1870 / 96 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1610

ufunft und Perspektive. Geschichte der Baukunst. Ein- de ing mek Gebäuden Entwerfen von Gebäuden. Orna- mentifk. Landwirthschaftlihe Baukunst. Ausarbeiten von Pro- jekten und Kostenanschlägen mit praktischen Uebungen. Elemente des Wasser-, Wege-, Eisenbahn- und Brücken- baues. Wasser-, Wege-, Eisenbahn- und Brückenbau-Konstruk- ion8übungen. j ; vi Praktische Geometrie mit Situations8zeihnen und Uebun- gen. Ausgleichungsrechnung. Höhere Geodäsie. : : Elemente der Mineralogie und Geognosie. Mineralogie und Geognosie. Metallurgie und Hüttenbunde. Probirkunst. Salinenkunde. Uebungen im Entwerfen von Fabrik - und üttenanlagen. ] E Ornamenten-, Figuren- und Landschaftszeichnen. Bau - und Maschinenzeichnen. Bossiren und Modelliren. Diese Disziplinen werden regelmäßig an der Schule gelehrt. Vorträge über anderweite Lehrgegenstände find dadurch aber icht aus8geslossen. l e L Die cine der allgemeinen Schule bilden die Naturwissenschaften und die Mathematik, sowie diejenigen Disziplinen, welche für die Fachstudien Vorausseßung sind. In der Fachschule für Bau- und Jngenieurwesen werden Techniker für den Hochbau und Techniker für Cisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Brückenbau, in der Fachschule für Maschinenbau und mechanische Technik, Maschinen-Ingenieure, Vorsteher mechanisch - technischer Etablissements (Spinnereien, Webereien, Maschinenfabriken u. s. w.), so wie Techniker für das Eisenbahnwesen, in der Fachshule für chemische Technik und Hüttenkunde prafktishe Chemiker, Vorsteher chemisch- techni- scher Etablissements A ends , chemische Fabriken u. \. w.) üttenleute ausgebildet. i : s O Architekten r Ingenieuren gewährt die Anstalt Ge-

Ivar T o L (Ern eT jenige bildung, welche die Zurück- legung der Prüsuitncrien gen Ausbildung, Wee D

Diejenigen, welche sich zu Lehrern an den Geweroeschulen und den höheren technischen Lehranstalten ausbilden wollen, können an der Anstalt ihre Studien zurücklegen, /

§. 5. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen er- theilt. An diese {ließen sih Repetitionen , Arbeiten in den ZJeichensälen, Laboratorien und Sammlungen”, sowie praktische Uebungen und Unterweisungen bei gelegentlichen Exkursionen.

In der allgemeinen Schule is der Unterricht vorwiegend theoretisch; in den Fachschulen treten die praktischen Uebungen mehr in den Vordergrund, E

§. 6. Für den Unterricht in den Disziplinen der allge- meinen Schule is der Lehrgang einjährig. Der Unterricht in den Fachschulen is auf einen dreijährigen Lehrgang berechnet ; in dem ersten Jahre läuft er neben dem Unterricht der allge- meinen Schule einher. Er gewährt in diesen drei Jahren eine abgeschlossene Ausbildung; in der Fachshule für Bau- und Ingenieurwesen dient er insbesondere zur Vorbereitung für die Staatsprüfung als Bauführer.

In der Fachshule für Maschinenbau und mechanische Technik, sowie in der Fachschule für Bau- und Ingenieurwesen, {ließt sich an diesen Lehrgang noch ein weiteres Studienjahr an, welches der höheren Ausbildung gewidmet is. Jn der Fachshule für Bau - und Ingenieurwesen soll dasselde ins- besondere zur Vorbereitung für die Staatsprüfung als Bau- meister bestimmt sein. :

§. 7. Die Aufnahme in die Anstalt ist dur den Nach- weis einer bestimmten Vorbildung bedingt. Doch kann bei Ausländern in geeigneten Fällen von diesem Nachweis abge- sehen werden. ; | |

Zur Aufnahme berechtigt das Abgangs8zeugniß der Reife einer Provinzial - Gewerbeschule neuerer Einrichtung oder ein Zeugniß über den einjährigen Besuch der Prima eines Gymnas- jiums oder einer Realschule erster Ordnung. Zöglinge von Provinzial-Gewerbeschulen älterer Einrichtung können, wenn sie das Zeugniß der Reife besiÿen, bis auf Weiteres ebenfaUs in die Anstalt aufgenommen werden. Wer nicht auf einer der bezeichneten Schulen vorgebildet ist, hat in anderer Weise seine ausreichende Vorbildung nachzuweisen und außerdem ein Zeugniß über seine sittliche Führung vorzulegen. ° i

. 8, Studirende der Königlichen Gewerbe - Akademie , der Königlichen Bau-Akademie und der Königlichen Berg-Akademie in Berlin, sowie der Hauptschule der Königlichen polytechnischen Schule in Hannover , ferner Techniker , welche die Prüfung als Bauführer oder Bergeleve für den Staatsdienst bestanden f0ven, sind ohne weiteren Nachweis zum Eintritt in die Anstalt erechtigt.

Y. 9. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen darf, unter der Vorausseßung, daß dadurch der Zweck des Unter- richts nit beeinträchtigt wird, auch solchen gestattet werden, wvelche als Studirende in die Anstalt nicht eintreten wollen.

Ihre Zulassung kann geeigneten Falls von einem Nach- weise Über ihre Vorbildung abhängig gemacht werden.

§. 10. Den Studirenden steht die Wahl der Fach- shulen, welchen sie beitreten wollen, frei. der Voriräge und Uebungen sind sie

In der abl i ebenfalls un- È

beschränkt. Jedoch werden die Zöglinge von Provinzial-Ge- |

werbeschulen älterer Einrichtung, sofern sie beim Eintritt in

die Anstalt nicht das zum Uebergang in die Sekunda eines | Gymnasiums erforderliche Maaß von Kenntnissen in der È

deutshen und französishen Sprache sowie in der Geographie | darthun , zunächst der allgemeinen Schule zugewiesen. und F sind gehalten, für die Dauer des Lehrganges dieser Schule |

an dem Unterricht in den genannten Disziplinen Theil zu /

nehmen.

Unterricht wird durch den Lehrplan bestimmt.

Den Lehrern ist, soweit ihr pflichtmäßiger Unterricht darunter nicht leidet, das Halten von Vorträgen über solche Disziplinen l

gestattet, welche nicht zu dem ordentlicen Unterricht gehören.

Lehrer höherer Schulanstalten, bewährte Techniker, Staat®- l beamte und wissenschaftlich vorgebildete Dozenten können zur 5

Ertheilung von Unterricht in der Anftalt zugelassen werden.

§. 12. An der Spiße der Ansialt steht ein Direkior, È Er vertritt die An- Durch ihn | erfolgt die Aufnahme der Skudirenden und die Zulassung | sonstiger Zuhörer. Ihm steht die Entscheidung über die Qu- E

welcher zu den Lehrern derselben gehört, stalt nach Außen hin und leitet ihre Verwaltung.

lassung außerordentlicher Vorträge zu, soweit dieselben nicht von Lehrern der Anstalt gehalten werden soll.

Die allgemeinen Angelegenheiten jeder Fachshule werden i durch einen zum Vorstande derselben ernannten Lehrer ver- :

waltet.

Zeit oder unwiderruflich ernann wreben. §. 13. Die Lehrer der Anstalt werden durch den Aus)chuß der Lehrer und durch das Lehrerkollegium vertreten. Der Aus-

schuß der Lehrer besteht aus dem Direktor, den Vorständen der |

Fachschulen und zwei anderen, von dem Lehrer-Kollegium aus sciner Mitte alljährlich gewählten Mitgliedern. Das Lehrer- E besteht aus sämmtlichen ordentlichen Lehrern der nstalt.

§. 14. Dem Ausschuß der Lehrer steht die Entscheidung zu:

1) über die Aufnahme eines Studirenden und die Zulassung | anderer Zuhörer in ZJweifelsfällen; 2) über die Ertheilung von | BVerweisen an die Studirenden ; 3) über die Stundung und den G Erlaß der Honorare für den ordentlichen Unterricht; 4) über die E Vorschläge zu den mit dem Unterricht in einzelnen Lehrfächern F zu verbindenden größeren Exkursionen ; 5) Über den Beginn der |

Weihnachts- und Osterferien.

Er hat nah Anhörung der betreffenden Lehrer, unter Be- f stätirung der Aufsichtsbehörde, die Vorschriften über die Ver- [ waltung und Benugzung der Sammlungen und Institute, die E Anweisungen für die in den Sammlungen und Instituten und F beim Unterricht beschäftigten Diener, die Gesetze für die Stud- H

renden zu erlassen.

Ihm liegt es ob, für die Beseßung der Stelle des Biblio- l / Ueber die Zulassung von Do- | zenten und die Statlhaftigkeit außerordentlicher Vorträge durch F

thekars Vorschläge zu machen.

andere als die Lehrer der Anstalt, sowie über alle Anordnungen der Verwaltung, welche die allgemeine Schule oder die Fach- schulen betreffen, ist er gutachtlich zu hören.

&ragen, welche die Organisation und den Unterricht der :

Änstalt berühren, kann er in Berathung ziehen.

§. 15. Dem Lehrerkollegium sind folgende Befugnisse und L

Geschäfte Übertragen: 1) die Entscheidung über die Vertheilung der etatsmäßigen Mittel auf-die verschiedenen Sammlungen und Jn- stitute und über deren nähere Verwendung, insbesondere auch über alle neuen Anschaffungen, 2) die Ergänzungswahlen für den Aus-

{uß der Lehrer, 3) die Verleihung der gestifteten Preise und i der Skipendien, soweit in dieser Beziehung nicht anderweite

Verfügungen bestehen, 4) die Beschlußnahme über die Androhung des Ausschlusses und den Auss{luß der Studirenden von der Anstalt, sowie über die Entziehung der verliehenen Stipendien und der in Betreff des Honorars bewilligten Vergünsti-

gungen, 5) die Feststellung des Lehrplans, des jährlichen Ver- | zeichnisses der Vorträge und Uebungen und die Vertheilung F

der Unterrichtsstunden und Unterrichtssäle. Yu der Vertheilung des ordentlichen Unterrichts auf die Lehrer bedarf es der Ge- nehmigung der Aufsichtsbehörde.

§. 16. E8 bleibt vorbehalten, geeigneten Falls für die Anstalt einen Königlichen Kommissar zu berufen, welcher die Staatsregierung vertritt.

§. 17, Der Unterricht in der Anstalt beginnt zu Anfang

§. 11, Die Lehrer sind entweder ordentliche oder außer- | ordentliche. Zur Hülfeleistung beim Unterricht können Assisten- | ten angenommen werden. Die ordentlichen Lehrer werden fest angestellt, die übrigen unter Vorbehalt der Kündigung berufen, | Der den einzelnen Lehrern für das Unterrichtsjahr zufallende E

Der Dixextoe und die Vorstände der Fachschule könuen auf |

L

Oftober und {ließt zu Ende Juli jeden Jahres. Qu Weih- nachten findet eine vierzehntägige, zu Ostern eine dreiwöchent- liche Unterbrehung Statt.

§. 18. Für die Aufnahme in die Anstalt haben die Stu- direnden eine Gebühr von cinem Thaler zu entrichten. Dagegen wird für die Zulassung von Zuhörern, welche nicht als Stu- dirende eintreten, eine Gebühr nicht erhoben.

Sur die Theilnahme an den einzelnen Vorträgen und Uebungen is ein Honorar zu entrichten. Schülern, welche einen Nachweis über ihre Mittellosigkeit beibringen, kann jedoch, sofern sie durch Fortschritte und Verhalten fich auszeichnen, das Honorar ganz oder zum Theil erlassen werden.

Die Aufnahmegebühren, sowie die Honorare für den or- dentlichen Unterricht fließen der Anstaltskasse zu; die Honorare für den außerordentlichen Unterricht verbleiben den Lehrern.

§. 19, Das Honorar für dea ordentlichen Unterricht wird halbjährlich im Voraus entrichtet und nach der Zahl der wöchentlichen Unterrichtsftunden in dem Halbjahr bestimmt. Bei Studirenden is} die Stunde für Vorträge mit zwei Drittel Thaler, für Uebungen mit einem halben Thaler, bei Zuhörern für Vorträge mit einem Thaler und für Uebungen mit zwei Drittel Thaler zu berechnen.

Außerdem sind für die Theilnahme an den prafktischen Uebungen im Laboratorium fünfzehn Thaler , für die Theil- nahme an den physikalischen Uebungen fünf Thaler jährlich zu entrichten.

Die Höhe des Honorars für den außerordentlichen Unter- richt bleibt dem Ermessen der Vortragenden, unter Vorbehalt der Genehmigung des Direktors, Überlassen.

§. 20. Am Schlusse der einzelnen Studienjahre, sowie beim Abgang von der Anstalt wird den Studirenden auf ihr Ver- langen ein Zeugniß ertheilt, welches sich auf die Bescheinigung über den Besuch der cinzelnen Vorträge und Uebungen be- schränken oder sih auch über die darin erzielten Erfolge aus- sprechen kann. Leßteren Falls darf die Ertheilung des Zeugnisses in den nicht mit praktischen Uebungen ver- bundenen Unterrichts8gegenständen , sofern der Studirende an den zugehörigen MRepetitionen nicht Theil genornmen hat, von dem Ausfall ciner Prüfung abhängig ge- macht werden.

Für das Zeugniß is} eine Gebühr von einem Thaler an die Anstaltskasse zu entrichten; für die Prüfung in jedem Un- terricht8gegenstand hat der Studirende eine Gebühr von drei Thalern zu zahlen ; dieselbe verbleibt den prüfenden Lehrern.

. 41, Die Verwaltung der Anstalt im Einzelnen wird durch ein Regulativ geregelt.

Berlin, den 20. April 1870.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Graf von Jtenplißt.

Justiz-Ministerium.

Der Notar Güldner in Ronsdorf is in den Friedens- gerichts8-Bezirk Barmen , im Landgerichts-Bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Barmen, verseßt worden.

Der Gerichts - Assessor Middendorf in Dorsten ist zum Rechtsanwalt bei dem Krei8gerichte in Warendorf und zu- gleih zum Notar im Departement des Appellation8gerichts zu Münster, mit Anweisung seines Wohnsißes in Ablen, er- nannt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten.

Dem Gymnasial-Dircktor Dr, Shimmelpfeng ist die Direktion des Pädagogiums in Jlfeld Übertragen worden.

Die Verseßung des Oberlehrers Dr. Weißenborn von der Friedrichs-Nealschule und des Professors Dr. Büchsen- \chüß vom Friedrihs-Gymnasium hiersclbst an das SoPphien- Gymnasium, sowie die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Lorßing zum Oberlehrer bei derselben Anstalt find ge- nehmigt worden.

Am Gymnasium in Mühlhausen is die Beförderung des ordentlichen Lehrers Dr. Dilling zum Oberlehrer genehmigt worden,

Finanz- Ministerium.

Bei der heute fortgeseßten Ziehung der 4. Klasse 141er Königlich preußischer Klassen - Lotterie fielen 2 Gewinne von 9000 Thlr. auf Nr. 60,435 und 84,024. 3 Gewinne von 2000 Thlr, auf Nr. 83,603. 85,727 und 88,446.

27 Gewinne von 1000 Thlr. auf Nr. 110. 4046. 9868, 13,782, 18,629. 22,316. 24,676. 27,801. 35,210. 35,586. 39,828. 41,030. 42,438. 48,064. 50,164. 51,210. 54,329. 55,157. 56,010. Qa aO. 69,388, 69,699, 75,542, 85,587. 90,842. 91,628 und

E 45 Gewinne von 500 Thlr. auf Nr. 1657, 2068, 2948.

1611

4623. 5348. 9190, 10,185. 11,838. 12,390. 17,661. 18,616, 23,052. 24,647. 31,339. 32,698. 33,963. 39,491. 40,173. 42,715. 47,815. 48,536. 48,814. 52,922. 62,901. 65,701. 66,877. 67,046. 67,913. 68,048. 69,445. 69,683. 70,113. 71,231. 72,765. 79/900. 78,912. 80,223, 81,929. 82,012. 84,846. 86,043. 89,418.

93,823 und 94,104.

70 Gewinne von 2 7087. 8143. 9722. 13,

29,196. 28,454. 30,430 98,769, 42,032. 43,740. 93/161. 53,412. 53,613. 96,786. 57,927. 58,140. 62,641. 62,896. 63,604. 66,392, 68,301. 72,269. 81,614, 82,568. 87,460. 94,378 und 94,696.

36,908. 37,292.

98,213. 58,419. 60,086, 60,752.

09/983. 64,241. 65,562. 65,744. 72,400. 76,699. 76,853. 78,047. 97/029. 88,325, 89,048. 91,558.

Berlin, den 25. April 1870. Königliche General-Lotterie-Direktion.

zur Ein Hundert Qwei und Vier

V l an

preußischen Klassen-Lotterie, bestehend aus 95,000 Loosen zu 52 Thaler Courant mit 43,000 in 4 Klassen vertheilten Gewinnen und

E E V S C S T T e:

R E S3

Ersie Klasse zu 12 Thlr. Einsazß.

G

Lac

1200 500 100

70 G0: 50 40 30 E 0 4000 Freiloose zu 12

1 Geo. zu 5000 Thlr. 2 3000

3

4

5

0

29

IET E

Betrag. |

15/000 &reiloosen.

Zweite Klasse Thlr zu 12 Thlr. Einsaß. 5000 1 Gewv. zu 10000 Thlr. 6000 2 s 3600 3 2000 2000 4 600 500 200 700 100 1500 80 2500 60 4000 50 9000 40 70000 30 48000 5000 Freiloose zu 12

c

A E

17,727.

00 Thlr. auf Nr. 1. 5221. 5352. 6693. 243. 18,495. 19,418. 21,294.

31,704. 32,342.

43/762. 46,046. 47,570. 47,682. 94,987. 54,833. 55,234. 55,356.

22,881. 38,574. 49,770. 56,749. 62,606. 66,379. 78,108. 94,288.

zigsten Königlich

Einsatz,

Betrag.

Thlr.

10000 8000 6000 2400 1000 1000 2000 3000 5000

12000

135000

60000

4000 Gew. u. 4000 Freil.

5000 Gew. u. 5000 Freil.

Dritte Klasse zu 12 Thlr. Einsaß.

Vierte Klasse zu 16 Thlr. Einsaß.

Gew. zu 15000 Thlr. - 5000 - 2000 - 1000

e

1 2 3 4 5 600 300 100 46 30 100 60 300 50 5500 - 45 6000 Freiloose zu 16 13% pCt. vom Betrage sämmtlicher Freiloose

30

E L

6000 Gew. u. 6000 Freil.

Gew. zu 150000Thlr. +- 100000

50000 40000 30000 25000 20000 15000 10000 5000 2000 1000

500 o 200 —— - 100 23630 - 70

28000 Gewinne

1 1 1 1 1 1 4 I

8

d

45

100000 50000

40000 30000 25000 20000 15000 80000 120000 90000 977000 999000 199600 200000 1654100

3705700

Einnahme.

Aus8gahe.

Einsaß Anzahl

Der

Klasse. Thlr. Loose.

Anzahl der

| Freie Thlr. winne. | loose.

Betrag.

Thlr.

1Iste | 12 | 95000 2te | 12 } 91000 3te | 12 1 86000

Ate 16 80000

A | Klasse. g |

11400004 1e | 4000 | 4000 1092000] 2te 5000 | 5000 10320004 Z3te 6000 | 6000 12580000} 4te | 28000

152800 245400 440100 3705700

Zus. 52 Thlr.

Ueberh.

Borstehender Plan der 142. Königlichen Klassen- von welchem vollständige, mit den näheren Erläuter sehene Druck-Exemplare bei sämmtlichen L

4544000} Zus. 43000 | 15000

4544000 Lotterie,

‘läuterungen ver- otterie-Einnehmern zu

haben sind, wird zur Ausführung gebracht und es wird mit der O der 1. Klasse dieser Lotterie am 6. Juli d. J. der Anfang gemacht werden. R |

Die Ausgabe der Loose 1. Klasse dieser Lotterie wird

Seitens der Lotterie-Einnehmer nicht vor dem er beendigter Ziehung der 4. Klasse 141. Lotterie erfolgen.

Berlin, den 25. April 1870. L N Königliche General-Lotterie-Direktion.

202®

sten Tage nach