1870 / 164 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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g. 2, Verwaltungsrath. Der Verwaltungsrath besteht aus wenigstens sieben und höchstens 13 Mitgliedern, von denen mindestens 7 in Preußen ihren Wohnsiß haben müssen. : ;

Dex Verwaltungsrath is beschlußfähig, wenn sämmtliche Mit-

liedex eingeladen sind und mindestens die Hälfte der vorhandenen Mitglieder mit Einschluß des Vorsißenden oder seines Stellvertreters mit Stimmberechtigung anwesend oder vertreten ist.

Es steht den Verwaltungsraths-Mitglicedern frei, sh durch einen \chriftlih Bevollmächtigten aus der Mitte des Verwaltungsrathes ver- treten zu lassen, doch darf fein Mitglied mehr als zwei Vertretungen gleichzeitig übernehmen. E A

§. 3, Wahlfähigkeit. Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß im Besiße von dreißig Siamm- oder fünfzehn Stamm-Priori- tätsafkftien scin, welche für die Dauer des Amtes bei der Gesellschafts- fasse niederzulegen sind. |

Nicht wahlfähig sind: a) Direktions-Mitglieder und Beamte der Gesellschaft; b) Minderjährige und unter Kuratel stehende Personen, sowie diejenigen, welche ihre Zahlungen eingestellt und sich nicht voll- ständig mit ihren Gläubigern regulirt haben; c) Personen, welche nicht im Vollbesiße der bürgerlichen Ehrenrechte sind; d) Personen, welche mit der Gesellschafi in Kontraktsverhältnissen stehen.

§. 4. Der Vorsißende. Der Verwaltungsrath wählt aus seinen in Preußen wohnenden Mitgliedern alljährlich einen Vorsißen- den und einen Stellvertreter für denselben,

Zur Gültigkeit der Wahl i} erforderlih, daß fie mit absoluter Stimmenmchrheit erfolgt ist.

Oer Vorsißende leitet die Geschäfte, beruft die Versammlungen, ladet zu denselben die Mitglieder schriftlich unter Andeutung der

auptgegenstände der Berathung ein und lcitet in der Versammlung elbst die Verhandlungen.

Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, wenn leßterer verhindert ist, überall die gleichen Rechte und Pflichten, wie der Vorsißende selb}.

F. 5. Versammlungen und Beschlüsse. Der Verwa'tungs®- rath versammelt sch in der Regel allmonailih an einem vorher dur Beschluß zu bestimmenden Tage, außerdem aber so oft, als der Vor- sißende oder der Regierungs - Kommissar, oder die Direktion oder vier

itglieder des Verwaltungs®rathes solches unter Angabe des Berathungs- gegenstandes wünschen.

Die Sizßungen finden in der Regel zu Hannover statt, können aber auch auf einer der Stationen dex Gesellschaft abgehalten werden.

Gültige Beschlüsse können nur mit absoluter Stimmenmehrheit gefafit werden. Für den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

Bei Wablen wird ebenso verfahren, wie im §. 38 sub e und am Ende vorgeschrieben ist.

Mitglieder, welche bei dem Gegenstande der Berathung cin Privat- interesse haben; müssen sich bei der Abstimmung entfernen.

i Beschlü)se des Verwaltungsrathes wird ein Protokoll geführt. Zur Führung des Protokolles, sowie zu falkulatorishen und ande- ren Hülföleistungen kann der Verwaltungsrath für Rechnung der Gesellichaft fich der Beihülfe geeigneter, aus der Gesellschaftskasse zu remunerirender Sachverständiger bedienen.

Die Mitglieder der Direftion können, abgesehen von vertraulichen Sißungen, den Sißungen des Verwaltungsrathes mit berathender Stimme beiwohnen.

F. 6. Ressort und Befugnisse. ein Organ der Aktionäre, durch welches diese möglichst genaue Kennt- niß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellscaft nehmen und in den Generalversammlungen die ihnen nöthig s{ecinen- den Aufschlüsse erlangen können.

Er überwa@t die Geschäftsführung in allen Zweigen der Ver- waltung. Der Verwaltungsrath kann deshalb von der Direktion zu jeder Zeit Auskunft über die Verwaltung im Nlgemeinen und über \pe- ielle Fragen verlangen und is berechtigt, durch Kommissarien die Akten, Bücher und Rechnungen einzusehen.

Vornehmlich xessortirt von ihm die Kontrole des Finanzwesens der Gesellschaft, weshalb er den von der Direktion bewirkten ordent- lichen und außerordentlichen Revisionen der Hauptkasse durch Kom- missarien beiwohnen , au für sich allcin zu jeder Zeit außerordent- liche Kassenrevisionen nah vorgängiger Benachrichtigung der Direktion vornehmen kann.

__ Dem Vermwaltungsrathe sind von der Direktion regelmäßig die JIrliden Bilanzen zur Prüfung und Dechargirung vorzulegen. Qu iesem Behufe wählt der Verwaltungsrath aus seiner Mitte oder aus der“ Zahl der in Preußen wohnhaften Aktionäre drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilanzen speziell zu prüfen und Über den Be-

fund dem Verwaltungsrathe schriftliden Bericht zu erstatten haben. |

Leßterer i} ermächtigt, auf diesem Bericht der Direktion Decharge zu ertheilen, wenn \sich gegen die Bilanz nichts zu erinnern gefunden, oder wenn die gemachten Erinnerungen erledigt sind. Entgegengeseßten Falles hat der Verwaltungsrath der nächsten Generalversammlung; welcher das Resultat der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschluß- nahme über die Verfolgung oder die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen resp. über die Ertheilung der Decharge anheimzustellen. Die bei der ersten ordentlichen Generalversammlung nah Ablauf der Baugzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurechnung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betriebsjahr zu prüfen ; die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem fie gewählt sind.

„Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören insbesondere: a) die Bestimmung der Einzahlung auf die Aktien (§. 17 des Statuts) und der Ausschreibung; Þ) die Bestim- mun egen Entlassung der ursprünglichen Aktionäre aus der per- sönlichen Verbindlichkeit und über dic gegen säumige Einzahler anzu- wendenden Maßregeln; c) die Wahl der Direftiondmitglieder, insdbe-

»

Der Verivaltungsrath ift |

E R C E S T E E E E

sondere die Wahl des Vorsißenden der Direktion aus deren ordent- lien Mitgliedern, ihre Vermehrung Über die im §. 12 festgeseßte Zahl hinaus, die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Ver- träge, sowie die Bestätigung der Wahl derjenigen Beamten, welche einen Jahreêgehait von 800 Thlr. und darüber beziehen; imgleichen die Bewilligung von außerordentlichen Remunerationen oder Tantiè- men oder Pensionen an die Mitglieder der Dircktion und auf Antrag

der Direktion an die Beamten und Bevollmächtigien; d) Anlage |

eines zweiten Bahngeleiscs®, sowie alle im §. 32 unter 1. bis 8 ge- naunten, demnächst noch zum Beschlusse der Generalversanmuulung zu bringenden Gegenstände; €) die Feststellung der Juventur und Vilanz; s) Normirung der Prozentsäße, welche aus der Betriebskasse zu den Reserve- und Erneuerungsfonds zu zahlen find (§. 6 und 7 des Sta- tuts) und Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende im Einyernehmen mit derx Direktion und im Nicht - Einigungsfalle nah Entscheidung der Regierung; g) Feststellung des von der Direktion alljährlich vorzulegenden Einnahme- und Ausgabe-Etats; h) die Ge- g von Verträgen , deren Objekte mehr als 15,000 Thaler eiragen.

Schriftstücke werden in der Auxfertigung vom Vorsißenden oder seinem Stellvertreter rechtsgültig vollzogen, in Behinderung Beider

von einem durch den Verwaltungsrath hierzu zeiiweilig delegirten h

Mitgliede desselben.

C. 7. Legitimation. Zur Ausübung aller dem Verwaltungs- rathe ertheilten Befugnisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legitimation, als eines auf Grund der gerihtlich oder notariell aufgenommenen Wahlverhandlung ausgefer- tigten gerichtlichen oder notariellen Aitestes über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.

F. 8. Pflichten und Verantwortlichkeit. Die Mitglicder des Verwaltungsrathes verwwalien ihr Amt nach bester Einsicht und E N nach Maßgabe des Geseßes für ihre Handluagen verhasict. /

Die nicht in Preußen wohnenden Mitglieder unterwerfen si ur eiwaige Regreßansprüche dem fompetenten Gerichte der Stadt

annover.

F. 9. Dauer des Amtes. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes is eine vierjährige.

Nach der fünfjährigen Amtsdauer (§. 56) des ersten Verwaltungs- rathes scheidet, wenn die Zahl der Mitglieder desselben durch 4 theil- bar ist, alljährlih bis zum Ablaufe des 4. Jahres nach der Bestim- mung des Looses der 4. Theil aus. J} die Zahl der Mitglieder nicht durch 4 theilbar, so shcidet je 5 der nächst kleineren dur 3 theilbaren Zahl nach der Bestimmung des Looses in den ersten 3 Jahren und der zuleßt verbleibende Theil rit dem 4, Jahre aus. Nah dem Ab- laufe dieser auf die Sjährige Amtêperiode folgeuden ersten 4jährigen Amisperiode entscheidet üder- das Ausscheiden nur die Amtsdauer. Die Ausgeschiedenen find sofort wieder wählbar.

F, 10. Austritt, Entseßung, Suspension. Jedes Mitglied

; des Verwaltungsrathes kann sein Amt nah vorgängiger vierwöchent-

licher, schriftlicher Aufkündigung niederlegen.

Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die vorstehend im §. 3 erwähnten Fälle der Wahlunfähigkeit eintreten.

Der Gesellschaft steht aber das Recht zu, jedes Mitglied des Ver- waltung8rathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung verlangt oder M den Antrag der übrigen Verwaltungsrathes-Mitglieder oder der Revisoren in einer Genexal- versammlung beschlossen wird.

Ein solcher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbs eingebraht und von diesem in einer unter Angabe des Zweckes berufenen und von sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vorgelegt werden.

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung dur cinen in Gegenwart von mindestens zwei Dritteln der Mitglie- der des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder desselben bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werdea, in welchem Falle der Ver- waltungs8rath zur interimistishen Wahl eines anderen Mitgliedes En, éd :

a rotokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls gerichtli oder notariell aufgenommen C N G 0 Ac

F. 11. Remuneration. Die Mitglieder des Verwaltungs- rathes erhalten außer der Erstatiung ihrer baaren Auslagen eine Re- muneration, welche in ihrem Gesammtbetrage durch die Generalver- lm ung festgesest wird.

Die Vertheilung derselben unter die Mitglieder des Verwaltungs- ratbes erfolgt im Verhältniß zur Zahl der Sibßungen, welchen dieselben beigewohnt haben; dabei wird für den jedesmaligen Vorsitenden das Doppelte angenommen.

g. 12. Direktion. Die kollegialisch organisirte Direktion wird aus besoldeten, im Eifenbahnfache erfahrenen Mitgliedern gebildet. Dieselbe muß mindestens aus drei Mitgliedern bestehen, von denen ein Mitglied die iung für den preußischen höheren Verwaltungs- diensh ein Mitglied die efähigung fürden preußischen höheren Justizdienst, endlih ein Mitglied die Qualifikation zum preußischen Eisenbahn- Baumeister besißen muß. Die Mitglieder müssen am Siße der Gesell- schaft wohnen, brauchen jedoch nicht Aktionäre zu sein.

, Die Bestätigung der vom Verwaltungsrathe vorzunehmenden Wahl des Vorsivenden der Direktion und des oder der technischen Mitglieder der Direktion, bleibt der Staatsregierung vorbehalten. . Für die Fälle längerer Abwesenheit oder Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines oder mehrerer ordentlicher Mitglieder der Direktion kgnn der Verwaltungsrath aus seinen Mitgliedern stellvertretende Direktionsmitglieder vorübergehend tubstihuiren.

Lehtere erhalten für die Dauer dieser Stellvertretung Diäten und

Die von dem Verwaltungsrathe ausgehenden Erklärungen und E g /

ck-Xationen,

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Cfyent. Reisekosten, deren Höhe der Verwaltungsrath bestimmt, wobei Fedoch die hôchsten den ordentlichen Direktoren bewilligten Säße nicht überschritten werden dürfen. Sofern ein Stellvertreter aufhört, Mitglied des Verwaltungs- | iu zu fein, erlisht auch seine Ermächtigung zur bezeichneten Stell- Vertretung. Gelangen im Verwaltungsrathe Vorlagen der Direktion zur Bc- schlußfassung, bei deren Berathung in der Direktion ein Mitglied des Verwaltungsrathes als Stellvertreter betheiligt gewesen ist, so muß N laneve in diesen Sachen der Abstimmung im Verwaltungsrathe enthaltén. F. 13 Geschäftsführung. Die Direftion führt die Geschäfte nach einer von dem Verwaltungsrathe festzustellenden und von der Staatsregierung zu genchmigenden Geschäftsordnung. Sie versammelt sich, so oft es der Vorsißende für nothwendig er- achtet, mindestens aber alle Woche einmal. Qu den Beschlüssen, welche nah der Geschäft8ordnung eine folle- ialische Berathung erfordern, ist die Anwesenheit von mindestens drei

itgliedern erforderlich. Die Beschlüsse in den Sißungen werden nach Stimrmenm-chrheit gefaßt und entscheidet im Falle einer Stimmen- gleihheit die Stimme des Vorsißenden.

Mitglieder, welhe bei dem Gegenstande der Berathung ein Privatinteresse haben, müssen sich bei der Berathung und Abstimmung

entfernen. 14. Befugnisse der Direktion. Die Direktion is der

Borstand der Gesellshaft im Sinne des Allgemeinen Deutschen Han- delsgeschbuches Art. 227 241 und des“ Einführungsgeseß:8 vom 24. Juni 1861, bezichungêweise des hannoverschen Einführungsgesehßes vom 5. Oktober 1864.

Sie vertritt daher die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich, verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht ausdrüklih durch gegenwärtiges Statut zur Kompetenz der General- verfamnilung oder des Verwaltungsrathes gewiesen sind, und bringt ihre eigenen , sowie die Beschlüsse der Generalversammlung und des Verroaltungsräthes in Ausführung. Jnsbesondcre liegt der Direktion auch die Wahl und Ernennung sämmtlicher Beamten der Gesellschaft, der Absch!uß der mit denselben abzuschließenden Sn gag enem Vegrage und die Feststellung der Bedingungen dieser Verträge, sowie der Erlaß der den betreffenden Beamten zu ertheilenden Dienstinstruftionen ob. (Siche jedoch oben §. 6. Ut. c.)

Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, welche die Direktion aufsteUt resp. vollzicht, sind verbindlich für die Gesell- \chaft, sobald sie von einem Mitgliede der Direktion unter Beifügung L Ben oder beigedrucckten Firma eigenhändig unterschrie-

en sind.

§. 15. Legitimation der Direktion. Die Mitglieder der Direktion werden durch das von einem Beamten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beglaubigte Attest des Verwaltungsrathes legitimirt. «Die Legitimation aller übrigen Gesellschaftsbeamten erfolgt durch beglaubigtes Attest der Direktion. i : / i

§. 16. Pflichten und Verantwortlichkeit. Die Mit- glieder der Direktion verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nah Maßgabe der Geseße für ihre Handlungen ver-

aftet. Y F. 17. Entseßung und Suspension. Es steht der Gesell- andels8geseßbuchs

chaft gemäß Art. 227 des Allgemeinen Deutschen i das Recht zu, jedes Mitglied der Direktion , unbeschadet seiner aus dem Engagements-Vertrage erwachsenden finanziellen Rechte, zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, jedoch nur, wenn dies auf den Antrag des Verwaltungsrathes in einer Generalversammlung dur Stim- menmehrheit beschlossen wird. Ein solher Antrag muß zunächst bei dem Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diesem in einer unter Anzabe des Zweckes berufenen und von sämmtlichen Mitgliedern besuchten Versammlung genehmigt, demnächst aber der Generalver- sammlung vorgelegt werden. (

Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen in Gegenwart von mindestens F der Mitglieder des Ver- waltungsrathes gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte gegen Mitglieder der Direktion bis zur definitiven Entscheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle der Ver- waltungsrath zur interimistishen Wahl eines anderen Mitgliedes schreiten kann. :

F. 18. Alle in Bezug auf die Zusammenseßung des Vertwvaltungs- rathes und der Direktion eintretenden Veränderungen, sowie die Namen der Vorsißenden und deren Stellvertreter sind durch die Gesellschafts- blätter rehtzeitig bekannt zu machen. :

g. 19. Mit Einführung der vorbezeichneten Aenderung der Verwaltungs-Organisation fommen die in dem ursprünglichen Gesell- \chaftsstatute bezeichneten Aemter des Spezialdirektors (F. 9 c.) und des Syndikus in Wegfall. Die im Statute erwähnten Funktionen des Syndikus werden von einem Direktions - Mitgliede wahrge-

nommen. i Bezüglich der Revisoren wird auf die im vorstehenden §. 6 ge-

troffene Abänderung verwiesen. _ ; i

Abändernd wird zu §. 29 des Statuts besiimmt, daß die regel- mäßigen Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme der Generalversammlung sind: a) Erstattung des Berichts der Direkiion über die Geschäfte des verflossenen Jahres und der Vorlegung des Rechnungsabschlusses dieses Jahres; Þþ) Erstattung des Berichtes des Verwaltungsrathes über die Vrüfung des Rechnungs8abschlusses des verflossenen Jahres; c) Wahl der Mitglieder des NVerwaltung®8rathes ; d) Beschlußnahme über diejenigen Angelegenheiten, welche der General- versammlung von dem Verwaltungs8rathe, der Direftion oder einzel- nen Aktionären zur Entscheidung vorgelegt werden; e) Feststellung der

Art. VIL Die Gefellschaft unterivirft fich den von der König- lihen Staatsregierung über den Umfang und die Bedingungen einer durch die Erweiterung des Unternehmens etwa nöthig werdenden Mitbenußung einzelnèr Strecken der Hannovershen Staatsbahn zu treffenden Feslseßungen, sowie den Bedingungen des bezüglich der Dee F NeD gelun Braunschweig démnächst abzuschließenden Staats- ertrages.

Die Gesellschaft i} ferner verpflichtet, die Mitbenußung einzelner Strecken ihrer Bahnen anderen Bahnverwaltungen auf Verlangen des Königlichen Handels - Ministeriums gegen cine angemessene, beim Mangel der gütlichen Einigung event. vom Handels-Ministerium end- gültig fesizuseßende Entschädigung zu gestatten.

Auch übernimmt fie die Verpflichtung, für den Fall, daß die Bahn von Loehne nach Vienenburg auf der Strecke von Loehne bis Rehme oder bis zu einem anderen Punkte parallel mit der Cöln- Mindener Bahn geführt werden sollte, wegen der hieraus etwa der Côln - Mindener Eisenbahngesellshaft nach Maßgabe der bestehenden Geseßgebung erwachsenden Entschädigungsansprüche Regreß zu leisten. Art. VIIl. Für den Fall, daß die Hannover-Altenbekener Eisen- bahngesellshaft die Konzession zum Bau und Betriebe der im Art. I. bezeichneten Zweigbahn von Hildesheim nah Braunschwroeig nicht er- ati sollte, soll dieser Statutnachtrag im Uebrigen volle Geltung ehalten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der bis8herige Abtheilungs-Baumeister Kahle zu Osnabrück isi zum Königlichen Eisenbahn-Baumeister ernannt und bei der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Verwaltung mit dem Wohnsiße in Arnsberg angestellt worden.

Dem Feldmesser und Oekonomen Gustav Adolph Weinandt in Berlin is unter dem 12. Juli 1870 ein Patent auf ein durch Beschreibung und Modell nachgewiesenes Jn- \strument zur Auffindung der Einlaufstellen bei Quellftellen in Deichen

auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staates ertheilt worden.

Dem Ingenieur Kleemann zu Schoeningen und dem Fabrik - Inspektor Wrede zu Königslutter im Herzogthum Braunschweig ist untér dem 9. Juli 1870 ein Patent auf einen durch Zeihnung und Beschreibung nachgewiesenen Apparat zum Entsáäften der Diffusions-Rückstände von Zucker- fabriken, ohne Jemand in der Anwendung von Bekannten zu beschränken, , auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für deñ Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.

Angekommen: Se. Excellenz der Ober-Hof- und Haus-

Marschall Graf von Püler.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 15. Juli. Se. Majestät der König dinirten gestern in Coblenz und besuchten mit Jhrer Majestät der Königin das Concert in den Rheinanlagen, wo eine große Zahl Einheimischer und Fremder Se. Majestät begrüßten; heute früh um 8 Uhr haben Se. Majestät die Ab- reise nach Berlin angetreten. i H

Ihre Majestät die Königin empfing in Coblenz den Herzog und die R von Ofsuna. Die Abreise Jhrer Majestät ist vorläufig auf den 25. d. M. festgeseßt. Der Kammer- herr von Freny übernimmî den Dienst.

Laut eingegangenen Nachrichten ist S. M. Kanonen- boot » Meteor« am 20. Juni in La Guayra angekommen.

Der - General - Major a. D. Georg Heinrich von Priem, Ritter des eisernen Kreuzes, ist in der Nacht vom 12.

zum 13. d. M. hierselbst verstorben.

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Sachsen. Dresden, 14. Juli. Ihre Majestät die ver- wittwete Königin Ger Zon A oN ist gestern achmittag 26 Uhr nah Sand®b})ouci abgerell. t E L 14. Juli. (Alt. Ztg.) Der mit dem König- reich Preußen abgeschlossene Vertrag über den Austausch der altenburgischen Antheile der Dörfer und Fluren Will\{chüß und Gräfendorf gegen den preußischen Antheil von Königshofen ist nunmehr durch Uebergabe der beiderseits abgetretenen Gebiets- theile am 1. Juli zur Ausführung gelangt, 0 daß die ausSge- tauscten Gebietstheile, Land und Leute unter die Geseßgebung

des übernehmenden Staates getreten sinn Hesseu. Darmstadt, 13. Juli. (D. Z.) Det Prinz und die Prinzessin Carl, der Prinz Heinrich, welcher

den Mitgliedern des Verwaltungsrathes zu gewährenden Remune-

| am 10. d. von Berlin hier eingetroffen, und der Prinz Wilk-

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