1890 / 115 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 12 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

der mit denselt{r Erfüllung der ihm vertragsmäßig obliegenden Ver-

betreffendeyên unfähig wird.

g

8. 128.

Wird von dem Vater oder Vormund für den Lehrling oder, \o- fern der Uns großjährig ift, von ihm \s\elb#| dem Lehrherrn die \chriftlihe Erklärung abgegeben, daß der Lehrling zu einem anderen Gewerbe oder anderen Berufe übergehen oder Behufs seiner Ausbil- dung eine Lehranstalt besuchen werde, so gilt das Lehrverhältniß, wenn der Lehrling nicht früher entlassen wird, nach Ablauf von vier Wotben als aufgelöst.

Binnen \echs8 Monaten na der Auflösung des Lehrvertrages darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem anderen Unter- wer ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn niht beschäftigt werden.

8. 129.

Bei Beendigung des Lehrverhältniffes hat der Lehrherr dem Lehrling unter Angabe des Gewerbes, in welchem der Lehrling unter- wiesen worden ist, über die Dauer der Lehrzeit und die während der- selben erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, sowie über sein Be- tragen ein Zeugniß auszustellen, welches vom Arbeitsamt kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ift. 8. 130

E °

Ausgenommen von den Bestimmungen der §§. 105 bis 129 sind:

a. die Betriebe der Land- und Forstwirthschaft, soweit Maschinen

und Motore nicht zur Anwendung kommen,

b, die Dienstverbältnisse der den Gesindeordnungen unterstehenden

Personen, e. der Betrieb der Seeschiffahrt, für welche besondere geseßlihe Regelung vorbehalten bleibt.

Die Bestimmungen des deutschen San gelegrage und die Verordnungen für das Apothekergewerbe sind, soweit sie dem Inhalt der SS. 105 bis 129 widersprechen, aufgehoben.

Artikel 1V.

Der Titel IX der Gewerbeordnung ist aufgehoben und wird

dur folgende Bestimmungen ersetzt: Titel IX. Reichs-Arbeitsamt, Arbeitsämter, Ae RN ern und Schiedsgerichte.

Die Ueberwachung und Ausführung der in den §8 13s und 14 und den §8. 105 bis 125 dieses Geseßes getroffenen Bestimmungen, sowie die Anordnung und Oberleitung von Maßregeln und Unter- suchungen, welhe das Wohl der in Betrieben irgend welcher Art beschäftigten Hülfspersonen einschließlich der Lehrlinge erfordern, steht dem Reichs-Arbeitsamt zu. Dasselbe hat seinen T in Berlin.

Die Organisation des Reichs-Arbeitsamts wird durch ein beson- deres Gesetz geregelt. 8. 132

Dem Reichs-Arbeitsamt unterstehen die Arbeitsämter, die durch Reichsgeseß für das Gebiet des Deutschen Reihs in Bezirken von nit unter 200000 und nicht über 400 000 Einwohnern spätestens vis zum 1, Oktober 1891 C A find

139;

Das Arbeitsamt wird gebildet aus einem Arbeitsrath und mindestens zwei Hülfsbeamten; es faßt feine Beshlüsse und Ent- scheidungen follegialisch.

Das Reichs-Arbeitsamt wählt den Arbeitsrath aus zwei Seitens der Arbeitskammer (8. 134) vorgeschlagenen Bewerbern.

Die dem Arbeitsrath in Ausübung seines Aufsichtsrechts zur Seite stehenden Hülfsbeamten werden von der Arbeitskammer, und zwar zur Hälfte von den Unternehmern, zur Hälfte von den Hülfs- personen gewählt.

In Bezirken, wo Betriebe in erheblichem Maße vorhanden sind, in denen hauptsählich weiblihe Hülfétpersonen beschäftigt werden, find auch Frauen zu Hülfsbeamten zu ernennen.

In Bezug auf Invalidität und Pensionirung unterstehen die Beamten der Arbeitsämter den für die übrigen Reichsbeamten gültigen geseßlihen Bestimmungen.

S:199A:

Die Beamten des Reichs-Arbeitsamts und die Arbeitsräthe oder deren Hülfsbeamten haben das Recht, jederzeit Besichtigungen der Betriebsstätten, gleihviel ob die Unternehmungen vom Staat, von Gemeinden oder Privatunternehmern betrieben werden, vorzunehmen und die ihnen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten nothwendig \cheinenden Anordnungen zu treffen. Denselben stehen bei Ausübung dieser Aufsicht alle amtlihen Befugnisse der Orts-Polizeibehörden zu.

Soweit diese Anordnungen in den amtlichen Befugnissen der Auf- siht übenden Beamten liegen, hahen die Unternehmer und ihr Hülfs- personal denselben unweigerlich Folge zu leisten.

Gegen die Verfügungen und Anordnungen einzelner Beauten des Arbeitsamts s\teht dem Unternehmer oder seinem Vertreter binnen einer Woche der Beschwerdeweg an das Arbeitsamt offen; gegen die Verfügungen und Anordnungen des leßteren der Beshwerdeweg binnen einer Woche an das Reichs-Arbeitêamt.

_ Das Arbeitsamt ift verpflichtet, sämmtliche Betriebe seines Bezirks mindestens einmal jährli zu besichtigen, Die Unternehmer müssen die amtlichen Besichtigungen zu jeder Zeit, namentlih auch in der Nacht, wo die Betriebe im Gange sind, gestatten.

_ Die aufsihtübenden Beamten sind, vorbehaltlih der Anzeige von Geseßwidrigkeiten, zur Geheimhaltung der amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Geschäfts- und Betriebsverhältnisse der ihrer Besichtigung unterliegenden Betriebe zu verpflichten.

| 8. 133h.

__ Die Orts-Polizeibehörden haben das Arbeitsamt in seiner Thätig-

keit zu unterstüßen und den E T) PA desselben Folge zu leisten. ; c,

Das Arkbeitsamt organisirt innerhalb seines Bezirks den unent- geltlihen Arbeitsnachweis und bildet für diesen eine Centralstelle. Es ist befugt, in den ihm passend erscheinenden Orten für diesen Zweck Filialen zu errihten, welche, wenn kein gewerbliher Verband ih findet, der cine solche zu übernehmen bereit ist, die Orts-Polizeibehörde zu übernehmen verpflichtet ist.

: 8. 133 d,

__ Jedes Arbeitsamt hat alljährlih einen Bericht über seine Thâtig- keit zu veröffentlichen, von dem die nöthigen Exemplare an die Mit- glieder der Arbeitskammer, das Reichs-Arbeitsamt und die Landes- Centralbehörden unentgeltlich zu verabfolgen sind. Der Bericht ift vor der Veröffentlihung der Arbeitskammer zur Genehmigung zu unterbreiten,

Das Reichs-Arbeitsamt hat die bei ihm eingehenden Jahres- berihte der Arbeitsämter alljährlich zu einem allgemeinen Bericht lamm en, der dem Bundesrath und dem Reichstage vorzu- egen ift.

Die Berichte der Arbeitsämter und des Reihs-Arbeitsamts {ind dem Publikum zum U zugängig zu machen.

34,

__ Für die Vertretung der Interessen der Unternehmer und ihrer Hülfspersonen, sowie zur Unterstüßung der Aufgaben der Arbeitsämter tritt vom 1. Dftober 1891 ab in jedem Arbeitsamtsbezirk eine Arbeitskammer in Thätigkeit, die je nah der Zahl der im Bezirk vertretenen verschiedenen Betriebe aus mindestens 24 und aus höchstens 36 Mitgliedern zu bestehen hat. Die Zahl der Mitglieder für die einzelnen Bezirke bestimmt das Reichs-Arbeitsamt.

Die Mitglieder der Arbeitskammer sind zur Hälfte dur die groß jährigen Unternehmer aus ihrer Mitte, zur anderen Hälfte durch die großjährigen Hülfspersonen aus deren Mitte auf Grund des gleichen, unmittelbaren und geheimen Stimmrechts, unter Gleih- berechtigung der Geschlehter, mit einfaher Mehrheit zu wählen.

Jede Klasse wählt ihre Vertreter für sich. :

__ Die Dauer des Mandats der Mitglieder der Arbeitskammern währt zwei Jahre. Die Mandatdauer beginnt und {ließt mit dem Kalenderjahr.

__ Bei der Wahl der Mitglieder der Arbeitskammern sind gleih- zeitig in Höhe der Hälfte derselben Ersaßpersonen zu wählen. Ersaßz- personen find diejenigen, die nach den Gewählten die meisten Stimmen

Die Festseßung des Wabltages, der ein Sonn- oder Festtag sein muß, steht dem Reichs-Arbeitsamt zu. Dasselbe hat auch auf dem Verordnungswege die Normen zu bestimmen, unter welchen die Wahl- handlung vorzunehmen ist.

In den Wahlaus\{üssen müssen Unternehmer und Hülfspersonen leich ftark vertreten sein. Die für die Abstimmung bestimmte Zeit ist so festzuseßen, daß Tag- und Nachtshichten sich an der Wahl be- theiligen können.

8. 135.

Die Arbeitskammern haben zunächst den ihnen in den §8. 106a. 110 und 121 zugesprochenen Funktionen gemäß in allen das wirthschaft- lie Leben ihres Bezirks berührenden Fragen mit Rath und That die Arbeitsämter zu unterstüßen. Insbesondere stehen ihnen Unter- suchungen zu über die Wirkung von Handels- und Schiffahrtsverträgen, Zöllen, Steuern, Abgaben, über die Lohnhöhe, Lebensmittel und Miethpreise, Konkurrenzverhältnisse, Fortbildungs\{ulen und gewerb- lihen Anstalten, Modell- und Mustersammlungen, Wohnungszustände, Gesundheits- und Sterblihkeitsverhältnisse der arbeitenden Bevölke- rung. Sie haben ferner Beschwerden über Mißstände im gewerblichen Leben zur Kenntniß der bezüglichen Behörden zu bringen, Gutachten über Maßregeln und Gefseßentwürfe abzugeben, welhe das wirth- schaftliche Leben ihres Bezirks berühren. Endlich sind sie Berufungs- instanz wider die Urtheile der SMCMgerihte. (§8. 137.) i

Den Vorsig in der Arbeitskammer führt der Arbeitsrath und im Behinderungsfalle einer seiner Hülfsbeamten. Der Vorsitzende besißt mit Ausnahme der Fälle, in welchen die Arbeitskammer als Berufungsinstanz wider die Urtheile der Schiedsgerichte entscheidet, kein Stimmrecht. Stimmengleichheit bei der Beschlußfassung gilt als Ablehnung.

Der Vorsitzende i} verpflichtet, die Arbeitskammer monatlich mindestens einmal, unter Angabe der Tagesordnung, einzuberufen ; er muß dieses außerdem thun, wenn mindestens ein Drittel der Mit- glieder der Arbeitskammer dies beantragt. Die Arbeitskammern geben sih ihre Geschäftsordnung L ihre Sizungen sind öffentlich.

Behufs Schlichtung der erstinstanzlihen Entscheidung von

Streitigkeiten zwischen Unternehmern und ihrem Hülfspersonal bildet die Kammer aus ihrer' Mitte Schiedsgerichte, welhe aus je zwei Unternehmern und zwei Hülfspersonen bestehen; sie bestimmt, in welcher Reihenfolge die Schiedsgerichte zu funktioniren haben, au kann sie den Siß der Schiedsgerichte auf verschiedene Orte des Arbeitskammerbezirks vertheilen. _ Den Vorsiß im Schiedsgericht hat der Arbeitsrath oder einer seiner Hülfsbeamten. Die Geschäftsordnung für die Schiedsgerichte bestimmt die Arbeitskammer. Die Sitzungen der Schiedsgerichte sind öffentli.

s 8. 137 a,

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Ver- handlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sawverständige au eidlich zu vernehmen und überhaupt alle diejenigen Erhebungen zu veranstalten, die es für die zu ertheilende Entscheidung für nöthig erachtet.

Das Schiedsgericht ist nur beschlußfähig, wenn außer dem Vor- fißenden eine gleihe Anzahl Unternehmer und Hülfspersonen, und ¿war mindestens je ciner als Beisißer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nah Stimmen- méehrheit. Die vorläufige Vollstredung wird durch die Berufung (S. 138) nit aufgehalten. S 1370

Versäumt der Kläger ohne genügende Entschuldigung den Ver- handlungstermin, so hat er die daraus erwachsenen Kosten zu tragen, au dem Beklagten, wenn dieser vor dem Termin niht mehr hat benathritigt werden können, auf seinen Antrag eine Entschädigung für Ps nah Höhe der Zeugengebühren im Civilprozeß zu gewähren.

_ Bleibt der Beklagte im Termin aus und begründet Kläger seinen Anspruch in genügender Weise, so werden die von ihm behaupteten Thatsachen als zugestanden angenommen.

8. 137 c. __ Als Vertreter oder Beistände der Parteien dürfen in der münd- lichen Verhandlung nur Verwandte, Angestellte und Berufsgenofssen zugelaffen werden.

187

S

Nah Schluß der Verhandlung ist sofort das Urtheil zu fällen und den Parteien zu verkünden. Die Wirksamkeit der UÜrtheils- verkündigung ist von der Anwesenheit der Parteien niht abhängig und gilt auch derjenigen Partei gegenüber, die den Termin ver- säumt hat.

Ueber die Verhandlungen, den festgestellten Thatbestand und die Entscheidung des Schiedsgerichts N Protokoll aufzunehmen.

¡+1370;

Außer den in §. 137b gedahten Fällen dürfen Koften nur für

Zeugen- und SAMLE Ra berehnet werden. 9

__ Gegen die Urtheile der Schiedsgerichte steht den Parteien binnen einer Woche na erfolgter Entscheidung die Berufung an die Arbeits- kammer zu; dieselbe erfolgt durch \chriftliGe Cinreihung beim Schiedsgericht.

Die Bestimmungen der §8. 137 a mit Ausnahme der Worte „Mindestens je einer“ in Absay 2 bis 1574 gelten auch für die Ver- handlungen und Entscheidungen der Arbeitskammer. Die Urtheile der leßteren sind sofort vollstreckbar.

8. 139, Die Mitglieder der Arbeitskammern und der Schiedsgerichte er- halten Tagegelder und A Reisekosten. 40,

Das ‘Reichs-Arbeitsamt ist verpflichtet, alljährlih einmal Ver- treter sämmtlicher Arbeitskammern zu einer allgemeinen Berathung über die wirthschaftlihen Interessen zu berufen. Zu dieser allgemeinen Berathung entsendet jede Arbeitskammer je einen Vertreter der Unternehmer und der Hülfspersonen. Die Wakhl der Vertreter erfolgt durch jede Klasse gesondert. Der Vorstand der Versammlung wird durch Mitglieder des Reichs-Arbeitsamts gebildet. Dieselben haben kein Stimmrecht. Ueber ihre Geschäftsordnung und die Tagesordnung der Sitzungen beschließt die Versammlung selbständig; ihre Sitzungen sind öffentlich.

141

Die Mitglieder des Arbeitskammertags erhalten Tagegelder und Entschädigung der Reisekosten. s 149 . 142,

Die Unterhaltungskosten für die in den 88. 131 bis 140 ge- nannten Einichtungen trägt das Reich; sie sind jährlih in den Reichs- Etat einzustellen. 54

„143.

Die Vorbereitungsarbeiten für die Bildung der Arbeitsämter, die Anordnung und Leitung der ersten Wahlen zu den Arbeitskammern vollzieht der Bundesrath.

Artikel Y.

Die 88. 97 Ziffer 4, 97a Ziffer 6, 98, Ziffer 2 e, 1004, 100e

find aufgehoben. Î

An Stelle des bisherigen S8. me treten folgende Bestimmungen : S. 146.

: S. Mit Geldftrafe bis zu 2000 4 oder mit Gefängniß bis zu 6 Monaten werden bestraft : 1) Unternehmer, welhe dem §. 108 a zuwiderhandeln ; 2 Unternehmer, welche dem §. 122 zuwider Kinder unter vier- zehn Jahren beschäftigen ; 3) Unternehmer, welche den auf Grund des §. 109 a getroffenen Verfügungen zuwider weiblihen oder jugendlihen Hülfspersonen Be- schäftigung geben ;

, 4) Unternehmer, welche der Bestimmung im §. 113 entgegen die Eintragungen mit einem Merkmal versehen, welhes den Inbaber des

haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

5) Unternehmer, welche bei der Zahlung des Lohns oder Gehalts oder bei dem Verkauf von Waaren an die Oülfspersonen den §8. 114 und 115 zuwiderbandeln ; ;

s) Unternehmer, welche den nah §. 120 a getroffenen Anord- nungen nicht Folge leisten;

7) wer §. 56 Ziffer 6 zuwiderhandelt.

S. 146 a. Mit Geldstrafe bis zu 1009 4 oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten werden bestraft : As G Unternehmer, welche den §8. 106, 106 a, 107, 108, 109 oder der Aufforderung der Behörde ungeahtet den Bestimmungen des §, 120 O ea d via t ie nah 88, und 146 a erkannten Geldstrafen fließen der im §. 116 bezeihneten Kasse zu. E Im § 147 wird Ziffer 4 aufgehoben. Im §. 149 erhält Ziffer 7 folgende Fafsung : _ T) wer es unterläßt, den durch die §8. 110, 111, 123, 124 für ihn begründeten Verpflihtungen nachzukommen oder den §8. 126 und Ge tiwiderbandelt, und zwar für jeden Fall der Verleßung des esctzes. er §. 150 wird aufgehoben. An die Stelle der bisherigen §8. 152, 153, 154 treten folgende Bestimmungen :

S. 152,

__ Alle Verbote und Strafbestimmungen gegen Unternehmer und Hülfspersonen wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstigerer Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Einstellung der Arbeit oder Entlassung der Hülfspersonen, sind aufgehoben.

S. 153,

Wer Andere durch Anwendung körperlihen Zwanges, dur Droh ung, durch Ehrverleßung oder dur Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen fut, an solchen Verabredungen oder Vereinen niht Theil zu nehmen oder ihnen nicht Folge zu leisten sowie Der- jenige, welher mit Anderen vereinbart, Arbeitern deshalb, weil sie an solchen Verabredungen oder Vereinigungen Theil nehmen oder Theil genommen haben, die Arbeitsgelegenheit zu erschweren, sie nicht in Arbeit zu nehmen oder sie aus der Arbeit zu entlassen, wird mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten bestraft, sofern nah dem allgemeinen Strafgeseße nit eine härtere Strafe eintritt.

Ist diese Vereinbarung unter Festseßung einer Vertragsstrafe ge- \{lossen, so haben die Vertragscließenden außerdem die Vertragsstrafe als Geldbuße verwirkt. Die Beitreibung dieser Geldbuße erfolgt dur O S Ansuchen der Arbeitskammer, welche au über die Verwendung beschließt.

S. 154.

Unternehmer und Hülfspersonen können zur Förderung ihrer ge- werblihen Interessen in Vereinigungen zusammentreten. Vereinigungen, welche den Zweck haben : a, die Lohn- und Arbeitsverhältnisse, sei es auf dem Wege freier Vereinbarung oder der Geseßgebung, zu regeln ; b. Fahshulen und Bibliotheken zur Förderung der gewerblichen und geistigen Ausbildung ihrer Mitglieder ins Leben zu rufen; c. Unterstütungsfafsen für Arbeitslose und Invaliden oder Er- n werbs-Genossenshaften zum Nuten ihrer Mitglieder zu bilden, sind den landesgeseßlihen Bestimmungen über das Vereins-, Ver- fsammlungs- und Versiherungswesen niht unterworfen. Auf ihren Antrag sind solchen Vereinigungen unter den voa den E vorgeshriebenen Bedingungen Korporationsrechte zu ertheilen.

Sclußbestimmung.

Dieses Gesetz tritt mit dem 1, April 1891 in Kraft, Alle diesem Geseß entgegenstchenden Bestimmungen der Reichs- oder Landesgesetze sind aufgehoben.

. Kunst und Wissenschaft.

Der Verein der Kunstfreunde im preußischenStaate, der unter dem Protektorat Sr. Majestät des Kaisers und Königs steht und zahlreihe gekrönte Häupter zu scinen Mitgliedern zählt, hielt am Sonnabend Abend im Lokale des Künstlervereins die diesjährige Generalversammlung ab. Dem Geschäftsbericht zufolge ist die Zahl der Mitglieder im leßten Jahre von 952 auf 903 zurück- gegangen. 83 \chieden aus, 34 traten neu ein; im neuen Geschäfts- jahr haben \sich inzwishen 15 weitere Mitglieder der Gesellschaft neu angeschlossen, immerhin ist noch ein Rückgang zu verzeihnen. Die Gefammteinnahmen beliefen sich einschließlich 8393 Bestand auf 27968 M; 15 765 M. gingen an Beiträgen, 3419 # an Zinsen ein. Verau8gabt wurden 23 014 A, darunter 13795 #4 zum Ankauf von Kunstwerken für die diesjährige Verloosung, Es sind dafür erworben 9 Oelgemälde figürlihen Inhalts, 12 Landschaften, 4 Seestücke, 2 Stillleben, 4 Aquarelle, 2 Skulpturen und 16 Abdrücke des Burger'schen Stiches von Palma Vecchio's „Santa Barbara“. Das Effektenvermögen des Vereins beläuft sich auf 93 000 & Neu in den Vorstand trat als Schriftführer Landgerichts-Direktor Hesse. Bei der diesjährigen Ver- loosung erhielt Se. Majestät der Kaiser das Oelgemälde von Dieffenbah: „Liebe Erinnerungen“, sowie drei Stihe. Weitere Oel- gemälde fielen auf die Nummern 24, 25, 32, 79, 113, 252, 333, 334, 380, 435, 493; 663, 685. 736, 766, 809, 857, 926, 1003, 1051, 1075, 1602, 1637, 2280, 2320, 2496, die Aguarelle erhielten die Nummern 652, 866, 1104, 2452, die Skulpturen fielen auf Nummer 191 und Nummer 897 und die Stiche auf die Nummern 9, 28, 78, 157, 345, 354, 395, 520, 677, 786, 903, 1142 und 1282.

Von der geologischen Landesanstalt von Elsaß- Lothringen. Die Kommission für die geologishe Landes untersuchung und Kartirung von Elsaß-Lothringen wurde durch Erlaß des Ober-Präsidenten vom 12. Mai 1873 gebildet. Seit dem 1. April 1890 ist die Kommission durch eine Direktion erseßt worden, und es wurde die Gel Ga ana der geologischen Landesuntersuhung durch Verordnung vom 29. März d. I. (Central- u, Bezirks-Amtsblatt Nr. 16) neu geregelt,

Die Veröffentlichungen der geologischen Landesanstalt um- fassen: Die geologisheSpezialkarte vonElsaß-Lothringen im Maßstab 1 : 25 000 mit Erläuterungen zu den einzelnen Karten- blättern; Abhandlungen zur geologishen Spezialkarte von Elsaß-Lothringen; Mittheilungen und Uebersichtskarten. Von der geologischen Spezialkarte sind folgende Blätter fertiggestellt : im Jahre 1887: Monneren, Gelmingen; 1889: Sierck, Merzig, Groß-Hemmeredorf, Busendorf, Bolchen, Qubeln ; 1890: Forbach, Rohrbach, Bitsch, Ludweiler, Saarbrücken, St. Avold, Saargemünd, Bliesbrücken. Im QDruck befinden sich ferner die Blätter : Wolmünster, Noppweiler, Stürzelbronn, Lembah, Weißen- burg, Weißenburg-Ost und Niederbronn. Von den Blättern Remilly und Falckenberg ist die geologishe Aufnahme vollendet, 16 weitere Blätter befinden sih in der Bearbeitung. Es sei hierzu bemerkt, daß die Aufnahme der geologishen Spezialkarte im Maßstabe von 1: 2% 000 erst im Jahre 1881 begonnen werden konnte, nachdem der Kommission photographische Abzüge der -ersten Meßtishblätter der neuen Vermessung dur das topographische Bureau des Generalstabes zur Verfügung gestellt waren.

Von den Abhandlungen zur Spezialkarte ershien im Jahre 1875 das 1. Heft des 1, Bandes, welches -,Einleitende Bemerkungen über die neue geologishe Landesaufnahme vcn Elsaß: Lothringen“ brachte; im weiteren Verlaufe erschienen noch 15 Hefte, welche \sich auf 4 Bânde vertheilen, davon im leßten Jahre Band 1II Heft 3: „Das obere- Weilerthal und das zunächst angre nzende Gebirge, von E. Cohen. Mit einer geologishen Ueber sichts-

Zeugnisses günstig oder nahtheilig zu kennzeichnen bezweckt ;

karte des oberen Weilerthals*“ und Band Ul Heft 4: „Die

Selachier

aus dem oberen Muschelkalk LOEN Faedtel.

Mit 4 Tafeln in Lichtdruck*.

landes. Gemeinverständlihe geologishe Skizze mit

Berücksihtigung der Verhältnisse bei Straßburg und im Unter-Elfaß.

Ron Dr. E. Schumaher.“

Geologise Uebersihtskarten nebst Erläuterungen sind herausgegeben: von der Umgebung von Straßburg (mit Berü gung der agronomishen Verhältnisse), vom westlichen Deutsch-Loth-

ringen, von der südlihen Hâlste des Großherzogthu

b (omp A S 2 ienen.) Die Mittheilungen der Kommission erschienen sei erle liegen bereits fechs Hefte vor; ein neues (Band II Heft 3) befindet sih im Druck; aus den Aufsäßen desselben sei her- vorgehoben: „Die Bildung und der Aufbau des oberrheinischen Tief-

ens, von O.

im Dru.

hauptsächhlicher

cksichti-

ms Luxemburg,

Auf Veranla\sung des Hrn. Unter-Staatssekretärs von Schraut wird die Kommission auf der in diesem Jabre stattfindenden landwirth- \haftlichen Wanderausftellung in Straßburg die von ihr veröffentlihten Karten und Schriften und als Beispiel, wie die geo- logischen Karten für landwirthschaftlihe Zwecke verwendbar gemacht werden können, in agronomisher Kolorirung die Blätter Busendorf, Bolchen, Lubeln und Gelmingen zu einem Blatt vereinigt ausftellen, Die Zeichnung derselben befindet sch in Arbeit, Von einer Auê- stellung von Bodenproben, welche gleihfalls in Aussicht genommen war, wurde Abstand genommen, weil die wenigen der geologischen

geführt worden.

Blessigstraße.

im Erdgeschoß eine Anzahl Räume ein. Blessigstraße, "Rechts von demselben liegen an leßierer und am Nikolausring die Sammlungs\äle.

in Anspru genommen und somit die regelmäßigen Aufnahme, - fehr gestört worden wären. L

Im Laufe des März d. I. sind die Sammlungen der geolo- gishen Landesanstalt, nahdem sie während 15 Jahren in gemietheten Räumen untergebracht waren, ; keiten in dem Neubau für die mineralogischen und geologishen In-

stitute zwishen de

von den Eisenerzfeldern des westlihen Deutsh-Lothringen. Eine Landes-Untersubung zur Verfügung stehenden Kräfte dadur@— geologishe Uekbersichtékarte von ganz Elsaß-Lothringen befi det \ih |

in die für sie bestimmten Räumli-

m Nikolausring und der Universitätsstraße über- Die geologishe Landesanstalt nimmt in dem Neu- Der Eingang ift in der

————————————————— o dit-Scscllshasten auf Aktien u. Aktien-Gesfellsch.

1. Steckbriefe und UntersuGungs-Sachen. 2, Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, 3, Bockäufe, erpahtungen, Berdingungen 2c.

4. Verloosung, Zinszahlung 2c. von öffentlihen Papieren.

orladungen u.

dergl.

Deffentlicher Anzeiger.

6. Berufs-Genossenschaften. A

f. Seis Ps und Wirthschafts-Genofsenschaften. 8, Wochen-Ausweise der deutschen Zettelbanken. 9, Verschiedene Bekanntmachungen.

1) Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

76 Steckbriefserledigung. N gegen den Steinfeßmeister Wilhelm Albert Minardo wegen Vergehens gegen §. 211 der Reichs- Konkursordnung unter dem 20. Värz 1885 in den Aften J. III, B. 101, 84. erlassene Steckbrief wird urückgenommen. : i Berlin, den 7. Mai 1890. Staatsanwaltschaft bei dem Kgl. Landgericht. I.

970) 9070. In A. S. gegen Ernst Friedrih Müller

von Bellingen und 5 Genossen wegen Verleßung der iht. E Beschluß.

s von dem Angeklagten Friedrih Hamm von get zu hoffende, im Deutschen Reich befind- lihe Vermögen wird gemäß §8. 140 Abs. 5 R. Str. G. B. und 326 Str. Pr. Ordn. mit Beschlag belegt. :

iburg, den 28. April 1890, : Be okberznalich Badisches Landgericht Freiburg. E M Su ber J Haaß. (gez.) Leiblein. (gez.) Sti [V (as) Hack Ausfertigung stimmt mit der Urschrift überein. i den 28. April 1890. : Sre ie Ali dretber Gr. Landgerichts. (L. S.) Werrlein. “dati, Dies wird gemäß §. 326 Str. P. O, hiermit bekannt gemacht.

i den 6. Mai 1890. Sue bara Großh. Staatsanwalt.

Geiler.

PONILO R I S I S E ZSAE

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

[904] Zwangsversteigerung.

m Wege der Zwangsvollstrekung soll das A von den Ümgebungen Berlins im Niederbarnimschen Kreise Band 82 Nr. 3431 auf den Namen a. des Zimmermeisters Wilhelm Lucas hier, b. des Kaufmanns Gustav Adolph Seelig hier ein- getragene, in der Plantagenstraße Nr. 41 belegene Grundstück am S8. Juli 1890, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht an Gerictsftelle Neue Friedrihstraße Nr. 13, Hof, Flügel C., Erdgeschoß, Zimmer 40, versteigert werden. Das Grundstück ist mit 18 & Z Reinertrag und einer Flähe von 5 a 4 gm zur Grundsteuer, jedoch noch niht zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschäßungen und andere das Grund- tück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Flügel D., Zimmer 42, eingesehen werden. Alle Realberehtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden “An- sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag gus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteige- curgsvermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spätestens im BVersteigerungs- termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge- boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubi-

ger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen,

widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berüsihtigt werden und bei Ver- theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprühe im Range zurücktreten. Diejenigen, welhe das Eigenthum des Grundstücks be- anspruhen, werden aufgefordert, vor Schluß des BVersteigerungstermins die Einstellung des Ver- fahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am S. Juli 1890, Mittags 12 Uhr, an oben- bezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden. Berlin, den 22. April 1890. f Königliches Amtsgericht 1. Abtbeilung 53.

[9782] i p In Sathen Zwangsversteigung des Grundftücks der Frau Holy geb. Scirrmacher, Koppenstr. 3, Königstadt Band 28 Nr. 2023 A. wird das Berfahren und die Termine am 19. Mai d. I. aufgehoben. Berlin, den 8. Mai 1890. j Königliches Amtsgericht T. Abtheilung 51. 20946 Aufgebot. y Es f das Aufgebot folgender angeblih abhanden gekommener Schuldverschreibungen der Königl. Preuß. Staatsanleihen: G a, aus p Fahre 1862 Litt. C. Nr. 1851 über 200 Thlr. (600 4), Litt. D. Nr. 2047 über 100 Thlr. (300 6) von der katholishen Pfarrkirche zu Sichteln, vertreten durch den Rechtsanwalt Lam- berts zu M.-Gladba, : b. aus dem Jahre 1852 Litt. D. Nr. 10480 über 100 Thlr. (300 4) von dem Schulvorstande zu Morsleben beantragt. Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 24, Oktober 1890, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeihneten Gerichte, Neue Friedrih-

und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft- loserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Berlin, den 4. Juli 1889, : Das Königliche Amtsgericht T. Abtheilung 49.

[9495] Aufgebot.

Auf Antrag des Vereins gegen Haus- und Straßenbettel in Karlsruhe, vertreten durch den Vorstand, leßterer wiederum vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Fehling in Lübeck, wird der un- bekannte Inhaber der von der Deutschen Lebens- versiherungs-Gesellshaft in Lübeck am 4. Februar 1879 auf das Leben des Peter Frommholz, Wagner in Karlsruhe, ausgestellten auf Inhaber lautenden Police Ne. 75 068 über 1000 “, welche von dem Versiberten dem genannten Verein am 20. April 1885 übergeben und dem leyteren abhanden ge- kommen ift, aufgefordert, seine Rechte und Ansprüche auf dieselbe spätestens in dem auf Donnerstag, deu 22. Januar 1891, Vormittags 11 Uhr, angeseßten Aufgebotstermin bei dem unterzeichneten Gerichte anzumelden, auch die Police vorzulegen, widrigenfalls dieselbe für kraftlos erklärt werden wird. Lübeck, den 6. Mai 1890.

Das Amtsgericht Abth. Il. Sen elo Veröffentlicht: Fi ck, Gerichtsschreiber.

t Ausgebot.

Das Quittungs- urd Abrechnungsbuch Nr. 599 der Kreditkasse zu Alt-Döbern, lautend auf den Namen des Arbeiters Wilhelm Michlenz zu Chraus- dorf, beginnend mit einer am 2. Januar 1883 ge- buchten Einlage von 4009 #, welcher am 8. Mai eine Rückzahlung von 30 4 gefolgt ift, so daß der Bestand mit den aufgelaufenen Zinsen am 31. Der zember 1889 laut Conto der Ausstellerin die Höhe von 366 M erreiht hat; gebildet aus den vorge» druckten „Bedingungen Über Annahme, Verzinsung und Rückzahlung der freiwilligen Einlagen bei der Credit-Kasse zu Alt-Döbern, eingetragene Genofsen- schaft“ und dem ausgefüllten Sema über Ein- und Rücfzahlungs-Monat und Tag, Quittung über Ein- und Auszahlung, Zinsenberechnung, Einzahlung und Zurüdzahlung, soll auf Antrag des Gläubigers Wil- helm Michlenz zu Chrausdorf für kraftlos erklärt werden. : Es werden daher die Inhaber des Bus auf- gefordert, spätestens im Aufgebotstermine am 29, November 1890, 9; Uhr Vormittags, bei dem unterzeihneten Gericht ihre Rechte geltend zu machen und das qu. Buch vorzulegen, widrigen- falls dasselbe für kraftlos erklärt werden wird. Kalau, den 7. Mai 1890. s Königliches Amtsgericht. TT. Abtheilung,

9498 A ; N 3211, Den Antrag der Friedri Bühler Wuwe. von Lehengeriht auf Kraftloserklärung von rkunden betr. E i H Der in Nr. 107 des Deutschen Reichs-Anzeigers (erste Beilage) auf den 19. November d. I. be- stimmte Termin wird von Gr. Amtsgericht hier auf Mittwoch, den 14. Januar 1891, Vorm. 9 Uhr, verlegt. :

Wolfach, den 6. Mai 1890. 1

Der Gerichtsschreiber Gr. Amtsgerichts. Hässig.

71923 Aufgebot. _ | n Ua Grund- und Hypothekenbuche der Hâäus- lerei Nr. 2 zu Kraack sind eingetragen Blatt 1 und Blatt 2A. je 300 ( für den Sattlermeister Ludwig Erdmann zu Hagenow und Blatt 7 83 Thlr. Crt.

dem Grund- und Hypothekenbuche der Hâäusleret Nr. 6 zu Kraack sind Blatt 2 eingetragen 150 Thlr Crt. für den jeßigen Parkwärter Christian Lübbe zu Kraack. Nachdem die genannten Gläubiger Quittung ertheilt und in die Tilgung der vier Einträge ge- willigt haben, die betreffenden Hypothekenscheine aber nicht mehr zu besigen behaupten, haben die

[erei Nr. 6 zu Kraack rüdcksihtlich der 4 vorbezeih- neten Einträge das Aufgebotsverfahren beantragt. Es werden demgemäß alle Diejenigen, welche aus folhen Einträgen und den darüber ertheilten Hypo- thekensheinen Rechte geltend machen wollen, aufge- fordert, solche Rechte spätestens in dem vor dem unterzeichneten Geriht auf den 29. September 1890, Vormittags 104 Uhr, anberaumten Auf- gebotstermin anzumelden und die Hypothekenscheine vorzulegen, unter der Folge, daß alle nicht ange- melde1en Ansprüche erlöschen, die Einträge getilgt werden und die ausgestellten Hypothekenscheine außer Wirksamkeit geseßt werden.

Hagenow, den 15. März 1890,

Großherzogliches Amtsgericht.

[9507] Aufgebot. _ Auf Antrag des Königlih Sä@sishen Staats- fiskus werden, nahdem der Gutsbesißer Karl August Päßler in Reinholdshain sich nah §. 2 Al. des Mandats, die Elbstrom-Ufer- und Dammordnung enthaltend, vom 7. August 1819 vom Besiße und Eigenthume der an der Mulde im abrissigen Zu- stande befindlichen Wiesenparzelle Nr. 100 des Flur- bus für Reinholdshain, welche als Zubehör des Halbhufenguts Fol. 58 des Grund- und Hypotheken- bus für Reinholdshain eingetragen ift, gerihtlich losgesagt hat, alle Diejenigen, welhe Ansprüche und Rechte an dieses Grundstü haben, aufgefordert, solhe spätestens im Aufgebotstermine den 3. Juli 1890, Vormittags 10 Uhr, anzumelden, widri- falls das Grundstück nach §. 294 des Bürgerlichen Geseßbuhs als erbloses Gut behandelt werden und an den Königlih Sächsishen Staatsfiskus fallen wird, die niht angemeldeten Apsprühe und Rechte aber verloren gehen. :

Glauchau, am 8. Mai 1890.

Königliches Amtsgericht. Strauß.

[9505] Bekanntmachung. i

Die Wittwe Wilhelmine Steinleitner, geb. Wiemer, von Neuhof, der Besitzer Kristian Steinleitner von Argeninken, der Besißer Wilhelm Steinleitner von Kartszauninken, die Frau Ida Wannags, geb. Steinleitner, im Beiftande ihres Ehemannes, des Besitzers Albert Wannags von Anstippen, die un- verehelihte Minna Steinleitner von Neuhof, der Landwirth Adolf Steinleitner von ebenda, der Landwirth Emil Steinleitner von ebenda, ferner die durch ihren Vormund, Besiger Gottlieb Wiemer in Naujeninken, vertretenen 3 minderjährigen Ge- \{wister Hermann, Otto und Eduard Steinleitner, haben das Aufgebot des im Kirchspiel Jurgaitschen, Kreises Ragnit, belegenen 2 ha 46 ar 40 [Meter großen Grundstücks Kluishweten Blatt 6 in Ge- mäßheit des Geseßes vom 7. März 1845 beantragt.

Es werden daher alle Cigenthumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens im Aufgebotstermine, den 26. September 1890, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte, Zimmer Nr. 4, anzumelden, widrigenfalls der Ausschluß der Eigen- thumspvrätendenten und die Berichtigung des Besißz- titels für die Antragsteller erfolgen wird.

Ragnit, den 6. Mai 1890,

für den Arbeiter Heinrih Laudahn zu Kraack. Jn

[9497]

| Bacichnung | _ Flächengebalt E E 4 O Nr. | Gew. Nr. E ras _qm

Königliches Amtsgericht.

Aufgebot.

Die Grundstücke Niederräder Gemarkung:

Beschreibung und Lage der Grundstücke

Sthuldner, Wilhelm Bielefeldt, Besißer der Häus- |- .lerei Nr. 2, und Jobann Dahl, Besißer der Häus-

48 80 G «l 20 52 | 50 O 10 He Ode O T 10 P00 00 O2 L e U 60 | (U 80 11 | 189 S 12 85 a. Eo DL : sind in den gerichtlichen Trans\kriptionsbüchern nicht

nicht verpfändet. E Vi ist indeß glaubhaft dargethan,

187 188 14 a. F:146:8,1. 46 a. II. 46 a.III. 46 a. | 46 a. IV. t 187 1850

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46 a. IV., 46 a. und buch der Gemeinde Niederrad eingetragen stehen.

der Eingangs erwähnten Grundstüde,

anberaumten Aufgebotstermine geltend zu machen,

oll, Ee E eet C, ben d, Moi 1890,

straße 13, Hof, Flügel B, part, Saal 32, an-

beraumten Aufgebotêtermine ihre Rechte anzumelden *

alle Diejenigen, ) erheben haben, aufgefordert, dieselben bis spätestens in dem auf Freitag,

ónigli Amtsgericht V. 3, zu Frankfurt a./M. Zimmer Nr. 11, part. mittags Kl ne po des A emtgen E das Eigenthum an den gedachten Liegen-

schaften der Gemeinde Niederrad, Zwecks Eintrags in das gerihtlihe Transs\kriptionsbuh, zugesprochen

Halber Grenzgraben zwishen Shwanheim und Niederrad, Nassestückeweg zwishen Gewann 9 und 8, Gemeindeablage, E

Acker in den trockenen Kaufloosen,

desgl, desgl.

Acker rechts der Bahn,

Acker lints der Bahn,

Grünerweg, :

Halber Grenzgraben zwischen Gewann 9 und 10, Goldsteinstraße, j

Acker in den trockenen Kaufloosen,

eingetragen, auch ausweislich der gerihtlihen Insaß"

daß diese Grundstücke seit länger als 30 Jahren in dem

i i d die Grundstücke Gew. 9, Nr. 46 a.I, 46 a. II, 46 a. I[I, Ee Senn L Ne O aden Namen der Gemeinde Niederrad im Ab- und Zuschreibe-

i i d werden hiermit zum Zwecke der Eigenthumsfeststellung Auf: Antrag der Semaiide Liurderre ien irgend welche Ansprüche an dieselben zu

den 11. Juli 1890, Vor-

Königliches Amtsgericht Y.?,

[9506] Aufgebot. Das Eigenthum nachstehend benannter Grunds stücke, deren Besittitel gegenwärtig berichtigt ift: a. von Zerkow 212 für ; i 1) Elisabeth, verw. gewesene Tauhhert, wieder- verehelichte Talarczyfk, 2) Blasius Kurczalki,

3) Nepomucena _ : Ana | Geschwister Kurczalski,

4) Anna

5) Theodor

6) Valentin Tauwert,

7) Maryanna, verehelichte Jasinska,

8) Theophila

9) Carl

10) Anton

11) E _

b, von Zeriow ür h : Sa Bär und seine Ehefrau Hinde, geb, Abraham, i

, von Zerkow 40 für j O die Wittwe Ernstine Kwilecka einerseits und die verw. gewesene Brencke, alias Bertha Posener alias Cohn, demnäst verehelichte Singer und deren Sohn Littmann alias Lippmann Posener andererseits,

. von Zerkow 155 für E N E

. von Zerkow Z. 326 fur Ss und Elisabeth, geb. kowsfa, Rogadi’she Cheleute,

, von Zerkow 38 c für 3 L Grie und Hanne, geb. Sas, Laufer'sche Eheleute, A

. von Zerkow Z. 277 für die Victor und Magdalena, kiewitz, Kotlinski'shen Eheleute, . von Zerfow Z 173 für die Johann und Dorothea, Domagalski’ schen Eheleute, . von Zerkow 165 für Lene Posener soll eingetragen werden Sn ad a. für den TLaxator Iohann Cylinski

ad b. für die Wittwe Röschen Laufer zu

ad c. für die Wittwe Ernestine Kwilecka / Zer-

ad d, für den Grundbesißer Valentin kow, Piafeki_ E

ad e, für den Koh Johann Laferski zu Kuchary und den Müller Michael Rzepczyk zu Zerkow, i

ad f. für den Hausbesißer Peter Kuraczewski bezw. den Müller Marcel Miskiewicz zu Zerkow,

ad g, h, i. für die Stadtgemeinde zu Zerkow.

Auf den Antrag der ad a bis i genannten Inter- essenten werden deshalb e -

A alle ihrer Existenz nach unbekannten Eigen- thumsprätendenten aufgefordert, ihre Ansprüche und Rechte auf die Grundstücke spätestens im Aufgebots- termine den 27. September 1890, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneten Gerichte anzu- melden, widrigenfalls sie mit ihren etwaigen Real- ansprüchen werden ausges{chlossen und ihnen deshalb ein ewiges Stillschweigen auferlegt werden wird,

B. die threm Aufenthalte nah unbekannten Cigen- thumsprätendenten, nämli e

ea al 204 00,8, 10, 11 ge- nannten Familien Tauchert bezw. Kurczalski,

s. die Erben der ad b genannten Bär'schen Che- leute, e : E 7. die ad c genannten Miteigenthümer, nämli die verwittwet gewesene Brencke alias Bertha Posener alias Cohn, demnächst verehelichte Singer und deren Sohn Littmann alias Lippmann Posener,

ò. die Erben des ad d genannten Wilhelm Lushus,

e, die Erben der ad e genannten Rogai’'schen

Cheleute, N % die Erben der ad f genannten Laufer'schen Ehe-

leute, A

. die ad g genannten Kotlinski’s{hen Eheleute,

9, die ad b genannten Domagalsfi'schen Eheleute bezw. deren Erben,

¿. die Erben des Abraham Posener zu Zerkow, aufgefordert, spätestens in demselben Termine und bei demselben Gerichte ihre Ansprüche und Rechte auf die resp. Grundstücke anzumelden und ihr etwaiges Widerspruchsrecht gegen die beabsichtigte Besißtitel- berihtigung zu bescheinigen, widrigenfalls die Ein- tragung des Eigenthums für die Provocenten erfolgen wird und ihnen nur überlassen bleibt, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozeß zu verfolgen.

Wreschen, den 7. Mai 1890,

Königliches Amtsgericht. (Unterschrift.)

[Mos Aufgebot.

Auf Antrag des Auszüglers Friedrih Wilhelm

reuß zu Neu Wirschkowiß, vertreten dur den ReSidenvält Urbach zu Militsh, wird der Müller Johann Karl Preuß, zuleßt in Thiergarten bei Lüben wohnhaft, welcher im Jahre 1853 angebli Thier- garten verlassen hat, um nach Amerika auszuwan- dern, von dem seit dieser Zeit keine Nachricht be- kannt geworden ist, aufgefordert, fi spätestens in dem Aufgebotstermine am 19, März 1891, Vormittags 10 Uhr, bei dem unterzeihneken Gerichte, Zimmer Nr. 29, zu melden, widrigenfalls er für todt E A u,

Liegui en 7. Mai j

ute e znigliches Amtsgericht.

Geschwister Tauchert,

Surda-

geb. Pawek-

geb. Lipinska,