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Anschluß in Malmoe an den um 2 Uhr Nachmittags abgehenden Eisenbahnzug nah Stockholm. i
Abgangaus Malmoe: täglich — außer Dienstag — Vor- mittags.
Weiterfahrt von Kopenhagen 2 Uhr Nachmittags. Ankunft in Lübeck täglich — außer Mittwoch — Morgens zum Anschluß l den um 7 Uhr Morgens nach Berlin abgehenden Eisen-
ahnzug.
Personengeld zwischen Lübeck und Kopenhagen: Hütte6 Thlr., 1. Salon 5 Thlr. 8 Sgr., 11. Salon 3 Thlr. 225 Sgr., Dek- plag 2 Thlr. 8 Sgr.
| Linie Kiel-Christiania direkt.
Die Ueberfahrt erfolgt in 41—42 Stunden.
Die Fahrten finden in jeder Richtung einmal wöchent- lich statt.
Abgang aus Kiel: jeden Sonntag Nachts (Nacht vom Sonntag zum Montag) nach Ankunft des leßten Zuges aus Altona resp. Hamburg 2c. Ankunft in Christiania: jeden Dienstag Nachmittags.
Abgang aus Christiania: jeden Donnersiag 8 Uhr Bormittags. Ankunft in Kiel: jeden Sonnabend früh zum Anschluß an den Frühzug nah Altona resy. Hamburg.
Personengeld zwischen Kiel und Christiania: I. Play 15 Thlr., 11. Play 10 Thlr., Ul. Plat 5 Thlr. A den Linien Stralsund-Malmoe, Kiel-Korsoer und
Kiel-Christiania coursiren die von den betreffenden Postver- waltungen eingestellten Post-Dampfschiffe, auf der Linie Lübeck-Kopenhagen-Malmoe die zur Postbeförderung benußten Dampfschiffe der Halland'shen und Malmöer Dampfsci}- Gesellschaften.
Berlin, den 25. Mai 1870.
General - Post - Amt. Stephan.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bisherige Königliche Kreis-Baumeister Albrecht Vern - hard Eitner zu Tilsit ist zum Königlichen Bau-Inspektor ernannt und demselben die erledigte Bau-Jnspektor-Stelle zu Landsberg a. d. Warthe verliehen worden.
Dem Ingenieur G. Hövelmann in Barmen is unter dem 24. Mai 1870 ein Patent auf eine durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesene Maschine zur Anfertigung von Stoffknöpfen, ohne Jemand in der Benußung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz- Ministeriune. Der Kreisrichter Beli in Trebnißg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Trebniß und zugleih zum Notar im
Departement des Appellationsgerichts zu Breslau, mit Anwei- sung seines Wohnsißes in Trebnitz, ernannt worden.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 5. Mai 1870 — betreffend Aufhebung der, den Y. 3 passus 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Oftober 1861 über Ergänzung der Offi- ziere des stehenden Heeres suspendirenden Bestimmungen.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, unter Auf- hebung der bezüglichen Fesiseßungen in Meinen Ordres vom 12. Juli 1862, 23. August 1865 und 11. April 1867, daß mit dem 1. April 1872 die bis dahin suspendirte Bestimmung des §. 3 passus 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1861, über die Ergänzung der Offiziere des stehenden Heeres, in Kraft zu treten hat. Die Zulassung cines jungen Mannes zur Portepeefähnrihsprüfung ist demnach von dem festgeseßten Termine ab, durch die Beibringung eines, von dem Lehrer- Kollegium eines preußishen Gymnasiums oder einer preußi- schen Realschule I. Ordnung ausgefertigten Zeugnisses der Reife für die Prima der betreffenden Anftalt bedingt. Den vor- erwähnten Zeugnissen preußischer Anstalten sind diejenigen gleich zu achten, welche von außerpreußischen, anerkanntermaßen auf gleicher Stufe stehenden höheren Lehranstalten ausgestellt sind. Das Kriegs-Ministerium wird mit der weiteren Bekannt- machung dieses Erlasses beauftragt.
Berlin, den 5. Mai 1870.
IVilhelm. v. Roon.
Preußische Bank.
Wochen-Uebersicht der Preußischen Bank vom 23. Mai ; Aktiva, l) Geprägtes Geld und Barren 2) Kafsenanweisungen ,„ Privatbanknoten i und Darlehnskassen scheine 1 Wechselbestände... é 4) Lombardbestände 5) Staatspapiere, verschiedene Forderungen und Aktiva
1870),
)) Damon m Umlauf. eres .. Thlr, 144390 Depositenkapitalien y 2A 3) Guthaben der Staatsfassen, Institute und Privatpersonen mit Einsc:luß des _Giroverkehrs 2,180,000 Berlin , den 23. Mai 1870. | Königlich Preußiscbes Haupt - Bank - Direktorium, von Dechend. Kühnemann. Boese. Rott, Gallenkamp. Herrmann. von Koenen.
L O R EEAE
Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der König habe Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlau) niß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdberrlichen Defy rationen zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes dez Großherzoglich hessischen Ludwigs - Ordens: Ly Ober - Hof- und Hausmarschall und Ober - Stallmeister, Virk lichen Geheimen Rath Grafen von Pückler; des Groß kreuzes des Großherzoglih hessischen Verdienst Ordens Philipps desGroßmüthigen: dem Hofmarschall Grafen von Perponcher und dem Ober - Hofmeister Thra Majestät der Königin, Grafen von Nesselrode - Ehres- bhoven ; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen - ernestinis{chen Haus - Ordens: dem Eisenbahn - Kommissarius, Geheimen Regierungs - Rath e zu Erfurt; des Ritterkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Regierungs-Rath a. D. Sch meiger und dem Regierungs- und Baurath U mpfenbacch, beide zu Erfurt; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Baumeister Wißeck zu Gotha; des demsel ben Orden affiliirten Verdienst-Kreuzes: dem Bay meister Hausding ebendaselbst; des Offizier kreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone und deß Großherrlich türtishen Medschidje-Ordens8 zweiter Klasse: dem preußischen Unterthan und Repräsentanten de &r. Kruppschen Gußstahlfabrik, Heinrih Haaß zu Paris; de8Großherrlich türkischen Medschidje-Or dens fünf- ter Klasse: dem Balletmeister des Kaiserlich österreichischen Hof - Operntheaters zu Wien, Carl Telle aus Berlin ; sowie des Ritterkreuzes des spanischen Ordens Carls Il]: dem preußischen Untertzgan Kaufmann K aruth zu Hamburq,
Nichtamtliches.
, Preußen, Berlin, 25. Mai. Se. Majestät der König empfingen heute den diesseitigen Gesandten in Wien, General à la suite von Schweiniß, sowie den Kaiserlich russischen General der Infanterie und General - Adfutanten Sr. Majestät des Kaisers Grafen Koßebue, und nahmen die Vorträge des Q heimen Kabinets - Raths von Wilmowski , der Hofmarschäll Grafen Pückler und Grafen Perponcher , und des Geheimen Hofraths Bork entgegen. Das Diner geruhten Se. Majestät bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht anzunehmen.
___— Der Reichstag des Norddeutschen Bundes ha! im Verlaufe seiner gestrigen Sigzung die dritte Berathun Über den Entwurf eines Strafgeseßbuchs für den Norddeutschen Bund fortgeseßt und beendet.
Die §8. 866— 97 wurden ohne Debatte nah dem Antrage des Abg. Lasker erledigt und hinter Y. 97 folgender neuer Paragraph eingeschaltet :
»Wer außer dem Falle des §. 94 den Regenten eines Bundes staates beleidigt, wird mit Gefängniß von einer Woche bis zu zwi Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft, die Vit folgung tritt nur mit Ermächtigung des Beleidigten ein. «
__ Die §F. 98—147 wurden mit einigen unwesentlichen Mo- difikationen genehmigt. Hinter §. 147 (Münzverbrechen) wurde
| auf den Antrag des Abg. Lasker folgender neue Paragraph | eingeschoben:
An das Kriegs-Ministerium. Vorstehende Allerhöchste Kabinets-Ordre wird hierdurch zur | Kenntniß der Armee gebracht. Berlin , den 22. Mai 18/0. Kriegs-Ministerium. v, Roon.
| wenn die Verfolgung oder | nicht stattfindet.«
‘Auf die Einziehung des nahgemackten oder verfäls{ten Gelde sowie der im §. 147 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen , l Verurtheilung einer bestimmten Person
De®gleichen wurde binter §, 154 ein neuer ParagraÞpÿ fol-
| genden Inhalts eingeschaltet:
|jnent besonderen Gerichtshofe zuweisen.
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„Wer cinen Andern zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem auf Nerlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und d einen Anderen zur Ableistung einer falshen Versicherung an Vet satt verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sech8 Monaten bestraft. Her Versuch ist strafbar. R — Das Haus genehmigte sodann sämmiliche zu den noch übrigen aragraphen gestellte vereinbarte Abänderungs - Anträge fast ne Debatte und \chloß sich ferner dem Antrage der Kom- jission an, die zu diesem Geseve vorliegenden Petitionen durch ie Beschlußfassung Über das Strafgeseßbuch für erledigt zu er-
vird
thter handelte sich nun noch um die früheren Beschlüsse über das Einführung8gescß. Auf den Antrag des Abgeordneten yon Luk wurde im Y. 9 der in der zweiten Lesung beschlossene 0 M ifgehoben jedoch werden die Bestimmungen der Landesgesebe, welche die im Th. 11. Abshn. 1—5 des St.-G.-B. entbaltenen Verbrechen , Die Zuständigkeit zur Ab- utheilung dieser Verbrechen geht auf die ordentlichen Landesgerichte über und die Entscheidung erfolgt in dem Verfahren, welches für die Ahurtheilung von Verbrechen maßgebend ist«) — à wieder gestrichen und die übrigen Paragraphen unverändert migt. A E Miquél verlangte cine Beaufsichtigung der Landes- segebung durch die Bundesbehörden ; Abg. Lasker eine Rege-
ua der Kompetenz des Staatsgericht8hofes, dessen Fortbestand |
dur die HersteUung des §. 3 nach der Regierungsvorlage be- hlossen war. j
Der Bundeskanzler Graf von Bismarck - Schönhausen er- flärte in Bezug auf die Bemerkung des Abg. Miquél, daß ine solche Beaufsichtigung Seitens der Bundesdbehörden aller- dings stattfinden werde. i j
Der Staats- und Justiz-Minister Dr. Leonhardt erklärte, daß im Allgemeinen die Kompetenz des Staatsgerichtshofes durh dieses Gesey nicht verändert sei.
Hiermit war die dritte Berathung des Strafgesehbuches endet. S j Als leßter Gegenstand der Tagesordnung folgte die dritte Verathung über den Geseßentwurf, betreffend die Kommandit- (sellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften. (S. Nr. 114 d Bl) — Nach kurzer unerheblicher Debatte wurden noch fol- ende Zusäße und Abänderungen zu den einzelnen Artikeln auf ntrag des Abg. Lesse beschlossen: :
1) zu Art. 176 als neuer Absaß: »Jst in dem Gesellschaftsver- trage bestimmt , daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft niht zur Folge habe (Art, 199), so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.
2) zu Art. 199, welcher folgende Fassung erhält: »Eine Ueberein- unft, dur welche das Austreten eines oder mehrerer persönlich haf- {inder Gesellschafter bestimmt wird, stcht der Auflösung der Gesell- shaft gleih. Zu derselben bedarf es der Zustimmung einer General- versammlung der Kommanditisten. Es kann jedoch durch den Gesell- shaftsvertrag oder durch einen denselben abändernden Vertrag (Art. 198) betimmt werden, daß das Austreten eines oder mchrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflös1ug der Gesellschafi dann nicht zur Folge habe, wenn mindestens noch ein persönlich haftender Gesell- hafter bleibt. Jn Ansehung der Eintragung in das Handelsregister finden die Bestimmungen des Art. 129 Anwendung,
3) Im Art. 207a. wurden die Worte im leßten Abjag: »welche über Aktien oder Aftienantheile von geringerer als der im Abs. 1 bestimmten Höhe ausgestellt werden«
ea und 4) dem Schlusse des Geseßes noch folgender neue aragra inzugefügt:
C M a des Art. 199 des Allg. D. Handels- Oes.-Buchs nah der durch dieses Geseß festgeseßten neuen Fassung finden auch auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Art. 199 in der süheren Fassung errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien An- vendung, bei welchen in dem Gesellschaftsvertrage oder in einem den- [lben abändernden Vertrage bestimmt ist, daß das Austreten eines öder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe.« j i
_Die übrigen Artikel wurden unverändert genehmigt. — p Tagesordnung war damit erschöpft. Schluß der Sißung 7 Uhr.
— Die heutige (54.) Plenarsizung des Reichstages des Norddeutshen Bundes wurde vom Präsidenten Dr, Simson um 10 Uhr 10 Minuten eröffnet.
Von den Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Nord- deutschen Bundes waren anwesend: der Bundeskanzler Graf von Bismarck- Schönhausen , der Staats- und Finanz-Minister Camphausen, der Präsident des Bundeskanzler-Amts, Staats- Ninister Delbrück , der General - Lieutenant und Direktor des llgemeinen Kriegsdepartements von Podbielski, der Ministerial- virektor, Wirkliche Geheime Legations-Rath von Philipsborn, der Ministerial - Dircktor, Ober - Vau - Direktor Weishaupt, der Pöniglich sächsische Major von Holleben, der Königlich sächsische (sandte Freiberr von Könneriß, der Königlich sächsische Geheime
Regierungs - Rath Schmalz, der Großherzoglich hessische außer-
e ordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minister , Geheime Legations - Rath Hofmann , der Großherzoglich mecklenburgische Staats-Minister von Bülow, der Großherzoglich oldenburgische Staats - Rath Bucholß, der Herzoglih sachsen - meiningische Wirkliche Geheime Rath und Staats - Minister Freiherr von Krosigk , der Ministerresident der freien und Hansestadt Lübeck Dr. Krüger und die Bundeskommissare, Präsident Dr. Fried- berg, Geheimer Regierungs-Rath von Puttkamer und Geheimer Regierungs-Rath Dr. Michaelis.
Vor Eintritt des Reichstages in die Tagesordnung begrün- dete der Abg. Dr. Friedenthal folgende Interpellation:
1) Jst| es dem Herrn Bundeskanzler bekannt, daß die Königlich Italienische Regierung eine Erhöhung des Einfuhrzolles auf Alkohol von 10 auf 50 Fres. pro Heftoliter, also um 400 pCt. beabsichtigt, und die hierauf und auf gleichzeitige Erhöhung der inneren Steuer, betreffend die Fabrikation von Alkohol, gerichteten Geseßentwürfe dem Jtalienischen Parlament bereits vorliegen? 2) Jst der Herr Bundes- kanzler geneigt, mit der durch die Sachlage geforderten Beschleunigung : a) zur Verhütung der hieraus erwachsenden beträchtliden Schädigung der inländischen Jndustrie der Königlich Jtalienischen Regierung geeig- nete Vorstellungen zu machen unter Hinweisung auf die zu erwartende Störung der 1wirthschaftlihen Beziehungen zwischen dem Königreich Jtalien und dem Norddeutschen Bunde? b) den Herrn Gesandten des Norddeutschen Bundes anzuweisen , diejenigen Bemühungen Nord- deutscher Jndustriellen kräftig zu unterstüßen, welche das gleiche Ziel
verfolgen i Delbrü
Der Bundesbeyollmächtigte , erklärte:
Meine Herren! Von dem Bundeskanzler-Amt i} bereits vor 4 Wochen, als ihm die erste Kunde von der Absicht der Königlich italienischen Regierung zukam, den Eingangszo! für fremden Spiri- tus zu erhöhen und gleichzeitig die innere Produftion des Spiritus mit ciner Steuer zu belegen, hon damals is der Herr Bundesgesandte in Florenz beauftragt worden, sich über das Sachvei hältniß zu infor- miren und der Entwickelung der Sache mit Aufmerksamkeit zu solgcn, und er ist dabei auf das sehr große Jnteresse hingewiesen, welches der Norddeutsche Bund an dem Spiritushandel mit Jtalien zu nehmen hat, ein Interesse, welches eine ¡ede Ershwerung die!es Handels zu einem empfindlichen Nachtheile machen würde. Er is} dabei insbe- sondere darauf hingewiesen, daß nach dcn Nachrichten, welche beim Bundesfkanzler-Amt vorlagen — es laz der Geseßentwurf selbst nicht vor — daß nach diesen Nachrichten es sehr zweifelhaft erscheine, b in der That die innere Produftio: von Spiritus in Jtalien mit einer Steuer würde betroffen werden, welche der beabsichtigten Erhöhung des Eingangszolls entspricht, denn — darin hat der Herr Jnterpellant vollkommen Recht — nur in diesem Falle würde die italienishe Re- giecung gegenüber den von ihr abgeschlossenen Verträgen befugt sein, die Eingang8abgabe von Spiritus in Jtalien überhaupt und insbesondere auf den in Aussicht genommenen Betrag zu erhöhen. Es is, wie ih gestern bereits gelegentlih erwähnt habe, vor wenigen Tagen ein Bericht des Herrn Bundesgesandten eingegangen, welcher die leider der Fahrpost über- lassene Uebersendung des Geseßentwurfs ankündigt; ih bin also jeßt noch nicht im Stande, über den Geseßentwurf selbst eine Auskunft u geben. i “Durs das, was ih gesagt habe, glaube ich in Beziehung auf die erste, von dem Herrn Jnterpellanten angedeutete Richtung, für welche er eine Aktion des Bundeskanzler-Amts wünschte, geantwortet zu haben; es is in dieser Richtung bereits der Herr Bundes8gesandte in- struirt und es wird in dieser Richtung die Angelegenheit mit Auf- merksamkeit und Ernst verfolgt werden. Was den zweiten Punkt be- trifft, nämlih den Wunsch, daß der Königlich italienischen Regierung das große Jnteresse dargelegt werden möge, welches der Norddeutsche Bund an der Aufrechterhaltung der bestchenden Eingangsabgaben für Spiritus zu nehmen hat, so trage ih kein Bedenken zu erklären, daß auch in diesem Sinne eine Jnstruktion an den Herrn Bundesgesandten ergehen wird. J habe ferner kein Bedenken zuzusagen, daß er dar- auf aufmerksam gemacht werden wird, daß es im Jnteresse des Bundes liegt, denjenigen Schritten förderlich zu sein, welche aus den Kreisen der Betheiligten selbst im Jnteresse der Sache geschehen.
Hierauf begründete der Abg. Dr. Hirsch nachstehende Inter- ellation: L P Der preußische Herr Minister für Handel , Gewerbe und öffent- liche Arbeiten hat in Betreff der Kranken- 2c. Kassen unterm 5. Fe- bruar d. J. ein Reskript erlassen, wonach jeder Handwerksmeisier und Fabrikbesißer nach wie vor verpflichtet ist, die rückständigen Beiträge der bei ihm in Arbeit stehenden Gesellen u. #. w. auf Verlangen der betreffenden Kasse, unter Vorbehalt der Anrehnung auf die nächste Lohnzahlung für Rechnung der Betheiligten zur Kasse zu zahlen und sih gefallen zu lassen, daß rüständige Zahlungen von ihm im Ver- waltungswege beigetrieben werden. Unterzeichneter richtet an den Herrn Bundeskanzler die Anfrage: welche Maßregeln hat derselbe gegen diese Verleßung des Bundesgesebes, betreffend die Veshlagnahme des Arbeits- oder Dienstlohnes, ergriffen, event. welche Abhülfe steht zu erwarten ? j E : i
Der Staats-Minister Delbrück erklärte hierauf: /
Meine Herren! Die Verfügung des Königlich preußischen Herrn Handels-Ministers, auf welche die Jnterpellation Bezug nimmt, is — und ich muß hinzuseßen , wie sich von selbst versteht — dem Bundeskanzler-Amte bisher nicht bekannt gewesen. Jch sage, wie sich von selbst versteht; weil weder die Einzelregierungen verfa)jungsmäßig die Pflicht, noch das Bundesfanzler-Amt verfassungsmäßig das Recht hat, von den einzelnen Bundesregierungen Mittheilungen per Ut Spezialfällen ergehenden und nicht einmal die Ausführung eines Bundesgeseßes betreffenden Verfügungen zu verlangen, Das Bundes
Staats - Minister
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