1870 / 145 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

2458

Die Entlassung wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen er Konsul an den Kaufmann Edwi Ä.

sechs8 Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungs-Urkunde ne i. Me und unter fmann Edwin Fowler zu Könj 4

fn fe e a pes Gas Eee oes Me Nr. 514 die Ertheilung des Exequatur als Königlich h taatsangehörigfeit in einem anderen Bundes|taate erwirbt. ; : (l:

ç. 19. Die Entlassung erstreckt si, insofern nicht dabei eine lber S an den Kaufmann Eugen Diekelmann 4 Ausnahme gemacht wird, zugleich auf die Ehefrau und die no unter ratqunb. : j väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. | Berlin, den 23. Juni 1870.

F. 20. Norddeutsche, welche \sch im Auslande aufhalten, können Jeitungs-Comtoir. ihrer Staatsangehörigfkeit dur einen Beschluß der Centralbehörde ihres Heimathsstaates verlustig erklärt werden, wenn sic im Falle E s : E E E E S My einer E das Ae Kriegs - Ministerium.

ium für das ganze Bundesge iet anzuordnenden ausdrücklichen D Aufforderung zur Rückehr binnen der darin bestimmten Frist keine 6m Intendantur - Assessor Toop von der Intend f S i f ads 1. Armee-Corps i} die nachgesuchte Entlassung aus dem Mili:

Folge leisten. : h §. 21. Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich Intendantur-Dienst ertheilt worden.

S Jae lang reie n e 4 e n E H dadur ihre Staatsangehörigfeit. ie vorbezeichnete Frist wird von ct o vPl i ; | : Z dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, wenn der W Abgereist: E A N Ober-Regierungs Rat Austretende sich im Besiß eines Reisepapieres oder Heimathsscheines ehrmann nach der Schweiz. E en Den Sas O dieser P Se N ie wird unterbrocken durch die Eintragung in die Matrikel eine ; c S ; g L Bundesfkonsulats. Jhr Lauf beginnt von Neuem mit dem auf die All Bein, 29. gun S der König haben Löschung in der Matrikel folgenden Tage. ergnädigst geruht: Dem Vize - Konsul des Norddeutshy Bundes zu London, Travers, die Erlaubniß zur Anlegun

Der hiernach eingetretene Verlusi der Staatsangehörigfeit erstrect j S l i sih zugleich auf die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stchen- der von des Sultans Majestät. ihm verliehenen Insignien vi

den minderjährigen Kinder, so weit sie sih bei dem Ehemanne, bezie- Medschidje-Ordens vierter Klasse zu ertheilen. dungen N e di S E P S O ERAMORE S E

ür Norddeutsche, welche sih in einem Staate des Quslande i j a E mindestens fünf Jahre lang ununterbrochen aufhalten und in dem- Zu Wittenburg M Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin wird selben zugleich die Staatsangehörigkeit erwerben, kann dur Staats- | am 1. Juli er. eine Telegraphen|station mit beschränktem Tagesditnf vertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige vermindert wer | (cfr. §. 4 der Telegraphen-Ordnung) eröffnet. den, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besiße eines. Reise- Hamburg, den 21. Juni O

Telegraphen - Direktion.

R,

papieres oder Heimathsscheines befinden oder nicht. Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen f 128 L Aufenthalt im Auslande verloren_und keine andere Staatsangehörig- is i feit erworben haben; N die Staaiangeneigten {n dem srüheren Nichtamtliches. ) ) , Ec , " . , - Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne daß sie sih dort Preußen. Berlin, 23. Juni. Se. Königliche Hoheit

niederlassen. ; : :

Norddeuische, welche ihre Staatsangehörigkeit dur zehnjährigen der Prinz Karl von Preußen ist gestern von Wiesbaden

Aufenthalt im Auslande verloren haben und demnächst in das Ge- | 1n Ems eingetroffen und wurde von Sr. Majestät dem

biet M A, QUNS T A R h E Mae Könige am E A empfangen. Der Prinz Karl is he

angehörigfeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem fle c Me er- i ut i linike a om :

gelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde aus- O M inile I,

E i welche auf Nachsuchen ihnen ertheikt Dur Erlaß des Ministers für die landwirtbschaftliten en muß. i | j L 99. Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierun Angelegenheiten vom 9. Juni d. J. ist die Errichtung einer s e A e ers Seiniatb: Spezialkommission für die 3 Kreise der Eder, des Eisen-

in fremde Staatsdienste, so kann die Centralbe f y / / staates denselben durch Beschluß seiner Staats8angehörigfeit verlustig berg8s und der Twiste im Fürstenthum Waldeck genehmigt,

erklären, wenn er einer ausdrüdlichen Aufforderung zum Austritte | und sind die Geschäfte derselben dem im Kollegium der König binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. : lichen General-Kommission zu Caffel beschäftigten Gerichts _§. 28. Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung | Assessor Dr. Ofius unter Anweisung seines Wohnsitzes in Arolsen bei Ei E Macht dient, so verbleibt ihm seine Staats- | yom 1. Juli d. J. ab übertragen worden. angehörigfeit. A E o erie ; i g ° i §. 24. Die Ertheilung von Aufnahme - Urkunden und in den Königsberg, 21. Juni. In der dritten Sißung de

Fällen des §. 15 Absaß 1. von Entlassungsurkunden erfolgt kostenfrei. Urs mng Für die Ertheilung von Entlassungsurkunden in anderen als den Provinzial-Landtages wurden nah mehreren geschäftlichen im §. 15 Absayß 1. bezeichneten Fällen darf an Stempelabgaben und Mittheilungen über den Eintritt und Beurlaubung einzelner

p 4A zusammen nicht mehr als höchstens Ein Thaler a A O veR E Q erhoben werden. ; t i us\{üs}se mit den betreffenden Vorsißenden und den den ‘ol "Ul die beim Erlasse Heses Gesees im Audlone, 18 zugebeiltan Mitgliedern enam L Dur cordnng fir d l ? , , " die Staatsangehörigfeit durch einen zehnjährigen oder längeren Auf- E N Gee aE O De V La wird der Lauf dieser Frist dur | © lfskasse und den Meliorationsfonds; 3) für das Landarmer O Angehörigen der Übrigen Bundesstaaten beginnt der Lauf wesen ; 4) für Chausseebau-Angelegenheiten ; 5) für eingehende der im §. 21 bestimmten Frist mit dem Tage der Wirksamkeit dieses P ie wo E

Geseßes. Ç. 26. Alle diesem Geseße zuwiderlaufenden Vorschriften werden | berathungen beginnen, um Material für die nächsten Plenar

aufgehoben. i ; i i nur n0o 007. Dieses Gesey tritt am 1. Januar 1871 in Kraft. S ea hatte die Tagesordnung / Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Magdeburg, 29. Juni. Gestern Morgens starb hier

beigedrucktem Bundes-Jnsiegel. plöglich der zweite GeneraËSuperintendent der Provinz, Ludwi

Sl belsberg, den 1. Juni 1870. Gegeben Schloß Babel N en M ec Immanuel Borghardt.

D.) : Gr. v. Bismarck-Schönhauscn. Wiesbaden, 22. Juni. Das dem Kommunal-Land' tage im Entwurf vorliegende Regulativ für die Organisation s Verd es g E R E Das 20. Stück des Bundes-Gesegblattes des Norddeutschen ommunalständishen Anstalten in dem kommuna N Bundes, welches heute ausgegeben wird, enthält unter Verbande des Meglecung L ta E d Nr. 510 das Geseß über die Erwerbung und den Verlust der L bet aaa E i Ahslalten ‘des fommunal O und Staat8angehörigkeit. Vom 1. Juni 1870; ändischen Verbandes S Wiesbaden wird tin . tändischer Verwaltungs8aus|chuß vesteut. ; ___Mr, 914 das Gese über den Unterstüßungsrwoohnsiz. Vom ' g. 2 Zufammetnsebuüng des Ausschusses. Der Aus{chu? 6. Juni 1870; unter besteht aus: 1) dem jedesmaligen Vorsigenden des Kommunal. Sn

Nr. 512 die Ernennung des Oper Apelap Len E e L dem in N L welche aud in der erblelben : Dr. Voi ‘talied des hanseatischen Ober-Appellations- | zei is zum nächsten Kommunal-Landtage 1m KU A Raths Dr. Boigt, Mitgl hanseati]s pp 2) sechs Mitgliedern, welche von dem Kommunal - Landtage aus n

gerichts zu Lübeck, des Königlich preußischen Ober -Tribunals- Mitte dergestalt gewählt werden , daß den Standesherren und d Raths v. Vangerow Zu Berlin und des. Königlich sächsischen Vertretern der großen Grundbesißer zwei Mitglieder , den Abgeordne Appellationsgerichts-Raths Werner zu Leipzig zu Räthen des ten der Kreise aber die vier übrigen Mitglieder angehören. Es s dur das Bundesgesez vom 12. Juni v. J. (Bunde®geseßblatt jedoch dem Kommunal-Landtage ire, an Skelle cines, beziehungs" S. 201) begründeten obersten Gericht8hofes für Handelssachen | zweier Mitglieder der Standesherren und der Vertreter der on in Leipzig; unler | Grundbesiver cin , beziehungsweise zwei Mitglieder aus der 2M Nr. 513 die Ertheilung des Exequatur als Königlich belg1- | Abgeordneten der Kreise zu wählen , 1m Falle der Vorsißen?

2459

gommunal - Landtages / beziehungsweise dessen Stellvertreter , ein F. 9. Ständische Jnfstit ; E A, E Gries E M Se mene PANUGen de Cn L T 4 Ee It die Art a t unal- | der Anstellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des (andtags-Abgeordneten (§. 6 der Verordnung vom 26. September 1867) | Reglements Über die Civilversorgung 2c. der Militärpersonen v mit der Maßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft | 20. Juni 1867 (§. 11 und 12) zur Anwendun N, ird d n m Ausschusse bis zur Wahl des Nafolgers fortdauert. Für die | die sür di i : “Tati heiden Ausschußmitglieder der Standesherrn und der Vertreter der | ese Jnfltute zu erlassenden Ordn endische Beamte haben

Y großen Grundbesißer und, sofern nah Absaß 2 solche Mitglieder nicht | die Rechte und die Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. Die beson-

ewählt sind , für den Vorsißenden des Kommunal - Landtages und | deren dienstlichen Verhältnisse der ständi dessen P ei A E e T abbesher B l He Be Bestallungen D e T e es p rre M l e Übrigen orsiße «L ür die übri ] Mitglieder aber sind zwei Stellvertreter aus der Zahl der Abgeord: Diretter Le ARN Dan agel E D SUSRE SERL D neten der Kreise u wählen , welche für den Fall dauernd der Ver- F. 11. Oberaufsicht. Der Ober-Präsident ist Behufs Wahr- hinderung M pit L G eintreten. j nehmung der ihm nah §. 19 der Verordnung vom 26. September ‘3, Wirkungskreis des Au s\ch usses. Der Ausschuß hat | 1867 ufléheitden Oberaufsicht befugt, über alle Gegenstände der stän- erwaltung des fommunalständischen Vermögens und der fom- | dischen Verwaltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen | munalständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Kom- | des Ausschusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung munal - Landtags, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. Er hat Beschlüsse festzustellenden Finanzetats zu führen. Jnwieweit im Uebrigen der | des Aus\chusses , welche dessen Befugnisse überschreiten oder das Aushuß die Verwaltung selbständig zu führen oder die Veschluß- | Staatswohl verleßen, zu beanstanden und Behufs Entscheidung über fassung des Kommunal-Landtags zu erwirken hat, wird durch beson- | deren Ausführung dem betreffenden Ressort-Minister einzureichen | dere für die einzelnen Verwaltungszweige festzustellende Regulative Dem Ober-Präsidenten is demgemäß von den Sißzungen des Aus- | hestimmt. Der Auss{huß hat über die Ergebnisse der Verwaltung | {usses unter Angabe der Berathungsgegenstände durch den LWor- | dem Kommunal - Landtage Jahresbericht zu erstatten. Seinen Ge- sibenden zeitig Anzeige zu machen und sind ihm Ausfertigungen der häftsgang regelt der Ausschuß dur eine von ihm zu entwerfende, Beschlüsse des Ausschusses zur Kenntnißnahme mitzutheilen. De- | A O des Kommunal - Landtags festzustellende Geschäfts- O E N wenn er solches im einzelnen Falle für erforder- rdnung. E . ih erachtet, den Lokal-Kommissionen §. 8) eine | i | g. 4. Der Vorsißende des Kommunal-Landtags. Der | Befugnissen zuordnen. anE von a E M Vorsißende des Komniunal - Landtags und in dessen Behinderung der Kommission beanstandet werden sollte, \o ist die Angelegenheit zunächst | Stellvertreter desselben führt den Versi im Autschuß. Er beruft | an den ständischen Aus\{huß zur weiteren Beschlußnahme zu bringen | denselben und leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäfts- Sachsen. Altenburg, 22. Juni. Das heutige Bulletin n d: esu e E S A E über das Befinden des Prinzen Friedrich lautet: Die Nacht | ß; nich / ange iemli i i itlofiafkei ; der alias zu nehmen, und sind die sämmtlichen ständischen N ans et S E E | Beamten verpflichtet , ihm jede verlangte Auskunft zu gewähren. f r\chopfung de Kranken ist bedeutend. Hessen. Darmstadt, 22. Juni. Das gestern erschie-

| Maßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen : | Beamten überschreiten oder für den fonnununalständischen A nene Regierungsblatt Nr. 22 enthält : I. Geseß, das Civildiener-

| und die Aufgaben desselben wesentliche Nachtheile herbeiführen wür- Wittwen - Institut beir. 11. Verordnung, die Erhebun | den, fann er bis zur nächsten Ausshuksißung beanstanden. Kontrolirung der inneren Abgaben von Wein bete E | F. 5. Ständische obere Beamten. Zur Besorgung der Vaden. Karlsruhe, 21. Juni. Das heute erschienene | laufenden Verwaltungäügeschäfte kann ein besoldeter Oberbeamter an- | Geseßes- und Verordnungsblatt Nr 44 enthält ei | gestellt werden , welcher vom Kommunal - Landtage zu wählen und | Verordnung des Finanz - Ministeriums den Boll des e.

n A O aks R U A M Titel eines einszoll-Geseßes betreffend l 7 V oUzug de er- Y Landes-Dire _ Dem Landes-Direktor können nach Bedürfniß no E 36 :

rfniß noch Bayern- München, 22. Juni. Der Auss{uß der

andere in gleicher Weise zu wählende obere Beamte (Landsyndikus 2c.) | 9 ; | zugeordnet werden. Die oberen ständischen Beamten haben der Regel bgeordnetenkammer beantragte, die von dem andern nah ihren Wohnsiß in der Stadt Wiesbaden zu nehmen. Sie wer- Hause bewilligten 100,000 Fl. für Erbauung eines Kranken- © den vom Vorsipenden des Kommunal-Landtages in ihre Aemter ein- hauses in Nürnberg nunmehr ebenfalls zu genehmigen, jedo J gesührt und vereidigt. Die Amtsdauer des gewählten Landes-Direk- unter Beifügung folgenden Saßes: »Die unter lit. 6. eingeseßte | tors wird auf zwölf Jahre festgeseßt. Auf Antrag von acht Mitglie- | Summe bildet einen unüberschreitbaren Maximalbetrag ; der N ainalas N P R O ELEA E nach Herstellung des betreffenden Gebäudes durch Veräußerung [ / g der § al - Lc ( edung des Lan- S toff 4X ; E : I des-Direktors beschließen, in welchem Falle ihm die Hälfte seines Ge- Gel0s bat a Ee Mt Cedietenve * halts bis zum Ablauf der ursprünglichen zwölfjährigen Wahlperiode wandes zu E N die U Ven enen. e at diesen

| zu belassen ist, Das Gehalt, die etwaige Pension und andere Emo- | lumente des Landes-Direktors und der etwaigen anderen oberen stän- | Borschlag des Ausschusses heut einstimmig angenommen.

| dischen Beamten werden vor deren Wahl von dem Kommunal-Land- Oesterreich - Ungarn Wien, 21. Juni. Morg j - . 1 c L VAeIt

Ï tage bestimmt. . l : | g 6, Obliegenheiten des Landes-Direktors. Der früh 6 Uhr begiebt sih der Kaiser von Wien aus in das Lager

] ator E s E unter S n M Ta fen E Wien oder Laxenburg zu- j igen anderen Beamten (§. 5 ie laufenden Geschäfte der | rUc. utbmaßlich reisen Se. Majestät noch am Sonna

| a A A A e es N Ischl ab. us N E H an mmunalständishen Ausschuß. Er vertritt die ständische Der kroatis l s , ] Avaltung nach außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden E a A ar A E

( E aipeiplew führt den Schriftwechsel und zeichnet die Schrift- Sigungen wieder aufnehmen é I E © slüde allein. Jm Uebrigen wird der Umfang der Amtspflichten des 92, Juni. Gutem Vernehmen nach soll Graf Potocki mit

| Landes-Direktors und der etwaigen anderen oberen ständischen Be- Ÿ amten, sowie ihre gegenseitige dienstliche Stellung von dem Ausschusse Dr. Stremeyer Unterhandlungen wegen Wiederübernahme des

J none en „geregelt deren Genehmigung Ministeriums für Kultus und Unterricht angeknüpft haben. E nal-Landtage vorbehalten bleibt. Sofern die Anstelun i ", ce : f g Belgien. Brüssel, 22. Juni. Der »Moniteur« ver-

E eines Landes-Direktors nicht erfolgt, werden die obigen Funktionen | , O ] desselben von dem Vorsißenden des Kommunal-Landtages, bezw. dessen | öffentlicht die Geseye Über die Miliz und deren Besoldung.

ss

- Stellvertreter wahrgenommen. R O : r j E, F. 7. Ständische Bureaubeamte. Die Stelle der zur Be- Großbeitannien und Jrland. London, 21. Juni. / sorgung der Bureau-, Kassea- und anderen Geschäften des Ausschusses Der Prinz und die Prinzessin Christian nebst ihrem Gaste, j Arp Len Beamten werden der Zahl, der Diensteinnahme und der | dem Prinzen Woldemar vonSchles8wig-Hölstein, waren E Vorl D (auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) nah auf | bei Jhrer Majestät der Königin auf Schloß Windsor zur Tafel, E lag des Ausschusses mittelst des Finanzetat® bestimmt. Die | nachdem vorher in der Privatkapelle des Schlosses, die

E Vesebung dieser Stell / ad ) ivatkapelle des Schlosses, die jüngste g g dieser Stellen, bei welchen, soweit es sich_um das untere | Tochter der Prinzessin Christian (Prinzessin Hel "von G

F Kassen- und Bureaudienstpersonal handelt, die Bestimmungen des | hritanni die Taufe e Ï N Dee „vont Soope F). 11 des Reglements über die Civilversorgung 2c. der Militärper- L E ae A Ae, Bel dieser Léremonie E lonen vom 20. Juni 1867 analoge Anwendung finden, erfolgt durch E: außer der Königin und den Eltern, die Prinzessinnen l din usschuß selbständig. Diese Beamten werden von dem Landes- Luise und Beatrice, die Herzogin v. Cambridge, Prinz Eduard Ÿ direftor vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre | von Sachsen - Weimar und Prinz Woldemar von Schleswig-

N Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. Das ständische Kassen- und | Holstein zugegen. Die junge Prinzessin erhielt die Namen

R i 345 ; Y v i î î f M Kehnungswesen wird dur besonderes Reglement geordnet. » Victoria Louise Sophie Augusta Amelia Helena.

7A Ständishe Lokal. Kommissionen. Für die unmit r M der gestrigen S usicht Oberhauses brachte Earl E fönnen od I n elinzeiner ständischer Anstalten | Russell die von ihm in Ausficht gestellte Adresse an. die N werden. Die Ei Fändische Kommissionen oder Kommi are bestellt | Königin in Betreff der Kolonien zur Sprache. Diese Adresse B sehunc A n injevung und die Art und Weise der Zusammen- | sollte den Ausdruck der Vefried ja ber L des o Wah Die g derselben hängt vom Beschlusse des Kommunal-Landîage® ab. | Ra U L TONLER e Wahl der M glieder sticht dem Ausschusse zu, wenn i der neuerdings wieder vielfach bethätigte Gesinnungs- und Unfker- D bebae dlan dieselbe nicht für einzelne Anstalten besonders thanentreue enthalten und un auch die Einsegung einer e Dle Kouzuissionen oder Kommissare führen ihr Geschäft Untersuchungskommission nachsuchen. Leßteren Gedanken dbe-

diesem ihre Gert und Aufsicht des Ausschusses und empfangen von | gründeke der Lord namentlich durch Hinweis auf die Berände- eschäftsinstrufktion. rungen in dem System der Kriegführung, welche seit 1853 voll 308®

E N te