1910 / 86 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 13 Apr 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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I - 2 s É 10,0 v. H. bei einem es Delta on mehr als 100 v. O. is einschließli 200 v. O. des Erwerbsprei)es, : L 11,0 L S. mgm steuervflihtigen Wertzuwachse von mehr als 200 v. H. bis eins{ließ;lich 400 v. H. des Erwerbspreises,. du D 12,0 v. v. bei einem steuerpflichtigen Wertzuwachse E me “e s S H , Die Abgabe erhöht h, sofern Lil Wahren liegt, für jedes Jahr i Î on nit mehr als dreißig F , Jah: der A Besigdaner um sieben vom Hundert des URETETN E Beträgt der Zeitraum zwischen Erwerb und Berünsernng_. tyr als zehn Jahre, so werden von dem steuerpflichtigen QUes fe ur das erste Fahr der längeren Besißdauer vier vom U i un [T jedes fernere Jahr weitere ?/:0 vom Hundert bes Srwer Gee E zum Höchstbetrage von zehn vom Hundert steuerfrei ge! aer T dem biernach verbleibenden Teile des Zuwachses eie tete C zu entrihten, die unter Einrechnung des steuerfreien Betrags 11 wendung Töiinein würden. S. L Aiedits ves Als Erwerb und Veräußerung im Sinne der : 4 8 Abs. 2, 3 gelten auch die im § 2 E NRechtsgeschäfte. &

S E N « . , S z Die Entrichtung der Zuwachësteuer liegt demjenigen a Ls N Eigentum oder die Berechtigung vor dem die Steuerpflicht be ee Rechtsvorgange zustand. Mehrere Steuerpflichtige haften a “i C TONON - Ga mer Auflassung darf von dem Grundbuchamt E Lear, genommen werden, wenn eine Bescheinigung der Steuerbe gi fav elegt ist, daß die Steuer nit geshuldet_ oder für E E Sicherheit geleistet ist. Die Steuerbehörde Pee, vei E os ee Sicherheit nach freiem Ermessen. Ver Erwerber ist ere htig E Sicherbeit zu leisten und bis zur Höhe der Sicherheit den V äußerungépreis zurüczubehalten.

S 22. ; (K 5 5 F o c; S. Von ter Steuerpflicht 21 Abs. 1) befreit find: 1) der Landesfürst und die Landessfursün, 2) das Reich s N, 3) die Bundesstaaten und Gemeinden (Gemeindeverbände), in deren Bereich der Gegenstand des steuerpflichtigen Rechtsvorganges c R do sich befindet. R

Geben dem Eintriti der Steuerpfliht mehrere aufeinander-

f ide Î 3geschäf ‘x im S 2 bezeichneten Art voraus (S 19), folgende Rechtsgeschäfte der im Z # vezein n E so haften die an einem diejer Rechtsvorgänge als Beräugerer Se teiligten für die Steuer neben dem Steuerpflichtigen M rer \{uldner. Im Verhältnis der Beteiligten zu E ha] E Ne Veräußerer für die Steuer nur in der Höhe, in der er haften E wenn der Uebergang e Grund des von ihm geschlossenen Vers sgeshäâfts erfolgt ware. Î q L L. E O o y Steuerpflichtige den Gegenstand bei der e vin 2 sezuna eines Nachlasses oder des Gesamtguts einer Gütergemein als Miterbe oder Anteilberehtigter erworben (S 4 Ziffer 3), js asten die anderen Miterben oder itberechtigten nach Maßga e ihres Anteils für die Abgabe von dem bis zur Auseinander]eßung ein- ¿rotonen Wertzuwahse neben dem Steuerpflichtigen als Gesamt-

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getiteic en DCITIzuil \huldner. : U E eit die Vornahme des steuerpflihtigen Rechtsvorgangs unter Mit- wirkung eines Bevollmächtigten oder durch die Tätigkeit eines Ber- mittleré mit der Maßgabe erfolgt, daß diesem der einen gewissen De 44er . n I D - L e hs N 2a ibersteigende Teil des Preises verbleibt, so haftet für den aus

den Mebrerlös entfallenden Teil der Steuer neben dem Ver Gesamtshuldnuer derjenige, dem der Mehrerlös zukommt. L LLULICA LTL Tas E J_24- Ls L Feder, der nah den Vorschriften des § 23 Abs. 1 und 2 für die Entriétung der Abgabe haftet, ist berechtigt, innerhalb eines Monats nach Vornahme des die Haftpflicht begründenden Rechtsvorganges und sofern dieser vor dem Inkrafttreten die]es Gesetzes statigefunden bat, innerbalb des gleichen Zeitcons nah dem Para us Fests er Abgabe von dem Wertzuwach) Festseßung und Erhebung der Abgabe i x A der bis zu dem die Haftpflicht begründenden Rehtsvorgang entstanden ist. _ s Bei der nächsten Versteuerung bemißt sich die Abgabe on Me Steuersaßze, der bei Einrechnung dieses Wertzuwachses - anz wenden wäre. 4

D 29. Í ¿ .… ewe , . Jst im Falle des § 2 das steuerpflihtige Rap t nts oder aufgehoben, so ist nach näherer Bestimmung des undesra E Abgabe auf Antrag zu erlassen. Wird das E E Grundstück oder ein Recht (S§ 1, 3) auf den bisher Zerechtig s wieder übertragen, so fann nah näherer Bestimmung des DundeSrals die Abgabe erlaffen werden. _ Wird die Steuer erlassen,

erfolgt.

so gilt die Veräußerung als nicht

S 26. L E e Für die Verwaltung und Erhebung der Zuwachssteuer ist der Bundeëstaat ¿uständia, in welhem sh das Grundstück befindet.

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S Gi. / e D L. act c a Gs S Die Verwaltung der Zuwachssteuer erfolgt durch die von der

Landeêregierung bierzu bestimmten Stellen.

S Ih e 2 S s D F E I 5 R D 42

Dis Reibébevollmädtiaten für Zölle und Steuern üben in An- O i ‘fes Gesetzes dieselben Rechte und Pflichten e ibnen bezü der Zölle und Verbrauchsfteuern beigelegt find. Fn Staaten, in denen Geschäfte der SIDELeYardE - Tar, Die Zuwachësteuer anderen Behörden als den SON E Ee T Den Ser tragen sind, werden der Umfang und die Art der Tätigkeit 13 O t, bevollmächtigten vom ReigMtauzer im Einvernehmen mi ili esregierung geregelt. Q Le / P: Sestirimung Ves Bundesrats fann der MeiGlanttee De Wahrnehmung der Geschäfte der Neichsbevollmächtigten, sówei De Ausführung dieses Gesetzes in Betracht kommt, anderen Beam

übertragen.

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99 e S 2 . D. - "—- L Feder steuerpflichtige Rehtévorgang und jedes Rechtbge alt nes im S 2 bezeihneten Art ist binnen einer Frist von einem Bconat der zuständigen Steuerbehörde 27) anzumelden. Die Verpflichtung bierzu trifft den Veräußerer und den Erwerber. Sind mehrere Ver- äußerer oder Erwerber vorhanden, jo trifft die Verpflibtung jeden von ibnen. Sie gilt in gleicher Weise für die geseßlichen Vertreter. : Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verpflichtete von dem {teuervflihtigen Rehtsvorgang oder von dem Rechtsgeschäfte is erbält. / E L ras Anmeldung -bedarf es nicht, wenn vor Ablauf der Frist je Auflassung stattgefunden hat. | : C it ei beein Personen zur Erstattung der Anmeldung verpflichtet, so wird dur die von einem Verpflichteten bewirkte Anmeldung der Anzeigepflicht der übrigen genügt. 4s I-29 S U. S T Z Den Steuerbebörden haben nah näherer Bestimmung des Bundes- rats Mitteilung zu machen y A ; s H die Grundbuchämter von den Eintragungen etner CEigentums- =nberuina in das Grundbuch und den auf den Uebergang grundstücks- gleicher Berechtigungen sih beziehenden Cintragungen ; N s die Registe gerichte und -behôörden von Eintragungen in das Handels- und Genossenschaftsregister und von Einreichungen zum Sandeléreaister, soweit sie in Verfolg eines steuerpflihtigen RNechts- «T T TAD L T j 6 vorganges vorgenommen werden: ft 9) allgemein die Behörden und Beamten des Staats und der F R EB T SB E e » e V L S Gemeinde fowie

Ä

Thortraai Ubertrag

ezeichneten Rechtégeschäften gehören; (Erbebung der Abgabe auf Grund der eichéstempelgeseßes; : L

tnis gelangenden Zuwiderhandlungen

dem Reichskanzler die Mititeilungspflicht anderen als den in Ziffer 1 und 2 genannten Stellen zu übertragen.

f Verlangen der Steuerbehörde und innerhalb einer von ihr zu irmen Frist hat der gemäß § 29 zur Anmeldung ie vflichtete dem Amte eine Zuwachssteuererflärung IRERIE, wen e die für die Steuerpflicht und die Steuerbemessung in Betracht kommenden

s läßt. f 5 L Mei Steuern ist unter der Versicherung zu erstatten, daß die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.

ägt die S 6 if i [ i Steuer- ; die Steuerbehörde Bedenken, die Angaben in der Steuer ertlärane als rit nen, so teilt sie dem Sieuerpftiilgen die beanstandeten Punkte unter Bestimmung einer angeme]]enen rif zur Gegenerklärung mit. Erfolgt innerhalb der geseßten Frist keine Gegenerflärung oder führen dic Verhandlungen nicht zu einer Einigung, so t die Steuerbebörde befugt, nah näherer Bestimmung der Frtder regierung die erforderlichen Ermittlungen selbständig vorzunehmen un

i ie Steuer zu erheben. i E L dane Bie Kosien det Ermittlungen fallen dem Steuerpflichtigen Je Last, wenn fie zu einer Steuerfestseßung führen, die den nah en K gaben des Steuerpflichtigen veranlagten Abgabebetrag um mehr alê ein Drittel übersteigt. s

9D :

i Ö j s Staats u! emeinde Die Behörden und Beamten des Staats und der Ge fowie die Notare haben den Steuerbehörden jede zur Grmittlung der Abgabe dienliche Hilfe zu leisten und insbesondere auf Verlangen E Einsicht in die Verhandlungen zu gestatten, die h auf die für die Steuerbemessung maßgebenden Vorgänge beziehen.

8 34.

\ i äußerer o Frwe er als Vertreter Personen, die ‘als Veräußerer oder Erwerber oder als V E diejen an dem fteuerpflihtigen Rechtsvorgange teilhaben, find verpflichtet, auf Verlangen der Steuerbehörde über die Tatsachen, die für die Veranlagung der Abgabe von Bedeutung sind, Auskunft zu geben und die hierüber in ihrem Besige befindlihen Urkunden vor So Glei gilt von den an früheren steuerpflihtigen Vorgängen beteiligten Per}onen.

4P

E D 9. : Ist di ere so erteilt die Steuerbehörde Ist die Zuwachssteuer berechnet, so erteilt die einen E o E der die Person des Steuerpflichtigen, den Betrag der Zuwachssteuer, deren Berehnungsgrundlagen und die von der Steuererklärung abweichenden Punkte sowie die zulässigen Rechts mittel angibt und zuglei die Anweisung zur Entrichtung der Steuer innerbalb einer zu bestimmenden Frist enthält. Die Frist muß mindestens einen Monat betragen.

die Beschwerde zuläsfig. Diese ist Segen den Steuerbescheid ist die Beschwerde zulä}sig. Viete 1 iun M Frist von einem Monat seit der Zustellung des Bescheids ci der Steuerbehörde anzubringen. _ O A 2 Verspätete Beschwerden sind zuzulassen, wenn die SteuerL ebôrde zu der Annahme gelangt, daß ¡der Ddr ohne sein Ver- ihulden verhindert war, die Frist einzuhalten. A 4 e Bej werdebescheid hat anzugeben, bei welher Behörde und innerbalb weler Frist die weitere Beschwerde einzulegen it. Die Beschwerde und die weitere Beshwerte haben feine auf- \hiebende Wirkutg. i i Das Beschwerdeverfahren regelt der Bundesrat.

; S 37. : ;

J s n Vorschriften dieses Gesetzes zu ent- In Ansehung der nach den Vorschristen d ] / richten Steuer ist das Verwaltungsstreitverfahren und, wenn ein solches mas besteht oder wenn es von der Landesregierung ausges{lofsen

i tsweg zulässig. Ob die Erhebung der Beschwerde oder wird, der E das Verwaltungsstreitverfahren oder den Rechtsweg

;\{ließt, ri ih nach den landesrechtlichen Vorschriften. aut N Sllien M A peltua s\treitverfahren sowie für die Frist, in der die gerichtliche Klage zu erheben ist, find die Pniveare F ISen Vorschriften maßgebend. Sind für die Frist zur Erhebung der geri E lichen Klage landesrehtliche„Vorjchriften nicht getroffen, so mu E Klage binnen einer Frist von einem Monat erboben werden; die Frif beginnt mit der Zahlung oder Stundung der Steuer. L Ueber die Frage, L d gemäß § 38 eintreten foll, ent- schei ilti Steuerbehörde. O S SL hef R “vet im Abs. 2 bezeichneten Fristen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §S 203, 206, 207 des Bürgerlichen Geseßbuhs entsprehende Anwendung. A

uständig für die im Abs. 1 vorgesehene gerihtlice Klage sin obne Risch auf den Wert des Streitgegenstandes aus\{ließlich die Landgerichte. Für die Verbandlung und Entscheidung leßter Instanz ist das Reichsgericht zuständig.

In Fällen, in denen die fofortige Einziehung der Steuer m erbeblihen Härten verbunden jein würde, fann die aner us näherer Bestimmung des Bundesrats, nötigenfalls gegen ee, leistung, gestundet oder die Entrichtung in Teilbeträgen gelta et werden. Die Bewilligung ist zurückzunehmen, wenn deren Boraus-

seßungen wegfallen. 08

Ist der Si flichti in Deutscher, so ist zum Zwecke der Jst der Steuerpflichtige ein Deuticher, ]o l zum Zn : Einziehung der Zuwachssteuer die Zwangsversteigerung eines Grund- stüds obne seine Zustimmung nit zulässig. O E Die Nichterfüllung der E yen Pflicht zur Einreichung der uwadssteueranmeldung oder -erflärung (SS 29, 31) unterliegt einer u bis zum vierfachen Betrage der Zuwachssteuer. L Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht, die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen. j E : E Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus freien Stüen die Erfüllung der üm, Abs. 1 erwähnten Vervflihtungen nahbolt oder seine Angaben berichtigt. i & 41. A 5 in ständen anz en, daß die recht- Ist na den obwaltenden Umständen anzunehmen, da t zeitige Erfüllung der Verpflichtung nit in der Absicht, die E steuer zu binterziehen, unterlassen worden ijt, 1o tritt an die R der im § 40 vorgesehenen Strafe eine Drdnungêsirase bis zu sechs- dert Mark. : : i Ee cure als die im § 40 und im Abs. 1 bezeichneten Zu- »iderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Gesezes oder die zu seiner Auéführung erlassenen Bestimmungen tritt eine Drdnungsêltrase bis zu einhundertfünfzig Mark.

8 42. e Die Einziehung der Zuwadhssteuer erfolgt unabßängig von der Bestrafung ; j S 43.

a3 n6G0 105 Die Strafe trifft besonders und zum vollen Betrage len. der eine der in den 8 40, 41 vorgesehenen Zuwiderhandlungen begeht.

J u - - Die auf Grund dieses Gesezes zu verhängenden Strat Un “5 S E f 10 itaofolliMofte 1 z bei offenen Handelsgefsellschaften, Kommanditgesellshaften und Kom

Gesellschafter, bei Gefellshaften mit beschränkter D gegen De Geschäftéführer, bei Genoffenschaften, Aktiengefell| paften und on gen rechtsfähigen Vereinen gegen die Meaamunlever ae an E maligen Betrage, jedoch unter Hastung en E Un Aue Ses: le schuldner festzuseßen. Ebenso ist in anderen Fallen zu ve ahre! in denen mehrere Personen gemeinshaltliß oder als Vertreter eine PUDE Aatsbrift des g Sap 1 findet entfpreende Anwen- dung im Verhältnis des Vollmachtgebers zum E innerbalb der ihm zustehenden Vertretungêmadht im Namen des -

4 Ur - l @ “E N ckr- tats manditgesellshaften auf Aktien gegen die zur Bertretung berechtigten

S 45.

Zollstrafen beziehenden Vorschriften zur

Die Steuerbehörden haben in den Fällen Strafverfolgung zuständigen Behörden M Die festgeseßten Geldstrafen fallen d

Zustimmung nicht zuläftig. Sh S 47.

gebühren- und stempelfrei, foweit nicht 14 s bestimmt ijt. s weichendes bef 8 48.

Anspruch auf die Steuer entstanden ift,

beit erlischt. A

und vierzig vom Hundert fließen, fofern eine andere Os verbänden zu, in deren 2

erfolgt durch die LandeSregierung.

(S 20) für ihre Rechnung Zuschläge erho

so ist ihnen für einen Zeitraum von fün fallenden Anteil am Ertrage zuzuweti}en. S 50.

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aat Anwendung.

l

Un

des Ueberganges von Rechten (SS 1, 3), stattgefunden haben.

Inkrafttretens dieses Gefeßes.

der gemäß § 49 Abs. 1 den Geaten bs

O

haften und Gemeinschaften der im § 1 März 1905 erworbén sind, so tritt

Frwerb vor dem 1. April 1910 erfolgt "V Sind Grundstücke oder grundstüdëg

meinschaft der im § 3 bezeihneten Art

S D.

treten dieses Gesetzes find im Falle der

vreis in Abzug zu bringen, daß au! den S 54.

Museinandersezung auf den Anteil des

einen Erben unter Anrechnung auf den fügung von Todes wegen berubt und d 1910 eingetreten it.

S 55. Gesetzes erforderlichen Bestimmungen

aus Billigkeitsgründen zu erlaffen. Er ist auch ermächtigt,

Grundjtück oder Recht wie der Eigent verfügen,

sind dem Reichstage, wenn er versamm

S 56.

S. 833) wird dahin geändert: Di

gestrichen.

Hundert erhoben. E * Erreicht nah dem Durchschnitt Rechnungsjahre der jährliche Anteil d wachssteuer nah der Feststellung des

1. Juli des Jahres in Wegfall, in eintritt. E Nach Wegfall des Zuschlags w

Nachprüfung unterzogen. F

Feststellung folgenden Sahre nah näherer Bestimmung des

ine L j ie eine strafbare Zuwider- machtgebers eine Handlung vornimmt, die eine strafbare Zuwider

bandlung enthält.

zuseßzen.

seinem nähsten Zusammentreten vorzulegen. zu setzen, soweit der Reichstag dies verlangt.

1) Im § 89 Abj. 1 wird an die Stelle von

umme on sechs zu sechs Jahren dur desrat ei O elifina uh | Ueberjsteigt innerhalb des sechjährigen Zeitraums der durchichnittliche Jahresanteil des Reichs am Mooe der Zuwachssteuer den Betrag von 25 Millionen Mark, so ist wr Steuersaß in Tarifnummer 11 mit Wirkung vom Beginne des der Nechnungsjahrs für die folgenden ets

insichtlih des Verwaltungsstrafverfahrens, der Strafmilderung und Din der Strafe im Gnadenwege sowie hiasch der Strafvollstreckung und der Verjährung der Strafverfolgung kommen,

e

au für die Gebietsteile außerhalb der Zollgrenze, die sich auf die

Anwendung. Die Landes-

i ï ächtiat, zu bestimmen, daß an die Stelle der Haup Llcmdes Tb oll-Hirektivbehörden andere Staatsbehôörden treten.

der SS 40, 41. den für die itteilung zu machen. er Staatskasse des Bundes-

staats zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung getroffen ift. s zu, E

Die Umwandlung einer nit beizutreibenden Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch ist, wenn der_ Lein Deutscher ist, die Zwangsversteigerung etnes Grundstücks ohne sein

Verurteilte ein

Das Verwaltungsverfahren in Zuwachs steuerangelegenheiten ist abgertnen von dem NRechtsmittel- und Strafverfahren ftosten-,

im § 32 Abs. 2 eiwas Ab-

c j f die adsfteuer verjährt in zehn Jahren. Der Anspruch auf die Zuw A e verjahit in-ges Is Die Frist beginnt mit dem Schluffe des Jahres,

im Falle der Sicherheits-

4 „Mur 0E E L O Ta Gier. leistung 38) niht vor Ablauf des Jahres, in welchem die Sich

Von dem Ertrage der Zuwachssteuer erbält das Reich [fia vom Hundert. Weitere zehn vom Hundert erbalten die Bundesstaaten

nicht die Landesgeseßgebung

trifft, den Gemeinden oder Gemeinde- ercihe der steuerpflichtige Gegenstand sich befindet. Die Regelung zwishen Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die Gemeinden (Gemeindeverbände) sind berehtigt, mit Ge- nebmigung ‘der Landesregierung durch Saßung zu bestimmen, Bs den na den Vorschriften diejes Gejeßes zu erhebenden Steuer]aBe

ben werden.

Érreicht der Anteil der Gemeinden oder Gemeindeverbände, J denen eine Zuwachssteuer am 1. April 1909 in s war, nicht den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten jährlihen Durch

nittsertrag, [SeTITA f Jahren nah dem Inkfraft-

Z Lo H egen E A / treten dieses Geseßzes der Unterschied aus dem aus das Neich ent

S Lt otto Ur q 5 e mnd otino ho- Für diejenigen Gebietêteile eines Bundeëstaats, in He, eine E: sondere Gemeindeverfassung niht vorhanden Ut, finden e m Den L 12, 49 für Gemeinden getroffenen Vorschriften auf den Bundes-

91. - -_. -

F or T T5455 F

Die Steuerpfliht nah Maßgabe dieses Geseßes erstreckt 9 pa

die Fälle des Eigentumsüberganges an inländishen Grundstüden un C 24 _

die nah dem 31. März 1910

Als Zeitpunkt des Eintritts der Steuerpflicht gilt der Tag des

s Fällen ei 5 ereits ent- Ist in de ebenden Fällen eine Zuwachssteuer bereits ie fa Sia L auf die nach diesem Gefeß zu entrihtende Abgabe angerechnet und von dem Anteil am Ertrag in Abzug gebracht,

zugewiesen ist.

Ft ein f tiger Rechts ü die von ift ein steuerpflihtiger Rehtsvorgang Grundstücke, von Articaesellshasten, Kommanditgesellshaften auf Aktien oder Gesell-

3 bezeihneten Art nah dem an die Stelle des Erwerbs-

il Wert, sofern dieser um mehr als fünfundzwanzig vom pet Wie B44 Tietebenen Erwerbspreise zurückbleibt und der

ist. : ; leihe Rechte in der Zeit vom

1. Avril 1905 bis zum 31. März 1910 einshließlich in eine Ge-

von einem Gesellschafter ein-

gebracht worden, îo ift das Einbringen einem steuersreten Vorgang im Sinne des § 11 Abs. 1 gleichzuachten.

Ætnnerbalb eines Zeitraums von vier Jahren nah dem Inkfraft-

ersten Besteuerung des Wert-

zuwachses bei unbebauten Grundstücken vier vom Da cat preises für einen Zeitraum von nit mebr als sechs I erni Eintritt der Steuerpfliht mit der Maßgabe von dem Berauße

insabzug der während diejer

Zeit aus dem Grundstück erzielte Erkrag anzurehnen ift.

E de i ine Auseinandersezung gemäß S 4 Hat vor dem 1. April 1910 eine Auseinander)egung ge Ziffer 3 stattgefunden, so bleibt die Steuerpflicht für die Zeit vor der

Erwerbers beschränkt. Diese

Vorschrift findet entsprehende Anwendung, wenn die Zuweisung an

Erbteil auf leztwilliger Ver- er Grbfall vor dem 1. April

Soweit von dem Anteil des Erwerbers für die Zeit vor Jn 1. April 1910 eine Zuwachssteuer bereits entrichtet ist, wird Mie Steuer auf die nah diesem Gesetze zu entrichtende Abgabe angerechnet.

-- . & ac « %S e Der Bundesrat erläßt die zur Ausführung und Anwendung diejes

und tit berechtigt, die nah

E50 c n Anteil des Reichs binaué diesem Geseße fällige Abgabe auch über den Anteil des Reichs hinaus

2 C 5 f : ch— ohn 1) Rechtsvorgänge für steuerpflihtig zu erklären, die Ee Mane unter SS 1 bis 3 zu fallen einem anderen ermöglichen, über daë

ümer oder der Berechtigte zu

2) für solche Fälle über die Berechnung des Wertzuwachses Be- stimmungen zu treffen, die von den §S 5 bis 19 abweichen. E Die vom Bundesrate gemäß Abs. 2 getroffenen Anordnungen

elt ist, sofort, andernfalls bei Sie find außer Kraft

Das Reichsstempelgeses vom 15. Juli 1909 (Reichs-Geseßbl.

„!/; vom Hundert“

gesetzt „?/z vom Hundert“. Die Abs. 6 und 7 daselbst werden

2) An die Stelle des § 90 tritt folgende Vorschrift : L Zu der in Tarifnummer 11 des Reichsstempelge|eßes vorgesehenen Abacke wird bis zum 1. Juli 1914 ein Zuschlag von einhundert vom

der vorhergehenden beiden es Reichs am Ertrage der Zu- Bundesrats den Betrag von

95 Millionen Mark nicht, so kommt der Zuschlag erst mit dem

welchem diese Vorausseßung

ird der Steuersay in Tarif- ch den Bundesrat einer

Bundésrats ent}prechend herab-

S E i S 57. ist der Führer des Fahrzeuges oder derjenige, der an seiner Stelle den Dieses Geseß tritt mit dem ae s h _- « - « in Kraft. | Befehl hat, verpflichtet, eine Anmeldung darüber an den Wortführer Mit diesem Tage treten die Vorschriften der Landesgeseßze und | des Gesundheitsrats oder den Hafenvogt zu senden.

die Satzungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, welche die | ; § 12. Der König bestimmt, welhe ansteckenden Krankheiten

Besteuerung des

Saßungen der Zuwachsfteuer unterliegen, wenn das Verfa

zum Abschluß kommt.

j uwachses bei der Veräußerung von Grundstücken betreffen, mit der Maßgab: außer Kraft, daß die vor dem 1. April 1910 eingetretenen Rechtsvorgänge auch dann nah diesen Oen und

u) 1 erfahren zur Feststellung der Steuer erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes

2. Kapitel. Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krank - heiten auf dem See- oder Landwege.

§ 13. Jst an einem ausländischen Orte Pest, asiatishe Cholera- Poen oder eine andere ansteckende Krankheit, welche mit den ge-

Gesundheitsweseu, Tierkrankheiten und Absperrungs- maßregeln,

M E

Norwegen. Gesezt

vom 17. Juni 1909, betreffend Maßregeln gegen Einschleppung ansteckender Krankheiten.

§ 1. Wo dieses Geseß den Ausdruck: Wortführer des Ge- sundheitsrats (der Gesundheitskfommission) enthält, so umfaßt derselbe, wenn vom Könige nichts anderes bestimmt ist, auch Aufsichtsbeamte, welche vom Gesundhbeitsrat angenommen oder bestellt sind, sowie Aerzte oder Aufsichtsbeamte, welche von dem Wortführer des Gesundheitsrats

in besonderen Fällen beauftragt werden, ihn zu vertreten. 1. Kapitel.

Allgemeine Bestimmungen, betreffend die Aufficht über 5 19.

die Gesundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen.

§ 2. Die in diesem Geseß behandelte Aufsicht über die Ge- sundheitéverhäitnisse an Bord von Fahrzeugen, welche in norwegischen Dâfen anfommen oder \ih dort aufhalten, ist den Gesundbeitsräten unterworfen. Der zu einer größeren oder kleineren Stadt gehörige Hafenbezirk ist, soweit diejenigen Vechältnisse in Frage kommen, um die es sich in diesem Geseg handelt, als zu der Stadt gehörig anzusehen und sollen der Aufsicht des Gesundbeitsrats der Stadt unterliegen.

Sofern in dem Geseß nichts anderes bestimmt ist, finden die allgemeinen Bestimmungen der Gesundheitsgeseßgebung Anwendung.

S 3. Für jeden Hafen, welher von Fahrzeugen, die von aus- ländi]hen Orten ankommen, als Löschungs- oder Ladeplatz, als An- laufsort oder Nothafen benüßt wird, soll der Gesundheitsrat, wenn dessen Wortführer niht am selben Orte oder in der Nähe desselben wohnt, einen Aufsichtsbeamten mit einem Ersatzmann ernennen, der diejenigen Geschäfte auszuführen hat, die in diesem Gesetz behandelt

werden. Der Betreffende ist verpflichtet, die Ernennung anzunehmen und während sechs Jahren tätig zu sein, worauf er sich der Wieder- wabl während ebenso langer Zeit entziehen fann. 4. Bei der Behandlung von Angelegenheiten, welche die Auf- ficht über die Gesundheitsverbältnisse an Bord von Fahrzeugen be- treffen, feßt sih der Gesundheitsrat in größeren und fleineren Städten mit eigener Gemeindeverwaltung aus folgenden Beamten zusammen : Der Hafenvogt des Ortes und der zuständige Schiffsaufsichtsbeamte, wenn ein folcher am Orte wohnt, sowie der Beamte, welcher der örtlichen Zollaufsiht vorstebt, oder nah der näberen Bestimmung des zuständigen Departements, ein anderer Zollbeamter, und in den Küsten- bezirken außerdem nach der Bestimmung der Gemeindeverwaltung einer oder mehrere der nah §-3 bestellten Aufsichtsbeamten.

Der Gesundheitêrat im Verein mit der Hafenverwaltung, oder wo eine solhe nicht vorhanden ist, dem Oberlotsen, bestimmen die Lage des Teiles eines Hafens, wohin Schiffe, welhe vom Auslande antommen, zur Untersuhung, Reinigung u. dergl. gemäß Kapitel 2 beordert werden. Findet man es am zweckmäßigsten, daß dieser Quarantäneplaß außerhalb des Hafengebiets liegen soll, wird dessen Lage vom König bestimmt, wenn etne Einigkeit mit der betreffenden Gemeinde nicht erzielt werden fann.

S 5. Die für eine größere oder kleinere Stadt mit Bezug auf das Gesunbheitawesen GCaBnE Vorschriften sollen, insoweit sie die Gesundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen betreffen, für das ganze Hafengebiet der betreffenden Städte gelten.

Uebertretungen der Bestimmungen über Gesundheitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen, welche innerhalb des Hafengebiets be-

gangen worden find, gehören unter die Jurisdiktion der betreffenden Stadt.

S 6. Neben der gewöhnlichen Polizei hat jeder bei der Schiffs- kontrolle, dem Zoll- und Hafenwesen angestellte Beamte, sowie Lotsen (lodsoldermaend, lodsformaend, lodser, kjendtmaend mit Serti- fifkat) an der Befolgung der Bestimmungen über Gesundhbeitsverhältnisse an Bord von Fahrzeugen beizutragen.

S 7. Der Wortführer des Gesundheitsrats hat die Befugnis, nahdem er mit dem Schiffsführer oder demjenigen, der an seiner Stelle den Befehl führt, Rücksprahe genommen, an Bord eines jeden Schiffes zu gehen, welches in einem norwegishen Hafen an- Et oder dort liegt, um dessen Gesundheitsverbältnisse zu unter- fuchen.

Führer und Befaßung sind verpflichtet, den zu der Untersuung des Fahrzeuges und zur Dur{führung der geseßlich gegebenen 'An- ordnungen erforderlichen Beistand zu leisten; wird eine solche An- ordnung nicht freiwillig befolgt, so kann das Erforderliche für Rechnung des Fahrzeuges vorgenommen werden.

S 8. Führer eines Fahrzeuges, welches in einem norwegischen Hafen von einem ausländischen Orte ankommt, sind verpflichtet, auf

hre und Gewissen eine Erklärung über die Gefundbeitsverhältnisse an Bord abzugeben. Die Erklärung wird gemäß einem vom König festgeseßten Schema abgefaßt und wird von dem Führer des Fahr- ¡euges, dessen Arzt, wenn ein solcher vorhanden ist, sowie, wenn es verlangt wird, ebenfalls von den Steuerleuten und dem Maschinen- meister unterschrieben.

S 9. Sind an Bord eines Fahrzeuges, welhes in einem norwegischen Hafen von einem ausl[ändishen Orte anfommt, Fälle einer ansteckenden Krankheit vorgekommen, so ist es notwendig, die Grlaubnis des Wortführers des Gesundheitsrats oder in dessen Ab- wesenheit diejenige eines herbeigerufenen Arztes oder, sofern ein Arzt nichi zur rehten Zeit ersheinen fann, die Erlaubnis des Hafenvogts dazu einzuholen: i:

1) daß die Kranken oder Toten oder die von diesen benüßten Gegenstände von Bord geschafft werden, oder 7

2) daß Personen, welche sih in denselben Räumen wie die Kranken aufgehalten haben oder mit ihnen in Berührung gekommen sind, das Fahrzeug verlassen, oder

3) daß das Fahrzeug Verkehr mit dem Land oder einem anderen Fahrzeug unterhält, außer was für den Dienst des Fahrzeuges not- wendig 1st und vor \sih geben fann, ohne daß Personen vom Lande oder von einem anderen Fahrzeug in Berührung mit den Kranken oder Toten oder deren Aufenthaltsräumen oder mit den von diesen benüßten und noch nit gereinigten Räumen oder Gegenständen kommen. 2

Wenn es verlangt wird, ist außerdem ein jeder, der das Fahrzeug verläßt, verpflichtet, eine shriftlihe Angabe seines Namens, seiner Stellung, seines Heimatsortes, Bestimmungsortes, seiner Adresse und teines Neiseplans zu geben. L A

§ 10. Soll ein Fahrzeug, welches in einem norwegischen Hafen von einem ausländischen Orte ankommt:

1) die Leiche einer Person an Land bringen, welche im Auslande

an einer ansteckenden Krankheit gestorben ist, oder f 2) Gegenstände abliefern, welhe im Auslande der Ansteckung ausgeseßt waren, ohne daß sie einer ausreihenden Reinigung 7 unterworfen worden find, jo ist hierzu die Erlaubnis des Wortführers des Gesundheitsrats oder in dessen Abwesenheit die des Hafenvogts erforderlich. : S 11. Kommen an Bord eines Fahrzeuges während des Auf-

n

nannten gleichgestellt wird, ausgebrochen, fo fann der König oder der von ihm dazu Beauftragte bekannt machen lassen, daß das betreffende Landgebiet von solcher Krankheit verseucht ist.

S 14. In dem Umfange, wie der König bestimmt, sind die in den S§S 15—20 erwähnten Maßregeln bei einem Fabrzeuge - in An- wendung zu bringen, welches G

1) von einem Landgebiet kommt odes ein solches angelaufen hat, welches laut Bekanntmachung verseucht ist, oder welches

2) Verkehr mit einem anderen Fahrzeug gepflogen- hat, bei welchem Krankbeitsfälle von der in § 13 erwähnten Art an Bord vorgetommen sind, oder .

3) welches Krankheitsfälle gehabt hat oder bei der Ankunft an Bord hat, die von der in § 13 erwähnten Art sind oder solcher ver- dâchtig sind.

Ein Fahrzeug, auf welches einer dieser Fälle zutrifft, und welches einen norwegischen Hafen anlaufen soll, oder welhes innerbalb der Schäâren fährt, soll die Quarantäneflagge hifsen oder ein anderes vom Könige bestimmtes Zeichen führen.

S 15. Das Fahrzeug foll jeden anderen Verkebr mit dem Lande oder mit cinem anderen Fahrzeug unterlassen, außer denjenigen, welcher nôtig ist, um die Ankunft des ¿Fahrzeuges zu melden.

Niemand anders als Lotsen und „kjendtmaend“ mit Zertififat *), Zollbeamten, Beamten der Schiffskontrolle oder die mit Polizeigewalt versehenen Beamten, darf ohne Erlaubnis des Wortführe1s des Ge- sundheirats an Bord des Fahrzeuges gehen. Derjenige, welcher dieses Verbot übertritt, ist auf dieselbe Weise wie die übrigen Perfonen an Bord zu behandeln. j

§ 16. Hat das Fahrzeug keinen Krankheitsfall an Bord gehabt und ist au bei der Ankunft kein solher vorhanden, welcher einen der in § 13 behandelten Fälle darstellt oder als ein solcher verdächtig ist, so tônnen nachstehende Maßnahmen getroffen werden : _ __ 1) Gegenstände, von denen man annimmt, daß jie mit Ansteckungs- stoff behaftet sind, werden gereinigt oder zerstört.

2) Das Ausladen von Gegenständen, deren Einfuhr verboten ist, | wird verweigert oder dieselben werden vernichtet.

3) Schlagwasser, Trink- und Nußwasjer, sowie Wasserballast, von dem man annimmt, daß darin Ansteckungsstoff enthalten ist, wird auëgepumpt, nöôtigenfalls nachdem eine Reinigung vorgenommen worden ijt, und frishes Trink- und Nußwasser wird herbeigeschafft.

4) An Bord befindliche Tiere, von denen man annimmt, daß sie die Krankheit übertragen fönnten, sollen unshädlih gemacht oder ver- nihtet werden.

5) An Bord befindlihe Personen werden der Beaufsichtigung während eines bestimmten Zeitpunktes unterworfen.

Wenn die obenstehend unter Nr. 1 bis 4 genannten Maßregeln getroffen worden sind und die unter Nr. 5 erwähnte Beaufsichtigung in der erforderlihen Ausdehnung angeordnet worden ist, erbält das Schiff Erlaubnis, Verkehr mit dem Lande oder anderen Fahrzeugen zu unterhalten.

S 17. Hat das Fahrzeug M theitallle an Bord gehabt oder find solche bei der Ankunft an Bord vorhanden, wele einen der in § 13 erwähnten Fälle darstellen oder als folhe verdächtig sind, so jollen nachstehende Maßregeln getroffen werden: 1) Die Kranken werden auf genügende Weise, wenn möglich an Land, abgesondert, bis sie niht mebr ansteckend sind.

2) Leichen werden begraben oder in offener See versenkt. 3) Die Teile des Fahrzeuges und die Gegenstände, mit denen die Kranken in Berührung gekommen sind, oder von denen man annimmt, daß Ansteckungsstoff an ihnen haftet, werden gereinigt ; wertlose Gegen- stände werden vernichtet.

4) Das Ausladen von Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist, wird verweigert oder sie werden vernichtet.

9) Schlagwasser, Trink- und Nußzwasser sowie Wasserballast, von dem man annimmt, daß Ansteckungsstoff darin enthalten ist, wird ausgepumpt, nôötigenfalls nachdem eine Reinigung vorgenommen worden ist, und \rishes Trink- und Nußwasser wird herbeigeschafft. 6) An Bord befindliche Tiere, von denen man annimmt, daß sie die Krankheit übertragen könnten, tollen unshädlich gemacht oder ver- nihtet werden.

7) An Bord befindliche Personen werden der Beaufsichtigung während eines bestimmten Zeitraums unterworfen oder abgesondert, wenn dies für nôtig erachtet wird.

Wenn eine solhe Beaufsichtigung angeordnet worden ist nnd die übrigen Maßnahmen in dex erforderlichen Ausdehnung getroffen worden sind, erbält das Fahrzeug Erlaubnis, in Verkehr mit dem Lande und anderen Fahrzeugen zu treten, unter Beobachtung der erforderlichen Vorsichtsmaßregelu. § 18. Fahrzeuge, welche überfüllt sind, oder welche sich in einem unreinen Zustande befinden, oder bei denen man aus anteren Gründen annehmen muß, daß Gefahr für solhe Krankheiten, wie in § 13 er- wähnt, besteht, können, nahdem die Ermächtigung des Medizinal- direktors eingeholt ist, den weiteren Maßnahmen unterworfen werden, welche für den einzelnen Fall für nötig erahtet werden.

S 19. Die in den §§ 16—18 behandelten Maßregeln werden am Ankunftsorte durchgeführt. Ist dieses nicht mögli, jo wird dem Führer des Fahrzeuges auferlegt, nah dem nächsten Orte sich zu be- geben, wo diese Maßnahmen getroffen werden können, oder nah einem Vrte, welcher besonders dazu bestimmt ist.

Ist Krankheit an Bord vorhanden, so foll wenn tunlich dem Schiff ein Arzt und die nötigen Arzneien mitgegeben werden, wenn der Führer des Fahrzeuges oder Reisende es verlangen.

S 20. Zeigt es sich, daß auf einem Fahrzeuge, welhes nah den SS 16 und 17 behandelt wird, Krankheitsfälle vorkommen, welche einen der in § 13 behandelten Fälle darstellen oder derselben verdächtig sind, finden die 17—19 entsprehende Anwendung. § 21. In dem Umfange, wie es die in § 13 erwähnten Krank. heiten nôtig machen, fann der König bestimmen:

1) daß Personen, welche land- oder seewärts nah Norwegen aus einem Landgebiet ankommen, welches laut Bekanntmachung verseucht ist, ihre Ankunft bei dem Wortführer des Gesundhbeitsrats anmelden sollen und der Beaufsichtigung während eines bestimmten Zeitraums unterworfen werden ; 4

2) daß Personen, welche landwärts nah Norwegen von einem ausländischen Orte ankommen, einer Untersuchung an der Reichsgrenze oder an einem dazu bestimmten Orte in der Nähe unterworfen werden. Diejenigen, bei denen es ih bei der a zeigt, daß sie von einer solchen Krankheit, wie im § 13 erwähnt, angegriffen oder einer solchen verdächtig sind, werden auf ausreichende Weise abgesondert ; dasfelbe gilt für Personen, welche mit solhen Kranken in Berührung gefommen, und von denen man annimmt, daß sie angesteck worden sind. Reisehagage sowie alle Gegenstände, welche als angesteckt zu be- trachten find, werden auf ausreichende Weise gereinigt;

3) daß aller Verkehr über die Grenze nur über Orte stattfinden soll, wo Beaufsichtigung angeordnet ist;

4) daß Personen, welche in Haufen an der Grenze ankommen, der Zutritt zum Lande verweigert wird, wenn sie nicht norwegische Staatsangehörige sind; -

9) daß ein jeder, welcher Reisende beherbergt, eine Anmeldung bei dem Wortführer des Gesundheitsrats über Reisende einreichen foll, welche von einem Landgebiet ankommen, das laut Bekanntmachung verseucht ist;

F enthalts in norwegishem Hafen Fälle ansteckender Krankheit vor, fo

sederzeit Gegenstand öffentlicher Maßregeln gemäß diefem Geseg sein ouen.

6) daß Gegenstände, welhe eine Seuche übertragen können und die aus einem verseuchten, ausländischen Landgebiet ankommen, ge- reinigt werden, oder daß ihre Einfuhr verboten wird. Gegenstände, welche troß Cinfuhrverbot eingeführt werden oder deren Einfuhr ver- suht wird, können vernichtet werden.

S 22. Nach näherer Bestimmung des Königs sollen Personen. welche gemäß diesem. Geseß unter Aufsicht gestellt werden:

_1) eine s{riftlihe Angabe über Namen, -Stellung, Heimatsort, Bestimmungsort, Adresse und Reiseplan einreichen fowie fich dem Wortführer des Gesundheitsrats in der Aufsichtszeit vorstellen :

__ 2) Impfungen oder Einsprißzungen unterworfen werden, welche erfahrungsgemäß uns{hädlich und geeignet sind, gegen die Krankbeit zu schüßen oder die Verbreitung derselben zu verbindern, wenn an- genommen wird, daß dieses ohne Schaden für den Betreffenden ge- \hehen fann;

2) eine Reinigung von s{mußiger Wäsche, Kleidern und Betten, wel sie mit sih führen oder während der Aufsichtszeit benützt haben, vornehmen lassen. |

Personen, die einer ausreihenden Untersuhung nicht unterworfen werden können, falls fie unbeschränkte Freiheit genießen, fönnen zurüd- gehalten werden oder einer Einshränkung in der Wahl von Aufenthalts- orten während der Aufsichtszeit unterworfen werden. :

Außerdem kann bestimmt werden, daß Personen, welche ih weigern, die in Nr. 1 erwähnten Angaben zu machen oder es unter- laffen, fich zur Untersuhung vorzustellen oder fih weigern, die in Nr. 2 erwähnten Impfungen vornehmen zu lassen, abgesondert werden können. i 4 _ S 23. Der König kann anordnen, daß der Verkehr von ver- seuhten inländishen Gebieten einer Beaufsichtigung unterworfen wird und namentli ärztlihe Beaufsichtigung und Reinigung von Fahr- zeugen, welche einen verseuchten Hafen verlassen, stattfindet. f

. Gbenfalls fann der König verbieten, daß von einem verseuchten inländishen Gebiet Gegenstände ausgeführt werden, welde ansteckend sein können.

__ § 24. Die Anwendung der in diesem Kapitel gegebenen Be- 1\ttmmungen wird dur die Regeln begrenzt, welche in einem Ueber- einkommen mit einem fremden Staat etwa festgeseßt worden sind.

___§ 25. Die durch die Durchführung der Bestimmungen dieses Kapitels entstehenden Unkosten werden von der Staatskasse getragen, insoweit nachstehend nichts anderes bestimmt ift:

_ 1) Ein Fahrzeug, welches nach einem ausländishen Orte be- stimmt ist, aber einen norwegishen Hafen anläuft, muß die mit der Untersuchung, Reinigung usw. verbundenen Unkosten selbst tragen.

_ 2) Ein Fahrzeug, welhes nach einem norwegischen Hafen be- stimmt ist, muß die Unkosten der Reinigung selbst tragen, wenn die- jelbe in Gemäßheit der 8§§ 17 und 18 (vergl. § 20) bei Anland- leßung von Kranften oder Verstorbenen oder bei den in & 19 Absatz 2 genannten Maßregeln vorgenommen wird. :

3) Wenn gewünsht wird, daß von einem Fahrzeug an einem Ort, wo sich feste oder dazu bestimmte Absonderungslokale nit finden, Kranke an Land gefeßt werden sollen, fo muß das Fahrzeug die mit der Absonderung verbundenen Unkosten tragen. :

_4) Unkosten, welhe mit Untersuchung, Zurückhaltung und Absonderung von Personen verbunden sind, trägt nach den allgemeinen Bestimmungen der Gesundheitsgesetgebung die betreffende Stadt- oder Amtsgemeinde, ausgenommen wenn es fich um Untersuhung, Zurück- haltung oder Absonderung bei der Ankunft von Fahrzeugen von einem ausländishen Orte oder an Bord eines solhen Fahrzeuges während der Aufsichtszeit oder um die in § 21 Nr. 2 erwähnte Untersuchung an der Reichsgrenze handelt.

9) Für Unterhalt und Verpflegung im Krankenhause kann von dem Kranken oder denjenigen, die für ihn unterhaltungspflihtig sind, eine täglihe Vergütung gefordert werden, deren Höhe vom König be- stimmt wird. Beerdigungsausgaben werden na den Bestimmungen der Armengeseßgebung entrichtet, falls der Verstorbene als bedürftig anzusehen ist.

___ 6) Ausgaben, welche dadur entstanden sind, daß eine Person die in § 15, Abjay 2, gegebenen Verbote übertreten hat, find von dem Schuldigen selbst zu entrihten und können durch Auspfändung bei- getrieben werden. Dasselbe gilt für Ausgaben, welche dadur ent- stehen, daß sich jemand den in S 22, Nr. 1, 2 oder 3 gegebenen An- ordnungen zu unterwerfen weigert. Ist der Betrag nicht bei dem Schuldigen zu erhalten, wird er von der Staatskasse entrichtet,

Insoweit die in Nr. 2 und 3 erwähnten Auslagen unverhältnis- mäßig boch für das betreffende Fahrzeug werden follten, kann der König gestatten, daß dieselben ganz oder teilweise auf die Staatskasse übernommen werden.

Der König kaun ebenfalls bestimmen, ob und in welchem Umfange der Staat an der Bestreitung derjenigen Unkosten teilnehmen soll, wel e durch die Einrichtung und den Betrieb von zeitweiligen Ifolierungs- und Krankenhausräumen und von Desinfektionseinrihtungen zur Vor- beugung von Ansteckung durch Personen entstehen, welhe vom Aus- lande nach Norwegen ankommen. Bei der Entscheidung hierüber soll befonders in Betracht gezogen werden, ob die Ansteckungsgefahr drohend ist und die Ausgaben im Verhältnis zu der ökonomischen Leistungs- fähigkeit der betreffenden Kommune bedeutend sind. :

§ 26. Die Zablung an die Personen, welche die in diesem Kapitel behandelten Maßregeln ausführen, wird vom König bestimmt.

3. Kapitel. Verschiedene Bestimmungen.

27. Strandet ein Fahrzeug, welches den Bestimmungen dieses Gesetzes unterworfen ist, so sollen diese in der Ausdehnung in An- wendung fommen, in welcher sie sh durhführen laffen. Dasselbe gilt von gestrandetem Gut, dessen Einfuhr verboten ist.

§ 28. Der König kann denjenigen Booten und kleineren Fahr- zeugen, welhe aus den Nachbarländern ankommen oder in inländischer Fahrt gehen, sowie Kriegsschiffen, Fahrzeugen in regelmäßiger Fahrt und Fahrzeugen, welche einen Arzt an Bord haben, folhe Ermäßi- gungen in den Bestimmungen dieses Geseßes gewähren, welhe nah den Verhältnissen für zweckmäßig befunden werden.

§ 29. Kann eine ausreihende Behandlung oder Absonderung von Personen, welche an einer der im zweiten Kapitel dieses Gesetzes erwähnten ansteckenden Krankheiten leiden oder verdächtig sind, von derselben angesteckt worden zu sein, nicht auf andere Weise durch- geführt werden, ist der Gesundheitsrat berechtigt zu verlangen, daß ihm die zu diesem Gebrauch erforderlichen Lokalitäten gegen Ent- shädigung nach geseßlicher Abshäßung überlassen werden. Wo eine solche Bestimmung getroffen worden ist, ist der Betreffende beretigt, nötigenfalls durch Crmission sich in Besiß des Lokals zu seßen gegen eine Entschädigung, welche später bestimmt wird. In den Häfen, die der König bestimmt, sollen von der Gemeinde- verwaltung Lokalitäten beschafft werden, wo die Kranken in genügender Weise abgesondert und verpflegt werden können. S 30. Die Bestimmungen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes von dem Wortführer des Gesundheitsrats, dem herbeigerufenen Arzt oder dem Hafenvogt gefaßt werden, können auf Verlangen eines Beteiligten der Prüfung des Gesundheitsrats unterbreitet werden. Ein solhes Verlangen hat indessen keine aufschiebende Wirkung. __ § 31. Die Behörden find nicht verpflichtet, eine Entf äadigung für den Schaden oder Verlust zu leisten, welher Personen, Fa )rzeugen oder Gegenständen durch die nah diesem Gese getroffenen Maß- regeln zugefügt wird.

S 32. Der König erläßt die näheren Bestimmungen, welche zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich erscheinen. § 939. Der Schiffsführer eines norwegishen Schiffes soll einen Abdruck dieses Geseßes und der mit Bezug auf dasselbe erlassenen Bestimmungen, welhe Fahrzeuge betreffen, an Bord haben. Er ist verpflichtet, in dem erforderlihen Umfange alle an Bord befindlichen Personen mit den Bestimmungen des Gesetzes bekannt zu machen.

_ Ein Abdruck des Gesetzes und seiner auf Fahrzeuge bezüglichen

Zusa bestimmungen soll ebenfalls von Lotsen und „kjendtmaend“" mit Zertifikat auf ihren Reisen mitgeführt werden

*) Vergl. § 6.

_ Von dem Geseße und seiner auf Fahrzeuge bezüglichen Zusahtz- bestimmungen werden Ueberseßungen in den wichtigsten fremden

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