1870 / 115 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1950

Finanz- Ménisterium.

as Kaiserlich österreichishe Finanz-Ministerium hat eris 2 April d. J. die nachfolgende, einen leßten ZJins- termin für einige zur Konvertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatssculd betreffende Kundmachung (a,) erlassen, welche hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. Berlin , den 4, Mai 1870. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Im Auftrage: Moser.

Der Finanz-Minister. Im Auftrage: Elwanger.

d, Kundmachung des Finanz-Ministeriums vom 2. April 1870, womit ein leßter Zinsentermin für einige zur Konvertirung bestimmte Gattungen der allgemeinen Staatsschuld festgeseßt wird.

Kraft der mit dem Geseße vom 24. März 1870 (R. G. Bl. Nr. 37) ertheilten Ermächtigung wird für nachfolgende Gattungen der Staats- huld als leßter Zinsentermin, an welhem noch auf Grund der bis- herigen zur Konvertirung bestimmten alten Schuldtitel eine Binsen- zahlung geleistet wird, festgeseßt:

Ï a das Silberanlehen vom 11. Mai 1864 der 1. Novem- er i i

2) für das Silberanlehen vom 23. November 1865 der 1. De- zember 1470;

3) für das Konvertirungs-Anlchen vom 1. Juli 1849 für fapita- lisirte Zinsen und Staatslotto-Anlehens-Gewinnste, für das Anlehen vom 30. September 1851, Serie B., für das in England negocirte Anlehen vom 1. Juli 1852, für das Silberanlehen vom 1. Julf 1854 in Franffurt und Amsterdam und für das in England negocirte

Anlehen vom Jahre 1859 der 1. Januar 1871 ; 4) für die mit 1 pCt. verzinslichen Konventionsmünze-Anlehens- Obligationen der 1. Januar, beziehungsweise der 1. Februar 1871 ; 9) für die mit 25 pCt. verzinslihen Konventionsmünze-Anlehens- Obligationen der 1. November 1870, beziehungsweise der 1. Januar,

1, Februar, 1. März und 1. April 1871; Y 6) für die mit 3 pCt. verzinslihen Konventionsmünze-Anlehens-

Obligationen der 1. Dezember 1870; i ; 7) für die mit 4 pCt. verzinslihen Konvention8münzc-Anlehens-

Obligationen der 1. Dezember 1870, beziehungsweise der 1. Februar,

1. Márz und 1. April 1871; : 3) für das 43 prozentige Anlehen vom Jahre 1849 der 15. Okto-

ber, beziehungsweise der 15. Dezember 1870; 9) für das Anlchen auf Grund des Geseßes vom 25. August

1866 der 1. November 1870. / Die nach diesen Terminen fällig werdenden Zinsen werden auf

Grund der alten Schuldtitel aus den bezeichneten Anlehen von der Staatskasse nicht mehr realisirt, die nah diesen Terminen fällig wer- denden Coupons derselben auh nicht mehr als Zahlung für landes- fürstlihe Steuern und Abgaben angenommen, und wird die weiterc Verzinsung nur auf Grund der neuen (Konvertirungs-) Schuldtitel

geleistet werden. A , : Der lebte Zinsentermin für die alten Schuldtitel der in vor-

stehender Kundmachung nicht bezeichneten Gattungen der Staatsschuld

wird später festgeseßt werden.

Wien, den 2. April 1870. (gez.) Brestel m. p.

Abgereist: Se. Excellenz der General der Kavallerie und tfommandirende General des 6. Armee-Corps, von mplin g,

nach Breslau.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 18. Mai. Se. Majestät der König empfingen heute früh die General - Adjutanten von Bonin und Freiherrn von Manteu el, nahmen den Vortrag des Civilkabinets entgegen und präsidirten um 1 Uhr einem Minister-Konseil.

Die vereinigten Aus\{hüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Handel und Verkehr sowie für a hielten gestern eine Sißung ab; der Ausschuß für

ustizwesen trat heute zu einer Sißung zusammen.

Der Reichstag des Norddeutschen Bundes trat

im Verlauf seiner gestrigen Sizung bei der zweiten Berathung | Über den Geseßentwurf, betreffend den Unterstüßungswohnsig, in die Spezialberathung über §. 35 der Regierungsvorlage ein : Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über die in den §§. 24 und 25 bezeichneten Verpflichtungen bezichungsweise

Ansprüche werden, wenn die streitenden Theile einem und demselben Bundesstaate angehören, auf dem dur die Landesgescße vorgeschrie-

benen Wege entschieden. j | Gehören die streitenden Armenverbände verschiedenen Bundess\taa-

ten an, so finden die nachfolgenden Vorschriften (FF. 31 bis 48) An-

wendung. : Es lagen hierzu die bereits "n

der Abgeordneten von Einsiedel und Miquel vor.

worden und der Referent Dr. Friedenthal gegen den von Ein- stedelschen Antrag gesprochen, wurde zur Abstimmung geschritten. |

gestern mitgetheilten Anträge

Der von Einsiedelsche Antrag wurde abgelehnt, der Antrq Abg. Miquél dagegen angenommen. M

§. 36 wurde nah der Fassung der Kommission , nommen. Wi

L: A

ie Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit versehenen Beschluß; sofern dabei für p p “s Anspru ci menen Armenverband eine Verpflihtung zur Uebernahme. M Hülfsbedürftigen (F. 30) begründet ist, muß dies in dem Besg ausdrücklich ausgesprochen werden.

Die Entscheidung der ersten durch die Landesgeseßgebung Vo {riebenen Jnstanz is, ausgenommen in dem Falle des §. 51, , vollstreckbar. N

Abg. Miquel beantragte, den zweiten Absatz“ des Vy graphen zu streichen.

Referent Dr. Friedenthal befürwortete die Streichung.

Der Antrag des Abg. Miquel wurde abgelehnt.

d. 38 lautet:

oweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der d zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet , endgültig bei der Entscheidung der höchsten landesgeseblichen Tnsim Im Uebrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufung / das Bundesamt für das Heimathswesen statt.

Die Regierungsvorlage lautete:

Jm Uebrigen findet gegen die Entscheidung der oberen Verwaltung behörde im Verwaltungswege nur die Berufung an den Aus\cchuß \ Bundesraths für das Heimathswesen statt.

Abg. Lasker beantragte: in der Regierungsvorlage N Worte »im Verwaltungswege nur« zu streichen ; vorher ah Über §. 42 der Regierung8vorlage zu berathen , welchen 4 wiederherzustellen beantragte. §. 42 lautet:

Der Rechtsweg is} gegen die Entscheidung der oberen Verivaltung behörde an Stelle der Berufung an den Ausschuß des Bundesrat für das Heimath8wesen innerhalb dreier Monate von Behändigu jener Entscheidung an insoweit zulässig, als jene Entscheidung nit blos den Betrag der etwa zu erstattenden Kosten der Armenpsy zum Gegenstande hat.

Die Wahl des einen von beiden Wegen {ließt die des and ren aus.

Der Abg. Lasker beantragte, hinter diesem Paragraph folgenden neuen Paragraphen aufzunehmen:

Für alle Streitigkeiten, welche nah Maßgabe dieses Geseßes in Rechtswege verfolgt werden, bildet das Bundes-Oberhandelsgerit die höchste Instanz.

In allen diesen Angelegenheiten tritt das Bundes-Oberhandil gericht nach Maßgabe des §. 12 des Geseßes vom 12. Juni 1869, h treffend einen obersten Gericht8hof für Handelssachen, an die Std der obersten Gerichtshöfe der Bundesstaaten. Sowohl für die ständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts, so wie für das Verfahr gelten die Vorschriften desselben Geseßes.

___ Es wurde beschlossen, über diese 3 Paragraphen gleidzeiti in die Diskussion zu treten, an welcher \ich die Abgg. Ladln Miquél, von Wedemeyer und Grumbrecht betheiligten.

Nach einer persönlichen Bemerkung der Abgg. Lasker un) Grumbrecht wurde der Antrag des Abg. Lasker auf Wied herstellung des §. 42 der Regierungsvorlage abgelehnt. Som waren die übrigen Amendements erledigt und es wurde di Antrag der Kommission mit erheblicher Majorität angenommen

§§. 39 bis 44 wurden ohne Diskussion angenommen.

Den §. 45, welcher lautet:

Die Entscheidung des Bundesamtes erfolgt gebührenfrei durh ein s{riftliches, mit Gründen versehenes Erkenntniß. i

Sie wird den Parteien durch Vermittelung derjenigen Behötdl (§. 41) zugefertigt, gegen deren Beschluß sie ergangen ist,

E die Abgg. Miquél und von Kardorff zu fass wie folgt:

__ Die Entscheidung des Bundesamts erfolgt gebührenfrei in öffen! licher Sißung nach erfolgter Ladung und Anhörung der Partei Das Erkenntniß muß \{riftlich und mit Gründen versehen den Par teien u. \. w. wie in der Kommissionsvorlage.

Der Antrag wurde, nachdem sich die Abgg. Miquél, v, Ka! dorff und v. Jagow dafür, die Abgg. Graf Kleist, Graf Eulenburg, v. Hennig dagegen erklärt hatten, mit erhebliht Majorität angenommen.

§. 46 wurde ohne Diskussion angenommen. Hinter §. # beantragte der Abg. Miquél folgenden neuen Paragraphen tit zuschalten :

»Bis zu anderweitiger, der Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathswesén kann dus die Landesgeseßgebung eines

Vorschriften der §F§. 36 bis 46, 50 Alinea 2 dieses Geseßes in Strei!

sachen zwischen Armenverbänden des betreffenden Bundesstaates il

Wirksamkeit treten sollen. « 0 Bei der Abstimmung wurde der Antrag des Abg. Miqué angenommen, ebenso §. 47:

Die administrative Exekution findet statt: a) auf Grund und in del

Nachdem der Schluß der Debatte, an welcher sich nur die | Srenzen eines von dem in Anspruch

Abgg. v. Hennig und Grumbrecht betheiligten, angenommen

ausgestellten Anerkenntnisses (§. 49); : T O "e 4A Grund der Entscheidung der ersten landesgeseßlichen J Ó j

stanz 0) auf Grund der endgültigen Entscheidung.

| u den Streitsachen, betreffend die öffentliche Unterstüßung Hülfs-

i de Uebrigen findet die Exekution statt: I E

| angenommen. Pau 6. 8:

| geseplichen

von Bundeswegen erfolgender, Regelut|

Bundesstaates bestimmt werden, daß di

genommenen Armenverband!

E 195 Die Exekution ist unter Beifügung der bezüglichen Urkunden bei | der dem verpflichteten Armenverbande vorgeseßten Spruchbehörde zu

n. E e Debatte der Antrag des Abg. Migquél :

schaft, Stiftung u. \. w.) berubende Verpflihtung, einen Hülfsbedürf- tigen zu unterstüßen. lagen zwei Anträge vor:

1) vom L Grumbrecht :

dem zweiten L bsabe des §. 55 folgende Fassung zu geben:

daher werden die auf anderen Titeln (Familien- und Dienst- verhältnif, Vertrag, Genossenschaft, Stiftung u. \, w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen zu unterstüßen, von den Bestimmungen dieses Gesches nicht betroffen.

2) vom Abg. Dr. Prosch:

im 8. 99 statt »öffentlicher Armenpflege« zu sagen: »zur Gewäh- rung öffentlicher Unterstüßung«.

Der §. 55 wurde mit diesen Abänderungs-Anträgen an- genonmien.

F. 96 wurde nah Ablehnung des Antrag Dr. Prosch in der Kommissionsvorlage genehmigt ; ebenso §. 57, alsdann wurde der Antrag des Abg. Dr. Prosch: hinter §. 57 cinen neuen Paragraphen cinzuschalten folgenden Tnhalts: __ _»§. —. Das Eintreten der in den §§. 10 und 21 an den Ablauf einer bestimmten &rist geknüpften Wirkungen kann durch Vertrag oder P der betheiligten Behörden oder Personen nicht ausgeschlossen werden« ohne Debatte genehmigt.

_Der §. 58 erhielt durch Annahme des Amendements Miquél und Ablehnung der übrigen Anträge folgende Fassung:

Dieses Geseß tritt mit dem 1. Juli 1871 in Kraft. Nach diesem Tage finden die bis dahin innerhalb des Bundesgebietes gültigen Vor- schriften über die -durch das gegenwärtige Geseß geregelten Rechts- verhältnisse nur insoweit noch Anwendung, als es sich um die Fest- stellung des Unterstüßungswohnsißes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte. '

Insbesondere kommen hierbei folgende Bestimmungen zur An- wendung :

1) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bundesgebietes ein Heimathsrecht besien, haben fraft desselben am 1. Juli 1871 den Unterstüßungswohnsiß in demjenigen Ortsarmen- verbande, welchem ihr Heimathsort angehört.

2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juni 1871 innerhalb des Bunde®ëgebietes einen Unterstüßungswohnsiß haben, besißen densel- ben am 1. Juli 1871 mit den Folgen und Maßgaben dieses Gesetzes, gleichviel ob die Vorausseßungen des Erwerbes andere waren, als die durch dieses Geseß vorgeschriebenen.

3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstüßungs- Wohnsiß durch bloßen Uufenthalt nicht erworben , durch bloße Ab- wesenheit nicht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der durch dieses Geseß vorgeschriebenen L2jährigen Frist für den Erwerb beziehungs- weise Verlust des Unterstübungs8wohnsißes mit dem 1. Juli 1871.

4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unter- stüßungswoohnsißes die nämliche oder cine längere, als die dur dieses Geseß vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der leßteren die vor dem 1. Juli 1871 abgelaufene Zeitdauer in Anfas.

9) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Un- terstüßungs8wohnsißes eine kürzere, als die durch dieses Geseß vorge- schriebene, Frist bestand, gilt, sofern die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 abgelaufen war, die Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auch wenn die Entscheidung hierüber ers nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nickt abgelaufen, so bedarf es zum Eintritt der dur dieses Geseß vorgeschriebenen Wirkungen des Ablaufs der dur dieses Geseß vorgeschriebenen h L unter Anrechnung der vor dem 1, Juli 1871 abgelaufenen

eitdauer.

Das durch dieses Geseß für die Entscheidung der Streitsachen über die öffentliche Unterstüßung Hülfsbedürftiger vorgeschriebene Verfahren, fommt nach_ Maßgabe der Vorschrift des §. 35 a zur Anwendung bei denjenigen Streitsachen der Armenverbände (Armenkommunen , Ar-

menbezirke, Heimathsbezirke), welhe nah dem 30. Juni 1871 anhängig

gemacht sind. | : Der Referent Abg. Dr. Friedenthal berichtete über eine

Petition, welche durch die zweite Berathung für erledigt erklärt wurde. Die Tage8ordnung war hiermit erschöpft. Schluß der Sißung 3% Uhr.

Die heutige (48.) Plenar - Sizung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde von dem ersten Bize- Präsidenten Fürsten zu Hohenlohe, Herzog von Ujest, um 10: Uhr mit der Mittheilung eröffnet, daß si der Präsident Dr. Simson auch heute noch unwohl befinde.

Bon den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- deutschen Bundes waren anwesend: der Staats - und Finanz- Minister Camphausen, der Präsident des Bundeskanzler-Amts, Staats - Minister Delbrück, der Präsident des Bundes - Ober- Handelsgerichts Dx. Pape, der Königlich sächsische Geheime Re- gierungs-Rath Schmalz, der Königlich sächsische Geheime Justiz- Rath Klemm , der Großherzoglich hessische außerordentliche Ge- sandte und bevollmächtigte Minister , Geheime Legations - Rath Hofmann , der Großherzoglich mecklenburgische Staats-Minister von Bülow, der Großherzoglich oldenburgische Staats - Rath Bucholß, der Herzoglich sachsen -meiningische Wirkliche Geheime Rath und Staats-Minister Freiherr von Krosigk, der Minister- resident der freien und Hansestadt Lübeck Dr. Krüger , der

Unberührt bleibt dur die Bestimmungen dieses Geseßes die auf | Herzoglich braunschweigische Geheime Rath und Ministerresident \nderen Titeln (Verwandtschaft, Vertrag, Dienstverhältniß, Genossen- | von Liebe und die Bundeskommissare Geheimer Ober - Re- 24419

ist die Entscheidung der ersten Jnstanz, ausgenommen in

¡rftiger bedürftige, §. 51, sofort vollstreckbar.

Falle

N Ei wie in den Kommissions-Anträgen.

Die Vollstreckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in erster Jnstanz zuständigen Behörde des verpflichteten Armenverbandes ob, und ist bei derselben unter Beifügung der bezüglichen Urkunden

u beantragen.

u Y. . Eh die bereits vollstreste Entscheidung der ersten landes- Instanz in Gemäßheit der §F. 36, 46 wieder aufge- hoben, so hat die demjenigen Armenverbande, welcher die Voll- sireckung der Exekution bewirkt hatte, vorgeseßte Spruchbehörde die erforderlichen Anordnungen zu treffen, um die Exekution und deren Folgen wieder rückgängig zu machen. lag ein Antrag des Abg. Miquél vor:

Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landesgesch- lichen Jnstanz durch endgültige Entscheidungen höherer Landesinstanzen oder in Gemäßheit der §F. 36—46 dieses Geseßes wieder aufgehoben, so hat die zur Entscheidung in erster Jnstanz zuständige Behörde des- jenigen Armenverbandes, welcher die Vollstreckung der Exekution er- wirkt hatte, die erforderlichen u. \#. w.

Bei Ch A wurde der Antrag angenommen.

u Y. 40:

Fu thatsächliher Vollsireckung einer Ausweisung (Y. 5 des Ge- seßes über die Freizügigkeit vom 1, November 1867) kann unter Ver- mittelung der zur Entscheidung in erster Jnstanz zuständigen Behörden cine Einigung über das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie an ihrem bisherigen Aufenthaltsorte g. gen Gewährung eines bestimmten Unterstüßungsbetrages von Seiten des verpflichteten Armenverbandes und gegen cine von ihm auszustellende Rücknabme- zusiherung versucht werden. j

Auf Grund einer derartigen, urkundlich in Form eines Anerkennt- nisses festzustellenden Einigung findet die administrative Exekution statt ( COOOEO E lagen 2 Anträge des Abg. Dr. Prosch vor; ein prinzipaler und ein eventueller. Nachdem der erstere vom Antragsteller zurück- gezogen, wurde der eventuelle Antrag :

im ersten Absaße des §. 49 die Worte »und gegen eine von ihm auszustellende Rücknahme-Zusicherung« zu streichen. angenommen.

Der §. 50 wurde nach dem Antrage des Abg. Migquél:

& 90 unverändert bis »Unterstüßkungsbetrages«, sodann »durch die zur Entscheidung in erster Jnstanz zuständige Behörde des Ortsarmen- Verbandes des Aufenthaltsortes angeordnet werden.

Gegen diese Anordnung, welche u. \. w.« bis »werden kann, steht innerhalb 14 Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. Dieselbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundesstaate angehören, an die nächst höchste landesgeset- liche Jnstanz; sofern die streitenden Theile verschiedenen Bundesstaaten O an das Bundesamt für oas Heimathswesen. Bei der hier- auf ergehenden Entscheidung bewendet es endgültig.«

Dasselbe findet statt u. \. w.« angenommen.

Im §. 51:

So lange das Verfahren, betreffend den Versu einer Einigung nah §. 49, oder betreffend den Erlaß der im F. 59 bezeichneten An- ordnung \{webt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgeseßt (§. 37). wurde der Antrag des Abg. Miquél, statt (§. 37) (8. 47) zu seßen, angenomm?n.

Beim §. 52:

Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstüßung des HÜlfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armen- verbande zur Last.

Enlsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art der Ausführung desselben Streit , so erfolgt die Entscheidung hierüber indgültig durch die dem Armenverbande des Aufenthaltsortes vorge- seßte Spruchbehörde (§. 36 Alin. 2). vurde der Antrag des Abg. Miquél:

in Alinea 2 »Entsteht Streit« unverändert, sodann : so er- jolgt die Entscheidung hierüber endgültig dur die in erster Tnstanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des Auf- tnthaltsortes angenommen.

Es wurden ebenso ohne Debatte die §F§. 53 und 54 der Kommissionsvorlage angenommen, und damit die §§. 51—54 er e gestrichen.

U H, 001 _ Durch die Bestimmungen dieses Geseßes werden Rechte und Ver- vindlichkeiten nur zwischen den zur öffentlihen Armenpflege nach Vor- lhrift dieses Gesehes verpflichteten Verbänden (Orts-, Landarmen- verbände, Bundesstaaten) begründet.