1910 / 86 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Apr 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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d. b. eine Vermehrung um 160 in den drei Monaten Januar, Februar und März 1910. Die Verhältnisse find also augenblicklih viel betrüblicher als im Jahre 1904. Es wäre nun durchaus fals, wenn man von dieser rapiden Steigerung der rüdckständigen Sachen folgern wollte, daß die Novelle von 1905 ein Feblschlag gewesen sei. Keineswegs ist das der Fall; im Gegenteil, sie hat gut gewirkt, sie hat nur nicht nabaltig wirken fönnen. Wenn nämlich die Novelle nicht gekommen wäre, dann wäre ein vollständig unhalt- barer Zustand eingetreten. Darüber läßt die Statistik keinen - Zweifel, und ich muß bitten, Ihnen diese Zahlen mitteilen zu dürfen. Big zum Jahre 1904 fomen auf je 1000 während desselben Jahres von -den Oberlandesgerichten erlittenen fontradiftorishen- Endurteilen 170 bis 180 Revisionea, im Jahre 1904 waren es 174. Diese Ver- bältniszahl ist nach dem Inkrafttreten der Novelle von 1905, alfo nach dem Heraufsezen der Revisionssumme auf 2500 #, erheblich zurücktgegangen; die Verhältniszahlen betrugen nämlich in den nächsten Fahren 165, 139, 146, 136 für 1000 Nevisionen. Wenn man nun annimmt, daß ohne die Novelle von 19205, also obne die Erböhung der Revisionssumme, der Prozentsaß derselbe geblieben wäre, also 174 auf 1000, dann berechnet sih die Zahl der Revisionen, die durch die Erböbung der Revisionssumme dem NReichsgericht ferngehalten worden sind, für 1905 auf 286, für 1906 auf 999, für 1907 auf 815, für 1908 auf 1188 und für 1909 approximativ auf mindestens 1200 Re- visionen. Das sind insgesamt in fünf Fahren rund 4500 Revisionen, die dem Reichsgericht ferngehalten worden sind dur die Novelle von 1905. Würde also diese Novelle nicht ergangen sein, fo würden wir jetzt statt der 3200 im ganzen etwa 7000 Reste haben: denn von den 4500 Revisionen werden immer nur 15 9%%/ ohne mündliche Verbandlung erledigt. Die Novelle von 1905 hat also sehr intensiv gewirkt, nur ist die Wirkung gegenüber der ganz auffallend starken und nit vor- berzuschenden Steigerung der Zahl der Prozesse in den unteren În- stanzen nit stark genug gewesen, um das Reichsgericht dauernd vor Veberbürdung zu schüßen. Dazu bedarf es, wie die Erfahrung lehrt, ganz besonders s{harfer Maßregeln.

Zum Nachweise der Steigerung der Prozesse in den unteren Instanzen nur wenige Zahlen, die ih JFhnen aber dech nit vorent- halten zu dürfen glaube. Es wurden im Deutschen Reich bei den Landgerithten ordentliche Prozesse anhängig im Durchschnitt der Jahre 1881 bis 1885 rund 110 000, im Jahre 1904 und den folgenden Sabren 231 000, 238 000, 259 000, 285 000, und von den Landgerichten wurden fontradiftorische Urteile erlassen im ordentlichen Prozeß in den äFabren 1881 bis 1885 39300 und tann wieder in den Jahren 1904 und folgente rund 75 000, 78 500, 85 500, 92 000. Verhältnismäßig noch stärker war die Zahl der Zunahme der Prozesse bei den OberlandeS8- gerihten. Das ift darauf zurückzufübren, daß der Prozentsaß der Berufungen bei den Oberlandeëgerihten erbeblih gestiegen ist. MWzhrend im Iahre 1881 auf 1000 fontradiktorishe Endurtcile der Lantgerihte 335 Berufungen an die Oberlandesgerihte famen, betrug die gleiche Verhältniëzahl 1908 444, also eine Steigerung um 112%. Was die absoluten Zahlen anlangt, fo wurden bei den Ober- landeëgerihten in ordentlichen, Wechsel- und Urkundenprozessen Be- rufungen anbängig wiederum von 1881—1885 14 000 und 1904 und folgende 33 000, 34 000, 37 000, 41 000, 45 000, und kontradiftorische Urteile wurden. bei den Oberlandesgerihten erlassen in denselben Fakbren 1881—1885 11 000 und 1904 und folgende 22 500, 23 500, 95 000, 27 000 und 29000. Einen wesentliden Anteil an dieser Geschäftsvermehrung trägt dabei das Kammergeriht. Das Kammer- geriht hat 1904 6501 Berufungen zu erledigen gehabt, und diese find gestiegen 1906 auf rund 7900, 1907 auf 9600, 1908 auf 10 900, 1909 auf 11 500. Meine Herren, ih glaube, Sie erstaunen etwas über diese folofsale Mafie ron Berufungen, die ein derartiges Gericht wie das Kammergeri&t zu erledigen bat. Angesi@ts dieser seit Jahren iteiarnten Tentenz des Geschäftéganges der Oberlande8sgerichte, einer dauernd steigenden Tendenz, wie ih nadgewiesen babe, ist mit einem Stillstand nit zu renen, natürlicherweise noch viel weniger mit einem Rückgang. Aus den Zahlen ergibt sih mit voller Sicherheit, zabreëis&luß unerledigt gcbliebenen Reste

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ih erwähnte, daß im Iabre 1909 3084 unerledigte Revisionen in

Zivilsachen in 1910 übernemmen sind, von Jahr zu Iahr wachsen wird, und zwar ist zu erschen, daß, wenn nit {nell Abhilfe. kommt, die Zabl der übrig bleibenden Nevisionen noch rascher wachsen wird als die Zahl der eingebenten Revisionen. Das ift ein unhbaltbarer und des böcsten Gerihtébess unwürdiger Zustand; er bildet einc ernstliche Gefahr für die Retépflege, bedeutet aber au eine schwere Gefährdung wichtiger und wertvoller wirtshaftlider Interessen. Große Kapitalien werden durch die Nechtshängigkeit dem Verkehr entzogen und liegen nußlos bra. Parteicn, die begründet Ansprüche geltend maden, leiden Not, weil sie niht zu ihrem Rechte kommen können, und leitsirnige oder bôöëwillige Schuldner benußen die ihnen vom Geridt gegebene Frist, um tas Leßte, was sie haben, durchzubringen oder beiseite zu sbaffen und dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Ueber all tas braue i eigentlih kein Wort zu verlieren; sowie Lieber fann es nit weiter gchen, und es wird bier unter allen Um- ständen und zwar gründlih geholfen werden müssen, darüber dürfte au in diesem Hause Einverständnis sein.

Zur Jllustration, wie die materiellen Verhältnisse eines einzelnen Staatébürgers unter folchen Zuständen leiden können, ein einziges Beispiel, das mir zufällig zu Beginn meiner jegzigen Amtstätigkeit zur Kenntnis gekommen ift. Es ging damals beim Reichéjustizamt ein Gesu eines Handwerkémeisters ein, der folgendes miiteilte: Er sei im Mai 1906 verunglückt dadur, daß er von einem Dache ge-

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türzt sei, er habe sih ein schweres Nervenlciden z¡ugezogen -und habe Séadenteriatzansprüce geltend gemackt gegen den Bauunternehmer: deeser sci bei einer Versicherungegeselischaft versichert gewesen. Jn dem von ibm angestrengten Prozeß sei der Grund seincs Anspruches rflärt; die Gegenpartei habe Berufung ein-

zu 2%, fär begründet erliar 1 Ò y gelegt, urd in der Berufungéinstanz sei der Anspru nicht zu ‘lar fonde:n nur ju ?/s für begrändet erflärt worden. Nun hâtte die Versukerung2gesellihaft wieder Revifion eingelegt, und es fei,nun Termin anberaumt worden auf Ente November 1910. Die Eingabe Der Handwerkêmeisier bat, zu ver-

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datiertz vom November 1909. anlaflen, taß der Termin juräckverlegt werde, und machte geltend, Sas er bereits 1000 A Rechtéanmwaltzgebühren und Gerichtskosten bezaëit, daß seine ärztlize Behandlung ihm 1509 gekosict babe: seine Ersparnisse scien verbrauchcht. Das Reichéjustizamt

Fonnte natürlider Weise in diese Verhältnisse nicht eingreifen, das Gesu wurde daber letiglich an das Reic2gericht abgegeben.

würden, und ich ließ mir nach ctwa 3 Wochen, als ih tate, der Mann würde inzwischen einen Bescheid erhalten haben, die Aktien fommen, um Näheres über den Prozeß zu erfahren. Da ergab si, daß der Mann auf sein Gesu den Bescheid bekommen hatte, formularmäßig:

Fhrem Gesuche kann zurzeit nicht stattgegeben werden, weil infolge der {on seit langer Zeit bestebenden Ueberlastung der Zivilsenate des Reichsgerichts alle dem so und sovielten November 1910 vorausgebenden Terminêtage voll beseyt sind. Wenn an den vorkergehenden Termin: tagen Sachen wegfallen sollten, wird auf die Vorverlegung Ibrer Sache Bedacht genommen werden, jedo

Was ergaben nun die Akten? Der Mann hatte, nahdem im Mai 1906 der Unfall passiert war, im September oder Oktober 1906 die Klage in erster Instanz erboben Name der ‘Parteien und des Gerichts tun nichts zur Sache. In erster Instanz sind 4 Beweis- besGlüsse ergangen; es haben ein Sühnetermin und 14 Verbandlungs- termine stattgefunden. Von den 14 Verhandlungsterminen waren 6 frustriert ; teilweise waren die Vertreter der Parteien nit erschienen, teils ist vertagt worden. Im Dezember 1908, nah über 2 Iahren, ist dann das Urteil erster Instanz ergangen. (Zuruf kinks.) Dafür kann allerdings das Reichsgericht nichts; i wollte Ihnen nur mitteilen, wie es manchmal in der Praxis bergeht, und wie eine Prozeßpartei darunter leidet. Nun is Berufung eingelegt worden, und das Be- rufungêgeriht hat erkannt im Juli 1909. Auf eingelegte Revision ist der Termin anberaumt worden auf den November 1910. Tatsächlich ist es dem Manne später dech noch gelungen, einen Termin im April d. I. zu bekommen; aber wenn nun der Termin stattfindet, so wird im besten Fall die Revision zurückgewiesen; dann ist für den Kläger der Anspruch in Höhe von F für begründet erklärt, und nun beginnt der Prozeß über den Betrag von neuem. (Zuruf links: Das ist eben der Febler!) Gewiß, das ist der Febler; cs ist vielleicht mögli, bei Gelegenheit des jeßigen Gesetzentwurfs in dieser Beziehung Wandel zu schaffen. Jedenfalls sieht man an diesem Prozeß, wie unter Umständen ein Mann bei unserem jezigen Prozeßrecht in ganz fatale Situationen kommen fann. (Sehr richtig! links.)

Fch kehre zu unserem Geseßentwurf zurück. Gegenüber der von mir geschilderten Entwicklung erwuchs der Reichsjustizverwaltung die Verpflichtung, auf weitere Mittel zur Abhilfe Bedacht zu nebmen. Bereits Ende 1907, als zu erkennen war, daß die Zabl der beim Reichsgericht eingehenden Revisionen die Zabl der erledigten wieder zu übersteigen begann, forderte mein Herr Amitsvorgänger den Prä- sidenten des Reichsgerichts auf, ibm Mittel zur Abbilfe vorzuschlagen, die tas Reichégeriht ohne erheblihen Schaden für die Rechtépflege für durchführbar halie. Er ging davon aus, daß eine weitere Ein- schränkung des Rechtémittels der Revision oder Aenderungen des Verfahrens in der Revisionsinstanz nur dann beantragt werden könnten, wenn die Vorschläge von der Autorität des höchsten Gerichtshofs ge- tragen und auf dessen Erfahrungen gestüßt werden könnten. Der Präsident des Reichsgerichts berief anfangs des Jahres 1908 eine Kommission, bestehend aus den 7 Präsidenten der Zivilsenate, 3 Reichtgerichtsräten und 2 Anwälten. Die richterlichen Mitglieder dieser Kommission haben \ich damals ab- geschen von kleineren Mitteln -— einstimmig für die Ein- führung des Difformitätsprinzips ausgesprohen. Auf Grund der von jener Kommission gemahten Vorschläge ist dann im Neich2- justizamt, nah eingehenden Erwägungen und Verhandlungen mit den Bundesregierungen, der Ihnen vorliegende Entwurf aufgestellt worden. Er hat, noch ehe er das Licht der Oeffentlichkeit er- blickte, erhebliche Anfeindungen und leidenschaftlice Kritik er- fahren. Der Entwurf ist an dieser Kritik niht vorübergegangen ; im Gegenteil, die Kritik ift dankbar begrüßt worden. Ein Blick auf die Vorschriften des Entwurfes und deren Begründung zeigt Ihnen, daß nicht wenige von der Kritik gemachten Vorschläge in dem Ent- wurf bereits berüdcksichtigt, alle aber sorgfältig erwogen worden sind. Freilih haben sih nit alle diese Vorschläge bei näherer Betrachtung als gangbar und durchführbar erwiesen. Ein großer Teil mußte hon desbalb von vornherein ausscheiden, weil sih ergab, daß ihre Durch- führung einen nenn nswerten Einfluß auf die Verminderung der Geschäftslast doch niht haben werde. Dazu. gehört vor allem die von vielen Seiten in den Vordergrund gestellte Einschränkung der Zu- ständigkeit des Reichsgerihts auf dem Gebiet landeêrecht licher Streitigkeiten. Die Zahl der Revisionen in diefen Sachen ist und

as ist bereits in der Kommissionsberatung von 1905 dargelegt worden

verbältnismäßig schr gering und fehr viel geringer, als es den Anschein bat, wenn man nur den einen oder den anderen Band der Reichsgerichieutsheidungen zur Hand nimmt. Alles in allem sind es in einem Jahre noch niht 150 Sachen, landesrechtlihe Sachen. Im Jahre 1909 waren es genau 129 Sachen. Damit, daß man dem Reichsgericht 129 Sachen abnimmt, während es im letzten Jahre 4595 Neueingänge an Revisionen gehabt hat, ist ibm nicht geholfen. Wohl aber lassen schwerwiegende Gründe die Spaltung der böchstrichterlicen Sudikatur und die Schaffung weiterer oberster Landésgerichte als bödst bedenflih und unerwünsht erscheinen. (Lebhafte Zustimmung links.)

Menn man au alle die kleineren Mittel, die man vorges{lagen hat, ausnabméêlos durchführen wollte und fönnte, so würde das- doh jedenfalls nit ausreichen, uîn das Reich8geriht in dem durch die Verbältnisse absolut gebotenen Umfange zu enilaften. Es gibt dazu nur zwei Wege. Entweder: man vermebrt die zur Bewältigung der Arbeit verfügbaren Kräfte, d. h. man vermehrt die Zahl der Richter und der Senatspräsidenten; oder: man vermindert und zwar ganz erbeblich die Zahl der an das Reichsgericht gelangenden Revisionen.

Warum der Entwurf den an erster Stelle erwähnten, für unsere Rechtsprechung und für das Reich8geriht na Ansicht der verbündeten Regierungen glei verhängnisvollen Weg nit geben kann, ift in der Begründung des Entwurfs dargelegt- Nur solange das Reichsgericht den inneren Zusammenhang seiner Mitglieder und die Einheit der eigenen Ncchtsprehung aufrehtzuerhalten vermag, ist es imstande, die Rechtsprebung der ibm nageordneten Gerichte im Sinne einheitlicer Rechtsanwendung zu becinflussen. - Damit ist ater der Zahl der Mitglieder tes Reichgerichts eine feste und nit odne schweren Schaden überschreitbare Grenze gezogen- L S ;

Ich darf hierbei bemerken: augenblicklih besteht das Reichsgericht aus 1 Präsidenten, aus 11 Senatspräsidenten und 88 Mitgliedern, genau aus 100 Mitgliedern, von denen im ganzen 7 Präfidenten und

Revisionen übrig. Wie die Beschränkung dur@zuführen ist, darüber fann man vershiedener Meinung sein. Es läge an sih nahe, auch jeßt wieder an eine Erhöhung der Revisionssumme zu denken. Daß dieses Mittel wirksam sein würde wenn nämlich die Revisions summe ganz erheblih erhöht würde —, darüber kann ein Zweifel niht bestehen. Ih werde wir erlauben, in der Kommission nadzuweisen, wie hoc die Revisionsfumme erhöht werden müßte, wenn einz ordent- lie Wirkung erzielt werden sollte. Aber, meine Herren, ruf:in Sie sih die ablehnende Aufnahme ins Gedächtnis, die der Vorschlag, die Revisionssumme auf 3000 4 zu erhöhen, bier im Fabre 1905 *ge- funden hat, und Sie werden verstehen, daß die verbündeten Negie-

liegen bereits zablreide Gesuche ähnlicher Art, mie. das Ihrige, vor. rungen davon Abstand genommen baben, jeßt auf dieses Viittel zurüd-

zukommen. : Scheidet nun aber eine Erböbung der Revisionésumme aus, o fann neben den vom Entwurf vorges{lagenen feinen Mitteln für tie Entlastung des Reichëgerihts und die genügen für cine ein- greifende Entlastung nicht nur noch ein Weg in Frage kommen. Das ist das von dem Entwurf angenommene Difformitätéprinzip, d. h. die Durchführung des Grundsayes, daß die Revision ausgeshlossen sein sol, wenn fie h gegen übereinstimmende Entscheidungen der Vorinstanzen richtet. Man hat gerade diesen Grundsay heftig bekämpft; man hat ikn formalistisch, äußerlich genannt, ihn als innerlich unbegrüudet, unkbaltbar bingestellt; man hat sogar behauptet: gerade das, was der Entwurf wolle, die Wahrung der Rechtseinheit, werde dadur er- {wert und beeinträchtigt. (Sehr richtig! links.) Man hat si auf die Statistik berufen, daß mehr konforme als difforme Urteile der Aufhebung durch das Neichsgericht verfallen. Ich bin nickt geneigt, die Bedeutung der Statistik zu unters{äßen ; aber eins ist erforderli: sie muß zuverlässig sein. Aber das wird man von einer Statistik, bei der man den einen oder den anderen Band der Reichsgeritsent- scheidungen hberauëgreift und der Berechnung von den jährlih 9500 Entscheidungen 180—200 zugrunde legt, die in dem betreffenden Bande abgedruckt find, sicherlih nicht sagen können.

Faßt man die sämtlichen an das Reichsgericht gelangenden Re- visionen ins Auge, so kommt man binsichtlich des Erfolges der Revisionen zu einem wesentlißh anderen Ergebnis und Bilde, als dem, was man aus dem 66. oder 67. Vand der offiziellen Sammlung gewinnen kann: dann ergibt sich, daß die Revision bei übereinstimmenden Urteilen in rund 25 9/9, bei ab- weichenden in 35 %% aller Fälle Erfolg hatte. (Zuruf links.) Es ift wenigstens nicht so, wie in der Oeffentlichkeit behauptet wurde. Mit der Statistik ist also gegen den Grundsaß der Difformität nits zu beweisen.

Mit mehr Recht bat man viellciht den Einwand gemacht, daß das Merkmal, nah tem si die Zulässigkeit der Revision richtien foll, ein äußerliches sei; daß die äußerlihe Konformität der Entscheidung noch nicht die Uebereinstimmung der Entscheidungëgründe verbürge- Das iît ganz gewiß zutreffend; aber solche Fälle bilden die Auënabme, und vor allen Dingen ist doch von einem Unterscheidungêmerkmal da eine zu fordern: es muß bestimmt, zuverlässig, unzweideutig und jedem Streit der Parteien entrüdt sein.

Man hat weiter gesagt, daß der durch die Revifionsfumime ohne- bin schon stark eingeengte Instanzenzug durch die Einführung des

Difformitätéprinzips noch weiterhin einges{ränkt werte; die Parteicn würden des ihnen zustehenden Rechtes auf An-

rufung einer dritten Instanz beraubt. Meine Herren, solange wir noch immer weit über 4000 Prozesse jährlich haben, die in die dritte Instanz getrieben werden, fo lange kann man nit sagen, daß der Zugang zum Reichsgeriht {on jeßt allzu sebr ersdweri ift. Gewiß ist es für die in der Berufungeinstanz unterliegende Partei mißlich und nacteilig, wenn sie ihrèn Prozeß nicht vor die dritte Instanz bringen kann; aber dem, der in der dritten Instanz unter- liegt, geht es au nit besser; und vor allen Dingen: Vom Stand- punkt der Parteien und unter dem Gesichtspunkt des einzelnen gerade ¡ur Entscheidung stehenden Rechtéstreits darf man an die Beurteilung ter Aufgaben des Reichsgerihts, an die Abgrenzung und die Ausgestaltung der Revision überhaupt nit herantreten. Im Interesse der Parteien und zum Schutz der Parteirchte baten die Schöpfer unserer Zivilprozeßordnung weder die dritte Instanz geschaffen noch für nötig gebalten. Das Neichsgericht hat ganz andere Aufgaben zu erfüllen, als dieser oder jener Partei zuliebe die Necht- \sprehung der Oberlandesgerihte einer Kontrolle zu unterzichen. (Sehr richtig!) Es is aus ganz anderen Bedürfnissen heraus entstanden. Dasselbe Streben nach Einheit, dem wir das einheitlide Recht verdanken, bat als Wächter und Hüter diefes ein- heitliden Rechts das Reidh8gericht ins Leben gerufen; denn darüber war man \i& {on lange vor Einführung des Bürgerlichen Gescß- bus klar : die Einbeit des Rechts ist nicht zu erreichen und nit zu erhalten, wenn nit \{üßend und \{hirmend binter ihr steht die Cin- beitlihkeit der Retsprehung. Nicht die im Vürgerlichen Gesetzbuch geschaffene Einheit des geschriebenen Rehts, sondern die Einheitlichkcit der Rechtsprehung und der Rehtsanwendung ist es in leßter Linie, die unserem Rechtsleben den Stempel nationaler Einheit aufdrüdt ; erst in dieser wird das einhbeitlihe Ret ganz lebendig. Diese Ein- beitlihkeit der Nechtsprehung zu fördern und zu wahren, ist die bobe Aufgabe des Reichsgerichts, die hoh erhaben ist über dem Gebiete des Parteistreites. Ihr gegenüber müfsen, wenn es nit anters gebt, alle anderen Interessen und Rüksichten zurückstehen. Allerdings ist das Neis- geriht nah den Vorschriften unserer Zivilprozeßordnung nichi berufen, abstrakte Rechtssätze aufzustellen oder theoretis&e Auslegungen zu machen, sondern es entscheidet wie andere Gerichte auch ni@ts anderes als fonkrete Fragen und Streitigkeiten; es entscheidet nur, wenn die Parteien es anrufen, aber es stellt den Streit der Parteien in den Dienst des Rechtes selbst, indem es den Rechtéstreit dazu benußt, tie Nechtsprebung der Gerichte nah einheitlißhen Grundsäßen in einheit- lihe Bahnen zu lenken. (Zuruf von den Nationalliberalen: Auf Kosien der Parteien) Ja wohl: auf Kosten der Parteien!

(Sc{luß in der Zweiten Beilage.)

52 Mitglieder in Zivilsachen beschäftigt werden.

Aber es war mir doch interessant, wie derartige Dinge behandelt

Gs bleibt also nach alledem nur die Ginschränkung der Zahl der

Zweite Beilage

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zum Deutschen Reichsanzeiger und Königlich Preußischen Staatsanzeiger.

M G.

Berlin, Mittwoch, den 13. April

1910.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Wäre das anders und stände unsere Zivilprozeßordnung wirklich auf dem Standpunkt, jeder Rechtsstreit bedürfe der Prüfung durch drei Instanzen, das Reichsgericht sei nur um der Partei und der Partei- interéssen willen da —, die ganze Ausgestaltung, die die Revifion gefunden hat, «wäre niht verständlich. Es wäre nicht zu verstehen, ges{chweige denn zu rechtfertigen, daß die Zivilprozeßordnung von vornherein über 97% allzr Rechts- streitigkeiten den Zugang zu einer dritten Instanz unmöglichßh gemacht hat; es bâtte gar keinen Sinn, die Revision zwar dem zu geben, zu dessen Ungunsten sich der Richter in der Nechtsfrage geirrt hat, sie aber dem zu versagen, der unterlegen ist, weil der Vorderrichter die Tatfrage unrichtig entschieden hat. Vom Standpunkte der Parteien aus ist es ganz gleichgültig, wo der Irrtum des Richters liegt. Also auch das Interesse der Parteien kann für die Beurteilung des Difformitätsprinzips nicht auss{laggebend sein.

Ich komme nun zu dem s{werwiegendsten Vorwurf, den man dem Grundsäßz der Difformität macht, einem Vorwurf, den man bereits in der ersten Lesung des diesjährigen Etats hier erhoben hat, nämli, der Grundsaß der Difformität gefährde die Rechtseinheit und be- günstige die Bildung einer landschaftlißen Sonderrehtsprehung. Wäre das richtig, dann verdiente der Entwurf in der Tat die scharfe Kritik, die man an ibm geübt hat. Aber auch bier, meine Herren, ist die Kritik wohl sehr über das Ziel binausgeschofsen.

Darüber, daß man gesagt hat, das Reichsgeriht komme in Zukunft viel zu selten zum Spruch, um noch einen Einfluß auf die Nechtsprechung ausüben zu können, kann ich kurz hinweggehen. Wenn es der Chambre civile des franzöôsishen Kafssationshofes mit jährlich etwa 250 Urteilen bisber gelungen ist, die Rechtsprehung Frankreichs entscheidend zu beeinflussen und nach einheitlihen Gesichtspunkten zu [eiten, so wird dazu wohl auch das Reichsgericht mit seinen jährlich über 2000 Urteilen imstande sein. Zudem is es auch nit richtig, daß bei Konformität der Vorentscheidungen gewisse Nechtsfragen, die in dem Prozeß streitige Rechtsfrage künftig überhaupt niht mehr zur Entscheidung des Reichsgerihts komme. Gewiß, wenn Landgericht und Oberlandesgeriht in der Beurteilung einer Rechtsfrage und in der Entscheidung des Rechtsstreits einig find, dann ist diese Sache erledigt, und in diesem Rechts- streit hat das Neichsgeriht keine Gelegenheit mehr, in eine Nachprüfung der Ansichten der Vorinstanzen einzutreten und \einer- seits dazu Stellung zu nehmen. Aber zur Nuhe gekommen und für alle Zeiten erledigt ist damit die Frage noch lange nicht. Solange noch irgendwie und irgendwann Landgeriht und Berufungsgericht in der Beurteilung der streitigen Rechtsfrage nit konform gehen \fondern difforme Entscheidungen fällen, so lange und so oft kann auhch das Reichsgericht angerufen werden. Erst wenn überall und immer die Rechtsstreitigkeit, in denen die streitige Frage eine Nolle spielt, von den Vorinstanzen übereinstimmend entschieden sind, also erst dann, wenn die Einheitlichkeit der Rechtspre{bung in optima forma her- gestellt ist, erst dann wird man von einer Aus\schaltung des Neichs- gerihts oder von einer Lahmlegung der Revisionsinstanz sprechen Xönnen.

Meine Herren, wie weit unsere Gerichte von diesem idealen Zustande der Einmütigkeit noch entfernt sind, und wie wenig begründet die Hoffnung oder die Befürchtung ist, daß die- felben Fragen von den unteren Instanzen stets und überall in dem gleihen Sinne entschieden werden, das brauhe ich hier kaum aus- einanderzuseßen. Vor allem, meine Herren, wäre doch die Gefahr einer oberlandesgerihtlihen Sonderrechtsprehung nur für die Fälle und binsihtlich der Nechtsgrundsäte gegeben, zu denen das Reichs- geriht überhaupt noch nicht Stellung genommen hat; denn überall- wo das Reichsgericht bereits gesprohen und eine bestimmte Nechts- ansiht geäußert, das Berufungsgeriht \sich aber mit dieser Ansicht des Reichsgerihts in Widerspruch geseßzt hat, läßt der Entwurf auch bei konformen Entscheidungen die Revision ohne weiteres zu.

Gerade diese Ausnahmebestimmung des Entwurfs ist in der leßten Zeit sehr angegriffen worden. Jch gebe vollständig zu, daß in dieser Beziehung gewisse Bedenken sich auch gegen den Entwurf geltend machen lassen ; es wird aber, wie ih glaube, gelingen, in der Kommission einen Weg zu finden, die Zulässigkeit der Revision bei konformen Urteilen derart abzugrenzen, daß dabei der Gefahr einer Iandschaftlichen Sonderrehtsprechung wirksam vorgebeugt werden kann.

Ih will mich hier auf diese Andeutungen beshränken; in der Kommission wird Gelegenheit gegeben sein, auch über dis vor- geschlagenen kleineren Mittel sih zu unterhalten. Ih gebe gern zu, daß auch gegen das Difformitätsprinzip gewisse Bedenken obwalten, wie überhaupt gegen jedes mechanische Mittel, Revisionen vom Neichsgeriht fernzuhalten. Auch im Jahre 1905 sind sehr viele Bedenken gegen die damals gemachten Vorschläge erhoben worden; sie haben sich aber, nachdem die Novelle in Kraft getreten, niht als maßgeblich erwiesen. Jch will aber noch einmal hervorheben : es handelt sich hier nit um die Nehte und Interessen der Parteien, auch nicht um die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Reichsgerichts, es handelt sich um das Ansehen, die Autorität und die Würde unseres höchsten Gerichtshofes. Nicht das Interesse einzelner steht auf dem Spiel, sondern weit mehr ist gefährdet: was wir heiß erstrebt und mühsam erkämpft haben, die nationale Einheit unseres Rechts.

Meine Herren, nur noch wenige Worte zu dem Entwurf eines Gesezes, betreffend die Aenderung der NRechtsanwaltsordnung, die in erster Linie die Entlastung des Efhrengerichts- hofs für die Rechtsanwälte bezweck und daneben durch Einfügung einer neuen Vorschrift in die NRechtsanwalts- ordnung die Verjährungsfrist für Schadenserfaßansprüche der Parteiens gegenüber den Rechtsanwälten erheblich abkürzen will. Durch die leztere Bestimmung wird einer im Vorjahre beschlossenen Refolution des Neichstages Rechnung getragen.

Bei ‘dem dem Reichsgeriht angegliederten Ehrengerihtshof für Rechtsanwälte reichen die vorhandenen Arbeitskräfte zur Bewältigung der von Jahr zu Jahr wachsenden Geschäftslast, die wieder begründet ist in der großen Vermehrung der Rechtsanwälte in ganz Deutsch- land, niht mehr aus. _ Die (arke Zunahme der anhängigen Sachen hat. zu Zuständen geführt, die eine {were Gefahr nicht nur für den Anwaltsstand, sondern auch für die Rechtspflege în sich bergen; ist doch der Ehwzngerihtshof gezwunger, die Spruch- termine so weit hinauszusGieben, daß es oft viele Monate dauert, bis es gelingt, unwürdige Elemente aus dem Anwalts\tand zu entfernen oder grundlos angeschuldigte Nechtsanwälte von dem auf ihnen lastenden Verdacht zu befreien. Sowohl das Interesse der Nechtsvyflege, wie das der Anwälte fordert daher dringend eine Entlastung des Vorsitzenden und der Mitglieder des Ehren- gerihtshofs. Zu dem Zweck will der Entwurf durch Verdoppelung der Zahl der Mitglieder die Bildung eines zweiten Senats bei dem Ehrengerihtshof ermöglichen und zugleich dur eine Neuregelung der Stellvertretung des Reichsgerichtspräsidenten in dem Vorsitz des einen Senats die Arbeitslast des Präsidenten auf ein erträglides Maß zurückführen.

Auth bier fehlt es niht an Vorschlägen, die das von dem Ent- wurf erstrebte Ziel auf einem anderen Wege erreichen zu können glauben. Insbesondere ist die Forderung in leßter Zeit öfter laut geworden, es möchten die ohnedies überlasteten Mitglieder des Reichs- gerihts von der Teilnahme an den Sißungen des Chrengerihtshofs befreit und es möchten die dadurch frei werdenden Stellen mit Nechts- anwälten beseßt werden, damit eine s{leunige Erledigung der Ge- schäfte gesichert wird.

Meine Herren, es ist durchaus zu verstehen, daß man, nachdem die ehrengerichtlihe Tätigkeit der nur aus Anwälten bestehenden An-

‘in den Kreisen der Rechtsanwälte das Verlangen trägt, auch in böchster Instanz allein und unter Aus\{luß standesfremder Elemente über die Erfüllung der den Rechtsanwälten obliegenden Pflichten zu wachen und über Verfeblungen ihrer Berufsgenofsen zu entscheiden. Aber zur Erörterung und zur Wsung dieser Frage ist die Beratung des vor- liegenden Entwurfs am allerwenigsten geeignet. Es handelt sich bier lediglich um die Ueberlastung des Ehrengerihtshofs und die dadurch hervorgerufenen Mißstände, die dringend eine \{leunige Abhilfe fordern, bei der Zusammenseßung des Ehrengerihtshofs aber um eine grundsäßlihe Forderung, deren praftishe Durchführung ih kann das hier wohl bemerken doch sehr viel mehr Zweifel auf- weist und Schwierigkeiten bietet, als dies auf den ersten Blick den Anschein hat. Ich kann also betreffs dieses Geseßentwurfs nur bitten, zurzeit von dem Gedanken einer grundsäßlich anderen Zusammen- sezung des Ehrengerichtshofs abzusehen und“- diesem Geseyentwurf SFhre Zustimmung zu erteilen. (Bravo!)

Abg. Dr. Bitter (Zentr.): Die Verhältnisse haben \ich in der Tat nit nur zu Ungunsten der Mitglieder des Neichsgerichts, sondern auch zu Ungunsten der Rechtsuhenden gestaltet. Abhilfe ist un- bedingt nötig; die Frage ist nur die, wie sie beschaffen sein soll. An eine durchgreifende Aenderung der Zivilprozeßordnung hat man leider nicht herantreten wollen. Unter allen Umständen muß die Rechtseinheit festgehalten werden; ebenso muß die Sicherheit der Rechtsanwendung durch den zentralisierten Aufbau der Gerichte ge- währleistet werden. Diese beiden Gesichtspunkte {einen mir in der vorgelegten Novelle nicht überall genügend berüdsichtigt. Wir hören, daß der innere Zusammenhalt des Reichsgetichts 1h bei weiterer Vermehrung der Senate nicht aufrecht erbalten laffen würde. Dieser Argumentation kann ih nicht ganz folgen ; die Uebereinstimmung der Rechtsprehung zwischen den einzelnen Senaten hängt doch auch sehr davon ab, ob man diese Uebereinstimmung will oder dem Drange nach individueller Betätigung freieren Spielraum läßt. Auch die Wegnahme einzelner Materien, so der Patentsachen und der Konsularsahen, aus dem Bereich der reicsgerichtlichen Zuständigkeit soll untunlih sein. Es könnte aber do die Wegnahme anderer Materien diskutabel sein, und in dieser Beziehung wird \ih die einzuseßende Kommission gründlih zu orientieren haben. Vor- geschlagen wird neben einer Reihe kleiner Mittel das Nadikalmittel der Einführung des Difformitätsprinzips, d. h. die Ausschaltung des Reichsgerichts bei konformen Urteilen der beiden Vorinstanzen. Gegen dieses NRadikalmittel sind in der Presse sehr lebhafte Bedenken erbe worden. Es ist nicht zu verkennen, daß das Vertrauen in die Nechtsprehung unter Umständen dadurch gefährdet werden könnte. Wenn man auch die mündliche Verhandlung an ih für überflüssig erachtet ih stehe auf dem Standpunkt, daß sie den Vorteil hat, daß die strittigen Punkte mebr in die Erscheinung treten, und daß sie deshalb zur Rechtsbildung auch in der dritten Instanz beiträgt —, so soll man doch nit vergessen, daß gerade auf der münd- lihen Verhandlung das Vertrauen des Volkes zu den Ge- richten beruht. Wenn aber künftig das Reichsgeriht in vierter Instanz, obne die Parteien oder deren Vertreter zu hören, ein- fa entscheidet, so höôrt die Volkstümlichkeit seiner Recht- \prechung bald auf. Das Difformitätsprinzip wird allerdings 46 9% der Nevisionen beseitigen, es wird aber au dahin führen, daß wahr- scheinlich viel mehr sententiae difformes ergehen wie früber, und daß so gewissermaßen automatish die Geschäftslast des Reichsgerichts noch weiter abnimmt. Ih muß die Berechtigung des Difformitäts- prinzips wesentlih aus zwei Gründen bestreiten. Jch bezweifle auch, daß es in das Gejeß übergehen fann, wenn dabei im übrigen der Geist und Sinn, der die Zivilprozeßordnung durhweht, gewahrt bleibt. Will man eine gewisse innere Garantie haben, so muß man auch auf die Gründe für die fonformen Urteile der Borinstanzen Nücksicht nehmen oder aber man muß den Berufungsrichter anweisen, genau über dieselbe Frage zu entscheiden wie der Vorrihter. Keiner von diesen beiden Wegen aber wird gangbar erscheinen. Würde aber das Neichsgericht sein Ansehen, das es auch im Auslande genießt, aufrecht erhalten, wenn die Urteile in wichtigen Sachen gewissermaßen nur noch fo tropfenweise ver- abfolgt werden, und dieses Glück nuri demjenigen zuteil wird, der schon vorher das Glück gehabt hat, daß die Urteile der Vor- instanzen nicht konform waren? Die P Lk lichkeit wird aljo lediglich vom Zufall abhängig fein. Es handelt ich um nichts anderes als um eine Technik, wenn man durch das Difformitäts- prinziv eine Entlastung des NReichsgerichts herbeiführen will. Man hat das Difformitätsprinzip doch auch in anderen Staaten ge- kannt, in Oesterreih, Preußen, Baden, hat aber keine guten Er- fahrungen damit gemaht. Ih habe mich nit überzeugen fönnen, daß es dem Staatssekretär gelungen wäre, die vorliegenden {chwer- wiegenden Bedenken auch nur abzushwächen. “Es wird seine Aufgabe

in der Kommission sein, uns dieje Sache wesentlich b ae T zu machen. Was die Aenderung der Nechtsanwaltsordnung betrifft, so

baben wir gegen eine Verdoppelung der Zahl der Mitglieder des Chrengerichtshofes nichts einzuwenden. Die Frage, ob ste vielleicht aus\{ließlich aus dem Anwalts\stande zu nehmen wären, will ih dahin- gestellt sein lassen. Ich beantrage, die Vorlage der Justizkommission zu überweisen.

Abg. Dr. Wagner- Sachsen (kons): Den Worten derAwerkennung für unfer Neichsgericht {ließe ih mich namens meîfier politischen Freunde an. Das Reichsgericht leidet in Ler T&t not, es steht direkt vor einem Geschäftsbankrott. Wenn der Vorredner meinte, daß es ih um willkürlihe Mittel handelte, so wird jedes Mittel, was wir jeßt vorschlagen, willkürlich fein, denn eine allgemeine organische Reform ftönnen wir niht machen, nachdem wir erst das amtsgericht- liche Verfahren reforrniert haben. Wir machen hier nur ein Notgeseß. Das Reichsgericht ist in erster Linie dazu da, für die Einheit des RNeichsrehts zu forgen. Dieser Aufgabe kann das Gericht nicht mehr gerecht werden, wenn man die Zahl der Senate, die längst das normale Maß überschritten hat, noch weiter vermehren würde; {on beute ist die Zahl der sich widersprehenden Ent- scheide sehr groß. Im Reichsgeriht müßten nur NRichterkönige sißen, wenige, aber hervorragende Richter. Das Herausnehmen einzelner Materien und ihre Ueberweisung an + die Oberlandes=- gerichte gibt feine durgreifende Abhilfe oder Entlastung. Gewiß t auch das Mittel der duae conformes nicht unbedenklich; aber wenn alle Mittel nichts taugen, was soll dann geschehen ? Der jetzige Zustand is ¡jedenfalls noch viel untauglicher; ein Ausweg muß geschaffen werden. Die vorgeschlagenen kleinen Mittel sind zum Teil durchaus unbedenkliß; willkürliß sind freilih alle mehr oder minder. Die Prüfung im einzelnen behalten wir uns vor. Da der jeßige Zustand {on nahe an Rechts- verweigerung streift, muß unbedingt ein positives Resultat aus der Kommission und aus dem Plenum herauskommen. Gegen die Aenderung der Zusammenseßung des Chrengerichtshofes für Rechts- anwalte haben wir nihts einzuwenden. Zur Erwägung geben wir, ob nit für den großen Gerichtsbezirk Berlin mit seinen fast 1500 Anwalten ftatt der einen bestehenden Kammer deren mehrere ein- zurichten wären. j

Abg. Dr. Ab laß (forts{hr. Volksp.): Die Rechtseinheit darf ih nit nur auf die Einheit des materiellen Nehts beschränken, es muß vielmehr auch die Rechtsprechung möglichst einhbeitlich ge- staltet werden. Wir müssen also ein einhbeitlihes RNReichs8gericht als leßte Instanz haben und behalten. In diesem Verlangen gipfelt der Einheitsdrang des Volkes auf dem Gebiete der Rechtspflege. In der Mehrzahl seiner Rechtssprüchhe hat das Reich8gericht einen fo vorurteilslofen Standpunkt namentlich auf dem Boden des Zivil- rechts eingenommen, daß . das ganze deutsche Volk mit Stolz darauf blickt. Von diesem Gesichtspunkt aus habe ih die Vorlage mit einem Gefübl des Bedauerns gelesen: denn die gewaltigen Rechtsgarantien, die wir in dem Reichsgericht besißen, werden dadurch so ver- mindert, daß man beinahe von einer Zerstörung sprehen kann. Der Hinweis auf Frankreich zieht deshalb nicht, weil dort die Bevölkerungs- verhältnisse ganz anders und viel ungünstiger liegen als in Deutschland. Die vorgeschlagenen kleinen Mittel "sind ja zum Teil durchaus geeignet für die gesuhte Abhilfe, ein anderer Teil, und vor allem das Radikal- mittel, find aber durchaus ungeeignet. Prozeßfanatiker -gibt es bei uns wie überall, aber das find doch nur Ausnahmen, auf die man keine allgemeinen Schlüsse aufbauen kann; die Zunahme der Revisionen liegt vielmehr hauptsählich in der Zunahme der Bevölkerung und der ewaltigen Vermehrung des Nationalwohlstandes. In der Ein- Fäbrune des Difformitätsprinzips zeigt der Entwurf einen wahren Nadikalismus; ich bin auch gar nicht zweifelhaft, daß diese Maß- nahme zu einer starken Einschränkung der Arbeitslast des Neichsgerichts um 509% oder vielleiht mehr und über kurz oder lang auch zu einer Verminderung der Senate führen wird. Aber ih halte dafür, daß die bisher in der Oeffentlichkeit geübte Kritik eher noch zu zahm gewesen ist, denn \s{hablonenhafter und formloser ist noch nie ein so einschneidender Eingriff in das bestehende Recht begründet worden. Die beiden Instanzen können doch aus den entgegengeseßtesten Erwägungen zu demselben Syruch kommen. Es besteht die Gefahr. daß die Oberlandesgerihte künftig ein Sonderreht schaffen; gerade wo es sich darum handelt, neue Rechtsgrundsäße zu bilden, wird das Reichsgericht künftighin in vielen Fällen ausscheiden. In zablreihen Fällen hat das Reichsgeriht namentlich in wirt- \chaftlihen Fragen seine früheren Entscheidungen desavouiert; das wird künftig anders werden. Bei den Oberlandes8gerichten dagegen wird die Bureaukratenwirts{haft noch mebr zunehmen. Bequeme Oberlandesgerihte werden sich an die frühere Judikatur des Reichs- gerichts halten, rührige werden ihre eigenen Wege gehen. Jch will den Richtern der Oberlandesgerichte keinen Vorwurf machen, aber es ist naturgemäß, daß ein Richter, der eine höhere Instanz über \ich weiß, mit viel größerer Energie und unter Aufwendung aller seiner Kenntnisse an seine Ausgabe herantritt, als ein Richter, der eine folche Instanz niht zu fürhten hat. Deshalb glaube ih, daß diese Art der Entlastung des Reichsgerihhts zu einer Ver- \hlechterung der Entscheidungen der Oberlandesgerichte führen wird, und das scheint mir ein zu hoher Preis für die Entlastung des Neichsgerihts. Außerordentlich bedenklich ist § 554 c des Entwurfs, wonah die Revision auch ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen werden kann, wenn das Gericht die Revision ein- stimmig für unbegründet erklärt. Total verfehlt ist auch die Be- \{hränkung des Neichsgerihts in der Würdigung des Tatbestandes. In zahlreichen Fällen wird man den Vorwurf der Rechtsbeugung erheben, wenn diese Bestimmung stehen bleibt. Sie allein s{chon müßte zur Ablehnung der Vorlage führen, denn fie verstößt gegen den E Audiatur et altera pars. Die übrigen vor- geschlagenen Aenderungen sind auch nicht unbedenklich, aber es läßt ih darüber reden. Sollte es gelingen, einen brauhbaren Kern aus dem Geseß herauszushälen, so würden wir dafür stimmen, sonst nicht.

Hierauf tritt Vertagung ein. Schluß nah 61/3 Uhr, nächste Sizung Mittwoch 1 Ühr. (Petitionen, betr. Aenderung der Gerstenzollordnung. Antrag von Normann, betr. Hebung des Handwerks.)

Preußischer Landtag.

Haus der Abgeordneten. 46. Sißung vom 12. April 1910, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Auf der Tagesordnung d zunächst die wiederholte Beratung und Abstimmung über den Geseßentwurf zur Abänderung der Vorschriften über die Wahlen zum Hause der Abgeordneten.

Ueber den ersten Teil der Generaldiskussion ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Abg. Freiherr von Zedliß und Ne ukirch (freikons.): Der Abg. Borgmann wird wohl \{chwerlich erwartet haben, mit seiner Nede hier Eindruck zu machen. Er selbst hat konstatiert, daß die von seiner Partei inszenierten Wahlrechtsdemonstrationen vollkommen wirkungslos verpufft find, und er hat infolgedessen, wie bereits früher