorausgesehen wurde, hat diese Personalvermehrung in keiner Weise die Belastung des Reich8gerichts hintangehalten. Im Gegenteil: zufolge des Inkrafttretens des Bürgerlichen Geseß- bus nahmen die Geschäfte des Reichsgerihts in den ersten Jahren des neuen Jahrhunderts derart und so rapide zu, daß bereits im Mai 1904 die verbündeten Regierungen mit einer zweiten Entlastungs- vorlage an den Reichstag herantreten mußten.

Bei der Einbringung des Entwurfs dieser Novelle wies mein Herr Amtsvorgänger darauf hin, daß damals die Termine bei einem großen Teil der Zivilsenate auf 8 bis 10 Monate hinauë®geschoben werden mußten, sowie daß am Schlusse des Jahres 1903 die Zahl der unerledigten Sachen bei den Zivilsenaten rund 1910 betragen habe. Er fügte hinzu, daß wir damit in den Spuren des seligen Reichskammergerihts wanderten, dessen Tätigkeit, ohne daß dabei den einzelnen Mitgliedern ein Vorwurf gemacht werden konnte, einen unauslös{chbaren Makel auf die deutshe Rechtsentwicklung geworfen habe. Die Vorlage der verbündeten Regierungen vom Jahre 1904 wollte die Zulässigkeit der Revision abhängig macheu bei difformen Urteilen von einem Beschwerdegegenstande von 2000 4, im übrigen aber von einem Beschwerdegegenstande von 3000 f. Diese Diffe- renzierung zwischen difformen und fkonformen Urteilen fand damals nicht Ihre Billigung, aber immerhin ist die Revisionssumme damals allgemein auf 2500 4 erhöht worden. Diese Erhöhung und die übrigen damals getroffenen Maßnahmen ih nenne den Be- gründungszwang, die Aufhebung der Beshwerde in Kostensachen, und die Aufhebung der weiteren Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerihte, haben dahin geführt, daß im Jahre 1905 eine nicht unwesentlihe Verminderung der Geschäfte des Neichsgerichts eingetreten ist. Aber, meine Herren, diese Wirkung ist in keiner Weise nachhaltig gewesen, und in keiner Weise so nachhaltig, wie die ebenfalls im Jahre 1905 herbeigeführte Aenderung auf \trafprozessualem Gebiete. Es wurde damals, wie den Herren bekannt ist, allgemein die Erhöhung der Zuständigkent der Schöffengerihte vorgenommen, und es wurde in erweitertem Maße der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit gegeben, die Verhandlung und Entscheidung der vor die Strafkammer gehörigen Vergehens\achen vor die Shöffen- gerichte zu bringen. Hand in Hand damit ging wenigstens in Preußen eine Verwaltungsanordnung des Justizministers, die Staatsanwalts{aften sollten von der Befugnis, die Ueberweisung an die Shöffengerichte zu beantragen, in allen geeigneten Fällen Gebrauch machen. Diese Befugnis war bis dahin nicht völlig gleichmäßig gehandhabt worden. Diese Aenderung auf strafprozessualem Gebiet hat damals zur Folge gehabt, daß die Zahl der Revisionen in Straf- sahen von 6700 auf 5500 herabgegangen ist, und sie ist seitdem in den nächsten Jahren nur wieder gestiegen auf 5700 und auf 5900 Revisionen. Diese Nevisionen können von den 5 Strafsenaten durchaus prompt erledigt werden, und daß dies auch tatsächlih geschieht, ist daraus zu ersehen, daß die Termine in Strafsahen am 31. März dieses Jahres nur hinausgerückt waren bei vier Senaten auf den 3. bis 6. Mai und nur bei einem Senat auf den 14. Juni dieses Jahres, also mit einer Frist von nur fünf Wochen bei vier Senaten und einer Frist von 10 Wochen bei einem Senat.

Wie steht es nun demgegenüber bei den Zivilsenaten?

Während die Termine beim Reichsgericht im Jahre 1904, als die damalige Vorlage gemacht wurde, auf 8 bis 10 Monate hinaus an- standen, was damals als ganz ungeheuerlih betrahtet wurde, haben am 31. März 1910 die Termine angestanden bei drei Senaten bis Ende Januar 1911, also 10 Monate, bei einem Senat bis Mitte Februar 1911, bei zwei Senaten bis Ende April 1911 und in einem Senat sogar bis Ende Mai 1911, das heißt, die Termine stehen in diesem Senat auf 14 Monate hinaus an. Während am Schluß des Jahres 1903 noch 1915 un- erledigte Revisionen in das Jahr 1904 mit hinübergenommen wurden, war diese Zahl im Jahre 1904 schon gestiegen auf 2223. Durch die Novelle von 1905 trat ein gewisser Stillstand und Rüdck- gang cin. Aber bereits am Schluß des Jahres 1907 waren es 9419 Nevisionen, 1908 2721 und Ende 1909 3084 Revisionen, dite mit in das Jahr 1910 übernommen werden mußten. Ende März 1910 war diese Zahl bereits wieder gestiegen auf 3241 Revisionen

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