1890 / 132 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 03 Jun 1890 18:00:01 GMT) scan diff

Der Ausschuß ist befugt, durch einzelne von ihm zu be- Ml Mitglieder unter Zuziehung des Vorsitzenden des Vorstandes oder eines von demselben zu bezeihnenden Beamten in den gewöhlihen Geschäftsstunden an Ort und Stelle die Bücher und Akten der Versiherungsanstalt einzusehen und an Kassenrevisionen theilzunehmen. Der ae des Vor- standes ist verpflichtet, auf Verlangen des Ausschusses außer- ordentliche Kassenrevisionen zu veranstalten.]

8. 10. Geschäftsordnung.

Der Ausschuß wird von dem Vorstande der Versiherungs- anstalt mindestens R Wochen [. . . . Tage] vor dem Ver- handlungstage dur \riftlihe Einladung der einzelnen Mit- glieder berufen. Bei der Berufung is die Tagesordnung mitzutheilen. i i

Auf Verlangen des Reichs- [oder Landes-] Versicherungs- amts, des Staatskommissars, des Aufsichtsraths oder von mindestens [drei Vierteln] der Mitglieder des Ausschusses sind auf die Tagesordnung der Versammlung, S nah- träglih, auch solche in den Geschästskreis der Versicherungs- anstalt gehörende Gegenstände zu seßen, deren Berathung dur den Ausschuß von den bezeihneten Stellen gewünscht wird. Das Verlangen muß jedoh spätestens eine Woche vor dem angeseßten Versammlungstage \{riftlich gestellt sein.

Diejenigen Mitglieder des Ausschusses, welche am Er- scheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsißenden des Vor- tandes thunlichst frühzeitig zeln, Für die Behinderten fan die Ersazmänner nah der Reihenfolge ihrer Wahl ein- zuladen, sofern denselben die Ladung noch so rechtzeitig zu- gestellt werden kann, daß fie der Ladung Folge leisten können.

Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Aus- schusses ist [vorbehaltlih der Bestimmungen im §. 39 des Statuts] [ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mit- glieder und] [ohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeit-

eber und der Versicherten in gleicher Via erschienen sind, beschlußfähig [ , sofern mindestens [4] Mitglieder an- wesend sind). [Zst die Versammlung nicht beschluß- Fo, so kann über die derselben vorgelegten Gegen- tände eine anderweit berufene zweite Versammlung ohne Rückficht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gültig be- E sofern hierauf bei der Berufung hingewiesen worden ist.

Die Verhandlungen finden am Sige der Versicherungs- anstalt statt und siand nicht öffentlich.

80M,

Alljährlih, und zwar [vor Ablauf des [vierten] Monats, welcher auf den Eingang der gemäß S. 92 Absayß 1 des Ge- seßes von dem Rehnungsbureau mitzutheilenden Schluß- nahweisung folgt, ] [spätestens im Monat [November]], findet eine ordentlihe Versammlung des Ausschusses statt. Der- selben ist die Jahresrehnung zur Prüfung und etwaigen Aufstellung von Erinnerungen vorzulegen. [Die Jahresrehnung muß dur [3] Delegirte des Aus- schusses vorgeprüft worden sein. 1) Diese Delegirten werden in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Versammlung des Ausschusses und demnächst jedes- mal in der ordentlihen Versammlung für das folgende Jahr nah Maßgabe des §. 13 dieses Statuts gewählt.] [Mindestens je einer der Delegirten muß Vertreter der Arbeitgeber be- ziehungsweise der Versicherten sein.]

Außerordentlihe Versammlungen des Ausschusses kann der Vorstand der Versicherungsanstalt berufen, sobald ihm dies im Jnteresse der legteren erforderlich erscheint. /

Außerordentlihe Versammlungen muß derselbe binnen Pud Wochen berufen, wenn dies von dem Reichs- [oder andes-] Versicherungsamt, dem Staatskommissar, [dem Auf- sihtsrath] oder von mindestens [drei Viertheilen der] Mit- glieder® des Ausschusses unter Angabe der Gegenstände, welche dem Ausschuß zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, Et verlangt wird und diese Gegenstände in den Ge- häftskreis der Versicherungsanstalt gehören.

1s

ür [jede Wahlperiode] [je gin Jahr] wird von dem Auss{huß aus seiner Mitte ein Vorsißender und mindestens ein Stellvertreter desselben gewählt.

[Zur Unterstüßung des Vorsitzenden werden [von dem- selben aus der Mitte des Ausschusses] [von dem Aus\{uß aus seiner Mitte] für die Dauer [je einer Sigung [der e B eines Jahres] [[2] Beisißer und] [1] Schrift- ührer bestellt.

Der Vorsißende des Auge oder es Stellvertreter hat die Verhandlungen des Ausschusses zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Derselbe ist befugt, Ausschußmitgliedern, welche seinen zur Leitung der Verhandlung oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht Folge leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Versamm- lungsraum zu verweisen. Solange ein Vorsitzender oder ein Stellvertreter desselben niht vorhanden ist, werden dessen Ob- liegenheiten von dem Vorsißenden des Vorstandes wahr- genommen. 1)

Außer den Vertretern der Landes-Centralbehörden sowie der weiteren Kommunalverbände, für deren Bezirke die Ver- siherungsanstalt errichtet is, und außer dem Vertreter des Reichs- [und des Landes-] Versicherungsamts, sowie dem Staatskommissar kann auch jedes Mitglied des Vorstandes [und des Aufsichtsraths] an den Berathungen des Ausschusses mit horathender Stimme theilnehmen. Dasselbe gilt von den- jenigen Beamten der Versicherungsanstalt, welche der Vor- fitenbe des Vorstandes dazu bestimmt; diese können mit der Schriftführung betraut werden. Alle diese Personen müssen auf ihren Antrag jederzeit gehört werden.

ie gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sißung und des Namens der Anwesenden in ein Proto- follbuch einzutragen und von dem Vorsizenden [sowie dem Schriftführer] zu unterzeichnen. 9.13. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit der in

der Versammlung abgegebenen Stimmen [durch clmen und Sigenbleiben] [dur Erheben der Hände]. Jm Falle der

Zu §8. 11. 1) Die Vorprüfung der Jahresrechnun rath übertragen werden, vergl. 8. 16 des

u S 2, 1) eral. 8. 57 des Gesetzes.

kann au dem Aufsichts- tatuts.

Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. 1) ;

Wahlen werden in der Weise vorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte auf einen Stimmzettel so viele Namen reibt, als Personen zu wählen sind. Gewählt sind diejenigen Personen, auf welche die einfahe Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefallen ist. Stimmen, welche auf niht Wählbare fallen, oder den Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsißenden zu ziehende Loos. \

Angelegenheiten, welche nicht gemäß §. 10 des Statuts als Berathungsgegenstände auf die Tagesordnung geseßt worden sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zugelassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Widerspruch erfolgt. Die Verhandlung und Beschlußfassung über Anpage auf Be- rufung einer außerordentlichen Versammlung des Ausschusses ist jedo jederzeit zulässig.

[Auffichtsrath.1)]

8. 14, Bestellung.

Der Aufsichtsrath besteht aus 2 [3] Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten. Diese Vertreter werden vom Ausschuß [aus seiner Mitte, [und zwar zu gleichen Theilen von den Vertretern der Arbeitgeber und den Vertre- tern der Verficherten, ]] [aus der Zahl der in der Versiche- rungsanstalt versicherten, nach 8, des Geseßes wäßlbaren Personen] gemäß §8. 13 dieses Statuts gewählt.

Für jedes Mitglied sind in gleicher Weise ein erster und ein zweiter Ersaßmann zu wählen, welche dasselbe in Behin- derungsfällen zu vertreten und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihenfolge ihrer Wahl ein- zutreten haben. j ' ?

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und ihre Ersaßmänner müssen am Sitze der Versicherungsanstalt oder in einer Ent- fernung ‘von [5] Kilometer von demselben ihren Wohnfiß haben. Die Wahl erfolgt [für die Dauer der fünfjährigen Wahlperiode des Ausschusses] [auf [4] Jahre]. Die Aus- scheidenden können wiedergewählt werden.

8. 15, l Obliegenheiten und Befugnisse.

Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwahen. Er is insbesondere be- fugt, die Berufung des Auss{hu}ses zu B \o- bald ihm dies im Jnteresse der Versicherungsanstalt er- forderlih erscheint.) Er is ferner befugt, durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder unter Zuziehung des Vorsizenden des Vorstandes oder eines von demselben zu bezeihnenden Beamten in den gewöhnlichen Geschäftsstunden an Ort und Stelle die Bücher und Akten der Versicherungs- anstalt einzusehen und an O theilzunehmen. Der Vorsizende des Vorstandes ijt verpflichtet, auf Verlangen des Aussichtsraths außerordentlihe Kassenrevisionen zu ver- anstalten. 6

8. 16, Dem Aufsichtsrath liegt ferner oh: ;

[1) die [Mitwirkung bei der] Festseßung der Bezirke der Vertrauensmänner;] i

[2) nah Anhörung des Vorstandes die Fesisevung der Anstellungsbedingungen für die nach §. 2 dieses Statuts dem Vorstande angehörenden nihtbeamteten Personen, soweit denselben Besoldungen zu gewähren sind ;]

[3) die Beschlußfassung darüber, ob und in welcher Zahl besondere Beamte der Versicherungsanstalt anzustellen sind und unter welchen Bedingungen die Anstellung

een soll;] :

[4) die orprüfung der Jahresrehnung und die _Auf-

stellung von Erinnerungen gegen dieselbe, [sowie die Vorprüfung des Jahreshaushalts Y j

[5) die Beschlußfassung über die nangriffnahme des Reservefonds oder dessen Zinsen, sowie über die Ver- theilung eines etwaigen Fehlbetrags desselben chuf die nächsten Beitragsperioden ; ]

[6) die [Vorbereitung der] S [des Ausschusses] wegen Stellung von Anträgen auf Genehmigung einer von der Vorschrift des §8. 129 Absay 1 des Gesetzes abweichenden Anlegung eines Theils des Anstalts- vermögens ;

[7) die Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern des Aufsichtsraths, soweit diese Anträge Gegenstände be- treffen, welhe zum Geschäftskreise der Versicherungs- anstalt gehören ;]

[8) die Berathung und Beschlußfassung über alle Angelegen- heiten, welhe dem Aufsichtsrath zu diesem Zweck vom Reichs- [oder Landes-] Versiherungsamt, dem Staats- S dem Ausschuß oder dem Vorstande vorgelegt werden.

G ;

Der Aufsichtsrath wählt aus seiner Mitte für die Dauer von /5 Jahren] einen Vorsißenden -und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

Der Vorsigende hat den Aufsichtsrath zu berufen, so oft es die Geschäfte erfordern. Eine Berufung muß [binnen [3 Wochen] erfolgen, wenn dies von dem Reichs- [over Landes- Versicherungsamt, dem Staatskommissar, [der Hälfte] seiner Mit: glieder, dem Ausschuß oder dem Vorstande der Versicherungsanstalt unter Angabe der Berathungsgegenstände sri tlih verlangt wird und diese Gegenstände in den Geschäftskreis der Ver- sicherungsanstalt gehören.

Bei der Berufung L die Tagesordnung mitzutheilen. Auf Verlangen des Reichs- [oder Landes-] Versicherungs- amts, des Staatskommissars, des Vorstandes der Ver- sicherungsanstalt, [des Ausschusses], [von sdrei Vierteln] der Mitglieder des Aufsichtsraths] sind auf die

Zu 8. 13. 1) Vergl. §. 53 des Gesetzes.

Zu §8. 14.

1) Ein Aufsichtsrath kann für jede Versicherungsanstalt gebildet werden. Cin Aufsichtsrath muß gebildet werden, wenn nach dem Statut dem Vorstande Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten niht angehören (8. 51 Absay 1 des Gesetzes).

I) Die Anzahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten muß glei sein (8. 51 Absah 2 des Gesetzes).

Zu §. 15. 1) §. 51 des Gesegzes.

Tagesordnung der Versammlung, nöthigenfalls nahträglich, auch solche in den Geschästskreis der Versicherungsanstalt ge- hörende Gegenstände zu seßen, deren Berathung durch den Aufsichtsrath von den bezeichneten Stellen gewünscht wird. Das Verlangen muß jtdoch spätestens eine Woche vor dem angeseßten Versammlungstage schriftlich gestellt sein.

Diejenigen Mitglieder des Aufsichtsraths, welhe am Erscheinen verhindert sind, haben dies dem Vorsißenden des Aufsichtsraths thunlichst frühzeitig mitzutheilen. ha die Behinderten sind die Ae nah der Reihen- folge ihrer Wahl einzuladen, sofern denselben die Ladung jo rechtzeitig zugestellt werden kann, daß sie der Ladung Folge leisten können. j

Jede auf solche Weise berufene Versammlung des Aufsichts- raths ist [sofern mindestens [3] Mitglieder anwesend sind,] [ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder und| ohne Rücksicht darauf, ob Vertreter der Arbeitgeber und der Ver- sicherten in gleiher Anzahl vertreten sind, beschlußfähig. Die Vorschriften der 88. 10 Absay 5, 12 Abjsay 3 bis 5, und 13 finden entsprehende Anwendung.

Vertrauensumänner.

8. 18. Bestellung.

Die Bezirke der Vertrauensmänner werden durch den Vorstand] atten [Auffichtsrath] [nach Anhörung des Vorstandes] [Ausschusses] [Aufsichtsraths]] festgeseßt. ;

Für jeden Bezirk sind aus dem Kreise der rbeitgeber und der Versicherten mindestens je ein Vertrauensmann [fowie je ein [erster und ein zweiter] Ersaßmann] zu bestellen, [welcher [welche] den Vertrauensmann in Behinderun sfällen zu vertreten und im Falle des Ausscheidens für denselben [in der Reihen- folge ihrer Bestellung] einzutreten hat [haben].] Die Ver- trauensmänner [und ihre Ersazmänner] müssen den Anforde- rungen des 3 50 des Gesezes genügen. ,

Die Bestellung der Vertrauensmänner [und ihrer Ersaß- männer] liegt dem Vorstande der Versicherungsanstalt ob; derselbe bestimmt deren Amtsdauer.

Der Vorstand hat dafür Sorge zu tragen, daß die Bezirke, Namen und Wohnorte der Bertrauens- männer [und ihrer Ersazmänner] sowie alle hierbei vor- kommenden Veränderungen in einer den örtlichen Verhältnissen des betreffenden Bezirks entsprehenden Weise zur allgemeinen Kenntniß gebraht, auch der e den betreffenden Bezirk zu- ständigen unteren Verwaltungsbehörde mitgetheilt werden.

8. 19, Obliegenheiten und Befugnisse.

Den- Vertrauensmännern liegt ob: s L

1) die gutachtlihe Aeußerung über Anträge auf Bewilli- pu von Fnvalidenrenten sowie über die Entziehung?) derselben;

2) die [Theilnahme an der] Ueberwachung der Befolgung der zum Zweck der Kontrole von der Versicherungs- anstalt erlassenen Vorschriften;

3) die Ueberwachung derjenigen Personen, welchen wegen dauernder (8. 9 Absay 2 des Geseves) oder vorüber-

ehender (§. 10 a. a. O.) Erwerbsunfähigkeit eine

N a bewilligt worden ist, sowie die Erstattung

einer Anzeige an den Vorstand, Falls in den Verhält-

nissen des Empfängers einer Jnvalidenrente eine Ver- änderung eingetreten ist, welhe denselben nicht mehr

als dauernd erwerbsunfähig oder in den im §8. 10 Qa V!

vorgesehenen Fällen nicht mehr als erwerbsunfähig er-

scheinen läßt; i j : die Erstattung von Anzeigen über die zu ihrer Kenntniß kommenden Erkrankungen von Versicherten, sofern als

Fçolge der Krankheit Erwerbsunfähigkeit zu besorgen

ist, welche einen Anspruch auf Jnvalidenrente begründet ;

die Entgegennahme von Anträgen auf Rückerstattung von Beiträgen (88. 30 und 31 a. a. O.), die Auf- klärung des Sachverhalts sowie die Weitergabe solcher

Anträge von dem Vorstand unter Abgabe einer gut-

achtlihen Aeußerung ;

6) die Erstattung einer Anzei e über die zu ihrer Kenntniß kommenden Fälle, in welchen der Anspruch auf Rente in Gemäßheit des 8. 34 a. a. O. ruht;

7) [die Vertretung der Versicherungsanstalt vor dem Schiedsgericht auf Grund besonderen Auftrages des Vorstandes. ]

S Sr ad Gle Die Vertrauensmänner sind ferner verpflichtet, die Arbeit-

geber und die Versicherten bei Erfüllung der ihnen nah dem

Geseße obliegenden Verpflichtungen auf Erfordern zu unter-

stüßen, sowie den Versicherten und ihren Hinterbliebenen über

thr Verhalten bei Geltendmahung der aus dem Gesetze her- geleiteten Ansprüche mit Auskunft und Rath beizustehen.

Die Vertrauensmänner haben den Vorstand der Ver- siherungsanstalt bei der Durhführung des Gesetzes und dieses Statuts nach Kräften zu unterstüßen. Sie haben ihm zu diesem Behuf au unaufgefordert alle Mittheilungen zu- fommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Ver- siherungsanstalt von Wichtigkeit sind.

S, 21.

Jedem Vertrauensmann [und Ersaßmann] ist eine Dienst- anweisung auszzuhändigen, welche über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vertrauensmänner Auskunft giebt. Die- selbe ist mit dem Namen und der Angabe des Wohnorts des Vertrauensmanns [oder Ersazmanns] zu versehen und von dem Vorstande der Versicherungsanstalt auszustellen. Sie dient zugleich als Legitimation. :

Mit den aus dieser Ste V sih ergebenden Maß- gaben sind die Vertrauensmänner be ugt von den Versicherten Auskunft über Ort und Dauer ihrex esGastigung, sowie von Arbeitgebern und Versicherten Behufs Ausübung der Kontrole und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen gegen Bescheinigung die Aushändigung der Quittungskarte zu verlangen. 1)

Vertrauensmänner können zu Kontrolbeamten?) der Ver- siherungsanstalt bestellt werden.

u §8. 19, 9 1) Bere. È 75 Absah 1 des Gesetzes. 3) Bergl. §8. 33, 75 Absaß 1, 85 des Geseyes.

Zu 8. 21.

1) Vergl. 8, 126 Absatz 2 des Gesetzes. ») Vergl. L 126 Abfah 1 des Gesehes.

Schiedsgerichtsbeisitzer.

8. 22.

Zu Beisißern eines jeden für die Versicherungsanftalt errichteten Schiedsgerichts werden [10] Vertreter der Arbeitgeber und ebensoviel Vertreter der Versicherten von dem Aus\{uß nah den Vorschriften des §. 71 des Geseßes gewählt. Jn gleicher Weise werden für jedes Schiedsgericht je [10] Hülfsbeisißer, welhe am Siß des Schiedsgerichts ihren Wohnort haben müssen, gewählt. :

Die Wahl erfolgt in der ersten auf die Genehmigung des Statuts folgenden Versammlung des Ausschusses und pater in der Regel in der dem Ablauf der fünfjährigen

ahlperiode1) zunächst vorangehenden ordentlichen Versamm- lung des Ausschusses (8. 11 des Statuts).

; l 8. 23.

Dio Reihenfolge, in welcher die Beisißer an den einzelnen Sigzungen theilnehmen, wird durch das Loos im Voraus be- stimmt. Wird zu einzelnen Sizungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Beisißer erforderlich, so erfolgt die- a aus der Zahl der Hülfsbeisißer nah der gleihfalls durch

as Loos im oraus zu bestimmenden Reihenfolge.

Das Loos zieht der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Zuziehung eines Protokollführers.

Eine Aenderung in der bestimmten Reihenfolge kann auf Antrag von dem Vorsigenden bewilligt werden. Die Beisiger und Hülfsbeisißer sind auf Erfordern des Vorsitenden ver- T au an anderen als den dur das Loos oder dur

esondere Bewilligung des Vorsizenden festgeseßten Sißungen theilzunehmen.

Ablehnung von Wahlen.

8. 24,

[Arbeitgeber der nah Maßgabe des Geseßes versicherten Perfonen, sowie bevollmächtigte Betriebsleiter solcher Arbeit- eber können die Wahlen zu unbesoldeten Mitgliedern des orstandes, zu Mitgliedern des Ausschusses und des Aufsichts- E zu Vertrauensmännern und Schiedsgerichtsbeisizern ab- ehnen:

1) aus denselben Gründen, aus welchen die Ablehnung des Amts als Vormund zulässig ist; der Führung einer Vormundschaft steht die Wahrnehmung eines auf Grund A Meru ngWe aa übertragenen Ehrenamts geei; wenn sie zur Zeit der Wahl das 65. Lebensjahr vollendet haben oder dasselbe [bis zum Ablauf des S, in welhem die Wahl exrfolgt,] [im Laufe der

ahlperiode] vollenden würden; wenn sie zu den Beamten des Reichs, der Bundes- staaten und der Kommunalverwaltungen , zu den Religionsdienern, zu den Mitgliedern einer deutschen geseßgebenden Versammlung oder zu den Militär- personen des aktiven Heeres oder der aktiven Marine gehören, wenn sie als praktische Aerzte oder als Apotheker ohne Gehülfen thätig sind. __ Die auf Grund des Gesetzes der Versicherungspflicht unter- liegenden Personen sind zur Ablehnung von Wahlen [zu un- besoldeten Mitgliedern des Vorstandes, zu Mitgliedern des Aus- usses und des Auffichtsraths sowie zu Vertrauensmännern] ohne ngabe von Gründen berehtigt, und zwar auh dann, wenn sie Se als Arbeitgeber versicherungspflihtige Personen nicht bloß vorübergehend beschäftigen.2) [Die Wahl zu Bei- sigern der Schiedsgerichte können sie jedoh nur untex den im Absaß 1 bezeichneten Voraussezungen ablehnen.]

[Haben versicherungspflihtige Perjonen die bezeichneten Wahlen angenommen, so können \ie das übernommene Éhren- amt innerhalb der Wahlperiode nur dann niederlegen, wenn ihnen einer der im Abjsayg 1 bezeichneten Ablehnungsgründe zur Seite steht.]

Die Wiederwahl kann für [eine] Wahlperiode abgelehnt werden. ]

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Arbeitsverdiensft.! A R

Bude.

Ersatz für baare Auslagen und für entgangenen

8. 25.

[1. Fassung.] S [Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes,] die Mit- glieder des Ausschusses [und des Aufsichtsraths], die Ver- trauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisitzer erhalten als

Ersay für Reisekosten, soweit die Reise auf Eisen- bahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt werden fann, die Kosten eines Billets I1. Klasse, bei Dampfschiffen L, Klasse, für die Hinreise und die Rückreise, sowie 3 M e jeden Ab- und Zugang, im Uebrigen den Betrag der für die Beförderung nachweislich erforderlih gewesenen baaren Aus- lagen vergütet. Dabei wird jedesmal die kürzeste fahrbare Straßenverbindung zu Grunde gelegt.

__ Als Ersatz sonstiger baaren Auslagen, welche ihnen bei Wahrnehmung der Geschäfte der Versicherungs- anstalten erwachsen, erhalten [die bezeihneten Personen für einen halben Tag [2] M, für einen ganzen Tag [4] A6, sowie für jede nothwendig gewordene Uebernachtung einen weiteren Vetrag von [4] :

[a, Vertreter der Versicherten für einen halben Tag [1] M, für einen ganzen Tag [2] M4, sowie für jede noth- wendig gewordene Uebernahtung einen weiteren Betrag von [3] M; i f

. Vertreter der Arbeit eber [sowie sonstige nicht zu den

Vertretern der Versicherten gehörende nichtbeamtete Mitglieder des Vorstandes], (wen sie außerhalb ihres Wohnorts [an Sizungen theilzunehmen haben oder als Vertrauensmänner] thätig sind], für jeden halben Tag [3] M, für jeden ganzen Tag [6] M, sowie für jede nothwendig gewordene Uebernahhtung einen weiteren Betrag von [6] M]

Außer den im Absag 1 und 2 bezeichneten Bezügen wird den Vertretern der Versicherten der ihnen nachweislich ent- gangene Arbeitsverdienst zum vollen Betrage, mindestens aber zur Höhe von täglih [1] M4, vergütet, den Vertretern der Arbeitgeber aber eine weitere Entschädigung (für Zeit- verlust u. \. w.) nicht gewährt.

Air C

Zu §8, 22, 1) Vergl. §. 71 des Gesetzes. Zu §. 24, 1) Vergl. §8. 60 des Gesetzes. ?) Vergl. §, 52 des Gesehes.

8. 25.

[1]. Fassung.] L

_ [Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes], die Mit- glieder des Ausschusses [und des Aufsichtsraths], die Ver- trauensmänner und die Schiedsgerichtsbeisißzer erhalten, soweit sie niht Vertreter der Versicherten sind, den Ersay ihrer nach- weislichen baaren Auslagen für Reisekosten und außerdem als Entschädigung für Wohnungs- und Zehrungskosten, ohne Rück- siht auf den thnen erwachsenden Zeitverlust, für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres ohnorts thätig sind, [12] Mark Tagegelder.

Die Vertreter der Versicherten erhalten:

1) als Entschädigung für Reisekosten :

a, bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurüdgelegt werden können, für jedes Kilometer der B me und für jedes Kilometer der Rückreise

ennig;

b, bei Reisen, welche niht auf Eisenbahnen oder auf Dampfschiffen zurücgelegt werden können, [20] S für jedes Kilometer der Hinreise und jedes Kilometer der Rüreise [20] 9.

‘Dabei wird in allen Fällen die nächste fahrbare Straßen-

verbindung zu Grunde gelegt;

2) als Ersag sonstiger baaren Auslagen für einen halben Tag [1] M, für einen ganzen Tag [2] U, sowie für jede nothwendig gewordene Uebernachtung einen weiteren Betrag von [3] M;

S M r baaren Arbeits- erdtenst zum vollen Betrage, mindestens aber zur Hs von tägli [1] 4. g 7 p c

. 26,

¡j Die O der nah 8. 25 zu gewährenden Ver- gütungen erfolgen für die unbesoldeteten Mitglieder des Vor- tandes, die Mitglieder des Ausschusses [und des Aufsichtsraths], lber tür d e O Ine urs den Vorstand der Ver- ¡Gerungsanstlalt, für die Schiedsgerichtsbeisißer dur den Vor- fißenden des Schiedsgerichts. E 9

i ; Sa 27;

Die anweisende Stelle ist berechtigt, die Anweisung der Vergütungen für Vertreter der Versicherten, welche in einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits- oder Dienst- verhältnisse stehen, abzulehnen, sofern si ergiebt, daß dieselben in dem einzelnen Falle ihre Arbeitgeber von der Berufung jut iy E threr Obliegenheiten nicht in Kenntniß gesetzt aben.

Aufstellung und Abnahme der JFahresrechnung.*)

L. 28.

Ueber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungsjahres hat der Vorstand vor [Ablauf des [vierten] Monats, welcher auf den Eingang der von dem Rechnungs- bureau A enden Schlußnachweisung über die Vorschüsse der Postverwaltungen folgt,] [dem Zusammentreten der ordent- lichen Jahresversammlung des Ausschusses] (vergl. §. 11 des Statuts) eine Rechnung nebst einer Uebersiht über das am Schlusse des Rehnungsjahres vorhandene Vermögen einschließ- lih des Reservefonds aufzustellen. Bei Aufstellung der Rech- nung und der Vermögensübersicht sind insbesondere folgende Vorschriften anzuwenden :

Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens zu dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den Anschaffungspreis übersteigt, höchstens zu leßterem angeseßt werden ; andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem Anschaffungs- oder Herstellungspreise anzuseßen ; Gebäude, Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Geschäftsbetrieb der Versicherungsanstalt bestimmt sind, dürfen - ohne Rüdksiht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs- oder Her- stellungspreise angeseßt werden, sofern ein der Abnußung gleihkommender Betrag in Abzug gebracht oder ein derselben entsprechender Erneuerungsfonds in Ansaß gebracht wird ;

4) die Verwaltungskosten müssen ihrem vollen Betrage nah in der Jahresrechnung als Ausgabe erscheinen.

[Die Rechnungsabschlüsse sind zu veröffentlichen (8. 31 des Statuts). ] R

Den mit der a der Fahresrechnung beauf- tragten [Delegirten des Ausschusses (9 Se S 11 Absag 1 dieses Statuts)] [Mitgliedern des Aufsichtsraths] ist mit der im §8. 15 bezeihneten Maßgabe die Einsicht der Bücher und Akten der Versicherungsanstalt sowie die Untersuchung des Bestandes der Anstaltskasse und der Bestände an Werth- papieren zu gestatten.

Reservefonds.

S 30!

[Der Reservefonds is bis auf die ja ggelte] Höhe des geseßlih vorgeschriebenen Betrages also bis auf [10 Pro- at des Kapitalwerthes der in den ersten 10 Jahren der Versicherungsanstalt zur Last fallenden Renten zu er- höhen, 1) Die Beiträge sind bei ihrer anderweiten Festsezung (§8. 96 bis 98 des Geseßes) so zu bemessen, daß der Reserve- fonds diesen Beirag spätestens am Ende der [dritten] Bei- tragsperiode erreicht hat.]

Bekanntmachungen.

8. 31.

Die Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt En vorbehaltlih der weitergehenden Bestimmung des 8. 18 A saß 4 dieses Statuts in:

1) [denjenigen Blättern, welhe zu den Veröffentlihungen der höheren Verwaltungsbehörden, über deren Bezirke sih die Versicherungsanstalt erstreckt, bestimmt nd, außerdem in:]

274 arr: §. 62 des Gesetzes.

*) Ueber die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung sind im Statut nur Bestimmungen zu treffen, soweit hierüber niht von der zuständigen Landes-Centralbehörde Bestimmungen getroffen werden (§8. 54 Ziffer 8, 64 Ziffer 4 des Gesetzes).

Zu §. 30, 1) Vergl. §. 21 Absaÿ 2 des Gesetzes.

Besondere Vestimmungen über Entrichtung und Ein- ziehung der Beiträge.

O12 1A

[Solche Versicherte, welche niht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältnisse zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, sind berechtigt, dur Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in die Quittungsfkarte in Gemäßheit des 8. 109 Absatz 1 des Gesetzes die Versicherungsbeiträge statt der Ärbeit- geber im Voraus zu entrihten. Denjenigen Versicherten, welche auf Grund dieser ung die vollen Wochen- beiträge selbst enirichtet haben, steht gegen die nah 8. 100 des Geseßes zur Entrichtung der Beiträge verpflichteten Arbeit- geber der Anspruch auf Erstattung der Hälfte der entrichteten Beiträge zu.

Durch den Vorstand der Versicherungsanstalt kann diese Berechtigung und der aus derselben si ergebende Anspruch gegen die Arbeitgeber auf einzelne besonders zu bezeichnende Klassen von Versicherten beschränkt werden, solange nicht der Bundesrath weitergehende Beschlüsse gefaßt hat.]

Í R 8. 33.1)

[Für diejenigen Versicherten, welche einer Orts-, Betriebs3- (Fabrik-), Bau-, &nnungsfrankenkasse, oder Knappschafts- Tasse oder der Gemeindekrankenversicherung [oder einer landesre{htlihen „Einrichtung ähnlicher Art] angehören, sind die Beiträge abweichend von der Vorschrift des S. 109 Absay 1 des Geseßes durch die Organe dieser Kassen beziehungsweise durch die Verwaltung der Gemeindekranken- versicherung [oder der landesrechtlihen Einrichtung ähnlicher Art] für echnung der Versicherungsanstalt von den Arbeit- gebern einzuziehen. Die Organe der genannten Kassen be- ziehungsweise die Verwaltung der Gemeindekrankenversiherung [oder landesrehtlihen Einrichtung ähnlicher Art] haben die den eingezogenen Beiträgen entsprehenden Marken in die Quittungskarten der Versicherten einzukleben 2) und diese Mar- ken, sofern der Bundesrath über deren Entwerthung Bestim- mung getroffen hat (8. 109 des Gesezes), nah Maßgabe dieser Bestimmungen zu entwerthen.

__ Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt hierfür eine Vergütung zu ewähren; dieselbe wird von der Landes-Centralbehörde festgesebt.9)]

0041)

[Für diejenigen Versicherten, welche einer der im 8. 33 dieses Statuts bezeihneten Kassen beziehun sweise einer Ge- meindekrankenversicherung [oder landesrechtlihen Einrichtung ähnlicher Art] niht angehören, sind die Beiträge abweichend von der Vorschrift des §. 109 Absagz 1 des Geseßes dur örtliche Hebestellen der Versicherungsanstalt für Rechnung der Versicherungsanftalt von den Arbeitgebern einzuziehen (vergl. S. 39 des Statuts), Auf die Verpflichtung der Hebestellen zum Einkleben und Entwerthen von Marken finden die Vor- \hriften des 8. 33 des Statuts entsprehende Anwendung. ]

S735;

¿ [Die Bestimmung der “örtlichen Hebestellen (8. 34 des Statuts) und die Einrichtung ihrer Verwaltung liegt dem Vorstande der Versicherungsanstalt ob. Mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde (§8. 112 des Gesetzes) können die Obliegenheiten der örtlichen Hebestellen auch den Gemeindebehörden oder anderen öffentlichen L den Vorständen von Krankenkassen!) oder den Ver- waltungen der Gemeindekrankenversiherung [oder landes- rehtlihen Einrihtungen ähnlicher Art] übertragen werden, sofern dieselben hiermit einverstanden sind. Den bezeichneten Stellen hat die Versicherungsanstalt eine Vergütung zu A dieselbe wird von der Landes-Centralbehörde fes gesegt.

j S. 36.1) | *sDle s SS. 33 und 34 dieses Statuts mit der Ein- ziehung der Beiträge betrauten Organe und Hebestellen haben die Ausstellung und den Umtaush der Quittungskarten nah den Vorschriften der 88. 103 und 105 des Geseßes zu be-

wirken. ]| 8 379 f 7A

__ [Die Arbeitgeber der im §. 34 bezeihneten Versicherten sind verpflichtet, jede von ihnen beschäftigte versicherte Person spätestens am [dritten] Tage nach dem Beginn der Be- schäftigung bei der ebestelle anzumelden und spätestens am [dritten] Tage nach Beendigung der Beschäftigung abzumelden. __ Der Vorstand ist berehtigt, über die Form, in welcher A; A und Abmeldungen zu erfolgen haben, Vorschriften zu erlassen.

Arbeitgeber, welche diesen Verpflihtungen und den von dem Vorstande der Versicherungsanstalt hierüber erlassenen

Zu §. 32.

1) Bestimmungen der im S. 32 bezeihneten Art können auch

durch den Bundesrath getroffen werden (§. 111 des Gesetzes). ZU S 33.

1) Bestimmungen der in 88. 33 bis 38 dieses Statuts bezeich- neten Art bedürfen abgesehen von der dem Reichs-(Landes-)Vers- fiherungsamt obliegenden Genehmigung des Statuts (8. 56 des Gesetes) der besonderen Genehmigung der Landes-Centralbehörde (8. 112 des Gesetzes). Sie können gemäß S8. 112 ff. des Geseyzes auch dur die Landes Centralbehörde selbst, oder mit Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde für deren Bezirk

getroffen werden.

2) Sofern \ich ein Bedürfniß herausstellen sollte, Vor- sorge zu treffen, daß die Versicherten den mit dem Ein- zuge der Beiträge betrauten Organen der Krankenkassen ch2. die Quittungskarten Behufs Einklebung der Marken rechtzeitig vor- legen, so kann die betreffende Anordnung auf Grund des 8. 126 des Geseßes als Kontrolvorscrift dur den Aus\chuß besonders bes{lo}sen werden (vergl. §. 9 Ziffer 13 des Statu18).

3 L §. 112 Absay 3 des Gesetzes.

u 8. 34.

1) Vergl. die Anmerkung zu §. 33 dieses Statuts.

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Bestim- mungen der in 8, 33 und 34 des Statuts bezeihneten Art können sowohl zusammen wie einzeln aufgenommen werden.

Zu § 35.

1) Vergl. §. 97 des Geseßentwurfs und dessen Begründung (Sten. Ber. 1888/89 Bd, 4 S. 95).

Zu 8. 36.

1) Vergl. Anmerkung zu §. 33 dieses Statuts. Bestimmungen dieser Art darf das Statut nur aufnehmen, wenn dasselbe auch die S8. 33 oder 34 enthält.

Zu §8. 37.

4) Vergl. die Anmerkung zu §. 33 dieses Statuts. Bestimmungen der im §8. 37 des Statuts gedahten Art sind nur zulässig, wenn das Statut auch Bestimmungen der im §. 34 bezeihneten Art enthält. Derartige Bestimmungen (8. 37 des Statuts) sind insbesondere bei

unständigen, häufig wechsclnden Arbeitern wegen der für die Arbeit- geber hieraus erwachsenden Belästigungen bedenklich.