1870 / 85 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

[1078] Akti 2e aAllien- esellschaft Norddeutsche Fabrik fúr Eifenbabn-Betriebs-Material. Die ordentliche General-Versammlung wird gemäß Art. 25 des Gesellschafts-Statuts

llwoh, den 27, April d. J. Nachmittags 5 Uhr,

in unserm Etablissement, Tegeler Straße Nr. 47/60 (Einfahrt von der Saatwinkeler Chaussee aus a ; ) stattfinden. Gegenstände der Berathung werden sein: n

1) Bericht des Verwalt 7

Su rg Jn M Revisoren. unter Vorlegung des Rechnungs-Abschlusses für das Jahr 1869,

2 Feier General-Versammlung laden wir die Herren Aktionäre mit dem Ersuchen ein ä i e e A, da Sre D, a Nas geordneten und vom Jnhaber inftersaage gen Be nnun Priv den Herren “arden & A pril cr., zwischen 9 und 3 Uhr, in dem Bureau der Gesellschaft; Jägerstraße Nr. 51, bei

2/as Duplikat des Verzeichnisses wird mit dem Stempel d / treffenden s R Pl Slegeben und dient als Legitimation ain Ee dl dle Bea P O AN Stimmenzahl des be- in Empfang zu bing erzeichnisse sind die deponirten Stücke vom 28. April d. J. ab bei den Herren Mendelssohn & Co. wieder

Berlin, den 1. April 1870.

Die Direktion.

[1145 b i | ] zum 3. Mai, Abends 6 Uhr, sei es vorzuweisen, sei es gegen

EmpfanoLbesGeinigung zu interlegen. le Déhandigung der Eintrittskarten sowie der nöthi i Und Wahlzettel erfolgt gegen Vorzeigung der oben gtñanglin Speer E

bescheinigung bis zum 4. i i lofale hierselbst, Mat, Vormittags 11 Uhr, im Bank-

Gotha, 4. April 1870. Der Vorstand der Deutschen Grundkreditbank. von Holßendorff. Landsfky.

General-Versammlung der Aktionäre er Deutschen Grundkreditbank zu Gotha.

Die erren Aktio j laden L u der näre der Deutschen Grundkreditbank zu Gotha am 4. Mai dies. Jahres, Vormittags 11 Uhr, im Bank.

lokal Bahnhofstraße Nr. 5 ; General-Versam gal p hier stattfindenden ordentlichen

sowie zu der fiibebe ata S Gatcca taa) 1 eVenbaseN fiatt: u Lwigshe Eisenbahn- Aktien - Gesell P R 8 A ung a N sia6 §. 19 des Statuts wird E tuna egenjiände der Tagesordnung : / e diesjährige (5.) ordentli I. der ordentlichen General-Verfa it hd ser Gescllschaft ge (5.) iche Generalversammlung die-

a) Jahresberiht und Jahresabschluß, sowie Decharge der Ver- am Ana «naten 30. April d. J., Mittags 12 Uhr,

waltung ; s i abgehalten werden wird. {'s Hotel zu Flensburg,

und die Bestimmung der an die Aktionä x Dividende. g lonâre zu vertheilenden 1) Geschältöbericht der Direktion über das Bau- und Betriebs-

c) Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsraths ; E IT erfa e f Tagesordnung der außerordentlichen General- 2) abgetretene Bireltion tue cem Ertheilung der Decharge an die . reliion fl rung. a) Abänderung der Artikel : 3) Antrag, daß die Direktion der Schleswigschen Eisenbahn-Aktien- 13. Nr. 6 und vorlebtes alin. Gesellshaft von der Beobachtung der in dem Statute (in spec. 21. alin. 2. di 2 39) 40, 41, 44 und event. 39 desselben) enthalte- Ss 5 cl - Al | chriften ausdrücklich entbunden werden möge, soweit D A dies dur den mit der Altona - Kieler Eisenbahngesellschaft ab- 4 » 89, geschlossenen, rite genehmigten Betriebs -Ueberlassungs - Vertra b) der Beilage J. Nr, 7 zu den Statuten. pom 4. August 1865 bedingt erscheint. 9: n Bezug auf die Stimmberechtigung verweisen wir auf Artike 39 | 9 A N C, 35 gung des von der Direktion in Uebereinstim- Die für die gegenwärtigen General-Versammlungen legitimirenden i der Gesellschaft. i M SEGE Rg, 8 den Wotntagen bis zum 27, Upull’ d. d folgenten Han | Matte der Allondee ‘autanttn ° fat abe Wn g ffben die ; L nf- | ) s nur diejenigen Jn- haber von 5 oder mehr Aktien bercchtigt , pw [ A vor Abhaltung der Generalversammlung eine \érlltligte Una p age unter Angabe ihrer eigenen und derjenigen Aktien, für welche sie Ä Vollmacht stimmen, auf dem Comtoir des General-Bevollmächtigten Jonas Cahn, in Flensburg eingeliefert haben. Jn der Anmeldung sind die N den Herren N usfer & Cie., E R e anzugeben, E errn General-Agent | ¿ n dle Allien niht auf N i i singer;, Tauenzienplab 12 SOle- | {aft notirt, so sind selbige dor der Einlieferun Ey A » Cassel » L, Pfeiffer, in Flensburg bei dem General-Bevollmäctigten A » Côln den Herren Deichmann & Co » amburg bei der Norddeutschen Bank, und » Dri Herrn F H. Cohn, h s T A en G (Staeel8gesellschaft E » esde » ihael Kaskel lgen. Vie Einlaßkarten werd ; 7 N Stel Flensburg, den 59 März 1970 en in Flensburg ausgeliefert.

» Frankfurt a. M. den Herren de Neufville, Mertens Die Direktion. Z & Cie., [1166] » Güsirow

Heri General-Agenten und Ausshuß- | Basler Lebens - Versicherungs - Gesellschaft

bürger A. Vermehren, » Hannover den Herren J. Coppel & Söhne Wir bringen hiermit zu i i N Ey unser ie aues Bertram Sive Se M O E

Königsberg i. Pr. » » J.SimonWwe. &Ssöhn s s Herrn General - Agenten T h. L 9 20 dauernder Kränklichkeit den Wun i 17. Kneiphof-Langgasse, E enthoben zu werden, wir aubgesprochen hat, seinen Ran » Leipzig den Herren Hammer & Schmidt, Herrn Aron Meyer zu Berlin Í zu unserem Genera lbevollmächtigten für das Königreich Preußen

» Herrn General-Agenten Wilh. Kir\ch- baum, 19. Neumarkt, h [d ernannt und ihm die Sub - Direktion für Berlin und die Provinz

» Magdeburg » Herrn M. S. Meger Brandenburg übertragen hab

» Rostock » der Nostocker Bank, Basel, den 1. April 1870.

» Stettin » Herrn S. Abel jun, Die Direktion.

S E g, Venerxal- Agenten und Kaufmann Bezugnehmend auf obige Bekannt. ug. Horn, 2: Annahme von Versicberungsanträgen Kaufmann und Dampfmühlen- | Berlin, den 6. April 1870.

: besizer Shy Schlesinger ; egen Empfangsbescheinigung bis E 4D Ms s, o Sub-Direftor

ammlungen zu deponiren, oder bei der Bank-Haupttasse hierselbst bis Bureau: N canbeehele b 2

Hier folgt die besondere Beilage

häusern, Zahlstellen und Agenturen : in Berlin bei der Berliner Handels-Gesellschaft, » » » Herrn General - Agenten C. Jane, Prinzenstraße 85, » Bonn » » » Breslau

» »

»

» Trachenberg y »

Besondere Beilage des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. A? 14 vom 9. April 1870.

Inhalts-Berzeichniß: Zur geschichtlichen Entwickelung des Vormundschaftswesens Preußens. (1.) Der land- und forstwirthschaft- liche Betrieb im preußischen Staate. ([.) Upstallsboom. Zur Geschichte der Kolonie Nowawes. Permanente Ausftellung des Vereins der Berliner Künstler. Ueber die Gesundheitsverhältnisse Münchens. Die meteorologishen Stationen und

Publikationen. Die Previnz Posen.

Zur geshihtlihen Entwickelung des Vormund- shaftswesens Preußens.

L

In dem Verlage der Königl. Geh. Ober-Hofbuchdruckerei ist ein auf Anorbnung des Justiz - Ministers ausgearbei- teter Entwurf eines Geseßes über das Vormundschaftswesen nebst Erläuterungen zu dem Qwecke erschienen, die Aufmerksam- keit der Königlichen Behörden, sowie aller Derjenigen, welche sih für die Reform dieser Rechtsmaterie interessiren, auf die- selde zu lenken , ihnen anheim zu geben, den Entwurf zum Gegenstande eingehender Prüfung zu machen und ihre Gut- achten dem Justiz-Minister bis Ende Mai zugehen zu lassen.

Der Entwurf selbsi zählt 187 Paragraphen und zerfällt in fünf Abschnitie, von denen der erste (F. 1-—§. 9) » von dem Bormundschaftêgeriht« , der zweite (§. 10—F§. 162) »von der Alter§vormundschaft« mit den Unter-Abtheilungen : die Berufung zur Bormundschaft (F. 10—F§. 46), die gerichtliche Aufsicht über den Vormund (§. 47—§. 67), das Amt des Vormundes (§. 08 bis §. 124), die Beendigung der Vormundschaft (§. 129—g. 147), bie Familienaufsicht über den Vormund (§. 148 - §. 162), der dritte (§. 163—§. 179) »von den anderen Arten der Vormund- schaft«, der viertc (§. 180—§. 185) »von der Güterpflegeé han- delt; der fünfte Abschnitt (F. 186 u. §. 187) enthält Schluß- bestimmungen.

Die Erläuterungen zu diesem Entwurfe enthalten zunächst eingehende Mittheilungen über die seitherigen Versuche , die Geseßgebung im Bereiche des Vormundschaftswesens den Zeit- verhält nissen entsprehend zu reorganisiren. Es heißt dier: Seit Publikation des Allgemeinen Landrechts hat sich cine durchgreifende Umgestaltung aller politishen und sozialen Verhältnisse Preußens vollzogen; unberührt ist biervon indessen im Großen und Ganzen bisher das in Preußen geltende Vormundschaftsreht geblieben. An Versuchen , das Vormundschaftsrecht fortzuentwiceln , welche sich hauptsächlich auf das im größten Theile des Staats gel- tende Recht , den Titel 18 Theil Il. Allgemeinen Landrechts, vezogen haben, hat es nicht gefehlt. Bei der Allerhöchsten Orts angeordneten Revision der Gesetzgebung wurde durch Justiz-

dieser Materie angeordnet. cincs Entwurfes von 639 Paragraphen, der aber zu einer Ab- änderung des Bestehenden nicht geführt hat. Nach diesem Versuche ciner Reorganisation des gesammten Vormundschaftswesens irat bis zum Jahre 1851 eine Pause ein, ohne daß es inzwi- schen an Bemühungen Seitens der Staatsregierung gefehlt bat,

wenigstens einzelne der vielfah gerügten Mängel abzustellen. | Im Jahre 1851 ergriff das Justiz - Ministerium die Initia- ilve, um auf diesem Gebicte der Geseßgebung vorzugehen. | Dasselbe hatte unter Verwendung des sehr reichlich vorhan- |

denen Materials den Entwurf eines Geseßes über die Ver-

waltung der Vormundschaften und Kuratelen in Preußen, | mit Ausscluß des Bezir?s des Appellationsgerichtshofes in

Cöln, nebst Motiven ausarbeiten lassen , und veröffentlichte ión in dem nictamtlichen Theile der Nr. 19 des Justiz-

Ministerial-Blattes vom Jahre 1851. Während dieser Ent-

wurf der weit auseinander gehenden Ansichten wegen einer Umarbeitung unterworfen wurde, nahm die Landesvertretung Gelegenheit, sich über die Verbesserung des Vormundschaft s- wesens auszusprechen. Unter dem 9. Dezember 1851 hatten der Abgeordnete Reuter und Genossen einen Geseßentwourf bei der damaligen Zweiten Kammer eingebracht, in welchem der Zeitpunkt der Großjährigkeit auf das 21. Jahr festgeseßt und cinige Bestimmungen in Betreff der Dauer der väterlichen Gewalt getroffen waren. Nachdem jedoch die Justizkommission den Uebergang zur Tagesordnung beantragt und der Justiz- Minister in der Sißung vom 19. April 1852 den Gegen-

stand als noch nit reif zur definitiven Entscheidung bezeib- |

net hatte, lehnte die Kammer den Reuterschen Antrag durch Annahme des Kommissionsantrages ab. Seit dem Jahr 1854 haben sich die Bemühungen des Jußiz - Minißeriums darauf

beschränkt, im Wege der Verwaltung ohne Veränderung der Geseße Verbesserungen cinzuführen.

Ueber die leitenden Prinzipien, welche in den ver- schiedenen Rechtsgebieten (gemeines Recht , Landrecht , französi- sches Recht) dem Vormundschaftswesen zu Grunde liegen, beben die Erläuterungen Folgendes hervor :

Im Gebiet des gemeinen Deutshen Rechts bildet das Römische Recht in der Lehre von der Vormundschaft insoweit die Grundlage, als im Wesentlichen das Rechts8verhältniß zwischen dem Vormund und dem Bevormundeten, die Verwal- tung, die VertretungEpflicht, d. h. die zwischen Beiden bestehende

| Obligation oder die eigentlih privatrechtliche Seite des Berhált-

nisses nah den Grundsäßen des Römischen Rechts normirt ist.

Da jedoch das Vormundschaftsreht eins der wenigen Gebiete

ist, auf welchem die Reich8geseßgebung thätig gewesen ist, so ist durch sie, welche wenigstens theilweise älteres Deutscbes Recht festhielt, dem gemeinen Recht eine prinzipielle Auffassung der Vormundschaft gegeben worden, welche besonders durch die eigenthümliche Ausbildung der Ober-Vormundschaft in Deutsch- land vom Römischen Recht abweicht. Eine eigentliche Staats- aufsiht über die Vormünder is dem Römischen Recht fremd geblieben ; diese hat sih vielmehr in Deutschland entwickelt, und zwar ging sie aus dem alten Königsschuß in die Lande8hoheit Über, und wurde als cin Theil derselben aufgefaßt.

In dem Maße, in welchem der Familienshuß wegen der veränderten Staatseinrichtungen immer weiter in den Hinter- grund trat, dehnte sih die Ober-Vormundschaft immer mcbr aus, bis endlih durch die Reichs8polizei-Ordnungen von 1548

und 1577 vorgeschrieben wurde :

»daß ein jegliher Vormund sich der Vormundschaft nicht unterziehen solle, die Verwaltung sei ihm denn zuvor durch die Obrigkeit dezerniret und befohlen. «

Hierdurch ist im gemeinen Recht die Vormundschaft aus einer Familiensache eine Anstalt des Staats geworden, bei welcher leßterer die Familie nur insoweit benußt, als er es zur Erreichung seiner Zwecke für zuträglich hält.

Hieraus ergiebt si zugleich, daß, wenn auc das gemeine

Recht verschiedenen Personen ein Ret zur Vormundschaft

“giebt, das Amt des Vormundes selbs immer erst vom Staat

Ministerial-Verfügung vom 26. Dezember 1825 auch die Revision H : : : 26008 | : ; Übertragen wird, wobei es demselben freisteht, nach einer anzu- Das Resultat war die Vorlage | stellenden Untersuchung den im Testament oder Vertrage cr-

nannten oder durch das Gcsey zur Vormundschaft berufenen Personen, wenn er dieselben nicht tauglich findet, die Bestäti- gung zu versagen. E

Diese gemeinrechtliche Auffassung des vormundschaftlichen Amts liegt auch den sämmtlichen deutschen Patrikularrechten im Wesentlichen zu Grunde, insbesondere dem Allgemeinen Landrecht.

Dennoch ist bei dieser Auffassung der Ober-Vormundschaft im gemeinen Recht der Grundsay bewahrt worden, daß die obervormundschaftlihe Behörde nicht selbst Vormünderin sei.

__ Ihr Wirkungskreis beschränkt fich auf die Bestätigung und die Bestellung der Vormünder, auf die Aufsicht über dieselben ; sie greift selbst handelnd nur in bestimmt vorgeschriebenen &âllen ein. Diese Funktionen hat der Staat in der Regel den Richtern beigelegt und so ist die Ober-Vormundschaft ein Aus- fluß der Civilgerichtsbarkeit und insbesondere ein Theil der frei- willigen Gerichtsbarkeit geworden.

Das Allgemeine Landrecht schließt sich, wie son be-

| merkt, bei seiner Auffassung der Ober-Vormundschaft dem ge-

meinen Recht an. Es hat aus ihm das Institut der dur die Gerichte auS8geübten staatlichen Oberaufsicht und den Grundsaß der Bestellung der Vormünder durch die Behörde aufgenom- men, Prinzipien, welche bereits der Ordnung von Vormündern und Vormundschaften vom 23. September 1718 zu Grunde

gelegt worden waren. E A Indessen ist das Allgemeine Landrecht in seiner Ausbildung

der Ober - Vormundschaft noch einen Schritt weiter gegangen als das gemeine Recht. Während in leßterem der Swerpunkt der Verwaliung und Erziehung in der Person des Vormundcs