1890 / 138 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Jun 1890 18:00:01 GMT) scan diff

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gefügt:

Bern am gleichen Tage und zu gleicher Zeit wie diejenigen tes Hauptvertrage®s auszuweWseln. Dessen zur Urkunde

baben die Unterzeichneten das gegenwärtige Protokoll in doppeltem deutshen Behörden einem von der

am 31. Mai 1890 h: gez. Otto von Bükow. (L. 8.)

Dem Vertrage ist die nachstehende Denkschrift bei-

des Heimathskantons beglaubigt sind, gei. R, ro ;

Am 20 Juli 1889 ist Seitens des Reis der mit der Sbweize- risden Eidgenofsenschaft unter dem 27. April 1876 abgeschlossene Nrederlassungsvertrag Reichs-Geseßbl. 1877 S. 3 in Gemäßheit des Artikels 11 gekündigt worden, d. I. außer Kraft treten würde. Nei beiden vertragschließenden Regierungen machte n | Veberzeugurg geltend, daß es si nicht empfehlen würde, einen vers tragélosen Zustand eintreten zu lafsen, sondern daß es den beider- seitigen Interessen entsprehen würde, wenn unter Verwerthurg der während der Dauer des bestehenden Vertrages gemachten Erfahrungen den wesentlichen Bestimmungen desselben fortdauernde Geltung ver- {aft werden könnte. (aat Was die Anwendung des bisherigen Vertrages anbetrifft, 10 1nd Streitigkeiten nur aus der Fassung des Artikels 2 entitanden. Bei den Verhandlungen über den Abs&luß des nunmehr vorliegenden Vertrages sind beide Regierungen auf die}e Streitpunkte niht mehr zurückgefommen. Vielmehr ist es auf Grund des von deutscher Seite gemachten Norichlags gelungen, eine Fassung zu finden, wel e den Intereffen und Wünschen der beiden vertragshließenden Tbeile entspricht. ) \ i A dem neuen Artikel 2 wird einerseits klargestellt, daß die S@&weiz damit dem Rei gegenüber ledigli die eine Verpflichtung übernimmt, denjenigen Deutschen, welche das vorgeschriebene Zeugniß über ibre Staatsangebörigkeit und ihren Leumand beibringen, die im Artikel 1 bezeibneten Rechte zu gewähren. Andererseits ift durch die Vorschrift, daß das vorerwähnte Zeugniß durh die Gesandtschaft ausgestellt werden muß, einem fühlbar ge- wordenen Uebelstande Abhülfe ges{affen. Die mit der Aus- stellung beauftragt gewesenen Behörden haben zum Theil die in Betracht kommenden und öfter s{chwierigen staaisrechtlihen Fragen nicht immer richtig und objektiv entschieden. In Folge deften sind aus diesen Urkunden mitunter Zweifel entstanden, welche Be- \@werden und Reklamationen nah si gezogen hab:n. Es erscheint angezeigt, die Ausstellung von Zeugnissen, durch wele die in dem Vertrag erwähnten Rete und Pflichten begründet werden sollen, demjenigen Organ anzuvertrauen, welches zur Pflege der internationalen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Theilen vorzuaSwelle be- rufen ist. MRegelmäßig wird zwar der Gesandte ein solches Zeugniß \{on auf Grund der bezüglichen Urkunden der Behörden aus- zustellen in der Lage sein; er wird aber aub, wenn ibm die Papiere des neu Ansiedelnden zweifelhaft erscheinen oder ]onitge Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben obwalten, sh an die zuständigen Centralbebörden der Bundesstaaten wenden und deren Ents&eidung cinbolen Bei der Leictigkeit, mit welcher tie Gesandt- schaft in Bern erreicht werden kann, enthält die vorges{lagene Abrede für die deutshen Reichsangebörigen feine Unbeguemlihkeit. Jedenfalls

saß, wonach werden fann.

mawen dürfen.

werden konnte. E Im Uebriger entbält der Text Abweichung von dem bisherigen.

Staaten und der Schweiz son seit keit verloren haben. L 4 Bezüglih des Schlußprotokolls

lihkeiten die Vortheile des neuen V

wie dies in Ziffer 4 gesceben

Ziffer 5 Absay 1 enthält die der Anwendung des Artikels 9.

könnten, feine weitere Folge zu

In der Arbeit erschu

wird aber eine solhe dur den Vortheil aufgehoben, daß das gesandt- n i ! Nat Ma © ontnéhuern,: die haftli niß dentenigen, der in der Schweiz t genommen | tages wurde gestern, wle wir der „I ._ Ztg.“ entne ¿D schaftliche Zeugniß derjenigen, der in der Swe; Wohnsiß 1 Berathung der Raragraphen über die Sonntagsruhe zu Ende i 105g ausgesprochene Befugniß, nah welcher das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn-

und si daselbst niedergelassen hat, mehr als bisher gegenüber künf- tigen Reklamationen Seitens der Kantonalbehörden sichergestellt. Acbnli& ist die Frage in anderen Seitens der S@weizerishen Eidgenossenschaft abgeschlofenen Niederlaf\ungsverträgen geregelt, so in dem Niederlafsungsvertrag mit Franfreich vom 283. Februar 1882 | des Artikel 2, mit Spanien vom 14. November 1879 Al vergleihe Eichmann, Sammlung der Handels-, Niederla}\ung®- und Konsularverträge der Schweiz mit dem Auslande. Zürich 1885 S. 159, 317. h ; E : In dem Schlußprotokoll ist noch eine Verständigung darüber getroffen, daß der bayerishe Gesandte in Bern bezügli der bayerischen Staatsangehöcigen zur Ausftellung des mehrerwähnten Zeugnisses

geführt. Die in

und Festtagen durch Kaiserliche

Statistik und Volkswirthschaft.

Nachweisung der in den hauvtsäcblihsten Bergbaubezirken Preußens während des I. Vierteljahres 1390 verdienten Bergarbeiterlöhne.

(Na amtlichen Erhebungen.)

a. DurbsMnittslöhne sämmtlicher Arbeiter (ohne Beamte und Aufseher).

L …… | Verdiente reine Löhne (na Verfabrene Arbeits- | A6; ug aller Arbeitskosten, sowie Zabl schiten der Knappschafts- und Kranken-

„S Bergbau- Bezirke der j; | fafsen-Beiträge) : Arbeit im auf im auf auf Arbeiter i j auf Ganzen 1 Arbeiter] Ganzen 1 Arbeiter 1 E Á S c

L Dber-Do ge HIeE Breslau. S ; 1) Steéinkoblenbergbau in Oberschlesien 47494 | 3 367 138 7718596, 163 2,29 dagegen IV. Vierteljahr 1889 i 154 Fe 2) Steinkoblenbergbau in Nieders{lefien 15 827 | 1 204 064 2906602 184 2,41 dagegen IV. Vierteljahr 1889 ¿ } ; 185 2,36 Il. Ober-Bergamtsbezirk Halle. E : 1) Braunkoblenbergbau . . . . 92 098 | 1 602 739 70 dagegen IV. Vierteljahr 1889 ( E 176 S) Kvupferschieferbergbau . . . . - 14 194 978 191 3 3051013| 215 dagegen IV, Vierteljahr 1889 ; l ein 210 3) Steinsalzbergbau . j é 3 706 275 977 906 917 245 dagegen IV, Vierteljahr 1889 i i; i 243 TIL, Ober Bg n Klausthal. Staatliber Erzbergbau am Oberharze 3280 | 241893 hi 488 936 zee E dagege , Vierteljahr 1889 Ï G l E , pem E Anmerkung. Dem baaren Lohne is hier noch der Geldwerth der „Brodkorn - Zulage“ mit 0,14 # im I. Vierteljahre 1890 und mit 0,11 4 im IV. Vierteljahre 889 binzu- zureMnen.

3762115] 470

-

G5 I I I O RD N Or I M O1!

IV. Ober-Bergamtsbezirk Dortmund. Steinkoblenberzbau. .... «

dagegen IV. Vierteljahr 1889 V, Ober-Bergamtsbezirk

2

121 354 } 9311 322 32 600 046

onn 1) Staailier Steinkohlenbergbau bei Dbrdden E dagegen 1V. Vierteljahr 1889 2) Steinkohlenbergbau bei Aacven . dagegen IV. Vierteljahr 1889 3) Rechtêérbeinischer Erzbergbau . dagegen IV. Vierteljahr 1889 4) Linkêrheinischer Erzbergbau .

1 955 207 7 063 909 539 171!

2 093 580

1 589 962

5 247 961

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O O O O D I I

729 877

zuständig ist und daß bis zur Herbeiführung einer entspre@enden ihweizerisen Anordnung bezüglich der Ausstellung eines solch?n dur ibre in Deutschland befindliche Gesandtschaft und Konjulatez die

tai ¡ ihr e Cert 3 meindebebörde auëgestellten Heimathshein und von thr ertheilten Original unterzeihnet und ihre Wavpensicgel beigetrückt zu Bern O inan, ea A L Tctuaben A Ol astándigea Behörde

Artikel 2 erwähnten gefandtschaftlihen Zeugniß beilegen werden.

Artikel 7 des Vertrages vom 27. Apr / 1 Mhriften über die Wiederaufnahme Ausgewiejenec, indem ec nur in cinem Zwisbensaß die Gründe der Ausweisung aufführt Diese Be- stimmungen beruhen auf dem an sfi selbstverständlichen, mit der Souveränetät eix:s5 jeden Staats untrennbar verbundenen Grund- einem Fremden das Recht zum Aufenthalt versagt Gs empfiehlt fich, Bs Gedanken A einer. ana

fi f am 20. Juli | „drücklihen Versrift Ausdruck zu geben und die ründe einzeln N N A Pas: er "festzusezen, aus. welchen jeder Theil gegenüber den Angehörigen

j j s anderen Theils v-n dem vorerwähnten Reht soll Gebrau : enderung H jedoch die | des anderen E diesem Sinne hat Artikel 4 des vorliegenden E ein neuer Abschnitt über

ewerbegerihte hinzugefügt w

Vertrages die Gründe für die Versagung des Aufenthalts aus dem zugefi egeridt ist verp

bisherigen Artikel 7 herübergenommen. In Fol j at de diesem entsprehende nunmehrige Artikel 8 im Absaß 1 eine Fafsungs- änderung erfahren, indem an Stelle einer Aufzäblung der Aus- weisungêgründe lediglih auf Artikel 4 des Vertrags Bezug genommen

Artikel 12) brauchte der erste Saß des zweiten Absages von dem bië- herigen Artikel 11 nit übernommen zu werden, da die darin er- wähnten früheren Niederlassungêverträge zwischen einzelnen deutschen

bereits oben ibre Erörterung gefunden. i 1 größeren Deutlichkeit den an fi nat allgemeinen Rechtsregeln selbst - verständlihen Sag, daß diejenigen Personen, welche auf Grund des Nertrages vom 27. April 1876 in dem Gebiete des anderen Theils ibre Niederlafiung erbalten haben, obne die Erfüllung weiterer Förm-

s bisheri ertrages völlig übereinstimmt, fo war es angezeigt, s E E "iff, die mittelst Zusaßprotokolls rom 21. Dezember 1881 zu dem Niederlaffungsvertrage vom 27 April 1876 festgeseßten Bestimmungen Centralblatt für das Deutsche Reich 1882 S. 16 bis auf Weiteres in Wirksamkeit zu belaffen.

protokolls zu dem bisherigen Vertrage vereinbarte

Jn der gestrigen Sißung der Militär-Kommi}sion des Reichstages erschien, nah Mittheilungen der Blätter, der Reichskanzler, um die Kommission zu ersuchen, den in den bisherigen Verhandlungen hervorgetretenen Bestrebungen, welche das Zustandekommen der Vorlage erschweren und gefährden

Generaldebatte über die Vorlage ges{lofsen. -

undesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden fann, wurde mit einem Antrag der Sozialdemokraten, wonah die auf diese Weise getroffenen Anordnungen dem Reichstage zur Kenntniß- nahme mitzutheilen find, angenommen. l ] urde der Saß, daß die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes weitergebenden landesgeseßlihen Beschränkungen der Arbeit an Sonn- und Festtagen nicht entgegensiehen follen, angenom-

Centralbehörde

betreffenden s{chweizerischen GBe- jahrs-, Oster- dieselbe Bedeutung, wie dem im

April 1876 entbält Vor-

und gedruckt

Folge dessen hat der

dasselbe erritet des vorliegenden Vertrages keine | Fragen handelt,

Fragen, welche nunmebr 14 Jahren ihre Gültig-

haben die beiden ersten Zifferu Ziffer 3 wiederholt zur

zrtrages genießen sollen.

anhängige Stra

in dem R 2 des Zusaß- ustherung wegen

Mittagsefsen geben. Schließlih wurde die Ministeriums

g-Kommission des Reichs-

Verordnung mit Zustimmung

Partei an. Jm §. 105h wurde

Sonntag fallende Festt verbot zu gestaiten; do

Dieser Absag wurde angenommen, wona angewandt werden kann.

Der Bericht der Kommission des Reichstages über die Vorberathung des Geseßentwurss, gerichte, ist nunmehr unter die worden. Das Gese in der Kommission mit 10 gegen worden. Von den Aenderungen

Das Gewerb h behörden oder des Vorstindes

und fann zu diesem Be prüfurg derselben

verbänden zu richten. Der Séhluß-Paragraph

wegen elen E wegen Hausfriedenebru@s ( Derlin fverfabren, b das gegen den Abg. Schmidt (Sacbsen)

der Dauer der gegenwa

Der Abg. in Folge eines Sl hatte noch an demselbe tages bis zum Schlu

Aufhebung der Tafe schied in dem Hause des Herrn Ritterschafts-Direkior un Polzow (Kreis Prenzlau eboren und ftudirte schied er aus dem märkischer Ritterschasts- dem Jahre 1866 war er neten, in den Jahren 1871— Mitglied des Reichstages und

men. Des Weiteren wird in diesem Paragraphen der Landes-

vorbehalten, für einzelne, nicht auf einen

age Abweichungen von dem Arbeits- ch soll das auf das Weihnachts-, Neu-

nnd Pfingsifest keine Anwendung erleiden.

von dem

mit einem Antrag von Kleift-Reßow er auch auf das Himmelfahrisfest nicht

betreffend die Gewerbe-

Abg. Dr. Bachem erstattet Mitglieder des Reichstages vertheilt § ist mit den Ote ommenen Aenderungen

Stimmen angenommen

sei hervorgehoben, daß als Gutahten und Anträge der orden ist ; er lautet:

flichtet, auf Ansuchen von Staats- des Fommunalverbandes, für welchen

iît, Gutachten über gewerblide Fragen abzugeben

bilden.

huïe Aus\shüfse aus seiner Mitte zur Vor- Diese Aus\{üsse müssen, sofern es sich um

wel&e die Interessen beider Theile berühren, zu

stellung der zur Dur&führung d beziehen, treten mit dem Tage der übrigen Bestimmungen deëfelven am

aganf

Nur in den Schlußartikel (jeßt | gleiten Theilen aus Arbeitgetern und, zusam i Sn gleiher Weise ift daë Gewerbegeriht beredbtigt, in gewerblichen die seiner Geri&tsbarfeit unterstehenden Betriebe be- rübren, Anträge an Bebörden und an Rertretungen von Kommunal- Das Nâbere bestimmt das Statut.

hat folgende Fassung erhalten : Diejenigen Vorschriften diefes Geseßes, welbe si auf die Her- es\felben erforderlibea Ginrihtungen Verkündigung dieses Gesehes, dite 1. April 1891 “in Kraft.

Arbeitern zusammengeseßt sein.

Von den Abgg. Auer und Genossen ist im Rei chs-

i j j i e, 7 | tage folgender Antrag eingebraht worden: Da Artikel 8 des neuen Vertrages inhaltli® mit dem Artikel 7 A P hatta ck cblle: béschliesien:-den E -QelGtendèe - zu ersuben, zu veranlafsen, daß a. das gegen den Abg. Stadthagen Bürgermeisters Wagner zu Liebenwalde und

beim Königlichen Landgeridt Berlin II

weaen Beleidigung des Redacteurs Amtsgericht zu Burgstädt -anbängige Priv rtigen Session eingestellt werde.

bei dem Vize -

Dr. von Boetticher m [ wurde er vom Schlage getroffen und ver- Vize-Präsidenten. Hr. von Wedell, ttergutsbesißer auf Malchow und ), war am 23. April 1823 zu Malchow d Cameralia.

d Ri

ura und_ Fustizdienit Rath, 18 t | Mitglied des Hauses der Abgeord- 71—73 und seit 1877 bis jeßt

J

7

Kästner bei dem Königlichen Privatklageverfahren während

von Wedell-Malchow is gestern Abend alls verstorben. Der ) n Tage den Verhandlungen des Reichs- se beigewohnt und darauf an einem

Verewigte Präsidenten des Staats-

theilgenommen. Nah

Im Fahre 1848 aus; 1856 wurde er ucker- 5 Ritterschafts-Direktor. Seit

gehörte der fTonservativen

b. Durbschnittslöhne der einzelnen Arbeiterklassen (auf 1 Shicht).

Unter-

irdisch

beschäâf“

Bergbau-Bezirke. tigte

eigentiihe

Bergleute M

Sonlstice unter. irdis{

bes châf-

tigte

Arbeiter

b

Ueber Tage be- scchäftigte erwachsene männliche Arbeiter

E

Jugend- lie |Weiblite |Gesammt- männlihe bur d

ey Arbeiter | \chnitt

16 Jahren) A t.

I. Ober-Bergamtsbezirk Breslau. :

1) Steinkohlenkergbau in Oberschlesien

2) Steinkohlenbergbau inNieders{lefien

II. Ober-Bergamtsbezirk

Halle.

1) Braunkoblenbergbau

2) Kuvferscieferbergbau

3) Steinsalzbergbau . . . +

ITI. Ober-Beraamtsbezirk Klausthal.

Staatli6er Erzbergbau am Oberharze 2,29

mit IV. Ober-Bergamtsbezirk Dortmund.

Steinkohblenbergbau . . .. . . «- 4,00 y. Ober-Bergamtsbezirk

onn Staatliher Steinfoblenbergbau bei f bid L e 3,89 Steinkfoblenbergbau bei Aafen. . 3,32 Rechtsrheinisher Er;bergbau 2,80

Anmerkung.

3,07 2,64 2,64 2,49

Linksrheinisher Er:bergbau . . . 2,41

Ausfahrt ;

beim Braunkoblenbcrgbau des Ober-

und Ausfahrt ;

Ausfahrt ;

Ausfahrt ; auf 8,6 bezw. 8,9 Stunden.

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11M O11

398 529

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dagegen IY. Vierteljahr 1389

{ließli der üblichen Pausen.

43 % auf 10 und für 57% auf 12 Stunden,

beim Nieders{lefis{en Steinkoblenbergbau für 12

einschließlich Ein- und Ausfahrt ; , Bergamtébezirks

ein s{ließlih Ein- und Ausfahrt ; / E beim Kuvferschieferbergbau deéselben Bezirks desgleihen auf 9 Stunden ; beim Steinsalzbergbau desgleicen auf 8,4 Stunden; 18 Os E | beim Erzberabau am Oberharze durchschnittlich auf 10,3 Stunden einschließli Ein-

1,69

0,62 2 02

Hierzu der Geldwerth der „Brodkorn-Zulage“ durdshnittlich 0,14 M auf die Schicht.

3,90

-

D O O I I OMN A A

1,26 1,11 0,90

Die Dauer einer gewöhnlihen Sit für die unterirdi\ch beschäftigten eigentlißen Berg-

leute stellte si in den einzelxen Bezirken wie folat:

beim Oberschlesischen Steinkoblenbergbau für 10% der betreffenden Arbeiter auf 8, für

sämmtli einschließliG Ein- und %/ auf 8 und 88 2% auf 19 Stunden

Halle dur&schnittlih auf 11,6 Stunden

beim Steinkoblenbergbau im Ober - Bergamtsbezirk Dortmund auf 8 (vor sehr beißen

Orten 6) Stunden aus schließzlich Ein- und Ausfahrt ;

beim Saarbrücker Steinkohlenbergbau auf gleihfalls 8 Stunden aus s{ließlich Ein- und beim Aachener Steinkohlenbergbau auf durs{nittlich 9,6 Stunden einschließlich Ein- und beim reckté- und linksrheinishen Erzbergbau des Ober-Bergamtsbezirks Bonn desgleichen

Die Scichtdauer über Tage bewegt sich im Allgemeinen zwischeèn 10 und 12 Stunden, ein-

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

M 13S,

L

Berlin, Dienstag, den 10. Juni

1890.

e

Königreich Preußen. Konzessions-Urkunde,

betreffend dern Bau und Betrieb einer Eisenbahn von RonsdorfnachMüngsten durch die RonSdorf-Müngstener

; Eisenbahn-Gesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.

Nachdem von dem Comité, welHes sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma Rorsdorf-Müngstener Eisenbahn- Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gefell- schaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer für den Betrieb mittelst Dampfkraft und für die Beförderung von Perfonen und Gütern im öffentli®en Verkehr bestimmten s{hmalspurigen Eifenbahn von Ronsdorf nah Müngsten zu ertheilen, wollen Wir diefe Konzeffion, fowie das Ret zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen- ihums na Maßgabe der geseßlichen Bestimmungen unter den nach- ftehenden Bedingungen bierdur ertheilen.

E Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma Ronsdorf-Müng- stener Eisenbahn-Gefellshaft und nimmt ihr Domizil und den Siß ihrer Verwaltung in Ronsdorf oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem andern, an der Bahn gelegenen Orte. Die Gesellschaft ift den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs- und Landesgeseßen ohne Weiteres unterworfen. TI

Das zur plan- und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüftun der Bahn erforderlihe Anlagekapital wird auf den Betrag von 550 000 M festgeseßt.

_Der Nennwerth der von ter Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgeseßten Arlagekapitals nicht übersteigen. Es bleibt der Gesellshaft überlassen, einem Theil der auëzugebenden Aktien ein Vorzugêreht vor den übrigen Aktien hinsichtlich der BVer- tbeilung des jährlihen Reinertrages des Unternehmens bis zum Be- laufe von 43 ‘/o des Nennwertbs dieser bevorzugten Aktiex sowie für den Fall der Liquidation der GBesellshaft binsi@tlich der Vertheilung des Gesellshaftsoermögexs einzuräumen. Im Uebrigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden.

Vis zum Ablauf desjenigen Monats, in wel{em der Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalis aber nit über die unter VIII Nr. 3 festgeseßte Baufrist binaus, kann den Inhabern der Aktien bis zum Belauf von 4 °/g des Nennwertbs ihrer Aktien die Gewährung von Bauzinsen zugesichert werden.

Dem Minister der öffentlihen Arbeiten ist das Ret vorbehalten, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeihneten Aktienbeträge nit an den Gesellschaftévorstand, sondern an eine von ihm zu bezeihnende öffentlide Kasse Bebufs Bewirkung der erforderliwen Bauzahlungen zu erfolgen hat.

TIT.

; Die gesammte Leitung der Bau- und Betriebs-Berwaltung ift einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellscaft mit den gesetz- lichen Befugnissen und Verpflihtungen des Verstandes einer Aftien- gesellshaft vertriti und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe der ftaatliden Beaufsi&tigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde verant- wortlich ift.

_Die Wabl des Vorstandes oder, Falls derselbe aus mehreren Personen bestehen soll, die Wahl des Vorsißenden und der technischen Mitglieder bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. :

_ Die Gescäftsinstruktion für den Vorsiand urterliegt der Gereh- migung des Ministers der ôöfentlicen Arkeiten. __ Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Beftimmungen auch auf die Wabl und die Geschäftsinstruktion des oder der obersten Betriebs- Dirigenten Anwendung. s

__ Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Inländer sein und, soweit nit vom Minifter der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugela ffen werden, im Inlande ihren Wohnsiß haben.

V

Die Staatsregierung ift berechtigt, sh in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betbeiligt erahtet, bei den Versamm- lungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der General- versammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu laîsen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Re- gierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften recht- zeitig unter Vorlage einer die vollständige Angabe der Berathungs- gegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten ift berechtiat, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erahtet, die Berufung außerordent- licher Generalversammlungen zu erge.

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Alle die juriftishe Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher

die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrages, welche nach_ dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entsheidenden Ermessen der Staatsregierung den Vorausseßungen nit entsprehen, unter denen die Konzession ertbeilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigfeit.

Die Gesellscaft hat alle ihr Statut betreffenden General- versammlungsbeschlüs}se, bevor sie diesclben beim Handelsgericht Bebufs Eintragung anmeldet, der Regierung mit dem Antrage auf die bor- bezeihnete Prüfung und Bestätigung vorzulegen und sodann der An- meldung beim Handel8gericht die Entscheidung der Regierung beizu- fügen. Inébesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, die Auf- lösung der Gesellschaft oder die Vers(melzung derselben mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung.

Diese Bestätigung ist auh zur Aufhebung der Besclüfse früherer Generalversammlungen überall darn erforderli, wenn dieselben vom Staate genehmigt waren.

VII,

Für den Bau und Betrieb der Babn sind die Bahnordnung für deutse Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (veröffentlidt im „Central-Blatt für das Deutscde Reih“ Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und ab- ändernden Bestimmungen (vergl. §. 55 daselbs) maßgebend. Die Spurweite der Bahn soll ein eite betragen.

Für den Bau inébesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten: /

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Dur@führung dur alle Zwischenpunkte,

die R der Zahl und der Lage der Stationen und Halte- tellen,

die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn be- stimmten baulihen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Fest- tellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be-

dingten Benachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt temselben der Anspru auf vollständige Entshädigung nach Maßgabe der geseßlihen Bestimmungen gegen den Konzessionar e: « f 6 llen A

_2) Der Konzesfionar hat allen Anordnungen, welche wegen poli- zeiliher Beaufsichtigung der beim Bahnbau Beshéftaten rbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. |

3) Die Vollendung und Inbetriebnabme der Bahn muß längstens innerbalb zwei Jahren nah Eintragung der Gesellschaft m e Handelsregister in Gemäßheit des nachstehenden Artikels XVII rfolgen.

Für die Vorlage der ausführlihen Bauentwürfe sowie für die Inangriffnabme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb- nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Mirister der öffentlihen Arbeiten besondere Fristen festgeseßt werden. ___ 4) Für den Fall, daß der Konzefsionar mit der Erfüllung der ibm bezügli des Babnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan- und ans{lagsmäßigen Ausführung und Aus- rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ift derselbe zur Zahlung einer Konventionalstrafe von 5/9 des auf 550000 #4 festgeseßten Baufkapitals mit der Mafgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Konventionalstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Auss{luß des Rechtsweges dem Minifter der êffentliden Arbeiten zustebt.

__ Zur Sicherstellung dieser Verpflihtüngen bai der Konzessionar

bei der Eeneral-Staatskafse den Betrag von 27 500 #, in Worten siebenundzwanzigtausendfünfhundert Mark baar oder in preußischen Staats- oder vom Staat garantirten Papieren oder in inländischen Eisenbahn- Prioritäts-Obligationen unter Berehnung aller dieser Werthpapiere nach dem Cour8werthe nebst den noh nicht fälligen Zinsf@einen und Zinsshein- Anweisungen zu binterlegen und in geriht- lier oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister dec öfentli®en Arbeiten die Befugniß zusteht, dur Verwendung derselben oder dur Veräußerung der ver- pfändeten Wertbpapiere zum jeweiligen Börfencourse die verfallenen Strafbeträze einzuziehen. __ Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine er- folgt in deren Verfallterminen, kann jedo von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach defsen lediglich maßgebendem Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sclite. Auch ift der bezeihnete Minifter ermächtigt, nah Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Auêrüstung der Babn einen entspre@enden Tbeil der Kaution s{on vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Babn ¿urückgeben zu laffen.

9) Falls die oben festgesegte allgemeine Bausfrift oder eine der ven dem Minister der öffentliwen Arbeiten festgeseßten besonderen Baufriften nit inne gehalten wird, kann nit bloß die bezeichnete Konventionalstrafe eingezogen, sondern au die ertheilte Konzeîsion durch landesherrliwen Erlaß zurückgenommen und die im S. 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vor- kandenen Vahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Regierung von dem Vorbehalt der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrau zu machen beabsichtigt, soll jedo die ZurüEcknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem allegirten §. 21 festgeseßten Schlußfrist erfolgen.

IX

Für ten Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrvlans erfolgt

unter den naGfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts- bebêrde. Der Fonzessionar soll nicht verpflihtet sein, zur Vermitte- lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklaffen in die Züge einzustellen. Auch foll derselbe, so lange die Bahn’ nah dem bierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ift, nit angehalten werden können, mehr als zwei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren. Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welcher der Kon- zessionar außerdem freiwillig fahren läßt, wird bei Wahrung der babnpolizeilihen Vorschriften“ dem Ermessen des Konzessionars über- lassen. 92) Für die ersten 5 Jahre nah dem auf Ke Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowokl für den Personen- als für den ESüterverkehr überlassen. Für dic Folgezeit tnterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Gerehmigung der ftaatlihen Aufsihtsbebörde. In Betreff des Güterverkeßrs werden jedoch na Ablauf* jener ò jährigen Periode, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur lokaler Bedeutung ift, periodisch von 5 zu 5 Jahren Varximaltarifsäte für die einzelnen Güterflafsen von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgestellt, und ist dem Unternehmer überlassen, nah Maßgabe der reihs- und landes- geseßlichen Vorschriften innerhalb der Grenzen dieser Maximalsäße die Sätze für die Tarifflassen nah eigenem Ermessen festzuseyen bezw. Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tar;fklafseniäge obne die Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde vorzunehmen. Bei Festseßung der Maximalsäge kann auf die finanzielle Lage des Unternehmens Rücksit genommen werden, soweit dadur das öffentlihe Verkehr8interefse nicht gefährdet wird,

Auch ift der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußishen Staatébahnen bestehende Tarifsyfstem anzunehmen und hin- icchtlih der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats- babnen jeweilig bestehenden generellen Grundsöge zu befolgen, wenn und soweit soles von dem Minister der öfentlihen Arbeiten für erforderlih erachtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem im Artikel 185 b. des Handelsgesezbuchs vorgeschriebenen Reservefonds einen Spezial- Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der leßteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, periodis zu revidirenden Regulativ zu bilden.

Der Erneuerungé- und der Spezial-Reservefonds sind sowohl von einander, als auch von anderen Fonds der Gesellshaft getrennt zu halten. E

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten de mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der B mittel.

In den Erneuerungsfonds fließen :

a. der Erlôs aus den entsprecenden abgängigen Materialien;

b. die Zinsen des Fonds;

c. eine den Betriebseinnabmen alljährlich zu entnehmende Rüdck- lage. Die Höhe dieser Rücklage wird durch das Regulativ feftgeseßt.

Der Spezial-Reservefonds dient zur Bestreitung von folhen durch außergewöhnlite Elementar-Ereignisse und größere Unfälle bervor- gerufenen Ausgaben, welche erforderli werden, damit die Beförde- rung mit Sicherheit und in der der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial-Reservefonds slezen:

a. der Betrag der statutmäßig verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen, E

b. die Zinsen des Spezial-Reservefonds,

c. eine im Regulativ festzuseßzende, alljährlichG den Betriebs- einnahmen zu entnehmende Rüdlage.

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können mit Genehmigung des Ministers der öffentlihen Arbeiten die Rüdlagen fo lange unterbleiben, als der Fonds niht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ift.

Vie Werthpapiere, welhe zur zinstragenden Anlage der verein- nahmten und nit sofort zu verwendenden Summen zu beshaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs- oder Spezial-Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Uebershüfsen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen biervon sind mit Ge- nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig.

Für die Rüdcklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial- Reservefonds vor. X.

Der Konzessionar is verpflichtet :,

a. seine Betriebêrehnung nah den vom Mirifter der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurihten, der Regierung zu der vou leßterer zu bestimmendea Zeit den jährlihen Betricbs- Rechnungsabschluß einzureihen und seine Kassenbücher vorzulegen ;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang

; April jeden Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres

als Rechnungsjahr zu Grunde zu legen; __e. die von den Aufsichtsbehörden zu statiftischen Zwecken für nôthig erahteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beshafffen und der Auffichtebehörde in den von derselben festgeseßten Fristen einzureichen.

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_ Der Konzeffionar is verpflichtet, hinsihtlich der Befeßung der Sukbaltern- und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, insoweit dieselben das 40. Lebensjahr noch nitt zurückgelegt haben, die für den Staatseisenbahndienst in diefer Beziehung und insbesondere bezüglih der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch zu erlassenden Vorschriften zur Anwendung iu bringen.

Der Staatsregierung wird das Reht vorbehalten, bezüglih des Bahnpolizei-Beamten- und des Masinen-Personals die Normal- gehälter und die Grundsäße für Bewilligung der Gebälter zu befiimmen.

_ Für seine Beamten bat der Konzessionar auf Verlangen des Ministers der öffentliwen Arbeiten nad Maßgabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Persionirung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom 27. März 1872 für die Staats- eisenbabnen bestanden baben, für seine Arbeiter nah Maßgabe der jeßt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze, Pen- sions-, Wittwen- und Unterstütungëkafsen einzurihten und zu renselben die erforderliwen Zuschüfse zu leisten.

C: g XTI. - —- --

Die Vervflihtungen des Konzessionars zu Leistungen für die Zwecke des Postdienstes regeln sich nah dem Eisenbabn-Postgesetze vom 20. Dezember 1875 (Reichs-Gesegblatt für 1875 S. 318) und den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen, jedo mit der Erleichte- rung, daß für die Zeit bis zum Ablauf von acht Jahren vom Beginn des auf die Betriebseröffnung folgenden Kalenderjahres an Stelle der Art. 2, 3 und 4 des Gesetzes die im Eclasse des Reichskanzlers vom 28. Mai 1879 (Centralbiatt für das Deutsche Reih S. 380) getroffenen Bestimmungen treten.

_ Sofern innerhalb des vorbezeihneten Zeitraums in den Verbält- niffen der Bahn in Folge von Erweiterungen des Unternehmens, oder durch den Ans{luß an andere Bahnen, oder aus anderen Gründen eine Aenderung eintreten sollte, durch wel®e nach der Entscheidung der Staatsregierung bezw. der Reihs-Auffichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als Eisenbahn untergeordneter Bedeutung verliert, tritt das Eisenbahn-Postgesez mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen

Erreicht der Spezial-Reservefonds die Summe von 7500 4, so

obne Einschräntuxg in Anwendung.

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_ Der Konzessionar ist verpflichtet, si den bezüglich der Leistungen für militärishe Zwecke bereits erlassenen oder künftig für die Gisen- bahnen im Deutschen Reich ergebenden geseßlichen und reglementarishen Bestimmungen zu unterwerfen.

XILV;

Der Telegraphen-Verwaltung gegenüber bat der Konzessionar dies jenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die preußischen Staatsbabnen jeweilig gelten.

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Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittelst Zweigbahnen, als die Mitbenußung der Babn ganz oder theil- weise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom. Minister der öôffent- lihen Arbeiten festzusezende Fraht- und Bahngeldsäße vorbehalten.

XYVI.

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnhofs-Anlagen verpflichtet, sofern und soweit solches der Minister der öfentlihen Arbeiten im Interesse des Eisen- bahnverkehrs, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Betricbes für erforderli erachtet.

XYVII.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions-Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs-Comité erfolgt erst, nahdem der Staatsregierung der mit den Konzessionsbedingungen in volle Uebereinstimmung zu setßende Gefellshaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist und nachdem endlich die Hinter- legung der unter VIII 4 vorgeschriebenen Kaution und Berpfändungs- Urkunde stattgefunden hat.

Binnen einer von heute ab zu berechnenden sech8monatlihen Präklusivfrist muß die Eintragung des von der Staatsregierung als mit der Konzession übereinstimmend befundenen Gesellschaftsvertrages in das Handeléregister bewirkt werden, zu welhem Zweck dem Handels- geriht die Ausfertigung der Konzessions-Urkunde und die Erklärung der Regierung bezüglih jener Uebereinstimmung vom Gründungs- Comité vorzulegen find.

_ Nacdem jene Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Bei- fügung von Druckexremplaren des Gesellschaftsvertrages nachgewiesen ift, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Geseyes vom 10. April 1872 veröffentliht werden.

__ Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frift nicht berbeigeführt, so is die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne Weiteres erloschen, in welhem Fall jedoch dic hinterlegte Kaution zurüdckgegeben werden soll.

Urfundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Stloß zu Berlin, den 18. November 1889.

(L. S.) Wilhelm. R.

von Boetticher. von Maybach. Lucius vonBallhausen. von Goßler. von Sholz. Graf von Bismarck.

Herrfurth. von Schelling. von Verdy.

Parlamentarische Nachrichten.

Sghluß des Berichts über die gestrige! (70.) Sißung des Hauses der Abgeordneten. Zweite Lesung des Geseß- entwurfs über Rentengüter.

Ueber die Reden der Abgg. Czwalina, Humann und von Rauchhaupt zu §. 1 des Kommissionsberichts bezw. der Herrenhausbeshlüsse haben wir bereits berichtet.

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