1870 / 82 p. 4 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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nimum der Strafe zu slreihen, und diesem Anirage bitte ih nicht zuzustimmen. ZJuvörderst will ich vollkommen anerkennen, daß ein Diebstahl begangen werden kann, dessen Gegenstand so geringfügig ist, daß cine Strafe von 8 Tagen mit dem Werthe des Objekts nicht im richtigen Verhältnisse steht. Das kann vorkommen, wird aber im Durchschnitt nur sehr selten vorkommen. Das preußische Siraf- geseßbuch, also ein Geseßbuchz welches in dem größeren Theile des norddeutschen Gebietes gilt, hat als Minimalstrafe 4 Wochen. Denn der §. 216 lautet: »Der Diebstahl und der Versuch des Diebstahls wird mit Gefängniß nicht unter einem Monat und mit zeitiger Entziehung der bürgerlihen Ehrenrechte bestraft, wird jedoch fest- gestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so fann die Strafe auf eine Woche ermäßigt werden.« Die regelmäßige Strafe des preußischen Strafgeseßbuchs i} also eine Strafe von einem Monat, und nur die nicht - regelmäßige Strafe wenn milderade Umstände vorliegen soll eine Woche sein. Der Gesehentwurf, der Jhnen vor- liegt, geht nun in seiner Milde bereits so weit, daß- er die aufer- ordentlichen Strafen des preußischen Geseßbuches zur ordentlichen Strafe macht, und ich glaube, daß damit auch die Grenze erreicht worden ist, die nicht überschritten werden kann, wenn Sie nicht den Begriff des Diebstabls und die Auffassung über die Strafwürdigkeit diejer That in der Meinung des Volkes herabseßen wollen. Jhnen allen, meine Herren, ist bekannt, daß dem Gescßentwurf der Vorwurf nicht erspart worden ist, er ginge in seinem Streben, die Härten der preußischen Strafgeseßgebung zu mildern, zu weit, und in dem Streben nach Humanität hätte er häufig die Grenze über- schritten, ja sei bis zur Frivolität angefommen. Dieser Vorwurf gegen das Geseßbuch is selbst in den Räumen dieses Hauses laut geworden, und wenn i gleich überzeugt bin, daß er ein durchaus unberechtigter war, daß es ein Einwurf 1war/, der in der Abneigung vielleicht weniger gegen das Werk, als gegen die Gesekgebung des Norddeutschen Bundes seine Quelle hatte, so glaube ich do; daß wir alle Ursache haben uns vorzusehen, damit, was dem Geseßentwurf eins unberechtigt vorgeworfen worden ist, ihm nicht mit einem Scheine von Berechtigung vorgeworfen werden föônne. Und darum bitte ih, in der Strafe gegen den Diebstahl nicht in der Milde zu weit zu gehen, sondern den Geseßentwurf, wie er Ihnen vorgelegt worden ist, anzunehmen und die mildeste Strafe auf eine Woche festzuseßen.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Justiz-Minister Dr. Leonhardt, nahm über denselben Paragraphen das Wort:

Meine Herren! JTch möchte Jhnen anheimgeben, auf den Antrag, betreffend das Minimum, nicht einzugeben. Es is gewiß richtig, wie hervorgehoben worden ist , besonders von den Herren Abgg. Grumb- recht und Meyer (Thorn), daß sich Fälle denken lassen, in denen eine Gefängnißstrafe von einer Woche als eine zu hohe erscheint ; aber, meine Hexren, Sie werden auch zugeben, daß sich Fälle denken lassen, in denen die Gesängnißstrafe überhaupt nicht die angemessene Strafe is. Es liegen Fälle vor, wo ein Diebstahl ganz angemessen mit Geldstrafe gebüßt wird. Solcbe außerordentlichen Fälle können von dem Geseß nicht in's Auge gefaßt werden. Meine Herren, es tritt in diesem Hause vielfach die An- \chauung hervor, daß der Geseßgeber ganz außerordentliche Fälle bei seinen Strafbestimmungen ins Auge fassen müsse. Das is} bislang in der Geseßgcbung nicht Sitte gewesen und ih darf erinnern, daß \hon ein berühmter römischer Jurist bemerklih gemacht hat, daß die Geseße nah demjenigen zu geben scien, was »plerumque«, und nicht nach dem was »perraro-« sich ercignet. An dieser guten Regel, die Jahrhunderte lang beobachtet worden is, sollten wir doch festhalten.

Ich darf bemerklih machen, daß die Strafe des Diebstahls Überhaupt gegen die Bestimmungen des Preuß. Strafgeseßbuchs erheblich herunter- geseßt ist. Der Paragraph, welcher Jhnen zur Berathung vorliegt, hat in sich aufgenommen den Diebstahl, welcher nah dem preußischen Straf- geseßbuch im ersten Grade qualifizirt ist, und dieser im ersten Grade qualifizirte Diebstahl konnte nicht unter 14 Tagen Gefängniß bestraft werden. Auch ist wohl zu bemerken , daß die Regelstrafe, welche unser Paragraph bezielt , im preußischen Strafgeseßbuch sehr viel höher steht ; im preußischen Strafgeseßbuch ist die Regelstrafe für einen einfachen Diebstahl ein Monat im Minimum und für einen qualifizirten Diebstahl ersten Grades drei Monate. Wenn wir also jeßt als Negelstrafe Gefängniß niht unter einer Woche gegeben haben, so ist das eine sehr bedeutende Milderung gegenüber dem in der preußishen Monarchie zur Zeit bestehenden Geseh.

Meine Herren! Jch halte es für wünschenswerth, daß man bei derartigen wichtigen Verbrechen nicht große Sprünge macht, man wird \onft sehr leiht eine Verwirrung der Begriffe Über den Diebstahl und Über das Eigenthum erzeugen.

Dann ist ein anderer Antrag dahin gestellt worden, den Para- graphen in der Sacbe selbs| zu ändern, von einer Definition des Dieb- stahls abzusehen. Für diesen Antrag kann ih mich nicht erklären. Es is} in der Kommission über diesen Gegenstand viel gesprochen worden und auch der Gedanke laut geworden, man solle einfah von Diebstahl sprechen, ohne eine Definition zu geben. Es sind auch andere Definitionen vorgeschlagen worden. Jch habe mi für die Definition, welche der Entwurf enthält, aus dem einfacken Grunde erflärt, weil sie die Definition des Preußischen Strafgeseßbuches enthält. Das . Preußische Strafgeseßbuch ailt für den weitaus größtem Theil Nord- deutshlands, und an die Definition, wie sie in ihm besicht, hat sich eine umfangreiche, wichtige Jurisprudenz angeknüpft. Diese Juris- prudenz müssen. wir fest halten. Jch gebe vollkommen zu, daß man den Begriff des Diebstahls entbehren kann; theoretisch ist diese Ansicht richtig. Faktish verhält sich die Sache aber so: Die Oifinition ist für die Nichtrechtsverständigen völlig entbehrlich, für die Nechtsversiändigen dagegen auch von großer praktischer Bedeutung.

Qu §. 241 erklärte der Justiz-Minister Dr. Leonhardt:

Meine Herren! kein Paragraph hat so schr das Jnteresse der Kommission in Anspruch genommen, wie der § 241. Jn der Kom- mission war Niemand darüber zweifelhaft, daß die Auffassung der Sache im preußischen Strafgeseßbuch sehr große Bedenken habe; denn wenn man die Jurisprudenz Über die betreffenden Artikel vergleicht, so wird man finden, daß es nichts weniger als wahr ist, wenn der Abg. Dr. Meyer bemerkt, daß es sih hier um s{arf begrenzte Begriffe handele. Das is in keiner Weise der Fall; es sind nicht allein die Begriffe nicht sharf in si, sie {ließen sih auch nicht so eng an ein- ander an, so daß nicht Fälle übrig blieben, von denen man sagen müßte, sie fallen zwar unter dea allgemeinen Begriff der Unterschla- gung, es ist aber zweifelhaft, ob sie unter die Begriffsbestimmung des einen oder unter den andern Paragraphen fallen. Die Kommission fand nur darin Schwierigkeiten, eine neue richtige ¿Fassung zu finden und ist in dieser Richtung mit großer Vorsicht verfahren. Jch glaube, daß der §. 241, wie er jeßt liegt, die Sache außerordentlich vereinfacht und die mannichsachen Kontroversen abschneidet, indem er ihnen den Boden entzieht. Die Definition ist eine ganz allgemeine und es fommt daneben nur auf den Begriff des Vertrauens an, cines Be- grif}8, der, wenn er auch nicht juristisch fest sieht, doch dem gewöhn- lichen Leben angehört. JTch erlaube mir voch bemerklih machen zu dürfen, daß der Gedanke, welcher im §. 241 niedergelegt worden i}, den Beifall kriminalistischer Celebritäten hat, worauf ja immer einiges Gewicht gelegt wird und mit Grund gelegt werden kann. Glauben Sie, meine Herren, daß die Vorschrift des Entwurfs, welcher j2 auch die Billigung Jhrer Kommission gefunden hat, keine richtige sei, #0 stellen Sie die alten Begriffe wieder her, mit allen ihren Kontroversen, die wir beseitigen wollen, und auch wie ich glaube, beseitigt haben. Der Punkt ist immer von verhältnißmäßig untergeordneter Bedeutung gegenüber dem Antrag, wonach die Unterschlagung anvertrauten Gutes nur auf Antrag bestraft werden soll. Als ih die Anträge las, meinte ich, es wäre wohl cin Schreib- oder Druckfehler vorhanden, indem auf Antrag bestraft werden sollte nicht ets die Unterschlagung anvertrauten Gutes, sondern die Unterschlaguzug gefundener Sachen. Denn die leßtere Art Unterschlagung ist wohl in Strafgeseßbüchern zum Antragsverbrechen erhoben, so weit meine Kenntniß reicht, ist aber nie eine Geseßgebung so 1veit gegangen zu sagen, daß die Unterschlagung anvertrauten Gutes nur auf Antragzu bestrafen sei. Wenn Sie die Untcr- \chlagung anvertrauten Gutes auf Antrag bestrafen wollen, dann weiß ich gar keinen genügenden Grund, weshalb Sie nicht überhaupt weiter gehen wollen und alle gegen das Vermögen begangene Verbrechen auf Antrag bestrafen wollen. Dieselben Gründe sprechen dafür und ganz überwiegende Gründe würden dafür sprechen, die Unterschlagung ge- fundenen Gutes nur auf Antrag zu bestrafen. Sie sagen, der Mann hätte prüfen können, ob er einem Würdigen oder Unwürdigen sein Vertrauen schenke. Das kann man zugeben ; daraus folgt aber nit, daß, r wenn nicht allein unterschlagen ist, sondern daneben auch das Vert,auen- getäuscht ift; eine Abweichung von der Regel statt zu finden habe .nach welcher die Verbrechen von Amts wegen zu untersuchen find. - Mir scheint dieser Punkt von außerordentlicher Vedeutung zu sein und ih möchte Jhnen auf das allerdringendste anheimgeben, diesen Antrag abzulehnen. Wenn Sie die Definition nicht für gut finden, se mögen Sie dieselbe abändern; dadurch ist das Schicfsal des Gesepes nicht gefährdet.

Zu §. 243a äußerte der Bundes-Kommissar, Präsident Dr. Friedberg:

In Uebereinstimmung mit den eben gehörten Ausführungen des Herrn Referenten muß auch diesseits der Wunsch ausgesprochen wer- den, daß Sie dem Antrage, die »thätige Reue« beim gemeinen ein- fachen Diebstahl und bei der Unterschlagung als einen Strafaus- \{ließungs8grund anzunehmen, nicht beitreten mögen. Der Gedanke, daß der thätigen Reue eine ausgiebigere Stelle in der Strafgeseß- gebung angewiesen werden müsse, ist ja ein durchaus ansprechender, und er hat namentlich in der durch Milde und Humanität sih aus- zeichnenden sächsischen Geseßgebung eine sehr breite Stelle gefunden.

Auch unser Strafgeseß-Entwurf hat ihm an zwei Stellen den ihm gebührenden Raum angewiesen, beim Meineid und bei dem {hon von dem Herrn Referenten angeführten Verbrechen der Bränckstiftung. Aber meine Herren, so wohl angebracht dort die thätige Reue als Strafausschließungsgrund is, so übel angebracht würde sie, glaube ih, beim Verbrechen des gemeinen Diebstahls und bei der Unter- {lagung sein. Prüfen Sie doch die praktischen Folgen, die es haben würde, wenn Sie einen Paragraphen, wie er von dem Herrn Ahb- geordneten Lasker vorgeschlagen ist, einfügen würden. Derjenige Dieb, derjenige Unterschlagende, der die Polizei, den Staatsanwalt auf seinen Fährten weiß, der wird dann, wenn er ein routinirter Dieb und Unterschlager ist, kommen und reumüthig sagen: mea culpa! ich habe gefehlt; ich bitte aber, mich, da ih jeßt so reuig bin, mit Strafe zu verschonen. Es können allerdings Fälle vorkommen, in denen auch beim Diebstahl und der Unterschlagung thätige Reue vollkommen an- gemessen zu berücksichtigen wäre, um einen solchen Menschen von der Strafe frei zu machen; aber, meine Herren, unter zehn Fällen werden Sie die Wohlthat der thätigen Reue einem zuwenden, der wirkli als ein Reumüthiger vor JThnen erscheint, und neunmal werden Sie dieselbe nur routinirten Heuchlern zu Gute kommen lassen. Wenn mir eingewendet wird: warum hat denn das Geseßbuh bei dem Meineide;, warum bei der Brandstiftung die thätige Reue als Strafausschließungsgrund angenommen? so antworte ih: das ist aus folgenden Gründen geschehen. Bei dem Mecincide is das Verbrechen so sehr ein lactum internum, daß es nur in den seltensten Fällen möglich ist, den Beweis des Meineides zu führen, und da ist es vollkommen an seiner Stelle, wein man denjenigen, der, noch ehe das Verbrechen entdeckt worden ist, scine innerste strafbare That dem Richter bekennt, daß man den dann

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mit der Strafe verschont; weil man in einem solchen Falle den positiven Beweis in Händen hat, daß hier aufrichtige Reue und niht Heuchelei zu dem Bekenntnisse geführt hat. Bei der Brandstiftung wird der thätigen Reue diese Bedeutung beigemessen, weil dieses Verbrehen ein für das Gemeinwohl so gefährliches ist, daß man aus einem Nüßblichkeitsgrunde, und um gewissermaßen der Noth des Lebens dadurh Rechnung zu tragen, einem Brandstifter, der bei Zeiten seine That wieder rückgängig gemacht und damit die Folgen derselben verhindert hat, die thätige Reue als Strafaus- \{ließungsgrund anrechnet. Dem Diebe aber, dem Unterschlagenden eine solche Reue derart anzurcechnen, daß er nun von aller Strafe ver- \{chont bleiben soll, das, glaube ich, würde eben nur der Heuchelei) nicht aber der wirklichèn Reue Vorschub leisten, und darum nach den Regeln der Strafrechtspolitik unangebracht sein.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, 7. April. Jm Opernhause. (77. Vorstellung.) Qum ersten Male wiederholt: Die Meistersinger von Nürnberg. Große Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Eva: Fr. Mal- linger. Hans Sachs: Hr. Beh. Walther: Hr. Niemann. Anf. G Uhr. Extra-Preise.

Im Schauspielhause. (96. Ab.-Vorst.) Sie hat ihr Herz entdect. Lustspiel in 1 Aît von Wolfgang Müller von Königs- winter. Hierauf: Der Ball zu Ellerbrunn, Lustspiel in 3 Akten von C. Blum. Anf. 7 Uhr. M.-Pr.

Freitag, 8. April. Im Opernhause. (78. BVorstell.) Mignon. Oper in 3 Akten mit Benußzung des Goetheschen Romans »Wilhelm Meisters Lehrjahre« von Michel“ Carré und Jules Barbier, deuts}ch von F. Gumbert. Musik von Ambroise Thomas. Ballet von Paul Taglioni. Mignon: Fr. Lucca. Philine: Frl. Grossi. Wilhelm Meister: Hr. Wo- worsky. Laertes: Hr. Salomon. Lothario: Hr. Bey. Anf. 7 Uhr. M.-Pr.

Im Schauspielhause. (97. Ab.-Vorst.) Der Graf von Dar Ge. Historishes Schauspiel in 5 Aften von Adolf

ilbrandt. Anfang halb 7 Uhr. M.-Pr.

Donnerstag, 7. April. Jm Saal-Theater des Königlichen Schauspielhauses. Sech8undfünfzigste Vorstellung der französi- schen Schauspieler-Gesellschaft: Froufrou.

Siebenundfünfzigste Borstellung.

Sonnabend, 9. April. Froufrou.

Am Sonntag, den 10. April c., Mittags 12 Uhr, findet im Königlichen Opernhause eine Matinée, unter Direktion des Königlichen Musik-Direktors Herrn Radeke und gütiger Mit- wirkung der Mitglieder der Königlichen Bühne: Fr. Frieb- Blumauer, Frl. Brandt, Frl. Grossi, Fr. Lucca, Fr. Mallinger, der Herren Bey, Niemann und Wowors®8ky, so wie der König- lichen Kammermusiker Herren Concertmeister de Ahna, Hellmich, Rebfeld und Spohr zum Besten des engagirten Theater- Chorpersonals statt. Meldungen um Billets können am Donnerstag in den Briefkasten des Königlichen Schauspiel- hauses gelegt werden. Die permanent, so wie die auf Mel- dungen reservirten Billets müssen am Freitag von 9—1 Uhr, vom Kassenflur des Königlichen Schauspielhauses, Eingang von der Taubenstraße aus, abgeholt werden. Der Verkauf der übrigen Billets findet ebendaselbst am Sonnabend von 9 bis 1 Uhr, und Sonntag Vormittag von 11 Uhr ab im König- lichen Opernhause statt. Extra-Preise.

FProduktienm- und Waaren-EBörle. Berlin, 6. April. (Marktpr. nach Ermitt. des K. Polizei-Präs.)

Von Bis | Mittel Von | Bis thr |8g.|pf.]thr |sg.|pf.|[thr |sg.|pf. sg. |pf.]sg.|pf. Weiz. Schfl. 2 2 6j 222 6j 211/ 3/ Bohnen Mtz.| 8 —|12.— Roggen 122 6| 2—— 127 1/Kartostfeln | 1 6| 2— gr. Gerste | 1| 7| 6} 125—| 1118 6|Rindfl. Pt. | 4 6| 6È6 Hafer !2- W.|— 2611| 1/ 5 8| 1/ 1 4/Schweine-

A L/1 1311 6 3/13 fleisch 5 61 6/6 Eeu Centn. |— 25 N 7| 6] 1| 1 3 Hammelfl. 4|— 5 6

trohSchek.| 9 15 —11—/—10 7 6|Kalbfeisch | 3 6/5 6

rbsen Mtz.|—| 6|—|— 7—|—| 6| 2/ Butter Pfd. 9—112— Linsen 0 8|—[—[10| 8| GIEier Mandel] 5| 9 6

Berlin, 6. April. (Nichtamticher Getreidebericht.) Weizen loco 52—b66 Thlr. pr. 2100 Pfd. nach Qualität, pr. April- Mai 595#—60—59%5 Thlr. bez., pr. Mai-Juni 60—59% Thlr. bez., Juni-Juli 605—61{—61 Thlr. bez., Juli-August 625—62 Thlr. bez.

Roggen loco poln. 45{¿—47 Thlr. pr. 2000 Pfund bez., pr. April, Ápril-Mai u. Mai-Juni 46-—-{—45% Thlr. bez., Juni-Juli 46% bis £ Thlr. bez., Juli-August 475—{—Z Thlr. bez., August-Sep- tember 48% Thlr. bez. j

Gerste, grosse und kleine à 33—44 Thlr. per 1750 Pfd.

Hafer loco 23 274 Thlr. pr. 1200 Pfd., poln. 24—26 T hlr., pomm. 25%—264 Thlr. ab Bahn bez., pr. April- Mai 265—255 lhlr. bez., Mai-Juni 26{—255 Thlr. bez., Juni-Juli 27—26%4 Thir. bezahlt.

Erbsen, Kochwaare 50—ö56 Thlr., Futterwaaro 48—52 Thlr.

.__ RübG1 loco 144 ThlIr., pr. April 14%; Thlr., April - Mai 142 bis 5 Thlr. bez., Mai-Juni 14% 32 Thlr. bez., Juni-Juli 13% Thlr, September-Oktbr. 135—! Thlr. bez.

Petroleum loco 83 Thlr, pr. April 73 Thlr., April - Mai 74

e Jene 12 Thlr.

Spiritus loco ohne Fass 15Z—+4 Thlr. bez., pr. April, April- Mai u. Mai-Juni 15%—ck Thlr. bez. Juni-Juli 194-2 Thlr. bez., Juli-August 16 15% Thlr. bez., August - September 16 —% Thlr. bez.

Weizenmehl No. 0 45 —3z Thlr., No. 0 n. I. 35—ck Thlr. r as M Es L 2 M I. 3%{—3 Thlr., pr.

pri i gr. bez. ril - Mai hlr. 95—8% Sgr. bez. Mai-Juni 3 Thir. 9182 Sgr. bez. O E 098

Wetter: prachtvoll. Weizen loco ohne Umsatz, Termine behauptet. Gek. 6000 Ctr. pr. 60 Thlr. Roggen in effektiver Waare liess sich gut unterbringen. Termine eröffneten unter dem Eindruck der festen auswärtigen Berichte mit guter Frage und wurden über gestrige Schlusspreise bezahlt, verflauten alsdann aber sehr bald, nachdem grössere Realisationsver- käuse bewirkt wurden, so dass Preise nachgebende Rich- tung erfolgten und schliesslich gegen gestern ca. & Thlr. nie- driger sind. Hafer loco S, Termine behauptet. Gek. 3000.Ctr. pr. 255 Thlr. übGöI flau eröffnend wurde alsdann zu steigenden Preisen gehandelt. Spiritus fest und vereinzelt höher eröffnend schliesst bei vermehrten Offerten wieder matter.

EÆerlin, 5. April. (Amtliche Preisfeststellung von Getreide ehl, Oel, Petroleum und Spiri- tus auf Grund des §F. 15 der Börsenordnung, unter Zuziehung der vereideten Waaren- und Produktenmakler.)

Weizen pr. 2100 Pfd. loco 52-66 Thlr. nach Qualität, pr. 2000 Pfd. pr. April-Mai 595 à 59% bez., Mai-Juni 59% à 60 bez., Juni-Juli 605 à 61 bez., Juli-August 62% bez. Gek. 5000 Ctr. Kündigungspr. 595 Thlr.

Roggen pr. 2000 Pfd. loco 435 464 bez., pr. April-Mai 45 à 45% bez., Mai- Juni 45 à 45% bez., Juni-Juli 464 à 463 bez., Juli-August 46% à 47% bez.

Gerste pr. 1750 Pfd. grosse und kleine 30—44 Thlr. nach Qualität.

Hafer pr. 1200 Pfd. loco 23 —274 Thlr. nach Qualität, 24 bis 265 bez., April-Mai 25% à 255 bez., Mai-Juni 255 à 26 bez., Juni-Juli 265 à 27 bez., Juli- August 27% bez. Gek. 4200 Ctr. Kündigungspreis 254 Thlr.

Erbsen pr. 2250 Pfd. Kochwaare 50—55 Thlr. nach Qualität, Futterwaare 42—47 Thlr. nach Qualität.

Roggenmehl Nr. 0 u.1 pro Ctr. unversteuert inkl. Sack pr. diesen Monat 3 Thlr. 95 Sgr. G., April-Mai 3 Thlr. 75 Sgr. à 3 Thlr. 9 Sgr. bez., Mai-Juni 3 Thlr. 75 Sgr. à 3 Thlr. 9 Sgr. bez., Juni-Juli 3 Thlr. 85 Sgr. à 3 Thlr. 10 Sgr. bez., Juli-Aug. 3 Thlr. 125 Sgr. bez.

Rüböl pr. Ctr. ohne FVass loco 14% bez., pr. diesen Monat 145 à 145 bez., April-Mai 145 à 14 bez., Mai-Juni 145 à 14!7 bez., September - Oktober 135 à 135 bez., Oktober - No- vember 135 à 13; bez., November-Dezember 135 à 133; bez. Gek. 100 Ctr. Kündigungspr. 143 Thlr.

Leinöl pr. Ctr. ohne Fass loco 12 Thlr.

Petroleum raffinirtes (Standard s per Ctr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Ctr.) loco 85 Thlr., pr. diesen R 8 Thlr., April-Mai 75 bez., September-Oktober 7% à T

ezahlt.

Spiritus pr. 8000 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 157 à 154 bez. u. G., 15% Br... April-Mai 157 à 155 bez. u. GId., 15% Br., Mai - Juni 157 à 155 bez. u. G., 15% Br., Juni - Juli 155 à 155 bez. u. G., 15% Br., Juli-August 155 à 15%; bez., 16 Br., 1555 G., August-September 16% bez.

Spiritus pr. 8000 pCt. ohne Fass loco 155 bez.

eizenmehl Nr. 0 44 à 35, Nr. 0 u. 1 3% à 35. Roggen- mehl Nr. 0 35 à 327, Nr. 0 u. 1 3X; à 3 pr. Ctr. unversteuert exkl. Sack.

Königsberg, 5. April, Nachm. (Wolffs Tel. Bur.) Wetter schön. Weizen fest. Roggen pr. 80 Pfd. Zollgew. unverändert, loco 121—122pfd. holländisch 473, pr. Frühjahr 495, pr. Mai- Juni 49, pr. September-Oktober 495 Sgr. Gerste stll. Hafer

r. 50 Pfd. Zollgew. matt, loco 245, pr. Frühjahr 265, pr.

[ai - Juni 265 Sgr. Weisse Erbsen pr. 90 Pfd. Zollgew. 53 Sgr. Spiritus 8000 Tr. loco 155, pr. Frühjahr 155, pr. Mai- Juni 154 Thaler. ]

Danzig, 5. April. (Westpr. Ztg.) Die Stimmung für Weizen war auch heute nicht ermuthigend und blieb das Ge- schäft auf 130 Tonnen beschränkt, da es an gröüsseren Zufuhren noch immer mangelt. Der Markt schloss ruhig und bedang man: Sommer- 128—29pfd. 58 Thlr., 125pfd. blauspitzig 50 Thlr., bunt 125pfd. 55 Thlr., hellbunt 12iptd. 55 Thlr., 126—127pfd. 57 Thlr., hochbunt glasig 125pfd. 595 Thlr., 126 127ptd. 615 Thlr., 129pfd. 614 Thlr. per Tonne. Termine: pr. April - Mai 126pfd. bunt 565 Thlr. Br., 56 Thlr. Gld. Roggen loco fest. Börsenumsatz 150 Tonnen. 120pfd. 41 ThIr., 121ptd. 415 Thlr, 122pfd. 425 Thlr., 124pfd. 433 Thlr., 125 126ptfd. 443 Thlr., 126pfd. 45 Thlr., 127ptd. 455 Thlr. 130pfd. 48% Thlr. per Tonne. Termine: 122pfd. pr. April-Mai 42 Thlr. bez., 425 Br., 124 bis 125pfd. 44 Thir. bez., pr. Mai-Juni 122pfd. 425 Thir. bez., 123 bis 124pfd. 44 Thlr. Br., pr. Juni-Juli 122pfd. 435 Thlr., bez. u. Br., pr. Juli 122p\d. 44 Thlr. bez. , |24ptd. 45 Thlr. bez., pr. Juli- August 123—24pfd. 45 Thlr. bez. pr. Tonne. Gerste, kleine HOnIA. 00 Thir: per Lis Krbsen loco unverändert: 38,