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___§. 48, Nach Ablauf dieser Fri ie nämli , ; ¿ 9482 i i iden “pie Fat grer fa E E g Be Metods die | Ausländer müssen vorläufig von démjenigen Ortsarmenverbande i i der Anirag nicht nach der Ansicht des unterstüßenden Ortsarmenverbandes g. 49. Erachtet das Bundesamt vor Fällung der Entsch das unterstüßt werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Die Unterbreung gil s O wenn derselbe erfolglos der Fall dazu angethan, dem De M e) Ron noh eine Mesaeung über das Sach- und Rechtsverhältniß für nöthig) Dée Ia Urecn A Ls vfiifs dürftigen Aus ánders f Berich î er c [d cue . me ‘ î y 2 S ee s a me " c er ti . ° innerhalb zweter Monate wel D'! enthalts nah §. 9 des Gesehes E) H Lrsagen, und will der Orts. E A L e unter Vermittelung der zuständigen Landesbehörde vor- Bundesstaat E e ate Beerie: pra a läufigen Unterstüßung angehört, mit der Maßgabe, daß es jedem
eblieben ist. iz ülfs- | ber 1867 (Bundesgesepbl. S. 99 - : j g 28. (Pflichten und Rechte der Armenverbände.) e armenverband von der bezüglichen Befugniß Gebrauch maten j sty g. 50 Die Entscheidung des Bunde8amtes erfolgt gebührenfrei | Bundesstaate überlassen bleibt, im Wege der Landesgeseßgebung diese
g. 29. ¿ufig von demjenige | E li erken. A ; bedürftige Rorddeusde drn, im desen Bezitk t fi bei d A Eintritte ist dies 2 Me e E ian crbald vierzehn Tagen 500 Sißung nach erfolgter Ladung und Anhörung der | Verpflichtung auf seine Armenverbände zu Übertragen. verbande untersubt e, chnet, Die vorläufige Untersübung ersolgt | nach bem Empfang derselben eine Anzeige ade Antwort des in An. ff * Das Erkenntniß wird schriftlich, mit Gründen versehen, den Par- | Bestünmungen dieses Gesehes werden Rechte und Vrebirblichkeiten uur
| ttung der Kosten beziehungs- 8 ni o gilt dies ei : ; vorbehalili@ des Anspru Fe lfsbedürftigen gegen den hierzu verpflih- | spruch genommenen Arten nicht ein, o g Bu U R 4 ram Behörde (§. 46) zugefertigt, gegen | zwischen den zur Gewährung öffentlicher Unterstüßung nah Vorschrift weise au Ablehnung des D d seine Ansprüche gege 51. G die E i 5 A4 ; dieses Gesehes verpflichteten Verbände o z “36, l n g. 51. egen die Entscheidung des Bundesamtes is cin weiteres erbänden (Orts-, Landarmenverbände,
i band ist berechtigt teten Armenverband Jeder Armenverban si | Bundesstaaten) begründet.
r i “ren Armenverband auf dem durch dieses Geseß bezeichnten Rechtsmittel nicht zulässig. : L o eiige: y | , Wege felbsiändig und unmittelbar vor den zur Eng sowie g. 52. Bis zu anderweitiger, von Bundeswegen erfolgender Re- | Tit (Zu andexivoit Berptileten.) Daher werdet die qut E rfranfen, so hat der Ortsarmenverband fl zur Vollstreckung derselben berufenen Behörden zu verfolgen. j gelung der Kompetenz des Bundesamtes für das Heimathswesen kann | i iteln (Familien- und Dienstverhältniß, Vertrag, Genossenschaft, Stif- t i Erkrankten die erforderliche Kur und Verpflegung zu ge- g. 37 Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenverbänden über durh die Landesgeseßgebunga eines Bundesstaates bestimmt w ung u. st. w.) beruhenden Verpflichtungen, einen Hülfsbedürftigen zu tung, den Er soruh auf Erstattung der entstehenden Kur- und | .., entliche Unterstüßung Hülssbedürftiger werden, wenn die strei- daß die Vorschriften der §FF. 38 bis 51, 56, Absaz 2 di mt werden, | unterstüßen, von den Bestimmungen dieses Geseßes nicht betroffen währen. Ein An\pru smeise auf Uebernahme des Hülfsbedürf- die fffen| he Un! und demselben Bundesstaate angehören, auf dem vie Streitsachen zwischen A neerbt d / bc8 p 2 dieses Geseßes für F. 62. Jeder Armenverband, welcher nach Vorschrift dieses Verpflegung O Urmenverband erwächst nur, wenn die aven Santa vorgeschriebenen Wege entschieden. staates in Wirksamkeit treten sollen änden des betreffenden Bundes- | Gesehes einen Hülfsbedürftigen unterstüßt hat, ist befugt, Ersaß der- Ugen (U e fnger als: sech8 Wochen fortgeseßt wurde, und nur für pur loren, Ly streitenden Armenverbände verschiedenen Bundes. g. 53 (Exekution der Entscheidung.) Jn den Streitsachen über P al Leistungen , zu deren Gewährung ein Dritter aus anderen, den über diese Frist hinausgehenden Zeitraum. staaten an, #0 finden die nachfolgenden Vorschriften der §§. 385—5] die durch dieses Geseß geregelte öffentliche Unterstüßung Hülfsbedürf- Ver ouis dieses Geseß begründeten Titeln verpflichtet ist, von dem Dem zur Unterstüßung an sich verpflichteten Armenverbande muß dieses Gesepes Anwendung. tiger ist die Entscheidung der ersten Jnstanz , ausgenommen in de Verpflichteten in demselben Maße und unter denselben Vorausseßun- testens sieben Tage vor Ablauf des sechswöchentlichen Zeitraums ç. 38. (Entscheidung. Lehnt cin Armenverband den gegen ihn Falle des F. 57, sofort vollstreckbar. m | gen zu fordern , als dem Unterstüßten auf jene Leistungen ein Recht e cht von der Erkrankung gegeben werden, widrigenfalls die D erhobenen Anspruch auf Erstattung der Kosten oder auf Uebernahme Tm Uebrigen findet die Exekution statt: a) auf Grund und i zusteht. Diling der Kosten erst von dem, sieben Tage nach dem Eingange der | (ines Hülfsbedürftigen ab, so wird auf Antrag A A M den Grenzen eines von dem in Anspruch genommenen Armenver- von iei: A, | A n A üpende Armenverband den Ersaß Nachricht beginnenden Se inan an E eine D ie im Sinne der verbandes, welcher die öffen ben Ma h C S (§. 55.)7 b) auf Grund der end- | demselben hierbei E t E: f N berechtigt sei, darf v chenden Bestimmung anzusehen. durch diejenige Spruchbehörde entschieden, welche dem in Ansprus L Die Vollsireckung der Exekution liegt der zur Entscheidung in | b „L E Polizei- 30. Zur Erstattung der durch die : / genommenen nen! das Verfahren regel | ; | E pflichteten Armenverbandes | verbänden Behufs der Ermittel d ili ftiget chen erwachsenen Kosten; soweit dieselben nicht Die Zuständigkeit, den Infstanzenzug; sowie da 9 egeit ob, und is bei derselben unter Beifügung der bezüglichen Urkund fs der Ermittelung der Heimaths-, Familien- und bedurftges C D dén Ortsarmenverbande des Dienstoutes zur | innerhalb jeden Bundesstaates, vorbehaltlih der Vorschriften dieses zu beantragen. en E eines Hülfsbedürftigen auf Verlangen behülf- in Gemäßhei ; Froflihtet: a) wenn der Unterstüßte einen Unter- | (eseßes, die Landesgeseßgebung. S i: F. 54. Wird die bereits vollstreckte Entscheidung der ersten landes- ich zu [On b : i n N hat, der Ortsarmenverband seines N Ç. 39, Die zur E I C S Fnstanz G oe Entscheidungen höherer Landes- A, E Es E dur Vert e ; nn der Unterstüßte keinen Unterstühung8wohnh at | befugt, Untersuchungen an Lk und lt / ) instanzen oder in Gema? eit der §§. 38—51 dieses Gesehes wieder | Verzicht ilt : : COTAG Oer wohnse8, V) wenn der Uner Bsen Bezie er f be, dem Eintritte | und Sachversündite I laden an Unnfange du eee, F Doeide desfenijen Arrmenverbabes, weleher ie Bolfrefung de S S A A a 2 ‘ E 1 , .‘ i , 9 7 ( C 1 j 2 der HülfbeD r eat Kranken Bewahr- oder Heilanstalt e E d, Die Entscheidung e dure) E tu@ U Exetution Art E / die erforderlichen O ia it L 87 a E L L Des e : i inli ; ; i i fü n 1) gel nei 1 die Exekution und deren Folgen wieder rückgängi s Ano “ A inden dle vi ige Landarmenverband, aus welchem seine Einlieferung | yersehenen Beschluß; sofern dabei Ur E | um d ren Folg b gängig zu machen. dahin innerßalb des Bundesgebietes f ; in die Ansialt exfolgt E levben Agen rididt ib nad den au Armenverband eine Berpßic inn} Vebeanahing ane Su E O P Unterstüßung (F. 2 und beziehungs. | durch das gegenwärtige Gesed geregelten Reitsverdälinise nur inso: ‘Die Höhe der zu erna n 3 Maß der öffentlichen (9 Armenverbänden is es unbenommen, die thatsähliche V eit noch Anwendung, als es sch um die Fesistelung des Untere Orte der stattgehabten Unterstüpung über das 2 aß bei ausgesprochen werden. ration oder örtliche Abgrenzung det Ausweisun 5 Pa ie thatsächliche olistreckung |- stüßungswohnsißes für die Zeit vor dem 1. Juli 1871 handelte. N E C R L s e inanda R R N "elei irter Armenärzte in | stig bei tsceidung der höchsten landeSgejepGen n}anj, Verbleiben der auszurveisenden Person oder Familie in i is- 71 : e A An L “ebra E 4 a A i T findet A deren Entscheidung nur die Berufung & F herigen Aufenthaltsorte aen Gewährung cines ‘bestimmten Unter: am §0 Jui 1871. innerhalb N 'Bundesgebi s du L ae rad Hat wetden A n Unterfüung husigez vorfonnten- | us Bunttgognt sar Bas Hema oneen) Das, Bundes | taten aber Jrwellh a pr verre | Bey, in derjentgen Prtdarmenwez Zuli 1871 den Unterüüpungs o : | Ç 7 ; E i e ; N A . h 4 T) den Auswendungen, deren täglicher oder wöchent!icer | E g L D N Die erstinstanzlihen Behörden (§§. 38. 39. 40) sind verpflichtet, e aA demjenigen Orts8armenverbande, welchem ihr Heimathsort
(2. B. Verpyflegungssäße in Kxanken- t | B Nen n o Mellen it ge l Es besteht aus einem Vorsißenden und mindestens vier Miktglic auf Anrufen eines oder des anderen Betheiligten, Zwecks thunlicher 2) Diejenigen Norddeutschen, welche am 30. Juui 1871 innerhalb
macht werden, dessen Säße die Er- i ini fattungösforderung nicht übersteigen darf. dern. Der Vorsißende, sowie die leßteren werden auf Vorschlag de Herstellung einer solchen Einigung yermittelnd einzuschreiten. des Bundesgebietes einen Unterstügungêwo Î 21. Der nah der Vorschrift des §. 30 zur Kostenerstattung R vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. De î L A aua urfundlih in Form eines Anerkenntnisses fest- | selben am Juli 1871 mit a D lten O Oelen Bieres r verpflichtete Armenverband ist zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen orsißen e sowohl, als au mindestens die Hälfte der Mitglied ge l / N findet auf Grund derselben die administrative Exekution | seyes, gleichviel ob die Vorausseßungen des Erwerbes andere waren, Norddeutschen verpflichtet, wenn die Unterstübung aus andern Gründen e j Pan zum höheren Richteramte im Staate ihrer An- sa d. 2 L Ls : : als die durch dieses Geseß vorgeschriebenen. als wegen einer aur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit nothwendig gehörig e besißen. l N) — : f i Les A 83 mitt DeT Ausweisung Gefahr für Leben oder Ge- 3) Wo und insoweit bisher ein Heimathsrecht oder Unterstüßungs- geworden ist (F. 5 des Geseßes über die Freizügigkeit vom 1. November | 9 d. ¿A Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder de Me, Y v A A A e Angehörigen verbunden sein | Wohnsiß dur bloßcn Aufenthalt niht erworben, dur bloße Ab- 1867, Bundesgesepbl. S. 55). Bun e e gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgeseßlicher Vor- M Ua U uber ps rsache der N oder Arbeitsunfähigfeit | wesenheit niht verloren werden konnte, beginnt der Lauf der dur S 32. Der zur Uebernahme eines hülfsbedürftigen Norddeutschen P ie A ai A der §ÿ. 23—26 des Geseße8, betreffend dit e E ir Lhat ur A ms undeskriegsdienste oder bei Ge- dieses Geseß vorgeschriebenen zweijährigen Frist für den Erwerb be- verpslichtete Armenverband kann — soweit niht auf Grund der §§. 55 | 12 ‘uni 1869 mit d een Ce. E din oder Se andelt verb i efü iy E oll U ag und 56 etwas Anderes festgestellt worden ist — die Ueberführung des- E o E E ‘aßgabe, daß 1) an Stelle des Plenum des Ditwcisun Aut alis ü j m 0 A E wenn sonst die | 1871. l E : O e oe Ed Ober- 4 f E das Plenum des Bundesamtes tritt und daß Dn für d n : entha cor e E De ichen O oder Nach- 4) Wo bisher für den Erwerb beziehungsweise Verlust des Unter- Die Kosten der Ueberführung hat der verpflichtete Armenverband L f g. 25 a. a. O. die Verrichtungen des Staatsanwalts M err pte O ED E E scin solite, kann auch bei | stüßungs8wohnsißes die nämliche oder eine längere, als die durch dieses zu tragen. und des Un ersuhungsrichters von je einem Mitgliede des Königli) der F lie H as Verbleiben der auszuweisenden Person | Geseß vorgeschriebene Frist galt, kommt bei Berechnung der leßteren s E Bundestanit M der Mieten Aemenverbande zu zahlenden Me L verpflichtete Armenverband dessen Ueberführung, und diese unterbleibt die Ve : d A R Alum e, L ia durch die ur Entscheidung e Aa ändig Wrhörde des D) M0 Viber für Van Ee L erlu deg Ster- oder verzögert sich durch die Schuld des Armenverbandes, welcher zur ie A pen n Anwendung kommen, welche darüber in demjcni n k E l p “ in e Instanz zuständige Behörde des | stüßungswohnsives eine kürzere, als die dur dieses Geseß vorgeschrie- vorläufigen Unterstüßung derselben verpflichtet ist , o verwirkt der Ee H e AELICD OUS L ae Os Mitglied des Bun Ge die e At di e Vie Nora uns e e LOWlTung des Ablaufs alé cingeirele ‘ih wenn leßtere dadur für die Folgezeit , beziehunasweise für die Zeit der S berufen ist. : E : A fallen n A nordnung, welche, wenn die Vorausseßungen fort- | abgelaufen war, dic Wirkung des Ablaufs als eingetreten, auh wenn Verzögerung, den Anspruch auf Erstattung der Kosten. À . Zur Abfassung einer gültigen Entscheidung des Bundt#- O reht we E erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden | die Entscheidung hierüber erst nach dem 1. Juli 1871 erfolgt. War 33 Ruß ein Norddeutscher welcher keinen Unterstüpungs- qui es gehört die Ae von mindestens drei Mitgliedern, von Theile 4 " ena vierzehn e nach der Zustellung beiden | die kürzere Frist vor dem 1. Juli 1871 noch nicht abgelaufen, \o be- wohnsiß hat , auf Verlangen ausländischer Staatsbehörden aus dem en MOERE S die im §. 42 vorgeschriebene richterliche P Armenve ba d O E Ine T E O boren, an Lie | LeT SEUUPS DIE DU d dieses Geseh 1 a iedenen eit 100@ Unter Auslande übernommen werden und ist bei der Uebernahme der Fall G N haben muß. ; adi nächst böse i I e demselben Bundesstaate angehören, an die | des Ablaufs der durch dieses Geseß vorgeschriebenen Frist, jedo unter der Hülfsbedürftigkeit vorhanden / oder tritt derselbe innerhalb sieben | ei s Zahl der Mitglieder, welche bei der Fassung eines Beschlusses ete gfandetgeles iche Instanz, la de streitenden Theile | Anrechnung der vor dem L, e 1871 abgelaufenen Zeitdauer. Tagen nach erfolgter Uebernahme ein ; so liegt die Verpflichtung zur n en scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade Gin M undesstaaten angehören j an das Bundesamt für das ) 6) Das durch dieses Gejep für die Entscheidung der Streitsachen ( ein. J die Zahl der bei der Erledigung einer Sache mitwirkenden athôwesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es | über die öffentliche Unterstüßung Hülfsbedürstiger vorgeschriebene Ver-
Erstattung der Kosten der Unterstüßung , beziehungsweise zur Ueber tali : ilti ; I E, ; - | Mitglieder eine gerade, so führt dasjenige Mitglied, welches zuleß! endgültig, ahren fommt nah Maßgabe d i C aßgabe der Vor i ahme des Hülfsbedürftigen, demjenigen Bundesstaate ob, innerhalb [ O Gel Ÿ Dasselbe findet statt; wenn der Antrag des verpflichteten Armen- E denjenigen E vex e S
d d K Uen ; i i ernar:nt ist, und bei gleihem Dienstalter dasjenige welches der O l essen der Hülfsbedürftige seinen leßten Unterstüßungs8wohnsiß gehabt | hurt nah das jüngere ist, nur eine l vaiiare Sine d verbandes auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist. Armenbezirfe, Heimathsbezirke), welche nah dem 30. Juni 1871 an-
hat, mit der Maßgabc, daß es jedem Bundesstaate Überlassen bleibt : : ; 5 i ;
im Wege der Landesgeseßgebung diese Verpflichtung auf seine Armen- F. 45. Der Geschäftsgang bei dem Bundesamte wird dueg 2 E §. 567, So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer | hängig gemaWt werden.
: Z * | Regulativ geordnet , welches das Bundesamt zu entwerfen und dem inigung nach §. 55, oder betreffend den Erlaß der im F. 56 bezeich- Urkundlich ter U öchstei ändi i
14 ntwers]e l i i ( rkundlichh unter Unserer nhänd U
erbände zu Übertragen. Bundesrathe zur Bestätigun g einzureichen h M | neten Anordnung, s{webt, bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung | beigedrucktem C CbGBeigenbändigen: Unteesent Bs
F. 34. (Verfahren in Streitsahen der Armenverbände: Ein In dem Geschäftsregulati i | erster s ; ; ; 7 TUGNDE: ® ative sind insbesondere auch die Befugnis Instanz ausgeseßt (§. 53). Gegeben Schl b ; 1870. leitung.) Muß ein Ortsarmenverband einen hülfsbedürftigen Nord- | des Vorsißenden Stillen, MP8 / F. 58. Jst| die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, ew is: A s / E
deutschen, welcher innerhalb desselben seinen Unterstüßungswohnsiß F. 46. Die B ; ; es \0 fall di i 1
: R ] i . 40, V erufung an das Bundesamt is bei Verlust de en die Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten ; ; :
nicht hat, unterstüßen, so hat der Ortsarmenverband zunächst eine | Rechtsmittels binnen vietedn Tagen, von der Behändigung der an M Unterstüßung des Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armen- Gr. v. Bismarck-Schönhausen. erbande zur Last. — Die »Amtsblätter der Norddeutschen Postverwaltung«, Nr. 43
vollständige Vernehmung des Unterstüßten über seine Heimaths-, i i ieni gf : E | 1 | gefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gge V E e E zu bewirken , und sodann den | deren Entscheidung sie Jeridtet ist, {riftli n d Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art | und Nr. 44, enthalten folgende General-Verfügungen: Vom 16. Juni wendenden K x bei ® G „aufgewendeten U A aufzu- Die Angabe der Beschwerden, sowie die »zechtfertigung der Bt! if Ausführung desselben Streit \o erfolgt die Entscheidung hierüber | 1870. Korrespondenzkarten bei den bayerischen Postanstalten — Vom Minen fes N 2 Vermeidung des Verlustes dieses Anspruchs | rufung kann entweder zugleich mit der Anmeldung der leßteren ode M b gültig dur die in erster Jnstanz in der Hauptsache zuständige Be- | 15. Juni 1870. Behandlung der gewöhnlichen Briefe — Vom 3. Juni L O en en nach begonnener Unterstüßung bei dem ver- | innerhalb vier Wochen nach diesem Termine derselben Behörde eing rde des Armenverbandes des Aufenthaltsortes (F. 38 Abs. 2). 1870. Postdruckformulare — Vom 16. Juni 1870. Laufzettel wegen ob J A A e a Armenverbande mit der Anfrage anzumelden, | reicht werden. auf F. 59, Jsst ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig rekommandirter Sendungen und Stempelsteuer für Tausch- und Vreis
Tf M pru O wird. h Von sämmtlichen Schristsäßen, sowie von den etwaigen Anlagt® F aserlegten Kosten , laut Bescheinigung der ihm vorgescßten Behörde, | exemplare von Zeitungen. — Vom 21. Juni 1870. Verwendung der Annicld er e ete Armenverband nicht zu ermitteln, so hat die | derselben sind Duplikate beizufügen. 5 N oder theilweise außer Stande, so hat der Bundesstaat , welchem Korrespondenzkarten als Begleitbriefe zu Paketsendungen , Porto innerb A Que Wahrung des erhobenen Erstattungsanspruchs F. 47. Die eingegangenen Duplikate werden von der zuständigen y gehört , entweder mittelbar oder unmittelbar für die Erstattung | freiheit für Sendungen in Zollvereinsangelegenheiten und Behandlung ständi N Soi L E Frist von sechs Monaten bei der zu- | Behörde der Gegenpartei zur schriftlichen, binnen vier Wochen 10 zu sorgen, | A : der aus Konstantinopel herrührenden, am Bestimmungsorte unbestell- H vorgeseßten Behörde des betheiligten Armenverbandes zu | der a O in zwei Exemplaren einzureichenden Gegenerfklärun) §. 60, (Oeffentliche Unterstüßung hülfsbedürftiger Ausländer.) ‘bar gewordenen Briefpostsendungen.
i zugefertigt. (L