1870 / 99 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1669 Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Me 99. “Donnerstag den 28. April 1870. T E s

Die erste betrifft den Artikel Il. , den comercio de escala. Ich halte dies für einen von den Punkten, deren Erledigung gar feine Schwierigkeit machen wird. JTch möchte im Gegensaß sowohl zu dem Herrn Referenten wie Korreferenten betonen und ih habe ein Interesse, das zu thun daß das Wort comercio de escala feineS- wegs so zweifellosen Sinnes is, wie sie Beide es auffassen; ih be-

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Fonds und Staats-Papiere.

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#onds und Staats-Papiere,

Consolidirte Anleibe. |4#|/1/4 u. 1/10/922bz

Freiwillige Anleihe . 14 u. 10 1955 G

Staata-Anl. von 1859 1/1 u. 7 [1017bsz do. v. 1854, 55 1/4 n. 10 0zZ do. von 1857 do. 927bz do. von 1859 do. 925 bz do. von 1856 1/1 u. 92¿bz do. von 186444 1/4 u. 925bz óo. von 1867 d 927bz C92%b

Bank- und lndustrie-Aktiens.

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Zollparlaments-Angelegenheiten.

Berlin, 28. April. Bei der Diskussion in der gestrigen Sißun( des Deutschen ZJollparlaments über den Geseßentwurf wegen Abänderung der Verordnung, die Besteuerung des im

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Staats - Schuldscheine Pr.-Anl.i855àa100Th. Heas. Pr. -Sch.à40Th. Kur- o. Nenm.Schldv. Oder - Daichb. - Oblig. Berlin. St2dt-Obligat.

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdrukerei

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Beilage

Delbrück nach dem Abg. Meier (Bremen):

Inlande erzeugten Rübenzukers betreffend , erwiderte der Präsident des Bundeskanzleramts, Staats-Minister Delbrü d, auf die Anfrage des Abg. Dennig, ob der Besteuerung des Rübenzuckers niht nach dem Gewicht der Rüben , sondern

nach dem Gewicht des erzielten Fabrikats entgegengesehen werden dürfe: Ce Herren! Das Präsidium hat sich mit der von dem Herrn Vorredner berührten Frage beschäftigt. Es sind indessen die Ermitte- lungen noch nicht so weit gediehen, um cin Ergebniß dem Zollpar- lament vorlegen zu können. Die Frage, um die es sih hier handelt, ist bekanntlich feineswegs allein eine steuer-technische Frage, es ist zugleich eine Frage, bei der die Jnteressen der Fabrikation in den ver- schiedenen Theilen des Vereinsgebietes sehr verschieden betheiligt sind. Wäre die Frage eine blos steuer-tehnische, so würde ihre Lösung mit wesentlich geringeren Schwierigkeiten verbunden sein. Indessen die angedeutete Jnteressenverschiedenheit macht es zur Pflicht, in dieser Frage schr vorsichtig vorzugehen, und die Ermittelungen, die dazu nöthig sind, haben deshalb nicht Übereilt werden fönnen.

Bei der Schlußberathung über den Freundschafts-, Handels- und Schiffahrt8vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und den zu diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des Deutschen Joll- und Handelsvereins einerseits und den Vereinigten Staaten Mexiko's andererseits, erklärte der Minister

Meine Herren ! Jh glaube zunächst auf den formellen Unterschied zurückkommen zu müssen, den der E Referent {hon zwischen seinem und dem Antrage des Herrn Korreferenten signalisirt hat, den ich aber für einen sehr materiellen halte. Der Herr Referent \hlägt vor, daß das Zollparlament durch seinen Beschluß cine bestimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrages definitiv aussprechen soll eine be- stimmte Auffassung bestimmter Artikel des Vertrage, welche sih zum Theil in diesen Artikeln des Vertrages nicht findet; mit anderen Worten, daß das Zollparlament dem vorliegenden Vertrage nur mit der Maßgabe, daß diese Interpretation vereinbart wird, seine Zustimmung ertheilt. Jch muß meinerseits diesen Antrag vir- tuell als einen Antrag auf Ablehnung des Vertrages ansehen und würde ihn, wenn er vom Hause was ih nicht hoffe an- genommen werden sollte, auch in Beziehung auf die praktische Aus- führung nicht anders behandeln können. Der Herr Referent hat zur Begründung seines Verfahrens hingewiesen auf einen Fall, der Vor Kurzem im Norddeutschen Reichstage vorgekommen ist. Dieser Fall lag formell und materiell vollständig anders. Er lag materiell voll- ständig anders, weil damals gleich von Seiten der verbündeten Re- gierungen erklärt werden fonnte, sie hätten ihrerseits die Auffassung, welche der Reichstag aussprach, stets getheilt und zweifelten nicht einen Augenblick daran, daß der andere Kontrahent sie auch theile. Er lag formell anders, weil die Lösung der Frage, ob wirkli zwischen den beiden Kontrahenten in dem vom Reichstage gewählten Sinne Einverständniß vorhanden sei , wie der Erfolg gezeigt hat, in drei oder vier Tagen herbeizuführen war, ein Verfahren / welches es ermöglicht - hat, daß die definitive Genehmigung des Vertrages vom Reichstage ausgesprochen werden konnte, nächdem das Einver- ständniß der Kontrahenten über den zweifelhaft gewordenen Punkt bereits fonsiatirt war. Hier liegt materiell und formell die Sache anders. Jn Beziehung auf einige der von dem Herrn Referenten vorgeschlagenen Erläuterungen, habe ih für meinen Theil nicht den geringsten Zweifel , daß sie auch der Jntention der mexikanischen Re-

ierung entsprechen; in Beziehung auf andere habe ih den allerent- chiedensten Zweifel dagegen. Das i| der materielle Unterschied. Der formelle Unterschied ist der, daß es, so lange das Zollparlament zu- sammen is, \{chwerlich möglich sein wird zu fonstatiren, ob der andere Kontrahent die hier vorliegende Auffassung Wenn Sie, meine Herren, den Antrag des Herrn Referenten annehmen, so sagen Sie also: wir ändern den Vertrag ab, denn diese Resolutionen ändern ihn, und wir verlangen, daß dieser von uns abgeänderte Vertrag nun ratifizirt wird. So fann man nicht verfahren. Es ist von dem Herrn Referenten, wenn ich nicht irre, selbst darauf hingewiesen, daß und das ist ja- die Eigen- {aft junger Nationen man in Mexiko ein sehr leicht erregbares point d’honneur besißt. Es würde eine für den diesseitigen Vertreter völlig unlösbare Aufgabe sein, mit einem in dieser Weise veränderten Ver- trag zu fommen und zu verlangen , daß nun zugestimmt werden müsse, weil sonst die Ratifikation verweigert würde; es wäre dies cin Verfahren, zu welchem, wie ih glaube, der diesseitige Vertreter gar niht einmal den Auftrag erhalten könnte. Jh wiederhole also, die Annahme des Antrages des Herrn Referenten sehe ih für eine Ver- werfung des Vertrages an. i

Nun ist damit durchaus nicht gesagt, daß das Haus nicht diesen Antrag doch annehmen sollte, weil der Vertrag ver-

theilt.

haupte im Gegentheil, ‘es ist zweifelhaften Sinnes, und gerade, weil es zweifelhaften Sinnes is, darum ist es hier in dem Vertrage passirt, indem man sich darunter etwas Anderes gedacht hat als, wie ih auch zugebe, man sich darunter denken kann. Eben weil es zweifel- haften Sinnes ist, weil ih niht den mindesten Zweifel darüber habe, daß es auch in Mexiko verstanden is im Einklang mit der bestehenden mexikanischen Geseßgebung, im Einklang mit einem, wie ih glaube, \so lange Mexiko besteht; soridaucrnd geübten Verfahren, darum habe ich nicht den geringsten Zweifel, daß in diesem Sinne eine die dies- seitigen Jutiressen zufriedenstellende Erläuterung erfolgen wird, und in diesem Sinne habe ih es ist das ja auch schon in der Dénkschrift angedeutet gegen die von dem Herrn Korreferenten vorgeschlagene Resolution niht das Mindeste einzuwenden. i : Der Hr. Referent hat ferner und ich möchte hier noch eine allgemeine Bemerkung daran knüpfen tviederholt auf Differenzen zwischen den spanischen und deutschen Text des Vertrages hingewiesen. Ich will hier nicht in linguistishe Studien eingehen, ich will nur das Eine konstatiren: aus dem Vortrage des Hrn. Referenten geht durchweg hervor, daß er den Ausdruck des deutschen Textes für den weniger günstigen hält; er selbst hat gelegentlich demerft, und zwar mit vollstem Recht, daß bei einem Vertrage, der in doppelter Sprache geschlossen ist, jeder Theil gegen sich denjenigen Text muß gelten lassen, der ihm gehört, d. h. der in seiner Sprache abgefaßt is ; mit anderen Worten: wenn zwischen dem deutschen und dem spanischen Text eine den deutschen Juteressen minder günstige Differenz ist, so muß \ich die mexikanische Regierung unbedingt eben ihren für uns günstigeren Text gefallen lassen, so weit es sich um Rechte gegen sie handelt. Jh glaube, daß ih nah dieser allgemeinen Bemerkung auf sämmtliche von dem Herrn Referenten gerügte Differenzen der Texte nicht weiter einzugehen nöthig habe. [3 :

Ich habe sodann vollkommen zu bestätigen, daß, wie der Herr Re- ferenk hervorgehoben hat, die Bestimmungen, die sih in den Artikeln [1]. und V. des Vertrages finden und die Deutschland und den deutschen Schiffen nur die Rechte der meist begünstigten Nationen einräumen, thatsächlich, wie jeßt die Dinge liegen, die Bedeuiung haben, daß den Deutschen und den deutschen Schiffen die Rechte der Eingeborenen und der einheimischen Flagge eingeräumt sind, und zwar deshalb, weil der Vertrag zwischen ZREN und den Vereinigten Staaten in diesen beiden Bezichungen den Vereinigten Staaten und deren Schif- fen das Recht der Mexikaner und der mexifanishen Schiffe einräumt und wir also, so lange dieser Vertrag besteht, und ih theile die Ansicht des Herrn Referenten, daß er fürs Erste in dieser Beziehung wohl \{chwerlich geändert werden wird in Folge unseres Rechtes der meist begünstigten Nationen das Recht der Mexi- kaner haben.

Was den Artikel VI. betrifft, so hat der Herr Referent wenn ih ihn richtig verstanden habe den Ausdruck »Seebrief« und den Ausdruck »kompetente heimathliche Behörde« bemängelt, den ersteren deshalb, weil nach dem ed über die Bundesflagge das Schiffspapier nicht »Seebrief« heißt, sondern »Certifikat«, und den leßteren deshalb, weil solche Certifikate nah dem Bundesgeseß auch von den Konsuln ausgestellt werden können. Nun, ich glaube, daß es nicht füglich angeht, daß in einem Vertrage, dessen Texte sich ja möôg- lichst decken sollen, die speziellen geseßlichen Ausdrücke jedes einzelnen Staates ihren Play finden können; man wählt einen allgemeinen Ausdruck, und das i} hier der Ausdruck »Seebrief.« Was den zwel- ten anlangt, so bemerke ih, daß zu den »fompetenten heimathlichen Behörden« ganz unziveifelhaft auch die Konsuln gehören. Es ist zu einer fompetenten heimathlihen Behörde nicht erforderlich, daß sie sich im Heimathlande befindet, sie muß eben nach der Geseßgebung des Hei- mathlandes kompetent scin, und das is der Konsul.

Ich komme nun auf denjenigen Artikel, der sowohl dem Herrn Referenten, als zu meinem Bedauern auch dem Herrn Korreferenten den wesentlichsten Anstoß gegeben hat, auf Art. X1UL, und ih glaube, mich dabei auf den leßten Saß dieses Artikels beschränken zu fönnen.

T habe zunächst daran zu erinnern und der Herr Referent hat es auch bereits bemerkt —, daß eine ganz analoge Bestimmung ich habe leider den spanischen Text hier nicht zur Hand in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko steht: diese Bestimmung findet sih also im Wesentlichen in dem Vertrage zwischen den Vereinigten Staaten und Mexiko, und wenn angeführt ist, daß es eine der Nationalehre zuwiderlaufende Sache sei, eine solde Be- stimmung zuzulassen, wonah Schiffe, Sciffs8mannschaften, Waaren und andere Güter, sei es zum Zwecke einer militärischen Unternehmung , sei es für irgend welchen sonstigen öffentlichen Dienste, in Besiß genommen werden können, so möchte ih doch darauf hinweisen, daß die Vereivigten Staaten befanntlich im Punkte der Nationalehre son| ret empfindlih sind, und daß sie dessenungeachtet feinen Anstand- genommen haben, eine entsprechende Bestimmung zu-

ulassen. Jh möchte auch daran erinnern, daß in der That die Sache selbst, man mag sie bestimmen oder nicht, in der ganzen Welt so ge-

werflih sei, und ih habe daher auf die einzelnen Einwendungen gegen den Vertrag überzugehen. ;

halten wird. Noth kennt kein Gebot. In einem Kriegsfalle nimmt

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