1870 / 90 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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entshieden, so kann die Rechtsbängigkeit oder die Rechtskraft vor jedem führung ven Personen und Gegenständen dur sein Gebiet zum Be- dieses Vertrages nicht verlangt werden; 2) die Bestimmungen der | an. Der älteste Sohn des Kaisers führt den Titel: Kaiserlicher Gerichte des anderen Theils geltend gemacht werden. buf der Ueberlieferung an die Behörden des anderen vertragenden Artikel 13—18 finden keine Anwendung, wenn der Konkurs vor d:::; Prinz. [1. Von der Rehtshülfe in Strafsachen. Theils zu gestatten. L, j j Zeitpunkte eröffnet is, in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt. Art, 9. Die französischen Prinzen sind Mitglieder des Senats

Art. 20. Die Gerichte der beiden vertragenden Theile haben sich Art. 33. Zur Vollstreckung cines in dem Gebiete des einen ver- Art. 46. Der gegenwärtige Vertrag soll am 1. Mai dieses | und des Staatsrathes, wenn sie ihr 18. Jahr erreiht haben. Sie in Strafsachen auf Requisiticn gegenseitig dieselbe Rechtshülfe zu | tragenden Theils erlassenen Strafurtheils sind die Gerichte des anderen Jahres in Kraft treten. fönnen nur mit der Zustimmung des Kaisers ihren Siß dort ein- leisten, wie den Gerichten des Inlandes, insoweit sich nit aus den Theils nur dann verpflichtet, wenn die strafbare Handlung, wegen Gleichzeitig mit dem Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen | nehmen.

Artikeln 21 bis 33 ein Anderes ergiebt. welcher die Strafe erkannt i 1m Gebiete des Staates, iu welchem Verlrages treten alle zwischen dem Großherzogthum Baden und ein- Abschnitt Ul. Von der Form der Regierung des Kaisers.

Art. 21. Die Gerichte eines eden der vertragenden Theile sind sich das ersuchende Gericht befindet, verübt ist (Art. 21. 22), und wenn | zelnen Staaten des Norddeutschen Bundes bestehenden Verträge und Art. 10. Der Kaiser regiert mit der Unterstüßung der Minister, vorbehaltlich der aus den Artikeln 23 bis 26 si ergebenden Aus- | außerdem die Strafe nur in das Vermögen des Verurtheilten zu voll. Verabredungen Über Leistung der Rechtshülfe in bürgerlihen Rechts- | des Senats, des geseßgebenden Körpers und des Staatsrathes. nahmen verpflichtet, Personen, welche von den Gerichten des an- | sirecken ist. ae M i streitigkeiten und Strafsachen insoweit außer Kraft , als sie sich auf Art. 11. Die geseßgebende Macht wird follektiy vom Kaiser, dem deren Theils wegen einer strafbaren Handlzng verfolgt werden oder Dem Ersuchen um Vollstreckung ijt eine Ausfertigung des rechts- Gegenstände beziehen , welche durch den gegenwärtigen Vertrag ge- Senat und dem gesebgebenden Körper ausgeübt. verurtheilt sind, diesen Gerichten auf Ersuchen auszuliefern, wenn die kräftigen Strafurtheils beizufügen. s regelt sind. Art. 12. Die Jnitiative zu den Geseßen gehört dem Kaiser, dem strafbare Handlung, wegen welcher die Auslicferung beantragt wird, Art. 34. Jm Falle der Auslieferung darf die Untersuchung oder Art. 47. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Senat und dem geseßgebenden Körper an. Die aus der Jnitiative in dem Gebiete des Staats verübt ist, welchem das ersuchende Gericht | Strafvollstreckung auf andere Handlungen oder Strafen, als die- Ralifikfations-Urkfunden sollen thunlichst bald in Berlin ausgewechselt | des Kaisers hervorgehenden Geseße können nach seiner Wahl dem angehört. A jenigen, wegen welcher die Auslieferung erfolgt war, nicht erstreckt werden. Senat oder dem geseßgebenden Körper zugesandt werden. Indeß

Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angeno;nmen / daß eine | werden. i : i: Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen muß jedes Steuergeseß zuerst vom geseßgebenden Körper votirt werden. mittelst der Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte ver- Die vorstehende Bestimmung findet auf die von dem Aus8gelie- | Vertrag in doppelter Ausfertigung unterzeichnet und besiegelt. Abschnitt 1Vy. Vom Kaiser. übt sei, an welchem das Preßerzeugniß erschienen ist. ferten nach der Auslieferung im Gebiete des Staates, welchem das So geschehen Berlin, am 14. Januar 1870. Art. 13. Der Kaiser is vor dem französis{en Volke verantwort-

Art. 22. Die Verpflichtung zur Auslieferung (Art. 21) erstreckt ersuhende Gericht angehört, verübten strafbaren Handlungen keine | König. v. Schelling. Türkheim. lih, an das er zu jeder Zeit appelliren kann. iner 1A Be der Gta Nene, e der Gear: e Ls jt ini bés Citi v à : (L S.) (L. S.) (L. S.) Art. 14. Der E ist A Tae s an A Me tuellen Urheber, der Gebülfen Und derjenigen Begün iger / welche die lrt. 35. T gegen eine Per on von den Gerichten des einen / i E : ; Land- und Seestreitkrä e, erklärt den Krieg, ie ie Friedens-, Begünstigung vor Verübung der That zugesagt haben , auch dann, | vertragenden Theils wegen einer in dem Gebiete desselben begangenen Die Rin L eden des vorstehenden Vertrages sind zu Allianz- und Handelsverträge, ernennt zu allen Stellen, erläßt die zur wenn die denselben ast fallenden Handlungen nicht in dem Ge- strafbaren Handlung die Untersuchung eingeleitet, so findet, sofern die Berlin ausgewechselt worden. Ausführung der Geseßze nothwendigen Reglements und Dekrete. biete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende Gericht Verpflichtung zur Auslieferung durch die Bestimmungen der Artikel 23 Art. 15. Die Justiz wird in scinem Namen ausgeübt. Die Un- sich befindet. ; bis 26 nit ausgeschlossen war, gegen diese Person in dem Gebiet des D ichtamtlí ches. abseßbarkeit der Richter wird aufrecht erhalten. |

Art. 23. Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes anderen Theils wegen derselben strafbaren Handlung eine Untersuchung e , , Art, 16. Der Kaiser hat das Recht, zu begnadigen und Am- wird fein Norddeutscher, von Großherzoglich badischer Seite kein An- | nicht statt. M : Frankreich. Paris, 15. April. Das » Journ. offic. « nestien zu erlassen. gehöriger des Großherzogthums ausgeliefert. Art. 36. Jusoweit nach den Vorschriften der Lande8geseße die veröffentlicht die Kaiserlichen Dekrete vom gestrigen Tage, durch Art. 17. Er sanktionirt und veröffentlicht die Geseße.

Art. 24. Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung | Requisitionen Um Rechtshülfe in Strafsachen zu dem Geschäftdkreise welche Segris an Stelle Buffets, dessen Entlassungsgesuch Art 18. Die zukünftig durch internationale Verträge an den der strafbaren Handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht | der Staatsan1alischaft gehören , finden in Anschung der von beiden angenommen ist, zum Finanz-Minister ernannt, Ollivier an | Zoll- oder Posttarifen angebrachten Modifikationen werden nur kraft angehört, ein Gerichtsstand begründet und das Strafverfahren früher Theilen gegenseitig zu gewährenden Rechtshülfe die Vorschciften, | Stelle Daru's mit der interimistischen Leitung des Ministeriums | cines Geseßes obligatoriscch. : 5 anhängig geworden ist, als in dem Staate, welchem das ersuchende | welche für die von den Gerichten erlassenen oder an diese gerichteten i swärtigen Angele enheiten, und der Minister der \{ö- Art. 19. Der Kaiser ernennt die Minister und seßt sie ab. Die Gericht angehört. 9 isiti ) auf die von der Staatsanwaltschaft er- der auswarligi d g o des Unterrichts-Ministeriums be- | Minister beschließen im Conseil unter dem Vorsiße des Kaisers. Sie

Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in | [ dieselbe geri isiti Anwendung. Eine nen Künste, Richard, mit der de sind verantiortlih. Sie können nur durch den Senat oder den ge- dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer an- Verhaftung, Haussuchung, Beschlagnahme, Auslieferung oder Straf- F traut wird. j sebgebenden Körper in Anfklagezustand verseßt werden. deren strafbaren Handlung in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann vollstreckung kann jedoch bei einem Gerichte nur auf Grund eines Im Sen at wurde gestern in erster Berathung das Art. 20. Die Minister können Mitglieder des Senats oder des die Auslieferung bis nah Erledigung der Untersuchung oder der gerichtlichen Beschlusses verlangt werden und nur auf Grund cincs Secnatuskonsult in seinem ganzen Umfange angenommen ; gesebgebenden Körpers sein. Sie haben Zutritt zu der einen wie der Strafhaft abgelehnt werden. ; solchen C R erfolgen. : die zweite Lesung ist auf Montag festgeseßt. Das Senatus- | anderen Bersammlung und das Ret, das Wort zu ergreifen jedes-

_ Art. 25. Auch dann findet die Auslie [L Allgemeine Bestimmungen, ] konsult, wie dasselbe aus den Vorschlägen der Kommission mal, wenn sie es verlangen. e pie Handlung 1) ein politisches Verbrechen od er Die Rehtshülfe finde nicht statt, wenn die Vornahme hervorgegangen und vom Senat angenomnien ist, hat nach dem Art, 21. Die Minister, die Mitglieder des Senats, des geseß- der Presse verübt worden, oder 2) nicht mi i der beantragten Handlung nit zu dem Geschäftsfreise des ersuchten y l iciel« folgenden Wortlaut: / gebenden Körpers und des Staatsrathes, die Offiziere der Armee Betreff ihrer die Strafverfolgung oder die Gerichts gehört, odec wenn eine Handlung des Gerichts, einer Partei | »Journa ofsicie ge A E und der Flotte, die Gerichtébeamten und die öffentlihen Angestellten Verjährung ausgeschlo}sen ist. oder eines Dritten beantragt wird, deren Vornahme nah dem für F Senatuskon s ult, welches die Verfas sung des haben folgenden Eid zu leisten: »Ih s{chwöre Gehorsam der Ver-

b einer dieser dieses Gericht geltenden Rechte verboten ist. Kais errelcchs feststellt. fassung und Treue dem Kaiser.« : i

Art. 38. Ueber die Zulässigkeit der nach diesem Vertrage zu Abschnitt [. h j Art. 22. Die Senatsbeschlüsse über die Dotationen der Krone ülfe und Über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung Art. 1. Die Verfassung erkennt an, bestätigt und garantirt die und die Civilliste voin 12. Dezember 1852 und 23. April 1856 ver- sschließlich von den Gerichten des Staates, welchem großen 1789 proklamirten Prinzipien, welche die Grundlagen des bleiben in Kraft. Es wird jedoch dur cin Geseß für die in den das ersuchte Gericht angehört, im geordneten Instanzenzuge entschieden. Staatörechtes der Franzosen bilden. , Artikeln 8, 11 und 16 des Senatsbes{lusses vom 12. Dezember 1852

Art. 39. Bei Anwendung der Civil- und Straf-Prozeßgesebe, Abschnitt 1[l. Von der Kaiserlihen Würde und der Regent - vorgesehenen Fälle bestimmt werden. Jn Zukunft werden die Do- ivelche Vorschriften zum Nachtheile der Ausländer enthalten, sind von schaft. zie | tationen der Krone und die Civilliste Für die ganze Dauer der Re- | d den Gerichten eines jeden der beiden vertragenden Theile die An- Art. 2. Die ia der Person Napoleons 111. durch das Plebiszit gierung von der nah Regierungsantritt des Kaisers vereinigten Legis- ersuhende Gericht angehört , dem Angeschuldigten der Beschluß oder | gehörigen des Î . Eben dasselbe vom 21. und 22. November 1852 hergestellte Kaiserliche Würde E P e festgestellt werden. die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet wor- | gilt hinsichtlich i über das Ver- | erblih in der direkten und legitimen Nachkommenschaft von Louis Abschnitt V. Vom Senat. den ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter úber die That mögen der Ausländer bezichen. Napoleon Bonaparte von Mann zu Mann nach der Reihenfolge der Art. 23. Der Senat besteht aus: 1) den Kardinälen , den Mar- verhört oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft Insoweit nach Vorschrift der Prozeßgesebße Zustellungen an Per- Erstgeburt und mit dem beständigen Auss{lusse der Frauen und ihrer ällen; lin Admiralen ; 2) den Staatsbürgern, welche der Kaiser genommen war. i S : ; sonen, welche im Auslande wohnen, oder sih aufhalten, an die Nachkommenschaft. C, v ke zur Würde der Senatoren erhebt.

Art. 27. Wenn in Gemäßheit der Bestimmungen in Artikel 23 | Staatsanwaltschaft mit derselben Wirkung, wie an diese Personen Art. 3. Wenn Napoleon 111. kein Kind männlichen Geschlechts Art. 24. Ver Kaiser kann die Senatoren nur unter den Staats-

und Artikel 25 Ziff. 1 eine Auslieferung nit stattfindet, so ist der | selbst, erfolgen, ist das Gebiet des anderen vertragenden Theils als hat, kann er die legitimen Kinder und Nachkommen der männlichen Z g ih die allgemeine Hochachtung durch ein Angeschuldigte in dem Staate, in dessen Gebiete er si befindet; und | Ausland nicht anzusehen. Linie der Brüder Napoleons 1. annehmen. Die Formen der Adoption o R E Me dur i Wi Nd oder längere

awar/ falls nah den Geseßen dieses Staates ein anderer Gerichts- Art. 40. J den vertragenden Theile | werden von einem Geseße festgestellt, Wenn nach der Adoption i ‘Go enste in der Agrikultur, der Tndustrie, dem Han- stand nicht begründet ist, i zirke er sih | i g eines im Gebiete des anderen Theils | Napoleon 11]. Kinder männlichen Geschlechts erhält, so können seine det Me R E ; C Wissenschaftee 1 der Armee, der aufhält, wegen der ihm zur Last gelegten Handlung zur U uhung } bel | Strafgerichts vor demselben zum Zwecke seiner Adoptiv-Söhne nur zur Nachsolge nach seinem legitimen Nachkommen Politik der Magistratur und der Verwaltung erworben haben Die au ziehen. Es wird jedoch hierzu in den Gâllen des ; Diese Vorschrift findet keine berufen werden. Die Adoption ist den Nachfolgern Napoleons 111. zu Sintra zu Ernennenden müssen außerdem einer der Kategorien

iff. 1 noch der Antrag der zuständigen Behörde des Staatcs, in | A Ber ( Wohnsiße derselben und ihrer Nachkommenschaft untersagt. j : angehören , welche in dem Anhange zu der vorsiehenden Konstitution dessen Gebiete die Handluag verübt worde vorausgeseßt. h 3nli Gericht zu er- Art. 4. Jn Ermangelung eines legitimen direkten oder Adoptiv- namentli aufgeführt sind. Eine sonstige Bedingung kann der Wahl

Bei der Untersuchung und l so | f l Zeugniß abzulegen. Erben werden der Prinz Napoleon (Joseph Charles Paul) und seine des Kaisers nit auferlegt werden. anzuseben, als ob sie in dem Gebiete des S ) l Die L g des Zeugen, dessen Erscheinen gefordert wird, ist bei direkte und legitime Nachkommenschaft von Mann zu Mann in der Art. 25. Die Ecnennungs - Dekrete der Senatoren lauten auf tersuchende Gericht angehört, verübt worden. Sollte jedoch die Hand- dem Gerichte seines Wohnsißes zu beantragen. Der Zeuge i} befugt, Reihenfolge der Erstgeburt und mit dem beständigen Auss\{lus}se der 4 Gerson 2A tragen die Erwähnung der Dienste Und. eht! lung in den Geseßen des Staats, in dessen Gebiete sie verübt wor- | die Zahlung, der Entschädigung für Beitversäumniß “und Reisekosten örauen und ibrer Nachkommenschaft auf den Thron berufen. Bezug auf die Berechtigung, auf welche fich die Ernennung begründet. den, mit einer geringeren Strafe bedroht sein, so sind bei der Abur- nach der an seincm Wohnsiße oder nach der am Siße des Prozeß- Art. 5. Jn Ermangelung eines legitimen „oder Adoptiv - Erben Ac 26. Die Senatoren sind unabseßbar und auf Lebenszeit theilung diese Geseze zur Anwendung zu bringen. | i gerihts geltenden Taxordnung zu fordern. Die Zahlung ist dem Napoleons 11. und der Nachfolger der Seitenlinie, welche ihre Rechte anr ;

Art. 28, Dem Ersuchen um Auslieferung ist eine Ausfertigung | Zeugen auf Verlangen vorschußweise zu leisten. aus dem vorstehenden Artikel ableiten, ernennt das Volt den Kaiser Art. 27. Die Zahl der Senatoren fann auf zwei Drittel jener des gegen den Auszuliefernden erlassenen gerichtlichen Verhaftsbefehls Art. 41. Die Injuriensachen, welche im Wege des Civilprozesses und regelt in seiner Familie die Erbfolge von Mann zu Mann mit der Mitglieder des geseßgebenden Körpers, mit Einbegriff derer, welche

der des gegen ‘ihn cTgangenen rechtsfräftigen Strafurtheils beizu- z 1 lten in Ansehung der Gewährung der Rechts- beständigem Ausschluß der Frauen und ihrer Nachkommenschaft. Ueber es von Rechts wegen sind, gebracht werden. Der Kaiser fann nickt fügen. E j Rechtsstreitigkeiten. Soweit jedoch eine Strafe F das Projekt zum Plebiszit wird der Reihe nach vom Senat und mehr als zwanzig Senatoren jährli ernennen.

In dem Verhaftsbefehle is die Beschuldigung und das auf sie nmen die Vorschriften des Artikels 33 zur An- geseßgebenden Körper auf den Antrag des als Regierungsrath fon- Art. 28. Der Präsident und die Vize-Präsidenten des Senats anzuwendende Strafgesehß genau zu bezeichnen, insbeson dere Zeit und wendung. stituirten Ministerraths beshlossen. Bis zum Augenblick, wo die wedin HalN Kaiser ernannt. Sie werden aus den Senatoren gewählt. Ort der That anzugeben. Art. 42. Js von dem Strafrichter auf Civilentshädigung er- Wahl des neuen Kaisers beendet, werden die Staat®geschäfte von den Art. 29. Der Kaiser beruft und vertagt den Senat. Er spricht

Art. 29. In dringend kannt, so bestimmt sich die Gewährung der Rechtshülfe für die Voll- Ministern im Amte geleitet, welche sih als Regierungsrath konstituiren den: Schluß der Sessionen aus.

ahb náäßi | streckung des Erkenntnisses nach den Vorschriften über die Vollstr:-ckung und nach der Majorität der Stimmen beschließen. | Art. 30. Die Sigungen des Senats sind öffentli. Eine Antrag- der in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erlassenen Erkenntnisse. Art. 6. Die Mitglieder der Familie A Ipoleons UL, welche | stellung von fünf Mitgliedern genügt, damit der Senat in geheimer ' Art. 43, Die Kosten der Rechtshülfe sind von der ersuchenden eventuell zur Erblichkeit berufen sind, und ihre Nachkommenschaft Sivlina deliberivon Lang, s eden der vertragenden Behörde zu bezahlen. beider Geschlechter gehören zur Kaiserlichen Familie. Sie können si | Art. 31. Der Senat beräth über die Geseßesvorscläge und stimmt sind ermächtigt, die einer straf- Wenn eine zahlungspflichtige Partei nichr vorhanden, oder wenn niht ohne die Ermächtigung des Kaisers verheirathen. Jhre ohne diese | über sie W |

bar nah verübter That, | die zahlungèpflichtige Partei unverms end is so wird die Rehtshülfe Ermächtigung eingegangene Ehe benimmt eines Jeden Rechte auf die E , väever sind, im Wege | kosten- und gebührenfrei geleistet. Es find bot die aat Aus. Erg tet sowobl Der welcher sie vollzogen, als seinen Nachkommen. e L s La d geseva C L T EET Stimms- eren Theils zu ver- lagen, welche dur eine Auslieferung entstehen, der ersuchten Behörde Indeß wenn aus dieser Ehe keine Kinder bestehen, so wird der Prinz, Art. 32. Die L E bi «erade folgen und daselbst f z , er Festgenommene ist unverzüg- zu erstatten. welcer sie eingegangen, im Fall der Auflösung derselben dur Todes- | ret ohne namentliche A f nung ge N S vit ase ibentace ali en, die iffen E E Polizeibehörde des Staates, in wel- 4 Art. 44. Wird ein Gesuh um Rechtshülfe an eine nicht zu- fall sein Erbrecht wieder erlangen. Der Kaiser C N d Mikel | aden Bs ada A S DIERE 4 em er ergriffen wurde, abzuliefern. ändige Behörde gerichtet 0 tese i n di iltnis übrigen Mitglieder seiner Familie. Er val | Jes ddr tan e Q3ry eräth über die G Î beamte vstándigen Vornahme von Haussuchungen sind Sicher- | Behörde abzugeben “0 M Mes das Gesuch an die zuslänblge volle Autorität über 4 ¿rettet Men U), Mete durs | Art 24, Der Me MtMpee Heriy: über des Gesihé heitsbeamte des anderen Theiles nicht befugt. | i Art. 45. Die Bestimmungen dieses Vertrages finden auch auf Statuten, die Geseteskraft haben. | vorscläge und Q ALEE N “Qörver erwäblt bei Eröffnung ciner Art, 31, Bei Auslieferung der Person sind zugleih die zum bereits anhängige Sachen unter folgenden Beschränkungen Anwen- Art. 7, Die Regentschaft des Kaiserreichs ist dur den Senats- | _ Art. 35. Dee gelegene Hi Vorstandes Beweise der strafbaren Handlung dienlichen Gegenstände, vorbehaltlih | dung: 1) die Vollstreckung eines Civil- oder Straferkenntnisses, wel- beschluß vom 17. Juli 1856 geregelt. ___| jeden Session die S NGE h Vetta prorogirt und lö} den gesct- der Rechte dritter Personen, zu Übergeben. ; L hes vor dem Zeitpunkte , in welchem dieser Vertrag in Kraft tritt, Art. 8, Die eventuellen Falles zur Erblichkeit berufenen Mit- | Art. 36. Der 4 an E einer Auflösung muß der Kaiser Art, 32, Jeder der verlragenden Theile ist verpflichtet, die Durch- | im Wege des Kontumazialverfahrens ergangen ist , kann auf Grund glieder der Kaiserlihen Familie nehmen den Titel französische Prinzen E Körper auf. Jm F B d y ' 18