1910 / 135 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jun 1910 18:00:01 GMT) scan diff

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NBerkaufte

mittel --- gut

Marktorte

Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner i

Menge

niedrigster Mh

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niedrigster | höchster | niedrigster bödhster [Doppelzentner

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Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schäßung verkauft dem Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen Durhschnitts - Verkaufs- preis Markttage ür 1 Doppel- ouitis. zentner preis

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Mayen Crefeld Neuß . Trier . Saarlouis Landshut . Augsburg Giengen . Bopfingen f “i O Mo R a0 Bemerkungen.

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Ein liegender Strih (—) tn den Spalten für Preise hat die Bedeutung,

Berlin, den 11. Juni 1910.

Preußischer Landtag. Haus der Abgeordneten. 83. Sigzung vom 10. Juni 1910, Vormittags 11 Uhr. (Bericht von Wolffs Telegraphishem Bureau.)

Uéber den Beginn der Sißung ist in der gestrigen Nummer d. Bl. berichtet worden.

Es wird die zweite Beratung des Ges eßentwurfs, be° treffend die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten- und zwar zunächst die Diskussion über § Ä fortgeseßt.

Abg. Ss (fortschr. Volksp.): Der Resolution der Kom- mission, wonach die für die öffentlichen Feuerversicerungsanstalten er- lassene Vorschrift, einen Teil des Vermögens in Reichs- und Staats- anleiben anzulegen, auch für andere Anstalten, die der Staatéaufsicht unterliegen, eingeführt werden soll, können wir nicht zu- stimmen. Bezüglich der Beschwerdeführung gegen die Ablehnung einer Gebäudesteuerversicherung beantragen wir die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, wonach der Bezirksaus\{huß, in Berlin der Oberpräsident über die Beschwerde endgültig zu entscheiden hätte, während nah den Kommissionsbeschlüssen bei der staatlichen Aufsichts- behörde die Entscheidung liegen soll. : :

Abg. von Wenyzel (konf.) empfiehlt eine von ihm vorgeschlagene, auch vom Abg. Dr. Wendlandt (nl.) unterstüßte Nesolution, die Domänenfeuershädenfonds aufzulösen und die Domänengebäude den bestehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten zuzuführen.

Minister des Jnnern von Moltke:

Zu dem Gegenstand der Resolution kann ih sahlich {wer Stellung nehmen; er liegt eigentlich auf dem Gebiete der landwirt- \chaftlichen Verwaltung, und es ist für mich nicht möglich, die Trag- weite des Antrags zu übersehen. Zudem gehört der Gegenstand, der hier berührt ist, in den Rahmen des Gesetzes, das uns hier beschäftigt, niht notwendig hinein. Also ich kann dem hohen Hause nur die Beschlußfassung anheim stellen, weiß aber nit, wie der Herr Land- wirtschaftsminister sih der Nesolution gegenüberstellen wird.

8 1 wird angenommen.

Nach § 3 sind die öffentlichen Feuerversicherungsanstalten Körperschaften des öffentlichen Rechts und genießen eine ganze Reihe von Vorrechten. Weitergehende Berechtigungen der be- stehenden öffentlichen Feuerversicherungsanstalten werden durch dieses Geseß nicht berührt.

Abg. Kirsch (Zentr.): Jch bedauere sehr, daß an den Verhand- lungen der Kommission ein Vertreter des Justizministers nicht teil- genommen hat. Diese Vorlage enthält eine Neihe recht T Nechtsfragen, und dazu gehört auch dieser § 3. Durch diesen sollen die Nechte der Feuersozietäten auf eine geseßlihe Grundlage gestell werden. Das wäre ganz s{hön und gut, wenn niht am Schluß die Bestimmung vorhanden wäre, daß auch die bisherigen sonstigen Rechte und Pflichten dieser öffentlihen Sozietäten bestehen bleiben. Darunter sind auch solche, die zum Teil recht zweifelhaft sind. Ich hâtte es viel lieber gesehen, wenn man hier im Ge- see entweder gar nichts gesagt hätte von den Nechten und Pflichten dieser Sozietäten, oder wenn man gesagt hätte, den Feuer- versicherungsanstalten stehen die und die Rechte und Pflichten zu. Meine politischen Freunde haben schon in der Kommission gefragt, welche anderweitigen Berechtigungen für die öffentlichen Feuer- fozietäten noch beständen. Ein Kommissionsmitglied hat von der Berechtigung zur Einziehung der Prämien der Mobiliarversicherung im Verwaltungszwangéverfahren in der Nheinprovinz gesprochen ; der Regierungskommissar hat diese Berechtigung bestritten. Jedenfalls herrs{t über diese Frage keine Klarheit. “Eine weitere Berechtigung ist die Portofreiheit. Es wird nachzuprüfen sein, ob diese mit den

reihsge]eßlihen Bestimmungen vereinbar ist, und ob es angezeigt ist,

sie im Interesse der Neichskasse aufzuheben. Z i i: Geheimer Regierungsrat Hermes: Mit Nüksicht auf die juristischen Schwierigkeiten der Materie ist der Entwurf sowohl dem preußischen Fustizministerium wie dem Neichsjustizamt unterbreitet worden, dem leßteren besonders deshalb, weil es seinerzeit das Reichsgeseß über den Persicherungsvertrag ausgearbeitet und im Reichstag vertreten hat. Im Neichsjustizamt sind vershiedene Wünsche ausge\prochen worden, welche ohne weiteres berüc{sichtigt wurden, damit das preußische Gesetz niht hinter dem zurückbleibe, was die Regierung seinerzeit zugesagt hat. Es fkann also gegen den preußischen Minister des Innern ein Vorwurf nach dieser Nichtung nicht erhoben werden. § 3 behandelt die Vorrechte, welhe den öffentlichen Feuerversicherungs8anstalten zu- stehen. Er fkodifiziert diejenigen Vorrechte, welche für die Allgemein- beit der Anstalten als die wichtigsten anzusehen sind, und erhält in seinem Schlußsay die weitergehenden Berechtigungen der Anstalten aufrecht. Die Staatsregierung ist der Meinung, daß, da auch die bestimmten Verpflichtungen dieser Anstalten aufrecht erhalten werden, kein Anlaß ist, ihre Berechtigungen, wie sie seit einem Menschenalter bestehen, zu beschränken oder sie ihnen zu nehmen. Das Bundesgeseß von 1869 hat allerdings die Portofreiheit für die staatlihen und thnen gleihstehenden Institute aufgehoben, dagegen hat es niht aufgehoben die Verpflichtung der staatlichen Behörde, an andere staatliche Behörden oder ihnen gleichstehende Institute ortofrei zu schreiben. In diesem Sinne ‘is in der Kommission seitens der Regierung von der Portofreiheit die Nede gewe]en. Zu § 5 liegt ein Antrag des Abg. Bartscher (Zentr.) vor, das Wort „Subalternbeamte“ dur die Worte „mittlere

Beamte“ zu erseßen. / Abg. Bartscher (Zentr.) begründet den Antrag untkr Hinweis auf

die früheren Debatten über diese Frage.

Minister des Jnnern von Moltke:

Meine Herren! Der Ausdruck „Subalternbeamte" entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, der bisher in allen Geseßen zu

Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet mitgeteilt.

Noch: Hafer. 15,00 15,80 15,20 15,60

16,13 15,20

14,00 16,60

15,00 56 15,80 i 15,20 29 15,80

183

16,67 108 15,60 213

ita 1 14,00 34 16,60 U

o 14.80 14,80 | 14,20 14,20 15,20 15,40 16,40 16,40 15,05 | 15,59 14,60 15,00 | 15,00 15,00 | 13,80 13,80 | 1600 | 16,00 IOCO |. (16,90

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Kaiserliches Statistisches Amt. F, V.: Dr. Zacher.

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finden ist, und ih kann ein Bedürfnis, gerade bei diesem Spezial- geseß von ihm abzuweichen, nicht anerkennen. Der Herr Finanz- minister hat ja vor wenigen Tagen bei der Beratung des Gesetzes über die Reisekosten der Beamten seine ablehnende Stellung zu einem ähnlichen Antrage hier eingehend erörtert. Ich kann darauf Bezug nehmen und bitte, von einer Aenderung der Vorlage in diesem Punkte abzusehen.

Abg. von Hennigs -Techlin (konf.): Ich kann nicht zugeben, daß das Wort „Subalternbeamte“ allein dem Sprachgebrauh und dem gz\seßlihen Gebrauch entspricht, sondern ganz allgemein nimmt man den Ausdruck „mittlere Beamte“. Die Frage ist ja von keiner grund- säßlihen Bedeutung. Die mittleren Beamten legen aber Wert darauf, daß das Wort „Subaltern“ gestrichen wird. Grund- \äßlihe Bedenken dagegen liegen bei uns nicht vor. Im Gegenteil fönnen wir sagen, daß das deutsche Wort wünschenswerter ist, ' weil es ebenso klar dasselbe sagt, wie das bisherige Wort „Subalternbeamte“. Wir würden eventuell einer Anregung zustimmen, wenn ganz A A die Negierung aufgefordert würde, überall statt Subalternbeamte mittlere Beamte zu sagen.

Der Antrag Bartscher wird fast vom ganzen Hause an- genommen.

Bei 8 11 hat die Kommission als Beschwerdeinstanz gegen die Ablehnung einer Gebäudeversiherung durch den Anstalts- leiter statt des Bezirksaus\chusses die staatliche Aufsichtsbehörde, also den Oberpräsidenten, eingeseßt, welcher endgültig über die Beschwerde zu entscheiden hat.

Die Abgg. Gyßling (fortshr. Volksp.) und Lippmann (fortschr. Volksp.) beantragen die Wiederherstellung der Regierungsvorlage, also die Einseßung des Bezirksausschusses als Beschwerdeinstanz.

Abg. Winkler (kons): Wir sind zu der Ueberzeugung gekommen, daß die Aenderung, die die Kommission vorgenommen hat, eine Ver- besserung i. Durch den Bezirksausshuß würde eine Verlangsamung der Entscheidung eintreten, es würden auch zu viel Ungleichheiten in der Entscheidung entstehen. Aus praktischen Erwägungen heraus bitte ih, den Antrag Gyßling abzulehnen.

Abg. Kir ch (Zentr.): Ich habe Bedenken dagegen, daß der Ober- präsident eine endgültige Entscheidung trifft, und keine Beschwerde an den Minister zulässig sein soll, wie es fonst bei diefem Gesetz der Fall ist. Es wäre also richtiger, die Worte, daß der Oberpräsident die endgültige Entscheidung trifft, zu streichen.

Minister des Jnnern von Moltke:

Der Sinn des § 11 ist der, daß der Oberpräsident wirklich endgültig zu entscheiden hat, d. h. daß eine weitere Beschwerde in diesem Falle an den Ministec des Innern nicht stattfindet.

Der Antrag Gyßling-Lippmann wird abgelehnt, es bleibt also bei der Kommissionsfassung.

Jn § 17 wird u. a. bestimmt, daß, wenn die Mitglieder einer öffentlichen Kreditanstalt verpflichtet werden, bei der Feuerversicherungsanstalt ihre Gebäude zu versichern, die Satzung die Entsendung eines nicht zu den Versicherungs- nehmern gehörenden Vertreters der Kreditanstalt in den Ver- waltungsrat zulassen kann.

Abg. Winckler (kons.): Aus den Kreisen der Kreditanstalten werden Zweifel darüber laut, ob die Fassung dieses Absatzes die Konsequenz hat, daß die Kreditanstalten nur ein Mitglied in den Nerwaltungsrat wählen dürfen. Nach meiner Auffassung liegt die Betonung hier niht auf dem Worte „eines“, sondern auf dem Worte „nicht“. Wieviel Vertreter also zugelassen werden, ist lediglih Sache der Saßung.

Geheimer Regierungsrat Hermes: Auslegung des Vorredners einverstanden.

Jn 8 20 ist vorgeschrieben, daß die Anstalten ihr Ver- mögen mindestens zu einem Viertel in Anleihen des Reichs oder des preußischen Staats anlegen und bis zur Erreichung dieses Besißstandes ein Drittel ihres jährlihen Vermögens- zuwachses in derartigen Werten anlegen müssen.

Die Abg. Wallenborn und Schmedding-Münster (Zentr.) beantragen die Streichung dieser Bestimmung.

Abg. Wallenborn (Zentr.)- begründet den Antrag unter be- sonderem Hinweis auf die Berhältnisse der Rheinprovinz.

Fch erkläre mih mit der

Finanzminister Freiherr von R heinbaben:

Meine Herren! Ich teile mit dem Herrn Vorredner vollkommen das Interesse für die Rheinprovinz; aber ih glaube, daß wir doch nicht lediglich wegen besonderer Verhältnisse der Rheinprovinz hier eine Regelung ablehnen follten, die für die Allgemeinheit von Wichtig- feit ist, und die Ihre Kommission beschlossen hat.

Der Herr Vorredner hat hervorgehoben, daß die Feuerversiherungs- anstalt der Rheinprovinz bisher allerdings noch gar keine Staats- und Neichspapiere erworben, daß sie ihr Vermögen vielmehr in Provinzial- obligationen angelegt hat. Aber, meine Herren, ih möchte dech dem- gegenüber hervorheben: die Rheinprovinz wird ja garnicht genötigt, etwa eine Aenderung in ihrer bisherigen Vermögensanlage zu bewirken ; sondern sie soll lediglich ihren Vermögenszuwachs in einer ganz bestimmten Weise anlegen (sehr richtig!); es erwächst also der Anstalt der Nheinprovinz aus der bisherigen Art ihrer Kapitalsanlage nicht irgendwelche Ungelegenheit, sondern sie soll nur für die Zukunft einen Teil ihres Mehrzuwachses an. Vermögen in Reichs- und Staatspapieren anlegen, bis 25 9/6 erreicht sind. Diese 25 9/9 der Anlage des Vermögens in Reichs- und Staatépapieren foll

Der Durchschnittspreis wird

340 15,00 368 14,70

3 001 16,40 1 676 15,53 3163 14 85 225 15 00 463 13,63

15,00 14,70

16,41 15:51 14,45 14,90 13,72

aus den unabgerundeten Zahlen berenet.

daß der betreffende Preis niht vorgekommen ist, ein Punkt (. ) in den lekten ses Spalten, daß entsprehendec Bericht fehlt.

allmählichß dadurh erreiht werden, daß die Feuerversicherungsgesell- schaften 33F 9/9 ihres jährlichen Vermögenszuwachses in diesen Papieren anlegen.

Für die Feuerversicherungsgesellshaften selber bringt diese Be- stimmung gar keinen Nachteil, und sie ist für sie von feiner erheb- lien Bedeutung; aber sie ist von der größten prinziptiellen Trag- weite. (Sehr richtig! rechts und bei den Nationalliberalen.) Des- wegen muß ih großen Wert darauf legen, daß dieser erste Schritt hier nit abgelehnt wird, weil man bei allen späteren Versuchen \ich immer wieder darauf berufen würde: man hat ja den Feuer- versicherungsgesellschaften eine solhe Verpflichtung nicht auferlegt, wie will man sie nun uns auferlegen. (Sehr richtig !)

Was zunächst die Feuerversicherungsgesell schaften selbst anbetrifft, so ergibt sih aus der Zusammenstellung, die wir die Ehre gehabt haben, Ihnen zu überreichen, daß die Feuerversiherungsgesellschaften ein Vermögen von 122 Millionen besißen, wovon bereits 28 Millionen in Reichs- und Staatspapieren angelegt sind. Das macht über 23 9% des Gesamtvermögens aus, sodaß nur noch wenig an den 25 °/0 fehlt; allerdings trifft die Verpflichtung durch das vorliegende Gesetz die einzelnen Gesellschaften ja verschieden. Aber ich möchte doch hervor- heben, daß cine große Anzahl, und zwar gerade besonders leistungs- fähiger und gut entwickelter Gesellschaften, schon jeßt erheblih über den Saß von 25 9/6 hinausgeht. Ich darf z. B. darauf hinweisen, daß die Westpreußishe Feuersozietät 46 %/o ihres Vermögens in Reichs- und Staatspapieren angelegt hat, die Posensche 29 %, die Landfeuersozietät für das Herzogtum Sachsen in Merseburg 35 9/0, die Provinzialstädte Feuersozietät der Provinz Sachsen, die von besonderer Bedeutung is, 79/0 (hört, hört! und bravo!), die Westfälische Provinzalfeuersozietät 29, die Hohenzollernsche Anstalt 52 0/0. Also, meine Herren, die vortreffliche und glänzende Ent- wicklung dieser öffentlichen Institute ist keineswegs dadur gehemmt worden, daß sie zum Teil so erhebliche Prozentsäge ihres Vermögens in Reichs- und Staatspapieren angelegt haben und damit weit über die geseßliche Grenze hinausgegangen sind.

Ft so vom Standpunkt der Feuersozietäten aus diese Vorschrift des Gesetzes in keiner Weise {hädlich, so muß ih doch nochmals be- tonen, daß diese Bestimmung der Vorlage von der größten prinzipiellen Tragweite ist .im Hinblick auf ein späteres Vorgehen in der gleichen Nichtung. (Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirh: Sehr richtig!) Meine Herren, ih. habe mich ja hier in diesem hohen Hause \{on so oft über den gänzli unzulänglichen Stand unserer Neichs- und Staatê- papiere ausgelassen; ih habe schon oft darauf hingewiesen, daß wir im Interesse des Staats und im Interesse des Publikums, namentli des minder bemittelten Publikums, darin Wandel schaffen müssen, sodaß wohl ein Bedürfnis dafür nicht besteht, diese Ausführungen hier nochmals zu wiederholen.

Meine Herren, wir haben, soweit es in unserer Hand lag, alle Hilfsmittel in Anwendung zu bringen gesucht, die für eine Förderung des Kurses unserer Anleihen in Betracht kommen. Ich darf daran erinnern, daß wir das Kapital der Seehandlung erhöht haben. Ich darf daran erinnern, daß wir vor kurzem das Staatsschuldgesezbuch Dank der Unterstüßung dieses hohen Hauses verabschiedet haben, um alle formalistishen, bureaukratishen Schwerfälligkeiten, die bisher be- standen, zu beseitigen, damit die Eintragung im Staats\{uldbuch in immer weiteren Kreisen populär wird. Wir haben ferner bei den lezten Anleihen Bonifikationen an Sparkassen und an diejenigen g& geben, die \ich ins Staats\chuldbuh eintragen lassen, um auch auf diese Weise die Anlagen im Staatsshuldbuch zu vermehren. Wir haben uns auch bemüht, die Anleihen, soweit das überhaupt mögli ist, zu popularisieren.

Zunächst, meine Herren, muß ih hervorheben, daß künftig nit weniger als 11000 Kasse, darunter die 10 000 Postkassen, Eir- zahlungen für das Staats\{huldbuch entgegennehmen, und daß de größte Teil der Staatskassen nicht nur Bargeld annimmt, sondert auch die Anträge auf Eintragung in das Staatss{uldbuch selber auf- nimmt und dann der Staatsschuldenverwaltung übermittelt. Mir haben also die Zahl der Stellen, die dem Publikum zur Verfügung stehen, um das Staatsschuldbuch zu benußen, nah Möglichkeit

vergrößern gesucht; wir haben ferner die Titres verkleinert und sind

bis auf 100 4 herabgegangen, haben also zu tun gesucht, was nad

dieser Richtung hin möglich ist. E

Von einer Seite ih glaube aus diesem hohen Hause i! darauf aufmerksam gemaht worden, daß man früher vielleicht di Schuldentilgung, die wir nach dem Geseze vorzunehmen haben, niht ganz richtig nur in der Form bewirkt hat, indem man è? Tilgungssumme auf offenstehende Kredite abgeschrieben hat. So! vor 2 Jahren habe ih die Anordnung gegeben, daß das nicht zu (l folgen brauche, sondern daß die Seehandlung auh nach Bedarf die!t Schuldentilgung in der Weise vornehmen fann, daß sie die Titres a

offenen Markte kauft, damit die Tilgung alfo ‘am Markte in die C}

\cheinungen tritt. : Meine Herren, wenn ich dann noch ein Wort über ten Term! der Begebung von Anleihen hier sagen darf, fo ist uns oft gerade

Vorwurf gemacht worden; daß der Termin zur Herausbringung unserer Anleihen nicht richtig gewählt sei. Ja, meine Herrer, wir sind in dieser Beziehung leider nicht so frei, wie jedes private Institut. Sie alle wissen, daß wir meist der Genehmigung des Landtags bedürfen, und daß die Gesetze erst verabschiedet sein müssen, die uns die Er- mächtigung zur Ausgabe von Staatsshuldverschreibungen geben» Vor allen Dingen aber, darauf möchte ih hinweisen ist es ein fester Grundsay, daß wir unsere Anleiheoperationen gemeinschaftlichß mit dem Reiche vornehmen, ein, wie ih glaube gerechtfertigter Grundsay. Der

* Markt würde nie zur Nuhe kommen, wenn wir in Preußen unsere

Anleihen herausbrächten und das Neich- seine Anleihen. Infolgedessen gehen wir immer pari passu mit dem Reih vor. Nun wird den Herren, befonders denen, die auch im Reichstage sind, bekannt sein, daß abweichend von Preußen die Neichsshaßverwaltung nicht die Er- mächtigung hat, eine Anleihe für einen bestimmten Zweck in toto zu begeben, sondern daß die Anleihebeträge nah dem Jahresbedarf jedes- mal in den Reichshauéhaltsetat aufgenommen werden. Erst wenn der Etat verabschiedet ist, kann die Neichs\chatverwaltung die ent- sprehenden Anleiheoperationen vornehmen. Also müssen wir in Preußen auch so lange warten, und also weiß ferner die ganze Welt, daß eine Reichsanleihe kommt, sobald der Reichsetat verabschiedet ist. Nach dieser Richtung hin sind uns also mannigfahe im Etatsrecht des, Neichs liegende Beschränkungen auferlegt. :

Meine Herren, wie dem auh sei, ih möchte noch hinzufügen, daß beispielsweise auch die leßte Anleihe, die unzweifelhaft in einem guten Zeitpunkt herausgekommen ist, wie von allen Seiten anerkannt worden ist, die in einem Zeitpunkt hoher Geldflüssigkeit mit 4 °/6 Verzinsung ausgestattet war, troßdem zwar durhaus keinen Mißerfolg gezeitigt hat aber doch nicht so auf- genommen worden ist, wie es unseres Erachtens dem Werte des Papieres entsprochen hâtte.

Meine Herren, die Gründe liegen tiefer, und sie lassen sih auch durch solhe kleinen Abhilfsmaßregeln allein nicht beseitigen. Sie liegen in erster Linie in dem außerordentlichen wirtschaftlihen Auf- \{chwung unseres Vaterlandes, in der kolossalen industriellen Ent- wicklung, die die Kapitalien in außerordentlichem Maße in Anspruch nimmt und dem Publikum vielfa eine höhere Verzinsung ermöglicht, als es bei Staatspapieren der Fall ist, und zweitens, meine Herren, in der enormen Jnanspruchnahme des Marktes durch Nentenpapiere. Jch darf nur an die kommunalen Obligationen, an all die fremden Staatsanleihen, an die kolossalen Pfandbriefemissionen in jedem Jahre erinnern, um darzulegen, in welchem Maße {hon unser Markt durch anderweite Papiere jährli in Auspruch genommen ist.

Meine Herren, in diesen beiden Beziehungen werden wir kaum Wandel schaffen können; aber wir sind in der Lage, nach zwei Richtungen hin das Uebel einzudämmen und nicht zu vergrößern. Das erste ist, daß wir selber staatsseitig uns bemühen, die Emissionen nicht noch stärker steigen zu lassen, sondern nah Möglichkeit einzuschränken, und daß wir den Markt nicht in so enormem Maße selber in An- spruch nehmen, wie das in den legten Jahren geschehen ist. Wir werden immer den Markt in reihlihem Maße in Anspruch nehmen müssen, z. B. für den Ausbau von Nebenbahnen usw., also für wirt- schaftliche Zwecke ; aber wir wollen suchen, nicht darüber hinauszugehen.

Meine Herren, der zweite und wichtigste Punkt ist der, den ih \o oft hier hon berührt habe, nämlich die Schaffung regelmäßiger Abnehmer (sehr richtig!), die Schaffung fünstlicher Neservoirs, wie sie Frankreich, England, Amerika, Oesterreih haben, und wie sie uns \{lechterdings fehlen. Wenn wir nicht auf diese Weise einen regelmäßigen Käufer am Markt schaffen, werden wir unsere Staats- papiere nie auf den Stand bringen, der ihrem innern Werte entspricht.

Deêswegen, meine Herren, lege ih so sehr großen Wert auf diesen § 20 als ersten, für die Vorlage niht wichtigen, aber für das Prinzip wichtigen Schritt nach dieser Nichtung hin. Nur wenn diese Bestimmung hier anfgenommen wird, können wir die Hoffnung haben, ähnliche Bestimmungen nachher auf Organisationen des öffentlichen und prioaten Nechts auszudehnen, die durch besondere Vorschriften unter eine staatlihe Aufsicht, unter einen staatlichen Schuß gestellt sind. Wird die Bestimmung hier abgelehnt, so würde man si bei jedem weiteren Vorgehen darauf berufen und sagen; wenn ihr den öffentlihen Feuerversiherungsgesellshaften eine derartige Beschränkung nicht auferlegt habt, wie wollt ihr fie uns auferlegen. Also es würde ein Stein in unserem weiteren Wege sein, und deswegen lege ih großen Wert darauf, daß dieser Stein aus dem Wege gewälzt wird.

Meine Herren, ih darf daran erinnern, daß wir in der Neichsversicherungsordnung, die jeßt der Beratung der Kom- mission unterliegt, cine ähnlihe oder vielmehr eine gleiche Bestimmung vorgesehen haben. Würde sie hier bescitigt, so würden bei der Reichéversicherungsordnung fofort Schwierigkeiten entstehen ; auch bei anderen Versicherungsgesellschaften würden wir auf einen noch größeren Widerstand stoßen, wenn wir hier die öffentlihen Feuer- versicherungsgesellshaften günstiger behandeln.

Meine Herren, bei den weiteren Schritten is ja naturgemäß von einer Bindung nicht die Nede; soweit es dazu eines geseßlichen Aktes bedarf, wird jedesmal entweder der Neichstag oder dieses hohe Haus bei diesen Fragen mitzustimmen haben, also die volle Freiheit der Entschließung auch bewahrt. Aber es würde naturgemäß außer- ordentli erschwert werden, wenn hier der erste Schritt nah dieser Nichtung hin fehlschlüge.

Meine Herren, . lassen Sie mich mit dem einen Worte \chließen. Wenn ih hier immer, so oft sich mir die Gelegenheit bot, dafür eingetreten bin, endlich einen genügenden Schuß für unsere NReichs- und Staatspapiere zu schaffen, so habe ich wahr- haftig nicht bloß als Finanzminister gehandelt, obwohl es meine erste Pflicht ist, die staatlichen, fiskalischen Interessen zu ver- treten, sondern auch als Staatsminister, um endlih die {weren Schädigungen auszuräumen, die gerade die mittleren Kreise der Be- völkerung und für die tritt doch auch der Herr Abg. Wallenborn und seine Freunde stets ein durch das enorme Fallen unserer Staatspapiere erlitten haben. Hier liegt ein Interesse vor, das zwischen dem Staat und den breiten Kreisen der Bevölkerung voll- kommen homogen is, und deshalb möchte ih besonders dringend bitten, uns diesen ersten kleinen Versuch zu bewilligen, weil sonst alle weiteren Schritte auf große und schwer überwindliche Schwierigkeiten stoßen würden. (Bravo!)

Abg. Win ckler (kons.): § 20 bestimmt in seinem ersten Absaß, daß das Vermögen der Anstalten Mee angelegt wird, und die Ein-

nahmen nur im Interesse der Anstalt und der Versicherten verwendet

werden dürfen. In der Kommission sind in dieser Beziehung Vor-

kommnisse mitgeteilt worden, die au das Haus sicherlih verurteilen wird. Wir haben gehört, daß ein Kommunalverband, der die Ver- e der Anstalt führte, das Vermögen und die Ueberschüsse der- selben heterogenen Zwecken, Zwecken des Kommunalverbandes nußbar machte. Ein Kommunalverdand in der Nheinprovinz hat das ganze Vermögen der Anstalt einer ihm gehörigen Bank zugeführt und zu deren Zwecken verwendet. Solche Dinge halten wir für einen Miß- brauch, dem die Fassung der Vorlage hoffentlich steuern wird. Sollten die Befugnisse der Verwaltung . auch hiernah noch nicht ausreichen, so erflären wir uns {hon jeßt zu einer späteren Erweiterung bereit. Zum zweiten Absay, die Verpflihtung der Anstalten, mindestens bis zu einem Niertel ihr Vermögen tin Reichs- und Staatsanleihen anzulegen, betreffend, halte ih dafür, daß, wie die einzelnen Anstalten, auch Verbände derselben dieser Verpflichtung unterworfen sind, weil sonst dur einen solchen Verband die einzelnen Anstalten um diese Pflicht herumkommen würden. Die Bestimmung selbst werden wir annehmen, ebenso die Resolution die die Kom- mission vorgeschlagen hat, wonach eine folche Verpflichtung in Zukunft auch auf andere Unternehmungen ausgedehnt werden soll. Wir haben stets mit dem Wunsche des Ministers, endlich einmal etwas Wirksames zur Hebung tes _ Kurses unserer Staatspapiere zu tun, sympathisiert; wir haben dem Ausdru gegeben bei der Be-" ratung der Vorlage wegen des Staatsschuldbuches, haben uns davon indes einen besonderen Erfolg nicht versprechen können und die Auf- fassung vertreten, daß man weitergehen und einen Stamm von regel- mäßigen, festen Abnehmern unserer Staatsanleihen schaffen muß. Einseitig bei den Sparkassen dieje Verpflichtung auszusprechen, hat ein Teil meiner Freunde seinerzeit abgelehnt, weil er einer um- fassenderen Revision der Sparkassengeseßgebung den Vorzug zu geben geneigt war. Um so mehr freuen wir uns, hier zum ersten Male einem praktishen Schritte in dieser Nichtung zustimmen zu können, weil uns dadurch gleichzeitig willlommener Anlaß gegeben ist, unsere rundsäßliche und all emeine Anerkennung zu der Politik des Finanzministers bezüglih der Gestaltung unseres Staatékredits aus- zusprechen, und das gerade mit Rücksicht (darauf, daß diese all- gemeine Politik des Finanzministers kürzlih an anderer Stelle scharf angegriffen worden ist. Wir sehen hier eine großzügige Flnanzpolitik, die von unserer Zustimmung getragen wird.

Abg. Freiherr von Zedliß und Neukirch (freikonf.): Bezügli der Auslegung des ersten und des zweiten Absaßzes stimme s dem Vorredner bei, ebenso stehe ih in der Hauptfrage mit ihm auf dem Standpunkt, daß es eine wichtige Aufgabe unserer Finanzpolitik ist, nah Kräften für „die Hebung des Kurses der Anleihen zu sorgen. Wir find da in Preußen und im Reich in ungünstiger Lage; beide haben zu leiden unter der Konkurrenz der Industriewerte, der Kommunalanleihen und der ausländischen Papiere, die, zumal amerikanishe, den deutshen Markt über- \{chwemmen. Um so mehr sind wir schuldig, die Negierung bei allen Maßnahmen zu unterstüßen, die geeignet sind, auf die Hebung der Kurse fördernd zu wirken. Ich begrüße es, daß die See- handlung jeßt auch ermächtigt worden ist, einen Teil der zur Tilgung bestimmten Beträge niht mehr auf Anleihen zu verrechnen, sondern dafür im offenen Markt Obligationen anzukaufen. Man könnte darin wohl noch etwas weiter gehen. Auch in der Wahl des Zeit- gutes, eine Anleihe an den Markt zu bringen, sind wir jeßt sehr xeengt; wir gehen dabei mit dem Meiche parallel und find ge- hindert, die günstige Konjunktur des Geldmarktes ganz auszunußen. Man kann ja das Zusammengehen mit dem Reiche als Megel bei- behalten, aber so weit sollte man sich freie Hand bewahren, selb- ständig vorzugehen, wenn der Geldmarkt besonders günstig ist. Die Hauptquelle des niedrigen Kurs\standes zu verstopfen, fehlt es uns immer noch an dem Neservoir ; das zu schaffen, soll hier ein erster Schritt geschehen, der noch dazu für die Feuerversicherungs8- anstalten außerordentlich \{chmerzlos ijt. Diesem ersten Schritt werden weitere zu folgen haben. - Bei den Sparkassen wird man später nicht generalisieren dürfen, sondern die einzelnen UÜnter- nehmungen individuell behandeln müssen. Immerhin errichten wir mit der Bestimmung des § 20 Absayß 2 den ersten Stein zu einem kräftigen und nüßlihen Aufbau.

Abg. Wallenborn (Zentr.) hält dem Finanzminister gegenüber feinen Standpunkt aufrecht.

Abg. Gy ßling (fortschr. Volksp.) : Der Finanzminister hat treffend ausgeführt, daß es sich ja nur um die Anlage eines Teils des Bermögenszuwachses handelt. Wir sind mit allen Maßnahmen des Finanzministers zur Erreihung eines günstigeren Standes unserer Staatspapiere einverstanden und nehmen deshalb auch den 8 29 Absatz 2 an, zumal diese Verpflichtung der Feuersozietäten ein Korrelat für ihre Privilegien ist. Bei den privaten Feuerversicherungs- gesellschaften wird man dagegen eine solche allgemeine Bestimmung nicht treffen dürfen, sondern von Fall zu Fall prüfen müssen, ob eine Norschrift über die Anlage von Staatspapieren angebracht ist.

Abg. Dr. Schroeder- Cassel (ul.): Wir werden für den Kommissionsvorshlag und auh für die Nefolution der Kommission stimmen. Ich erinnere daran, daß wir schon bei dem Gesetz über das Staats\huldbuch dafür eingetreten sind, daß alles unterstützt werden muß, was den Kursstand der Staatspapiere heben kann.

Abg. Win ckler (kons.): Dem Abg. Gyßling gegenüber möchte ih fonstatieren, daß wir nicht deshalb diese Bestimmung annehmen, weil diese Pflicht der Sozietäten ein Korrelat für ihre Nechte ist. Wir meinen zwar auch, daß Nechte und Pflichten fich die Wage halten müssen, aber wir stimmen für diese Bestimmung nur, weil sie im allgemeinen staatlichen Interesse notwendig ist und einen ersten Schritt auf diesem Wege darstellt.

8 90 wird, unter Ablehnung des Antrags MWallenborn, gegen die Stimmen des Zentrums angenommen.

Nach dem an Stelle des § 13 der Regierungsvorlage, der bestimmte Prozente der jährlichen Ueberschüsse als Beiträge für die Verbesserung des Feuerlöshwesens und zur Erhöhung der Feuersicherheit reservierte, von der Kommission beschlossenen 8 90a soll die Saßzung nah Maßgabe der Leistungsfähigkeit der Anstalt und des lokalen Bedürfnisses Beihilfen für diese Zwecke vorsehen, und diese Beitragspflicht soll ruhen, wenn keine Ueberschüsse erzielt werden und der Mindestbetrag des Sicherheitsfonds noch nicht erreicht ist.

Abg. Wallenborn (Zentr.) befürwortet seinen Antrag, diese Bestimmungen ganz zu streichen, weil sie die BVérsichöithadtebiner zu Unrecht belasteten.

Geheimer Regierungêrat Hermes: Ich bitte, es bei dem Kom- missionsbes{luß zu belassen. Es fragt sich, ob wir die Beitragspflicht der öffentlichen Versicherungsanstalten für das Feuerlöshwesen grund- säglih eliminieren wollen oder nicht. Der Antrag Wallen- born scheitert daran, daß die Aufwendungen für Feuerlösch- zwecke nur aus den Ueberschüssen gemaht werden sollen, eine Be- lastung der Versicherungsnehmer also ausgeschlossen ist. Der Abg. Wallenborn erlent auh die geschichtlihe Entwicklung. Die Feuersözietäten haben fast ohne Ausnahme schon in ihren Satßungen Aufwendungen für Feuerlös{chzwecke vorgesehen. Die Streichung der Bestimmung würde ein bares Geschenk an die Haus- besißer sein, und die Stadt Berlin würde diese Mittel durch Be- steuerung der Allgemeinheit erheben müssen. /

Abg. von Treskow (kons.): Jch muß mich gegen den Antrag Wallenborn aus denselben Gründen wenden. Wir hatten große Be- denken gegen die ziffernmäßige Verpflichtung im 8 13, die Kommission hat aber einen zweckmäßigen Ausweg gefunden.

8 20a mird, unter Ablehnung des Antrags Wallenborn, in der Kommissionsfassung gegen die Stimmen des Zentrums angenommen.

Nach § 22 hat die Anstalt bei Veräußerung eines ver- sicherten Gebäudes ein Kündigungsrecht, sofern es sih um ein Gebäude handelt, dessen Versicherung abzulehnen sie nah § 10 berechtigt ist.

Abg. Wallenborn bevo feinen Antrag, den Zusaß zu machen, daß auch der Erwerber das Versicherungsverhältnis innerhalb eines Monats ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.

Geheimer Regierungsrat Hermes bittet, den Antrag TBiulekacik

Abg. Win ckler (kons.) erklärt sich gleihfalls gegen den Antrag, weil er mit dem Gruntcharakter der Sozietäten in Widerspruch stehe. Durch Crleichterung dex Kündigung werde der Realktredit gefährdet.

8 92 wird, unter Ablehnung des Antrags Wallenborn,

unverändert angenommen. ( Die 88 30 und folgende regeln die staatlihe Aufsicht. Im § 31 hat die Kommission den Zusay beschlossen, daß auf Anstalten, welhe von einem Kommunalverbande verwaltet werden, die Vorschriften keine Anwendung finden sollen, die sich auf die Einsicht der Akten, der Haushaltspläne, Kasfen- revision usw. beziehen, sofern der Umfang der Staatsaufsicht in den Gemeindeverfassungsgeseßzen anderweit geregelt ist.

Abg. Gyßling (fortschr. Volksp.) spricht hierüber seine Be- friedigung aus, bedauert aber, daß die Bestimmung stehen geblieben ist, daß über die Nehnungsführung, über die Fristen, die Art und Form - sowie über die BVeröffentlihung des Nechnungsabschlusses und Jahresberichts der Minister des Innern nähere Anordnungen treffen kann, und bemerkt: Nach § 34 sind die beim In- krafttreten dieses Geseges bestehenden öffentlichen Feuerversicherungs- anstalten gehalten, binnen 3 Jahren nah Inkrafttreten dieses Gesetzes Ee Sagzungen und Versicherungsbedingungen mit den Vorschriften dieses Geseßes in Uebereinstimmung zu bringen. Nach Ablauf dieser Frist fann die daselbst vorgeschriebene Neuregelung durch Königliche Ver- ordnung erfolgen. Es erhebt sih gegen diese Bestimmungen Be- denken auch mit Rücksicht darauf, daß nach § 37 für die hohben- zollernschen Lande der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge- seßes oder einzelner Teile desselben durch Königliche Verordnung O bebeimesMiai t H chtfertigt die dreijäh t

Heheimer Regierungsrat Hermes rechtfertigt die dreijährige Fri die nach den Berichten ber Provinzialbehörden S der B au ausreichendes Spatium sei, um etwaige Saßungsänderungen herbeizu- führen. Die Staatsregierung werde dann zu prüfen haben, ob die ab- geänderten Saßungen den Bestimmungen des Gesetzes entsprechen. Diese Prüfung müsse durch die Zentralinstanzen geschehen, denen die Ausführung dieses Geseßes übertragen und die dafür verantwortlich seien. Für die hohenzollernshen Lande werde die Ausführung dieses Geseßes keine Schwierigkeiten bieten. Durch eine Allerhöchste Kabinettsorder könnten zunächst vielleicht die privatrehtlihen und später die verwaltungsrechtlihen Vorschriften eingeführt werden.

Nachdem Abg. Brandhuber (Zentr.) den Wunsch geäußert hat, daß die privatrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes für Hohen- zollern möglichst bald eingeführt werden mögen, wird der Rest des Geseßes unverändert angenommen. Die Petition des Deutschen Versicherungsshußverbandes wird der Staatsregie- rung als Material zur Verwendung bei Genehmigung der Anstalts\satzungen, nämlih bei der Regelung der allgemeinen Versicherungsbedingungen in den Satzungen, überwiesen. Die von der Kommission vorgeschlagene Resolution: die König- liche Staatsregierung zu ersuchen, die erforderlichen Schritte zu tun, damit die jeßt den öffentlichen Feuerversichherungs- anstalten gegenüber erlassene Vorschrift, die Vermögensbestände zu einem Teile in Reichs- oder Staatsanleihen anzulegen, au anderen Anstalten und Unternehmungen gegenüber erlassen werde, deren Geschäftsbetrieb einer durch besondere Vorschriften geregelten staatlihen Aufsicht unterliegt, wird gegen die Stimmen der Freisinnigen, Sozialdemokraten und eines Teiles des Zentrums angenommen. Ferner gelangt noch die von der Kommission vorgeschlagene Resolution, die Staatsregierung zu ersuchen, auch, abgesehen von dem Fall des 14 (Ver- \iherungsverbände), dahin wirken zu wollen, daß öffent- lihe Feuerversicherungsanstalten, deren gesondertes Neben- einanderbestehen niht mehr zeitgemäß erscheint, zu größeren und leistungsfähigeren Anstalten vereinigt werden, und \chließ- lih die von dem Abg. von Wenzel beantragte Resolution wegen Versicherung der Domänengebäude bei den öffentlichen Feuer- versicherungsanstalten zur Annahme.

In dritter Lesung wird darauf der Gesezentwurf auf An: trag des Abg. Herold (Zentr.) unverändert nah den Be- \chlüssen zweiter Lesung en bloc definitiv angenommen.

Es folgt die zweite Beratung des Gesezentwu rfs zur Abänderung der Vorschriften über die Wohnungs- geldzuschüsse und Mietsentschädigungen.

Die Artikel 1 und 2 werden gemeinsam besprochen. Nach Artikel 2 tritt an die Stelle des § 1 des Wohnungs- geldzushußgesezes vom 12. Mai 1873 der dem vorliegenden Geseß beiliegende Tarif. Ferner wird bestimmt: die Stellung der Orte in den verschiedenen im Tarife bezeichneten Orts- flassen bestimmt sih nah dem Ortsklassenverzeichnisse, wie es nah reihsgeseßliher Regelung für die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die Reichsbeamten jeweilig maß- gebend ist.

Aba. Aronsohn (fortschr. folgenden Zusaß:

„jedo nur, soweit hierdurh eine Herabseßung der Orte im Vergleich zu der bisherigen preußischen Serviskla\seneinteilung nicht eintritt. Insoweit dies der Fall ist, behält der Ort seine bisherige Stellung. Hierbei entspricht die Ortskl. À des gegenw. Gesetzes der bisherigen Serviskl. N u B y u Q Î [T

D L ITI G V

Ein gleichlautender Antrag ist von dem Abg. Klußmann (nl.) mit Unterstüßung der Nationalliberalen und von dem Ne cher (Zentr.) mit Unterstüßung der Zentrumspartei gestellt.

Die Kommission schlägt folgende Resolution vor:

„die Staatsregierung zu ersuchen, durch entschiedenes Ein- treten im Bundesrate dahin zu wirken, daß unter Anwendung der im Neichsbesoldungsgeseße vom 15. Juli 1909 dem Bundesrak ge- (ebenen Ermächtigung, nämlich die Einreihung einzelner Orte und Ortsteile in eine andere Ortsklasse anzuordnen, tunlichst bald die ers beblichen Mißstände beseitigt werden, welche in einzelnen Fällen die Ortsklasseneinteilung des Reichs bei der jeßigen Negelung des Wohnungsgeldzushusses hervorgerufen hat, und dem Landtag bis zur nächsten Session eine Uebersicht über das Ergebnis der Prüfung aller Petitionen über die Einreihung in die Ortsklassen vorzulegen.“

Volksp.) beantragt hierzu

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Finanzminister Freiherr von R heinbaben:

Meine Herren! Ich glaube, es wird zur Erleichterung und vielleiht auch zur Beschleunigung der Verhandlungen beitragen, wenn ih mir erlaube, den Standpunkt der Königlichen Staatsregierung zu den Beschlüssen Jhrer Kommission hier kurz darzulegen.

Meine Herren, der Standpunkt der Staatsregierung ergibt sch mit Notwendigkeit aus der Betrachtung des historishen Rechts. Das historishe Recht ist von jeher dahin gegangen, hinsihtlich der Rege- lung des Wohnungsgeldzuschusses eine volle Uebereinstimmung zwischen dem Reiche und Preußen herbeizuführen, d. h. die Regelung im Reiche ohne weiteres auf Preußen zu übertragen. Ich glaube, daß dieser historisch gewordene Zustand auch fahlich gerechtfertigt ist; denn