1870 / 85 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der erwähnten Eisenbahn innerhalb des diesscitigen Staatsgebiets nach Mafgabe d.s8 Vertrages zwischen Preußen und Sacsen-Altenburg vom 22. Februar -1870,*) sowie. des Geseßes über die Eisenbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838 (G.-S. S. 505) hiermit gestatten, indem Wir zugleich bestimmen, daß die im leßtgenannten Gescbe ergangenen Vorschriften über die Expropriation und das Recht zur vorübergehenden Benußung fremder Grundstücke auf die in das diesseitige Gebiet fallende Bahnstrecke Anwendung finden sollen. Die gegenwärtige Urkunde ist durch die Gescßsammlung zu ver- öffentlichen. R : Urkundlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegell. Gegeben Berlin, den 2. April 1870. (L. S.) Wilhelm. Graf von Jßtßenplißg§.

Das 20. Stück der Geseß - Sammlung, welches heute ausgegeben wird, entlält unter Nr. 7636 den Vertrag zwiscben Preußen und Sacbsen- Altenburg wegen Anlage einer Eisenbahn von Zeiß über Meu- selwiß nach Altenburg. Vim 22. Februar 1870; unter Nr. 7037 das Statut der Wicsengenossenscaft des oberen Ahrthales im Kreise Weßlar. Vom 12. März 1870; unter Nr. 7638 den Allerböcbsten Erlaß vom 12. März 1870, betreffend die Verleihung der siskalisben Vorrecte an die Ge- meinde Thommen im Kreise Malmedy, Regierungsbezirk Aachen , für den Vau und die Unterhaltung einer Gemeinde- chaussee von Schirm an der Aachen-Luxemburger Staatsstraße Über Maldingen bis zur Landesgrenze bei B6ého, und unter Nr. 7639 das Privilegium wegen Ausgabe von 13 500,000 Thalern fünfprozentiger Prioritätsobligationen der Magdeburg- Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Vom 28, März 1870. Berlin, den 9. April 1870. Geseß-Sammlung8§-Debits8-Comtoir.

Justiz-Ministeriun:.

Der Advokat Hüpeden in Hannover if zum Anwalt bei dem dortigen Königlichen Obergerichte mit Anweisung seines Wohnsißes in Hannover ernannk worden.

Allgemeine Verfügung vom 21. März 1870 be-

treffend das Uebereinkommen zwischen dem Norddeutschen

Bunde und Großbritannien über die Behandlung der Ver- lassenschaften verstorbener Schiffsleute.

Zwischen dem Norddeutschen Bunde und Großbritannien ist neuerlich ein Uebereinkommen dahin getroffen, daß nach dem Tode der auf den Sckifsen des einen Theiles dienenden Unter- thanen des anderen Theiles die etwaigen Heuer-Rückstände und der sonstige Nachlaß, insofern es sich um Objekte im Gesammt- werlhe von weniger als 50 Pfd. Sterl. oder 340 Thaler han- delt, fortan unmitt-lbar dem Konsul des anderen Theiles und zwar diesseits demjenigen Konsul, in dessen Bezirk die Mannschaft des betreffenden Schiffes abgemustert wird aus- geantwortet werden sollen.

Den Justizbehörden wird dies zur Kenntnißnahme und Nachachtung bekannt gemacht.

Berlin, den 21. März 1870.

Der Justiz-Minister, Leonhardt, An sämmtliche Justizbehörden.

AllgemeineVerfügung vom 4. April 1870 betreffend

den Aushang des in Leipzig erscheinenden Central-Anzeigers für

Ediktalladungen , Subhastationen, Konkurseröffnungen , Kon-

sulatsbefkanntmachungen u. \. w. im Gebiete des Norddeutschen Bundes.

Der Herausgeber des in Leipzig wöchentlich einmal erscbei- nenden Central-Anzeigers für Ediktalladungen, Subhastationen, Konkurseröffnungen , Konsulatsbekanntmachungen U. \. w. im Gebiete des Norddeutschen Bundes, Rech!sanwalt Dr. jur. August Klein zu Leipzig, hat sich erboten, den sämmtlichen preußischen Gerichtêbchörden das gedachte Blatt wöchentlich in cinem Exemplar uncntgeltlih und portofrei unter der Bedin- gung zu übersenden , daß dasselbe jedesmal bis zum Erscheinen des näcbsten Blattes an der Gerichtsstelle angeheftet wird.

Da die in dem Central - Anzeiger enthaltenen Bekannt-

| machungen für das Handel und Gewerbe treibende Publikum von großem Interesse sind, fo hat der JAuftiz-Minister kein Be- denken getragen , auf das Anerbieten ernzugehen, und werden sämmtlicde Gerichte hiervon mit der Ermächt gung in Kennt-

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der Armee, von

Angekommen: Der General-Ma

jor von Wittig Darn1stadt. | Ÿ u f

Berlin , 9.

Medaille zu erthe

Allergnädigst geruht: laubniß zur Anlegung der von des Großherz Köriglichen Hohcit ihr verlie

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April. Se. Majestät der Köni

s : g ha E Der Kammersängerin Lucca

die 6 ogs von Sadh i henen großen goldenen Berdien M ilen.

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_Veamte der Kriegs-Ministerium

I. Armee-Corps, X. Armee-Corps

Assistenten ernannt etatsm. Intendantu

Personal-Veränderungen in der Armee.

Sekretär vom X. Armee-Cor tur 11. Armee-Corps verseßt, Schulß, Wittig, Sekretariats-Assi 1 zu etat8m, Tntendantur-Sefkretären ernannt Sekretariats-Applikant vom X. Armce-Corps, Intendantur des Y.

etatsm. Jntendantur-Affsessoren ernannt.

Militär-Verwaltung.

Durch Ve s Den 29. Märi

Schulte, Intendanty ps, zum 1. Juli d. J zu der Intend;

Goldbach, Sefkretariats-Aisistent vy stenten v

. Mühl unter Verseßung zu V Armee-Corps, zum Intendantur-Sefkretarigt „Den 00 Mt Mer, Sach d, nit r-Assessoren vom VIII. resp. 1]. Armce-Corp#, j

rfügung h

R E E

Preußen, König nahmen

von den Königli zahlreichen das Garde - Feld -

dem V

gezogen waren.

des Wirklichen

Hoheit der Großh Königin kehrt heut

Der Reich Berathung.

Abgg. Laéëker und

Vorräthe von Wa scin soll.

Dr. Schwarze, v. erkiärte sich der Ab Der Antrag B Anträge des Abg. angenommen.

zu Arbeiten , wel find, innerhalb und

Bei der Verurt

daß die verurthcilte

niß gescßk, den zur Bedingung der Qusicellung des Blattes ge- machten Aushang desselben an der Gerichtsstelle zu bewirken, Berlin, den 4. April 1870, Der Justiz-Minister. Leonhardt. An sämmtliche Gerichtsbehörden,

behörde zu überweisen die Befugniß, die veru ein Arbeirshaus verwenden.

Uebertretung meh

2) Siche die heutige 1. Beilage.

derselbe un'er Drohun Ast gegen cinen A

Kabinets entgegen und Suite

Garde-Train- und Train-Bataillon orbeimarsh nahmen Allerhöchstderselbe Meldun gegen und begaben Sich dann zum Dejeuner von etwa 60 Gedecken den betheiligten Generalen und O meister von M yecrinck und der

Nach dem Dejeuner nahmen Se. Ma

gegen, machten demnächst eine Spazie um 4 Uhr den Staats-Minister und P Kanzleramtes Delbrück zum Vortrage. J hre Majestät die Köni feierlichen Konfirmation Allerhöchstihr Elisabeth, bei. Das F Gäste fand bei Sr. Heute is die offizielle Fe

Se. Königliche Hoheit der Kron gestern im Laufe des Vormittags Se. Pleß und den Kammerherrn von D & retherrn Carl von Rothschild. Um 5 Uhr speiste Se. Ma der König bei den Kronprinzlichen Herrschaften.

dete in seiner gestrigen Sißung die Berat eines Strafgeseybuchs und des Einführung

Qu §. 356, der in 14 Nummern eine Geldstrafe von 50 Thalern oder

Nr. 12 und 13 erwähnten Ule Spieltisch oder in der Bank

Abg. Lasker befürw

Luck und Eweclt, für die Negierungsvorl g.

Lasker , dagegen wurde §. 357 unverände

Zu §. 358, welcher lautet: Lie nach Vorschrift des e ihren Fähigkeiten und Verbäl / sofern sie von a gchalten werden, auch außerha heilung zur Haft fann zugleich erfannt werde Person nah verbüßter Sirafe der L

unterzubringen oder zu geme we Im Falle des zulässig, wenn dec Verur“h rmals rechbtsfräfti

De ichtamtliches.

Se. Majestät de Vortrag des Milit, nahmen dann um 11 Uhr, gefol/ chen Prinzen, der Generalität und cin die Frühjahrs - Kirchen - Parade ü" Artillerie - Regiment , das Garde - Pionier 9. Armee-Corps ab. Na" i gen ent Palais zurück, wo stattfand, zu welchem auße ffizieren, der Vize-Oberjäge Domdechant von Bredow zu"

Berlin, 9. April. beute früh 9 Ubr den

L:

| jestät den Vortr * Legations-Rath Abeken en rfahrt und empfing räsidenten des Bundi

Geheimen

gin wohnte gestern du er Nichte, der Prinzess amiliendiner für die anwesenden Hohe Königlichen Hobeit dem Großherzog statt, ier des Geburtstages Jhrer Königliche erzogin von Sachsen. Ihre Majestät di e Abend nach Berlin zurü. prinz empfin] Durchlaucht den Fürst! achröden, sowie später den! 7 je s T

stag des Norddeutschen Bundes been hung des Entwurf Sgeseßes in zeit!

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Fälle aufzählt, in dene! Haft eintritt, beantragt! daß nah Bestrafung der in! vertretungen cine Einziehung de Scbießbedarf oder der auf dem befindlichen Gelder nicht gestatt(|

ortete die Anträge, ebenso die Abag

Genossen,

ffen und

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agt! Dr. Blum (Sachsen). m wurde abgelchnt; eben so sämmtli

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§. 397 Nr. 3 bis 8 Verurtheilten fönnm tnisscn angemcs] nderen freien Arbeitern getren [lb der Strafanstalt angehalten werde

andeêpolize Die Landeépolizeibehörde erhält dadur e Person entweder bis zu drei Jahren inf innüßigen Arbeiten zu §. 357 Nr. 4 is dieses jedoch nur dani eilte in den leßten drei Jahren wegen dics

g verurtheilt worden ist, oder went gen oder mit Woffen gebettelt hat. usländer auf die Ueberweisung an die Lande

sei. rtbeilt

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polizeibehörde erkannt , so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Berweisung aus dem Bundesgebiete eintreten.

Es beantragte der Abg. Lasker in Absay 2 Zeile 4 statt bis zu Z Jahren zu scgen bis zu 6 Monaten. Nachdem der Abg. Dr. Meyer , den Antrag des Abg. Lasker befürwortet hatte, widersprachen demselben der Bundes-Kommissar Präsi- dent Dr. Friedberg und der Abg von Salywedell.

Inzwischen war vom Abg. v. Hennig der Antrag einge- gangen: statt bis zu 3 Jahren zu seßen »bis zu 2 Jahren.«

Der Antrag v. Hennig, sowie Y. 358 mit demselben wurde angenommen. Auch die §§. 359 bis 362 wurden - ohne Dis- fussion angenommen.

Zu §. 363, welcher u. A. lautet:

Mit Geldstrafe bis zu funfzig Thalern oder mit Haft wird

raft : l 3 wer ohne polizeilihe Erlaubniß Gift oder Arzeneien ; soweit der Handel mit denselben nicht durch besondere Verordnungen frei- gegeben is, zubereitet, feilhält, verkauft oder sons an Andere überläßt ;

4) wer ohne besondere Erlaubniß Schießpulver oder andere explo- dirende Stoffe oder Feuerwerke zubereitet oder feilhält ;

9) wer unbefugt Stoß-, Hicb- oder Schußwaffen, welche in Stöcken oder Röhren oder in ähnlicher Weise verborgen sind, feil bält oder mit sich führt; # -

12) wer der polizeilihen Aufforderung, Gebäude, welche den Einsturz drohen, auszubessern oder niederzureißen, keine Folge leistet ;

14) wer als Bauherr, Baumeister oder Bauhandrwoerker einen Bau oder eine Ausbesserung, wozu die polizeiliche Genehmigung er- forderlich ist, ohne diese Genehmigung oder mit eigenmäcbtiger Ab- weihung von dem durch die Behörde genehinigten Bauplane aus- führt oder ausführen läßt. i

Jn den Fällen der Nummern 3 bis 5 und 7 bis 9 kann neben der Geldstrafe oder der Haft auf die Einziehung des Giftes, der Arzneien; des Schießpulvers oder der anderen explodirenden Stoffe oder Feuerwerke, der verfälschten oder verdorbenen Getränke oder Eßwaaren, ingleichen der Selbstgeschosse;, Schlageisen oder Fußangeln, sowie der verbotenen Waffen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilteu gehören oder nicht; 4 lag folgender Antrag des Abg. Lasker vor:

a) in Nr. 3 die Worte »durch besondere Verordnungen« zu reichen ;

P b) in Nr. 4 statt »besondere« zu seßen: die vorgeschriebene;

c) in Nr. 9 statt »unbefugt« zu seßen: einem geseßlichen Verbot uwider ;

i d) in Nr. 12 hinter dem ersten Worte »Wer« zu seßen: Troß und statt der Worte »keine Folge leistet« zu seßen: unterläßt;

e) principaliter die Worte »3 bis 5 und« fowie die Worte »des Giftes 2c. bis Feuerwerke« zu streichen,

event, (für den Fall der Ablehnung des vor vor den Worten »ohne Unterschied« einzuschalten :

und in den Fällen der Nummern 7 bis 9.

Derselbe wurde, nachdem er von den Abgg. Lasker und

Dr. Friedenthal befürwortet worden, vom Hause angenommen.

Zu §. 364, welcher u. A. lautet:

11) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild oder von insefenfressenden Vögeln oder von Sizugvögeln ausnimmt;

lagen folgende Anträge vor:

Vom Abg. von Unruh: die Worte »oder von Insekten fressenden Vögeln« zu streichen.

Vom Abg. Graf Malgzahn: hinter »wer« in Nr. 11 ein- zuschalten »unbefugt«.

Referent Abg. Hosius berichtete über mehrere hierzu cin- gegangene Petitionen, u. A. über eine Petition, dahin gehend, zwisccen Y. 363 und 364 eine Bestimmung zu treffen, wonach die Weinverfälschung bestraft werden sollte.

Nacbdem die Abgg. von Unruh und Frh. von Hoverbeck sih für Streichung der Worte »Jnsekten fressende Vögel« aus- gesprochen, ergreift der Abg. Miquél das Wort und beantragte die Streichung der Nr. 11, da man es der Lande®8geseßgebung überlassen könne, die betreffende Bestimmung zu treffen.

Inzwischen war vom Abg. Stumm folgender Antrag ein- gegangen : in Nr. 11 hinter »wer« cinzuschalten »den jagdpoli- zeilichen Bestimmungen zuwider«,

Nachdem der Referent Abg. Hosius die Ablehnung sämmt- licher Amendements beantragte, wurde bei der Abstimmung der Antrag des Abg. v. Unruh abgelehnt, dagegen der Antrag des Abg. Graf Malßahn und §. 364 mit demselben, mit großer Majorität angenommen. |

§. 3605 wurde ohne Diskussion angenommen.

Zu §. 366, welcher lautet:

4) wer Nahrungs- oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauch, oder Sachen, welche nach allgemeiner Meinung als werthlos añgeschen werden, entivendet.

beantragte der Abg. Lasker: Jn Nr. 4 der Kommissions- beschlüsse statt der Worte: »odcr Sachen, welche nach allge- meiner Meinung" als werthlos angesehen werden« folgenden selbständigen Abfay abzufassen :

Eine Entwendungz von Sachen, welche nach allgemeiner Meinung als werthlos angesehen werden, bleibt straflos.

stehenden Antrags)

tigte, Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt, sowie die Abgg. Dr. Scbwarze und Lasker betheiligten, wurde der Para- graph in der Fassung der Bundesvorlage angenommen. Referent Abg. Hosius berichtete hierauf Über eingegangene Petitionen, die der Reichstag als durch die zweite Lesung er- ledigt erklärte. Es folgte die Berathung über die in der zweiten Berathung ausgeseßten F. 1, 14, 16, 26, 75, 25, 72, welche lauten : . 1. Eine (mit dem Tode) mit Zuchthaus oder mit Feftungs- haft von mehr als fünf Jahren bcdrohte Handlung is} ein Verbr: chen. _§. 14. Der Höchstbetrag der Gefängnißstrafe ist fünf Jahre, ihr Mindestbetraq ein Tag. §. 16. Der Höchstbetrag der Haft is sechs Wochen, ihr Mindest- betrag ein Tag.

4.20. Eile nicht beizutreibende Geldstrafe ist in Gefängniß und, wenn sie wegen einer Uebertretung erkannt worden ist, in Haft zu

verwandeln. Der Mindestbetrag der an Stelle einer Geldstrafe treten-

so ist auf die erftere

g. 26. den Freiheitsstrafe ist cin Tag, ihr Höcbhstbetrag bei Haft 6 Wo en, bei Gefängniß 1 Jahr. Wenn jedoch eine neben der (Geldstrafe wah[- weise angedrohte Freiheitsstrafe ihrer Dauer nah den vorgedachten Höckstbetrag nicht erreicht, so darf die an Stelle der Geldstrafe tretende etrag jener Freibeitsstrafe nicht

¡Freiheitëstrafe den angedrohten Höchstb Übersteigen.

§. 72. Gegen denjenigen, welcher durch mehrere selbständige Handlungen mehrere Verbrechen oder Vergehen , oder dasselbe Ver- brechen oder Vergehen mehrmals begangen und dadurch mehrere zei= tige Freiheitsstrafen verwirkt hat, ist auf eine Gesammtstrafe zu er- E welche in einer Erhöhung der verwirkten schwersten Strafe esteht.

Bei dem Jusammentreffen ungleicarti diese Erhöhung bei der ihrer Art nach \ch{ch1w

Das Maß der Ge

ger Freiheitsstrafen tritt ersten Strafe ein. sammtstrafe darf den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen und funfzehnjähriges Zuchthaus, zehnjähri- ges Gefängniß oder zehnjährige Festungshaft nicht Übersteigen.

§. 75 Trifft Haft mit einer anderen Vreihcitsstrafe zusammen,

gesondert zu erkennen.

Auf eine mehrfach verwirfte Haft is ihrem Gesammitb jedo nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkeine

Die §. 1, 14, 16, 26, 75 erregten feine wurde nah dem Antrage der Abgg. Dr. v. Hoverbeck, wie fol

etrage nach, n,

Diskussion, §. 25 D Aegidi und Frhr. gt, gefaßt: Eine nicht einzutreibende Geld- strafe ist in Gefängniß oder in Haft u. \. w. (wie in der Vor- lage), und §. 72 wurde nach dem Antrage des Abg. Dr, Meyer (Thorn) im 3. Alinea statt »zehnjähriger Öestungshaft« »funf- zehnjähriger Festungshaft« geseßt.

Hierauf folgte die Berathung über das Einfüh Die §§. 1 und 2 wurden unverändert an lautet:

Wenn in Landesgeseken auf strafrechtliche durch das Strafgesepbuch für den Norddeutschen Bund außer Kraft geseßkt sind, verwiesen wird, so treten die entsprechenden Vorschriften des leßteren an die Stelle der ersteren.

Abg. Lasker und Gen. beantragten:

Zu §. 3 als zweiten Absaß hinzuzufügen: Aufgel:oben jedoch werden die Bestimmungen der Lande®sgeseßbgebung, welche die in Theil 11, Abschnitten 1--5 des Strafgeseßbuchs enthaltenen Ver- brehen einem besonderen Gerichtéhofe zuweisen. Die Zuständigkeit zur Aburtheilung dieser Verbrechen geht auf die ordentlichen Landes- gerichte Über und die Entscheidung erfolgt in dem Verfahren, welches für die Aburtheilung von Verbrechen maßgebend ist.

An der Debatte hierüber nahmen - die Abgg. Laëker, Miquél, Graf Kleist und der Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt Theil.

In der hierauf folgenden Abstimmung wurde der Lafsker- sche Antrag angenommen. Ueber den ganzen Paragraphen mußte namentlich abgestimmt werden und wurde derselbe mit dem Laskerschen Zusaßantrage mit 82 gegen 80 Stimmen an- genommen, §, 4 lautet:

Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61 und 68 der Verfassung des Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgeseße sind die in den ǧ 79 86, 88, 304, 303, 309, 312, 319, 320 und 321 des Straf- geseßbuchs für den Norddeutschen Bund mit lebenalänglichem Zucht- haus bedroßten Verbrechen mit dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebiets, welchen der Bundesfeldherr in Kriegê- zustand (Art. 68 der Verfassung) erklärt hat, oder während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegdschau- plaß begangen werden.

Abg. Lasker u. Gen. beantragten:

Die Worte »in einem Theile des Bundesgebietes« U. #. w. bis »erklärt hat oder« zu streichen. 5 y

Nach kurzen Bemerkungen des Abg. Lasker und des Bun- desfommissars Präsident Dr. Friedberg wurde der Antrag des Abg. Lasker abgelehnt.

Qu H. 5, welcher lautet: | In landesgeseßlihen Vorschriften über Materien, welche nit Gegenstand des Strafgescßbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis zu zwei Jahren, Haft, Geldirafe, Einziehung einzelner Gegenstände und Zulä!sigkeil von Polizeiausfsicht angedroht werden ;

rungêgeseß. genommen; §. 3

Vorschriften, welche

Nach einer Debatte, an welcher sich der Bundesbevollmäch- 1

beantragte der Abg. Lasker: a) die Worte: »und Qulässigkeit ( DUig|

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