1870 / 145 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Rechnungs-Abschluß

der Preußischen Feuer-Versicherung§- Actien - Gesellschaft

am 31. Dezember 1869. Einnahme: Thlr. |Sgr.| Pf. H Prämien-Reserve aus 1868 «- 26,924 | 9 9) Brandschaden-Reserve aus 1868 10,800 | 3) Prämien-Einnahme für 14,400 geschlossene Versicherungen, mit Thlr. 52,516,594 Versicherungssumme Zinsen- und Agio-Gewinn .… . Uebershuß an Policen - Gebühren und Schildern Verlust-Conto

¿ [2118]

——

103,638 | 13 4,699 | 9

1,052 | 27 110,835 | 13

—D57,990 | 3

Aus

Vortrag aus 186

Provisionen .….....--- ea

Ristorni und Rückversicherungs-Prämie,

abzüglih Provision... ---.------

Laufende Verwaltungskosten , als Ge-

hälter , Reisekosten, Miethe j

e ae Steuern 2c. ---

Bezahlte Brandschäden j infl.

nach Abzug des auf die Rückversicherung

fallenden Antheils l j 6) Zurüdtgestellt für noch nicht regulirte

resp. bezahlte Schäden... .----------- 1 4 7) Prämien-Uebertrag für 1870 und spätere

Jahre, nah Abzug des auf die Rück-

versicherung fallenden Antheils... ....-- 8) Abschreibung auf Jnventar

85,706 | 4 15,427 | 21

46,444 | 4

pi b CO oli S

23/387

44/685 13,300

28,781 218

257,950 |

10 8

7 3

Bilanze-Conto.

Aktiva.

y Depot-Wechsel der Actionaire

2) Guthaben beim Banquier der Gesellschaft

gegen Sicherheiten

3) Kassenbestand ..-.--.----

4) Guthaben bei den Agenten und anderen Debitoren

5) Werth des Invyentariums

6) Bestand an Versicherungsschildern

7) Verlust - Conto

Passiva. 1) S in 1000 Actien à 1000 Sei cit ble Lic eleas e Cu bs sT (Pag Ce 2) Prämien -Uebertrag 3) Reserve für noch nicht regulirte Schäden. 4) Creditoren

Berlin, den 10. Juni 1870. Preußische Feuer - Versicherungs - Aktien Die L

Nauwerk.

m E)

[2111] Offene Lehrerstelle.

ist vacant und

wieder beseßt werden. Zeugnisse, bis zum

Sommerfeld, den 17. Juni 1870. Der Magisirat.

[2100] Preussische Lebens-

Friedrich Wilhelm.

und Garantie-Versicherungs-Aktienge

Rechnungs -Abschluss pro ult. Dezember 1869.

Activa.

Thlr. 800,000

101,718 5,956

22,940 4,146 119 110,835

O T 57 E E A

1,000,000 28,781 13,300

3/636

1,045,717 A - Gesellschaft.

Die mit einem Gehalte von 500 Ul dotirte Konrektor- und 2 Lehrerstelle an unserer höberen Knabenscu, soll mit einem pro rectoratu eventl. pro sch und pro venia concionandi geprüften Literaten zum 1. Oktober 01 Bewerber wollen si, unter Einreichung ihr 15. Juli er. bei uns melden.

sellschaft zu Berlin.

F assiva.

| dem Pfarrer

| [ehrer | Ritter

Solingen | Solingen stätigen.

| andauert, und die junge Prinzessin Sich wohl befindet, so wer- | den weitere Bulletins

Thlr.

Wechsel der Aktionäre Hypotheken

Effekten

Lombard auf Hypotheken, Effekten und Wechsel Gesellschaftshaus,Wilhelms- Platz 5 und Ziethenplatsz 1.

Diverse Debitores Aussenstände bei Agenten Gestundete Prämienraten -- Stückzinsen auf Effekten ult. Dezember Begründungskosten nachAb-

schreibung pro 1869 .._.- aus dem jähri

141,000 23,761

124,265

115,017

7.986 64,793 88,421

209

404,045

161,410 33,677 219

D e T,

les jährigen Veber- schusse in Abzug

Mobiliar und Vorräthe Wechsel-Conto

Cas Como e ;

33,457

12,815 491 16,065

1,375,285

TG| 2

Berlin, den 31. März 1870.

1) Aktienkapital 9) Diverse Creditores 3) Hypotheken auf d. Gesell- schaftshause 4) Ueberträge: a) Prämien-Ueberträge und Reserven b) Reserven für unerledigte Sterbefälle c) Kapital- reserve . Thlr. 5098. 26. 4. dazu aus dem dies- jähr. Ue- erschuss » 10483. 21.6

d) Conto für event. Verluste und Bedirfnisse

5) a) Nicht abgehobene Divi- dende aus 1867/68 b) Zinsen, 4 % für vollge- zahlte Aktien (§. 15 des Statuts 6) Saldogewinn Hiervon ab die ausserordent- liche Abschreibung auf Be- gründungskosten-Conto

987,328 8,228

c————.

Die Direktions

j; ed Dr. Langheinrich. Die Uebereinstimmung des vorstehenden Rechnungsabschlusses mit den vor

nach vorgenommener Prüfung. Berlin, den 4. April 15870. Carl Prinz zu

Berlin, den 27. April 1870.

Hohenlohe-Ingelfingen.

Die Revisions-Kommiaslion:

Thlr.

1,000,000 1,723

598,000

9,174) 51 T375,2001 16):

gelegten Büchern bescheinigen wir hier

von Wiese-Kayserswaldau, Herzogl. Rat. General-Direktor und Königl. Justiz-Rath.

Das Kuratorium:

Victor Herzog von Ratibor.

[ad 2100]

worden ist, bringen wir hiermit zur Kenntniss,

Friedrich Wilhelm, L _Preussische Lebens- und Garantie-V exo Nachdem für das Jahr 1869 die Dividende unserer Aktien auf 3'/, pCt. des baar eingezahlten Aktienkapitals festges E dass der Dividenden- Coupon No. 4

ersicherungs-Aktien-Gesellschatt.

mit

4 Thaler

vom 1. Juli c. ab bei unserer Gesellschaftskasse,

Wilhelms-Flatz No. 5,

I. Etage, eingewechselt wird.

| Die Direktion. Dr. Langheinrich.

| bei Potsdam wieder zurückgekehrt.

J verordnen im %U : stimmung des Bundesratl co und des Reichstages,

| feit in einem Bundesstaate erworben und erlischt mit deren Verlust.

E angehörigfeit nur dann, en Zu E des Großherzogthums heimathsberectig! sind.

ö L A Ï (C 4), 3) durch Verheiratbung (F. 5), 4) für ‘ddeutschen dur | Aufnahme und 5) für cincn Ausländer durch Naturalisation (§§. 6 ff.)

| werben eheliche Kinder eines Norddeutschen die } des Vaters, uneheliche Kinder einer 4 hörigfkeit der Mutter.

Y und besigt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, #0 Ÿ erwirbt das Kind durch cine 2A Ï erfolgte Legitimation die Staatsangehörigfkeit des Vaters.

Î für die Ehefrau die Staatsangehörigkcit des Mannes.

Y und 5) erfolgt durch eine von der höheren Rerwaltungsbehörde aus- E gefertigte Urkunde.

N anderen Bundesstaates ertheilt , welcher um nachweist, daß er in dem : E nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern kein Grund vorliegt, welcher F nach den §F. 2 bis 5 des Geseues

E vember 1867 (Bundes8gesehbl. S. 59) Y den oder die Versagung der Fortseßung des

| ertheilt werden, wenn sie 1) nah | math dispositionsfähig sind, es \ci denn, Ÿ positionsfähigkeit durch die Zustimmung i i | oder Kurators des Aufzunehmenden ergänzt! wird; 2) einen unbe-

onnement beirägt A Thir. für das Pierteljahr. preis sür den Raum einer

Das Ab

nsertions / Druckzeile S4 Sgr.

Königlich

f

Js S

Preuftischer

Alle Post - Ansialien des In- und Auslandes nehmcn BesoNnng an, für Berlin die Expedilion des önigl, Preußischen Staats - Anzeigers: Zieten- Play Nr. 3.

ip

nzeiger.

1870.

Se. Majestát der König haben Allergnädigst geruht: Dem Regierungs- und Bau-Rath Keller zu Minden, Petri zu Weßnig, im Kreise Torgau, und dem Dominifaner - Kaplan Stamm zu Posen den Rothen Adler- Orden vierter Klasse, so wie dem Musik-Direktor und Seminar- Sering zu Barby, im Kreise Calbe, den Adler der des Königlichen Hausordens von Hohenzollern zu ver- leihen ; ferner ? i Den Bürgermeister van Mecnen zu Jüchen , im Kreise Grevenbroich , der von der Stadtverordnetenversammlung zu getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt für die geseßliche zwölfjährige Amtsdauer zu be-

Da die Genesung Jhrer Königlichen Hoheit der Kron- prinzessin, Prinzeß Royal von Großbritannien und Jrland

nicht außgegeben. den 23. Juni 1870.

Neues Dr. Gream.

Palais, Potsdam, Dr. Wegner.

Berlin, 23. Juni.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Karl von Preußen ist mit Gefolge, von Wiesbaden kommend, nah Schloß Glinike

Norddeutscher BundD.

Geseß über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit, Vom 1. Juni 1870.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu-

was folgt:

G1, Ie Bundesangehörigkeit wird durch die Staatsangehörig-

Angehörige des Großherzogthums Hessen besißen die Bundes- j Ñ wenn sie in den zum Bunde gehörigen Theilen §. 2. Dée Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate wird fortan

1) durch Abstammung (§. 3)/ 2) durcÿ Legitimation a R einen Norddeutschen durch

Wirkung nicht.

diese im Auslande erfolgt; Staatsangehörigkeit Norddeutschen die Staatsange-

Die Adoption hat für sich allein diese

Ç. 3, Durch die Geburt, auch wenn

C. 4, Jf der Vater cines unchelichen Kindes ein Norddeutscher

den geseßlichen Bestimmungen gemäß Norddeutschen begründet

(6:2 V4

h. d. Die Verheirathung mit einem

F. 6. Die Aufnahme , sowie die Naturalisation

7, Die Aufnahme - Urkunde wird jedem Angehörigen eines ; x U, ; dieselbe nachsucht und

Bundesstaate, in welchem er die Aufnaÿme über die Freizügigkeit vom 1, No- h Aufenthalts rechtfertigt.

Ç 8. Die Naturalisation®s-Urkunde darf Ausländern nur dann den Geseßen ihrer bisherigen Hei- daß der Mangel der Dis»

)

| zehnten bis

die Abweisung eines Neuanzichen- |

| werden. Für die Zeit eines Krieges

des Vaters®, des Vormundes

sholtenen Lebenswandel geführt haben; 3) an dem Orte, wo fie fich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen finden; 4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältmssen sich und ihre Angehörigen zu ernähren im Stande sind.

Vor Ertheilung der Naturalieations-Urkunde hat die höhere Ver- waltungsbehörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Be- R auf die Erfordernisse unter Nr. 2, 3 und 4 mit ihrer Erklärung zu hôren.

Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität; bevor sie naturalijirt werden, der Nachweis, daß sie die Militärpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden.

§. 9, Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Verwaltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, Schul- oder Kommunaldienst auf- genommenen Ausländer oder Angehörigen eines anderen Bunde®- staates vertritt die Stelle der Naturalisations - Urkunde, beziechung®ê- weise Aufnahme-Urkunde, sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der Bestallung ausgedrückt wird. :

Is} die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt der Angestellte die Staats8angehörigfeit in demjenigen Bun- desstaate, in welchem er seinen diensilichen Wohnsiß hat.

10. Die Naturalisation8urkunde, beziehungsweise Nufnahme- Urkunde, begründet mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit verbundenen Rechte und Pflichten.

4 11, : Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sih, in- sofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehe- frau und die noch unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen

Kinder.

g. 12. Der Wohnsiß innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die Staatsangehsrigfkeit nicht.

13. Die Staatsangehörigkeit geht forian nur verloren: 1, durch Cntlassung auf Antrag (§§. 14ff.)7 durch Aus\pruch der Behörde (§§. 20 und 22); 3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus- lande (§. 21); 4) bei unehelichen Kindern durch eine den geschlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation , wenn der Nater einem andern Staate angehört, als die Mutter; 5) bei einer Norddeutschen dur Verheirathung mit dem Angehörigen eines anderen Bundes- staates oder mit einem Ausländer. : L g. 14, Die Entlassung wird durch eine von der höheren Ver- waltungsbehörde des Heimathsstaaces ausgefertigte Entlassungsurkunde ertheilt.

C 19. Vie Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundesstaale die Staats- angehörigkeit erworben hat. N s L

In Ermangelung dieses Nachwocises darf sie nicht ertheili werden : 1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten sieben- zum vollendeten fünf und zwanzigsten Lebensjahre befin- den, bevor sie ein Zeugniß der Kreis-Ersaßkommission darüber beige- bracht haben, daß sie die Entlassung nicht blos in der Absicht nach- suchen, um sich der Dienstpflicht im stehenden Heere oder in der Flotte zu entziehen; 2) Militärpersonen, welche zum stehenden Heere oder zur Flotte gehören, Offizieren des Beurlaubtenstandes und Beamten, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind; 3) den zux Reserve des stehenden Heeres und zur Landwehr, sowie den zur Reserve der Flotte und zur Seewehr gehörigen und nicht als Offiziere angestellten Ver- sonen, nachdem sie zum aktiven Dienste ciaberufen worden sind.

g. 16. Norddeutschen, welche nah dem Königreich Bayern, dem Königreich Württemberg oder dem Großherzogthum Baden oder nach den nicht zum Bunde gehörigen Theilen des Großverzogthums Hessen auswandern wollen, ist im Falle der Reziprozität die Entlassung zu verweigern, so lange sie nicht nachgewiesen haben, daß der betreffende Staat sie aufzunehmen bereit ist. : L i :

17. Aus anderen als aus den in den §F. 15 und 16 bezeich- neten Gründen darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert oder ciner Kriegs8gefahr bleibt dem Bundes-Präsidium der Erlaß besonderer Anordnung vorbehalten.

C 15, Le Entlassungs-Urkunde bewirkt mit dem Zeitpunkte der

Aushändigung den Verlust der Staatsangehörigfeit.

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