1870 / 90 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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744 zwischen der Kurmärkischen Kriegs- und Domänenkam- | und in der Sache liegende Maß auf die Ober-Vormundschaft q In Anerkennung dieses Prinzips ist der vorliegende Ent- | Entwur angeno j ; L 4 dem Direktorium 0 Waisenhauses und unter dem beschränkt, dann fallen alle oben gerügten Mängel des Richters F wurf bestrebt gewesen, die in den meisten in Preußen geltenden Hun E beaufficbtigen Les L Tad Rel M A 2A großen Siegel der Ersteren vollzogen worden. Sie befindet sich | weg. Deshalb und in fernerer Erwägung , daß keine anderen #4 Partikularrehten beinahe ganz verloren gegangene Mitthätugkeit freier und unabhängiger gestellt ist, als der Familienraty d s ebenfalls noch in den betreffenden Akten und sagt, daß staatlichen Organe zur Zeit vorhanden sind, welchen mit Er- 5 der Familie neu zu beleben. Dieser Zweck konnte erreicht französischen Rechts. / Í der Königliche Besiy mit Trinitatis 1745 seinen Anfang | folg jene Funktionen anvertraut werden fönnten , ist in dem | werden, einmal, wenn man die Befugniß bestimmter Personen, Der vorliegende Gesehentwurf steht, indem er die Mit- nehmen solle, daß das abgetretene Terrain 20 Mor- | Entwurf die Ober-Vormundschaft den Gerichten belassen wor- F die Führung der Vormundschaft kraft des Verhältnisses, in wirkung der nächsten Familienmitglieder in besonders hervor- gen 127 (Ruthen, der Morgen zu 180 0 Ruthen gerechnet, | den, und zwar ift hierbei so viel wie möglich jede Thätigkeit der 4 welchem sie zu dem Familienvater, beziehungsweise zu den zu | gehobenen wichtigen Fällen auf die Ertheilung von Gut j Z i betrage, daß dasselbe zusamt der Juri®diktion auf jenem Playe | Behörde ausgeschlossen, welche nicht als ein Ausfluß der Ober- | Bevormundenden stehen, selbst zu Übernehmen, stärker als bis- | beschränkt, auch in Uebereinstimmung mit e Richtun eld in perpetuum an Se, Königliche Majestät übergehen solle, | Vormundschaft, als oberaufsehender Gewalt, erscheint. her betonte, und zweitens, indem man, ohne Rücksicht darauf, chgebung der neueren J 9 | elche Allerhöcbstwelcher demnach dort jeden actum dominii zu exer- Die fernere rage, ob die Ober-Vormundschaft durch ein Kol - : ob ein Familienmitglied oder ein Fremder zum Bormund be- t er hierin von dem h vem ziren habe und daß dagegen der bisherige canon von den Wein- | legium oder durch Einzelrichter ausgeübt werden soll, ist zu | rufen wird, der Familie, als einem Begriffsganzen, eine Ein- | Preußens geltenden Rechte nit tho T bergen erlassen sei nennt dann die beiden Teiche, den Warthe- | Gunsten des Leßteren entschieden worden. Die Thätigkeit des \ wirkung auf die Tührung der Vormundschaft im Allgemeinen li . Denn {on das Allgemeine Landrecht aa GILI teih und kleinen Streichteicb, und giebt ihnen eine Cirkumferenz Einzelrichters erscheint um so unbedenklicher, da nach dem Ge- } zugestand, sei es in der Form eines bloßen Aufsichtsrechts, sci es | einzelne Bestimmungen an, daß in einigen der wichti ste An. von 12 Morgen 52 J] Ruthen. segentwurf eine unmittelbare richterliche Einmischung bei der # dadurch, daß man die Rechtsbeständigkeit gewisser Akte an die gelegenheiten des Pfle lings der Rath der Familie Ls S GA

Nachdem die ganze Angelegenheit so weit geregelt wor- | Vermögensverwaltung ausgeschlossen ist. Durch die Uebertrae- F Genehmigung der Familie knüpfte. _| des Vormundes und Richters gehört werden, müsse besch infte den, begannen auf des Königs Befehl die Terrassirungsarbeit | gung der Ober-Vormundschaft an den Einzelrichter wird aber | …_ Was zunächst den Anspruch gewisser Personen auf die aber allerdings diese Mitwirkung der Verwandten A : ten. Die weiteren Befehle hinsichtlich der Anlage des Lustschlosses einem großen Uebelstande aus dem Wege gegangen. Es ist dies 4 Führung einer Vormundschaft in einem bestimmten Falle be- | dur, daß er in den meisten dieser Fälle den Richter L s G L mochte der König mündlich gegeben und dabei auch wohl jene | die jede ersprießliche Thätigkeit des Nichters hemmende Besorg- trifft, sel es, daß ein solcher durch ein Testament oder das Ge- | achten der Verwandten nur dann einzuholen verpflichtet, 6 Zeichnung entworfen haben, welche sih früher im Besiß des | niß, welche aus der Negreßpflicht der Behörde hervorgeht. seß begründet wird, so ist derselbe von allen Geschgebungen, sich leßtere an demselben Orte, wie der Psfleglin ode Doe Papiertapeten-Fabrikanten Jean Cabanis befunden hat und | Diesem Uebelstande wird theilweise schon dadurch Abhülfe ge- auch von denen, welche die Vormundschaft am meisten als eine | wenigstens in derselben Provinz aufhielten M von diesem durch Steindruck veröffentliht worden is. Diese | than, daß der Richter fortan nur in seltenen Fällen mit der M rein staatliche Angelegenheit hingestellt haben, allerdings in schr Der Entwurf hat nunmehr jenes Prinzip flar aus nur flüchtig bingeworfene Skizze zeigt allerdings nur drei, statt | wirklichen Bermögen®verwaltung zu thun haben wird; die M verschiedenen Abstufungen anerkannt worden, weii der Grund- prochen, die gedachte Beschränkung nicht aufgenommen dab t der sechs wirklich au8geführten Terrassen, allein im Uebrigen | Wurzel des Uebels aber, die Haftung jedes Mitgliedes des Kol- 5 saß, daß das scheidende Familienoberhaupt am allerbesten den Anzahl der Fáâlle, in welchen dergleichen Gutachten ein l stellt sie shon die ganze Gestaltung des Planes, wie er zur | legiums für einen Kollegialbeschluß, kann nur mit Erfolg beseitigt # zukünftigen Vertreter der nachgelassenen Minorennen wählen | werden müssen, erweitert. geho Ausführung gekommen, deutlih dar. In den Plan geschriebene | werden, wenn die kolle lialische Behandlung der Vormundschafts- 7 fônne, und in Ermangelung eines folhen durch das Familien- Bemerkungen weisen der »écurie und cuisine« den westlichen, | sachen Überhaupt fortfällt. Dem Einzelrichter als Ober-Vor- |} haupt gewählten Bormunds, die nächsten Blutsverwandten die den »domestiques« den östlichen Seitenbau, beide in »pierres | mund gegenüber sind besondere Bestimmungen hinsichtlih seiner ff geeignetsten Personen seien, zu sehr aus der Natur des Ver- de brique« an, während das corps de logis aus »pierres Regreßverbindlichkeit vollständig überflüssig. Es können nur Y hâltnisses folgt, um ganz verleugnet zu werden. de taille« erbaut werden sollte. Die Lärchenhaiden zu beiden | die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur An- | Es ist s{on darauf hingewicsen worden, daß das hier in Seiten des Schlosses und von dort an dem Abhange hinab, die | wendung kommen. j i E j Rede stehende Recht [mit der fortschreitenden Ausbildung der G è j Kolonade , die Treibmauern an den Terrassenstufen , E große j s p 0 A neb D A A E E F E E e ee A "a E öthe’'s Fau st.

i i ie nah unten ausgeschweiften Treppen | tung der er-Hormund]cha[t handelte es sich um die Entschei- E D i; tr-Slaal Tonnte sich, nachdem i i e G N m dung Über die Frage, ob leßtere dem Staat ailein vorbehal- # er das Oberaufsichtsrecht ausschließlih an sich gezogen hatte, Herausgegeben von G. v. Löper, 1. und 2. Theil. Berlin.

d diesem ersten Entrourf bereits vollkommen aus- ; » ; finden sich auf dies st | ten bleiben soll, oder ob vielmehr bei derselben eine Mitwir- : rs, noch Bei der hundertjährigen Feier vo Sillers Geburt \ G n lUers Geburt sprach

gesprochen. fung der Gemeinde und Familie, und zwar in welchem x auf die nächsten Bande des Bluts einen Vor- kob Gri in sei Maße eingeräumt werden müsse. mund aufdrängen lassen, von dem er nicht wußte, ob er seinen | Jakob Grimm in seiner Festrede u. a. folgende Worte : »Noch Zwecken vollständig entsprach. , größeres Denkmal unsern Dichtern zu errichten,

Für die Mitwirkung der Gemeinde sprechen folgende Erwä- : T ; E s 0B | femensdast/ ee i aid, und duar Junt Mitglied der Ge. | Aufiberadt in dem verlegerdén Entwur, beat nitt | begonnen, ane rer Bitte, rie biher se nit einmal ; er i i itgli E E : | i rt worden | 5. : | L. Scylers Gedichte gemeinschaft; er ist auch, und zwar zunächst Mitglied der Ge ist, wenigstens insoweit festgehalten werden, daß Niemand das | liegen immer nicht so vor Augen, daß wir ihre Folge und Ord-

Zur geschichtlihen Entwickelung des Vormund- meinde. Aus denselben Gründen daher, aus welchen dem Staat i : : : | her, ch Amt des Vormundes überkommt, bevor nicht eine Prüfung Eigenthümlichteit aus sorgfältige Cenericbauen, E E

shaft8wesens in Preußen. S ; ( V

einc Einwirkung auf die Vormundschaft eingeräumt werden muß, ] t i

. Nr. 14 der Bes. Beilage. scheint es nothwendig, auch der Gemeinde eine solche Berechti«- E seiner Befähigung Seitens des Staats vorangegangen ist. |

E a s Gr ba A f es ist, welche A Regel an Dagegen erschien es geboten, den Einfluß des Staates bei beer Gei A U "Sie ger

II. erster Stelle eintreten muß, wenn die eigenen Mittel des zu un E N eren Rid uns durch Testa- wabr, is L a, e i Uue ee U es ist d i Erhalt icht icben. N G einer anderen Richtung mehr einzushrän- | Var, , al e, und dieser fällt au

Bevormundenden zu seiner Erhaltung nicht ausre chen. Auch N fen, als es in fast allen Partikulargeseßgebungen eue ante viel shwerer. Göthe und Sciller haben A d

In dem vorliegenden Entwurf eines Geseßes über das in Betreff der Erziehung ihrer künftigen Mitglieder hat die : : Bormundschaftêwesen*) sind von den Grundsäßen, welche in Genieinde ein ne g O here bisher geschehen ist. Wenn nämlich durch 2 d dichte vielfah umgearbeitet oft weichen die Text 1 | ; i, gbares Interesse. Das innigere und nähere 5 g | é namlich urch lnor nungen der h ), / , cute von einander

n O e Verhältniß zwischen der Gemeinde Und ihren einzelnen Mitglie- Y A die Person des Vormundes bezeichnet is, oder nahe 1 i Ae L Mete O mittelhochdeuts Gedichten, und sozialen Entwickelung des Staates, so wie den fortgeschrittenen L Ae sogar S R ga N R der O ¿ n N n i A oe O A ist aber nothwendig und belebeet, be e 1 7 | it dem allergrößten igstens die e i i / : ] n Nusw( e ormun- : j V1T Del ind alle Terte

nut del ergrößten Erfolg wenigste rste Fürsorge für den N des dur den Richter nicht mehr die Rede sein. In einem soviel es giebt, zu kennen. « Seit jener Rede sind über 10 Jane

Verkehrs - und Vermögensverhältnissen in entsprechender Weise T x | zu Bevormundenden und die nächste Aufsicht über den Vormund verflossen. Die Herstellung kritiscer Meta A

Rechnung tragen. : vertraut werden kön dieser Gründe dafür ist in } solchen Falle hat si die von dem Richter anzustellende Prü- : In allen dreien hier in Betracht kommenden Rechtsgebieten bein Eniivut die, Mitioiekune er N fung lediglih auf die Frage zu richten, ob die Vetre Fei ben Os hat in den legten Jahren begonnen. Den # Personen den gesezlih gestellten Anforderungen entsprechen, u Gölhes en Bersuch, eine vollständige kritische Ausgabe

des gemeinen deutschen Rechts, des Alg. Landrechts und des ; S ; : A N bervormundsc{aft- | worden, und zwar hauptsächlich aus folgenden Motiven: F i i i ; E j : : A R e ewe tigtelt Eine N Ua, Bermögensverwaltung und Erziehung, und das sind die F Vrenad rie A Ag Q nicht in dem Gerichts- bandlung von Giga Lene N 4 A leuk die Buch- mung herrscht in denselben auch darin , daß diese Oberaufsicht A 0A n O e C e V des Richters no h E tir kes Pie ee O Der zwölfte und dreizehnte Ibeil dieser Ausgabe, e E in leßter Instanz vom Staat ausgeübt wer- den sollen, möglichste Einfachheit des Organismus, dem sie | an BaN eignen. Das Urtheil des Vaters oder der Mutter, E sh e Ko: R der Faust-Dichtung.

E Bei ‘der Beantwortung der Frage , welchem Organ der | anzuvertrauen sind. Schiebt man zwischen Staat und Vor- 5 Näbe der Blutsverwe nee 0 welthe aus der U & von Löper zu Berlin unterzogen, Ger B ierungs-Rath Staat die Mitwirkung bei der Beaufsichtigung des Vormundes N ands E n S die Verwaltung E Y wenn nur ein böberer oder A R Tüchtigte il Plane der Gesammtausgabe gemäß, eine dreifache Áufaabe u zu übertragen habe , sind mannigfache Bedenken entstanden. A 8 Meer CepiviCeilere, schwerer zu Über- M Frage kommt, dem Urtheil des Richters nachgesezt werden, | lösen. Erstens, alle Varianten unk Bruchstücke früherer Ent Nach dem fast in ganz Deutschland bestehenden Rechtszustande A A E 7 A U E Berlezung jener © Als tüchtig, das beißt fähig zur Führung einer Botmundiwatt würfe des Textes zu sammeln ; zweitens, eine orientirende Ein: steht dem Richter jene Aufsicht zu. Derselbe wird als unge- L A fes l E A St 0 9 Aa N M ist aber jeder zu betraten gegen den nicht einer der geseßlichen | leitung zu geben, welche, der Theilung des Gedichts entsprechend eignet bezeichnet, weil ihm zumeist die zu einer ersprieß- Oberaufsicht “ebot für. î E N Me S (e Unfähigkeitsgründe vorliegt. 9 eine zweifache geworden ist; drittens, diejenigen Stellen des lichen Vermögendverwaltung nothwendige ökonomische Kenntniß d G t e D bor ; einzelne L A le s on e : Hiernad Wlbeint die Ern G Textes, welche sachlich oder \prachlih dunkel sind, durch Anmer- mangele und weil, selbst wenn er solche besie, er den strengen M N L Y er assen werden. y ies würde nich Y die Eltern oder das Verhält S es ECMUnaes durch kungen zu erläutern. So liegt denn zum ersten Mal Göthe's ihm von dem Geseße auferlegten Formen unterliegen müsse; | Anderes sein, als in gewissen Richtungen die Oberaufsicht des E wandtschaft nicht P y niß der unmittelbaren BlutSver- Faust - Dichtung in einer Ausgabe vor, welt:e dieselbe wie ei außerdem stehe der Richter den Lebenskreisen der Gerichtseinge- C L E Lins A S au E dag Richter M d E O E für | Werk des klassiscen Alterthums behandelt In Bezug Lf Fri: sessenen zu fern, um ein eingehendes Verständniß für deren Be- A h ; : Pflicht ' das Glei «l LEaUl - F »RüEsi : cs, auf welchen er tische Textesrezension und Sammlung der Ls t U,

sene R : E | tlicb der üUctsicht« zu nehmen hat, und an welchen er nicht gebunden T N g er TeLarken hatte Lach dürfnisse zu haben, und endlich könne eine Mitwirkung in G 1 S ore flich I, N E A B i) wenn er »wesentlidie 2 Bedenken bat, sond j mann in seiner LessingauLgabe das erste Muster philologischer schleunigen Fällen nur {wer erreicht werden. Wenn diese Be- O ber e D 2 t Allein Af A A a E 0 Falle ist der Nichter verpflichtet, jez pu lone I 0 | Behandlang elyes modernen Klassikers gegeben. Jn der fkriti- denken zum Theil gerechtfertigt sein mögen, so ist doch zu er- C n 0 a E N g A E N orzug haben F A „Der Nid T i et, Jene Personen, trog seiner | {en Scillerausgabe, welche die Cottabe Bu ; :

r | : C l ben noch | twaigen Bedenken, zu bestätigen, es sei denn daß diese Be- : / n ua [che Buchandlung jeßt wägen , daß die Ober-Vormundschaft sich lediglich auf die Ober- S da uo 19 G A A t M | denken sih auf einen Mangel in de E O veranstaltet, wird die geschichtliche Entstehung der Texte mit aufsiht über den Vormund und dessen Thätigkeit beschränkt. | den Vorzug, daß ihre Jn eressen seltener mit denen des Bevor- | N ales N Ver erson des Betrefsenden | trier bisher fast niemals errei{ren Vollständiako ‘Auge Eine unmittelbare Einmischung in di Verwaltung und Erzie- | Mitcliedern depneripruch gerathen werden, als es zwischen | fähigkeit zur Führun, als. Grund, bévásn» | übrt nd crläutee Daß mit solchen Ausg bee der Klassiter hung, als in Privatangelegenbeiten, liegt der Oberaufsicht an | Mitgliedern derselben Gemeinden, besonders ländlichen, der Fall : gee sur Führung der Vormundschaft hervorgehoben hat. | unserer großen Literaturepoche der ernstliche Anfang jeßt gemacht sih fern. Wern der Vormund kraft des Gesetzes die ihm über- | sein kann. u M Was die Mitwirkung der Familie als eines Begriffs- wird, ist darum an der Zeit, weil diese Epoche, obwakt nte tragene Vormundschaft selbständig und mit eigener Verantwort- Bei der weiteren oben angeregten rage: ob und wie weit ganzen bei der Beaufsichtigung und Führung der Vormund- | allen ähnlichen die modernste, doch unter Lebensbedingungen lichkei waltet und die richterlihe Thätigkeit auf das richtige | der Familie des zu Bevormundenden bei Führung der Vor- | {aft betrifft, so ist zwar das Institut des Famitienraths, wie das stand, die ihre Zeit erfü ) ) i Mi g

M Des E E Nag g icht 13 ; : U : | : P / )re 5 rfüllt haben und abgeschlossen hinter uns

mundschaft und Aufsicht über dieselbe eine Mitwirkung. einge- | französische Recht solches ausgebildet hat, nicht aufgenommen liegen. Es ist bereits nicht mehr möglich, allein aus u sere räumt werden müsse, ist von folgenden Erwägungen ausge- | worden, vielmehr an dessen Stelle den Berwandten in den ge- | Leben heraus die Epoche unserer Dichtung zu versteben. "E ®) Entwurf eines Geseßes über das Vormundschaftswesen nebck | gangen worden: i : | e beaufsichtigten Bormundschaften eine größere Mitwir- | bedürfen wir der historischen Erläuterung, und die kritischen Erläuterungen. Ausgearbeitet im Königlichen Justiz-Ministerium. Die Vormundschaft, als ein Ersaßmittel der fehlenden | P beigelegt worden, als dies im gemeinen Recht und in den Ausgaben haben nicht nur den Beruf, den literariscben Tbhat- eutschen Partifularrechten bisher der Fall war. Andererseits | bestand vollständig vorzuführen, sondern auc die Aufgabe, Mia

Berlin 1870 Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdrucerei väterlichen Gewalt, fnüpft naturgemäß an die Familie an. i y x E s | (N. v. Deer). Diese erscheint am geeignetsten, jene Lücke auszufüUen, | Ut aber auch für besondere Táâlle ein Familienrath in dem Faden des Verständnisses dem Leser an die Hand zu geben