1870 / 114 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Art. 176. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister cingetragen und im Auszuge veröffentliht werden.

Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschafts- vertrages; 2) den Namen, Vornamen, Stand und Wohnort jedes persönlich haftenden Gesellschafters; 3) die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Siß hat; 4) die Zahl und den Betrag der Aktien und Aktienantheile; 5) die Form, in welcher die von der Ge- sellschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen , so wie die öffent- lichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.

Art. 178. Vor erfolgter R g in das Handelsregister be- steht die Kommanditgesellschaft als solhe niht. Die vor der Eintra- gung ausgegebenen Aktien oder Aftienantheile sind nihtig. Die Aus- geber sind den Besißern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.

Wenn vor erfolgter Eintragung im Namen der Gesellschaft ge- handelt worden ist, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.

Art. 198. Jede Abänderung des Gesellschaftsvertrages bedarf zu ihrer Gültigkeit der notariellen oder gerichtlihen Abfassung.

Der abändernde Vertrag muß in gleicher Weise, wie der ur- sprüngliche Vertrag, in das Handelsregister eingetragen und im Aus- zuge veröffentlicht werden (Art. 176, 179).

Der abändernde Vertrag hat keine rechtlihe Wirkung, bevor der- selbe bei dem Handelsgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 203, Eine theilweise Zurückzahlung des Kapitals der Kom- manditisten kann nur vermöge ciner Abänderung des Gesellschafts- vertrages erfolgen.

__ Die Zurückzahlung kann nur unter Beobachtung derselben Be- stimmungen geschehen, welche für die Vertheilung des Gesellsyafts- vermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 201, 202).

__ Art. 206. Die persönlih haftenden Mitglieder und die Mit- glieder des Aufsichtsraths werden mit Gefängniß bis zu drei Mona- ten bestraft: 1) wenn sie vorsäßlih behufs der Eintragung des Gesell- shaft8vertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeich- nung oder Einzahlung des Kapitals der Kommanditisten machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem leßteren die erforder- lihe Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Vermögensstand der Gesellshaft oder in den in der Generalversammlung gehal- tenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Ge- sellschaft unwahr darstellen oder verschleiern.

Wird in den Fällen zu 2. festgestellt, daß mildernde Umstände E sind, so is auf Geldbuße bis zu eintausend Thalern zu er-

ennen.

__ Art, 207. Eine Gesellschaft ist eine Aktiengesells haft, wenn sich die sämmtlichen Gesellschafter nur mit Einlagen betheiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Das Gesellschaftskapital wird in Aktien oder auch in Aktien- antheile zerlegt.

Die Aktien oder Aktienantheile sind untheilbar.

Dieselben können auf Jnhaber oder auf Namen lauten.

Art. 207a. Die Aktien oder Akticnantheile müssen, wenn sie auf Namen lauten, auf einen Beirag von mindestens funfzig Vereins- thalern, wenn sie auf Jnhaber lauten , auf einen Betrag von min- destens hundert Vereinsthalern gestellt werden. Bei Versicherungs- gesellschaften müssen auch solche Aftien oder Aktienantheile, welche auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens hundert Vereins- thalern gestellt werden.

Aktien oder Aktienantheile , welhe auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aftien- antheile sind den Besißern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet.

Der Nominalbetrag der Aktien oder Aftienantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen.

Art. 20838, Eine Aktien-Gesellschaft gilt als Handels-Gesellschaft, auch wenn der Gegenstand des Unternehmens nicht in Handelsge - schäften besteht. _

Ueber die Errichtung und den Jnhalt des Gesellschafts - Vertrages O muß eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufgenommen verden.

Zur Alktienzeihnung genügt eine \{riftliche Erklärung.

Art. 209. Der Gesellschaftsvertrag muß insbesondere bestimmen: H die Firma und den Siß der Gesellschaft; 2) den Gegenstand des Unternehmens; 3) die Zeitdauer des Unternehmens, im Falle dasselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll; 4) die Höhe des Grund- kapitals und der einzelnen Aftien oder Aktien - Antheile; 5) die Eigenschaft der Aktien, ob sie auf Juhaber oder auf Namen gestellt werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen oder der andern Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 6) die Bestellung eines Aufsichtsraths von mindestens drei, aus der Zahl der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern; 7) die Grundsäße, zuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die Prüfung der Bilanz verfolgt; 8) standes und die Form für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten der Gesellschaft; 9) die Form, in welcher die ZU- sammenberufung der Aktionäre geschieht; 10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionäre und die Form, in welcher dasselbe aus- geübt wird; 11) die Gegenstände, über welche nicht hon dur ein- fache Stimmenmehrheit der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionäre, sondern nur durch eine größere Stimmenmehrheit oder nah anderen Erfordernissen Beschluß gefaßt werden fann; 12) die

; j ) nach wel- hen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn zu berechnen und aus-

die Art der Bestellung und Zusammenseßung des Vor-

Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekann, |

machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche diesel aufzunehmen sind.

Art. 209a. Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der Aktionäre auf Brund der ibr vorzulegend,y Bescheinigungen durch Beschluß festzustellen, daß das Grundkayita] vollständig gezeichnet, und daß mindestens zehn Prozent, bei Ver, sicherung®sgesellshcften mindestens zwanzig Prozent auf jede Nfktio eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmt. lichen Aktionären abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erforder, nisse anerkannt ift.

Ueber den Beschluß aufzunehmen.

Art. 209þ. Wenn ein Aktionär eine auf das Grundkapital att zurechnende Einlage macht, welche nicht in baarem Gelde bestebt, oder wenn Anlagen oder sonstige Vermögensstücke von der zu errichtenden Gesellschaft Übernommen werden sollen, so ist in dem Gesellschafts. vertrage der Werth der Einlage oder des Vermögensstücks und die Zahl der Aktien oder der Preis zu bestimmen, welce für dieselben gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines Aktonärs bedun, s besondere Vortheil ist im Gesellschaftsvertrage gleichfalls festzu, even.

ist eine gerichtlihe oder notarielle Urkunde

welche in dem vorstehenden Absaß bezeichnet sind, Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen Aktionären abgeschlossen ist, die Genehmigung des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionäre durch Beschluß erfolgen.

Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß windesens ein Viertheil der sämmtlichen Aktionäre begreifen und der Betrag ihrer Antheile mindestens ein Viertheil des gesammten Grundkavitals dar. stellen. Der Gesellschafter, welcher die betreffende Einlage macht oder us e Vortheile ausbedingt, hat bei der Beschlußfassung kein

immreccht.

Ueber den Beschluß is eine gerihtlihe oder notarielle Urkunde E Nominalbetrages der Aktie verpflichtet. E fann bestimmt werden, daß und unter welchen Maßgaben nach erfolg- T Einzahlung von vierzig Prozent die Befreiung des Zeichners von Ï der Haftung für weitere Einzahlungen zulässig sci, und daß im Falle E der eingetretenen Befreiung über die geleisteten Einzahlungen Pro- E messen oder Jnterimsscheine, welche auf Jnhaber lauten, ausgestellt E werden dürfen. i

aufzunehmen.

Art. 209c. Die Zusammenberufung der Generalversammlung erfolgt in den Fällen der Art. 209a und 209 b nach den Bestimmun-

gen, welche der Gesellschaftsvertrag Über die Zusammenberufung der .

Generalversammlungen enthält.

Art. 210. Der Gesellschaftsvertrag muß bei dem Handels gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handels. register eingetragen und veröffentlicht werden.

Der Auszug muß enthalten: 1) das Datum des Gesellschafts- vertrages; 2) die Firma und den Siß der Gesellschaft; 3) den Gegen- stand nnd die Zeitdauer des Unternehmens ; 4) die Höhe des Grund- kapitals und der einzelnen Aktien oder Aktienantheile; 5) die Eigen- schaften derselben, ob sie auf Inhaber oder auf Namen gestellt sind; 6) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannkt- machungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind.

Ist im Gesellschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundgiebt und für die Gesellschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Art, 210a, Der Anmeldung Behufs der Eintragung in das Handelsregister muß beigefügt sein: 1) die Bescheinigung, daß der ge- sammte Betrag des Grundkapitals durch Unterschriften gedectt is; 2) die Bescheinigung, daß mindestens zehn Prozent, bei Ver- sicherungs - Gesellshaften mindestens zwanzig Prozent des von jedem Aktionär gezeichneten Betrages eingezahlt sind; 3) der Nachweis, daß der Aufsichtsrath nah Inhalt des Vertrages in einer Generalversammlung der Aktionäre gewählt ist; 4) betreffenden Falls die gerichtliche oder notarielle Urkunde über die in den Artikeln 209 a, und 209 þ. bezeichneten Beschlüsse der Generalversammlung.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vorstan- des vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereiht werden. Die der Anmeldung beigefügten Schriftstücke werden bei dem Handelsgericht in Urschrift oder in beglaubigter Ab- schrift aufbewahrt.

Art. 211. Vor erfolgter Eintragung in das Handel8register be- steht die Aktiengesellschaft als solhe nicht. Die ausgegebenen Aktien oder Akticnantheile sind nichtig. Die Ausgeber sind den Besißern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. 4 E fee L C in pf Handelsregister im Na- men der Gesellschaft gehandelt worden i o haften die Handelnden persönlich und solidarisch. e h

Art. 212. Bei jedem Handelsgerichte, in dessen Bezirke die Aktiengesellschaft cine Zweigniederlassung hat, muß E Bebufs der Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden.

Die Anmeldung muß von sämmtlichen Mitgliedern des Vor- standes vor dem Handelsgericht unterzeichnet oder in beglaubigter Form eingereiht werden und die in Artifel 210 Absaß 2 und 3 be- zeichneten Angaben enthalten. Das Handelsgericht hat die Mitglieder des Vorstandes zur Befolgung dieser Vorschriften von Amtswegen durch Ordnungss\trafen anzuhalten.

Art. 214. Jeder Beschluß der Generalversammlung, welcher die Fortseßung der Gesellschaft oder eine Abänderung der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zum Gegenstande hat, bedarf zu seiner Gül- tigkeit der notarillen oder gerichtlichen Beurkundung.

Bérttat u B h n Deer E O upenna „in das Handelsregister eingetragen und veröffentlicht werden (Art. 210. 212). h edi P

Der Beschluß hat keine rechtliche Wirkung, bevor derselbe bei dem Handelsgerichte, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Siß hat, in das Handelsregister eingetragen ist.

Art. 215. Die Abänderung des Gegenstandes der Unternehmung

festzuseßen [E M Qeitraum, welchen die Vorbereitung des Unternehmens bis zum An- N fange des vollen Betriebes erfordert, den Aktionären Zinsen von be- N ftimmter Höhe bedungen werden.

Nach der Zeichnung des Grundkapitals muß in den Fällen, Ÿ sofern nit de

Ï einen Dritten sich befreien,

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r Gesellschaft kann nit durch Stimmenmehrheit beschlossen” werden, Min dies nicht im Gesellshaftsvertrage ausdrücklih gestattet ist. Dasselbe gilt von dem Falle, wenn die Gesellschaft durch Ueber- tragung ihres Vermögens und ihrer Schulden an eine andere Afktien- gesellschaft gegen Gewährung von Aktien der leßteren aufgelöst wer-

Sie

den: fol, c rc N , : j T Die Aktiengesellschaft darf eigene Aktien nicht erwerben.

E darf eigene Aktien auch nicht amortisiren, sofern dies nicht durch den } ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder durch einen, den leßteren ab- | 4ndernden; vor Ausgabe der Aktien gefaßten Beschluß zugelassen ist.

Art. 217. Zinsen von bestimmter Höte dürfen für die Aktionäre

nicht bedungen / noch ausbezahlt werden; es darf nur dasjenige unter Î jje vertheilt werden, was sich na der jährlihen Bilanz und, wenn î im Gesellschaftsvertrage d] þ l [

N bestimmt is, nah Abzug desselben als reiner Ueberschuß über die volle E Einlage ergiebt. Die Aktionäre können bis zur Wiederergänzung des E durch Verlust verminderten Gesammtbetrages der Einlagen, Dividen- D den nicht beziehen.

Innehaltung eines Reservekapitals

die

Jedoch können für den in dem Gesellshaftsvertrage angegebenen

Ar t. 222. Wenn die Aktien oder Aftienantheile auf Jnhaber gestellt werden, so kommen folgende Grundsäße zur Anwendung: 1) Die Ausgabe der Aktien darf vor Einzahlung des ganzen Nominal-

N petrages derselben nicht erfolgen; ebenso wenig ‘dürfen über die ge- leisteten Partialzahlungen Promessen oder Jnterimsscheine, welche auf

Tuyaber lauten, ausgestellt werden. 2) Der Zeichner der Aktie is für die Einzahlung von vierzig Prozent des Nominal- betrages der Aktie unbedingt verhaftet; von dieser Verpftichtung fann derselbe weder durh Uebertragung seines Anrechts auf noch Seitens der Gesellshaft entbun-

E den werden; wird der Zeichner der Aktie, wegen verzögerter Einzah- E jung, seines Anrechts aus der Zeichnung verlustig erklärt (Art. 220), so bleibt er dessenungeachtet zur Einzahlung von Gn

Prozent des 3) Im Gesellschaftsvertrage

Diejenigen Lande®dgeseße, Welche die Höhe der Einzahlung (Artikel

222, Biffer 2 und 3) auf fünf und zwanzig Prozent des Nominal- L hetráqs der Aktie herabgeseßt haben, werden hierdurch nicht berührt.

Art. 225. Die für den Aufsichtsrath einer Kommanditgesell-

L sbaft auf Aktien in den Artikeln 191 und 192 gegebenen Bestim- F mungen finden auch auf den Aufsichtsrath ciner Aktiengesellschaft F Anmpvendung.

Art. 25a. Der Aufsichtsrath überwacht die GesLäftsführung

F der Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung; er kann sich von E dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft unterrichten, die Bücher # und Schriften derselben jeder Zeit einschen und den Bestand der Ge- Ï sellschaftskasse untersuchen.

Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge

: zur Gewinnvertheilung zu prüfen und darüber alljährlich der Gencral- E versammlung der Aktionäre Bericht zu erstatten.

Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im

E Juteresse der Gesellschaft erforderli ist.

Art, 225b. Die Mitglieder des Aufsichtsraths sind persönlich

E und solidarisch zum Schadenersaß verpflichtet, wenn mit ihrem Wissen E und ohne ihr Einschreiten : 1) Einlagen an die Aktionäre zurückgezahlt, : oder der Bestimmung des Artikels 215 Absaß 3 entgegen eigene m Aktien 2) Zinsen oder Dividenden gezahlt sind, welche nach Maßgabe der F Bestimmungen des Artikels 217 nicht gezahlt werden durften; 3) die 7 Vertheilung des Gesellschaft8vermügens oder eine theilweise Zurück- F zahlung oder eine Herabseßung des Grundkapitals ohne Beobachtung s der geseßlichen Bestimmungen (Art. 245 und 248) erfolgt ift.

der Gesellschaft erworben ober amortisirt worden sind;

Art. 239, Der Vorstand is} verpflichtet, Sorge zu tragen, daß

: die erforderlichen Bücher der Gesellschaft geführt werden. Er muß den

Aktionären spätestens in den ersten sechs Monaten jedes Geschäftsjahres

. eine Bilanz des verflMenen Geschäftsjahres vorlegen und solche innerhalb

dieser Frist in der Form und in den öffentlichen Blättern, welche für

l die Bekanntmachungen der Gesellschaft in dem Gesellschaftsvertrage L bestimmt sind, veröffentlichen.

Zur Entlastung des Vorstandes bei Legung der Rechnung können

E Personen nicht bestellt werden, welche auf irgend eine Weise an der # Geschäftsführung Theil nehmen.

Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Personen, welchen die

: Aufsicht über die Geschäftsführung zusteht.

_ Art, 2394. Für die Aufstellung der Bilanz sind folgende Vor- riften maßgebend: 1) courshabende Papiere dürfen höchstens zu dem

5 Courêswerthe, welchen dieselben zur Zeit der Bilanz-Aufstellung haben, Ï angeseßt werden; 2) die Kosten der Organisation und Verwaltung # dürfen nicht untec den Aktiva aufgeführt werden, müssen vielmehr # threm vollen Betrage nach in der Jahresrechnung als Ausgabe erschei- E nen; 3) der Betrag des Grundkapitals und des etwa im Gesellschaftê- Vertrage vorgeschriebenen Reserve- oder Erneuerungsfonds i} unter

die Passiva aufzunehmen; 4) der aus der Veraleichung sämmtlilicher

| Aftiva und sämmtlicher Passiva sich ergebende Gewinn oder Verlust i muß am Schlusse der Bilanz besonders angegeben werden.

Art. 240. Ergiebt sich aus der leßten Bilanz, daß sich das

| Grundkapital um die Hälste vermindert hat, so muß der Vorstand nverzüglich eine Generalversanzmlung berufen und dieser davon An- eige machen,”

Ergiebe sich, daß das Vermögen der Gesellschaft nicht mehr die Schulden det, so muß der Vorstand hiervon dem Gericht behufs der Eröffnung des Konkurses Anzeige machen. ;

Art. 242. Die Aftiengesellschaft wird aufgelöst: 1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit; 2) dur einen nota- riellen oder gerihtlich beurkundeten Beschluß der Aktionäre; 3) durch Eröffnung des Konkurses.

Wenn die Auflösung ciner Aktiengesellschaft aus anderen Grün-

den erfolgt, so finden die Bestimmungen dieses Abschnitts ebenfalls Anwendung. _ Art. 247. Bei der Auflösung einer Afktiengesellschaft durch Ver- einigung derselben mit einer anderen Aktiengesellshaft (Artikel 215) fommen folgende Bestimmungen zur Anwendung: 1) Das Vermögen der aufzulösenden Gesellschaft ist so lange getrennt zu verwalten , bis die Befriedigung oder Sicherstellung ihrer Gläubiger erfolgt ist. 2) Der bisherige Gerichtsstand der Gesellschaft bleibt für die Dauer der getrennten Vermögensverwaltung bestehen: dagegen wird die Verwaltung von der anderen Gesellschaft geführt. 3) Der Vorstand der leßteren Gesellschaft ist den Gläubigern für die Ausfüh- rung der getrennten Verwaltung persönlih und solidarisch verant- woritlich. 4) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister bei Ordnungsstirafe anzumelden. 5) Die öffent- lide Aufforderung der Gläubiger der aufgelösten Gesellschaft (Arti- fel 243) fann unterlassen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Jedoch ist die Vereinigung der Vermögen der beiden Gesell- schaften erst in dem Zeitpunkte zulässig, in welchem eine Vertheilung des Vermögens einer aufgelösten Aktiengesellschaft unter die Aktionäre erfolgen darf (Artikel 245).

Art. 248. Eine theilweise Zurückzablung des Grundkapitals an die Aktionäre oder eine Herabseßung desselben kann nur auf Beschluß der Generalversammlung erfolgen.

Die Zurückzahlung oder Herabseßung kann nur unter Beobach- tung derselben Bestimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Auflösung maßgebend sind (Art. 243. 245).

Die Mitglieder des Vorstandes, welche dieser Vorschrift entgegen handeln, sind den Gläubigern der Gesellschaft persönlich und solida- risch verhaftet.

Art. 249. Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes werden mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft: 1) wenn sie vorsäßlich Behufs der Eintragung des Gesellschaftsvertrages in das Handelsregister falsche Angaben über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen; 2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesellschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem leßteren die erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat; 3) wenu sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über den Ver- mögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Stand der Verhältnisse der Ge- sellschaft unwahr darstellen oder verschleiern. S :

Wird in den Fällen zu 2 festgestellt, daß mildernde Umstände Oen sind, so ist auf Geldbuße bis zu eintausend Thalern zu er-

ennen.

Art. 249a. Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Gefäng- niß bis zu drei Monaten bestraft, wenn sie der Vorschrift des Ar- tifels 240 zuwider dem Gericht die Anzeige zu machen unterlassen, daß das Vermögen der Gesellschaft niht mehr die Schulden deckt.

Die Strafe tritt nicht ein, wenn von ihnen nachgewiesen wird, daß die Anzeige ohne ihr Verschulden unterblieben ist. i

§. 2. Die Landesgesebe, welche zur Einrichtung von Kommandit- gesellshaften auf Aktien oder Aktiengesellschaften die staatliche Geneh- migung vorschreiben oder eine staatliche Beaufsichtigung dieser Gesell= schaften anordnen, werden aufgehoben. i :

Auch treten für die bereits bestehenden Kommanditgesellschaften auf Aktien und Aktiengesellschaften diejenigen Bestimmungen der Gesell- \chaftsverträge außer Kraft, welche die siaatliche Genehmigung und Beaufsichtigung betreffen. / :

F. 3. Die landeLgeseßlichen Vorschriften, nah welchen der Gegen- stand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, und das Unternehmen der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, werden durch den §. 2 nit berührt. Dasselbe gilt für die bereits bestehenden Kom- manditgesellschaften auf Aklien und Aktiengesellschaften von denjenigen Bestimmungen der Gesellschaftsverträge , welche sih auf die staatliche Genehmigung und Beaufsichtigung wegen des Gegenstandes des Un- ternehmens N oder N Mel mit besonderen der Gesell-

aft bewilligten Privilegien stechen. | l N 4. Für diejenigen bereits bestehenden Kommanditgesellshaften auf Aktien und Aktiengesellschaften, welche nach den bisherigen Vor- schriften in das Handelsregister nicht einzutragen waren, gelten fol- gende Uebergangsbestimmungen : 1) Auf die bezeichneten Gesellschaften finden die Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbuch®, welche die Eintragung in das Handelsregister und die bei dem Han- delsgeriht zu bewirkende Zeichnung der Firmen und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen betreffen, gleichfalls Anwendung. Die Anmeldungen zur Eintragung in das Handelsregister und dic Zeichnung der Firmen “und Unterschriften oder die Einreichung der Zeichnungen sind binnen drei Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieses Geseß in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist sind die Betheiligten zur Verfolgung der betreffenden Vor- shriften durch Ordnungsfstrafen anzuhalten. 2) Jst die Unmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwendung der Bestim- mungen der Artikel 17, 18, 20, 21, Absaß 2! 168 des Allgemeinen Deutschen Handelsgeseßbbuchs ausgeschlossen. 3) Eine gültig errichtete Gesellshaft in das Handelsregister einzutragen, auch wenn die Voraussebungen niht vorhanden sind, welche nach diesem Geseße für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein

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