1870 / 142 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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: i ri irdigung aller Umstände |- handelt hat, an die in den Landesgeseßen vorgeschriebenen verschiedenen ollte, in eine n Derci@leiiniy ent Gericht unter Würdigung s Grade der Fahrlässigfkeit nicht gebunden. A a mden Briitriin E Oen DuydeNanglev-Annte zu be- | geführt worden sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, us Fahrlässigkeit einen Anderen g. 30, Sind technische ragen; von welchen der Thatbestand deg F. 42. Alle Eingaben, Verhandlungen , Atteste, Beglaubigunzez, | da vie: e A der Ankündigung der Aufführung als solcher bezeichnet

6. 20. Wer vorsäßlih oder a „FY z der L s Schadens oder der Bereicheru: 1 V altung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18 fest- | Nachdrucks oder der Betrag de chadens ode er(yerung ah. Zeugnisse, Auszüge u. st. w., welche die Ein in die Eintra ; y ; E verwirkt, und is den Urheber oder dessen Rechtsnach- | hängt, zweifelhaft oder streitig, (8 ist der Richter befugt , das Gui- : Olle betreffen, siad stempelfrei. r E E A si ¿Ee Mar vorsäßlih oder aus Fahrlässigkeit ein dramalisches, Plger nah Maßgabe der §§. 18 und 19 zu entshädigen verpflichtet, | achten Sachverständiger einzudg E att E Midi Dagegen wird für jede Eintragung, für jeden Eintragsschein, so- irie tit A a Ca Der Vena Or Ne und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter des Nachdrucks nach g. 31. Jn a 418 A (n D E Cibireit geeignetet aus wie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle eine Gebühr r A n J enderungen unbefugter Weise öffentlih aussührt, ist sollte. Gelehrten; Schriftstellern, Buchhändie geeigneten Per- von je 15 Sar. erhoben, und außerdem hat der Antragsteller die | und wird e 06 rer Grlbsrale n H Maßgabe der C6 18 eldsirafe na aßgabe der §§.

è 18 nit strafbar oder ersaßverbindlich sein )TIstLed y Es tel ‘bobe Î ch | sonen Sachverständigen-Vereine gebildet werden, welche, auf Erfordern etwaigen Kosten für die öffentlihe Bekanntmachung der Eintragung | und 23 besiraft

Mo ls vorsäßlih oder t x : S Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfa säßlich des Richters, Gutachten über die an sie gerichteten ¿Fragen abzugeben T 41) zu entrichten. / Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20

I g ; f i erechtigten , S 2

ann A gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtig verpflichtet sind. Es bleibt den cinzelneu Staaten überlassen, \ih zu N Geographishe, topographishe, naturwiss i

e Strafbarkeit und die Ersapverbindlihkeit der übrigen Theil- | diesem Behufe an andere Staaten des Norddeutschen Bundes anzu- liche, architeftonishe, technishe 0d * Sbnlic E L mit der Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach nehmer am Nachdruck richtet sich na den allgemeinen geseblichen schließen, oder auch mit denselben sich zur Bildung gemeinschaftlicher dungen. e D L E Norschriften. Sachverständigen-Vereine zu verbinden. F. 43. Die Bestimmungen in den §F. 1— 42 finden auch A F. 55. Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des

G. 21. Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur wider- Die Sachverständigen-Vereine sind befugt, auf Anrufen der Be: | dung auf geographische, topographische, naturwissenschaftli ch nwen- | §. 54 zu gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme rechten Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, | the G über streitige EntschädigungsanspriNe bter die Einziehung "d ische, technische und ähnliche Zeichnungen und Abbild arie | von jeder Ausslhtung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Koften. wie Formen, Platten , Steine, Stereotypabgüsse 2c. unterliegen der | nah Maßgabe der §§. 18 bis 21 als Schiedsrichter zu verhandeln welche nach ihrem Hauptzwecke nicht als Kunstwerke zu betra bt ungen, st das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt Einziehung. Dieselben sind, nachdem die Einziehung dem Eigen- | und zu entscheiden. L Ed F. 44. Als Nachdruck ist es nicht anzusehen, wenn einen S ind. | worden, #0 fie ier Dag ex Se Se, Mt entsprezen- thümer gegenüber rechtsfräftig erkannt ist, entweder zu vernichten oder Das Bundesfanzleramt erläßt die Jnstruktion über die Zusam- werke einzelne Abbildungen aus einem Adeten Wle 6 em Schrift- | der Theil der Einnahme als Entschädigung festzuseßen. ihre efährdenden Form zu entkleiden und alsdann dem Eigenthümer | mensebung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigen-Vereine, } en, vorausgeseßt, daß das Schriftwerk als die Ha S IReTs Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nit vor-

e bet C. 32. Die in den §§. 12 und 13 des Geseße8, betreffend die und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Text 8 ptsache erscheint | handen ist, \o wird der Betrag der Entschädigung vom Richter nach

M Wenn nur ein Theil des Werkes als Nachdruck anzusehen ist, so. | Errichtung cines obersten Gerichishofes für Handelssachen vom Auch muß der Urheber oder die benußte Quelle An t P Wv. dienen, | -Jveleut, Summen enen, erstreckt si die Einziehung nur auf den als Nachdruck erkannten Theil | 12. Juni 1869 (Bundesgesepbl. S. 201), geregelte Zuständigkeit des drigenfalls die Strafbestimmung im §. 24 Plaß V s Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet des Werkes und die Vorrichtungen zu diesem Theile. Bundes-Ober-Handelsgerichts zu Leipz1g wird auf diejenigen v IIL Musikalische A oitio nen. er dem Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung. Die Einziehung erstreckt sich auf alle diejenigen Nachdrucks-Exem- | lichen Rechtostreitigkeiten Upg in welchen auf Grund der Ve- F. 45, Die Bestimmungen in den §§. 1 bis 5, 8 bis 42 fi L. 56, Die Bisimmungen in der JL A Mien qus in vlare und Vorrichtungen, welche sih im Eigenthum des Veranstalters | stimmungen dieses Geseßes durch die Klage ein Entschädigungsansprug auch Anwendung auf das ausschließliche Recht des Urh bers finden | Betreff der Aufführung von dramatischen, musikalischen und drama- des Nachdrucks, des Drukers, der Sortimentsbuchhändler, der gewerbs- | oder ein Anspruch auf Einziehung geltend gemacht wird. vielfältigung musikalischer Kompositionen ebers zur Ver- | tish-masifalishen Werken Anwendung. mäßigen Verbreiter und desjenigen, welcher den Nachdruck veranlaßt Das Bundes-Ober-Handelsgerild! tbeilenden, a g. 46. Als Nachdru sind alle ohne Genehmigung des Urhebers g. 57 N D N d G X hat ® 20), befinden. Bestimmungen dieses eseßes zu ey x einer musikalischen Komposition herausgegebenen Bearbeitungen der- | in Kraft. Ulle Ll in a int C erie Gen

ie Einzichung tritt auch dann ein, wenn der Veranstalter oder | Stelle des für das Gebiet, in welchem die Sache in erster Justanz selben anzusehen, welche nicht als eigenthümliche i s j ; : : Veranlasser Mi Nachdrucks weder vorsäßlich noch fahrlässig gehandelt | anhängig geworden ist, nach den O R i E trachtet werden fönnen, insbesondere Auszüge A e A a T R T Lao in Beziehung auf das hat (§. 18). Sie erfolgt auch gegen die Erben desselben. Gerichtshofes, und zwar A U u A E, elche nach Komposition, Arrangements für einzelne oder mehrere Jnstrumente | sitionen und dramatischen Werken d Lon f lben Tag Va Ès steht dem Bcschädigten frei, dic Nachdrucks-Exemplare und | diesen Landesgeseßen dem oberjten s N ofe g D Quständigki oder Stimmen, sowie der Abdruck von einzelnen Motiven oder Me- | Wirksamkeit Werken treten von demselben Tage ab außer Vorrichtungen ganz oder theilweise gegen die Herstellungskosten zu n den zufolge der vorstehenden Ge Vet Sai E beste ait lodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch verarbeitet sind. g. 58. Das gegenwärtige Geseß findet auf all Aer ae M nicht die Rechte eines Dritten dadur verleßt f E andeln E i Gerichtshofe nad den für das j A H e Q O E das Anführen einzel- | krafttreten desselben érshienenen Schriftwerke, Va müs: oder efä rdet werden. : : é Â 2 ; Í ne b e erosscntiiMten eres S î j i . ; i C A i 22. Das Vergehen des Nachdrucks ist vollendet , sobald ein | Gebie aus welchem die Sache an ed E Aufnahme bereits veröffentlichter kleinerer e or U O AON mei Blefeibin n6W ven biSUCeR Lande M Sd felhes Nachdrucks-Exemplar eines Werkes den Vorschriften des gegenwärtigen | gelangt, geltenden Strafprozeßgeseben. di S em B 5s O, seinem Hauptinhalte selbständiges wissenschaftliches Werk, sowie in | Schuß gegen Nachdruck Nachbildunc bet Öffentliche A führung @e- Gesepes zuwider, sei es im Gebiete des Norddeutschen Bundes, sei es anwaltschaft in diesen Strafsachen S es el tin Welter Mt Sammlungen von Werken verschiedener Komponisten zur Benußung nossen haben. j / G0 außerhalb desselben, hergestellt worden ist. y Handelsgericht von dem S e L ebo i d Gui s s in Schulen; ausschließlich der Musifshulen. Vorausgeseßt is jedoch, Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesehes vorhandenen Exempl In Falle des bloßen Versuchs des Nachdrucks tritt weder eine | selben bei dem betreffenden obersten L ( u b b e ehmen daß der Urheber oder die benußte Quelle angegeben is, widrigenfalls deren Herstellung nah der bisherigen Geseßgebun estatt W are; Bestrafung noch eine Entschädigungsverbindlichkeit des Nachdruers | hal Dex bezeichnete Staatsanwalt un sid feltten St Santa die Strafbestimmung des §. 24 Plaß greift. sollen auch fernerhin verbreitet werden dürfen ‘selbst wenn ihre Her: durch einen in Leipzig angestellten StaatLanwa F. 48. Als Nachdruck is} nicht anzusehen: die Benußung eines | stellung nah dem gegenwärtigen Geseße untersagt ist. 4

ein. Die Einziehung der Nachdrucksvorrichtungen (F. 21) erfolgt auch | lichen Verhandlung ur | I §. 48. in diese j i ; l : oder durch einen in Leipzig wohnenden Advokaten ver reten lassen. bereits veröffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kom- i R ; ¡ 92 A R e 44 aa: der Strafe Über Sande 1 R lere An u Eider fie a 4 E L aas der Text in Verbindung N der O on L nen L A Sen, Mie Wobei, das hochste esetliche a ¡ nt alt. ) / Un (ti U L LCD Le le gedruc ird. g : ak l 6 2 Wenn in den Fällen des §. 7 Littr. a die Angabe der stanz der oberste Landesgericht8hof zuständig ist, können in Einem Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen na nur Ae Ca L na L S mens des Urhebers vorsäßlich oder aus Fahrlässige | Strafverfahren m yerlitve meen für den Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentli Teyte Auch dürfen die beim Jnkrafttreten des Geseßes bereits begonnenen,

Quelle oder des Na i

of O j j ; \ ; [bsaß 2, §F. 17, Ov 6 ; T : y : ; V A

feit unterlassen wird, so haben der Veranstalter und der Veranlasser Die Bestimmungen der §§. 10 12 Absay 2, §. 16 2 1 Y), U zu Opern oder Oratorien. Texte dieser Art dürfen nur unter Ge- | bisher gestatteten 2 ;

des Abdrucks eine Geldsirafe bis zu 20 Thalern verwirkt. | 18, 21 und 22 des Geseves vom 12. Juni 1869 R A U de M nehmigung ihres Urhebers mit den M Dad ia zu- R O S Nobeulden Bundes werden Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nit | zur Zuständigkeit des Bundes-Ober-Handelsgerichts gehörenden Stras j sammen abgedruckt werden. ein Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benußung

siatt. Gn | S i sachen entsprechende Anwendung. Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des | hiernach gestattet ist, amtlih aufstellen und diese Vorrichtungen mit

Eine Entschädigungspflicht tritt nicht ein. g. Verjährung. T | Urhebers oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. einem gleihförmigen Stempel bedrucken lassen. Ebenso sollen alle

§. 25. Wer vorsäßlich Exemplare eines Werkes, welche den Vor- g. 33. Die Strafverfolgung des Nachdrucks und die Kiage aus F. 49. Die Sachverständigen * Bereue, welche nah Maßgabe des | Exemplare von Schriftwerken, welche nah Maßgabe dieses Para- schriften des gegenwärtigen Gesepes zuwider angefertigt worden sind/ | Entschädigung wegen Nachdrus, einschließlih der Klage wegen BVe- F. 31 Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen ab- graphen auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit einem Stempel innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes gewerbemäßig | reicherung (§. 18), verjähren in drei Jahren. zugeben haben, sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musi- | versehen werden. feilhält, verkagust oder in sonstiger Weise verbreitet, ist nach Maßgabe Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem | S bestehen. / Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unter- des von ihm verursahten Schadens den Urheber oder dessen Rechts- | pie Verbreitung der Nachdrus- Exemplare zuerst stattgefunden ha. . Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer | liegen alle mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und nachfolger zu entschädigen verpflichtet und wird außerdem mit Geld- g. 34. Die Strafverfolgung der Verbreitung von Nachdrudb- oder dramatish-musikalischer AOEV Ne, Exemplare der bezeichneten Werke, auf Antrag des Verleßten, der Ein- strafe nach §. 18 bestraft. A j ; Exemplaren und die Klage auf Entschädigung wegen dieser Verbreitung 4 F. 50. Das Recht, ein dramatisces, musikalisches oder drama- | ziehung. Die nädere Jnstruftion über das bei der Aufstellung des

Die Einzichung der zur gewerbemäßigen Verbreitung bestimmten (§. 25) verjähren ebenfalls in drei Jahren. naa ee Werk ösjentlih aufzuführen, steht dem Urheber und | Jnventariums und bei der Stempelung zu beobachtende Verfahren Nachdrucksexemplare nah Maßgabe des F. 21 findet auch dann statt, Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welch essen Rechtsnachfolgern (F. 3) aus\cließlich zu. . wird vom Bundeskanzleramte erlassen. wenn der Verbreiter nicht vorsäßlich gehandelt hat. : die Verbreitung zulept stattgefunden hat. 0 Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke E 59. Insofern nah den bisherigen Lande®sgeseßgebungen fÜr

Der Entschädigungspfliht, sowie der Bestrafung wegen Verbrei- g. 35. Der Nachdruck und die Verbreitung von Nachdructs-Ezem- ist Ä hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck 2c. | den Vorbehalt des Ueberseßüungsrechts andere Förmlichkeiten und für das tung unterliegen au der Veranstalter und Veranlasser des Nachdrucks/ plaren sollen straflos bleiben, wenn der zum Strafantrage Bered- F B ffentliht worden ist oder nicht. Musikalische Werke; welche durch | Erscheinen der ersten Ueberseßung andere Fristen, als im §. 6 Littr. c. wenn sie nicht {hon als solche entshädigungspflichtig und straf- tigte den Antrag binnen drei Monaten na erlangter Kenntniß von N veröffentliht worden sind, können ohne Genehmigung des | vorgeschrieben sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, bar sind. dem begangenen Vergehen und von der Person des Thäters zu machn S öffentlih aufgeführt werden, falls nicht der Urheber auf dem welche vor dem Jnkrafttreten des gegenwärtigen Gesehes bereits er-

: f. Verfahren. : adi, at oder an der Spiße des Werkes \sich das Recht der öffent- | schienen sind, sein Bewenden.

g. 26. Sowohl die Entscheidung über den Enischädigungs-An- g. 36. Der Antrag auf Einziehung und Vernichtung der Nach- F ien Aufführung vorbeha!ten hat. / F. 60. Die Ertheilung von Privilegien zum Schuße des Urheber- spruch; als auch die Verhängung der im gegenwärtigen Geseve ange- drucks-Exemplare, so wie der zur widerrechtlichen Vervielfältigung auk- d Dem Urheber wird der Verfaffer ciner rechtmäßigen Ueberseßung | rets ist niht mehr zulässig. drohten Strafen und die Einziehung der Nachdrucks-Exemplare 2. | \[ießlich bestimmten Vorrichtungen (F. 21), is so lange zulässig, als es dramatischen Werkes in Beziehung auf das aus\chließlihe Recht Dem Inhaber eines vor dem Jnkrafttreten des gegenwärtigen gehört zur Kompetenz der ordentlichen Gerichte. j solche Exemplare und Vorrichtungen vorhanden sind. : zur öffentlihen Aufführung dieser Uebersezung glei geachtet. Geseßes von dem Deutschen Bunde oder den Regierungen cinzelncr,/

Die Einzichung der Nachdrucks-Exemptare 2c. fann sowohl im 7 Die Uebertretung, welche dadur begangen wird, daß in d Die öffentlihe Aufführung einer rechtswidrigen Ueberseßung (§. 6) | jebt zum Norddeutschen Bunde gehörigen Staaten ertheilten Privile- Strafrechtswege beantragt , als im Civilrehtswege verfolgt werden. den Zällen des §. 7 Littr. a. die Angabe der Quelle oder des Namens oder einer rechtswidrigen Bearbeitung (§. 46) des Originaliverkes ist | giums steht es frei, ob er von diesem Privilegium Gebrauch machen

F. 27. Das gerichtliche Strafverfahren is nicht von Amtswegeny | des Urhebers unterblieben ist, verjährt in drei Monaten. untersagt. i i oder den Schuß des gegenwärtigen Geseßes anrufen will. sondern nur auf den Antrag des Verleßten einzuleiten. Der Antrag Der Lauf der Verjährung beginnt mit dem Tage, an welhen F t F. 51, Sind mehrere Urheber vorhanden, so ij zur Veranstal- Der Privilegienshuy kann indeß nur für den Umfang derjenigen auf Bestrafung kann bis zur Verkündung eines auf Strafe lautenden | z¿x Abdruck zuerst verbreitet worden ist. : ra der öffentlihen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers | Staaten geltend gemacht werden , von welchen derselbe ertheilt wor- Erkenntnisses zurückgenommen werden. g. 38. Die allgemeinen geseßlichen Vorschriften bestimme forderlich. | N den ist.

g. 28. Die Verfolgung des Nachdrucks steht Jedem zu; dessen | pur) welcbe Handlungen die Verjährung untebroMen. Wird... M Bei musikalishen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließli Die Berufung auf den Privilegienshuß ist dadurch bedingt, daß Urheber- oder Verlagsrehte durch die widerrechtlihe Vervielfältigung Die Einleitung des Strafverfahrens unterbricht die Verjährung er dramatisch-musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Kom- | das Privilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Jnhalte nach beeinträchtigt oder gefährdet sind. / He der Entschädigungsflage nit und ebensowenig unter richt die An ponisten allein. E dem Werke vorgedruckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben

Bei Werken, welche bereits veröffentlicht sind, gilt bis zum Gegen- | ellung der Entschädigungsklage die Verjährung des Strafyerfahren®. z §. 592, In Betreff der Dauer des aus\cließlihen Rechts zur | bemerkt ist. Wo dieses nach der Natur des Gegenstandes nicht statt- beweise derjenige als Urheber, welcher nah Maßgabe des g. 11 9 j fentlichen Nufführung kommen dic §F§. 8 bis 17 zur Anwendung. finden fann, oder bisher niht geschehen ist, muß das Privi» Absay 1, 2 auf dem Werke als Urheber angegeben is. = U Ent ea s8rolle. 6: mil ves Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten | legium, bei Vermeidung des Erlöschen8, binnen drei Mo-

Bei anonymen und pseudonymen Werken is der Herausgeber; g. 39, Die Eintragsrolle, in welche die in den I bei dei Br imäßigen öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck ver- | naten nah dem Jnfkrafttreten dieses Geseßes zur Eintragung in die und wenn ein solcher nicht angegeben is der Verleger berechtigh die vorgeschriebenen Eintragungen stattzufinden haben, wi sentlicht sind, werden dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßi- | Eintragsrolle angemeldet und von dem Kuratorium derselben öffent- dem Urheber zustehenden Rehte wahrzunehmen. Der auf dem Werke | Stadtrath zu Leipzig geführt. ; 5 Antrag det a Aufführung an, posihume Werke dreißig Jahre vom Tode des | lich bekannt gemacht werden. angegebene Verleger gilt ohne weiteren Nachweis als der Rechts- g. 40. Der Stadtrath zu Leipzig ist verpflichtet, au ine zuvorigt hebers ‘an gegen unbefugte öffentliche Aufführung ges{üßt. . 61, Das gegenwärtige Geseß findet Anwendung auf alle nachfolger des anonymen oder pseudonymen Urhebers. Betheiligten die Eintragungen ZU bewirken, ohne daß Tin dic Rid fei Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder | Werke inländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Julande oder

‘C, 29. In den Rechtsstreitigkeiten wegen Nachdruks, cinschließlich | Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers E N S Jah hierzu legitimirter Rehts8nachfolger innerhalb der Frist von dreißig Nuslande erschienen oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. der Klagen wegen Bereicherung aus dem Nachdru, hat der Richter, | tigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen sta d über dic die Bn den wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in | Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die ohne an positive Regeln über die Wirkung der Beweismittel gebunden g. 41. Das Bundesfanzler-Amt erläßt die Instru M vot W j puragôrolle (F. 39) bekannt macht, oder wenn der Urheber das | im Gebiete des Norddeutschen Bundes ihre Handelsniederlajung zu sein, den Thatbestand nach seiner freien, aus dem Inbegriff der | Führung der Einiragsrolle. Es is Jedermann gei u8 üge aus li dit innerhalb derselben Frist unter seinem wahren Namen veröffent- | haben, so stehen diese Werke unter dem Schuße des gegenwärtigen Berhandlungen gescöpften Ueberzeugung fesizustellen. Eintragôrolle Einsicht zu nehmen und sich began n im Börsen | so gelangt die Bestimmung des §. 8 zur Anwendung. Geseßes. O L hb

Foenso ist der Richter bei Entscheidung der Frage: ob der Nach- | derselben ertheilen zu lassen. Die Eintragungen werden erschei W F. 53. Bei dramatischen, musikalischen und dramatish-musifalischen F. 62. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem

andel und, fals dasselbe zu | erken; welche noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich auf- ' Orte erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber

druckex oder der Veranlasser des Nachdrucs (§Ç§. 18, 20) fahrlässig ge- platt für den deutschen Buchh Rades N 25