1870 / 118 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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L Cra ats B M E E R S ER E

: 2010

Die Disküssion wurde darauf geschlossen und bei der Ab- stimmung der Antrag des Abg. Stumm , sowie der erste Theil des Antrags des Abg. v. Bernuth , Nr. 3 des Art. 206 betreffend, abgelehnt, dagegen der Schlußsaß, nah dem Antrag des Abg. v. Bernuth, genehmigt , ebenso wie dann der ganze

g. 206. :

Qu Artikel 207a:

Die Aktien oder Aktienantheile müssen, wenn sie auf Namen [lauten , auf einen Betrag von mindestens fünfzig Vereinsthalern, wenn sie auf Jnhaber lauten, auf cinen Betrag von mindestens hun- dert Vereinsthalern gestellt worden. Bei Versicherungsgesellschaften müssen auch solche Aktien oder Aftienantheile, welhe auf Namen lauten, auf einen Betrag von mindestens hundert Vereinsthalern ge- stellt werden. l :

Aktien oder Aktienantheile, welche auf einen geringeren Betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber solcher Aktien oder Aktien- antheile sind den Besißern für allen durch die Ausgabe verursachten Schaden solidarisch verhaftet. : :

Der Nominalwerth der Aftien oder Aktienantheile darf während des Bestehens der Gesellschaft weder vermindert noch erhöht werden.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch von Promessen und Interimsscheinen. i S sprachen die Abgg. Ackermann, Meier (Bremen), Miquél und

der Bundes - Kommissar , Geheime Ober - Regierungs - Rath

Dr. Jacobi.

Der Abg. Meier (Bremen) beantragte, am Schluß des Artikels

die Worte hinzuzuseßen: »welche über Aktien oder Aktientheile

NEN RCEURgeres als der im Absay 1 bestimmten Höhe ausgestellt worden «.

Nachdem der Abg. von Luck gegen , der Abg. Lasker für das Amendement gesprochen, wurde dasselbe, ebenso der ganze Artikel 207a, angenommen.

Zu Art. 210 und 211 wurden zwei redaktionelle Amende- ments des Abg. v. Bernuth angenommen, wonach (im Art. 210) der Gesellschast8vertrag »im Aus8zuge«-in das Handelsregister eingetragen werden muß und (im Art. 211) die »vor der Eintra- gung« ausgegebenen Aktien nichtig sind.

Nach den Anträgen der Abgg. Stumm und von Bernuth zu Art. 249 werden die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes mit Gefängniß bis zu 3 Monaten bestraft :

1) wenn sie vorsäßlih Behufs der Eintragung des Gesellschafts- vertrages in das Handelsregister falshe Angaben Über die Zeichnung oder Einzahlung des Grundkapitals machen ;

2) wenn durch ihre Schuld länger als drei Monate die Gesell- haft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem leßteren zur Be- schlußfähigkeit die erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;

3) wenn sie in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen wissentlich den Vermögenéstand der Gesellschaft unwahr darstellen oder verscchleiern.

Wird in den Fällen zu 2 und 3 festgestellt , daß mildernde Umstände vorhanden sind, so is auf Geldsirafe bis zu eintausend Thalern zu erkennen.

Bei §. 4 des Einführungs8geseßes fragte der Abg. Roß, ob solche Aktiengesellschaften , die jeßt {on existiren und einen O niht haben, gezwungen sein sollen, einen solchen zu wählen.

Der Bundeskommissar Geh. Ober - Regierungs - Rath

Dr. Jacobi verneinte diese Frage.

Der Y. 4 des Gesehes wurde darauf angenommen.

Es folgte als zweiter Gegenstand der Tagesordnung die Abstimmung über den Geseßentwurf, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, musikalishen Kompositionen u. st w. Das Gesey wurde mit sehr großer Majorität an- genommén.

Der Reichstag trat nunmehr in die dritte Berathung über den Gesezentwourf, betreffend die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit.

Der Bundes8bevollmächtigte, Staats-Minister Delbrück, er- klärte sih zunächst eingehend über die Stellung der verbündeten Regierungen zu den einzelnen Amendements, welche zum größten Theile als wirkliche Verbesserungen anzusehen seien.

Zu §. 2, welcher lautet: Die Staatsangehörigkeit in cinem Bundesstaat wird begründet durch 1) Abstammung, 2) Legiti- mation, 3) Verheirathung, 4) Verleihung, wurde auf Antrag der Abgg. Dr. Prosch und Grumbrecht statt Nr. 4 geseßt: 4) für cinen Norddeutschen durch Aufnahme und 5) für einen Ausländer durch Naturalisation. Ferner wurde in §. 6 und ebenso überall, auf den Vorschlag derselben Antragsteller, statt »oberen« BerwaltungSbehörde »höheren« gescßt. Der §. 7 er- bielt durch dieselben Antragsteller folgenden Eingang: Die Aufnahme - Urkunde wird jedem Angehörigen cines anderen Bundesstaates ertheilt , welcher um dieselbe nahsut 2c. §. 13 bandelt vom Verlust der Staatsangehörigkeit und wurde durch Annahme eines Antrags des Abg. von Puttkamer (Fraustadt) dahin geändert, daß jener Verlust erfolgt: 1) dur Entlassung auf Antrag, 2) durch Ausspruch der Behörde, 3) durch zehn- jährigen Aufenthalt im Auslande u. \. w. (wie in der Regie- rungsvorlage), Demzufolge wurde auch der §. 21 umgewan-

delt und dahin bestimmt, daß durch Rückkehr und Niederlaf in einen Bundesstaat und einer dort auf Nachsuchen erthei! Aufnahme-Urkunde die Staatsangehörigkeit zurückerworben wi F. 24 erhiclt durch den Antrag des Abg. Dr. Prosch folg Fassung: Die Ertheilung von Aufnahme-Urkunden und in! Fällen des §. 15 Absaß 1 von Entlassungs-Urkunden erf kostenfrei u. \. w. Die übrigen Paragraphen des Geseßes y den ohne Debatte genehmigt.

Hierauf folgte die zweite Berathung über den Antrag | Abgg. Dr. Braun (Wiesbaden) und v. Kardorff, betreffend \ Annahme des vorgeschlagenen Geseßentwourfs, betr. die W gabe und den Vertrieb von Juhaber-Papieren, und über y Antrag der Abgg. v. Blanckenburg, v. Hennig, Dr. Löwe y| Genossen. (S. die Anträge in Nr. 115 d. Bl.)

Nachdem sich das Haus darüber geeinigt hatte, daß jj beide Anträge besonders verhandelt werden solle, wurde ues der Antrag der Abgg. Dr. Braun, v. Kardorff zur Diskussy gestellt, jedoch nach kurzer Debatte, an der si die Abgg. y Kardorfs, Lasker und v. Hennig betheiligten, in allen sein Paragraphen abgelehnt. |

Ueber den Geseßentwurf der Abgg. v. Blankenburg, ] Löwe, v. Hennig, betreffend die Ausgabe und den Vertrieb y Inhaberpapieren mit Prämien, und über die dazu vorliegenh Amendements der Abgg. Dr. Friedenthal u. Gen., Niendoi Dr. Hammacher und von Frankenberg-Ludwigs8dorf fand kurze Debatte Statt, an welcher sich die Abgg. Dr. Ui Miquél und der Bundesbevollmächtigte, Staats-Minister A brü betheiligten. Hierauf wurde die Vertagung der Siu beschlossen. Schluß 4/, Uhr.

Die heutige (51.) Plenarsitzung des Reich sdtay

des Norddeutschen Bundes wurde vom Präsident

Dr. Simson um 104 Uhr eröffnet.

Bon den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des No deutschen Bundes waren anwesend: der Staats- und Tina Minister Camphausen, der Staats- und * Justiz - Minis Dr. Leonhardt, der Präsident des Bundeskanzler-Amts, Stag Minister Delbrü , der General - Lieutenant und Direktor h Allgemeinen Kriegsdepartements von Podbielski , der Vi Admiral Jachmann, der Königlich sächsische Gesandte Freikm von Könneriß, der Königlich sächsische Geheime Regicrungs-Ri| Schmalz, der Königlich sächsishe Geheime Justiz - Rath Klem der Königlich sächsishe Major von Holleben, der Großherzogli hessische außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minis Geheime Legations-Rath Hofmann, der Großherzoglich mel burgische Staats-Minister von Bülow, der Großherzoglich old burgische Staats - Rath Bucholß , der Herzoglich braunscwi lüneburgische Ministerresident Geheimrath von Liebe, der Herd lih sachsen - meiningische Wirkliche Geheime as und Staal Minister Freiherr von Krosigk und die Bundeskommisn Präsident Dr. Friedberg, Geheimer Regierungs-Rath Woh Geheimer Regierungs-Rath Dr. Michaelis und Geheimer Ÿ gierungs- Rath von Puttkamer.

__ Den ersten Gegenstand der heutigen Tagesordnung bild die Abstimmung über den Geseßentwurf, betreffend die Erw bung und den Verlust der Bundes- und Staat8angehörigll nach den Beschlüssen des Reichstags in dritter Berathung.

Der Gesehentwurf wurde mit großer Majorität a genommen. y

Es folgte die ‘dritte Berathung Über den Entwurf ei Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund auf Grund |t Zusammenstellung mit den bei der zweiten Berathung im num des Reichstages Über denselben gefaßten Beschlüssen.

Bor Eröffnung der Generaldebatte erklärte der Bunid Bevollmächtigte, Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonharll

Meine Herren! Die verbün®deten Regierungen haben die V Jhnen in ziveiter Lesung des Strafgesebbuch - Entwurfs gefaßten Y schlüsse der sorgfältigsten Prüfung unterzogen. Bei dieser Prúfu! sind die verbündeten Regierungen nicht allcin von Erwägungen | riftisher Kritik ausgegangen, sondern au, und zwar vorzugs von höheren Nücksichten, indem die verbündeten Regierungen dab durchdrungen waren, daß es sich hier um ein großes nationales V handelt, die verbündeten Regierungen auch anerkennen müssen d Ihnen, meine Herren, in Förderung des großen Werkes die volle ÿi gebung zuzuschreiben sei. j Eine Neihe von Beschlüssen bedürfen nothwendig einer technil juristishen Korreftur. Die erforderlichen Anträge sind bereits t

gereiht worden und darf in dieser Beziehung nichts weiter her gehoben werden.

Was die sachlichen Anträge anlangt, so haben die verbündt! Regierungen mit Dank anerkannt, daß eine Neihe derselben Verb rungen des Entwurfs enthalten. Jn Betreff einer andern Reihe d Beschlüssen konnten die verbündeten Regierungen \\ch mehr weniger indifferent verhalten. Eine dritte Reihe von Beschlüssen Bedenken, theilweise sehr erheblihe Bedenken bei den verbündt! Regierungen hervortreten lassen; dennoch haben die verbündeten d gierungen, von obigen Erwägungen geleitet, diese Bedenken {wti! lassen, Es i| nicht ausgeschlossen, meine Herren, daß die verbündt! Regierungen wünschen , daß die leßtgedachten Beschlüsse wiederum * seitigt werden, und habe ih im Namen der verbündeten Regierun)

2011

lche Beschlüsse, deren Beseitigung dringend wünschenswerth if, als hnen: den Beschluß, welcher jept den §. 77 ausmacht, und die enigen zu dem Landesverrath der \{wersten Art gefaßten Be- {lüsse: welche mildernde Umstände und unter deren Vorausseßung die Festungsstrafe zulassen. H

Die Zahl derjenigen Beschlüsse, meine Herren, welche ich im Na-

men der R Regierungen als unannehmbar zu bezeichnen

ehr gering. :

habe P E meine Herren, zum §. 3. des Ein- führungsgesebes einen Beschluß gefaßt, welcher einen Ge- enstand berührt, der nicht das Gebiet des Strafcechts, en das der Gerichtsverfassung und des Strafverfahrens bezielt. Die verbündeten Regierungen können sich mit diesem Beschluß nicht einverstanden erklären. ; h

Sic haben g meine Herren, bei den {wersten Fällen des Landesverraths in den §F. 87 und 89 (neu) neben der Zuchthausstrafe alternativ die Festungsstrafe angedroht. Mit diesen Beschlüssen sind die verbündeten Regierungen nicht einverstanden.

Der dritte und zwar wichtigste Punkt bezielt Jhren Bes4luß in Betreff der Todesstrafe. Sie haben, meine Herren , die Todessirafe im Prinzip beseitigt. Mit diesem Beschluß sind die verbündeten Re- gierungen nicht einverstanden, Sie wollen aber auch hier ihr Ent- egenfommen insoweit bethätigen, daß sie sich dahin erklären , daß die Todesstrafe nur beizubehalten sei bei dem Mord und dem Mordversuch, wenn der leßtere gerichtet wird gegen das Bundesoberhaupt, gegen den eignen Landesherrn und gegen den Landesherrn desjenigen Staates, in welchem der Thäter den Versuch macht. Demgemäß, meine Herren, würde die Androhung der Todesstrafe wegfallen für den qualifizirten Todtschlag, für die thätlihe Beleidigung, und drittens in einem großen Umfange für den Hochverrath ersten Grades, indem der §. 78 des Entwurfs sowohl in objektiver wie in subjektiver Beziehung cine sehe erhebliche Auna, erleidet.

Die verbündeten Regierungen glauben hiernach im Juteresse der Mitterung des großen Werkes Jhnen soweit entgegengekommen zu sein, als es möglich war; das Weitere würde nun bei Jhnen stehen.

Erst heute ist ein Antrag Planck und Genossen zur Vertheilung gelangt, welcher sich ebenfalls auf die Todesstrafe bezieht und dahin echt, daß die Todesstrafe in denjenigen Gebieten des Norddeutschen Bundes ; wo sie heutzutage beseitigt is, auch beseitigt bleiben sell. Das is ein sehr wichtiger Antrag, wie ih nicht weiter auszuführen habe, Die verbündeten Regierungen sind nicht in der Lage gewesen, über diesen Antrag sich {lüssig zu machen; ich bin deshalb auch nicht in der Lage, Über diesen Antrag Namens der verbündeten Regierun- en eine Erklärung abzugeben. Wenn jedoch die Verhältnisse es ge- satten, so werden die verbündeten Regierungen diesen Antrag in ernste Erwägung ziehen. j :

Eine weitere Begründung desjenigen, was ih vorzutragen habe, wird nicht erforderlich sein ; wenigstens würde ih mir die weitere Be- ründung ersparen fönnen für den betreffenden Ort. JTm Allgemeinen snd ja die Gründe, welche die verbündeten Regierungen geleitet haben, ercits bei den Diskussionen der zweiten Lesung in genügender Weise hervorgehoben worden. : /

Th möchte noch die Erklärung abgeben, daß die verbündeten Ne- gierungen in der Lage sein würden, am Montag Morgen die Erklä- rung über die Anträge abzugeben.

Der Abg. Graf Schwerin beantragte hierauf, die dritte Berathung über das Strafgeseßbuch auf Grund der soeben ver- nommenen Erklärungen bis zum Montage zu vertagen und sofort in die Berathung der folgenden Nummern der Tages8- ordnung einzutreten. Nach einer längeren Debatte, an welcher s{ch die Abgg. Freiherr von Hoverbeck, von Forckenbeck, Dr. Löwe, von Blankenburg, Liebknecht, Graf Schwerin, Plan, Lasker, Fries , von Wedemeyer und von Lu betheiligten, wurde der Antrag des Grafen Schwerin mit großer Majorität angenommen.

_ Hierauf folgte die dritte Berathung über den Geseßentwurf tel, den Unterstügung8wohnsiß auf Grund der QZusammen- ellung. Dazu lagen folgende Abänderungsanträge vor : Vom Abg. Dr. Friedenthal. Der Reichstag wolle beschließen: 1) in §. 11, Absaß 2 statt »Kranfken-Bewahr- oder Heilanstalt« zu seben : »Krankenbewahr- oder til-Anstalt«; 2) den § 18 folgendermaßen zu fassen: Als selbst- ändig in Beziehung auf den Erwerb und Verlust des Unterstüßungs- Wohnsiges gilt die Ehefrau auch während der Dauer der Ehe, wenn Und so lange der Ehemann sie böslich verlassen hat, ferner wenn und so lange sie während der Dauer der Haft des Ebemannes oder in olge ausdrülicher Einwilligung desselben oder Kraft der nach den andesgescßen ihr zustehenden Befugniß vom Ehemann getrennt lebt Und ohne dessen Beihülfe ihre Ernährung findet ; 3) dem : folgenden Absaß hinzuzufügen: Gleiches gilt im alle des §. 17, sofern die Kinder bei der Trennung bom Hausstande des Vaters, der Mutter gefolgt sind; 4) dem d 28 wischen Absaß 1 und 2 folgenden neuen Absaß einzuschalten: Ur den Eintritt in eine Kranfkenbewahr - oder Heil-Anstalt wird jedoch die Abroesenhelt nit begonnen ; 5) in §. 30: a) 1) Absay Þ ile 6 statt »Stra - Kranken - Bewahr - oder Heilanstalt« zu seben : iraf -, Krankenbewahr -, oder Heil - Anstalt; 2) in der lebten Zeile hinter » erfolgt« zu seßen: v»ist«ez Þ) im Absaß 2 inter dem Worte »Grundsäßen« folgenden Saß einzuschalten: ¡ohne daß dabei die allgemeinen Verwaltungskosten der Armenanstal- Al sowie besondere Gebühren für die Hülfeleistung fest renumerirter Tmenärzte in Ansaß gebracht werden dürfen«; und sodann den ten Saß des Paragraphen vom Worte » Für« ab als

Absaß 3 zu seßen; 6) zwischen 38 und 39 eínen neuen Paragraphen einzuschalten folgenden Jnhalts: §F. Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden “sind befugt, Un- tersuhungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und Sach- Be zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange- tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben ; 7) in §. 39 Absaß 2 B streichen; 8) in §. 41 Absaß 2 Zeile 4 zwischen den Worten »Bundes- räsidium« und »ernannt« einzuschalten : »auf Lebenszeit«; 9) hinter g. 41 folgenden neuen d: einzuschieben : §. Bezüglih der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes- amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgeseßlicher Vorschriften die Bestimmungen der §FF. 23—26 des Geseßes, betr. die Errichtung cincs obersten Gericht8hofes für Handelssachen vom 12. Juni 1869

mit der Maßgabe, daß 1) an Sielle des Plenum des Ober - Handels- Ca das Plenum des BundesLamtes tritt, und daß im Falle des

. 20a. a. O. die E des Staatsanwalts und des Unter- uchungsrihters von je einem Mitgliede des Königlich preußischen Kam- mergerihis zu Berlin , welches der Bundeskanzler ernennt, wahr- genommen werden; 2) bezüglih der Höhe der Pensionen die Vor- \riften in Anwendung kommen, welche darüber in demjenigen Bun- desstaate gelten, aus dessen Dienstedas Mitglied des Bundesamtes berufen ist. —10)in§.42das Alinea 2zu streichen und statt dessen Folgendes zu seven: __ Die Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses eine entscheidende Stim1ne führen, muß in allen Fällen eine ungrade sein. Jst die Zabkl der bei der Erledigung einer Sache miiwirkenden Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuleßt er- nannt ist und bei gleichem Dienstalter dasjenige, welches der Geburt nach das Jüngere is, nur eine berathende Stimme; 11) hinter g. 42 folgenden neuen Paragraphen einzuschalten: §. Der Geschäftsgang bei dem Bundes-Amte wird durch ein Negulativ geordnet, welches das Bundesamt zu entwerfen und dem Bundesrathe zur Bestätigung einzureichen hat. Jn dem Geschäfts -Regulative sind insbesondere auch die Befugnisse des Vorsißenden festzustellen; 12) in I Zeile 1 statt des Wortes »betreffend« zu seßen: dieses Geseß er -

Vom Abg. Lasker.

Der Reichstag wolle beschließen : 1) im §. 40 der Beschlüsse Zeile 5 hinter »Entscheidung« einzuschalten: im Verwaltungêswege; 2) hinter

, 50 der Beschlüsse, den F. 42 der Regierungs-Vorlage als neuen Paragraphen wieder herzustellen; 3) folgenden neucn Paragraphen hinter demselben aufzunehmen: Für alle Streitigkeiten, welche nah Maßgabe dieses Gescßes im Rechtswege verfolgt werden, bildet das Bundes-Oberhandelsgericht die höchste Jnstanz. Jn allen diesen An- gelegenheiten tritt die in den C2 12 und 13 des Geseßes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelésachen;, vom 12. Juni 1869 (Bundes-Geseb-Blatt S. 201) geregelte Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts zu Leipzig ein. Auch für das Ver- fahren gelten die Vorschriften desselben Gesehes. i

An der eingehenden Debatte betheiligten sich die Abgg. Dr. Friedenthal, Lasfer, von Bockum - Dolffs, Prinz Handjeri, Graf Bassewiß, von Hennig, Dr. Prosch, Hinrichsen, Grumbrecht, sowie der Bundesbevollmächtigte, Staats - Minister Delbrück. und der Bundeskommissar, Geheime Regierungs - Nath von Puttkamer.

Die Anträge des Abg. Dr. Friedenthal wurden angenom- men, die Anträge des Abg. Lasker abgelehnt.

Nach der Zusammenstellung der heute angenommenen Abänderungen wird die Abstimmung über den ganzen Geset- entwurf erfolgen. i E

Der Reichstag trat hierauf in die dritte Berathung über den Geseßentwurf, betreffend die Abänderung des Haushalts- Etats des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1870, auf Grund der Zusammenstellung. i |

Der Abg. Graf Kleist beantragte die Wiederherstellung dex Vorlage der verbündeten Regierungen.

Der Staats-Minister Delbrück besürroortete die Annahme dieses Antrages; der Abg. v. Hennig erklärte sich gegen, der Abg. v. Vlan@enburg für denselben.

Bei namentlicer Abstimmung wurde der Antrag des

Grafen von Kleist mit 113 gegen 102 Stimmen abgelehnt.

Der Geseßentwurf wurde hierauf im Ganzen mit großer Majorität angenommen, ebenso die Resolution des Abg. Hagen, betreffend die Vorlage von Ucbersichten der wirklichen Ein- nahmen und Ausgaben.

Es folgte die dritte Berathung über den Gesckentrourf, be- treffend die Aufhebung der Elbzölle, auf Grund der Zusammen- stellung.

Hierzu lagen vor die Anträge:

des Abg. von Rochow:

Der Reichstag wolle beschließen: 1) in der Nr. 1 des F. 2 statt der Worte: »einer Million Thalern« zu seßen: fünfmalbundert Tausend Thalern (Abfindungs -Summe für Großherzogthum Meklenburg); 2) die Nr. 2 des §. 2 zu streichen. i i i

Des Abg. Wiggers (Berlin), die FF. 1. und 2. zu streichen.

Des Abg. Graf von Kleist, welcher die Borlage der ver- bündeten Regierungen wieder herzustellen beantragte. :

An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Wigger8s (Berlin), Graf von Kleist, Dr. Windthorst, sowie der Staatsminister Delbrück. (Schluß des Blattes.)

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