1890 / 116 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 13 May 1890 18:00:01 GMT) scan diff

wirken und für welche der Reichskanzler diese Vergünstigung in An- spruch nimmt. Artikel 18.

Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welÉe zum Zweck der Strafverfolgung oder StrafvoUftreckung einer deuts@en Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde überliefert werden sollen, unter nahfolgenden Bedingnngen zu befördern.

Diese Personen, mögen sie von eirem Polizeibeamten begleitet sein oder nicht, sind während der Fahrt der Regel nah in einer ver- \chlofsenen Kammer unterzubringen.

Dem Kapitän (oder, im Falle einer amtlihen Begleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen mit dem Kapitän) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten. / i

Die Leförderung derartiger Personen nebst etwaigem Begleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden oder im Aus- lande auf Verlangen eines Gesandten oder Konsuls des Reichs oder einer sonst zuständigen deutshen Behörde zu übernehmen und werden für dieselbe dem Unternehmer die tarismäßigen Säße vergütet. Auf ein und derselbe Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr als vier derartige Personen nicht befördert werden.

Außer den Gefangenen sind auf Requisition der genannten Be- hörden auch die Untersuhungsakten und beschlagnahmten Beweis- stücke mitzubeförtern, ohne daß hierfür eine besondere Vergütung ge- währt wird.

Artikel 19.

Auf jedem Dampfer wird ein Beshwerdebuh ausgelegt.

Bei Verabreichung neuer Beshwerdebücher werden die alten ein- gefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselben befindlihen Be- \chwerden ihre Erledigung gefunden haben.

Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung des- selben beauftragten Schiffsoffizier“ den Reisenden auf Verlangen ver- abfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden sind von dem Kapitän sogleich gründlih zu untersuhen. Demnächst hat derselbe, unter Ein- reihung der Beschwerde in beglaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen, an den Reichskanzler Bericht zu erstatten, damit der Sachverhalt geprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden kann. L

In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen bestimmten gemeinsamen Räumen is durch einen Anschlag ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Aufbewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung desselben an die Reisenden beauftragt ist.

Artikel 20.

Der Reichskanzler behält sih vor, jederzeit in Kurshäfen oder unterwegs den Zustand des Dienstes durch einen Kommissar prüfen zu lassen. Leßterem ist auf fein Verlangen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu gestatten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu ertheilen.

Die Beförderung und Verpflegung des Kommissars auf den Stiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtsgeldes (Artikel 17); jedo if dem Kommissar stets eine besondere Kabine zuzuweisen.

j A Artikel 21.

Die regelmäßigen Fahrten müssen spätestens im März 1891 in vollem Umfange aufgenommen werden und erstrecken sich auf einen Zeitraum von zehn hintereinander folgenden Jahren, vom Tage der ersten regelmäßigen Fahrt von Hamburg ab. Vorher sollen jedo, und zwar im Juli 1890 beginnend, drei oder vier vorläufige Fahrten wenigstens auf der Hauptlinie in Zwischenräumen von höchstens je aht Wochen stattfinden. Im zehnten Vertragsjahre kommen von den leßten regelmäßigen Fahrten so viele Fahrten in Wegfall, als vorläufige Mien stattgefunden haben, unter entsprehender Kürzung der Gegen- eistung.

Die Vergütung für die vorläufigen Fahrten wird auf Grund der zurückgelegten Entfernungen na dem Verhältnisse der Jahresbeihülfe (Artikel 22) nah Beendigung jeder Fahrt gezahlt.

íInwieweit für die vorläufigen Fahrten von den Bestimmungen der Artikel 1, 6 und 8 hinsihtlih der Ausdehnung der Fahrt und der Beschaffenheit der Schiffe abgesehen werden kann, bestimmt der Reichskanzler.

Artikel 22.

Für die®Erfüllung der in diesem Vertrage übernommenen Ver- bindli(keiten empfängt der Unternehmer vom Tage der Eröffnung der reaelmäßigen Fahrten ab aus der Reichéekasse eine Vergütung von jährlih 900 000 Mark, zahlbar in monatlihen Theilbeträgen am leßten Tage jedes Monats.

Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertragsmäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen sind. Die Kürzung erfolgt sei es, daß cine Fahrt ganz oder theilweise ausge- fallen ist in der Weise, daß für jede gegenüber dem Fahrplan zu wenig zurücgelegte Seemeile auf der Hauptlinie der Betrag von 3,80 Mark, und auf den Küftenlinien der Betrag von 1,25 Mark von den nätstfälligen Monatsraten zur Reichskafse einbehalten wird. Für die Berechnung der Entfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsezungen der Seemeilenanzahl maßgebend.

ie von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund der Artikel 11 und 24 zu zahlenden Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgiltig festgesetzt, sowie die nah Artikel 12 zu erstattenden Beförderungskosten werden unbeshadet der Bestimmung im Artikel 26 von der zunächst fällig werdenden Subventionsrate einbehalten.

Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als der im Artikel 1 bezeichneten Häfen anordnet, so soll, wenn die dadurch ent- stehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rücktreise zusammengenommen) gegenüber dem bei Beginn des Ver- trages giltig gewesenen Fahrplan nicht mehr als 250 Seemeilen be- trägt, eine Aenderung in der Höhe der Vergütung nicht eintreten. Ergiebt sich dagegen aus Kursänderungen der bezeichneten Art eine Verlängerung oder Verkürzung des Kurses (die Hin- und Rüreise zusammengenommen) um mehr als 250 Seemeilen gegenüber dem bei Beginn des Vertrages giltig gewesenen Fahrplan, so wird für jede im Vergleich zu leßterem mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die Verçütung hinsichtlich der Hauptlinie um den Betrag von 3,80 M, hinsihtlich der Küstenlinien um den Betrag von 1,25 4 erhöht beziehungsroeise gekürzt.

Artikel 23. __ Dem Rei@skanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts- büchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen.

Ergiebt das Unternehmen im Laufe des Betriebes dauernd größere Gewinne, so behält sich der Reichskanzler vor, von dem Unternehmer vermehrte Leistungen in Anspru zu nehmen. Hierbei soll indessen eine Erhöhung der Fahrgeschwindigkeit bei den im Be- triebe befindlihen Dampfern ausgeschlossen sein.

Darüber, ob dauernd größere Gewinne vorliegen, und in welchem Umfange Mehrleistungen beansprucht werden können, entscheidet im Falle von Meinungsverschiedenheit das Schiedsgericht. Weigert sich der Unternehmer, eine ihm hiernach auferlegte Leistung auszuführen, e O e n Ae gee p Kng der

ubvention erfolgen. Der Betrag der Kürzung ist nöthigenfalls dur das Schiedsgericht zu kefibiaien, N E 4

Leßteres soll eintretendeafalls in der Weise gebildet werden, daß jede Partei zwei Schiedsrichter bestellt und von sämmtlichen Scieds- rihtern ein Obmann gewählt wird. Können die Schiedsrichter {sich über die Person des Obmanns nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des Hanseatishen Ober-Landesgerichts ernannt.

__ Artikel 24,

Werden die regelmäßigen Fahrten innerhalb der im Artikel 21 festgeseßten Frist niht begonnen, so kann der Reichskanzler dem Unter- nehmer für jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 300 (drei- hundert) Mark auferlegen.

Wird ein im Fahrplan nicht aufgenommener Hafen angelaufen, so ist, Falls nit ein Entschuldigungsgrund in glaubhafter Weise, ins- besondere durch die abgelegte Verklarung und dur den Inhalt des Schiffsjournals nahgewiesen werden kann, für das erste Anlegen eine Strafe von 1000 (eintausend) Mark. und für das zweite Anlegen auf derselben Fakrt eine solhe von 2000 (zweitausend) Mark verwirkt, bei einer drittmaligen und jeder ferneren Zuwiderhandlung auf ein

und derselben Fahrt liegt es in der Befugniß des Reichskanzlers, eine Strafe in Höhe bis 5000 (fünftausend) ark festzuseßen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung bul, diclemary Fâlle, in welchen fahrplanmäßige Hüfen nit angelaufen werden.

Jede Verspätung in der Abgangs- oder der Ankunftszeit am An- fangs- beziehungsweise Endypunkt der Linie wird, sofern sie nit er- wiesenermaßen durch einen Umstand, welcher bei Anwendung der ge- hörigen Sorgfalt niht zu vermeiden war, oder dur verspätete Zu- führung dec Post verursaht ist, mit einer Strafe von 30 (dreißig) Mark für die Stunde belegt. Bei einer niht gerechtfertigten Ver- \spätung von über 12 (zwölf) hintereinander folgenden Stunden erhöht fih die Strafe von der dreizehnten Stunde ab auf das Doppelte.

Der Reichskanzler ist berechtigt, Strafen bis zu gleicher Höhe au für Verspätungen der Abfahrt an den Zwischenhäfen festzusetzen.

Die in den Absäßen 2 bis 5 vorgesehenen ‘Strafen sollen in keinem Falle die Höhe der Vergütung übersteigen, welhe auf die be- trefffende Fahrt bei Zugrundelegung des im Artikel 22 bestimmten Satzes für die Seemeile entfallen würde.

Erfolgt der Ersaß eines in Verlust gerathenen Dampfers nit in der im Artikel 9 bestimmten Frist, so hat der Unternehmer eine Strafe von 300 (dreihundert) Mark für jeden Tag der verspäteten Einstellung des neuen Schiffes zu zahlen.

Artikel 25. 25

Zum Zweck der Kontrole über die planmäßige Ausführung der Fahrten ist nach dem jedesmaligen Wiedereintreffen eines Dampfers am Anfangspunkte der Meise ein alle erforderlihen Angaben enthalten- der beglaubigter Auszug aus dem Schiffsjournal an den Reichskanzler einzureichen. Leßterer ist berechtigt, die bezeichnete Kontrole auch in anderer Weise ausüben zu lassen.

Artikel 26.

Zur Sicherstellung der Aas der aus dem gegenwärtigen Vertrage sh ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem Reich eine Kaution von 100000 46 (Einhunderttausend Mark) durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Bundesstaats, welhe nah dem Nennwerthe zu berechnen sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den über 4 Iahre hinaus- reichenden Zinsscheinen bei der Reichs-Hauptkasse zu hinterlegen,

Diese Kaution \oll dem Reich dergestalt haften, daß der Reihs- fanzler berechtigt ift, wegen der Forderungen des Reichs aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Ermittelung der Schäden ent- stehenden gerihtlihen und außergerihtlihen Kosten durch sofortige außergerihtlihe, nah Maßgabe der Vorschriften im §. 11 des Ge- setzes, betreffend die Kautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 1869 zu bewirkende Verwerthung der Kaution Befriedigung zu suchen, in- sofern der Unternehmer der schriftlihen Aufforderung des Reichs- fanzlers zur Zahlung nicht innerhalb eines von dem Leßteren fest- zuseßenden Zeitraumes nahkommen sollte. Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen Monatsfrist wieder auf die ursprüng- lihe Höhe zu ergänzen. Im Unterlassungsfalle ist des Reichskanzler berechtigt, die Grgäniung dur Einbehaltung der erforderlihen Be- trages von der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen.

Nah Ablauf des gegenwärtigen Vertrages wird die Kaution beziehungsweise der niht in Anspruh genommene Theil derselben dem Unternehmer zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus diesem Vertrage nihts mehr zu vertreten hat.

Artikel 27.

Der Unternehmer darf ohne \chriftlihe Genehmigung des Reichs- kanzlexs das Unternehmen wedec an Andere überlassen, noch ganz oder theilweise in Asterpacht geben. Geschieht solches denno, so ist der Reichskanzler unbeschadet der von ihm etwa zu erhebenden Schadens- ersazansprühe berechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von dem Vertrage zurüdlzutreten.

: Artikel 28. :

Sofern \sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend einer der in dem Artikel 24 Absaß 2 bis 5 bezeichneten Arten in einem Jahre bei mehr als dcr Hälfte der fahrplanmäßigen Fahrten hat zu Sculden kommen lassen, oder sobald mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hintereinander ausgefallen sind und dieses Ausfallen nit dur Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der Anwendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall verursacht ift, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder den Betrieb mit den in die Linie eingestellten Schiffen für Rehnung und auf Gefahr des Unternehmers zu übernehmen oder aber ohne jede weitere Entshädi- gung des Unternehmers als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen Vertrage zurüzutreten.

Artikel 29.

Erahtet der Reichskanzler eine Aenderung in der Zahl der Fahrten der Dampfer für nothwendig, so ift der Unternehmer ver- pflichtet, die entsprehenden Einrihtungen gegen angemessene Ver- gütung zu treffen. : 1h d

Kann in diesem Falle einc Einigung zwishen den Kontrahenten über die Höhe der für die anderweit auszuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt werden, so soll hierüber das Schieds- gericht (Artikel 23) endgültig entscheiden.

Artikel 30.

Der Reichskanzler kann si in der Ausübung der ihm dur diesen Vertrag eingeräumten Befugnisse durch Beamte oder Behörden des Reichs ganz oder theilwei)e vertreten lassen. Die betreffenden Beamten beziehungsweise Behörden werden von dem Reichskanzler eintretenden- falls dem Unternehmer \riftlich bezeihnet werden.

Artikel 31.

Streitigkeiten, welhe aus dem gegenwärtigen Vertrage entspringen, sind von den vertragscließenden Theilen dem Schiedsgericht (Artikel 23) zur Entscheidung zu unterbreiten

Artikel 32.

Ueber die etwaige Forepana des Vertrages nah dessen Ablauf wird eintretendenfalls eine besondere Verständigung mit dem Unter- nehmer stattfinden. ;

Den geseßlihen Stempel für die Ausfertigungen und Ergänzungen des Vertrages trägt der Unternehmer. i

Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifah gleihlautend aus- gefertigt und ‘von beiden Theilen untershrieben und untersiegelt worden.

So geschehen Berlin, den 9. Mai 1890. Hamburg, den 5. Mai 1890. Der Reichskanzler. Deutsche Ostafrika-Linie. (L. 8.) von Caprivi. (L. 8.) Bohlen. Ed. Woermann.

Statistik und Volkswirthschaft.

Zur Arbeiterbewegung.

Am leßten Sonntag fand in Bochum eine außerordentliche Generalversammlung der Delegirten des (alten) rheinisch-west - fälishen Bergarbeiter-Verbandes statt, in welher an erster Stelle über das Verbandsorgan verhandelt wurde. Wir entnehmen einem Bericht der „Rh. u. R.-Ztg.“ folgende Mittheilung über die Verhandlung. Nach einem früheren Beshluß soll die bisher in Zwidckau gedruckte „Deutshe Bergarbeiter-Zeitung“ in Rheinland- Westfalen i as werden. Mehrere E haben Anerbietungen eingereiht ; diejenige der Frau Jeup in Elberfeld wurde als die niedrigste von der Versammlung angenommen. Das Blatt soll eventuell ersst vom 1. Juli (stait vom 1. Juni) ab an dem neuen Verlagsorte ersheinen, und zwar bis auf Weiteres ein- mal wöcentlich; auch soll eine polnische Ausgabe veranstaltet werden. Seitens des Vorstandes wurde alsdann eine Revision des Statuts beantragt; die betreffenden Ab- änderungsvorschläge sollen in einer der nächsten Nummern des Verbandsorgans zum Abdruck gelangen. Die Versammlung spra die Ermächtigung aus, dieses revidirte Statut nöthigenfalls sofort in Kraft treten zu lassen, event. aber dasselbe auf dem deutschen Bergarbeitertage als Normalstatut in Vorschlag zu bringen.

Eine dritte Vorlage bezog sih auf die Errichtung von Konsum- anstalten bezw. Verkaufshallen auf gemeinshaftliher Grundlage, Der Plan fand allerseits Anklang; es wurde beschlo}ssen, die Er: ri@tung genossenschaftlicher Konsumanstalten, welhe je mindestens 300 Theilnehmer umfassen ollen, energisch zu betreiben, Endlich wurde ein Antrag auf Bildung einer Unter- stüßungskasse für außer Arbeit geseßte Bergleute genehmigt, Um allen gejeßlihen Schwierigkeiten aus dem Wege zu gehen, will man dieselbe derart gestalten, daß die Höhe der Beitragsleistung in das Belieben der einzelnen Mitälieder und die Gewährung von Unter- stüßungen in das freie Ermessèn des Vorstandes gestellt sein foll. Der bezüglihe Saßungsentwurf wurde angenommen und die Errich- tung dieser Kasse fürs Erste in die Hände von Schröder-Dortmund und Hönninghaus-Gelsenkirhen gelegt.

In St. Johann war die - angekündigte zweite allgemeine Arbeiterversammlung zur Begründung eines Arbeiter schußg- vereins an der Saar zahlreiher von Handwerkern und Fabrik- arbeitern besucht. Der Einberufer Schober erläuterte, wie die „Saarbr. Ztg.“ berichtet, die Gründe für das Inslebentreten des Arbeiterschußvereins. Der gewählte Vorfißende Roll brachte ein Hoh auf Se. Majestät den Kaiser aus. Schober wver- wahrte sich gegen die Vorwürfe, als ob der neu zu gründende Arbeiterschutzverein {ozialdemekratishe Tendenzen verfolgen wolle. Der Verein bezwecke gerade das Gegentheil; daß die Jn- dustriearbeiter an der Saar keine Sozialdemokraten seien, habe die Haltung derselben am 1. Mai kundgethan, wo alle Leute gearbeitet hâtten. Der Arbeiter könne unserem Kaiser nicht genug danken für die Ge- sinnungen und die Sympathie, die er für die Arbeiter bege. Ein anderer Redner, Baldes, führte aus, der Verein solle nicht gegründet werden, um Strikes zu provoziren, sondern solle gerade das Gegentheil, auf friedlihhem Wege die Aufbesserung des Arbeiterstandes bezwecken, wie es unser Kaiser selbs ausgesprochen habe. Bei der Wahl eines provisorishen Vorstandes wurde, nahdem von der Versammlung die Frage der Gründung eines Arbeiterschußvereins bejaht worden, Roll zum Vorsißenden gewählt. Nachdem noch einige Redner den sofortigen Beitritt emvfoblen, wurden Listen zur Zeichnung aufgelegt, in welche sich der größte Theil der Anwesenden einzeicnete.

In Hamburg haben gestern plöylih die Tagschicht- und Nacht- shihtarbeiter der Gaswerfke die Arbeit eingestellt. Keinerlei Anzeichen hatten darauf {ließen lassen, daß die Arbeiter ohne Inne- haltung der Kündigungsfrist fortbleiben würden. Wie ,W. T. B.“ heute meldet, wurde um 125 Uhr Nachts die öffentlihe Gasbeleuch- tung eingestellt, nachdem bis dahin die Gasflammen nur nothdürftig gebrannt hatten. Am Abend hatte die Stadtverwal-

tung der Gasanstalt 100 Arbeiter der Straßenreinigung zur Aushülfe gesandt. Viele Läden hatten früher als jonst |

geshlossen. Die Direktion der Gasanstalt fordert die Kon- sumenten auf, im Falle plöglichen Erlöshens der Glasflam- men die Hähne sorgsam zu \chließen. Im Stadt-Theater theilte der Regisseur dem Publikum mit, falls die Beleuchtung plöhlich versagen sollte, sei für genügenden anderweitigen Ersa gesorgt. An dem Strike der Gasarbeiter sind die in den Gasanstalten be- shäftigten Maschinisten und Schmiede nicht betheiligt. Die -Strikenden verlangen statt zwölfstündiger Doppelschicht täglih eine dreifahe Schicht von 8 Stunden.

Am Sonntag wurde in Magdeburg wieder eine Shuhmacher- versammlung abgehalten, in welher der «Madb. Ztg.“ zufolge eine Erhöhung der Htrileunt erf gung beschlossen und eine Re- solution angenommen wurde, die Arbeit nicht eher wieder aufzunehmen, bis der Tarif und die Werkstattordnung voll und ganz bewilligt seien. ___ In Leipzig wurde, wie die „Lpz. Ztg.“ berichtet, am Sonnabend in einer Versammlung die Gründung eines Lokalvereins der Böttchergehülfen beschlossen, da die Gründung einer Zahlstelle des Bremer Unterstüßungsvereins wegen des \ächsishen Vereinsgesetzes viht möglich war. Die Klempnergehülfen hielten gleichzeitig etne Versammlung ab, in welcher die „Einigungskommission“ berichtete, daß die Innungsmeister die Forderungen der Gehülfen abgelehnt haben. In der vorgestrigen Versammlung der strikenden Feilenhauer- gehülfen wurde ein Brief der Arbeitgeber an die Lohnkommission verlesen des Inhalts, daß für Montag und Sonnabend die 9 stündige, für die übrigen Wochentage die 10 stündige Arbeitszeit bewilligt werde. Es wurde hierauf beshlofsen, dieses Zu eständniß anzunehmen, den nunmehr ein Vierteljahr andauernden Strike für beendet zu erklären und die nichtbes{chäftigten Arbeiter zu unterstüßen. Der vor 3 Wochen ausgebrochene Strike der Holzbildhauer- gehülfen- wurde in seiner vorgestrigen Versammlung für beendet erklärt, da die Forderungen der Gehülfen 8èftündige Arbeitszeit, Abschaffung der Akkordarbeit von fast allen Meistern bewilligt worden waren.

Aus Prag meldet „W. T. B.*, daß sämmtliche Arbeiter der Maschinenfabrik Dan ek die ihnen gestellten Bedingungen ange- nommen haben und zur Arbeit zurückgekehrt sind. Als gestern die Arbei- ter das Etablissement verlassen wollten, wurden dieselben von strikenden Arbeiterma ss en insultirt. Das Militär zerstreute dieselben und nabm mehrere Verhaftungen vor. Später herrshte Ruhe.

Aus Reichenberg i. B. schreibt man der „Schl. Ztg.“ unter dem 10. d. M.: In weniger als 48 Stunden hat die neue Lohn- bewegung der Terxtilarbeiter in Nordböhmen große Aus- breitung gewonnen. Heute haben {hon Tausende und aber Tausende sich dem Strike angeschlossen. Dabei sind Gewaltakte wenn auch minderer Natur vorgekommen; Bier und Brannt- wein wurde in der benachbarten Stadt Semil halb mit, halb ohne Zwang requirirt. Es waren dies ausnahmslos czechishe Arbeiter ; die deutshen verhielten |ch passiv. In der näheren Um- gegend von Reichenberg s\triken die Arbeiter der Spinn- fabriken von Schumburg, Defsendorf, Tannwald, Swa- row, während Reichenber selbst bis heute früh von der Strikebewegung unberührt blieb. Die Forderungen der Textilarbeiter betreffen 10 bis 20% Lohnerhöhung, zehnstündige Arbeitszeit, Aufhebung der bisher üblichen Strafgelder und Bezahlung der Pubstunden. Die Shuhmacher- und Schneidergehülfen in Reichenberg beabsichtigen unter Strikeandrohung eine Lohn- s Abschaffung der Akkordarbeit und elfstündige Arbeitszeit zu fordern.

Im Hyde-Park wurde am Sonntag, wie die „Allg. Corr.“ aus London mittheilt, eine Kundgebung von Eisenbahn- bediensteten unter den Auspizien ihres Hauptverbandes zu Gunsten kürzerer Arbeitszeit und höherer Löhne abgehalten. DasMeeting, an welchem sich etwa 15 000 Personen betheiligten, verlief in größter Ordnung. Es gelangte eine Resolution zur einstimmigen Annahme, welche erklärte, daß die Arbeitszeit auf 54 Stunden in der Woche verringert wer- den e: e wefentlihe Erhöhung der Wochenlöhne herbeigeführt werden sollte.

Berufsgenossenshaftstag.

Der diesjährige Berufsgenofsen\haftstag findet am 3. Juni cr. in Straßburg im Elsaß statt. Auf der Tagesordnung der Ver- sammlung stehen: 1) Bericht «des Vorsißenden. 2) Kassenberiht, Festseßung der Jahresbeiträge, Voranshlag. 3) Ergänzungswahlen des Ausschusses. 4) Abänderung der 88. 15 und 16 des Statuts. 5) Arbeitsvermittelung für invalide Arbeiter. 6) Errichtung von Unfall-Krankenhäusern und von Rekonvaleszentenhäusern. 7) Amt- lihe Zusammenstellung der B der Berufsgenofsen- schaften. 8) Lohnstatistik. 9) Kostenrehnung der Schiedsgerichte. 10) Errichtung einer Kranken- und Pensionskasse für die Beamten der Berufsgenossenschaften. 11) Bericht des geshäftsführenden Aus- \chusses über die Cinseßzung einer Kommission zur Entgegennahme von Vorshlägen für eine eventuell zu erlassende Novelle zum Unfall- versiherungsgeseß.

Dritte Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preuß)

Berlin, Dienstag, den 13. Mai

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Anzeigen.

1) Stecfbriefe und Untersuchungs - Sachen.

[9805] Steckbrief. +

Gegen den S{lactergesellen Joseph Arunegger, geboren am 2. Juli 1873 zu Metzisweiler, Gemeinde Thaldorf, Donaukreis in Württemberg, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Dieb- ftabls verhängt. Es wird ersucht, denselben zu ver- haften, in dds nähste Gefängniß abzuliefern und mir zu den Afren J. 485/90 Nachricht ¿zu geben.

Osnabrück, den 9. Mai 1890.

- “Königliche Staatsanwaltschaft.

F. V.: Rieble.

{9802] Steckbrief.

Gegen den Chausseecarbeiter Garl Banzmer gus Cazect W./Pr., geboren am 27. Januar 1854 z4 Flederborn, welcher sih verborgen hält, ist die Untersuhungshaft wegen s{chweren Diebstahls in den Akten J. 665/90 verhängt. Es wird ersucht, den- selben zu vercbaften und in das Gerichtsgefängniß zu Potsdam abzuliefern. :

Votsdam, den 6. Mai 1590. E

Königliche Staateanwaltschaft. :

Beschreibung: Alter 36 Jahre, Größe 5 Fuß 6 Zoll, Statur unterseßt, kräftig, Haare {chwarz, Stirn niedrig, Bart: shwarzer Schnurrbart, Augen- brauen s{warz, Augen grau, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnli, Zähne defekt, Kinn breit, Gesicht poken- narbig, Gesichtsfarbe gesund, Sprache deuts.

[9803] Stecébriefs-Eriedigung. :

Der unterm 23. Februar 1889 hinter den Kellner Otto Wilhelm Beau, geboren am 10. Juli 1865 oder 1866 zu Schiepzig, Kreis Halle a./S., in den Akten T. Ia. 58. 89 erlassene Stecbrief ist er- ledigt.

Berlin, den 9. Mai 1890. s Königliche Staatsanwaltschaft beim Landgericht L.

[9808]

Der gegen den Tischler August Carl Geppert, angebli aus Ebersdorf am 27. Oktober 1887 er- lafiene Steckbrief ist erledigt.

Frankfurt a. M., den 9. Mai 1890.

Der Untersuchungtrichter Il beim Königlichen Landgericht.

[9803] Bekanntmachung. h Um 30. April 1890 ift zu Brandenburg a /H. in dem Jacobsgraben die Leiche eines 35—40 Fahre alten unbekannten Mannes aufgefunden worden. Die Leiche war 1,70 m lang, hatte kurze dunkelbraune Haare, einen furz rafirten Bakenbart

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Berlin, im Mai 1890.

Versteuerte Rübenmengen, sowie Einfuhr und Ausfuhr von Zucker im deutschen Zollgebiet

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Hierzu in den Monaten August 1889 bis März 1890 ulm in den Monaten August 1889 bis April 1890 .

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gleiher Farbe und einen mittelstarken braunen Schnurrbart. Bekleidet war die Leiche mit blauen wollenen Strümpfen, niedrigen mit Nägeln be- \&lagenen Shnürschulen, 2 übereinander gezogenen weißileinenen Hemden, blauleinenen Hosen und Bloufe, graublau wollener Weste, sowie mit s{chwarzwollenem Halstuhe. Sonstiges zur Erkennung der Leiche Dienliches wurde nicht gefunden. Schuhe, Hofe, Halstuch und Bloufe können bei dem Oberkranken- wärter Wahre zu Brandenburg in Augenschein ge- nommen werden.

Auskunft zu“ den Akten T. 877. 90.

Potsdam, den 6. Mai 1890, Der Erste Staatsanwalt beim Königl. Landgericht.

[9807] Oeffentliche Ladung. i:

1) Der Wehrmann 11. Aufgebots Josef Louis Perschke, geboren am 28. September 1852 zu Peteródorf, Kreis Hirschberg, zuleyt in Laskowiß, Kreis Rosenberg O /S., wohnhaft gewesen,

2) der Ersaßtreservist der Infanterie Michael Foc- gelle, geboren am 29. September 1863 zu Radau, Kr. Rosenberg O/S. und zuleßt ebenda wohnhaft geroesen,

3) der Ersatreservist der Infanterie Franz Georg Schmialek, geboren am 14. Dezember 1859 zu Kneja, Kreis Rosenberg O /S. und zuleßt ebenda wohnhaft gewesen, :

4) der Wehrmann I. Aufgebots Kaspar Widera, geboren am 7. Januar 1858 zu Tellsruh, Kreis Rosenberg O./S., und zuletzt ebenda wohnhaft gewesen, R

werden beschuldigt, ausgewandert zu sein, und zwar: b

zu 1 als Wehrmann 11. Aufgebots ohne von seiner bevorstehenden Auswanderung der Miilitär- behörde Anzeige erstattet zu haben, .

zu 4, 2, 3 als Wehrmann I. Aufgebots und rep. als Ersagreservisten I. Klasse, ohne zu ihrer Aus- wanderung eine Erlaubniß der Militärbehörde er- halten zu haben. O

Uebertretung des §. 360 Nr. 3 R. St. G. V, und der 88. 4, 11 des Reichsgeseßes vom 11. Fee bruar 1848 betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.

Dieselben werden auf Anordnung des Königlichen Amtsgerichts hierselbst auf den 19. September 1890, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht in Rosenberg O./S., Zimmer Nr. 10, zur Hauptverhandlung geladen, J

Bei unentshuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nah §. 472 der Strafprozeß-Ord- nung von dem Königlichen Landwchr-Bezirks-Com- mando zu Kreuzburg O./S. ausgestellten Erklärung verurtheilt werden. V. E. 12/90.

Rosenberg O./S., den 4. Mai 1890,

Nimpts\ch, s als Gerihts\chreiber des Königlichen Amtsgerichts.